fizierung» Am 21 ausschuss in fee beauftragten zur Akten waren aber August 19-47 wurde sie durch den Haupt-Idenburg in Kategorie .III eingestuft» Auf ihre Berufung wurde sie in der”'Verhandlung vor dem Berufungsausschuss in Ostbevern am 31. Juli 1948 in Kategorie Dieser Bescheid bedurfte der Bestätigung durch den Sonderbeauftragten für die Entnazifizierung im Lande Nordrhein-Westfalen. Sie will erfahren haben, dass die Akten von dem Berufungsaus 3chuss am 2» September 1948 an den Sonder- Bestätigung übersandt worden seien» Die bei dem Sonderbeauftragten nicht auffindbar» Auf die Eingabe der Klägerin vom 21. Unter Berücksichtigung der sich daraus ergebenden Einnahmen macht die Klägerin Schadensersatzanspxüche gegen das beklagte Land in Höhe eines Teilbetrages von 1500 DM aus entgangenem Verdienst für die Zeit vom 1. Sie behauptet, sie habe sich bereits im Oktober 1948 persönlich in Düsseldorf an den Sachbearbeiter des Sonder-, beauftragten gewandt und darauf hingewiesen, dass die Akten bereits am 2. Sie habe keine Bestätigung erf n und habe’dann mündlich mit einem Angestellten des ' ungsausschusses nochmals verhandelt, der ihr erklärt die Akten seien am 2. Die Klägerin vertritt die Auffassung, Börufungsausschuss und Sonderbeauftragterhätten sich schon im Oktober 1948 um den Verbleib der Akten kümmern und die Wiederherstellung der Akten oder ein neues Entnazifizierungsverfahren einlei-ten müssen« Sie erblickt eine Amtspflichtverletzung darin, 'dass erst auf ihre Eingabe vom 21« Juni 1949 Weiteres zur ■Wiederherstellung der Akten Veranlasst worden sei« Sie be- ; mangelt auch, dass die Wiederherstellung der Akten bezw. Zum Klagegrund der Amtspflichtverletzung wegen nicht sorgfältiger geschäftsmässiger Behandlung der Akten und des dadurch angeblich verursachten Verlustes der Entnazi-f 1 zierungsakten führt das Berufungsgericht in tatsächlicher^ Beziehung auss Es könne nach der Beweisaufnahme angenommen werden, dass die Entnazifizierungsakten von dem: Berufungs4v ausschuss an den Sonderbeauftragten-im Justizministerium abgesandt worden seien; es müsse aber mit der Möglichkeit gerechnet werden, dass sie nicht unter Einschreiben zu dem Versand gekommen seien•, 'Laraus eröffnet sich nach Ansicht des B der A ein Verschwinden der Akten bei dem Sonderbeauftragten» die Klägerin die Amtspflichtverletzung erblickt, aus tatsächlichen Erwägungen nicht als erwiesen an. Allenfalls könne den Beamten des Ber^fungsausschuisses vorgeworfen, werden» dass die Akten mit einfachem: Brief und nicht unter Einschreiben versandt worden' seien« Darin liege.aber keine Amtspflichtverletzung ägerin, weil die Klägerin keinen Anspruch s ihre Akten von der Behörde als Einschreiben versandt würden$ es möge zwar der Übung entsprechen, dass Akten der Sicherheit halber» damit die absendende: Besten könne und dem , Adressaten gegenüber 1 esitze» als Einschreibe-Sendungen auf die den; jedoch bestehe einer Partei gegenüber licht zu dieser Massnahme. 1 »•) Die Auffassung der Revision, Entnazifizierungsakten dürften nicht als einfache Briefe, sondern müssten grundsätzlich unter Einschreiben oder in anderer Weise gesichert versandt WerdenJ kann nicht gefolgt werden. In § 5 der Akterordnung - mit genauem Ti teil Anweisung für die Verwaltung des Schrifttums bei den Geschäftsstellen der Gerichte-und Staatsanwaltschaften vom 28. schlechthin die Versendung der Akten unter Einschreiben vorgesehen!Vielmehr wird als ausreichender Nachweis über * die Sicherung des Verbleibs der Akten ein Vermerk oder eing Versendungsbeleg angesehen» Daraufhin hat sich in der ge- . Eine besondere Sicherung wäre daher nur dann geboten gewesen, wenn die Entnazifizierungsakten der Klägerin besonders wichtige nicht oder schwer ersetzbare Urkunden enthalten hätten. Die Beamten des Berufungsausschusses waren daher nicht ; verpflichtet, die Entnazifizierungsakten der Klägerin ' unter Einschreiben zu versenden, Sie vertritt die Auffassung, ■ dass im Falle einer Beweienot nach den Grundsätzen des i Beweises des ersten Anscheins das beklagte Land Umstände nachzuweisen habe, die eine nach dem ersten Anschein begründete Annahme des Verschuldens entkräften. Dass das Berufungsgericht bei der von ihm allein getroffenen Feststellung, es bestehe "keine hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür., dass die Akten im Bereich des Sonderbeauftragten in Düsseldorf verschwunden seien",' die Bevifeislast verkannt hätte, ist nicht gerügt, ist aber auch nicht ersichtlich. Zutreffend hat das Berufungsgericht daher auch eine Amtspflichtverletzung der Beamten des Sonderbeauftragten, bei der geschäftlichen Behandlung der Entnazifizierungsakten (schuldhafte Verursachung des Verlustes der.Entnazi-fizierulngsakten) verneint. Die Klägerin stützt ihre Klage auch darauf, dass sowohl beim Sonderbeauftragten im Justizministerium wie beim Berufungsausschuss nach Bekanntwerden des Abhandenkommens lazifizierungsakten nicht rechtzeitig die Beendigung des Verfahrens durch Wiederherstellung der Akten betrieben worden kei, und dass insoweit vor allem die Beamten des Be- 1o) Das Berufungsgericht hat zu dem