* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · III ZR 196/33

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 196/33

Mit schriftlicher Verfügung vom 7- November 1945 ordnete die Beklagte die Beschlagnahme der damals noch verwertbaren Altbaustoffe nach den Vorschriften des Reichs leistungsgesetzes (RLG) und unter Bezugnahme auf Erlasse des Oberpräsidenten der Nordrheinprovinz über die Gewinnung von Baumaterialien im Rahmen der Sofortmaßnahmen «Obdach« an. Die Kläger verlangen von der Beklagten mit der Begründung, daß die von ihr angeordneten und durchgeführten Maßnahmen unzulässig gewesen seien, Schadensersatz und haben vor dem Landgericht beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an die Kläger für die Entnahme von Baumaterialienj-ms ihrem Grundstück §■■■1^, AflBBRbtraße Nr sowie für den Abbruch dieses Hauses eine vom Gericht festzüsetzende Entschädigung, zu demindest aber einen Betrag von 60.000 DM nebst 4 $> Zinsen seit Klageerhebung zu zahlen« In diesem Entschädigungsverfahren ist unter dem 16, Juli 1952 ein Bescheid des Begierungspräsidenten gemäß § 27 Abs 2 BLG ergangen, in dem festgestellt wird, daß die Beklagte verpflichtet ist, die Kläger "für den Abbruch ihres Hauses ,angemessen zu entschädigen". Die Beklagte hat einen Teil des Klageanspruchs in Höhe von 856r73 DM anerkannt und ist dementsprechend durch Teil-Anerkenntnisurteil des Landgerichts vom 12. Straße ^durch den Abbruch der im August 1946 noch stehenden Teile des Wohnhauses vermindert worden ist, wird abzüglich des durch Teil-Anerkenntnisurteil vom 12, Dezember 1952 zuerkannten Teilbetrages von 856,73 DM dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt Im übrigen wird die Klage abgewiesen." Das Landgericht hat den Anspruch der Kläger auf Ersatz des Wertes der von ihrem Grundstück, entnommenen Bau-und Altmaterialien und auf Ersatz der durch den Abbruch der im August 1946 noch stehenden Teile ihres Wohnhauses verursachten Wertminderung in Höhe von einem Zehntel dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. 1945 eine Amtspflichtverletzung auf Seiten der Beamten der beklagten Stadt nicht vorliege, daß den Klägern jedoch wegen der auf Grund dieser Verfügung vorgenommenen Maßnahmen ein Vergütungs- und Entschädigungsanspruch auf Grund des § 26 KEG zustehec Im Rahmen der Prüfung, ob der von den Klägern geltend gemachte Anspruch auf Ersatz des Wertes der ndem Wohnhaus der Kläger .* seit dem 7* November 1945 entnommenen Bau-und Altmaterialienw begründet ist, kann jedoch die Präge, ob Beamten der Beklagten wegen des Erlasses der Verfügung vom 7. Denn der hier zur Erörterung stehende Anspruch der Kläger ist selbst dann, wenn man mit dem Landgericht insoweit das Vorliegen einer Amtspflichtverletzung verneint, begründet, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob die Verfügung vom 7« November 1945 als Inanspruchnahmeverfügung nach dem Reichsleistungsgesetz rechtswirksam ist oder nicht. Auf die Präge der Rechtswirksamkeit der Inanspruchnahmeverfügung kommt es deshalb nicht entscheidend an, weil die Beklagte die Inanspruchnahme der von dem Grundstück der Kläger entnommenen Materialien auf das Reichsleistungsgesetz* gestützt und über die Materialien so, wie wenn sie wirksam nach dem Reichsleistungsgesetz in Anspruch genommen wären, verfügt hat und weil in'diesen Fällen auch bei Nichtigkeit der Erfassungsverfügung dem Betroffenen mindestens in gleicher Weise Entschädigung zu leisten ist, wie sie im Palle einer wirksamen Inanspruchnahme nach dem Demzufolge ist von der Beklagten den Klägern im Rahmen des § 26 RLG Entschädigung zu leisten, ohne daß es darauf ankäme, ob die Verfügung vom 7. November 1945 entnommenen Bau- und Altmaterialien” ist sonach in vollem Umfang bereits durch § 26 Abs 1 RLG gedeckt, so daß es darauf, ob der in Rede stehende Anspruch der Kläger auch auf Amtspflichtverletzung gestützt werden könnte, nicht mehr entscheidend ankommt. August 1946 eine Verfügung der Beklagten