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BGH · III ZR 196/59

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 196/59

Auf die Berufung der Klägerin änderte das Oberverwaltungsgericht Hamburg mit Urteil vom 10.Juli 1954 das Urteil des landes-verwaltungsgerichts teilweise ab und entschied dahin; Gegen dieses Urteil legte die Beklagte das vom Oberverwaltungsgericht zugelassene Rechtsmittel der Revision ein, nahm die Revision jedoch mit einem am 4.Juni 1956 beim Bundesverwaltungsgericht eingegangenen Schriftsatz v/ieder zurück. Einen im April 1956 gestellten Antrag äer Klägerin, nunmehr die Genehmigung nach Maßgabe des Urteils des Oberverwaltungsgerichts zu erteilen, lehnte das Bezirksamt Altona mit Bescheid vom 27. Auf ihr Schreiben vom 11.Februar 1957 mit der Aufforderung, nun endlich dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts nachzukommen, erhielt die Klägerin vom Baurechtsamt der Beklagten den Bescheid, die Baubehörde sei nicht in der Lage, bei dem Bezirksamt Altona auf die Erteilung der Genehmigung hinzuwirken; es befinde sich ein Gesotz in Vorbereitung, welches die Anbringung von Werbeanlagen an Brücken für unzulässig erkläre. Im März 1958 erhob die Klägerin erneut Klage vor dem Landeavorwaltungsgericht Hamburg (IV b VG 245/58), und zwar mit dom Antrag, den Bescheid vom 27- Juni 1956 auf-zuhoben. Juni 1958 erteilten Einspruchsbescheid auf.Über die von der Beklagten gegen dieses Urteil eingelegte Berufung war im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Oberlandes-gcricht in dem vorliegenden Rechtsstreit (4.September 1959) noch nicht entschieden. In dem jetzigen Rechtsstreit verlangt dio Klägerin, der vorsorglich dio Deutsche Bundesbahn ihre Ansprüche abgetreten hat, aus dem Gesichtspunkt der Amtspflichtverletzung und des enteignungsgleichen Eingriffs Schadensersatz oder Entschädigung für die Zeit vom 10.Juli 1954 bis zu dem 10.Januar 1958* Sie hat vor dem Landgericht die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 8 589 DM (entgangener Mietzins von jährlich 2 454 DM für 3 l/2 Jahre) nebst Zinsen beantragt. Das Landgericht hat durch Grund-und Teilurteil die Klage dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt, sov/eit die Klägerin von der Beklagten Schadensersatz für die Zeit vom 3. 1.) Das Berufungsgericht hat mit Recht eine Amts-pflichtvorletzung der zuständigen Beamten der Beklagten darin gesehen, daß sie nicht alsbald nach Rechtskraft des OVG-Urteils die Anbringung einer Werbeanlage in der ursprünglich beantragten Form an der Innenstadtseite der Eisenbahnbrücko Stresemannstraße genehmigt haben. Die in Übereinstimmung mit dem früheren Vorbringen der Beklagten auch von der Revision wiederum vertretene Auffassung, das OVG-Urteil habe eine Prüfung des Antrages der Klägerin unter den rechtlichen Gesichtspunkten der §§ 13 Abs.5 Es könnte demnach zweifelhaft erscheinen, ob nicht das gesamte verwaltungsgerichtliche Vorfahren lediglich die Erteilung der baupolizeilichen Genehmigung gemäß § 3 der BaupolizeiVO betroffen hat und demgemäß auch die vom Oberverwaltungsgericht ausgesprochene Verpflichtung des in diesem Verfahren beklagt gewesenen Bezirksamtes.Altona zur Genehmigungserteilung allein die Erteilung dieser baupolizeilichen Genehmigung im Auge hatte, so daß lediglich die Versagung der Genehmigung unter bau-und baupolizeirechtlichen Gesichtspunkten, nicht aber eine solche aus sonstigen Hechtsgründen, etwa wego-oder verkehrspolizeilicher Art, ausgeschlossen gCY/esen wäre. Wenn es sich auch mit wegepolizeilichen Vorschriften nicht ausdrücklich befaßt hat, so lassen doch Urteilsformel und -gründe keinen Zweifel daran, daß das Oberverwaltungsgericht das beklagte Amt nicht nur zur Erteilung einer auf bestimmte Gesichtspunkte beschränkten besonderen Genehmigung (hier baupolizeiliche Genehmigung), sondern zur Erteilung einer uneingeschränkten Genehmigung, mithin zur Erteilung der Genehmigung schlechthin verpflichtet hat. Das Bezirksamt war daher nicht befugt, die Genehmigung unter Berufung auf die von der Revision angeführten Vorschriften zu verv/eigern, sondern hätte nach Eintritt der Rechtskraft des OVG-Urteils unverzüglich die Genehmigung erteilen müssen. Daß die Amtspflicht, um deren Verletzung es in diesem Zusammenhang geht, den zuständigen Beamten auch der Klägerin gegenüber oblag, hat das Berufungsgericht unter Hinweis auf die Entscheidungen des erkennenden Senats in SGHZ 26, 