letzten Punkt keine ausdrücklichen Ausführungen gemacht, sondern nur im Rahmen der Prüfung, ob eine Verzögerung eingetreten sei, ausgeführt, es könne nicht als Amtspflichtverletzung angesehen werden, wenn im jordnungsmäs eigen und üblichen Verfahren die Akten rekonstruiert und das Verfahren in der üblichen : März 1950 zu End(e gebracht worden seiDie Revision rügt, es Sei keineswegs üblich, das Verfahren bei Wiederhersteilung der Akten wiederholen zu lassen, da über dien Ausgang der ersten Berufungsverhandlung ein Streit überhaupt nicht Es habe also nur der Spruch des Berufüngs-31. fen, da sein'Inhalt bekannt gewesen sei» Die neue Verhand-lung, die der Sonderbeauftragte angeordnet habe, sei daher Sogar unzulässig gewesen und habe gegen den Grundsatz •'ne bis in idem" verstossen» ,!jbie •Revisioh erblickt auch ' darin,, dass etwas Unzulässiges verlangt worden sei, eine schuldhaft verzögernche Behandlung der Angelegenheit. Juli 1948 wieder herzustellen, sondern dass es ....Wiederherstellung der Gründe bedurfte; denn nur bei Vorliegen einer begründeten Entscheidung konnte der Son-derbeauftragte sich darüber entscheiden, ob er-den Spruch, bestätigen konnte oder nicht. 2q} Die Revision greift die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts an, die Klägerin habe sich erst mit Schreiben vom 21. Juni 1949 an den Sonderbeauftragten im Justizministerium gewandt; dieser habe erst durch diese Mitteilung Kenntnis von dem Abhandenkommen der Akten gehabt. Sie. rügt Verletzung des § 286 ZPO, weil das Berufung geripht sich nicht mit der Aussage des Zeugen BflHH vom 25, September 1950 auseinandergesetzt habe, wonach der Zeu-J ge bereits am 25. I Die Revision rügt weiter die Verletzung des § 286 ZPO deshalb, weil das Berufungsgericht sich nicht mit der Behauptung der Klägerin auseinandergesetzt hätte, dass sie selbst nach Vorstellungen beim Berufungsausschuss sich Anfang Oktober 1948 zu dem zuständigen Beamten beim Sonderbeauftragten begeben habe mit dem'Hinweis, ihre Akten seien| vom Berufungsausschuss nach Düsseldorf versandt worden. Sie IJiat-behauptet, sie sei zu dem zuständigen Beamten beim • Sonderbeauftragten vorgedrungen und habe das Verschwinden der Akten gemeldet; dieser Beamte habe auch die Personalien-der Klägerin notiert und habe sich auf die Suche nach den Akten begeben. Von diesem Augenblick an sei' es :Sache der Behörde des Sonderbeauftragten gewesen, Massnahmen zu treffen, um festzustellen, wo die Akten geblieben seien. Diese Rügen sind begründet» Zwar hat das Berufungsgericht sich mit der Aussage BflH) auf S 12 seines Urteils ausdrücklich auseinandergesetzto Es hat ausgeführt, die Vorsprachen des Zeugen Bfli könnten bei der Prüfung einer Amtspflichtverletzung nicht zählen, weil der Zeuge sich ■ nach seiner eigenen Behauptung in der Auskunftsstelle der Behörde des Sonderbeauftragten habe abspeisen lassen, und sich auf die Mitteilung an die Klägerin beschränkt habe, er habe in Düsseldorf erfahren, dass die Akten nicht registriert. Wenn das Berufungsgericht hinzufügt, die Klä- r gerin habe daraus den Schluss ziehen müssen, dass eine Bearbeitung in.Düsseldorf beim Sonderbeauftragten nicht erfolgen würde, sie habe deshalb nicht damit rechnen können, dass ohne Vorgänge dort etwas veranlasst werden würde, so ergibt sich bereits daraus, dass das Berufungsgericht der Aussage des Zeugen BfH^) insoweit keine oder eine unzu- > treffende Würdigung hat zuteil werden lassen, als er be-kündet, dass er im Jahre 1949 mindestens weitere 6 - 8 mal sieh an der gleichen Stelle nach den Akten erkundigt habe, und dass er aujch schon im Jahre 1948 immer ausdrücklich darauf hingewiesen habe, der Abschluss des Verfahrens sei Dass hier Umstände Vorgelegen hätten, die die angegangene Behörde ausnahmsweise berechtigten, sich mit der Antwort zu begnügen, die Akten seien noch nicht eingegangen,-ist bisher nicht behauptet worden. Der Umstand, dass der Zeuge sich mit einer Antwort in der Auskunftsstelle der Behörde begnügt hat und nicht zu einem "Sachbearbeiter" vor-; gedrungen ist, steht dieser grundsätzlichen Verpflichtung der Behörde, in dem angegebenen Sinn tätig zu werden, nicht; entgegen, denn es würde einen Organisationsmangel bei dieser Behörde bedeuten, wenn die "Auskunftsstelle" nicht darüber unterrichtet worden wäre, dass in solchen Fällen etwas zu veranlassen, mindestens aber dem "Sachbearbeiter^ Kenntnis von den dauernden vergeblichen Nachfragen zu geben ist. des Sonderbeauftragten zutreffend erkannt hat, so greift die weitere Rüge, das Berufungsgericht habe den';' Säehvortrag der Klägerin über ihre wiederholten Nachfragen | bei dek Berufungsausschuss unberücksichtigt.gelassen, wegen Verletzung des § 286 ZPO durch. Die Beamten des Berufungsausschusses durften sich auf Mitteilung der Klägerin, die Akten.seien im Oktober noch immer nicht beim Sonderbeauftragten eingegangeh, nicht mit der Feststellung begnügen, die Akten seien am 2. Allermindestens hätten sie der angeblichen Bitte der Klägerin entsprechen müssen, ihr eine Bescheinigung über die Versendung der Akten auszustellen, wenn sie nicht von sich aus