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BGH · Ill ZB 196/55

Gericht: BGH · Aktenzeichen: Ill ZB 196/55

Dieses Gesuch lehnte der Kammergerichtspräsident mit Schreiben vom 9< Dezember 1948, gerichtet an "Klaus MdB» BBIB#B"> ab, weil der Kläger als Angehöriger des NSKK unter die Entnazifizierungsbestimmungen falle und noch nicht entnazifiziert sei. Mit Schreiben vom 2, Mai 1949 richtete der Kläger ein erneutes Gesuch an den Kammergerichtspräsidenten, in dem es heißt? Weder in diesem Schreiben noch in dem beigefügten Lebenslauf erwähnt der Kläger etwas davon, daß er 1943 zu dem Assessor (K) ernannt worden sei*. Mai 1949 übersandte der Kläger sodann einen Personalbogen an das Kammergericht- In diesem Schreiben bemerkt er, daß nach früherer Berechnung das Dienstalter des "Assessors (K) Klaus M4BB' auf den 22. Mai 1949 eine Verfügung*, wonach der "frühere Gerichts-referendar" Klaus vorbehaltlich der Genehmigung der Alliierten Kommandantur bezw> des Magistrats von Groß-Berlin zu dem Gerichtsreferendar ernannt und zu dem Vorbereitungsdienst für die höhere Justizlaufbahn zugelassen wurde- Mit Schreibe.Jl vom 18- Juni 1949 beantragte der Kläger* die Gewährung eines Unterhaltszuschusses» Auch in diesem Schreiben erwähnte er nichts davon* daß er früher Diäten als Assessor (K) erhalten habe. Die. oberste Dienstbehörde des Klägers hat mit Schreiben vom 5^ April 1954 die Nachzahlung von Diäten abgelehnt w Mit der am 2, Juli 1954 erhobenen Klage fordert der Kläger für das Jahr 1950 den Unterschied zwischen den Diäten als Assessor und dem ihm gewährten UnterhaltsZuschuß in Höhe von 3 152 DM« Hilfsweise verlangt er den gleichen Betrag für die Zeit vom 1- Oktober 1951 bis 30. Sie hat vorgetragen- das Beamtenverhältnis des Klägers sei auf Grund des § 6 des Gesetzes zu Art 131 GrundG als widerrufen anzu-sehertj als Assessor (K) habe der Kläger am 8. Mai 194:5 dem Kammergerieht in Berlin angehört; das Kammergericht sei ersatzlos weggefallen, das jetzige Karamergerieht habe die Aufgaben des früheren Kammergerichts weder ganz noch überwiegend übernommen. 2) Die Zulässigkeit des beschrittenen Rechtsweges hat das Berufungsgericht mit folgender Begründung bejahts Der Kläger mache einen Gehaltsanspruch geltend, den er aus dem Fortbestand seines Beamtenverhältnisses als Assessor (K) herleite. Der Kläger sei aber in der Zeit, '' für die er Ansprüche geltend mache, auch nicht Beamter auf ‘ w Grund des am 1. Ob der Kläger unter das Gesetz su Art 131 GrundG fällt, kann hier dahingestellt bleiben-Er macht mit der Klage keine Versorgungsansprüohe aus diesem Gesetz geltend, so daß die Bestimmung in § 29 dieses Gesetzes, wonach für die Versorgung der Abschnitt VJ des Bundesbeamtengesetzes und damit die Vorschrift über die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte in dessen § 's72 gilt, nicht anzu-^ wenden ist. Bei den weiteren Ausführungen des Berufungsgerichts zu dem Berliner Landesbeamtengesetz und zur Regelung des Rechtsweges für Ansprüche der in Rede stehenden Art in Berlin handelt es sich um die Auslegung und Anwendung Berliner Rechts. Durch seine Ernennung zu dem außerplanmäßigen Beamten mit der Dienstbezeichnung Assessor hatte