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BGH · III ZR 196/60

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 196/60

Klägers, Berufungsklägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br, gegen Berlin, vertreten durch den Senator für Gesundheitswesen, Beklagte, Berufungsbeklagtc und Revisionsbeklagte, - Proscßbcvollmächtigter: Rechtsanwalt Br. hat der III „ Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 5. Sowohl Xppals auch der Kläger nahmen an, daß die nach dem Viehseuchengesetz zu zahlende Entschädigung für die vom Kläger gelieferten und später getöteten Tiere ebenfalls dem Kläger ausgezahlt werden würde. Der Senator für Gesundheitswesen 3ah jedoch als den Entschädigungsberechtigten an, leistete an ihn für die hier interessierenden, vom Kläger gelieferten und getöteten Tiere eine Entschädigung von (1»462,40 DM abzüglich 72,15 DM Freibankerlös =) 1»590,25 DM und erklärte ihn bei Gefahr des Verlustes des Entschädigungsanspruchs für verpflichtet, das Wandlungsrecht hinsichtlich des mit dem Kläger abgeschlossenen Kaufvertrages auszuüben und den Anspruch des gegen den Kläger auf Rückzahlung des Kaufpreises von 2,272,— DM gemäß § 68 a dos Viehseuchengesetzes auf die Beklagte zu übertragen» Dementsprechend erhob Knop V/andlungsklage gegen den jetzigen Kläger (9 C 578/57 des Amtsgerichts Tempelhof-Krcucbcrg) und löste zwischenzeitlich die Wechsel über zusammen 2 »272,— DM ein» Der Kläger wurde in dem Wandlungsprozeß rechtskräftig verurteilt, den Kaufpreis für die Schv/oine zurückzuzahlen, und zwar in Höhe von 1 »272,— DM an und auf Grund einer entsprechenden Abtretung in Höhe von 1,000,— DM an die Beklagte» Der Kläger ist diesem Urteil nachgekommen. Io Das Berufungsgericht hat seine Entschädigung im wesentlichen mit folgenden Erwägungen begründet; Auch soweit der Klageanspruch aus dem Viehseuchengesetz hergelcitet werde, seien die Zivilgerichto zur Entscheidung berufen, und zwar ergebe sich das für Berlin schon aus § 10 Abs» 2 der Berliner Verordnung über die Gewährung von Entschädigungen aus Anlaß von Viehseuchen vom Io Juli 1952 - GrVBl 1952, 555 -• Dem Kläger stünde jedoch eine Entschädigung auf Grund des Vichseuchengesetzes nicht zu. Ein Anspruch aus Amts Pflichtverletzung sei schon deswegen nicht gegeben, weil die Bediensteten der Beklagten mit Recht den Schlächtermeister K^^als den alleinigen Berechtigten angesehen hätten. IIo Da die Revisions summe nicht erreicht, die Revision vom Berufungsgericht auch nicht zugelassen worden ist, kann das Berufungsurteil in der Revisions ins tanz nur insoweit nach-goprüft worden, als zur Entscheidung über den Klageanspruch das Landgericht ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes ausschließlich zuständig war (§§ 546, 547 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). (BGBl II) eingeführten Bestimmung des § 68 a ViehSG vorerst absieht, folgendess Der Entschädigungsbotrag auch für die vom Kläger gelieferten Schweine wurde gemäß § 69 Abs» 1 ViehSG mit Recht an K(|^ als Eigentümer der Schweine und als denjenigen bezahlt, in dessen Gewahrsam und Obhut sich die Tiere zur Zeit ihres Todes befanden. 