"Anspruch auf Entschädigung, den der Kläger gegen die Beklagte daraus herleitet, daß Verwaltungsorgane der Beklagten ab Mai 1945 in das Anwesen des Klägers Flüchtlinge, ehemalige KZ-Häftlinge und entlassene ausländische Kriegsgefangene einwiesen und diese Personen das Gebäude beschädigten, Ausstattungsgegenstände zerstörten oder an sich nahmen11, Demgegenüber hat die Beklagte mit der Berufung die Abweisung der Klage unter Aufhebung des Grundurteils, der Kläger die Zurückweisung der Berufung, sowie mit einer Anschlußberufung die Aufhebung des Urteils und einen Ausspruch dahin erstrebt, daß sein Ersatzanspruch als Anspruch aus Amtspflicht Verletzung wie als Anspruch aus entschädigungsgleichem Eingriff dem Grunde nach gerechtfertigt sei. "Der Anspruch des Klägers auf angemessene Entschädigung ist dem Grunde nach gerechtfertigt, soweit seit der amerikanischen Besetzung Moosburgs - Ende April 1945 - im Anwesen des Klägers Moosburg Nr .©(früher Nr 4©) oder an dessen Ausstattung und Einrichtung Schaden und sonstige Verluste durch voh den Verwaltungsorganen der Beklagten eingewiesene Flüchtlinge, sonstige Obdachlose, KZ-Häftlinge und ausländische Kriegsgefangene verursacht wurden; ausgenommen hiervon sind jedoch die von den KZ-Häftlingen und den ausländischen Kriegsgefangenen bis 31» Juli 1945 verursachten Schäden und Verluste. Sie rügt einmal, das Berufungsgericht habe unter Verstoß gegen $ 286 ZPO einen Teil des Klagevortrages nicht gewürdigt und habe als Polge davon zu Unrecht eine schuldhafte Amtspflichtverletzung auf seiten der beklagten Stadt verneint. Sie wendet sich, wieder unter Erhebung von Verfahrensrügen, ferner dagegen, daß das Berufungsgericht in Anwendung des § 13 Abs.3 LAG die von KZ-Häftlingen und ausländischen Kriegsgefangenen in dem Anwesen des Klägers bis 31. Wie die Bevision zutreffend aus den im angefochtenen Urteil in Bezug genommenen Schriftsätzen des Klägers im Berufungsrecht szug vorträgt, hat der Kläger zur Begründung ^seines Leistungsanspruchs nicht nur vorgetragen, die Beklagte habe in rechtlich zu mißbilligender Weise fremde Personen, darunter auch solche, auf die sich die von der Beklagten herangezogenen Anordnungen der Militärregierung nicht erstreckt hätten, in sein Anwesen eingewiesen,- die sich sodann an seinem Eigentum vergriffen hätten, sondern hat auch, zu dem Teil unter Beweisantritt, behauptet, die beklagte Stadt habe In diesem Zusammenhang führt es allerdings, was der Revision entgegenzuhalten ist, aus, wenn die Beklagte in einzelnen Fällen die in den Besatzungsanordnungen enthaltene Beschlagnahmeermächtigung überschritten habe, sei dies nicht schuldhaft gewesen; denn die Maßnahmen seien in die Wochen des Zusammenbruchs und die ihnen unmittelbar folgenden, von der völligen Auflösung der öffentlichen Ordnung gekennzeichneten Monate gefallen; zudem seien - hierzu trifft das Berufungsgericht nähere Feststellungen - die Verhältnisse in der beklagten Stadt damals besonders schwierig gewesen, die in Betracht kommenden Anordnungen der Militärregierung seien mündlich erteilt und sehr allgemein gehalten gewesen. Ferner erklärt es das Berufungsgericht für nicht nachweisbar, daß die Unterlassung ausreichender Inventarisierung des klägerischen Besitzes und einer Überwachung der eingewiesenen Personenkreise der Beklagten als Verschulden angerechnet werden könne; eine Inventarisierung hätte auch erfahrungsgemäß die Entstehung der Schäden nicht verhindern können, eine wirksame Überwachung der das Anwesen bewohnenden Personen sei auch nicht durchführbar gewesen. Diese letztere Nachbehandlung ist unter verschiedenen Gesichtspunkten zu beanstanden» Einmal ist nicht klar, was das Berufungsgericht unter den etwaigen weiteren Enteignungsmaßnahmen versteht; sollte es - trotz der Beschränkung auf die Zeit nach dem 22» Januar 1946 - auch die vom Kläger behaupteten weiteren Maßnahmen begreifen wollen, so wäre der Urteilssatz.in Ziff«I zu eng gefaßt; denn dort wird der Enteignungsanspruch nur insoweit dem Grunde nach zuerkannt, als Schäden und Verluste durch von der Beklagten eingewiesene Personen verursacht worden seien» Die Frage einer Haftung der Beklagten für diese Maßnahmen durfte auch im Grund-verfehren deswegen nicht dahingestellt bleiben, weil nicht zu ersehen ist, ob und inwieweit die übrigen angeblich