252 und 27, 210 ebenfalls mit Recht angenommen. Hier kommt hinzu, daß in dem Urteil des Obcrvcrv/altungsgerichts dor Beklagten ausdrücklich die Verpflichtung auferlegt worden war, der Klägerin die in Rede stehende Genehmigung zu erteilen. vorgebildeten Beamten11 geprüft worden sei (S.2 der Berufungsbcgründung vom 15* April 1959)* Für einen Rechtskundigen aber konnte es keinem ernstlichen Zweifel unterliegen, daß die Verwaltungsbehörde, die durch verwaltungsgerichtliches Urteil zur Vornahme einer Amtshandlung rechtskräftig für verpflichtet erklärt worden ist, dieser Verpflichtung nachkomraen muß, ohne die Möglichkeit zu haben, sich ihrer Verpflichtung unter Hinweis auf das weigerliche Verhalten vermeintlich rechtfertigende und vom Verwaltungegericht nicht ausdrücklich erörterte Vorschriften entziehen zu können. Die Beklagte hat auch keine ihre Rechtsauffassung billigenden Stimmen in der Rechtslehre oder Rechtsprechung anführen können und im einzelnen keine Erwägungen angegeben, die von den zuständigen Beamten angestellt sein sollen und ihren Rechtsirrtum als entschuldbar erscheinen lassen könnten. Bas Berufungsgericht hat dazu im einzelnen ausgeführt: Selbst wenn dio Klägerin - nachdem ihr Einspruch vom 10.Juli 1956 in der Einspruchsvcrhandlung vom 9* August 1956 unbeschieden geblieben sei - ihren Einspruch nach § 48 Abs.2 MilRegVO Nr.165 als abgelehnt betrachtet und früher geklagt hätte, so hätte diese Klage, wie der Verlauf des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zeige, jedenfalls nicht bis zu dem 10.Januar 1958, dem Endzeitpunkt des goltend gemachten Schadcnsorsatz8nspruchs, "Erfolg11 gehabt. der Beklagten, darzutun und gegebenenfalls zu beweisen, daß durch rechtzeitige Einlegung eines Rechtsmittels der Eintritt des Schadens hätte vermieden werden können und vermieden worden wäre und daß die Klägerin an der Versäumung dieses Rechtsmittels ein Verschulden treffe (vgl.BGB-RGRK 11.Auf1. 2.) Schließlich macht die Revision noch geltend: Selbst wenn man die Voraussetzungen einer die Schadensersatzpflicht der Beklagten auslösenden Amtspflichtverletzung auf seiten der verantwortlichen Beamten der Beklagten bejahen woll6?,so sei doch der Klägerin durch das in Rede stehende amtspflichtwidrige Verhalten ein Schaden nicht entstanden. Ferner kann dahinstehen, ob eine Gemeinde, wenn sie die öffentlich-rechtliche Genehmigung zur Anbringung der Reklame erteilt hat oder zu ihrer Erteilung rechtskräftig für verpflichtet erklärt worden ist, als private Eigentümerin der Straße noch ihre Zustimmung versagen kann. Zwar kann vielleicht nicht mit der Klägerin und dem Landgericht gesagt werden, daß die Ausnutzung einer Eisenbahnbrücke zu Zwecken der Premdreklame schon als Bestandteil des Betriebes der Bundesbahn angesehen werden müsse. Jedenfalls aber liegt die Anbringung von Reklameschildern an Eisenbahnbrücken derart im Bereich des Üblichen und Gebräuchlichen , daß davon ausgegangen werden muß, daß das der Eisenbahnverwaltung - privatrechtlich - eingeräumte Nutzungsrecht auch die Ausnutzung der Brücke zu solchen - mit dom Öffentlichen ' Recht verträglichen - Zwecken mit umfaßt hat. treten des "Brückenwerbungsgesetzes" längst angebracht gewesen sein und hätte bis zu dem 10.Januar 1958 (Ende des Zeitraumes, für den die Klägerin Ersatz begehrt) angebracht bleiben können. Ferner ist die Auffassung des Berufungsgerichts, daß mit dem Inkrafttreten des Brückenwerbungsgesetzes, dessen Gültigkeit vorausgesetzt, nicht die sofortige Beseitigung der - bei pflichtgemäßem Verhalten der Beklagten inzwischen! Selbst v/enn man nämlich annimmt, daß die Klägerin nach Inkrafttreten des Brückenwerbungsgesetzes zur Herbeiführung eines diesem Gesetz entsprechenden Zustandes gehalten gewesen wäre, alsbald von ihrem vertraglichen Kündigungsrecht gegenüber der Firma GmbH Gebrauch zu machen, so würde der Vertrag doch nicht vor dem 10. Denn nach dem Tatbestand des Berufungsurteils sollte sich der zunächst für zwei Jahre vorgesehene Vertrag, dessen Beginn für den l.Juni 1951 in Aussicht genommen worden war, jeweils um ein Jahr verlängern, wenn er nicht spätestens drei Monate vor Ablauf gekündigt wurde. Mai 1958 oder - wenn man als Tag des Vertragsbeginns den 11.Januar 1956, an dem bei pflichtgemäßem Verhalten der Beklagten die Genehmigung zur Anbringung der Reklame hätte erteilt werden müssen, ansohon würde - frühestens zu dem 10.Januar 1958 gekündigt werden können.