Nachforschungen nach dem Verbleib der Akten beim Sonderbeauftragten anstellen wollten. Allerdings kommt es auf die zuletzt ins Auge gefaßten tatsächlichen Feststellungen nur an, wenn das beklagte Land auch für die schuldhaften Amtspflichtverletzungen der ^Beamten" des Berufungsausschusses haftet. Nicht nur die Vorsitzenden der Berufuhgsausschüsse, sondern auch das Geschäftsstellenpersonal nahm hoheitsrechtliche Funktionen des beklagten Landes wahr. Selbst wenn es richtig wäre, dass sogar für die Be-| Stellung des Gesnhäftspersonals die Kreise zuständig gewesen bediente das Land sich auch insoweit nur Kreise bei der Auswahl dieser Kräfte. Geschäftspersonals der Hilfe der Kreise bediente, es an-ordnete» Dienstherr ira Sinne der Staatshaf tungsbestimmunge" des Art 131 WeimVerf und des Art 34 GrundG ist daher für alle bei den Berufungsausschüssen Tätigen - also sowohl für die Vorsitzenden wie auch für das Geschaftspersonal -nur das land.. Es bedarf: daher der weiteren Tatsachenprüfun deren Übergehen die Revision gemäss § 286 ZPO gerügt hat § und die sich darauf zu erstrecken hat, ob die bei dem Beruf ungsausschuss Tätigen schuldhaft ihre der Klägerin obliegende Amtspflicht verletzt hieben.das Entnazifizierungs-rÄ verfahren trotz des Verlustes der Akten ohne Verzögerung zu dem Abschluss zu bringen. Im weiteren Verfahren wird das Berufungsgericht auch’ prüfen müssen, ob die Behörde des Sonderbeauftragten und der ]{3erufungsäusschuss nach Feststellung des Verlustes.der Akten schuldhaft verabsäumt haben, das Wiederherste1lungs? Die Behörde wgr daher verpflichtet,; die ohne Verschulden der Klägerin im behördlichen Geschäftsgang abhanden gekommenen Akten bevorzugt und nicht im sonst üblichen Geschäft Juli 1948 wiederherzustellen, dadurch wesentlich schnei 1er hätte verwirklicht werden können* dass Abschriften jener dründe etwa von solchen Stellen hätten beschafft werden können, denen sie bei Erlass des Spruches nach damals etwa bestehenden Anordnungen mitgeteilt worden waren, oder dass durch Anhörung der Mitglieder des Berufungsausschusses geklärt werden konnte, ob der auf gefundene Bruchteil von ’'Gründen" tatsächlich, die unterschriebenen Gründe jenes Beschlusses vom 31o Juli 1948 wiedergab, und ob er deshalb dem Sonderbeauftragten für die Entscheidung über die Bestätigung des Spruches ausreichte.
gpferkiinäet
*iaüt Protokoll
|'“28o Januar 1954
fe&'e sje b , Just, lie'." aid Urkundsbe-* dejr Geschäfts-
055
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glM, ,
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der Fürsorgerin (Grete A
3latz
Im Namen des Volkes
In dem Rechtsstreit
Klägerin, Berufüngsbeklagten und Revisionsklägerin,
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- Prozeßbevollmäbhtigter% Rechtsamvalt
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das Land Nordrhein-Westfalen (Justizfiskus), vertreten durch den Generalstaatsanwalt in Hamm/Westf„,
Beklagten, Berufungskläger.und
Prozeßbevollmä
hat der III. Zivjilsehat des Bundesgerichtshofs auf die münd-
vom 28o Januar 1954 unter Mitwirkung des Prof. Br. Geiger und der Bundesrichter Weber, Dr» Beyer und Dr. Hussla
! liehe Verhandlung | Senatspräsidente | .Dr, Pagendarm,
Dr
für Recht erkannts
Auf die Re
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4, Zivilseb 31i März 1
Die Sache Scheidung, das Berufuh
ihtigters Rechtsanwalt
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rision der Klägerin wird das Urteil des ats des Oberlandesgerichts in Hamm vem 952 aufgehoben.
pird zur anderweiten Verhandlung und Ent-auch über die Kosten der Revision, an gsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
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Tatbestands
Die Klägerin betrieb.seit detfi Jahre 1947 ihre Entnazi-
fizierung» Am 21 ausschuss in fee
beauftragten zur Akten waren aber
August 19-47 wurde sie durch den Haupt-Idenburg in Kategorie .III eingestuft» Auf ihre Berufung wurde sie in der”'Verhandlung vor dem Berufungsausschuss in Ostbevern am 31. Juli 1948 in Kategorie
Dieser Bescheid bedurfte der Bestätigung durch den Sonderbeauftragten für die Entnazifizierung im Lande Nordrhein-Westfalen. Da die Klägerin diesen Bescheid nicht erhielt, fragte bie sowohl bei der Behörde des,Sonderbeauf-
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tragten in Düsseldorf wie bei dem Börufungsausschuss in Ostbevern nach. Sie will erfahren haben, dass die Akten von dem Berufungsaus 3chuss am 2» September 1948 an den Sonder-
Bestätigung übersandt worden seien» Die bei dem Sonderbeauftragten nicht auffindbar» Auf die Eingabe der Klägerin vom 21. Juni 1949 an der. Sonderbeauftragten wurde die Rekonstruktion der Akten eingeleitet, Im Dezemper 1949 übersandte der Sonderbeauftragte
die neu angelegt gierung in Münst
=n Akten an den Berufungsausschuss der Re-r, der inzwischen anstelle des aufgelösten
Berufungsäusschusses in',Ös^bevern zuständig geworden war,
zur Durchführung In der Sitzung v
eines neuen Entnazifizierungsverfahrens» om 23» Februar 1950 wurde die Klägerin durch
den Berufühgsausschuss in Münster.in Kategorie V eingestuft.