schadenstiftenden Maßnahmen der Beklagten die Klage summe von 23 000 DM decken« Zum anderen hatten jene Behauptungen des Klägers noch eine weitergehende Bedeutung. beklagten Stadt sei es nach dem Zusammenbruch im Jghre 1945 nicht darauf angekommen, ob einzelne Maßnahmen, die • sie mit Bezug auf das Anwesen des Klägers ergriffen hat, mit deutschen Vorschriften oder Anordnungen der Besatzung zu belegen gewesen seien; sie habe vielmehr Sich eine Eigentumerstellung über das Anwesen des von ihr als erheblich politisch belastet angesehenen Klägers angemaßt und, ohne rechtliche Bedenken.hinsichtlich der Bechtslage zu haben, geglaubt, bezüglich dieses'Anwesens nach ihrem Gutdünken schalten und walten zu können« Die Möglichkeit kann nicht ausgeschlossen werden, daß das Berufungsgericht bei der von ihm verabsäumten Würdigung der in Präge stehenden tatsächlichen Behauptungen dazu gelangt, das Vorgehen der Beklagten als schuldhafte Amtspflichtvexletzung im Sinne des § 839 BGB zu beurteilen. An anderer Stelle (S.10/11) sagt das Urteils Organe der Beklagten hätten Flüchtlinge und sonstige Obdachlose, aus dem Kriegsgefangenenlager entlassene Kriegsgefangene sowie auf dem Itarsch von Straubing nach Dachau befindliche Häftlinge aus einem Konzentrationslager, von denen mehrere Hunderte in ihr Gebiet gelangt seien, in das Anwesen des Klägers eingewiesen« Auf Seite 16 und 17 heißt es sodann in dem angefochtenen Urteils die Besatzungsmacht habe sich der in das Gebiet der Beklagten gelangten entlassenen Kriegsgefangenen und Häftlinge - ob es sich ausschließlich um^kriminelle oder zu dem Teil auch um politische Häftlinge gehandelt habe, sei nicht entscheidend, jedenfalls hätten sie vor den sich nähernden alliierten Truppen in das Lpndesinnere verlegt werden sollen - angenommen, habe der Beklagten die Unterbringung und Versorgung dieser Personengruppen anbefohlen, habe, "wie die Beweisaufnahme gezeigt habe", deren Betreuung überwacht und immer wieder selbst mit Weisungen eingegriffen; "durch diese von der Besatzungsmacht veranlaßte, überwachte und maßgeblich beeinflußte Betreuung" seien die genannten Fersonengxuppen in der beklagten Stadt "zusammengehalten worden, bis über ihre endgültige Unterbringung entschieden werden konnte"« So lange aber dieser Zustand angedauext habe, führt das Berufungsurteil weiter aus, hätten die einzelnen kriegerischen Ereignisse der Befreiung der Kriegsgefangenen und der Häftlinge fortbestanden. Die Revision (Begründungsschrift vom 31• Dezember 1956 Bl 3 sowie die Begründungsschrift vom 17« September 1956 Bl«7) beanstandet zunächst, daß das Berufungsgericht sich nicht mit dem letzten Vortrag des Klägers auseinandergesetzt habe; nach diesem sei am 25«/26.April 1945 ein Transport vom KZ-Dager Flossenbürg durch die beklagte Stadt gezogen, der sich anscheinend langsam von selbst aufgelöst habe, und habe am 28. Die Revision macht.sodann geltend, jene KZ-Häftlinge seien von der Besatzungsmacht weder gelenkt noch kontrolliert worden; auch die aus dem Lager befreiten Kriegsgefangenen seien von der Besatzung nicht in der beklagten Stadt stationiert und zusammengehalten worden, sondern seien lediglich, wie andere befreite KZ-Xnsassen und Kriegsgefangene, Gegenstand allgemeiner, sich auf die Betreuung jener Personengruppen beziehender Befehle der Besatzung gewesen; gegenteilige Feststellungen des Berufungsgerichts seien unter Verstoß gegen § 286 ZPO getroffen« In der Tat sind die beanstandeten Feststellungen vom Berufungsgericht ohne ersichtliche ausreichende Grundlage getroffen. Soweit das Urteil davon spricht, die Besatzungsmacht habe durch ihre Maßnahmen die aufgeführten Personengruppen zusammengehalten, bis über deren endgültige Unterbringung habe entschieden werden können, bedeutet dies nach dem gan- ’ zen Zusammenhang nicht eine unmittelbare dahingehende tatsächliche Feststellung, sondern nur eine Folgerung, die das Berufungsgericht aus den von ihm festgestellten Maßnahmen der Besatzung ziehen zu können geglaubt hat« unter diese Gesetzesbestimmung, wenn sie in unmittelbarem Zusammenhang mit bestimmten einzelnen Kriegsereignissen standen* Das entspricht der seit BGHZ 8, 189 ständig verfolgten Rechtsprechung des Senats, von der das Berufungsgericht auch nicht hat abweichen wollen» Einen solchen Tatbestand hat der Senat in