1 § 69Abs.1 ViehSG zur Empfangnahme der Entschädigung Legitimierten frei wird, während sie nichts darüber besagen, wem der Entschädigungsbetrag im Verhältnis des Ent-cchädigungsempfängers zu einem Dritten zusteht, d.h., ob und unter welchen Voraussetzungen der Entschädigungs-enpfänger den Entschädigungsbetrag an einen Dritten wcitcrzuleiten hat. Vergütung ist dem Kläger insoweit zugeflossen, als er unstreitig den auf die von ihm gelieferten Schwoino entfallenden Freibankcrlös von 72,15 DM erhalten hat» Da infolge des Untergangs der Schweine einen Ersatzanspruch aus dem Viehseuchengesetz erworben hat, konnte der Kläger von ihm gemäß § 281 BUB (i.Vom. Die Rechts auffassung der Beklagten, daß - auch abgesehen von der ausdrücklichen Abtretung seitens - auf Grund dieser Bestimmung der aus der Wandlung des Kaufvertrages sich ergebende Anspruch 'des auf Rückzahlung des Kaufpreises auf sie in Höhe der an geleisteten Ent- daß das Gesetz nicht einmal dem - privaten - Tierversicherer zu demutet, den durch eine Seuche entstandenen Schaden insoweit zu tragen, als ein Entschädigungsanspruch nach dem VdiehSG besteht« Denn gemäß § 117 VVG wird dieser Schaden von der Versicherung nicht umfaßt« Es bleibt also in diesem Pall trotz Bestehens einer Tierversicherung dabei, daß die Entschädigung endgültig zu lasten des nach dem ViehSG Entschädigungspflichtigen geht« 2. Danach war die Rechtslage die, daß ein gesetzlicher Übergang der Forderung des gegen den Kläger auf Rückzahlung des Kaufpreises nicht stattgefunden hat, und die Beklagte war auch nicht berechtigt, von Knop die Abtretung seiner auf der Wandlung des KaufVertrages beruhenden Forderung gegen den Kläger auf Rückzahlung des Kaufpreises zu verlangen« Wenn sie die Auszahlung des Ent schädigungs be träges an K^|^von der Abtretung des Anspruchs gegen den Kläger abhängig machte und Knop bei Gefahr des Verlustes des Entschädigungsanspruchs für verpflichtet erklärte, den Kaufvertrag zu wandeln und den Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises an sie abzutreten, so fand dieses Verlangen in dem Gesetz nirgends eine Stütze« Dadurch, daß sie die Leistung der Entschädigung unzulässigerweise von einer Forderungsabtretung abhängig machte, verletzte sie auch Amtspflichten, die ihr im Rahmen der Viehseuchenentschädigung oblagen« oder ob diese Amtspflichten auch gegenüber dem Kläger als demjenigen bestanden, an den nach der Wandlung des Kaufvertrages seinerseits die Entschädigung auszu-kohren hatte« Ebenso braucht der Frage des Verschuldens der (des) beteiligten Beamten nicht weiter nachgegangen zu werden, da einem Schadensersatzanspruch des Klägers aus Amtspflichtverletzung schon folgendes entgegenstcht; Y/ie oben bereits dargelegt, kann der Kläger von K]m^ die Auskehrung der Entschädigung, die von der Be- klagten erhalten hat, verlangen» Dieser Anspruch ist mithin, selbst wenn im übrigen alle Voraussetzungen für das Entstehen eines Amtshaftungsanspruchs des Klägers gegen die Beklagte gegeben wäre, ein anderweiter Ersatzanspruch im Sinne des § 839 Abs» 1 Satz 2 BGB, der den Amtshaftungsanspruch ausschließto Dabei kann dahinstehen, ob angesichts einer - etwa gegebenen - ungünstigen Vermögenslage des die Durchsetzung eines derartigen Anspruchs gegen Xj^pin Frage gestellt sein und aus diesem Grunde von einer anderweiten Ersatzmöglichkeit des Klägers nicht gesprochen werden könnte» Denn zur Erfüllung des hier interessierenden Anspruchs ist jedenfalls schon deswegen in der Lage, weil er in Höhe des Entschädigungs-botrages noch einen Anspruch gegen die Beklagte hat, da diese, wie oben ebenfalls erörtert worden ist, keinen Anspruch auf - teilweise - Abtretung der Forderung des Knop gegen den Kläger auf Rückzahlung des Kaufpreises für die Schweine hatte und somit die Abtretung ohne rechtlichen Grund erfolgt ist» 3» Hach alledem ist ein Amtshaftungsanspruch des Klägers gegen die Beklagte nicht gegeben, so daß die Revision als unbegründet zurückgewiesen v/erden muß»

Zitierte Normen: § 546 ZPO § 71 GVG
