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BGH · Ill ZR 196/61

Gericht: BGH · Aktenzeichen: Ill ZR 196/61

folgende tatsächliche und rechtliche Erwägungen gestützt: Aue den beigezogenen Akten des Regierungspräsidenten in Y/iesbaden ergebe sich, daß der Kläger in dem Entschädigungsverfahren eine Entschädigung nach dem Bundesentschädigunrsgesetz verlangt habe wegen Schadens im beruflichen und wirtschaftlichen Fortkommen,' wegen Schadens innerhalb der Sozialversicherung sowie wegen Schadens an Eigentum und Vermögen, und daß er den Entschädigungsanspruch darauf gestützt habe, daß er wegen seiner gegen den Rationalsozialismus gerichteten politischen Überzeugung durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen verfolgt worden sei und hierdurch die gesamten Schäden erlitten habe. Auf die Einweisung der Frau S|M in die Wohnung des Klägers könne ein Amtshaftungsanspruch nicht gestützt werden. August 1945 an das Wohnungsamt sei ferner zu entnehmen, daß der Kläger den Mietvertrag mit Frau Sf0 auf die Dauer des Krieges zeitlich begrenzt und Frau SflB sich verpflichtet habe, die Wohnung nach Kriegsende an den Kläger zurückzugeben. 1.) Die Revision wendet sich mit Verfahrensrügen gegen die Feststellung des Berufungsgerichts, der Kläger habe mit Frau aus freien Stücken einen - zeitlich auf die Dauer des Krieges begrenzten - Mietvertrag abgeschlossen, und macht dazu vor allem geltend, das Berufungsgericht habe sich in diesem Zusammenhang mit dem Parteivortrag des Klägers nicht ausreichend auseinandergesetzt. Es ist richtig, daß das Berufungsgericht seine Beweiswürdigung recht knapp gehalten und sich mit dem in der Revisionsbegründung unter I 3 angeführten Sachvor-trag des Klägers nicht im einzelnen auseinandergesetzt hatDas kann jedoch als Rechteverstoß nicht gewertet werden. Denn der Vortrag, mit dem sich das Berufungsgericht nach Meinung der Revision in dem hier in Rede stehenden Zusammenhang noch hätte auseinandersetzen müssen, betrifft im wesentlichen die vor dem Einzug der Frau liegenden Vorgänge (Verhandlungen mit Dr. oder spätere, erst nach dem Zusammenbruch getroffene Maßnahmen des Wohnungsamtes (Bescheinigung vom 18. August 1945, Einweisung der Familie im Juni 1948) und konnte deshalb als für die Frage, ob der Kläger im Sommer 1944 aus freien Stücken einen Mietvertrag mit Frau abgeschlossen habe, nicht erheblich unerörtert bleiben. Ist sonach in der Revisionsinstanz auf Grund der Feststellungen des Berufungsgerichts davon auszugehen, daß der Kläger seine Wohnung aus freien Stücken Frau überlassen und an sie weitervermietet hat, dann kann die Denn dann können der Umstand, daß Frau die Wohnung inne hatte, und alle darauf beruhenden Schwierigkeiten und Schädigungen des Klägers nicht mehr entscheidend auf diese Einweisung, sondern müssen sie insoweit auf das eigene Verhalten des Klägers zurückgeführt werden. Wenn die Revision in diesem Zusammenhang noch geltend macht, das Berufungsgericht habe den Vortrag des Klägers, daß Frau da“ 2.) Wenn demnach mit dem Berufungsgericht davon auszugehen ist, daß in dem zeitlich vor dem Zusammenbruch liegenden Verhalten des Wohnungsamts eine Schadenser-eatzansprüche auslösende Amtspflichtverletzung nicht gesehen werden kann, sondern Schadensersatzansprüche begründende Amtspflichtverletzungen - wenn überhaupt -nur in den späteren Maßnahmen des Wohnungsamtes gefunden werden können, dann läßt sich auch das Ergebnis des Berufungsgerichts, daß etwa zur Entstehung gelangte Amtshaftungsansprüche des Klägers verjährt seien, aus Rechtsgründen nicht beanstanden. Wie das Berufungsgericht festgestellt hat, hat der Kläger die Akten des Wohnungsamts im Februar 1953 eingesehen und sind ihm bereits damals die Tatsachen, auf die er jetzt seinen Ersatzanspruch gründet und die er schon in seinem Armenrechtsgesuch vom 10. In dem Entschädigungsverfahren hat der Kläger nach den weiteren Feststellungen