Dieser Bescheid
wurde am 31« März 1950 durch den Sonderbe-
auftragten bestätigt
Die Klägerin seien am 2. Septe Berufungsausschus den. Die Sendung Bei ordnungsgemös ihres Entnazifiz
behauptet, ihre Entnazifizierungsakten mber 1948 als Einschreibe-Sendung vom s Ostbevern nach Düsseldorf gesandt wor-sei dort am 5. September 1948 eingetroffeh. ser Bearbeitung hätte sie die Bestätigung ierungsbescheides spätestens am 1. Oktober
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1948 Ün. Händen haben müssen. Sie würde dann Gelegenheit gehabt haben, ab 1, Oktober 1948 als Kreisfürsorgerin ein-) gestellt zu werden, und zwar mit einem Monatsgehalt von 371,50 DM. Diese Einstellung sei abe^ unmöglich gewesen, weil sie keine Bestätigung ihres Entnazifizierungsbescheides in Händen gehabt habe; als sie diesen Bescheid im März 1950 erhalten habe, seien sämtliche in Betracht kommenden Stellen bereits besetzt gewesen, so dass sie jetzt noch ohne Tätigkeit sei. In Erwartung der Bestätigung ihrer Entnazifizierung habe sie damals keine anderweite Dauerstellung angenommen, sondern nur gelegentlich sich bietende Möglichkeiten vorübergehender Beschäftigung. Unter Berücksichtigung der sich daraus ergebenden Einnahmen macht die Klägerin Schadensersatzanspxüche gegen das beklagte Land in Höhe eines Teilbetrages von 1500 DM aus entgangenem Verdienst für die Zeit vom 1. Oktober 1948 bis zur Gegenwart geltend.
Sie behauptet, sie habe sich bereits im Oktober 1948 persönlich in Düsseldorf an den Sachbearbeiter des Sonder-, beauftragten gewandt und darauf hingewiesen, dass die Akten bereits am 2. September 1948 vom Berufungsausschuss übersandt! worden seien. Die Akten seien aber nicht aufzufinden: gewesen. Sie; habe dieses Ergebnis ihrer Feststellungen dein lerufungsausschuss mitgeteilt. Sie habe im November
1948
dorf halte Beruf habe, versa Veran ten
den Berufungsausschuss um schriftliche Bestätigung
gebeten, dass die Akten am 2. September 1948 nach Düssei-
übersandt worden seien. Sie habe keine Bestätigung erf n und habe’dann mündlich mit einem Angestellten des ' ungsausschusses nochmals verhandelt, der ihr erklärt die Akten seien am 2. September 1948 nach Düsseldorf ndt worden. Daraufhin habe der Zeuge auf ihre
lassung im November 1948 im Hause des Sonderbeauftrag-ich danach erkundigt, ob die Akten eingegangen seien.
Die Klägerin vertritt die Auffassung, Börufungsausschuss und Sonderbeauftragterhätten sich schon im Oktober 1948 um den Verbleib der Akten kümmern und die Wiederherstellung der Akten oder ein neues Entnazifizierungsverfahren einlei-ten müssen« Sie erblickt eine Amtspflichtverletzung darin, 'dass erst auf ihre Eingabe vom 21« Juni 1949 Weiteres zur ■Wiederherstellung der Akten Veranlasst worden sei« Sie be- ; mangelt auch, dass die Wiederherstellung der Akten bezw. die erneute Durchführung des Entnazifizierungsverfahrens [noch bis März1950 hinausgezögert worden sei. Sie erblickt auch darin eine üjmtspflichtverletzung sowohl des’ Berufungs-ausschusses wie 4er Beamten des Sonderbeauftragten.
. Das beklagte streitet, dass di tragten in Düssei 1948 vom Berufung sei zwar am 3. Se habe aber nur eir zierungsakten der fungsausSchusses, vermerkt sei ,.-: sei erst später in de Sonderbeauftragte gerin vom 21. Jur und dann alsbald die auch so
land hat Klageabweisung beantragt. Es be~ e Akten der Klägerin bei dem Sonderbeauf-dorf eingegangen seien"., Der am 2. September saus schuss ab gesandte “\Ei nschreibe -Br i ef ptember 1948 in Düsseldorf eingegangen, er e Statistik, jedoch”nicht die Eninazifi-Klägerin enthalten. 'Das Postbuch ,des Beru-in dem die Absendung eines Doppelbriefes ■ nicht beweisend, weil das Wort ’’doppel'* . s Postbuch eingetragen worden sei. Der hafte erstmalig durch die Eingabe der Klä-i 1|49 von dem Verlust der Akten erfahren die Wiederherstellung der Akten veranlasst, wie möglich1 durchgeführt worden.
beschleunigt
sei.
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rufungsausschusse zirk der Berufung aber das beklagte
Land vertritt die Auffassung,:dass für c htverletzungen der Angestellten des Be-s nur die Kreise hafteten, für deren Behaus schuss zuständig gewesen sei, nicht Land.
Um übrigen bestreitet das beklagte Land, dass die Klägerin bei rechtzeitiger Aushändigung l^hr es Entnazifizierungsbescheides im Herbst 1948 eine Stelle als Kreis-• fürsqrgerin gefunden haben würde* 1
Las Landgericht hat die Klägerin verurteilt* Auf die üng des beklagten Landes ist unter Abänderung des erichtiichen Urteils die Klage abgewiesen worden, er Revision begehrt die Klägerin die Wiederhersteides landgerichtlichen Urteils. Las beklagte Land bit Zurückweisung der Revision.
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Entscheidungsgründe %
Zum Klagegrund der Amtspflichtverletzung wegen nicht sorgfältiger geschäftsmässiger Behandlung der Akten und des dadurch angeblich verursachten Verlustes der Entnazi-f 1 zierungsakten führt das Berufungsgericht in tatsächlicher^ Beziehung auss Es könne nach der Beweisaufnahme angenommen werden, dass die Entnazifizierungsakten von dem: Berufungs4v ausschuss an den Sonderbeauftragten-im Justizministerium abgesandt worden seien; es müsse aber mit der Möglichkeit gerechnet werden, dass sie nicht unter Einschreiben zu dem Versand gekommen seien•, 'Laraus eröffnet sich nach Ansicht des B der A
erufungsgerichts die Möglichkeit, dass ein Verlust fcten auf dem Postweg eingetreten ist. Las Berufungs-
gericht sieht deshalb keine hinreichende Wahr sehe inlichkeit;
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fragten im Justizministerium verschwunden seien. Es sieht
daher
worin
gegeben, dass die Akten im Bereich des Sonderbeauf-
ein Verschwinden der Akten bei dem Sonderbeauftragten» die Klägerin die Amtspflichtverletzung erblickt, aus
tatsächlichen Erwägungen nicht als erwiesen an.