EntschädigungGrundSchweinAnspruchgemäßTierKlägerViehSG

Volltext der Entscheidung

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Nachschlagewerks ja Amtliche Sammlungs nein
 ViehseuchenG v» 26*6.09, RGBl 519, idP v. 2*1«19559 BGBl II, § 68 a
Der in § 68 a ViehSG bestimmte Forderungsubergang bezieht sich nicht auf die Forderung des Entschädigungsempfängers gegen den Verkäufer der verseuchten Tiere auf Rückzahlung des Kaufpreises aus der Y/andlung des Kaufvertrages, wenn der Entschädigungsempfänger seinerseits verpflichtet ist, den Entschädigungsbetrag an den Verkäufer auszukehren„
BGH, Urto v, 5p Märzs1962 - III ZR 196/60 KG Berlin
I»G Berlin
 Ill ZR 196/60
Verkündet
 am 5o März 1962
Scheibl,
 Justizoberaekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit
 des Viehhändlers JU.bert DI
Klägers, Berufungsklägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br,
 gegen
Berlin, vertreten durch den Senator für Gesundheitswesen,
 Beklagte, Berufungsbeklagtc und Revisionsbeklagte, - Proscßbcvollmächtigter: Rechtsanwalt Br.
hat der III „ Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 5. März 1962 unter Mitwirkung dos Sonata Präsidenten Br» Pagendarm sov/ie der Bundes-richtcr Br. Kreft, Br. Arndt, Gähtgens und Keßler
 für Rocht erkannt:
Bie Revision des Klägers gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 17. Mai I960 zurückgewiesen.
Bie Kosten des Revisionsverfahrens werden dem Kläger auferlegt.*
Von Rechts v/egen
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Tatbestands
 Der Kläger, der in Berlin einen Viehhandel betreibt, kaufte auf Bestellung des Schlächtermeisters K^p in B(|^^ 4P am 3o Mai 1957 in Lübeck 24 Schweine, die am 5« Mai 1957 von der Bahn aus unmittelbar an K^^geliefert wurden« Ferner verkaufte und übergab er auß seinem eigenen Bestand am selben Tage fünf weitere Schweine an	Über
 den Kaufpreis für die 29 Schweine von insgesamt 2„272,— DM wurden Wechsel ausgestellt, die K^^akzeptierte»
Am 8» Mai 1957 verendete in den Stallungen des Kj^j^ zuerst eins der vom Kläger gelieferten Schweine, und im Laufe des Tages verendeten noch vier Ferkel aus dem alten Bestand (insgesamt 98 Schweine) des Kf^. Nachdem der horbeigerufene Amtstierarzt bei den verendeten Tieren Schweinepest festgestellt hatte, ordnete das Beszirksamt Zehlendorf unter dem 15» Mai 1957 auf Grund des § 24 dos Viehseuchengesetzes - ViehSG - i»V.m„ § 264 der Ausführungsverordnung vom 22« April 1940 (RGBl I 724) die Tötung des gesamten Schweinebestandes des Knop an, die am selben Tage durchgeführt wurde« Von dem Verkaufserlös für das Fleisch der getöteten Tiere wurden an den ‘Kläger 72,15 DM für die von ihm an Kp4ßel3-e^er'fcen Schweine bezahlt«
Sowohl Xppals auch der Kläger nahmen an, daß die nach dem Viehseuchengesetz zu zahlende Entschädigung für die vom Kläger gelieferten und später getöteten Tiere ebenfalls dem Kläger ausgezahlt werden würde. Unter dieser Voraussetzung schlossen sie am 12. Juni 1957 eine Vereinbarung mit dem Inhalt, daß der Kläger aus diesen Zahlungen die beiden Wechsel über 2 «272,— DM bei
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Fälligkeit einlösen sollte» Eine Einigung darüber, wer den v/ahrscheinlich entstehenden Fehlbetrag zahlen sollte, wollten	und	der Kläger erst später treffen»
Der Senator für Gesundheitswesen 3ah jedoch als den Entschädigungsberechtigten an, leistete an ihn für die hier interessierenden, vom Kläger gelieferten und getöteten Tiere eine Entschädigung von (1»462,40 DM abzüglich 72,15 DM Freibankerlös =) 1»590,25 DM und erklärte ihn bei Gefahr des Verlustes des Entschädigungsanspruchs für verpflichtet, das Wandlungsrecht hinsichtlich des mit dem Kläger abgeschlossenen Kaufvertrages auszuüben und den Anspruch des	gegen	den Kläger auf