des Berufungsgerichts Entschädigungsansprüche darauf gestützt, daß er wegen seiner gegen den Nationalsozialismus gerichteten politischen Überzeugung durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen verfolgt worden sei und dadurch außer im beruflichen und wirtschaftlichen Fortkommen auch Schäden an Eigentum und Vermögen erlitten habe. bekommen haben würde, würde sich diese Entschädigung mithin nicht auf die Schäden erstreckt haben, die durch die zeitlich erst nach dem politischen Zusammenbruch liegenden angeblichen Amtspflichtverletzungen verursacht worden sein solleno Wenn das Berufungsgericht dementsprechend angenommen hat, daß es bei den allenfalls zur Entstehung gelangten Amtshaftunrsansprüchen und den den Gegenstand des Entschädigungsverfahrens bildenden Ansprüchen, um solche aus völlig verschiedenen Tatsachenkreisen gehe und deshalb die Entschädigungsansprüche im Verhältnis zu den Aratshaftungsansprüchen nicht als "anderweite Ersatzansprüche" im Sinne des § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB in Betracht gekommen seien, so begegnet das keinen rechtlichen Bedenken. In der "Einweisung” der Frau SPP im Mai 1944 kann ein enteignungsgleicher Eingriff nicht gefunden werden, da nicht dargetan ist, daß der Kläger lediglich unter dem Zwang einer "Einweisung” den Mietvertrag mit Frau SpP geschlossen hat, er vielmehr - wie oben schon dor-gelegt - nach den unangreifbaren Feststellungen des Berufungsgerichts die Wohnung aus freien Stücken der Frau Soll überlassen und an sie weitervermietet hat. Auch im übrigen können in den Maßnahmen der Beklagten keine enteignungsgleichen Eingriffe gegenüber dem Kläger erblickt werdeno Wenn das Wohnungsamt später nicht dafür Sorge getragen bat, daß Frau S^pdie Wohnung wieder für den Kläger freimachte, so kann dieser daraus schon um deswillen keinen Enteignungsentschädigungsanspruch ableiten, weil in einem behördlichen Unterlassen grundsätzlich ein enteignungsgleicher Eingriff nicht gefunden werden kann (vgl. In der Einweisung der Familien Rahn und Kalt liegt kein enteignungsgleicher Eingriff gegenüber dem Kläger, weil die Genannten - wie das Berufungsgericht auf Grund der Akten des Wohnungsamts festgestellt hat - als Untermieter der Frau spp eingewiesen worden sind. 2.) Entschädigungsansprüche nach dem Reichsleistungsgesetz hat das Berufungsgericht dem Kläger mit der Begründung versagt, daß dieser für eine Inanspruchnahme der Wohnung nach dem Reichsleistungsgesetz nichts dargetan habe* Wenn die Revision demgegenüber auf den im Armenrechtsverfahren eingereichten Schriftsatz der beklagten Stadt vom 14. Der Kläger habe nicht dargetan, daß die beklagte Landesärztekammer Rechtsnachfolgerin der im Jahre 1945 bestehenden Ärztekammer sei, zudem habe die Ärztekammer dem Kläger überhaupt nicht wirksam den Zuzug nach Frankfurt verbieten können und habe dies nach dem Schreiben der Ärztekammer vom 25. Demgegenüber macht die Revision geltend: Es komme nicht allein darauf an, ob die jetzige Beklagte als Rechtsnachfolgerin der früheren Ärztekammer anzusehen sei; der Kläger habe vielmehr seinen Anspruch darauf gestützt, daß der Leiter der gegenwärtigen Ärztekammer ihm ein Rückkehrverbot nach Frankfurt auferlegt habe "und dieser im Zusammenhang mit den gegen ihn verhängten Maßnahmen der Beklagten dies veranlaßt hätte”„ Hiermit kann die Revision jedoch keinen Erfolg haben. September I960 ~)3 nichts anderes darzutun vermocht, und auch die Revision hat gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, daß die beklagte Landesärztekammer nicht Rechtsnachfolgerin der im Jahre 1945 bestehenden Ärztekammer sei, nichts Vorbringen können. Ist aber die jetzt beklagte Ärztekammer nicht Rechtsnachfolgerin der damaligen, dann kann sie auch nicht auf Schadensersatz aus Pflichtverletzungen in Anspruch genommen werden, die der Leiter der früheren Ärztekammer sich angeblich hat zuschulden kommen lassen.