ergangen und den Klägern auch alsbald zugestellt worden ist, die besagte, daß zur Beseitigung der 1. Das Landgericht hat dazu zunächst ausgeführt, daß die Kläger wegen des auf Grund der Verfügung vom 14. Denn in jedem Pall sei für die Kläger aus dem Abbruch der Ruine ein Entschädigungsanspruch nach Maßgabe des § 26 RLG erwachsen und einen in seinem Umfang weitergehenden Anspruch hätten die Kläger auch dann nicht, wenn die Ruine nicht einsturzgefährdet und ihr Abbruch rechtswidrig gewesen sein sollte. Sollte aber das Einreissen der Trümmer nach § 14 PVG gerechtfertigt gewesen sein, dann würde - wie bereits in den Urteilen des Senats in EGHZ 10j 361 /?637 and vom 29* März 1954 (III ZR 70/53) S 15/16 ausgeführt ist - auf das Abreissen der Ruine grundsätzlich ein Ersatzanspruch irgendwelcher Art nicht gegründet werden können. November 1945 durchgeführten Materialentnahmen zurückzuführen und ohne diese Entnahmen das Gebäude standfest geblieben, ein polizeiwidriger Zustand der Ruine mithin nicht eingetreten wäre, dann würden die Schäden, die durch das notwendig werdende Eingreifen der Polizei und damit durch den Abbruch des Gebäudes an dem Eigentum der Kläger entstanden sind, zu den Sachschäden zu rechnen sein, die »‘infolge der Leistung", d.h. infolge der Inanspruchnahme der Baumaterialien, entstanden sind und für die die Beklagte demnach gemäß § 26 Abs 3 RLG eine angemessene Entschädigung zu leisten hat. Danach kann kein Zweifel daran sein, daß eine weitergehende Entschädigungspflicht als sie von der beklagten Stadt anerkannt worden war, durch den Bescheid nicht festgestellt werden sollte und daß dieser Bescheid sonach dahin aufzufassen ist, daß die Pflicht der Beklagten zur-Vergütung der Kläger für den Abbruch, d.h. hier «für die aus dem Grundstück entnommenen Gebäudereste”, -mithin für die Entnahme der Baumaterialien festgestellt ist. Da es nicht zweckmässig erschien, den Klageanspruch, soweit er auf Ersatz des Wertes der entnommenen Baumaterialien geht, bereits durch Teilund Zwischenurteil dem Grunde nach für gerechtfertigt zu erklären, war die Sache in vollem Umfang zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen. sowie für den Abbruch dieses Hauses11 verlangt* Das Landgericht hat den Anspruch "auf Ersatz eines Zehntels des Wertes der ... Durch die bereits vor August 1946 erfolgten Entnahmen haben die Kläger nicht nur den Substanzwert der entnommenen Materialien verloren, sondern darüber hinaus ist auch das Grundstück dadurch weniger wert geworden, *. rechtlichen Urteil die oben erörterten Schäden mit umfaßt) abzüglich des durch das Anerkenntnisurteil bereits erledigten Betrages dem Grunde nach in vollem Umfang für gerechtfertigt erklärt werden möge.

Zitierte Normen: § 839 BGB
GrundstückEntschädigungAnspruchLandgerichtKlägerAbbruchBescheid

Volltext der Entscheidung

2534 069
III ZR 196/33
Verkündet am 16. Dezember 1954 ffß/ßy Justizangestellter als uirtcundsbeamter der Geschäftsstelle
 Versäumnisurteil Im Damen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 der Eheleute Artur Di
___),	SoflBfestr.
Kläger und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt
 gegen
die Stadt SBHHP, vertreten durch den Rat der Stadt,
 Beklagte und Revisiohsbeklagte, - Prozeßbevollmäehtigterg Rechtsanwalt
 hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 16, Dezember 1954 unter Mitwir kung des Senatspräsidenten ProfcDr. Geiger sowie der Bun desriehter Rietschel, Dr. Weber, Dr. Kreft und Dr. Hußla
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Kläger wird das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal vom 22, Mai 1953 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Ent Scheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Landgericht zurückverwiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Die Kläger sind Eigentümer des Grundstücks äBHBfe AflHBkstraße Er Das auf diesem Grundstück befindliche Wohngebäude wurde bei einem Luftangriff im November 1944 beschädigt..