 Rückzahlung des Kaufpreises von 2,272,— DM gemäß § 68 a dos Viehseuchengesetzes auf die Beklagte zu übertragen» Dementsprechend erhob Knop V/andlungsklage gegen den jetzigen Kläger (9 C 578/57 des Amtsgerichts Tempelhof-Krcucbcrg) und löste zwischenzeitlich die Wechsel über zusammen 2 »272,— DM ein» Der Kläger wurde in dem Wandlungsprozeß rechtskräftig verurteilt, den Kaufpreis für die Schv/oine zurückzuzahlen, und zwar in Höhe von 1 »272,— DM an	und	auf	Grund	einer	entsprechenden
 Abtretung in Höhe von 1,000,— DM an die Beklagte» Der Kläger ist diesem Urteil nachgekommen. Kf^hat von den an ihn gezahlten 1»272,— DM einen Betrag von 390,25 DM an die Beklagte bezahlt, so daß diese den Entschädigungsbetrag in voller Höhe wieder zurückerhalten hat»
Mit der vorliegenden Klage hat der Kläger - als Entschädigung nach dem Viehseuchengesetz oder aus enteig-nungogleichcm Eingriff oder als Schadensersatz wegen Amts-pflichtvefletzung oder aus sonstigem Rechtsgrunde - von der Beklagten Zahlung des Entschädigungsbetrages von 1.390,25 DM nebst Zinsen verlangt.
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Land- und Oberlandesgericht haben die Klage dem Antrag der Beklagten entsprechend abgcwiesen.
Mit seiner Revision verfolgt der Kläger seinen Klageanspruch weitero Die Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision«,
Ent s che idun/^s gründe ;
Io
 Das Berufungsgericht hat seine Entschädigung im wesentlichen mit folgenden Erwägungen begründet; Auch soweit der Klageanspruch aus dem Viehseuchengesetz hergelcitet werde, seien die Zivilgerichto zur Entscheidung berufen, und zwar ergebe sich das für Berlin schon aus § 10 Abs» 2 der Berliner Verordnung über die Gewährung von Entschädigungen aus Anlaß von Viehseuchen vom Io Juli 1952 - GrVBl 1952, 555 -• Dem Kläger stünde jedoch eine Entschädigung auf Grund des Vichseuchengesetzes nicht zu. 1 Zwar sei die Beklagte entschädigungspflichtig, aber die Entschädigung habe dem Schlächtermeister Kjf^als dem alleinigen Gewahrsamsinhaber und auch gleichzeitigem Eigentümer gemäß § 69 Abs» 1 ViehSG i-V.m0 § 11 Abs« 1 der Verordnung vom 1. Juli 1952 zugestanden. Dabei sei cs unerheblich, daß K^^ gegen den Kläger einen Wandlungsanspruch gehabt habe. Aus dem Gesichtspunkt des entcignungsglcichen Eingriffs stünden dem Kläger keine Ansprüche zu, da er schon im Zeitpunkt der Tötungsanordnung nicht mehr Eigentümer der Schweine gewesen sei.
Ein Anspruch aus Amts Pflichtverletzung sei schon deswegen nicht gegeben, weil die Bediensteten der Beklagten mit Recht den Schlächtermeister K^^als den alleinigen Berechtigten angesehen hätten. Schließlich sei
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auch ein Anspruch aus ungerechtfertigtcr Bereicherung gegen die Beklagte nicht “begründet, da diese - wenn überhaupt - nicht unmittelbar auf Kosten des Klägers, sondern auf Kosten	ungerechtfertigt bereichert wäre»
IIo
 Da die Revisions summe nicht erreicht, die Revision vom Berufungsgericht auch nicht zugelassen worden ist, kann das Berufungsurteil in der Revisions ins tanz nur insoweit nach-goprüft worden, als zur Entscheidung über den Klageanspruch das Landgericht ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes ausschließlich zuständig war (§§ 546, 547 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Diese Voraussetzung ist hier nur für den Klagegrund der Amtspflichtverletzung gegeben (§ 71 Abs. 2 Nr. 2 GVG).