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Die Frage» ob das beklagte Land auch für Amtspflicht-Verletzungen der. bei dem Berufungsausschuss beschäftigten einzustehen hat» lässt das Berufungsgericht auf sich beruhen und. führt dazu aus.ss. Allenfalls könne den Beamten des Ber^fungsausschuisses vorgeworfen, werden» dass die Akten mit einfachem: Brief und nicht unter Einschreiben versandt worden' seien« Darin liege.aber keine Amtspflichtverletzung
ägerin, weil die Klägerin keinen Anspruch s ihre Akten von der Behörde als Einschreiben versandt würden$ es möge zwar der Übung entsprechen, dass Akten der Sicherheit halber» damit die absendende: Besten könne und dem , Adressaten gegenüber 1 esitze» als Einschreibe-Sendungen auf die den; jedoch bestehe einer Partei gegenüber licht zu dieser Massnahme.
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1 »•) Die Auffassung der Revision, Entnazifizierungsakten dürften nicht als einfache Briefe, sondern müssten grundsätzlich unter Einschreiben oder in anderer Weise gesichert versandt WerdenJ kann nicht gefolgt werden. Selbstverständlich sind die Behörden, wie die Revision aüsführt, zu sorgfältiger geschäftlicher Behandlung anvertrauter fremder Belangeverpflichtet. Dazu gehört auch die sorgfältige Behandlung von Aktenstücken, damit diese nicht in Verlust geraten. Darüber» in welcher Weise die Versendung von Akten im einzelnen zu erfolgen hat, haben sich in der Verwaltung gewisse Richtlinien entwickelt, die z.B. für die Justizverwaltung ihren Niederschlag in den "Bestimmungen Über die Gebührenablösung für Brj.efSendungen und Richtlinien für die Behandlung einzelner Postsendungen der ReichsJustizverwaltung"
(AV vom 3. Januir 1936 /DJ 57/ idF der AV vom 15. Januar 1938 /DJ 9§7)?e:[usdliesineSichtlinien kann der Grundsatz abgeleitet werden» dass die Versendung von Akten regelmässig als gewöhnlicher Brief erfolgt» Versendung unter Einschrei-
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derer! Weise gesichert zu versenden, wie ein Vergleich mit
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I dem häufig weit wichtigeren Inhalt von Strafakten zeigt, die ebenfalls nicht unter Einschreiben zu versenden sind. Eine besondere Sicherung wäre daher nur dann geboten gewesen, wenn die Entnazifizierungsakten der Klägerin besonders wichtige nicht oder schwer ersetzbare Urkunden enthalten hätten. Das ist aber in keiner Weise behauptet ; worden) das Gegenteil ergibt sieh vielmehr bereits daraus. dass die zu den Akten überreichten Urkunden später ohne Schwierigkeiten wieder haben hergestellt werden können. Die Beamten des Berufungsausschusses waren daher nicht ; verpflichtet, die Entnazifizierungsakten der Klägerin ' unter Einschreiben zu versenden,
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Eine Amtspfiichtverletzung dieser Beamten konnte : höchstens nur noch dann vorliegen, wenn die Beamten die Akten überhaupt nicht versandt hätten, sondern wenn die , Akten.bereits beim Berufungsausschuss verloren gegangen wären. Das Berufungsgericht stellt aber- fest, dass die i Beamten des Berufungsausschusses die Akten versandt haben. Damit entfUllt auch insoweit eine Amtspflichtver-letzung der Beeilten des Berufungsausschusses,
2.) Die'Revision erblickt eine Verkennung der Regeln über die Verteilung der Beweislast in den Ausführungen des Berufungsgerichts,: wenn der Verlust der Akten beim Sonderbeauf trag;en oder beim Berufungsaus schliss eingetreten sei, so fehle der Nachweis für ein Verschulden des handelnden Beamten. Sie vertritt die Auffassung, ■ dass im Falle einer Beweienot nach den Grundsätzen des i Beweises des ersten Anscheins das beklagte Land Umstände nachzuweisen habe, die eine nach dem ersten Anschein begründete Annahme des Verschuldens entkräften.
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, Diese Rüge der Revision verkennt die Ausführungen des Berufungsgerichts. Dieses erörtert überhaupt nicht die Frage,:ob die Klägerin den Nachweis für ein Verschulden der Beamten des Sonderbeauftragten in dem Fall führen müsse,;dass die Akten beim Sonderbeauftragten eingegangen und dort abhanden gekommen wären« Das Berufungsgericht hatte äuch gar keinen Anlass, etwas derartiges zu erörtern, denn 'els'sieht nicht als erwiesen an, dass die Akten überhaupt in den Bereich des Sonderbeauftragten gelangt und in dessen Bereich verschwunden sind. Die Rüge der Revision geht also ins Leere.
Dass das Berufungsgericht bei der von ihm allein getroffenen Feststellung, es bestehe "keine hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür., dass die Akten im Bereich des Sonderbeauftragten in Düsseldorf verschwunden seien",' die Bevifeislast verkannt hätte, ist nicht gerügt, ist aber auch nicht ersichtlich.
Zutreffend hat das Berufungsgericht daher auch eine Amtspflichtverletzung der Beamten des Sonderbeauftragten, bei der geschäftlichen Behandlung der Entnazifizierungsakten (schuldhafte Verursachung des Verlustes der.Entnazi-fizierulngsakten) verneint. '
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Die Klägerin stützt ihre Klage auch darauf, dass sowohl beim Sonderbeauftragten im Justizministerium wie beim Berufungsausschuss nach Bekanntwerden des Abhandenkommens
lazifizierungsakten nicht rechtzeitig die Beendigung des Verfahrens durch Wiederherstellung der Akten betrieben worden kei, und dass insoweit vor allem die Beamten des Be-
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rufungsausschusses schuldhaft gehandelt hätten, als sie statt der Wiederherstellung der Akten ein zeitraubendes neues Entnazifizierungsverfahren eingeleitet hätten.