Zitierte Normen: § 839 BGB
beklagenÄrztekammerEinweisungBerufungsgerichtzeitlichWohnungKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

Ill ZR 196/61
2162 039
Verkündet am 7. Mal 1962 Fieser, Justizangestellter .als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 des Rentners Dr.med. Gerhard Am HiBHBi Nr. bei St
 Klägers, Berufungsklägers und Revisionsklägere, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br.
gegen
1. die Stadt F den Magistrat,
I, vertreten durch
H ^B^BBHI in
I, vertreten durch den Vorstand,
 Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 13. April 1962 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Pagendarm sowie der Bundesrichter Dr. Kreft, Br. Beyer, Br. Hußla und Keßler
 für Recht erkannt:
Bie Revision des Klägers gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt (Main) vom 29* Juni 1961 wird zurückge-wiesen.
Bie Kosten des Revisionsverfahrens werden dem Kläger auferlegt. •
Von Rechts wegen
2
Tatbestand:
Wegen des Sachverhalts wird auf das in dieser Sache bereits ergangene Urteil des erkennenden Senats vom 14. Januar I960 - III ZR 3/59 - verwiesen, durch das das oberlandesgerichtliche Urteil vom 23- Oktober 1958 aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen wurde»
In dem weiteren Verfahren vor dem Oberlandesgericht erging zunächst am 28. November I960 ein Versäumnisurteil gegen den Kläger, durch das seine Berufung gegen das - seine Klage abweisende - landgerichtliche Urteil zurückgev/iesen wurde. In der auf Grund seines Einspruchs anberaumten erneuten mündlichen Verhandlung vor dem Oberlandesgericht hat der Kläger nur noch um Verurteilung der Beklagten als Gesamtschuldner in Hohe von 8 000 DM nebst 4 $ Zinsen seit dem 1. Januar 1952 gebeten und im übrigen seinen Einspruch gegen das Versäumnisurteil zurückgenommen. Das Oberlandesgericht hat alsdann durch das nunmehr angefochtene Urteil das Versäumnisurteil auch insoweit aufrecht erhalten, wie der Einspruch nicht zurückgenoramen worden ist»
Mit seiner Revision verfolgt der Kläger seinen in der Berufungsinstanz zuletzt gestellten Antrag weiter»
Die Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision»
Entscheidungsgründe:
I»
Das Berufungsgericht hat die Abweisung der Klage gegen die beklagte Stadt nunmehr im wesentlichen auf
 
folgende tatsächliche und rechtliche Erwägungen gestützt: Aue den beigezogenen Akten des Regierungspräsidenten in Y/iesbaden ergebe sich, daß der Kläger in dem Entschädigungsverfahren eine Entschädigung nach dem Bundesentschädigunrsgesetz verlangt habe wegen Schadens im beruflichen und wirtschaftlichen Fortkommen,' wegen Schadens innerhalb der Sozialversicherung sowie wegen Schadens an Eigentum und Vermögen, und daß er