Mit schriftlicher Verfügung vom 7- November 1945 ordnete die Beklagte die Beschlagnahme der damals noch verwertbaren Altbaustoffe nach den Vorschriften des Reichs leistungsgesetzes (RLG) und unter Bezugnahme auf Erlasse des Oberpräsidenten der Nordrheinprovinz über die Gewinnung von Baumaterialien im Rahmen der Sofortmaßnahmen «Obdach« an. Es wurden daraufhin auch Baumaterialien verschiedener Art durch die Beklagte von dem Grundstück der Kläger entnommen*
Mit einer weiteren Verfügung vom 14- August 1946 ordnete die Beklagte die Niederlegung der damals noch stehenden Gebäudeteile an und führte die Niederlegung auch alsbald durch.
Die Kläger verlangen von der Beklagten mit der Begründung, daß die von ihr angeordneten und durchgeführten Maßnahmen unzulässig gewesen seien, Schadensersatz und haben vor dem Landgericht beantragt,
 die Beklagte zu verurteilen, an die Kläger für die Entnahme von Baumaterialienj-ms ihrem Grundstück §■■■1^, AflBBRbtraße Nr sowie für den Abbruch dieses Hauses eine vom Gericht festzüsetzende Entschädigung, zu demindest aber einen Betrag von 60.000 DM nebst 4 $> Zinsen seit Klageerhebung zu zahlen«
Das Landgericht hat das Verfahren mit Rücksicht auf ein bei dem Regierungspräsidenten in Düsseldorf an-
 
hängig gemachtes Entschädigungsverfahren ausgesetzt. In diesem Entschädigungsverfahren ist unter dem 16, Juli 1952 ein Bescheid des Begierungspräsidenten gemäß § 27 Abs 2 BLG ergangen, in dem festgestellt wird, daß die Beklagte verpflichtet ist, die Kläger "für den Abbruch ihres Hauses ,angemessen zu entschädigen". Eine Entscheidung über die Höhe der Entschädigung ist nicht getroffen worden.
Die Beklagte hat einen Teil des Klageanspruchs in Höhe von 856r73 DM anerkannt und ist dementsprechend durch Teil-Anerkenntnisurteil des Landgerichts vom 12. Dezember 1952 zur Zahlung des genannten Betrags verurteilt worden. Im übrigen hat die Beklagte um Abweisung der Klage gebeten.
Das Landgericht hat alsdann mit dem angefochtenen Urteil dahin erkannt%
"Der Anspruch auf Ersatz eines Zehntels des Wertes der.dem Wohnhaus der Kläger in	A
Straße JPseit dem 7.11*1945 entnommenen Bau- und Altmaterialien sowie eines Zehntels des Betrages, um den der Wert des Grundstücks in SflUP)
Straße ^durch den Abbruch der im August 1946 noch stehenden Teile des Wohnhauses vermindert worden ist, wird abzüglich des durch Teil-Anerkenntnisurteil vom 12, Dezember 1952 zuerkannten Teilbetrages von 856,73 DM dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt
 Im übrigen wird die Klage abgewiesen."
Mit der im Einverständnis der Beklagten eingelegten Sprungrevision verfolgen die Kläger den Antrag, den vom Landgericht nur in Höhe von 1/10 dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärten Anspruch in vollem Umfang dem Grunde nach für gerechtfertigt zu erklären. Die Beklagte war im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Revisionsge-
 •
6/
rieht trotz rechtzeitiger Ladung nicht vertreten.
Entscheidunflsgründe s
I.