VerpflichtungAnbringungBerufungsgerichtGenehmigungHamburgKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja Amtliche Sammlung: nein
2185 056
BGB § 839 0; V0 165 § 75; VerwGO § 113
Zum Umfang der Pflicht der Verwaltungsbehörden, ein gegen .sie ergangenes rechtskräftiges verwaltungsgerichtliches Urteil zu befolgen*
BGH, TJrt. v. 30. Oktober 1961 - III ZR 196/59 OLG Hamburg
IG Hamburg
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III ZR 196/5?
Verkündet am 30. Oktober 1961 Dcheibl,
 Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Kamen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 der Freien und Hansestadt Hamb u r g, vertreten durch die Baubehörde,	NpHP
Beklagten, Berufungsklägerin, Berufungsbeklagten und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt.
gegen
 Fixma
Zentraldirektion, vertreten durch den Hauptgeschäfts-führer Direktor	K^^B,	S^H^^Upplatz	B
Klägerin > Berufungsbeklagte, Berufungsklägerin und Revisionsbeklagte,
- ProzcBevollmächtigter: Rechtsanv/alt Prof .Dr.^^Hfe ~
hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 13* Juli 1961 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof.Dr. Geiger sowie der Bundes-richter Dr.Kreft; Dr.Arndt, Dr.Beyer und Dr.Hußla
 für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 11. September 1959 wird zurtickgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens v/erden der Beklagten auferlegt.
Von Rechts wegen
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 Tatbestand;
♦
Bio Klägerin führt nach einem Auftrag der Deutschen Bundesbahn, die mehr als 50# der Geschäftsanteile der Klägerin besitzt, auf den der Bundesbahn gehörigen Anlagen die Außenwerbung durch. Im Hahmen dieses Auftrages vermietete sie im April 1951 zwei Werbeflächen an der Eisenbahnüberführung Stresemannstraße in Hamburg zu dem Jahrcsmietprois von 4 500 DM an die Firma	GmbH
in	IBl	vorbehaltlich der Genehmigung durch
 die Baubehörde der Beklagten. Durch Verfügung vom 23*
Juni 1952 lehnte die Bauprüfabteilung des Bezirksamtes Altona den Antrag der Klägerin, die Anbringung der Werbemittel zu genehmigen, auf Grund des § 1 der Baupflegesatzung für die Hansestadt Hamburg vom 14. September 1939 (Hamb.GVBl S.146) ab. Der Einspruch der Klägerin wurde durch Bescheid vom 2. Oktober 1952 zurückgewiesen. Die hiergegen gerichtete Verwaltungsklage der Klägerin wurde vom Landesvorwaltungsgcricht Hamburg (IV a VG 2699/52) durch Urteil vom 15. April 1953 abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin änderte das Oberverwaltungsgericht Hamburg mit Urteil vom 10.Juli 1954 das Urteil des landes-verwaltungsgerichts teilweise ab und entschied dahin;
“Die Verfügung vom 23.Juni 1952 und der Einspruchsbescheid vom 8. Oktober 1952 werden insoweit aufgehoben, als sie die beantragte Genehmigung auf Anbringung einer Werbeanlagc an der Innenstadt-scite der Eisenbahnbrückc an der Stresemannstraße versagen. Das beklagte Amt wird verpflichtet, die Anbringung einer Werbeanlage in der ursprünglich beantragten Form an dieser BrUckenseite zu genehmigen •
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.“
Gegen dieses Urteil legte die Beklagte das vom Oberverwaltungsgericht zugelassene Rechtsmittel der Revision ein, nahm die Revision jedoch mit einem am 4.Juni 1956 beim Bundesverwaltungsgericht eingegangenen Schriftsatz v/ieder zurück. Eine dem oberverwaltungsgerichtlichen Urteil entsprechende Genehmigung wurde jedoch nicht erteilt.