den Entschädigungsanspruch darauf gestützt habe, daß er wegen seiner gegen den Rationalsozialismus gerichteten politischen Überzeugung durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen verfolgt worden sei und hierdurch die gesamten Schäden erlitten habe. Der Tatsachenkreis, auf den der Kläger seine Entschädigungsansprüche gestützt habe, werde zeitlich begrenzt durch den Wegfall der nationalsozialistischen Herrschaft,
 Die von dem Kläger geltend gemachten Amtspflichtver-letzun*«n aber lägen zeitlich - mit Ausnahme der Einweisung der Frau	in	die	Wohnung	des Klägers am
5. riai 1944 - sämtlich nach dem Zusammenbruch des Jahres 1945. Im Verhältnis zu diesen Ansprüchen könne es sich mithin bei den.vom Kläger erhobenen Entschädigungsansprüchen nicht um anderweite Ersatzansprüche handeln, so daß die Amtshaftungeansprüche insoweit verjährt seien. Der Kläger habe die Akten des Wohnungsamts im Februar 1953 eingesehen und daher schon damals alle Tatsachen gekannt, auf die er seinen Ersatzanspruch gründe. Er habe auch schon in seinem Armenrechtsgesuch vom 10. Mai 1953 (2/4 0 110/53 Iß Frankfurt) dieselben Tatsachen wie in diesem Rechtsstreit vorgetragen.
 
Auf die Einweisung der Frau S|M in die Wohnung des Klägers könne ein Amtshaftungsanspruch nicht gestützt werden. Aus dem Schreiten des Klägers an Frau	vom 24. Juli 1944 ergebe sich, daß der Kläger aus freiem Willen der Frau S^^ die Wohnungsschlüssel übersandt und einen Mietvertrag mit ihr abgeschlossen habe. Aus dem Brief seiner damaligen Anwältin vom 24. August 1945 an das Wohnungsamt sei ferner zu entnehmen, daß der Kläger den Mietvertrag mit Frau Sf0 auf die Dauer des Krieges zeitlich begrenzt und Frau SflB sich verpflichtet habe, die Wohnung nach Kriegsende an den Kläger zurückzugeben. Das freie und nicht erzwungene Einverständnis des Klägers mit der Überlassung der Wohnung an Frau schließe eine Haftung der beklagten Stadt aus Amtspflichtverletzung aus. Aus dem erwähnten Schreiben vom 24. Juli 1944 an Frau S^0 sei ferner zu entnehmen, daß die V/ohnung des Klägers von Möbeln entblößt gewesen sei und der Rest seiner Habe im Keller gestanden habe. Die V/ohnung habe demnach nicht nur vorübergehend leer g*e-standen u.nd habe deshalb vom Wohnungsamt gemäß § 2 Abs. 1 a und § 5 der Wohnraumlenkungsverordnung vom 27. Februar 1943 erfaßt werden können. Auch aus diesem Grunde könne von einer Amtspflichtverletzung des Wohnungsamtes keine Rede sein.
Entschädigungsansprüche nach dem Reichsleistungsgesetz seien nicht begründet; der Kläger habe eine Inanspruchnahme nach diesem Gesetz überhaupt nicht dargetan. Auch fehle es an einem enteignungsgleichen Eingriff, so daß eine Entschädigung aus diesem Gesichtspunkt ebenfalls entfalle.