Das Landgericht hat den Anspruch der Kläger auf Ersatz des Wertes der von ihrem Grundstück, entnommenen Bau-und Altmaterialien und auf Ersatz der durch den Abbruch der im August 1946 noch stehenden Teile ihres Wohnhauses verursachten Wertminderung in Höhe von einem Zehntel dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. In der Urteilsbegründung ist ausgeführt, daß den Klägern wegen der an ihrem Grundstück von der Beklagten vorgenommenen Maßnahmen Vergütungs- und Entschädigungsansprüche gemäß § 26 Abs 1 und 3 RLG zustünden, diese vor der Währungsreform entstandenen Ansprüche jedoch als Geldsummenforderungen gemäß § 16 Abs 1 des Umstellungsgesetzes im Verhältnis 10	1 umzustellen seien.
Mit dieser Begründung kann das landgerichtliche Urteil jedoch nicht aufrecht erhalten werden. Wie der Senat in BGHZ 10, 361 /?627 ausgeführt hat,' stellt nämlich die Entscheidung darüber, ob ein Anspruch der Umstellung unterliegt oder nicht, eine Entscheidung über die Höhe des Anspruchs dar, die nicht in das Grundurteil gehört. Die darüber im Grundurteil unzulässigerweise getroffene Entscheidung ist unverbindlich und kann licht in Rechtskraft erwachsen.
II.
Das Landgericht hat im einzelnen ausgeführt, daß hinsichtlich der Beschlagnahmevei'fügung vom 7. November
- 5 ~
1945 eine Amtspflichtverletzung auf Seiten der Beamten der beklagten Stadt nicht vorliege, daß den Klägern jedoch wegen der auf Grund dieser Verfügung vorgenommenen Maßnahmen ein Vergütungs- und Entschädigungsanspruch auf Grund des § 26 KEG zustehec
 Im Rahmen der Prüfung, ob der von den Klägern geltend gemachte Anspruch auf Ersatz des Wertes der ndem Wohnhaus der Kläger .* seit dem 7* November 1945 entnommenen Bau-und Altmaterialienw begründet ist, kann jedoch die Präge, ob Beamten der Beklagten wegen des Erlasses der Verfügung vom 7. November 1945 und wegen der daraufhin erfolgten Entnahmen eine Amtspflichtverletzung zur Last zu legen ist oder nicht, offen bleiben. Ebensowenig bedarf es einer abschließenden Stellungnahme zu der Frage, ob die genannte Verfügung eine wirksame Inanspruchnahmeverfügung nach Maßgabe des Reichsleistungsgesetzes darstellt oder nicht.
Denn der hier zur Erörterung stehende Anspruch der Kläger ist selbst dann, wenn man mit dem Landgericht insoweit das Vorliegen einer Amtspflichtverletzung verneint, begründet, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob die Verfügung vom 7« November 1945 als Inanspruchnahmeverfügung nach dem Reichsleistungsgesetz rechtswirksam ist oder nicht. Auf die Präge der Rechtswirksamkeit der Inanspruchnahmeverfügung kommt es deshalb nicht entscheidend an, weil die Beklagte die Inanspruchnahme der von dem Grundstück der Kläger entnommenen Materialien auf das Reichsleistungsgesetz* gestützt und über die Materialien so, wie wenn sie wirksam nach dem Reichsleistungsgesetz in Anspruch genommen wären, verfügt hat und weil in'diesen Fällen auch bei Nichtigkeit der Erfassungsverfügung dem Betroffenen mindestens in gleicher Weise Entschädigung zu leisten ist, wie sie im Palle einer wirksamen Inanspruchnahme nach dem
 
Reichsleistungsgesetz zu leisten wäre. Diesen Rechtsgrundsatz hat der Senat wiederholt ausgesprochen (NJW 1954* 1161 und dem folgend u.a« BGHZ 15* 395 /3977 sowie Seite 18/19 des insoweit in BGHZ 15, 23 nicht abgedruckten Urteils vom 7. Oktober 1954 - III ZR 121/53). Demzufolge ist von der Beklagten den Klägern im Rahmen des § 26 RLG Entschädigung zu leisten, ohne daß es darauf ankäme, ob die Verfügung vom 7. November 1945 als eine rechtmässige oder rechtswidrige - sei es anfechtbare oder nichtige - Inanspruchnahmeverfügung zu beurteilen ist.