 
Einen im April 1956 gestellten Antrag äer Klägerin, nunmehr die Genehmigung nach Maßgabe des Urteils des Oberverwaltungsgerichts zu erteilen, lehnte das Bezirksamt Altona mit Bescheid vom 27. Juni 1956 11 auf Grund des § 47 der Hamburger Straßenordnung von 1902” ab. Die Klägerin legte hiergegen unter dem 10.Juli 1956 Einspruch ein. Bas Binspruchsverfehren wurde jedoch in der Verhandlung am 9. August 1956 ausgesetzt; ein Einspruchsbescheid erging nicht. Auf ihr Schreiben vom 11.Februar 1957 mit der Aufforderung, nun endlich dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts nachzukommen, erhielt die Klägerin vom Baurechtsamt der Beklagten den Bescheid, die Baubehörde sei nicht in der Lage, bei dem Bezirksamt Altona auf die Erteilung der Genehmigung hinzuwirken; es befinde sich ein Gesotz in Vorbereitung, welches die Anbringung von Werbeanlagen an Brücken für unzulässig erkläre. Bei diesem Gesetz handelt es sich um das Hamburgische Gesetz Uber Außenwerbung an Brücken vom 1. Oktober 1957 (Hamb.GVBl I, 442), dessen einziger Paragraph lautet:
11 An Brücken, die Über öffentliche Straßen, Plätze, Grünanlagen,. Wasserläufe und sonstige öffentliche Flächen führen, dürfen Werbemittel nicht angebracht werden.”
Im März 1958 erhob die Klägerin erneut Klage vor dem Landeavorwaltungsgericht Hamburg (IV b VG 245/58), und zwar mit dom Antrag, den Bescheid vom 27- Juni 1956 auf-zuhoben. Bas Bundesverwaltungsgericht hob durch Urteil vom 20.Juni 1958 diesen Bescheid, einen weiteren Bescheid, der in der Klagebeantwortung der Beklagten vom 28. März 1958 gesehen wurde, sowie den in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 20. Juni 1958 erteilten Einspruchsbescheid auf. Über die von der Beklagten gegen dieses Urteil eingelegte Berufung war im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Oberlandes-gcricht in dem vorliegenden Rechtsstreit (4.September 1959) noch nicht entschieden.
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In dem jetzigen Rechtsstreit verlangt dio Klägerin, der vorsorglich dio Deutsche Bundesbahn ihre Ansprüche abgetreten hat, aus dem Gesichtspunkt der Amtspflichtverletzung und des enteignungsgleichen Eingriffs Schadensersatz oder Entschädigung für die Zeit vom 10.Juli 1954 bis zu dem 10.Januar 1958* Sie hat vor dem Landgericht die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 8 589 DM (entgangener Mietzins von jährlich 2 454 DM für 3 l/2 Jahre) nebst Zinsen beantragt.
Das Landgericht hat durch Grund-und Teilurteil die Klage dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt, sov/eit die Klägerin von der Beklagten Schadensersatz für die Zeit vom 3. Januar 1956 bis zu dem 30.September 1957 verlangt, und die v/eit ergeh ende Klage im Betrage von 4 334,40 DM abgev/iesen.
Das Oberlandesgericht hat auf die Berufung der Parteien die Beklagte zur Zahlung von 4 908 DM mit Zinsen verurteilt und die Klage im übrigen (3 681 DM mit Zinsen) abgev/iesen.
Mit ihrer Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf völlige Abweisung der Klage weiter. Dio Klägerin bittet um Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsf^ünde^
I.