 II
1.) Die Revision wendet sich mit Verfahrensrügen gegen die Feststellung des Berufungsgerichts, der Kläger habe mit Frau	aus	freien Stücken einen - zeitlich
 auf die Dauer des Krieges begrenzten - Mietvertrag abgeschlossen, und macht dazu vor allem geltend, das Berufungsgericht habe sich in diesem Zusammenhang mit dem Parteivortrag des Klägers nicht ausreichend auseinandergesetzt. Mit dieser Rüge kann die Revision jedoch nicht durchdringen«
Das Berufungsgericht hat seine Feststellung getroffen auf Grund des Briefes, den der Kläger unter dem 24« Juli 1944 an Frau	geschrieben hat, sowie
 des Schreibens der damaligen Anwältin des Klägers,
 Dr.‘	an	das	Wohnungsamt vom 24« August 1945°
Daß das Berufungsgericht dabei gegen.Grundsätze des Beweisrechts verstoßen habe, ist nicht ersichtlich. Es ist richtig, daß das Berufungsgericht seine Beweiswürdigung recht knapp gehalten und sich mit dem in der Revisionsbegründung unter I 3 angeführten Sachvor-trag des Klägers nicht im einzelnen auseinandergesetzt hatDas kann jedoch als Rechteverstoß nicht gewertet werden. Das Gericht ist nicht gehalten, auf jedes einzelne Vorbringen einer Partei einzugehen und sich damit auseinanderzusetzen; es genügt, wenn das Urteil erkennen läßt, daß eine sachgerechte Beurteilung überhaupt stattgefunden hat (BGHZ 3, 162, 175). Hier läßt das ange-fochtene Urteil in ausreichender Weise erkennen, auf Grund welcher Erwägungen das Berufungsgericht sich seine Überzeugung gebildet und daß es für die Entscheidung wichtige Erkenntnisquellen nicht übergangen hat. Denn der Vortrag,
 mit dem sich das Berufungsgericht nach Meinung der Revision in dem hier in Rede stehenden Zusammenhang noch hätte auseinandersetzen müssen, betrifft im wesentlichen die vor dem Einzug der Frau	liegenden	Vorgänge (Verhandlungen mit Dr.	oder	spätere,	erst	nach dem
 Zusammenbruch getroffene Maßnahmen des Wohnungsamtes (Bescheinigung vom 18. August 1945, Einweisung der Familie	im Juni 1948) und konnte deshalb als für
 die Frage, ob der Kläger im Sommer 1944 aus freien Stücken einen Mietvertrag mit Frau	abgeschlossen
 habe, nicht erheblich unerörtert bleiben. Im übrigen bewegen sich die Angriffe der Revision gegen die hier interessierende Feststellung auf dem dem Revisionsgericht verschlossenen Gebiet der tatrichterlichen Beweiswürdigung und Tatsachenfeststellung und stellen sich als
-	unzulässige - Versuche dar, die tatsächliche Wdrdigung des Berufungsgerichts durch eine andere Wertung zu ersetzen.
Ist sonach in der Revisionsinstanz auf Grund der Feststellungen des Berufungsgerichts davon auszugehen, daß der Kläger seine Wohnung aus freien Stücken Frau überlassen und an sie weitervermietet hat, dann kann die
-	angebliche - Einweisung der Frau S^B in die Wohnung
 vom 5« Mai 1944 nicht mehr zur Grundlage eines Amtshaftungsanspruchs gemacht werden. Denn dann können der Umstand, daß Frau	die	Wohnung	inne	hatte, und alle
 darauf beruhenden Schwierigkeiten und Schädigungen des Klägers nicht mehr entscheidend auf diese Einweisung, sondern müssen sie insoweit auf das eigene Verhalten des Klägers zurückgeführt werden. Wenn die Revision in diesem Zusammenhang noch geltend macht, das Berufungsgericht habe den Vortrag des Klägers, daß Frau	da“
 
raals geisteskrank gewesen sei, nicht beachtet, so ist dazu zu sagen: Seihst wenn Frau S^H geisteskrank gewesen wäre und deshalb rechtswirksam einen Mietvertrag nicht hätte abschließen können, so ändert das doch nichts daran, daß der Kläger selbst die Wohnung der Frau 5^^ Uberlassen hat und diese die Wohnung im Einverständnis mit dem Kläger bewohnte, so daß ihre wohnungsamtliche ’’Einweisung” letztlich nichts anderes war als das behördliche Einverständnis mit diesem vom Kläger selbst (mit-)geschaffenen Zustand.