Die auf § 26 RLG gegründeten Ansprüche unterliegen auch - obwohl die zur Entschädigung verpflichtenden Maßnahmen der Beklagten bereits vor der Währungsreform getroffen sind - im Gegensatz zur Auffassung des Landgerichts nicht der Umstellung und sind sogleich in Deutscher Mark zu ermitteln (BGHZ 11, 136 ff und 14, 106 ff). Der Anspruch auf "Ersatz des Wertes der dem Wohnhaus der Kläger ..,., seit dem 9. November 1945 entnommenen Bau- und Altmaterialien” ist sonach in vollem Umfang bereits durch § 26 Abs 1 RLG gedeckt, so daß es darauf, ob der in Rede stehende Anspruch der Kläger auch auf Amtspflichtverletzung gestützt werden könnte, nicht mehr entscheidend ankommt.
III. .
Die Kläger verlangen ferner "Ersatz des Betrags, um den der Wert des Grundstücks .„, durch den Abbruch der im August 1946 noch stehenden Teile des Wohnhauses vermindert worden ist”. Das Landgericht hat in diesem Zusammenhang festgestellt, daß unter dem 14. August 1946 eine Verfügung der Beklagten ergangen und den Klägern auch alsbald zugestellt worden ist, die besagte, daß zur Beseitigung der
- 7 ~
Störung der öffentliehen Sicherheit und Ordnung 'und zur Abwehr einer unmittelbar bevorstehenden Gefahr die einsturzgefährdete Gebäuderuine auf dem Grundstück der Kläger auf Grund der Bestimmungen des Preussischen Polizei-- Verwaltungsgesetzes (PVG) niedergelegt werden würde.
1.	Das Landgericht hat dazu zunächst ausgeführt, daß die Kläger wegen des auf Grund der Verfügung vom 14. August 1946 erfolgten Abbruchs des Gebäudes einen Schadensersatz-ansjruch aus Amtspflichtverletzung schon allein deswegen nicht erheben könnten, weil sie es schuldhaft unterlassen hätten, den ihnen durch den Abbruch entstandenen Schaden durch Einlegung eines Rechtsmittels gegen die Verfügung vom 14. August 1946 abzuwenden (§ 839 Abs 3 BGB). Diese Ausführungen lassen einen Rechtsirrtum nicht erkennen und werden auch von der Revision nicht angegriffen.
2.	Das Landgericht hat alsdann weiter ausgeführt, es sprächen erhebliche Tatsachen dafür, daß die Hausruine damals, als im August 1946 ihr Abbruch von der Beklagten angeordnet wurde, einsturzgefährdet gewesen sei. Es komme jedoch nicht entscheidend auf die Präge an* ob eine Einsturzgefahr tatsächlich bestanden habe und von der Ruine eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit tatsächlich ausgegangen sei. Denn in jedem Pall sei für die Kläger aus dem Abbruch der Ruine ein Entschädigungsanspruch nach Maßgabe des § 26 RLG erwachsen und einen in seinem Umfang weitergehenden Anspruch hätten die Kläger auch dann nicht, wenn die Ruine nicht einsturzgefährdet und ihr Abbruch rechtswidrig gewesen sein sollte.
Dieser Auffassung des Landgerichts kann jedoch nicht uneingeschränkt beigepflichtet werden. Wenn die Hausruine damals tatsächlich einzustürzen drohte, und sie eine Ge-
—• 3 —»
fahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellte, dann war.diese Gefahr von der zuständigen Polizeibehörde - hier mithin von der Baupolizei (Verwaltungspolizei), deren Trägerin die beklagte Stadt war - zu beseitigen.