1.) Das Berufungsgericht hat mit Recht eine Amts-pflichtvorletzung der zuständigen Beamten der Beklagten darin gesehen, daß sie nicht alsbald nach Rechtskraft des OVG-Urteils die Anbringung einer Werbeanlage in der ursprünglich beantragten Form an der Innenstadtseite der Eisenbahnbrücko Stresemannstraße genehmigt haben. Wenn ein Verv/altungsgericht durch rechtskräftiges Urteil gemäß § 75 Abs.3 MilRegVO Nr.165 (jetzt § 113 Abs.4 VerwGO)
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die Verpflichtung einer Verwaltungsbehörde ausgesprochen hat, eine bestimmte Amtshandlung vorzunehmen, dann mußM däie Verwaltungsbehörde - darüber kann kein Zweifel ob-walton - dieser Verpflichtung ungesäumt entsprechen. Die in Übereinstimmung mit dem früheren Vorbringen der Beklagten auch von der Revision wiederum vertretene Auffassung, das OVG-Urteil habe eine Prüfung des Antrages der Klägerin unter den rechtlichen Gesichtspunkten der §§ 13 Abs.5 der Baupolizeiverordnung (vom 8.Juni 1938 - HambVO-Bl.S.69)> 47 Abs.l der Straßenordnung (vom 7. Juli 1902 -HambGesS I 62), 5 StrVO nicht ausgeschlossen, ist unrichtig. Ein "Verpflichtungsurteil" kann vom Verwaltungsgericht nur erlassen werden, wenn es "die Sache in jeder Beziehung für spruchreif" halt (§ 113 VerwGOs "wenn die Sache spruchreif ist"). Deshalb muß, wenn ein Verpflichtungsurteil ergangen ist, davon ausgegangen werden, daß das Verr/altungsgericht den Sachverhalt unter allen nach don Umständen in Betracht kommenden tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkten abschließend geprüft hat. Darauf, ob das Verwaltungsgericht sich in den Urteilsgründen mit allen Gesichtspunkten ausdrücklich aus-cinandergesetzt hat, kommt es nicht an, und die Pflicht der Verwaltungsbehörde, der durch verwaltungsgerichtli-chcs Urteil rechtskräftig ausgesprochenen Verpflichtung zu entsprechen, kann durch den Hinweis auf eine der Verpflichtung vermeintlich entgegenstehende Rechtsvorschrift, mit der das Verwaltungsgericht sich nicht ausdrücklich auseinandergesetzt hat, nicht in Präge gestellt werden. Mithin ist die Verwaltungsbehörde, soweit nicht nach der letzten mündlichen Verhandlung in dem Verwaltungsgericht-liehen Verfahren eine Änderung der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse eingetreten ist, an die urteilsmäßig festgestcllte Verpflichtung schlechthin gebunden.
Im vorliegenden Pall könnten Zweifel allenfalls in der Richtung bestehen, zu welcher Amtshandlung, d.h. zu welcher Art von Genehmigung die Beklagte durch das OVG-
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Urteil verpflichtet worden ist: Die von der Klägerin "beabsichtigte Anbringung von Werbemitteln an der Eisonbahn-brücke war unstreitig gemäß § 3 der Baupolizeiverordnung genehmigungspflichtig. Dementsprechend ist der bei der "Landesplanung Abt.Baupflege" angebrachte Antrag der Klägerin von der Bauprüfabteilung des Bezirksamtes Altona bcschieden und über den dagegen eingelegten Einspruch von dem Einspruchsausschuß für Bauprüfangelegen-heiten befunden worden. Es könnte demnach zweifelhaft erscheinen, ob nicht das gesamte verwaltungsgerichtliche Vorfahren lediglich die Erteilung der baupolizeilichen Genehmigung gemäß § 3 der BaupolizeiVO betroffen hat und demgemäß auch die vom Oberverwaltungsgericht ausgesprochene Verpflichtung des in diesem Verfahren beklagt gewesenen Bezirksamtes.Altona zur Genehmigungserteilung allein die Erteilung dieser baupolizeilichen Genehmigung im Auge hatte, so daß lediglich die Versagung der Genehmigung unter bau-und baupolizeirechtlichen Gesichtspunkten, nicht aber eine solche aus sonstigen Hechtsgründen, etwa wego-oder verkehrspolizeilicher Art, ausgeschlossen gCY/esen wäre. Diese Zweifel sind aber nicht begründet:
Das Berufungsgericht hat bereits - in anderem Zusammenhang - darauf hingewiesen, daß die Beklagte selbst sich im ersten Rechtszuge des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zur Rechtfertigung ihres ablehnenden Verhaltens außer auf baupolizeiliche auch schon auf sicherheitspolizeiliche Gründe'berufen (S.2 des Schriftsatzes vom 15* Dezember 1952) und das Vcrv/altungsgericht sich auch mit diesen Gründen vcrkchrspolizeilicher Art befaßt hatte (S.9 des VG-Urteils). Im zweiten Rechtszuge hatte die Beklagte mehrfach zu ihrer Hochtsvortcidigung auf die ihr als "Wegepolizei" obliegenden Aufgaben hingewiesen (S.4 des Schriftsatzes vom 30.Oktober 1953 und S.3 des Schriftsatzes vom 22.April 1954). Dementsprechend hat auch das Oberverwaltungsgericht in seine Prüfung nicht allein bau-und baupolizeirechtliche, sondern darüber hinaus verkehrspolizeiliche und sogar rein privatrechtliche Gesichtspunkte einbezogen (S.15t26,27 des
 
 OVG-Urteils). Wenn es sich auch mit wegepolizeilichen Vorschriften nicht ausdrücklich befaßt hat, so lassen doch Urteilsformel und -gründe keinen Zweifel daran, daß das Oberverwaltungsgericht das beklagte Amt nicht nur zur Erteilung einer auf bestimmte Gesichtspunkte beschränkten besonderen Genehmigung (hier baupolizeiliche Genehmigung), sondern zur Erteilung einer uneingeschränkten Genehmigung, mithin zur Erteilung der Genehmigung schlechthin verpflichtet hat. Das Bezirksamt war daher nicht befugt, die Genehmigung unter Berufung auf die von der Revision angeführten Vorschriften zu verv/eigern, sondern hätte nach Eintritt der Rechtskraft des OVG-Urteils unverzüglich die Genehmigung erteilen müssen.