seiner vom Berufungsgericht genannten Entscheidung vom 27» Januar 1955 III ZR 240/53 * LindHöhr Nr»9 zu § 13 Abs-3 XAG dort bejaht, wo es sich um die Betreuung eines Transports von der Besatzungsmacht befreiter KZ-Xnsassen handelte, den die Besatzungsmacht in einer bestimmten Stadt zusammenhielt und stationierte derart, daß sie auch weiterhin die Herrschaft Uber diese Personen behielt, bis die weiteren Maßnahmen der Repatriierung, Verschlepptenbetreuung, einer eigenen Niederlassung getroffen waren» In Gegensatz dazu hat der Senat in seinen einen anderen Streitfall betreffenden Urteilen vom 21. Es erhebt sich jedoch die Frage, ob die Beklagte in der Folgezeit Maßnabmen zugunsten dieser Personen - und, wenn man den vom Berufungsgericht nicht ausgeschöpften Vortrag der Klage heranzieht, möglicherweise auch zugunsten anderer Personen - in einem noch vor dem 31o Juli 1945 liegenden Zeitpunkt getroffen hat, als sich die Verhältnisse in der beklagten Stadt bereits in einem erheblichen Maße geändert hatten» Letzteres ist zwar nicht gerade wahrscheinlich, aber gegenwärtig nicht auszuschließen. nicht vor, wenn die Besatzungsmacht diese Pereonengruppen in einer dem Streitfall III ZB 240/53 vergleichbaren Weise zu-sammengehalten und nicht nur, wie sie es allgemein bei früheren Kriegsgefangenen und KZ-Insassen tat, zu dem Gegenstand ihrer auf die Versorgung dieser' Personen gerichteten Befehle und Weisungen gemacht hätte» Die Verhältnisse könnten aber sehr wohl auch dann die gleichen gehlieben sein, wenn die Besatzungsmacht diese Personengruppen nicht in der beschriebenen Weise zusammengehalten hätte» Entscheidend ist letzten Endes, um dies nochmals herauszustellen, ob und wie lange die durch das Hineinströmen einer übergroßen Zahl von Kriegsgefangenen und Häftlingen in die beklagte Stadt hervorgerufenen Verhältnisse als eine Zufälligkeit des Geschehens der letzten Krlegstage noch fortwirkten.
2360 099 III ZB 196/56 Verkündet am 20.März 1958 Vieser,Justo Ang. als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Bechtsstreit des Hausbesitzers Emil W in 9 Pr o zeßbeVollmachtigter t Klägers, Berufungsbeklagten, .Anschlußberufungsklägers und Bevisionsklägers, Bechtsanwalt gegen die Stadtgemeinde Moosburg, vertreten durch den Ersten Bürgermeister, - Prozeßbevollmächtigter: Beklagte, Berufungsklägerin, Anschlußberufungsbeklagte und Bevisionsbeklagte, Bechtsanwalt hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 20. März 1958 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof.Br. Geiger sowie der Bundesrichter Br. Pagendarm, Br. Y/eber, Br. Y/olany und Br. Hußla für Hecht erkannt: Auf die Bevision des Klägers wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 14- Juni 1956, soweit es zu Ungunsten des Klägers erkannt hat, aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Bevision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Hechts wegen V Tatbestands Der Kläger ist Eigentümer eines früheren Brauereianwesens mit Kinosaal in der beklagten Stadt. Das Anwesen war im vergangenen Krieg mit landesschützen belegt, die es Ende April 1945 verließen. Der Kläger hat vorgetragen, das Anwesen sei von den Landesschützen bei ihrem Abzug in tadellosem Zustand.zurückgelassen worden, sei aber danach bis zu dem 22. Januar 1946, dem Tag, an dem es unter Vermögensverwaltung kam, völlig "ausgeschlachtet und heruntergewirt-schaftet,fworden. Hieran trage die beklagte Stadt eine Haupt schuld. Sie habe nach Kriegsende Uber sein Anwesen willkürlich verfügt, es namentlich mit allen möglichen, darunter asozialen Personen belegt, die ihrerseits das Gebäude beschädigt und dessen Einrichtung beschädigt, zerstört oder mitgenommen hätten. Mit der vorliegenden Klage hat der Kläger als teilweisen Ausgleich ihm angeblich in weit höherem Umfang entstandener Schäden zunächst beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 25 000 DM nebst 4?» Zinsen seit Klage Zustellung zu bezahlen, sowie die Verpflichtung der Beklagten festzustellen, ihm jeden weiteren Schaden zu ersetzen, der ihm durch die Beklagte auf seinem Anwesen entstanden sei und noch entstehe. Die Beklagte ist dem Vortrag des Klägers in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht entgegengetreten. Das Landgericht hat in einer als Grundurteil bezeichneten Entscheidung den "Anspruch auf Entschädigung, den der Kläger gegen die Beklagte daraus herleitet, daß Verwaltungsorgane der Beklagten ab Mai 1945 in das Anwesen des Klägers Flüchtlinge, ehemalige KZ-Häftlinge und entlassene ausländische Kriegsgefangene einwiesen und diese Personen das Gebäude beschädigten, Ausstattungsgegenstände zerstörten oder an sich nahmen11, "nach den Grundsätzen eines enteignungsgleichen Eingriffs” dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. In den Entscheidungsgründen hat es ausgeführt, über den unbezifferten Fest-Stellungsantrag des Klägers könne erst entschieden werden* wenn die Höhe des dem Kläger durch die Beklagte zugefügten Schadens übersehen werden könne; aus dem Gesichtspunkt der Amtshaftung sei der vom Kläger geltend gemachte Leistungsanspruch nicht begründet, da die Bediensteten der beklagten Stadt nicht schuldhaft gehandelt hätten. Demgegenüber hat die Beklagte mit der Berufung die Abweisung der Klage unter Aufhebung des Grundurteils, der Kläger die Zurückweisung der Berufung, sowie mit einer Anschlußberufung die Aufhebung des Urteils und einen Ausspruch dahin erstrebt, daß sein Ersatzanspruch als Anspruch aus Amtspflicht Verletzung wie als Anspruch aus entschädigungsgleichem Eingriff dem Grunde nach gerechtfertigt sei. Das Oberlandesgericht hat in Abänderung des landgerichtlichen Urteils dahin erkannts "Der Anspruch des Klägers auf angemessene Entschädigung ist dem Grunde nach gerechtfertigt, soweit seit der amerikanischen Besetzung Moosburgs - Ende April 1945 - im Anwesen des Klägers Moosburg Nr .©(früher Nr 4©) oder an dessen Ausstattung und Einrichtung Schaden und sonstige Verluste durch voh den Verwaltungsorganen der Beklagten eingewiesene Flüchtlinge, sonstige Obdachlose, KZ-Häftlinge und ausländische Kriegsgefangene verursacht wurden; ausgenommen hiervon sind jedoch die von den KZ-Häftlingen und den ausländischen Kriegsgefangenen bis 31» Juli 1945 verursachten Schäden und Verluste. Soweit diese Ausnahme Flatz greift, wird die Klage abgewiesen." Mit der Bevision beantragt der Kläger, das oberlande sgericht liehe Urteil insoweit aufzuheben, als es zu seinem Nachteil erkannt hat, und im vollen Umfang nach seinen in der Berufungsinstanz gestellten Anträgen zu erkennen. Die beklagte Stadt bittet um Zurückweisung der Bevision* Entgcheidunj^fgx ündejs Gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, das Erstgericht habe Uber den EestStellungsanspruch der Klage noch nicht entschieden, wendet sich die Bevision nicht. Pas stellt klar, daß der Antrag der Bevision sich nur auf den vom Kläger erhobenen Leistungsanspruch bezieht. Hur diesen Anspruch hat das Berufungsurteil zu dem Teil abweisen wollen, **enn es - nicht genau gefaßt - eine teilweise Abweisung der (tKlage,( ausspricht» • Mit Bezug auf diesen Ausspruch greift die Bevision das Berufungsurteil nach zwei Bichtungen an. Sie rügt einmal, das Berufungsgericht habe unter Verstoß gegen $ 286 ZPO einen Teil des Klagevortrages nicht gewürdigt und habe als Polge davon zu Unrecht eine schuldhafte Amtspflichtverletzung auf seiten der beklagten Stadt verneint. Sie wendet sich, wieder unter Erhebung von Verfahrensrügen, ferner dagegen, daß das Berufungsgericht in Anwendung des § 13 Abs.3 LAG die von KZ-Häftlingen und ausländischen Kriegsgefangenen in dem Anwesen des Klägers bis 31. Juli 1945 verursachten Schäden und Verluste von der Entschädigungspflicht der Beklagten ausgenommen hat. Diesen Bügen kann ein Erfolg nicht versagt bleiben» Wie die Bevision zutreffend aus den im angefochtenen Urteil in Bezug genommenen Schriftsätzen des Klägers im Berufungsrecht szug vorträgt, hat der Kläger zur Begründung ^seines Leistungsanspruchs nicht nur vorgetragen, die Beklagte habe in rechtlich zu mißbilligender Weise fremde Personen, darunter auch solche, auf die sich die von der Beklagten herangezogenen Anordnungen der Militärregierung nicht erstreckt hätten, in sein Anwesen eingewiesen,- die sich sodann an seinem Eigentum vergriffen hätten, sondern hat auch, zu dem Teil unter Beweisantritt, behauptet, die beklagte Stadt habe sein Anwesen in späterer Zeit als Unterkunft für "Durchreisende” verwendet (Schriftsatz vom 12.April 1956, Bl«2)-j einige Bäume seines Anwesens für ihre eigenen Zwecke - Durchführung der "Fingerabdruck-Aktion” - verwendet (Schriftsatz vom 