III.
1. Zur Prüfung der Präge, ob die Klage auch insoweit zu Recht abgewiosen worden ist, wie sie auf Amtspflichtver-lotzung gestützt wird, muß zunächst die Rechtslage erör-
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tert werden, wie sie sich auf Grund des Viehseuchengesetzes darstcllt. Daboi muß in der Revisionsinstanz mangels gegenteiliger Feststellungen davon ausgegangen werden, daß der Kläger hinsichtlich der Verseuchung der Tiere nicht bös-gläubig war und in seiner Person nicht die Voraussetzungen Vorlagen, unter denen ein Entschädigungsanspruch wegfällt (vgl. §§ 70-72 ViehSG).
Nach dem Viehseuchengesetz ergab sich, wenn man von der Bedeutung der durch das Änderungsgesetz vom 2. Januar 1955
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(BGBl II) eingeführten Bestimmung des § 68 a ViehSG vorerst absieht, folgendess Der Entschädigungsbotrag auch für die vom Kläger gelieferten Schweine wurde gemäß § 69 Abs» 1 ViehSG mit Recht an K(|^ als Eigentümer der Schweine und als denjenigen bezahlt, in dessen Gewahrsam und Obhut sich die Tiere zur Zeit ihres Todes befanden. Mit der Zahlung der Entschädigung an	er-
losch gemäß § 69 Abs. 2 ViehSG jeder Entschädigungsanspruch Dritter. Die Bestimmungen des § 69 ViehSG haben eindeutig den Zweck, die zur Entschädigungsleistung verpflichtete Behörde der - unter Umständen schwierigen -j	Prüfung	der Präge, wer materiellrechtlich letztlich ent-
schädigungsberechtigt ist, zu entheben und vor den mit der Zahlung an einen materiellrechtlich nicht Berechtigten verbundenen Risiken zu bewahren (vgl. die Begründung zu § 60 des Entwurfs eines Gesetzes betr. die Abwehr und Unterdrückung von Viehseuchen = Aktenstück Nr. 60 des Deutschen Reichstages 4* Legislaturperiode III. Sitzungsperiode 1880, in der es heißt, daß eine solche Ermächtigung erforderlich sei, "da in manchen Fällen die Ausmittelung des Entschädigungsberechtigten auf Schwierigkeiten stoßen kann"). Die Bestimmungen besagen dementsprechend lediglich, daß die Entschädigungs-I	behörde	durch die Entschädigungsleistung an den gemäß
1	§ 69Abs. 1 ViehSG zur Empfangnahme der Entschädigung
 Legitimierten frei wird, während sie nichts darüber besagen, wem der Entschädigungsbetrag im Verhältnis des Ent-cchädigungsempfängers zu einem Dritten zusteht, d.h., ob und unter welchen Voraussetzungen der Entschädigungs-enpfänger den Entschädigungsbetrag an einen Dritten wcitcrzuleiten hat. Hier hat K^^von dem Kläger Yfand-j	lung des Kaufvertrages und Rückzahlung des Kaufpreises ver-
I	langt Gemäß § 487 BGB hat Kj^^, da er die Schweine
L .............................................“
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Vergütung ist dem Kläger insoweit zugeflossen, als er unstreitig den auf die von ihm gelieferten Schwoino entfallenden Freibankcrlös von 72,15 DM erhalten hat» Da infolge des Untergangs der Schweine einen Ersatzanspruch aus dem Viehseuchengesetz erworben hat, konnte der Kläger von ihm gemäß § 281 BUB (i.Vom. §§ 487,
 4679 346, 350 BGB) die Abtretung dieses Anspruchs oder - nach Leistung der Entschädigung an	-	Herausgabe