der Kläger nur die Rechtsstellung eines Widerrufsbeamten erlangt. Nach dem Gesetz zu Artikel 131 gelten die von diesem Gesetz betroffenen, unter Art 131 GrundG fallenden Beamten auf Widerruf als mit Ablauf des 8. Dabei ist es gleichgültig, ob man der Auffassung ist, das Kammergericht, in dessen Bezirk der Kläger 1943 zu dem außerplanmäßigen Beamten ernannt worden war, sei eine ersatzlos wegfallende Dienststelle des Reiches (§ 1 Abs 1 a G 131)? oder ob man davon ausgeht, daß die Aufgaben des früheren Kammergerichts als einer Stelle der Reichsverwaltung vom jetzigen Kammergericht in Berlin übernommen worden sind.und der Kläger deshalb dem Personenkreis des § 63 Abs 2 G 131 zuzurechnen ist. ft Kläger als entlassenem Widei-rufsbearaten aus seinem früheren Beamtenverhältnis zu dem Reich gegen die Beklagte Ansprüche nicht zustehen.. Bas Gesetz zu Art 131 gewährt dem Kläger die geltend gemachten Ansprüche nicht; der Kläger gehört insbesondere nicht zu den in § 63 Abs 1 und 2 in Verbindung mit § 62 Abs 3 G 131 bezeichneten Angehörigen des öffentlichen Bienstes; denn er hat dem NSKK, einer Gliederung der NSDAP- angehört, Bie nach § 77 Abs 2 G 131 unberührt bleibenden Heimkehrervorschriften begründen einen Anspruch, wie er mit der Klage geltend gemacht wird«, nicht« Zutreffend entnimmt das^ Berufungsgericht der Verfügung des Kammergerichtspräsidenten vom 31'- Mai 1949 in Verbindung mit dem vorausgehenden und folgenden Schriftwechsel mit* dem Kläger, daß dieser nicht « als außerplanmäßiger Assessor (K), sondern als nicht planmäßiger Gerichtsreferendar in den Vorbereitungsdienst übernommen worden ist. Mai 1949 geht er selbst davon aus, daß die frühere Regelung* wonach er in Besoldungsgruppe A 2 c 2 eingestuft worden war* nicht mehr gelte. Ber Senat hat wiederholt entschieden* daß auch bei bezirkseigenen - nicht aus politischen Gründen entlassenen - Assessoren (K) die Fortsetzung ihres Beamtenverhältnisses als Gerichtsreferendar statthaft war, so in III ZR 202/53 vom 25. Stehen dem Kläger weder aus seinem vom Reichsminister der Justiz begründeten BienstVerhältnis, noch aus dem Gesetz zu Art 151 GrundG, noch aus seiner Beschäftigung seit Juni

Zitierte Normen: § 547 ZPO § 143 LandbeschaffG § 61 BBG § 561 ZPO
geltenGesetzAssessorSchreibenBerlinfrühKläger

Volltext der Entscheidung

Ill ZB 196/55
Verkündet laut Protokoll am 28. März 1957 Vogt, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit
 in B<
des Assessors Klaus 30|0sir&ße 0 - 0,
Klägers, Berufungsbeklagten und Revisionsklägers,
-	prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Prof. Dr>0B
gegen
 Berlin , vertreten durch den Senator für Justiz, Beklagte,. Berufungsklägerin und Revisionsbeklagte,
-	Prozeßbevollmäehtigters Rechtsanwalt Br,
 hat der fll. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 28. März i 937 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof. Br. Geiger sowie der Bundesrichter Dr. Weber, Br. Kreft, Br. Beyer und Br*. Eußla
 für Recht erkannts
 Bie Revision des Klägers gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin-Charlottenburg vom 7. Juli 1955 wird zurückgewiesen.
Ber Kläger hat die Kosten des. Revisionsverfahrens zu tragen.