12.April 1956 Bl.2), selbst an der Demolierung des Anwesens mitgewirkt, . indem sie eigenmächtig Wände beseitigt und in Verkennung der ihr obliegenden Obhutspflicht Öfen, Regale und andere Sachen herausgenommen habe (Schriftsatz wie vor und vom 7.Oktober 1955 Bl.ll/12), etwa ab August 194-5 im Böhmen ihrer angemaßten Eigentümerstellung bis zu dem Eintreffen eines Treuhänders im Jahre 1946 willkürlich und ohne Wissen des Klägers Mietverträge Uber sein Anwesen abgeschlossen (Schriftsatz vom 12.April 1956 Bl.2/5). * ♦ Demgegenüber befaßt sich das Berufungsurteil zunächst nur mit den von der Beklagten vorgenommenen schädenstiftenden Einweisungen dritter Personen. In diesem Zusammenhang führt es allerdings, was der Revision entgegenzuhalten ist, aus, wenn die Beklagte in einzelnen Fällen die in den Besatzungsanordnungen enthaltene Beschlagnahmeermächtigung überschritten habe, sei dies nicht schuldhaft gewesen; denn die Maßnahmen seien in die Wochen des Zusammenbruchs und die ihnen unmittelbar folgenden, von der völligen Auflösung der öffentlichen Ordnung gekennzeichneten Monate gefallen; zudem seien - hierzu trifft das Berufungsgericht nähere Feststellungen - die Verhältnisse in der beklagten Stadt damals besonders schwierig gewesen, die in Betracht kommenden Anordnungen der Militärregierung seien mündlich erteilt und sehr allgemein gehalten gewesen. Ferner erklärt es das Berufungsgericht für nicht nachweisbar, daß die Unterlassung ausreichender Inventarisierung des klägerischen Besitzes und einer Überwachung der eingewiesenen Personenkreise der Beklagten als Verschulden angerechnet werden könne; eine Inventarisierung hätte auch erfahrungsgemäß die Entstehung der Schäden nicht verhindern können, eine wirksame Überwachung der das Anwesen bewohnenden Personen sei auch nicht durchführbar gewesen. Diese Ausführungen lassen jedenfalls dann, wenn man sie auf die ersten Monate nach dem Zusammenbruch bezieht und die zur Zeit einer Entscheidung nicht bedürfende Frage ausnimmt, ob sie auch für ehemalige kriminelle (nicht politische) Häftlinge - s« hierzu die Revisionsbegründung vom 31, Dezember 1956 Bl 2 ff - gelten können, einen Rechts-irrtum nicht erkennen« Auf die weiteren Maßnahmen, die die Beklagte zu dem Nachteil des Klägers ergriffen haben soll, wie die Verwendung des Anwesens als Unterkunft für durchreisende Personen, die Benutzung einzelner Räume für eigene Zwecke, die Wegnahme von Einrichtungsgegenständen, ein unberechtigter Abschluß von Mietverträgen, geht dagegen das Berufungsurteil nicht ein« Es sagt lediglich, nachdem es die von der Beklagten vorgenommene Einweisung dritter Personen abgehandelt hat, die Beklagte hafte auch für etwaige Enteignungsmaßnahmen, die von ihr nach der Inkontrollnahme des Anwesens durch die Property Control am 22« Januar 1946 getroffen worden seien; ob solche*Maßnahmen getroffen worden seien, könne im Grundverfahren dahingestellt bleiben; auf die weiteren Beweisangebote des Klägers komme es nicht mehr an« Diese letztere Nachbehandlung ist unter verschiedenen Gesichtspunkten zu beanstanden» Einmal ist nicht klar, was das Berufungsgericht unter den etwaigen weiteren Enteignungsmaßnahmen versteht; sollte es - trotz der Beschränkung auf die Zeit nach dem 22» Januar 1946 - auch die vom Kläger behaupteten weiteren Maßnahmen begreifen wollen, so wäre der Urteilssatz.in Ziff«I zu eng gefaßt; denn dort wird der Enteignungsanspruch nur insoweit dem Grunde nach zuerkannt, als Schäden und Verluste durch von der Beklagten eingewiesene Personen verursacht worden seien» Die Frage einer Haftung der Beklagten für diese Maßnahmen durfte auch im Grund-verfehren deswegen nicht dahingestellt bleiben, weil nicht zu ersehen ist, ob und inwieweit die übrigen angeblich schadenstiftenden Maßnahmen der Beklagten die Klage summe von 23 000 DM decken« Zum anderen hatten jene Behauptungen des Klägers noch eine weitergehende Bedeutung. Sie sollten nämlich im Verein mit den übrigen vom Kläger gegen die Beklagte erhobenen einzelnen Vorwürfen das dartun, was der Kläger der beklagten Stadt grundsätzlich zu dem Vorwurf machte Der ~ 7 ~ beklagten Stadt sei es nach dem Zusammenbruch im Jghre 1945 nicht darauf angekommen, ob einzelne Maßnahmen, die • sie mit Bezug auf das Anwesen des Klägers ergriffen hat, mit deutschen Vorschriften