Daß die Amtspflicht, um deren Verletzung es in diesem Zusammenhang geht, den zuständigen Beamten auch der Klägerin gegenüber oblag, hat das Berufungsgericht unter Hinweis auf die Entscheidungen des erkennenden Senats in SGHZ 26, 252 und 27, 210 ebenfalls mit Recht angenommen. Im Rahmen der durch den Antrag der Klägerin auf Genehmigung der Anbringung einer Werbeanlage an der Eisenbahnbrücke ausgelösten Pflichten der Beklagten stand die Klägerin als Antragstellerin der Beklagten in derselben Weise wie ein einen entsprechenden Antrag anbringender Bürger "gegenüber". Hier kommt hinzu, daß in dem Urteil des Obcrvcrv/altungsgerichts dor Beklagten ausdrücklich die Verpflichtung auferlegt worden war, der Klägerin die in Rede stehende Genehmigung zu erteilen. Daß die Pflicht, diesem Urteil nachzukommen, gerade auch der Klägerin gegenüber, der die Genehmigung zu erteilen war, bestand, ;frann nicht in Präge gestellt werden.
Ebenso hat das Berufungsgericht zutreffend ein Verschulden der für die Nichterteilung der Genehmigung verantwortlichen Beamten bejaht. Die Beklagte hat selbst vorgetragen, daß die Rechtslage von "mehreren rechtlich *
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vorgebildeten Beamten11 geprüft worden sei (S.2 der Berufungsbcgründung vom 15* April 1959)* Für einen Rechtskundigen aber konnte es keinem ernstlichen Zweifel unterliegen, daß die Verwaltungsbehörde, die durch verwaltungsgerichtliches Urteil zur Vornahme einer Amtshandlung rechtskräftig für verpflichtet erklärt worden ist, dieser Verpflichtung nachkomraen muß, ohne die Möglichkeit zu haben, sich ihrer Verpflichtung unter Hinweis auf das weigerliche Verhalten vermeintlich rechtfertigende und vom Verwaltungegericht nicht ausdrücklich erörterte Vorschriften entziehen zu können. Die Beklagte hat auch keine ihre Rechtsauffassung billigenden Stimmen in der Rechtslehre oder Rechtsprechung anführen können und im einzelnen keine Erwägungen angegeben, die von den zuständigen Beamten angestellt sein sollen und ihren Rechtsirrtum als entschuldbar erscheinen lassen könnten. Selbst v/onn den Beamten Zweifel in der Richtung der Art der zu erteilenden Genehmigung gekommen sein sollten, wie sie vorstehend erörtert worden sind, so hätten sie doch auf jeden Pall die baupolizeiliche Genehmigung erteilen müssen. Baß sie nicht wenigstens dies getan haben, ist nicht zu entschuldigen.