Auf die Bügen der Revision, die sich gegen die Hilfs-erwägungen des Berufungsgerichts richten, die Wohnung des Klägers habe damals als leerstehend vom Wohnungsamt zulässigerweise erfaßt werden dürfen, braucht von dieser Sachund Rechtslage nicht mehr eingegangen zu werden, weil nicht die Erfassung des Wohnungsamts, sondern die freiwillige Überlassung der Wohnung durch den Kläger ursächlich fl?i-den Aufenthalt der Frau	in	der	Wohnung
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2.) Wenn demnach mit dem Berufungsgericht davon auszugehen ist, daß in dem zeitlich vor dem Zusammenbruch liegenden Verhalten des Wohnungsamts eine Schadenser-eatzansprüche auslösende Amtspflichtverletzung nicht gesehen werden kann, sondern Schadensersatzansprüche begründende Amtspflichtverletzungen - wenn überhaupt -nur in den späteren Maßnahmen des Wohnungsamtes gefunden werden können, dann läßt sich auch das Ergebnis des Berufungsgerichts, daß etwa zur Entstehung gelangte Amtshaftungsansprüche des Klägers verjährt seien, aus Rechtsgründen nicht beanstanden.
 
Wie das Berufungsgericht festgestellt hat, hat der Kläger die Akten des Wohnungsamts im Februar 1953 eingesehen und sind ihm bereits damals die Tatsachen, auf die er jetzt seinen Ersatzanspruch gründet und die er schon in seinem Armenrechtsgesuch vom 10. Mai 1953 in dem Verfahren 2/4 0 110/53 des Landgerichts Frankfurt vorgetragen hat, bekannt geworden.
In dem Entschädigungsverfahren hat der Kläger nach den weiteren Feststellungen des Berufungsgerichts Entschädigungsansprüche darauf gestützt, daß er wegen seiner gegen den Nationalsozialismus gerichteten politischen Überzeugung durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen verfolgt worden sei und dadurch außer im beruflichen und wirtschaftlichen Fortkommen auch Schäden an Eigentum und Vermögen erlitten habe. Die Vorgänge, aus denen diese Ansprüche hergeleitet wurden, können hier zeitlich nicht über die Bauer der nationalsozialistischen Herrschaft hinausgreifen und sind durch deren Wegfall zeitlich begrenzt. Diese angeblichen Verfolgungsmaßnahmen unter der nationalsozialistischen Herrschaft stehen mithin mit den - zeitlich ausschließlich nach dem Zusammenbruch des Jahres 1945 liegenden - Vorgängen, in denen möglicherweise Amtspflichtverletzungen der beklagten Stadt gefunden werden könnten, in keinem inneren und äußeren Zusammenhang. Selbst wenn man unterstellen wollte, daß dem Kläger die Wohnung aus Ver-folgunjsgründen weggenommen worden sei, so würden doch die in den Jahren 1945/1946 nach dem Zusammenbruch angeblich gegen ihn begangenen Amtspflichtverletzungen nicht mehr die adäquate Folge der - unterstelltermaßen vorgekommenen - Verfolgungsmaßnahmen sein. Auch wenn der Kläger wegen Verfolgungsmaßnahmen eine Entschädigung
 
bekommen haben würde, würde sich diese Entschädigung mithin nicht auf die Schäden erstreckt haben, die durch die zeitlich erst nach dem politischen Zusammenbruch liegenden angeblichen Amtspflichtverletzungen verursacht worden sein solleno Wenn das Berufungsgericht dementsprechend angenommen hat, daß es bei den allenfalls zur Entstehung gelangten Amtshaftunrsansprüchen und den den Gegenstand des Entschädigungsverfahrens bildenden Ansprüchen, um solche aus völlig verschiedenen Tatsachenkreisen gehe und deshalb die Entschädigungsansprüche im Verhältnis zu den Aratshaftungsansprüchen nicht als "anderweite Ersatzansprüche" im Sinne des § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB in Betracht gekommen seien, so begegnet das keinen rechtlichen Bedenken. Kamen die Entschädigungsansprüche aber nicht als anderweite Ersatzansprüche in Betracht, dann konnte ihre Geltendmachung auch den Lauf der Verjährungsfrist hinsichtlich der Amtshaftungsansprüche nicht beeinflussen, da das Bestehen oder Nichtbestehen der Entschädigungsansprüche für die Präge, ob und in welchem Umfang die hier interessierenden Amtshaftungsansprüche gegeben seienP ohne Bedeutung war.