1o) Das Berufungsgericht hat zu dem letzten Punkt keine ausdrücklichen Ausführungen gemacht, sondern nur im Rahmen der Prüfung, ob eine Verzögerung eingetreten sei, ausgeführt, es könne nicht als Amtspflichtverletzung angesehen werden, wenn im jordnungsmäs eigen und üblichen Verfahren die Akten rekonstruiert und das Verfahren in der üblichen :
Weise weiter betrieben worden sei» Es sei auch'nicht zu
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beanstanden, dass die Sache dann m dem. Termm^vor dem
Be rufungsaus s chus s vom 23« Februar 1959 zur Verhandlung gekommen und sodann mit dem Entlastungszeugnis vom 31«
März 1950 zu End(e gebracht worden seiDie Revision rügt, es Sei keineswegs üblich, das Verfahren bei Wiederhersteilung der Akten wiederholen zu lassen, da über dien Ausgang der ersten Berufungsverhandlung ein Streit überhaupt nicht
Es habe also nur der Spruch des Berufüngs-31. August 1948 rekonstruiert werden dür-
bestanden habe, ausSchusses vom
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fen, da sein'Inhalt bekannt gewesen sei» Die neue Verhand-lung, die der Sonderbeauftragte angeordnet habe, sei daher Sogar unzulässig gewesen und habe gegen den Grundsatz •'ne bis in idem" verstossen» ,!jbie •Revisioh erblickt auch ' darin,, dass etwas Unzulässiges verlangt worden sei, eine schuldhaft verzögernche Behandlung der Angelegenheit.
Das Verfahren bei Abhandenkommen von Akten und insbe-r sondere bei Abhandenkommen eines Entnazifizierungsbeschlusses war gesetzlich zunächst nicht ausdrücklich geregelt. < Die Verfahrensordnung für die.Entnazifizierung in Nordrhein-Westfalen (V0B1 NRhWf 1948, 419 ff) enthält darüber keinerlei Bestimmungen, Sie verweist, soweit sie nicht selbst Ver—
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fahriensbeStimmungen enthält, in § 1 auf die sinngemässe Anweindung der Vorschriften der Strafprozessordnung» Auch dort ist eine Regelung über die Wiederherstellung abhan- '■ dengjekommener Akten und insbesondere abhandengekommener gerichtlicher Entscheidungen nicht getroffen» Einschlägig' ist die Verordnung über die Ersetzung zerstörter oder ab- ; handengekommener gerichtlicher oder notarischer Urkunden vom 18. Juni 1942 (RGBl I, 595). Nach § 3 Abs 2 ist bei gänzlicher oder teilweiser Zerstörung einer gerichtlichen Entscheidung und bei Nicht Vorhandensein einer Ausfertigung; ‘oder beglaubigten Abschrift der Inhalt der Entscheidung durch das Gericht festzustellen, wobei das Gericht sein Verfahren nach freiem Ermessen bestimmt. Unter diesen. Um-stänlen - eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift der Entscheidung vom 31. Juli 1948 lag unstreitig nicht vor V konnte der Berufungsausschuss jeden Weg wählen, auf kein er den Inhalt der früheren Entscheidung feststel- , jnnte. Dabei ist zu beachten, dass es im vorliegendes nicht genügte, die Spruchformel der Entscheidung II. Juli 1948 wieder herzustellen, sondern dass es .... Wiederherstellung der Gründe bedurfte; denn nur bei Vorliegen einer begründeten Entscheidung konnte der Son-derbeauftragte sich darüber entscheiden, ob er-den Spruch, bestätigen konnte oder nicht. Wenn es den Entnazifizierung behörden bei dieser Sachlage angemessen erschien, das Ver§ fahren erneut durchzuführen, so würde auch das nicht als völlig ungeeignet angesehen, werden können, wenn es nicht zu einer sonst vermeidbaren Verzögerung des Verfahrens führte« '
In dieser Beziehung ist von der Revision selbst in keiner Weise ausgeführt, in welcher Weise durch Anberau-^ mung 'eines Verhandlungstermins eine Verzögerung eingetre-
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ten isto Nach den unwidersprochen gebliebenen tatsächlichen Angaben des beklagten Landes im Schriftsatz vom 21. Juli 1950 hat der Sonderbeauftragte am 19. Dezember 1949 den Berufungsausschuss mit der Wiederherstellung der Akten beauftragte Dieser, hat am TI. Februar 1950 Termin auf den 23. Februar 1950 anberaumt, also ganz kurzfristig, so dass durch die Anberaumung dieses Termins zur 'Durchführung eines erneuten Entnazifizierungsverfahrens selbst dann keine Verzögerung eingetre-ten'ist, wenn es eines solchen Entnazifizierungstermins nicht bedürft*hätte, sondern wenn eine Wiederholung des ganzen Ver-fahrgns'jiberflUs^ig gewesen wäre. Denn irgend einer Entscheidung1 über den Inhalt der Akten hätte es zu dem Zwecke der Rekön-struiefung auf jeden Fall bedurft. Dass diese Entscheidung bei der^ge’richtsbekannten starken Geschäftsbelastung der
rfcbehöiden in der Zeit nach dem Eingang der teilweise. wieder£ergestellten- Entnazifizierungsakten beim Berufungsausschu3S eher als die netie Sachentscheidung hätte
fst nicht behauptet und aus dem vorgetragenen nicht ersichtlich. . ..
ergehen müssen, Sachverhalt auch
Eine in der ; ausschuss.verurs daher aus der Du: ; fahrens anstelle ; der Grunde des S
Ob durch di nazifizierung de
Zeit nach Dezember 1949 durch den Berufungsächte schuldhafte • Verzögerung.ergibt sich rchführung eines neuen Entnazifizierungsver-einer etwa möglich gewesenen Feststellung pruches vom 31. Juli 1948 nicht..