Ferner ist dem Berufungsgericht auch darin beizupflichten, daß die Beklagte aus der Bestimmung des § 839 Abo.3 nichts zu ihren Gunsten herleiten kann. Bas Berufungsgericht hat dazu im einzelnen ausgeführt: Selbst wenn dio Klägerin - nachdem ihr Einspruch vom 10.Juli 1956 in der Einspruchsvcrhandlung vom 9* August 1956 unbeschieden geblieben sei - ihren Einspruch nach § 48 Abs.2 MilRegVO Nr.165 als abgelehnt betrachtet und früher geklagt hätte, so hätte diese Klage, wie der Verlauf des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zeige, jedenfalls nicht bis zu dem 10.Januar 1958, dem Endzeitpunkt des goltend gemachten Schadcnsorsatz8nspruchs, "Erfolg11 gehabt. Biese Erwägungen laosen einen Rechtsirrtum nicht erkennen, werden auch von der Revision nicht angegriffen. Es wäre zudem Sache
 
der Beklagten, darzutun und gegebenenfalls zu beweisen, daß durch rechtzeitige Einlegung eines Rechtsmittels der Eintritt des Schadens hätte vermieden werden können und vermieden worden wäre und daß die Klägerin an der Versäumung dieses Rechtsmittels ein Verschulden treffe (vgl.BGB-RGRK 11.Auf1. § 839 Anm.112).
2.) Schließlich macht die Revision noch geltend: Selbst wenn man die Voraussetzungen einer die Schadensersatzpflicht der Beklagten auslösenden Amtspflichtverletzung auf seiten der verantwortlichen Beamten der Beklagten bejahen woll6?,so sei doch der Klägerin durch das in Rede stehende amtspflichtwidrige Verhalten ein Schaden nicht entstanden. Denn selbst wenn alsbald nach Erlaß des Urteils des Oberverwaltungsgerichts eine entsprechende Genehmigung erteilt worden wäre, so hätte die Klägerin zur Anbringung der Brückenreklame doch noch der Genehmigung des Straßeneigentü&ers bedurft, die niemals erteilt worden wäre.
Auch mit diesem Vorbringen kann die Revision keinen Erfolg haben.
Dabei kann offen bleiben, ob und gegebenenfalls welche rechtliche Bedeutung dem Umstand beizu demessen ist, daß das Oberverwaltungsgoricht sich in seinen Urteilsgründen (S.15) mit der Frage, ob die Beklagte als private Eigentümerin der Stresemannstraße zu dem Verbot der von der Klägerin beabsichtigten Reklame befugt gewesen sei, befaßt und diese Frage verneint hat. Ferner kann dahinstehen, ob eine Gemeinde, wenn sie die öffentlich-rechtliche Genehmigung zur Anbringung der Reklame erteilt hat oder zu ihrer Erteilung rechtskräftig für verpflichtet erklärt worden ist, als private Eigentümerin der Straße noch ihre Zustimmung versagen kann. Ebenso braucht der Frage nicht weiter nachgegangen zu werden, ob nicht dem privaten Eigentum an einer öffentlichen

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Straße überhaupt innewohnt, daß der Eigentümer als solcher dulden muß, was öffentlichrechtlich genehmigt wird. Hier jedenfalls hätte die Beklagte als Privateigentümerin der Stresemannstraße der Anbringung der Werbemittel bereits aus folgenden Gründen nicht widersprechen können: Die Beklagte hat als Eigentümerin der Stresemannstraße den Rechtsvorgängern der Bundesbahn gestattet, die Straße mit einer Eisenbahnbrücke zu überbauen. Darin ist die Gestattung eingeschlossen, an der Brücke auch die hier interessierenden Reklameschilder anzubringen. Zwar kann vielleicht nicht mit der Klägerin und dem Landgericht gesagt werden, daß die Ausnutzung einer Eisenbahnbrücke zu Zwecken der Premdreklame schon als Bestandteil des Betriebes der Bundesbahn angesehen werden müsse. Jedenfalls aber liegt die Anbringung von Reklameschildern an Eisenbahnbrücken derart im Bereich des Üblichen und Gebräuchlichen , daß davon ausgegangen werden muß, daß das der Eisenbahnverwaltung - privatrechtlich - eingeräumte Nutzungsrecht auch die Ausnutzung der Brücke zu solchen - mit dom Öffentlichen ' Recht verträglichen - Zwecken mit umfaßt hat. Das muß zu demindest gelten, soweit - wie hier - für eine gegenteilige Annahme keine ausreichenden besonderen Anhaltspunkte ersichtlich sind und soweit es um die Anbringung einfacher Reklameschilder geht, die nach der Verkehrsauffassung lediglich als völligunwe-sentliche Bestandteile der Brücke erscheinen und neben der Brücke den Luftfaum. über der Straße, wenn überhaupt, nur in ganz unbedeutender Weise in Anspruch nenmen.
II.