Dabei ist es hier unerheblich, daß die Polizei die Beseitigung des gefährlichen Zustandes der Ruine auch von den Klägern als Eigentümern gemäß §§ 18, 20 PVG hätte verlangen können. (Daß auch der Eigentümer eines Trümmergrund-Stücks für dessen polizeimässigen Zustand verantwortlich bleibt, ist.in der Entscheidung des Senats vom 5» März 1953 - DVB1 1953, 36? - eingehend dargelegt.) Sollte aber das Einreissen der Trümmer nach § 14 PVG gerechtfertigt gewesen sein, dann würde - wie bereits in den Urteilen des Senats in EGHZ 10j 361 /?637 and vom 29* März 1954 (III ZR 70/53) S 15/16 ausgeführt ist - auf das Abreissen der Ruine grundsätzlich ein Ersatzanspruch irgendwelcher Art nicht gegründet werden können. Im vorliegenden Pall könnte jedoch möglicherweise ein Entschädigungsanspruch we-£en des Abreissens der Hausruine selbst dann gegeben sein, wenn die Ruine einsturzgefährdet und ihr Abbruch als polizeiliche Maßnahme nach § 14 PVG gerechtfertigt gewesen sein sollte. Denn wenn die Einsturzgefahr der Ruine auf die von der Beklagten auf Grund der Verfügung vom 7. November 1945 durchgeführten Materialentnahmen zurückzuführen und ohne diese Entnahmen das Gebäude standfest geblieben, ein polizeiwidriger Zustand der Ruine mithin nicht eingetreten wäre, dann würden die Schäden, die durch das notwendig werdende Eingreifen der Polizei und damit durch den Abbruch des Gebäudes an dem Eigentum der Kläger entstanden sind, zu den Sachschäden zu rechnen sein, die »‘infolge der Leistung", d.h. infolge der Inanspruchnahme der Baumaterialien, entstanden sind und für die die Beklagte demnach gemäß § 26 Abs 3 RLG eine angemessene
 Entschädigung zu leisten hat. Sollte eine Einsturzgefahr nicht bestanden haben, der Abbruch der Ruine deshalb - objektiv - rechtswidrig gewesen sein, würde ein Anspruch der Kläger aus enteignungsgleichem Eingriff nach den in BGHZ 6, 270 ff aufgestellten Grundsätzen gegeben sein, der den zur Erörterung stehenden Klageanspruch in gleicher Weise wie der Anspruch aus § 26 Abs 3 RLG decken würden Da es bisher jedoch an ausreichenden Feststellungen darüber fehlt, ob die Hausruine der Kläger einsturzgefährdet war, und ob bejahendenfalls eine Einsturzgefahr auf die Materialentnahmen der Beklagten zurückzuführen ist oder nicht, ist insoweit eine abschließende Entscheidung ohne weitere Sachaufklärung noch nicht möglich.
3. Einer Aufklärung des Sachverhalts in der erörterten Richtung sind die ordentlichen.Gerichte auch nicht angesichts des Feststellungsbescheides des Regierungspräsidenten vom 16 Juli 1952 enthoben. Dabei braucht hier nicht entschieden zu werden, ob und in welchem Umfang ein solcher Bescheid die ordentlichen Gerichte in dem Rechtsstreit über einen auf das Reiohsleistungsgesetz gestützten Anspruch bindet. Denn der hier interessierende Bescheid besagt inhaltlich lediglich, daß die beklagte Stadt für die entnommenen Materialien eine angemssene Entschädigung zu leisten habe. Dieae Verpflichtung ergibt sich nach dem oben unter II Ausgeführten bereits ohne Rücksicht auf den Feststellungsbescheid. Der Wortlaut des Bescheides geht zwar dahin, daß die beklagte Stadt die Kläger ”für den Abbruch ihres Hauses” zu entschädigen habe. Damit ist aber nicht die Entschädigung für die hier zur Erörterung stehenden Abbruchschäden gemeint, wie sich aus folgendem ergibt;
Die beklagte Stadt hatte in der mündlichen Verhandlung, die in dem Entschädigungsverfahren am 16. Dezember 1952
 
stattfand, den Antrag der Kläger anerkannt, «soweit eine Vergütung bezw. Entschädigung auf Grund des RLG für die aus dem Grundstück entnommenen Gebäudereste in Betracht kommen”. Daraufhin hatten beide Parteien Mum entsprechenden Bescheid gemäß RLG” gebeten,und im unmittelbaren Anschluß daran erging der oben wiedergegebbne Bescheid, auf dessen weitere Begründung die Parteien verzichtet haben. Danach kann kein Zweifel daran sein, daß eine weitergehende Entschädigungspflicht als sie von der beklagten Stadt anerkannt worden war, durch den Bescheid nicht festgestellt werden sollte und daß dieser Bescheid sonach dahin aufzufassen ist, daß die Pflicht der Beklagten zur-Vergütung der Kläger für den Abbruch, d.h. hier «für die aus dem Grundstück entnommenen Gebäudereste”, -mithin für die Entnahme der Baumaterialien festgestellt ist. Aus diesem Bescheid läßt sich daher im Rahmen der hier zur Erörterung stehenden Ansprüche zu Gunsten der Kläger nichts Entscheidendes herleiten.