Von Rechts wegen
 
gatbestands
 Der Kläger, der damals Gerichtsreferendar war, wurde im Jahre 1943 auf Grund des Hunderlasses der ReichsTnini3ter des Inneren und der Hinanzen vom 22« Dezember 1942 (RHaush. u. Bes,Bl 1943? 1) und der DurchführungsbeStimmungen des RJM vom 15- Rebruar 1943 - Dt-J,1943? 125 zu dem außerplanmäßigen Beamten mit der Dienstbezeichnung Assessor (K) ernanntEr erhielt bis April 1945 Diäten nach der Diätenordnung für außerplanmäßige Beamte,
 Nachdem er am 18- November 1948 aus der Kriegsgefangenschaft entlassen worden war, richtete er mit Schreiben vom 8. Dezember 1948 an den Kammergerichtspräsidenten in Berlin das "Gesuch des Gerichtsreferendars Klaus MdB um Zulassung zur Wiederaufnahme des Vorbereitungsdienstes." In dem Gesuch gab er an, daß er dem NSKK angehört habe. Dieses Gesuch lehnte der Kammergerichtspräsident mit Schreiben vom 9< Dezember 1948, gerichtet an "Klaus MdB» BBIB#B"> ab, weil der Kläger als Angehöriger des NSKK unter die Entnazifizierungsbestimmungen falle und noch nicht entnazifiziert sei.
Mit Schreiben vom 2, Mai 1949 richtete der Kläger ein erneutes Gesuch an den Kammergerichtspräsidenten, in dem es heißt? "Hierdurch bitte ich, mich zu dem Referendar zu ernennen und zu dem Vorbereitungsdienst für die höhere Justizlaufbahn im Kammergerichtsbezirk zuzulassen". Weder in diesem Schreiben noch in dem beigefügten Lebenslauf erwähnt der Kläger etwas davon, daß er 1943 zu dem Assessor (K) ernannt worden sei*.
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Mit Schreiben vom 17. Mai 1949 übersandte der Kläger sodann einen Personalbogen an das Kammergericht- In diesem Schreiben bemerkt er, daß nach früherer Berechnung das Dienstalter des "Assessors (K) Klaus M4BB' auf den 22. Mai
194-1 festgesetzt worden sei? Besoldungsgruppe A 2 c 2. und fphr dann forts "Da ich annehme* daß diese Regelung nicht mehr gilt, habe ich die betreffende Spalte 6 nicht ausge-füllto" Spalte 6 des Personalbogens betraf das Besoldungs--dienstalter - Tag der Einstellung - Vergütungsgruppe. Auf dieses. Gesuch traf der Kammergerichtspräsident unter dem 31 . Mai 1949 eine Verfügung*, wonach der "frühere Gerichts-referendar" Klaus	vorbehaltlich	der	Genehmigung	der
 Alliierten Kommandantur bezw> des Magistrats von Groß-Berlin zu dem Gerichtsreferendar ernannt und zu dem Vorbereitungsdienst für die höhere Justizlaufbahn zugelassen wurde- Mit Schreibe.Jl vom 18- Juni 1949 beantragte der Kläger* die Gewährung eines Unterhaltszuschusses» Auch in diesem Schreiben erwähnte er nichts davon* daß er früher Diäten als Assessor (K) erhalten habe. Durch Verfügung des Kammergerichtspräsidenten vom 28. Juni 1949 wurde ihm ein Unterhaltszuschaß von monatlich DM 280-- bewilligt* der ab 1. November 1949 auf 200 DM herabgesetzt wurde * Am 27« November 1952 bestand der Kläger die große juristische Staatsprüfung. Darauf erhielt er vom Präsidenten des Prüfungsamts die Mitteilung, daß er nunmehr berechtigt sei, die Bezeichnung "Assessor" zu führenc