Zur Höhe des der Klägerin zugebilligten Schadenser- . satzbetrages hat das Berufungsgericht im wesentlichen ausgeführt: Y/enn die Beklagte, wie es ihre Pflicht gewesen wäre, alsbald nach der mit der Revisionszurücknahme am 4. Januar 1956 eingetretenen Rechtskraft des OVG-Ürteils
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die Genehmigung erteilt hätte, würde die Klägerin, wie fl angenommen v/erden müsse, ab 11. Januar 1936 ihren Miet- I zins von der Firma H^HfllGmbH erhalten haben. Eine be-	I
sondere "Überlegungsfrist”, wie sie sie für sich in An-	I
spruch nehme, könne der Beklagten nicht mehr zugestanden r/erden. Der Klägerin stehe ein Ersatzanspruch entgegen der Auffassung des Landgerichts auch über den Zeitpunkt des Inkrafttretens des sog. "Brückenwerbungsgesetzes"
(5.Oktober 1957) zu. Dabei könne die Frage der Gültigkeit dieses Gesetzes dahingestellt bleiben. Jedenfalls habe sich dieses Gesetz keine rückwirkende Kraft beigelegt, und auf Grund dieses Gesetzes hätte die Beseitigung einer bereits bestehenden Werbeanlage nicht verlangt werden können. Bei pflichtgemäßem Verhalten der Beklagten
 würde die Werbeanlage der Firma H^|^^ GmbH bei Inkraft-
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treten des "Brückenwerbungsgesetzes" längst angebracht gewesen sein und hätte bis zu dem 10.Januar 1958 (Ende des Zeitraumes, für den die Klägerin Ersatz begehrt) angebracht bleiben können. Der Klägerin stehe mithin ein Schadensersatzanspruch für die Zeit vom 11.Januar 1956 bis zu dem 10. Januar 1958 zu.
Hiergegen erhebt die Revision insoweit Bedenken, als das Berufungsgericht der Beklagten eine Überlegungsfrist nach Rücknahme der Revision beim Bundesverwaltungsgericht nicht mehr zugestanden hat. Die Auffassung des Berufungsgerichts, die Beklagte, die nach ihren eigenen Angaben die Revision erst nach reiflicher Überlegung zurückgenommen habe, habe hierbei bereits die aus der Revisionsrücknahme sich ergebenden Folgen, d.h. die nunmehr zu ergreifenden Maßnahmen prüfen müssen, kann jedoch nicht als rechtsfeh* lerhaft bezeichnet werden.
Ferner ist die Auffassung des Berufungsgerichts, daß mit dem Inkrafttreten des Brückenwerbungsgesetzes, dessen Gültigkeit vorausgesetzt, nicht die sofortige Beseitigung der - bei pflichtgemäßem Verhalten der Beklagten inzwischen!
 
angebracht gewesenen - Werbeanlage hätte verlangt werden können, aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Es braucht auch der Frage nicht weiter nachgegangen zu werden, für welchen Zeitraum die Beklagte nach Inkrafttreten des Brückenwerbungsgesetzes die damals unter-stclltermaßen bereits angebracht gewesenen Werbemittel hätte dulden müssen, und ob und unter welchen Voraussetzungen sie deren Beseitigung hätte verlangen können. Selbst v/enn man nämlich annimmt, daß die Klägerin nach Inkrafttreten des Brückenwerbungsgesetzes zur Herbeiführung eines diesem Gesetz entsprechenden Zustandes gehalten gewesen wäre, alsbald von ihrem vertraglichen Kündigungsrecht gegenüber der Firma	GmbH	Gebrauch
 zu machen, so würde der Vertrag doch nicht vor dem 10. Januar 1958 sein Ende gefunden haben. Denn nach dem Tatbestand des Berufungsurteils sollte sich der zunächst für zwei Jahre vorgesehene Vertrag, dessen Beginn für den l.Juni 1951 in Aussicht genommen worden war, jeweils um ein Jahr verlängern, wenn er nicht spätestens drei Monate vor Ablauf gekündigt wurde. Der Vertrag hätte, deshalb erst zu dem 31. Mai 1958 oder - wenn man als Tag des Vertragsbeginns den 11.Januar 1956, an dem bei pflichtgemäßem Verhalten der Beklagten die Genehmigung zur Anbringung der Reklame hätte erteilt werden müssen, ansohon würde - frühestens zu dem 10.Januar 1958 gekündigt werden können.
Gegen die ziffernmäßige Schadensberechnung im einzelnen hat die Revision keine Bedenken erhoben. Fehler sind insoweit nicht ersichtlich.
III.
Nach alledem erweist sich die Revision der Beklagte als unbegründet.
Die Kosten des erfolglos gebliebenen Rechtsmittels muß die Beklagte gemäß § 97 ZPO tragen,
 Br,Geiger	Br.Kreft	Dr»Arndt
 Br,Beyer	Br.Hußla
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