Das angefochtene Urteil mußte nach alledem aufgehoben werden. Da es nicht zweckmässig erschien, den Klageanspruch, soweit er auf Ersatz des Wertes der entnommenen Baumaterialien geht, bereits durch Teilund Zwischenurteil dem Grunde nach für gerechtfertigt zu erklären, war die Sache in vollem Umfang zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen. Der Senat hat geglaubt, von der nach § 566 a Abs 5 gegebenen Möglichkeit; die Sache statt an das Landgericht an das zuständige Oberlande sgericht zurückzuverweisen, keinen Gebrauch machen zu sollen.
Bel der erneuten Verhandlung wird daB Landgericht folgendes zu beachten habent Mit dem Klageantrag haben
- 11
die Kläger Entschädigung "für die Entnahme von Baumaterialien aus ihrem Grundstück ..,. sowie für den Abbruch dieses Hauses11 verlangt* Das Landgericht hat den Anspruch "auf Ersatz eines Zehntels des Wertes der ... seit dem 7. November 1945 entnommenen Bau- und Altmaterialien sowie eines Zehntels des Betrages, um den der Wert des Grundstücks ... durch den Abbruch der. im August 1946 noch stehenden Teile des Wohnhauses vermindert worden ist", dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Mit dieser Formulierung ist das Urteil dem Klageantrag nicht gerecht geworden. Denn mit dem Klageantrag sollte offensichtlich neben dem Ersatz des Wertes der entnommenen Materialien Entschädigung für den gesamten weiteren Schaden, der durch den Abbruch des Hauses überhaupt entstanden ist, und.nicht nur für den Schaden, der durch den Abbruch der im August 1946 noch stehenden Trümmer eingetreten ist, verlangt werden. Durch die bereits vor August 1946 erfolgten Entnahmen haben die Kläger nicht nur den Substanzwert der entnommenen Materialien verloren, sondern darüber hinaus ist auch das Grundstück dadurch weniger wert geworden, *. daß diese Materialien w.eggeschafft waren und bei einem eventuellen Wiederaufbau erst wieder an Ort und Stelle geschafft und eingebaut werden mußten. Außerdem sind möglicherweise durch den Abbau der Materialien an dem Mauerwerk Schäden entstanden, die den Wert der stehengebliebenen Ruinenteile für einen eventuellen Wiederaufbau gemindert haben. Alle diese Schäden werden von dem landgerichtlichen Urteil nicht erfaßt. Denn die Urteilsgründe geben keinen Anhaltspunkt für die Annahme, daß das Landgericht insoweit die Klage habe abweisen wollen. Dementsprechend ist der Hauptantrag der Revision bei sinngemäßer Auslegung auch dahin zu verstehen, daß das landgerichtliche Urteil, soweit die Klage abgewiesen worden ist, aufgehoben und der Klageanspruch (der im Gegensatz zu dem landge-
<p/
 
rechtlichen Urteil die oben erörterten Schäden mit umfaßt) abzüglich des durch das Anerkenntnisurteil bereits erledigten Betrages dem Grunde nach in vollem Umfang für gerechtfertigt erklärt werden möge.
Bei der Entscheidung über die Höhe des Klageanspruchs wird das Landgericht die vom erkennenden Senat in BGHZ 14, 106 (= NJW 1954, 1485) aufgestellten Grundsätze zu berücksichtigen haben. :
Dr, Geiger	Rietschel	Br.	Weber
 Br. Kreft
 Br. Hußlä