 Der Kläger ist der Meinung* sein Beamtenverhältnis	^
als Assessor (K) habe seit dem 1, Januar 1945 ununterbrochen bestanden.- Die. oberste Dienstbehörde des Klägers hat mit Schreiben vom 5^ April 1954 die Nachzahlung von Diäten abgelehnt w Mit der am 2, Juli 1954 erhobenen Klage fordert der Kläger für das Jahr 1950 den Unterschied zwischen den Diäten als Assessor und dem ihm gewährten UnterhaltsZuschuß in Höhe von 3 152 DM« Hilfsweise verlangt er den gleichen Betrag für die Zeit vom 1- Oktober 1951 bis 30. September
1952
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Die Beklagte hat um Klageahweisung gebeten.. Sie hat vorgetragen- das Beamtenverhältnis des Klägers sei auf Grund des § 6 des Gesetzes zu Art 131 GrundG als widerrufen anzu-sehertj als Assessor (K) habe der Kläger am 8. Mai 194:5 dem Kammergerieht in Berlin angehört; das Kammergericht sei ersatzlos weggefallen, das jetzige Karamergerieht habe die Aufgaben des früheren Kammergerichts weder ganz noch überwiegend übernommen.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben.. Das Berufungsgericht * hat die Klage abgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger seinen Klageanspruch weiter. Die Beklagte bittet, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe s
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I, 1) Die Revision ist, obwohl die Revisionssumme nicht erreicht ist, nach § 547 Abs 1 Ziff 2 ZPO in Verbindung mit § 71 Abs 2 Ziff 1.GVG zulässig, vom Berufungsgericht überdies vorsorglich gemäß § 546 Abs 2 ZPO zugelassen worden.- 2
2) Die Zulässigkeit des beschrittenen Rechtsweges hat das Berufungsgericht mit folgender Begründung bejahts Der Kläger mache einen Gehaltsanspruch geltend, den er aus dem Fortbestand seines Beamtenverhältnisses als Assessor (K) herleite.
Da er nicht Bundesbeamter sei, treffe die Vorschrift in §§ 172,.184» 202 BBG, wonach für Klagen, die nach dem 1- Sep- ;
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tember 1953 erhoben werden, der Verwaltungsrechtsweg gege- .! ben ist, auf ihn nicht zu. Der Kläger sei aber in der Zeit, '' für die er Ansprüche geltend mache, auch nicht Beamter auf ‘ w Grund des am 1. Dezember 1952 in Kraft getretenen Berliner Landesbeamtengesetzes vom 24. Juli 1952 (GVB1 Berlin S 603) gewesen, dessen § 160 für vermögensrechtliche Klagen der Beamten gleichfalls den Verwaltungsrechtsweg vorschreibe.
Er falle auch nichtunter den perscnenkreio der "früheren** Beamten im Sinne von § 160 des Berliner Landesbeamtenge-setzes? denn dieses Gesetz verstehe unter "früheren-'3 4.Beamten nur solche, die einmal auf Grund dieses Gesetzes Beamte geworden seien. Der geltend gemachte Anspruch habe auch keine rechtliche Grundlage im Gesetz su Art 131 GrundG Demnach scheide auch insoweit der Verwaltungsrechtsweg aus, Mangels einer anderen gesetzlichen Regelung sei der ordentliche Rechtsweg vor den Zivilgerichten gegeben.