oder Anordnungen der Besatzung zu belegen gewesen seien; sie habe vielmehr Sich eine Eigentumerstellung über das Anwesen des von ihr als erheblich politisch belastet angesehenen Klägers angemaßt und, ohne rechtliche Bedenken.hinsichtlich der Bechtslage zu haben, geglaubt, bezüglich dieses'Anwesens nach ihrem Gutdünken schalten und walten zu können« Die Möglichkeit kann nicht ausgeschlossen werden, daß das Berufungsgericht bei der von ihm verabsäumten Würdigung der in Präge stehenden tatsächlichen Behauptungen dazu gelangt, das Vorgehen der Beklagten als schuldhafte Amtspflichtvexletzung im Sinne des § 839 BGB zu beurteilen. Bann stünde dem Klageanspruch die Bestimmung des § 13 Abs.3 BAG auch nicht teilweise entgegen. Bereits diese Überlegungen zeigen, daß die vom Berufungsgericht ausgesprochene teilweise Klageabweisung nicht aufrecht erhalten werden kann. Hinzu tritt ein weiteres Bedenken, das die Bevision mit ihren sich unmittelbar auf § 13 Abs.3 LAG beziehenden Bügen aufzeigt. Bas Berufungsurteil stellt zunächst auf Seite 3 fest, die amerikanischen Truppen hätten nach dem Einmarsch in die beklagte Stadt die rund 35 000 Kriegsgefangenen aus dem im Stadtgebiet der Beklagten gelegenen Kriegsgefangenenlager in Freiheit gesetzt, die Gefangenen seien zu dem Teil in die beklagte Stadt geströmt; etwa gleichzeitig sei ein großer Zug von Häftlingen auf seinem Weg von Straubing nach Pschau zwischen der beklagten Stadt und Freising von zurückflut enden deutschen Truppen zurückgeschickt worden, ein Teil dieses Zuges sei auf im Vormarsch begriffene amerikanische Einheiten gestoßen und von ihnen aufgelöst worden; ein beträchtlicher Teil dieser Häftlinge sei ebenfalls in die beklagte Stadt geströmt, in der außerdem weitere Flücht- u linge und andere obdachlose Personen Aufnahme gesucht hätten. An anderer Stelle (S.10/11) sagt das Urteils Organe der Beklagten hätten Flüchtlinge und sonstige Obdachlose, aus dem Kriegsgefangenenlager entlassene Kriegsgefangene sowie auf dem Itarsch von Straubing nach Dachau befindliche Häftlinge aus einem Konzentrationslager, von denen mehrere Hunderte in ihr Gebiet gelangt seien, in das Anwesen des Klägers eingewiesen« Auf Seite 16 und 17 heißt es sodann in dem angefochtenen Urteils die Besatzungsmacht habe sich der in das Gebiet der Beklagten gelangten entlassenen Kriegsgefangenen und Häftlinge - ob es sich ausschließlich um^kriminelle oder zu dem Teil auch um politische Häftlinge gehandelt habe, sei nicht entscheidend, jedenfalls hätten sie vor den sich nähernden alliierten Truppen in das Lpndesinnere verlegt werden sollen - angenommen, habe der Beklagten die Unterbringung und Versorgung dieser Personengruppen anbefohlen, habe, "wie die Beweisaufnahme gezeigt habe", deren Betreuung überwacht und immer wieder selbst mit Weisungen eingegriffen; "durch diese von der Besatzungsmacht veranlaßte, überwachte und maßgeblich beeinflußte Betreuung" seien die genannten Fersonengxuppen in der beklagten Stadt "zusammengehalten worden, bis über ihre endgültige Unterbringung entschieden werden konnte"« So lange aber dieser Zustand angedauext habe, führt das Berufungsurteil weiter aus, hätten die einzelnen kriegerischen Ereignisse der Befreiung der Kriegsgefangenen und der Häftlinge fortbestanden. Die Revision (Begründungsschrift vom 31• Dezember 1956 Bl 3 sowie die Begründungsschrift vom 17« September 1956 Bl«7) beanstandet zunächst, daß das Berufungsgericht sich nicht mit dem letzten Vortrag des Klägers auseinandergesetzt habe; nach diesem sei am 25«/26.April 1945 ein Transport vom KZ-Dager Flossenbürg durch die beklagte Stadt gezogen, der sich anscheinend langsam von selbst aufgelöst habe, und habe am 28. April 1945 ein Transport Strafgefan- f. gener aus dem Zuchthaus Straubing die beklagte Stadt pas- siert, der sodann, wie im Berufungsurteil geschildert, zuerst auf deutsche, dann auf amerikanische Einheiten gestoßen sei«. Die Revision macht.sodann geltend, jene KZ-Häftlinge seien von der Besatzungsmacht weder gelenkt noch kontrolliert worden; auch die aus dem Lager befreiten Kriegsgefangenen seien von der Besatzung nicht in der beklagten Stadt stationiert und zusammengehalten worden, sondern seien lediglich, wie andere befreite KZ-Xnsassen und Kriegsgefangene, Gegenstand allgemeiner, sich auf die Betreuung jener