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ese erneute Sachentscheidung, über die Ents-Grundsatz ,!ne bis in idem" verletzt ist,: kann dahingestellt bleiben$ denn daraus sind der Klägerin unstreitig keinerlei Nachteile entstanden, weil die erneute Entscheidung sich im Ergebnis ..völlig .mit der früheren Ent-1 Scheidung vom’-31. Juli- 194Ö (Einstufung in Kategorie V)
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Hinsichtlich der Durchführung eines neuen' Entnazifizierungsverfahrens ist daher eine Amtspflichtverletzung, die die Ansprüche defc. Klägerin gestützt werden könnten, zu verneinen,
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2q} Die Revision greift die tatsächlichen Feststellungen
des Berufungsgerichts an, die Klägerin habe sich erst mit Schreiben vom 21. Juni 1949 an den Sonderbeauftragten im Justizministerium gewandt; dieser habe erst durch diese Mitteilung Kenntnis von dem Abhandenkommen der Akten gehabt. Sie. rügt Verletzung des § 286 ZPO, weil das Berufung geripht sich nicht mit der Aussage des Zeugen BflHH vom 25, September 1950 auseinandergesetzt habe, wonach der Zeu-J ge bereits am 25. November und 3.» Dezember 1948 beim Sonderbeauftragten gewesen und dort nach den Akten geforscht hat
I Die Revision rügt weiter die Verletzung des § 286 ZPO deshalb, weil das Berufungsgericht sich nicht mit der Behauptung der Klägerin auseinandergesetzt hätte, dass sie selbst nach Vorstellungen beim Berufungsausschuss sich Anfang Oktober 1948 zu dem zuständigen Beamten beim Sonderbeauftragten begeben habe mit dem'Hinweis, ihre Akten seien| vom Berufungsausschuss nach Düsseldorf versandt worden.
Sie IJiat-behauptet, sie sei zu dem zuständigen Beamten beim • Sonderbeauftragten vorgedrungen und habe das Verschwinden der Akten gemeldet; dieser Beamte habe auch die Personalien-der Klägerin notiert und habe sich auf die Suche nach den Akten begeben. Von diesem Augenblick an sei' es :Sache der Behörde des Sonderbeauftragten gewesen, Massnahmen zu treffen, um festzustellen, wo die Akten geblieben seien. Ausser? dem habe sie bereits im Oktober 1948 beim Berufungsausschussj Vorstellungen erhoben und damit alles getan, was sie nach Lageider Dinge habe tun können.
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Diese Rügen sind begründet» Zwar hat das Berufungsgericht sich mit der Aussage BflH) auf S 12 seines Urteils ausdrücklich auseinandergesetzto Es hat ausgeführt, die Vorsprachen des Zeugen Bfli könnten bei der Prüfung einer Amtspflichtverletzung nicht zählen, weil der Zeuge sich ■ nach seiner eigenen Behauptung in der Auskunftsstelle der Behörde des Sonderbeauftragten habe abspeisen lassen, und sich auf die Mitteilung an die Klägerin beschränkt habe, er habe in Düsseldorf erfahren, dass die Akten nicht registriert. worden seien. Wenn das Berufungsgericht hinzufügt, die Klä- r gerin habe daraus den Schluss ziehen müssen, dass eine Bearbeitung in.Düsseldorf beim Sonderbeauftragten nicht erfolgen würde, sie habe deshalb nicht damit rechnen können, dass ohne Vorgänge dort etwas veranlasst werden würde, so ergibt sich bereits daraus, dass das Berufungsgericht der Aussage des Zeugen BfH^) insoweit keine oder eine unzu- > treffende Würdigung hat zuteil werden lassen, als er be-kündet, dass er im Jahre 1949 mindestens weitere 6 - 8 mal sieh an der gleichen Stelle nach den Akten erkundigt habe, und dass er aujch schon im Jahre 1948 immer ausdrücklich
darauf hingewiesen habe, der Abschluss des Verfahrens sei
für die Klägerin ausserordentlich dringlich und wichtig, da die seit 1945 stellungslose Klägerin erst bei Vorlage' eines endgültigen Enjtnazifizierungsbeschlusses eine neue Stellung erhalten könnel. Ein- Staatsbürger, der sich nicht nur einmal, sondern sehr hjäufig bei einer zur Entscheidung zuständigen
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Stelle nach dem Eingang der ihn betreffenden Akten erkundigt, gibt damit zu erkennen, dass nach seinem Wissen die Akten an diesej zuständige Stelle abgesandt sein sollen«
Er hat grundsätzlich Anspruch darauf»nicht "abgespeistu Zu werden; diel angegangene Behörde muss sich selbst wegen ..
der Akten bei der zur Übersendung verpflichteten Stelle er- \.Jl kundigen, mindestens muss sie den Betroffenen veranlassen,
bei jener Stelle wegen des Nichteinganges der Akten vorstel-i lig zu werden. Dass hier Umstände Vorgelegen hätten, die die angegangene Behörde ausnahmsweise berechtigten, sich mit der Antwort zu begnügen, die Akten seien noch nicht eingegangen,-ist bisher nicht behauptet worden. Der Umstand, dass der Zeuge sich mit einer Antwort in der Auskunftsstelle der
Behörde begnügt hat und nicht zu einem "Sachbearbeiter" vor-; gedrungen ist, steht dieser grundsätzlichen Verpflichtung der Behörde, in dem angegebenen Sinn tätig zu werden, nicht; entgegen, denn es würde einen Organisationsmangel bei dieser Behörde bedeuten, wenn die "Auskunftsstelle" nicht darüber unterrichtet worden wäre, dass in solchen Fällen etwas zu veranlassen, mindestens aber dem "Sachbearbeiter^ Kenntnis von den dauernden vergeblichen Nachfragen zu geben ist.
Ergeben sich söhon insoweit erhebliche Zweifel, ob das Berufungsgericht den Umfang der Dienstpflichten der "Beamten." des Sonderbeauftragten zutreffend erkannt hat, so greift die weitere Rüge, das Berufungsgericht habe den';' Säehvortrag der Klägerin über ihre wiederholten Nachfragen | bei dek Berufungsausschuss unberücksichtigt.gelassen, wegen Verletzung des § 286 ZPO durch. Die Beamten des Berufungsausschusses durften sich auf Mitteilung der Klägerin, die Akten.seien im Oktober noch immer nicht beim Sonderbeauftragten eingegangeh, nicht mit der Feststellung begnügen, die Akten seien am 2. September 1948 abgesandt worden,. Allermindestens hätten sie der angeblichen Bitte der Klägerin entsprechen müssen, ihr eine Bescheinigung über die Versendung der Akten auszustellen, wenn sie nicht von sich aus Nachforschungen nach dem Verbleib der Akten beim Sonderbeauftragten anstellen wollten. Etwas anderes käme hoch-■ stehs in Frage, wenn die Klägerin bei ihrer Nachfrage beim Be ruf u^igsaus schuss zu erkennen gegeben hatte, dass sie selbst zunächst weitere Nachforschungen nach dem Verbleib
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der Akten beim Sonderbeauftragten, anstellen wolle; etwas Derartiges ist aber bisher nicht vorgetragen worden.