Diese Ausführungen bedürfen, obwohl die. Beklagte gegen die Zulässigkeit des beschrittenen Rechtsweges keine Bedenken geltend gemacht hat, der Nachprüfung von Amts wegen, weil es sich bei der Zulässigkeit des Rechtsweges um eine allgemeine ProzeßvorausSetzung handelt. Darin, daß die Bestimmungen des Bundesbeamtengesetzes nicht anzuwenden sind, ist dem Berufungsgericht zuzustiimaen. Ob der Kläger unter das Gesetz su Art 131 GrundG fällt, kann hier dahingestellt bleiben-Er macht mit der Klage keine Versorgungsansprüohe aus diesem Gesetz geltend, so daß die Bestimmung in § 29 dieses Gesetzes, wonach für die Versorgung der Abschnitt VJ des Bundesbeamtengesetzes und damit die Vorschrift über die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte in dessen § 's72 gilt, nicht anzu-^ wenden ist. Bei den weiteren Ausführungen des Berufungsgerichts zu dem Berliner Landesbeamtengesetz und zur Regelung des Rechtsweges für Ansprüche der in Rede stehenden Art in Berlin handelt es sich um die Auslegung und Anwendung Berliner Rechts. Insoweit ist das angefochtene Urteil der Nachprüfung im Revisionsverfahren durch § 562 ZPO entzogen. Es ist somit davon auszugehen, daß der mit der Klage beschrit-tene Rechtsweg zulässig ist«
3) Den Vorschriften über den Vorbescheid und über die Klagefrist bei Klagen aus Beamtenrechtsverhältnissen (§§ 143
 DBG, 173 BBG, 161 Berliner LBG) ist Genüge getan*
 
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II. In der Sache selbst erweist sich das Ergebnis des angefochtenen Urteils als zutreffend.
1)	Der Kläger fällt unter Art 131 GrundG. Er stand am 8c Mai 1945 als Assessor (K) im öffentlichen Dienst.. Seine V/eiterbeschäftigung ist, als er seinen Vorbereitungsdienst fortsetzen wollte, zunächst aus politischen, nicht beamtenrechtlichen Gründen, nämlich wegen seiner Zugehörigkeit zu dem NSKK abgelehnt worden. Deshalb bedurfte sein Beamtenverhältnis der Regelung, wie das sonstiger aus nicht-beamtenrechtlichen Gründen ausgeschiedener Beamter-
Durch seine Ernennung zu dem außerplanmäßigen Beamten mit der Dienstbezeichnung Assessor hatte der Kläger nur die Rechtsstellung eines Widerrufsbeamten erlangt. Das ergibt sich aus dem in der Ernennungsverfügung vom 10. September 1943 angezogenen Runderlaß der Reichsminister des Innern und der Finanzen vom 22, Dezember 1942 und dem dazu ergan-. genen DurchfUhrungserlass des Reichsministers der Justiz vom 15- Februar 1943? (vgl dazu III ZK 319/54 vom 28. Juni 1956 S 10 f - LH Nr 4 zu § 61 DBG).
Nach dem Gesetz zu Artikel 131 gelten die von diesem Gesetz betroffenen, unter Art 131 GrundG fallenden Beamten auf Widerruf als mit Ablauf des 8. Mai 1945 durch Widerruf entlassen. Dabei ist es gleichgültig, ob man der Auffassung ist, das Kammergericht, in dessen Bezirk der Kläger 1943 zu dem außerplanmäßigen Beamten ernannt worden war, sei eine ersatzlos wegfallende Dienststelle des Reiches (§ 1 Abs 1 a G 131)? oder ob man davon ausgeht, daß die Aufgaben des früheren Kammergerichts als einer Stelle der Reichsverwaltung vom jetzigen Kammergericht in Berlin übernommen worden sind.und der Kläger deshalb dem Personenkreis des § 63 Abs 2 G 131 zuzurechnen ist. Im ersteren Falle ergibt sich die Entlassung des Klägers aus § 6 Abs 1 G 131, im zweiten aus § 63 Abs 2 in Verbindung mit Abs 1 und § 6 G 131.