 des Empfangenen verlangen (vgl«, Meisner, Viehgewährschaftsrecht 3o Auflo § 23 I 2 a So 137)o Diese Rechtslage erfährt auch keine andere Beurteilung im Blick auf die Bestimmung des § 68 a ViehSG, der zufolge ein dem Entschädigungsberechtigten etwa zustehender f,Anspruch auf Ersatz des Schadens gegen einen Dritten" auf den zur Entschädigung Verpflichteten übergeht, soweit dieser dem Entschädigungsberechtigten den Schaden ersetzt. Die Rechts auffassung der Beklagten, daß - auch abgesehen von der ausdrücklichen Abtretung seitens	-	auf	Grund	dieser
 Bestimmung der aus der Wandlung des Kaufvertrages sich ergebende Anspruch 'des	auf Rückzahlung des Kaufpreises auf sie in Höhe der an	geleisteten	Ent-
schädigung übergegangen- sei, ist nicht richtig. Dabei kann dahinstehen, ob der auf der Wandlung beruhende Anspruch auf Rückgewähr des Kaufpreises überhaupt als "Anspruch auf Ersatz des Schadens" im Sinne von § 68 a ViehSG angesehen werden kann. Jedenfalls ist hier der Anspruchsübergang aus folgenden Gründen ausgeschlossen; Wie oben bereits gesagt, läßt die Bestimmung des § 69 ViehSG die Rechtsbeziehungen zwischen dem Entschädigungs-enpfängcr und Dritten hinsichtlich der Entschädigung unberührt. Ist aber der Entschädigungsempfänger kraft Gesetzes gehalten, seinerseits den Anspruch auf Entschädigung an einen Dritten abzutreten oder die empfangene Ent-
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Schädigung an ihn auszukehren, dann kann ein Forderungs Übergang gemäß § 68 a ViehSG zu seinen Lasten überhaupt nicht mehr in Betracht kommen, da diese Bestimmung zur Voraussetzung hat, daß der ,,Legalzedent,, den Entschädigungsbetrag endgültig behält <> Ist dies nicht der Pall und steht die Entschädigung im Verhältnis zwisehen dem gemäß § 69 ViehSG zu dem Empfang Legitimierten und einem Dritten diesem Dritten zu, dann erscheint es schon fraglich, ob der zu dem Empfang Legitimierte (hier überhaupt als der "Entschädigungsberechtigte” im Sinne des § 68 a ViehSG anzusehen ist und ob nicht der, der gegenüber dem zu dem Empfang der Entschädigung Legitimierten gemäß § 281 BGB Anspruch auf die Entschädigung hat (hier der Kläger), als der Entschädigungsberechtigte im Sinne der genannten Bestimmung erachtet werden muß» Jedenfalls kann der gesetzliche Übergang sich nicht auf eine Forderung beziehen, die dem Empfänger der Entschädigung gegen denjenigen zusteht, an den der Empfänger den Entschädigungsbetrag auszukehren oder die Entschädigungsforderung abzutreten verpflichtet ist Der Sinn des § 68 a ViehSG ist es, zu verhindern, daß der Entschädigungsberechtigte außer der Entschädigungssumme Ersatz von Dritten und auf diese Weise mehr, als sein Schaden ausmacht, erhält oder daß ein zu dem Schadensersatz Verpflichteter von der Ersatzleistung ver-cchon^f^md zwar auf Kosten der Allgemeinheit, die im wesentlichen die auf Grund des Viehseuchengesetzes zu leistenden Entschädigungen aufzubringen hat. Würde aber der Forderungsübergang dazu führen, daß derjenige, der die ohne sein Verschulden notwendig gewordene Tötung der Tiere und ihren Verlust wirtschaftlich zu tragen hat, ohne Entschädigung bleibt, dann kann er nicht Platz greifen. Dazu sei in diesem Zusammenhang bemerkt,
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daß das Gesetz nicht einmal dem - privaten - Tierversicherer zu demutet, den durch eine Seuche entstandenen Schaden insoweit zu tragen, als ein Entschädigungsanspruch nach dem VdiehSG besteht« Denn gemäß § 117 VVG wird dieser Schaden von der Versicherung nicht umfaßt« Es bleibt also in diesem Pall trotz Bestehens einer Tierversicherung dabei, daß die Entschädigung endgültig zu lasten des nach dem ViehSG Entschädigungspflichtigen geht«