Personengruppen beziehender Befehle der Besatzung gewesen; gegenteilige Feststellungen des Berufungsgerichts seien unter Verstoß gegen § 286 ZPO getroffen« In der Tat sind die beanstandeten Feststellungen vom Berufungsgericht ohne ersichtliche ausreichende Grundlage getroffen. Insoweit das Berufungsurteil nur summarisch auf das Ergebnis der Beweisaufnahme verweist, gibt es mit dieser allgemeinen Wendung entgegen § 286 Abs.l Satz 2 ZPO nicht die Gründe an, die für die Überzeugung des Tatrichters leitend gewesen sind. Soweit das Urteil davon spricht, die Besatzungsmacht habe durch ihre Maßnahmen die aufgeführten Personengruppen zusammengehalten, bis über deren endgültige Unterbringung habe entschieden werden können, bedeutet dies nach dem gan- ’ zen Zusammenhang nicht eine unmittelbare dahingehende tatsächliche Feststellung, sondern nur eine Folgerung, die das Berufungsgericht aus den von ihm festgestellten Maßnahmen der Besatzung ziehen zu können geglaubt hat« Bei Berücksichtigung dieser Verfahrensverstöße fehlt es aber an der einwandfreien Feststellung eines Sachverhalts, der schon jetzt eine abschließende Entscheidung darüber zuläßt, ob zugunsten der Beklagten die Bestimmung des § 13 Abs.3 LAG in dem vom Berufungsgericht angenommenen Umfang eingreift oder nicht» Die Maßnahmen, die die Beklagte nach dem Einmarsch der amerikanischen Truppen zur Versorgung und Unterbringung der entlassenen Kriegsgefangenen und (KZ-)Häftlinge zu dem Hachteil des Klägers ergriffen hat, fallen nur dann 14 unter diese Gesetzesbestimmung, wenn sie in unmittelbarem Zusammenhang mit bestimmten einzelnen Kriegsereignissen standen* Das entspricht der seit BGHZ 8, 189 ständig verfolgten Rechtsprechung des Senats, von der das Berufungsgericht auch nicht hat abweichen wollen» Einen solchen Tatbestand hat der Senat in seiner vom Berufungsgericht genannten Entscheidung vom 27» Januar 1955 III ZR 240/53 * LindHöhr Nr»9 zu § 13 Abs-3 XAG dort bejaht, wo es sich um die Betreuung eines Transports von der Besatzungsmacht befreiter KZ-Xnsassen handelte, den die Besatzungsmacht in einer bestimmten Stadt zusammenhielt und stationierte derart, daß sie auch weiterhin die Herrschaft Uber diese Personen behielt, bis die weiteren Maßnahmen der Repatriierung, Verschlepptenbetreuung, einer eigenen Niederlassung getroffen waren» In Gegensatz dazu hat der Senat in seinen einen anderen Streitfall betreffenden Urteilen vom 21. Oktober 1954 III ZB 87/53 und 23» September 1957 III ZE 198/56 den Tatbestand gestellt, daß ehemalige KZ-Insassen sich aus Anlaß einer kriegsbedingten Rückverlegung von KZ-Lagern in einer Großstadt zusammengeballt hatten und sich in dieser eine Arbeitsgemeinschaft als eine für eine längere Zeit gedachte Organisation gebildet hatte, die jenen in der Stadt zusammengeströmten und wenigstens teilweise dort für dauernd untergebrachten Personenkreis für einen längeren Zeitraum betreuen sollte und auch tatsächlich betreute. Wohl aber konnte, wie im Urteil vom 1. März 1956 III ZR 205/54 ausgeführt ist, ein bestimmtes Kriegsereignis vorliegen, wenn in den letzten Monaten des Krieges infolge des Brucks der vorrückenden Feindtruppen zahlreiche Flüchtlinge in einzelnen Gebieten zusammengedrängt wurden und hierdurch in .einer kleinen Gemeinde eine Übervölkerung durch Flüchtlinge eintrat; die durch ein solches Ereignis mit Rücksicht darauf, daß diese Flüchtlinge ihre ganze Habe hatten zurücklassen müssen, hervorgerufene wesentliche Verschärfung der allgemeinen Jffiangellage könne noch in unmittelbarem Zusammenhang mit dem bestimmten kriegerischen Ereignis stehen» Ob ein Einzelgeschehnis des Krieges (oder der Nachkriegs zeit) und ein unmittelbarer Zusammenhang einer behördlichen Maßnahme mit einem solchen Geschehnis vorlag, ist jeweils nach der besonderen Lage des Einzelfalles und den ihn kennzeichnenden Umständen zu bestimmen« Dabei hat. als Unterscheidungsmerkmal dafür, ob die behördliche Maßnahme unmittelbar auf ein einzelnes kriegerisches Ereignis zurückging, oder ob sie im Babmen der allgemeinen durch Krieg und Be- * Satzung hervorgerufenen Lage getroffen wurde, der Gedanke zu dienen? einzelne Ereignisse konnten sich als Geschehnisse aus den "Zufälligkeiten des Kriegsgeschehens und der Nachkriegszeit" ergeben, die durch sie herbeigeführten Belastungen der