Sonach hat das Berufungsgericht mit Recht angenommen, daß die Verjährungsfrist wegen der Amtshaftungsansprüche bei der im Jahre 1957 erfolgten Erhebung der Klage abgelaufen gewesen sei. Sie war auch schon abgelaufen bei dem im September 1956 gestellten Antrag auf Bewilligung des Armenrechtso
III.
1.) Ansprüche aus enteignungsgleichem Eingriff hot das Berufungsgericht auf Grund der von ihm getroffenen Feststellungen dem Kläger ebenfalls mit Recht versagt:
In der "Einweisung” der Frau SPP im Mai 1944 kann ein enteignungsgleicher Eingriff nicht gefunden werden, da nicht dargetan ist, daß der Kläger lediglich unter dem Zwang einer "Einweisung” den Mietvertrag mit Frau SpP geschlossen hat, er vielmehr - wie oben schon dor-gelegt - nach den unangreifbaren Feststellungen des Berufungsgerichts die Wohnung aus freien Stücken der Frau Soll überlassen und an sie weitervermietet hat.
Auch im übrigen können in den Maßnahmen der Beklagten keine enteignungsgleichen Eingriffe gegenüber dem Kläger erblickt werdeno Wenn das Wohnungsamt später nicht dafür Sorge getragen bat, daß Frau S^pdie Wohnung wieder für den Kläger freimachte, so kann dieser daraus schon um deswillen keinen Enteignungsentschädigungsanspruch ableiten, weil in einem behördlichen Unterlassen grundsätzlich ein enteignungsgleicher Eingriff nicht gefunden werden kann (vgl. die weiteren Nachweise bei Kroner DRiZ 1961, 10). In der Einweisung der Familien Rahn und Kalt liegt kein enteignungsgleicher Eingriff gegenüber dem Kläger, weil die Genannten - wie das Berufungsgericht auf Grund der Akten des Wohnungsamts festgestellt hat - als Untermieter der Frau spp eingewiesen worden sind. Auch wenn der Kläger selbst noch weiter als Hauptmieter der Wohnung und Frau	ledig-
lich als seine Untermieterin anzusehen gewesen wären, so hatte er doch allenfalls rein schuldrechtliche Ansprüche gegen Frau S^P, die durch Einweisung von Untermietern der Frau SPP nicht berührt wurden. Die Rechtsstellung des Klägers hinsichtlich der Wohnung, die ausschließlich im Besitz der Frau S^p war, war mithin nicht derart, daß sie als eine Vermögenswerte Rechts-
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position angesehen werden könnte, in die durch Einweisung von Untermietern der Frau	enteignungsgleich
(d.h. in einer sich wirtschaftlich wie eine Enteignung oder Enteignungsheschränkung von Sacheigentum auswirkenden Weise) hätte eingegriffen werden können0
2.) Entschädigungsansprüche nach dem Reichsleistungsgesetz hat das Berufungsgericht dem Kläger mit der Begründung versagt, daß dieser für eine Inanspruchnahme der Wohnung nach dem Reichsleistungsgesetz nichts dargetan habe* Wenn die Revision demgegenüber auf den im Armenrechtsverfahren eingereichten Schriftsatz der beklagten Stadt vom 14. November 1956 verweist, so ist damit für den Kläger nichts gewonnen. In diesem Schriftsatz hat die beklagte Stadt lediglich ausgeführt, daß im Jahre 1944 die Voraussetzungen für eine Inanspruchnahme der Wohnung nach dem Reichsleistungsgesetz Vorgelegen hätten« Daß tatsächlich eine derartige Inanspruchnahme gegenüber dem Kläger erfolgt sei, hat dieser selbst nicht einmal vorgetragen.