ft
 Kläger als entlassenem Widei-rufsbearaten aus seinem früheren Beamtenverhältnis zu dem Reich gegen die Beklagte Ansprüche nicht zustehen.. Bas Gesetz zu Art 131 gewährt dem Kläger die geltend gemachten Ansprüche nicht; der Kläger gehört insbesondere nicht zu den in § 63 Abs 1 und 2 in Verbindung mit § 62 Abs 3 G 131 bezeichneten Angehörigen des öffentlichen Bienstes; denn er hat dem NSKK, einer Gliederung der NSDAP- angehört, Bie nach § 77 Abs 2 G 131 unberührt bleibenden Heimkehrervorschriften begründen einen Anspruch, wie er mit der Klage geltend gemacht wird«, nicht«
2)	Auch aus seiner Wiederverwendung beim jetzigen Ksmmer-gericht in Berlin seit Juni 1949 kann der Kläger die Klage-ansprüche nicht herleiten, Babei kann dahingestellt bleiben, ob dieses Kammergericht der Hechts- oder Funktionsnacbfol-ger der früheren Reichsdienststelle Kammergerioht ist und ob die Beklagte in die im Bienstbereieh des früheren Kammergerichts begründeten, fortbestehenden Beamtenrechtsverhältnisse als Bienstherr eingetreten ist. Mit dem aus sei-
nem früheren widerruflichen Beamtenverhältnis entlassenen Kläger ist die Beklagte ein Biätenansprüche begründendes Bienstverhältnis nicht eingegangen. Zutreffend entnimmt das^ Berufungsgericht der Verfügung des Kammergerichtspräsidenten vom 31'- Mai 1949 in Verbindung mit dem vorausgehenden und folgenden Schriftwechsel mit* dem Kläger, daß dieser nicht « als außerplanmäßiger Assessor (K), sondern als nicht planmäßiger Gerichtsreferendar in den Vorbereitungsdienst übernommen worden ist.	'!
Entgegen der Annahme der Revision ergibt sich daraus., daß der Kläger in seinem - abgelehnten - Gesuch vom 8. Dezember 1948 um Zulassung zur "Wiederaufnahme” des Vorbe-
reitungsdienstes gebeten hatte,keineswegs, daß er das Ver-
hältnis nur als Assessor habe fortsefczen wollen. In seinem Anschreiben zu dem Personalbogen vom 17. Mai 1949 geht er selbst davon aus, daß die frühere Regelung* wonach er in Besoldungsgruppe A 2 c 2 eingestuft worden war* nicht mehr gelte. Ben Vorbereitungsdienst konnte er auch als Gerichtsreferendar wieder aufnehmen.
Bie Übernahme des Klägers nur als Gerichtsreferendar war zulässig. Ber Senat hat wiederholt entschieden* daß auch bei bezirkseigenen - nicht aus politischen Gründen entlassenen - Assessoren (K) die Fortsetzung ihres Beamtenverhältnisses als Gerichtsreferendar statthaft war, so in III ZR 202/53 vom 25. April 1955 bei Binverständniserklärung des Beamten, und in III ZR 319/54 vom 28. Juni 1956 (= IM Nr 4 zu § 61 BBG) auch ohne Einverständniserklärung.
3)	Wenn die Revision schließlich geltend macht* alle bezirkseigenen Assessoren (K) des Kammergerichts seien in ihre frühere Rechtsstellung wieder eingesetzt worden, und.-wenn sie in diesem Zusammenhang die Verletzung des Gleich-heitssatzes des Art 3 GrundG rügt* so kann sie mit diesem Vorbrinf.en nicht gehört werden. Baß alle anderen Assessoren (K) im Bereich des Kammergerichts als solche wieder übernommen worden seien, ist eine in den Tatsacheninstanzer, nicht vorgetragene, neue tatsächliche Behauptung, deren Berück- ' sichtigung im Revisionsverfahren nach § 561 Abs 1 ZPO nicht zulässig ist.
Stehen dem Kläger weder aus seinem vom Reichsminister der Justiz begründeten BienstVerhältnis, noch aus dem Gesetz zu Art 151 GrundG, noch aus seiner Beschäftigung seit Juni
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1949 Biätenansprücbe gegen die Beklagte zu„ so ist die Klage mit Recht angewiesen worden« Die Revision des Klägers ist deshalb surückzuweisen* Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.-
Br. Geiger Br« Webei“ Dr.. Kreft Br* Beyer Br- Hußla
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