öffentlichen Hand wie der einzelnen Staatsbürger können nicht auf Akte einer Pflichten und Lasten bewußt verteilenden Ordnung zurückgeführt werden; als Folge davon sind sie durch das Lastenausgleichsgesetz aus der Haftung der einzelnen Körperschaft herausgenommen und in die Bege-lung überführt worden, die für alle von solchen Ereignissen Betroffenen einen gleich geregelten Ausgleich für ihre Schäden bringt« Das bedeutet für den vorliegenden Falls Die Öffnung des im Gebiet der beklagten Stadt gelegenen, rund 35 000 Mann umfassenden Kriegsgefangenenlagers durch die amerikanischen Truppen, auch die Auflösung eines vor den heranrückenden fremden Einheiten in Marsch gesetzten Häftlingszuges in erreichbarer Nähe der beklagten Stadt sowie in zeitlicher und kausaler Folge das Hineinströmen einer großen Zahl der so frei gewordenen Gefangenen in eine kleine Stadt stellten kriegerische Einzelgeschehnisse dar, gleichviel, ob die Personen von der Besatzungsmacht in die Stadt gelenkt wurden oder nicht. Ob die Häftlinge kriminelle oder politische Gefangene gewesen waren, bleibt in dieser Beziehung gleich« Die ersten Maßnahmen, die die Beklagte zur Versorgung und Unterbringung dieser Menschenmasse ergriff, können unbedenklich als Maßnahmen angesprochen werden, die in unmittelbarem Zusammenhang mit diesen bestimmten Vorgängen stehen 13 Abs«3 LAG). Es erhebt sich jedoch die Frage, ob die Beklagte in der Folgezeit Maßnabmen zugunsten dieser Personen - und, wenn man den vom Berufungsgericht nicht ausgeschöpften Vortrag der Klage heranzieht, möglicherweise auch zugunsten anderer Personen - in einem noch vor dem 31o Juli 1945 liegenden Zeitpunkt getroffen hat, als sich die Verhältnisse in der beklagten Stadt bereits in einem erheblichen Maße geändert hatten» Letzteres ist zwar nicht gerade wahrscheinlich, aber gegenwärtig nicht auszuschließen. Eine Änderung der Verhältnisse läge, bezogen auf die in die beklagte Stadt geströmten ehemaligen Kriegsgefangenen und KZ-Häftlinge'?(auch frühere Strafgefangene?), nicht vor, wenn die Besatzungsmacht diese Pereonengruppen in einer dem Streitfall III ZB 240/53 vergleichbaren Weise zu-sammengehalten und nicht nur, wie sie es allgemein bei früheren Kriegsgefangenen und KZ-Insassen tat, zu dem Gegenstand ihrer auf die Versorgung dieser' Personen gerichteten Befehle und Weisungen gemacht hätte» Die Verhältnisse könnten aber sehr wohl auch dann die gleichen gehlieben sein, wenn die Besatzungsmacht diese Personengruppen nicht in der beschriebenen Weise zusammengehalten hätte» Entscheidend ist letzten Endes, um dies nochmals herauszustellen, ob und wie lange die durch das Hineinströmen einer übergroßen Zahl von Kriegsgefangenen und Häftlingen in die beklagte Stadt hervorgerufenen Verhältnisse als eine Zufälligkeit des Geschehens der letzten Krlegstage noch fortwirkten. Letzteres wäre - und zwar von dann ab - zu verneinen, wenn etwa noch vor dem 31» Juli 1945 ein nennenswerter Steil jener Gefangenen und Häftlinge die beklagte Stadt verlassen und die Lage in ihr ein Bild gewonnen hätte, wie es nach dem Zusammenbruch in den deutschen Gemeinden weithin von den Zeichen des Hangele und der Belegung jeden freien Wohnraumes geprägt war. Hach diesem Zeitpunkt von der Beklagten getroffene Maßnahmen würden dann von der Bestimmung des § 13 Abs»3 LAG nicht mehr umfaßt» Bas Berufungsgericht hat also möglicherweise die Bestimmung des $ 13 Abs«3 LAG in einem zu weiten Umfang zu Ungunsten des Klägers angewendet» Dagegen ist ihm entgegen der von der Beklagten in de* Bevisionsverhandlung vertre- * tenen Auffassung daxin beizupflichten, daß die Beklagte die Versorgung und ünterbringung der in sie hineingeströmten und von ihr zu betreuenden Personen, auch der Kriegsgefangenen, als eine auch ihr obliegende Aufgabe durchgeführt» hat und durch im Bahmen der Erfüllung dieser Aufgabe von ihr vorgenommene Enteignungs-oder enteignungsgleiche Maßnahmen auch begünstigt worden ist» Pas, Gesagte führt im Ergebnis dazu, daß das angefooh-tene Urteil, soweit es zu Ungunsten des Klägers erkannt hat, aufgehoben und die Sache in diesem Umfang der nochmaligen Entscheidung des fatrichters unterstellt werden muß« Ihm Überträgt der Senat auch die Entscheidung über die Kosten des BeVisionsverfahrens» Pr« Geiger Pr» Pagendarm Pr. Weber Wolany Pr» Hußla • » «