IV.
Die Abweisung der Klage gegen die beklagte Ärztekammer hat das Berufungsgericht folgendermaßen begründet? Der Kläger habe nicht dargetan, daß die beklagte Landesärztekammer Rechtsnachfolgerin der im Jahre 1945 bestehenden Ärztekammer sei, zudem habe die Ärztekammer dem Kläger überhaupt nicht wirksam den Zuzug nach Frankfurt verbieten können und habe dies nach dem Schreiben der Ärztekammer vom 25. September 1945 auch nicht getan. Die Ärztekammer habe lediglich auf eine Verordnung der beklagten Stadt hingewiesen. Darin liege keinerlei Amtspflichtverletzung.
12
Demgegenüber macht die Revision geltend: Es komme nicht allein darauf an, ob die jetzige Beklagte als Rechtsnachfolgerin der früheren Ärztekammer anzusehen sei; der Kläger habe vielmehr seinen Anspruch darauf gestützt, daß der Leiter der gegenwärtigen Ärztekammer ihm ein Rückkehrverbot nach Frankfurt auferlegt habe "und dieser im Zusammenhang mit den gegen ihn verhängten Maßnahmen der Beklagten dies veranlaßt hätte”„ Hiermit kann die Revision jedoch keinen Erfolg haben. Die beklagte Landesärztekammer hat in Abrede gestellt, Rechtsnachfolger der im Jahre 1945 bestehenden Ärztekammer zu sein, gegen deren Leiter sich die Vorwürfe des Klägers richten. Der Kläger hat, obwohl hierauf wiederholt hingewiesen (vgl. auch S. 8 des Urteils des erkennenden Senats vom 14. Januar I960 und S. 3 des das Armenrecht versagenden Beschlusses des Berufungsgerichts vom 16. September I960 ~)3 nichts anderes darzutun vermocht, und auch die Revision hat gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, daß die beklagte Landesärztekammer nicht Rechtsnachfolgerin der im Jahre 1945 bestehenden Ärztekammer sei, nichts Vorbringen können. Tatsächlich ist auch aus dem Hessischen Gesetz über die Berufsvertretungen und über die Berufsgerichtsbarkeit der Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte und Apotheker vom 10. November 1954 (Hess. GVE1 1954, 193) allein nicht zu entnehmen, daß die nach Maßgabe dieses Gesetzes errichtete und jetzt beklagte Landesärztekammer Rechtsnachfolgerin einer früher bestehenden Ärztekammer oder ärztlichen Vereinigung geworden sei. Ist aber die jetzt beklagte Ärztekammer nicht Rechtsnachfolgerin der damaligen, dann kann sie auch nicht auf Schadensersatz aus Pflichtverletzungen in Anspruch genommen werden, die der Leiter der früheren Ärztekammer sich angeblich hat zuschulden kommen lassen. Dies gilt selbst dann, wenn der Leiter der früheren Ärztekammer mit dem Leiter der jetzt
 
beklagten Kammer identisch sein sollteo Abgesehen davon müßte die auch von der beklagten Ärztekammer erhobene Verjährungseinrede ebenfalls durchgreifen*
V*
Nach alledem erweist sich die Revision des Klägers als unbegründet und muß zurückgewiesen werden*
Die Kosten des erfolglos gebliebenen Rechtsmittels hat der Kläger gemäß § 97 ZPO zu tragen*
Dr. Pagendarm	Dr.	Kreft	Pr.	Beyer
 Br. Hußla	Keßler