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Allerdings kommt es auf die zuletzt ins Auge gefaßten tatsächlichen Feststellungen nur an, wenn das beklagte Land auch für die schuldhaften Amtspflichtverletzungen der ^Beamten" des Berufungsausschusses haftet. Diese vom Berufungsgericht nicht entschiedene Frage ist aber zu bejahen. Nicht nur die Vorsitzenden der Berufuhgsausschüsse, sondern auch das Geschäftsstellenpersonal nahm hoheitsrechtliche Funktionen des beklagten Landes wahr. Das gesamte Sachgebiet der Entnazifizierung betraf ausschließlich reine Staatsaufgaben. Diese Aufgaben waren auch nicht den kreisen zur auftragsweisen Erledigung übertragen worden. Die Berufungsausschüsse waren häufig nicht nur;für einen Kreis, sondern für mehrere Kreise tätig. Die Kreisa waren, auch wenn sie die Kosten der ge-;schäftsmässigen Erledigung.der Entnazifizierung einschließlich ‘der Bezüge des Geschäftspersonals anteilig tragen mussten, insoweit nicht' Träger des Aufgabengebiets der Entnazifizierung, ‘sondern stellten dem Lande- hierfür nur Geldmittel zur Verfügung. Selbst wenn es richtig wäre, dass sogar für die Be-| Stellung des Gesnhäftspersonals die Kreise zuständig gewesen
bediente das Land sich auch insoweit nur Kreise bei der Auswahl dieser Kräfte. Das L war so völlig aus dem Zusammenhang mit
sein sollten, so der Mithilfe der Ge schäftspersona
; den Kreisen herausgenommen und ausschliesslich den Weisun- ■
• gen des Sonderbeauftragten unterworfen, dass die in diesem :
* Rahmen tätigen Personen im Gegensatz zu dem in BGHZ 2, 350
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behandelten Fall der in Auftragsangelegenheiten tätig werdenden Kreisaiigestellten Angelegenheiten der Entnazifizierung nicht de 3halb bearbeiteten, weil der das Geschäfts-^ personal auswählsnde und anstellende Kreis ihnen diese Arbeit im Rahmen der Dienstgeschäfte übertrug, sondern deshalb, weil das Land, dias sich bei der Auswahl und Einstellung des
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Geschäftspersonals der Hilfe der Kreise bediente, es an-ordnete» Dienstherr ira Sinne der Staatshaf tungsbestimmunge" des Art 131 WeimVerf und des Art 34 GrundG ist daher für alle bei den Berufungsausschüssen Tätigen - also sowohl für die Vorsitzenden wie auch für das Geschaftspersonal -nur das land.. Es bedarf: daher der weiteren Tatsachenprüfun deren Übergehen die Revision gemäss § 286 ZPO gerügt hat § und die sich darauf zu erstrecken hat, ob die bei dem Beruf ungsausschuss Tätigen schuldhaft ihre der Klägerin obliegende Amtspflicht verletzt hieben.das Entnazifizierungs-rÄ verfahren trotz des Verlustes der Akten ohne Verzögerung zu dem Abschluss zu bringen. -
Das angefochtene Urteil war daher aufzuheben und die Saphe zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung - auch!'. tiber[die Kosten des Revisionsrechtszugs - an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
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Im weiteren Verfahren wird das Berufungsgericht auch’ prüfen müssen, ob die Behörde des Sonderbeauftragten und der ]{3erufungsäusschuss nach Feststellung des Verlustes.der Akten schuldhaft verabsäumt haben, das Wiederherste1lungs? verfahren mit besonderem Nachdruck zu betreiben;. Zwar blieb es ihnen überlassen, die geeigneten Mittel auszu- < wählen; die Ausübung dieses Ermessens kann zwar im Scha-densärsatzprozess nur in dem engen Rahmen der Willkür ge-{ prüft werden. Jedoch stand es nicht im Ermessen! der Behör-ü de,’ob sie das Wiederherstellungsverfahren im üblichen Gel schäftsgang oder mit besonderer Dringlichkeit betrieb. Dil® Klägerin hatte einen Anspruch darauf, dass ihr durch den Verlust der Akten möglichst geringe Nachteile entstanden. Die Behörde wgr daher verpflichtet,; die ohne Verschulden der Klägerin im behördlichen Geschäftsgang abhanden gekommenen Akten bevorzugt und nicht im sonst üblichen Geschäft
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betrieb wieder herzustellen. Hierzu fehlt es bisher noch an einer eingehenden Prüfung und Darstellung der zur Wiederherstellung der Aktenjgetroffenen Massnahmen. Erst nach einge- 1 hender Klärung dieses Sachverhalts wird es möglich sein zu beurteilen, ob die Wiederherstellung der Akten mit der gebotenen Beschleunigung durchgeführt; worden ist. Dabei kann es eine Rolle spielen, ob die Möglichkeit, die Gründe des Spruches vom 31:. Juli 1948 wiederherzustellen, dadurch wesentlich schnei 1er hätte verwirklicht werden können* dass Abschriften jener dründe etwa von solchen Stellen hätten beschafft werden können, denen sie bei Erlass des Spruches nach damals etwa bestehenden Anordnungen mitgeteilt worden waren, oder dass durch Anhörung der Mitglieder des Berufungsausschusses geklärt werden konnte, ob der auf gefundene Bruchteil von ’'Gründen" tatsächlich, die unterschriebenen Gründe jenes Beschlusses vom 31o Juli 1948 wiedergab, und ob er deshalb dem Sonderbeauftragten für die
Entscheidung über die Bestätigung des Spruches ausreichte.
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-Dr. Geiger r
Dr. Beyer
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Btmclesrichter BN' Weber ist beurlaubt und an der üntefr schrift verhindert.
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