2. Danach war die Rechtslage die, daß ein gesetzlicher Übergang der Forderung des	gegen den Kläger
 auf Rückzahlung des Kaufpreises nicht stattgefunden hat, und die Beklagte war auch nicht berechtigt, von Knop die Abtretung seiner auf der Wandlung des KaufVertrages beruhenden Forderung gegen den Kläger auf Rückzahlung des Kaufpreises zu verlangen« Wenn sie die Auszahlung des Ent schädigungs be träges an K^|^von der Abtretung des Anspruchs gegen den Kläger abhängig machte und Knop bei Gefahr des Verlustes des Entschädigungsanspruchs für verpflichtet erklärte, den Kaufvertrag zu wandeln und den Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises an sie abzutreten, so fand dieses Verlangen in dem Gesetz nirgends eine Stütze« Dadurch, daß sie die Leistung der Entschädigung unzulässigerweise von einer Forderungsabtretung abhängig machte, verletzte sie auch Amtspflichten, die ihr im Rahmen der Viehseuchenentschädigung oblagen«
Es bedarf jedoch keiner weiteren Erörterung der Frage, ob die Amtspflichten, die hier die Entschädigungsbehörde verletzt hat, dieser nur gegenüber dem Schlächtermeister Kj^^als demjenigen oblagen, dem - zu demindest vor vollzogener Wandlung des Kaufvertrages -gemäß § 69 ViehSG die Entschädigung zu erbringen war.
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oder ob diese Amtspflichten auch gegenüber dem Kläger als demjenigen bestanden, an den	nach	der Wandlung
 des Kaufvertrages seinerseits die Entschädigung auszu-kohren hatte« Ebenso braucht der Frage des Verschuldens der (des) beteiligten Beamten nicht weiter nachgegangen zu werden, da einem Schadensersatzanspruch des Klägers aus Amtspflichtverletzung schon folgendes entgegenstcht; Y/ie oben bereits dargelegt, kann der Kläger von K]m^ die Auskehrung der Entschädigung, die	von	der	Be-
klagten erhalten hat, verlangen» Dieser Anspruch ist mithin, selbst wenn im übrigen alle Voraussetzungen für das Entstehen eines Amtshaftungsanspruchs des Klägers gegen die Beklagte gegeben wäre, ein anderweiter Ersatzanspruch im Sinne des § 839 Abs» 1 Satz 2 BGB, der den Amtshaftungsanspruch ausschließto Dabei kann dahinstehen, ob angesichts einer - etwa gegebenen - ungünstigen Vermögenslage des	die Durchsetzung eines derartigen Anspruchs
 gegen Xj^pin Frage gestellt sein und aus diesem Grunde von einer anderweiten Ersatzmöglichkeit des Klägers nicht gesprochen werden könnte» Denn zur Erfüllung des hier interessierenden Anspruchs ist	jedenfalls schon
 deswegen in der Lage, weil er in Höhe des Entschädigungs-botrages noch einen Anspruch gegen die Beklagte hat, da diese, wie oben ebenfalls erörtert worden ist, keinen Anspruch auf - teilweise - Abtretung der Forderung des Knop gegen den Kläger auf Rückzahlung des Kaufpreises für die Schweine hatte und somit die Abtretung ohne rechtlichen Grund erfolgt ist»
3» Hach alledem ist ein Amtshaftungsanspruch des Klägers gegen die Beklagte nicht gegeben, so daß die Revision als unbegründet zurückgewiesen v/erden muß»
Die Kosten des erfolglos gebliebenen Rechtsmittels hat der Kläger gemäß § 97 ZPO zu tragen„
Bundesrichter Dr„ Arndt ist beurlaubt und an Dr* Pagendarm	Dr,	Kreft	der	Leistung der Unter-
Gähtgens	schrift verhindert» Dr o Pagendarm Keßler
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