die dort aber nicht ihre Diensträume hat/ ras Obergeschoss des Hauses enthielt früher Wohnräume, die aber schon während des Krieges zur Unterbringung von Behördendienststellen und seit 1946 von der Spruchkammer M^mp-Land benutzt worden wa-renc Für diese Räume, die im Ralle ihrer Freimachung sich; wieder als eine recht ansehnliche Wohnung /Herrichten lies-sen, interessierte sich der Direktor der'Kreissparkasse Dr; Sch^Bly der an sich anderweit - nach seiner Ansicht allerdings zu beengt - untergebracht war. Er hatte die-serhalb auch schon mit leitenden Beamten der Beklagten persönlich Fühlung ge norme n.Auf Drängen des Vorsitzenden der Berufungskammer, daß der Kläger He^H® umgehend seine bisherige Wohnung im Hause Bar^^HHP V räumen müsse, wies die Beklagte mit Verfügung vom 30. September 1948 den Kläger in eine Wohnung, bestehend aus 3 Zimmern und Küche im er-sten Stockwerk des Hauses U^JBBBBB^strasse iB eino Die Einweisung erfolgte mit den.üblichen formularmässi-gen Vordruck, wonach der Eingewiesene innerhalb von 15 Tagen die Wohnung zu beziehen und.innerhalb der gleichen Frist einen Mietvertrag mit dem Hauseigentümer abzuschließen hat. S c Kl ein Der Kläger HeBB weigerte sich, aus dem Hause UB~ istrasse B in die BBBBstrasse umzuziehen, 'weil die ihm dort zugewiesene Wohnung nicht beziehbar und im übrigen auch für seine Familie zu klein sei <, Mit Verfügung vom 6« Januar 1949 forderte die Beklagte den Kläger HeBB auf;>. bis spätestens 14 o Januar 1949 seine Wohnung im Hause UBHHHHIBstrasse B zu räumen, anderenfalls die Räumung zwangsweise durchgeführt werden müsse; Gleichzeitig wies die Beklagte den Kläger HeBB darauf hin, daß er sich in der Wohnung in der UBBHHHBstrasse B nicht als Wohn- Januar 1949 nach Vortrag der Angelegenheit durch den Leiter des Wohnungsamtes, Stadtrat Dr„ ZBBB beschlossen, daß der Kreissparkasse als Eigentümerin des Hauses UB~ BBHHBstraese B anheimgestellt werden solle, ein Räumungsurteil gegen-HeBB zu erwirken, Sobald dieses Räumungsurteil .vorliege, solle das Wohnungsamt die Familie HeBIB in eine Wohnung einv/eisen, die sie nach den gesetzlichen Bestimmungen nehmen müsse.. Regierungspräsidenten BeschVv’erde gegen die Zuweisung des Klägers He^^ erhoben, weil letzterer überhaupt nicht Wohnungssuchender sei; außerdem hatte die Klägerin H^p auch in dieser Angelegenheit persönlich bei der Regierung in Kassel vorgesprochen» 1949 teilte daraufhin der Regierungspräsident dem Wohnungsamt der Beklagten mit, daß er nach Durchsicht der Beschwerdeunterlagen Bedenken gegen eine zwangsweise Durchführung der Umquar-tierung habe, und stellte eine nochmalige eingehende Überprüfung anheim» Zugleich empfahl er, mit der'Durch-führung yon Zwangsmaßnahmen bis zu seiner endgültigen Entscheidung zu warten, Im gleichen Sinne wies der Sachbearbeiter beim Regierungspräsidenten durch fernmündli- , chen Anruf vom 10, Februar 1949 den Leiter des Wohnungsamtes der Beklagten darauf hin, daß .man dazu neige., die beabsichtigte zwangsweise Umquartierung des Klägers He als ungesetzlich anzusehen, und ersuchte von der Durchführung derselben einstweilen Abstand zu nehmen. Bl Am 14c Februar 1949 erließ darauf das Y/o h nun g samt der Beklagten eine Erfassungsverfügung bezüglich der Räume im Hause Bi^||^strässe 44 und wies mit einer weiteren Verfügung vom selben Tage in diese Räume den Kläger He|-als Untermieter der Klägerin ein, Biese Verfü- Durch Bescheide vom 7, April 1949 gab der Regierungs Präsident den Beschwerden der Kläger gegen die Erfassungs Einweisungs- und Zwangsmietverfügungen der Beklagten vom 6o Januar, 5» Februar, 14Q Februar und 16, Februar 1949 statt und hob die genannten Verfügungen auf, weil die Einweisung des Klägers Hefli und seine zwangsweise Um-quartierung in die Wohnung der Klägerin Horn gesetzlich nicht zulässig gewesen sein Die Kläger begehren Ersatz des ihnen durch das Vorgehen des Wohnungsamtes entstandenen Schadens„ Sie sind der Auffassung, daß der Leiter des Wohnungsamtes, Stadt- gierungspräsidenten den Leiter des Wohnungsamtes mehrfach schriftlich und auch mündlich auf die Bedenken der Umquartierung der Familie Ke^^B hingewiesen habe 0 larüber hinaus sei aber auch aus dem gesamten Verfahren des Wohnungsamtes zu entnehmen? Daß eine Einweisung vorilbergehen-der .Art nach den Wohnungsgesetz vielleicht überhaupt nicht zulässig wäre, stelle eine rechtlich- so schwierige Ent- : Scheidung dar, daß dem Leiter des Wohnungsamtes aus der etwa unrichtigen Beurteilung dieser Frage kein Vorwurf gemacht werden könne» Somit liege auch keinesfalls eine schuldhafte Amtspflichtverletzung vor» Im übrigen seien die Forderungen der Kläger der Hohe nach weit übersetzt» richt darin, daß das Wohnungsamt der Beklagten ihr den Kläger He^B^ als Wohnungssuchenden zugewiesen hat, ob-gl ei ch des sen Zwang sum quart ierung unzülä s s ig gev;es en sei und die Verpflichtung bestanden hätte, der Klägerin einen geeigneten Wohnungssuchenden zuzmvei- 2.) Die Revision vertritt demgegenüber in erster Linie die Ansicht, die vorläufige Einweisung des Klägers He#-BP in die Wohnung UBBBUPstrasse B sei eine vorübergehende Maßnahme der Obdachlosenpolizei gewesen; sie sei dadurch bedingt gewesen, daß der Kläger HefljBfe aus seiner bisherigen'Wohnung auf Grund der Inanspruchnahme dieser Wohnung durch die Spruchkammer habe ausziehen müssen, während die für ihn vorgesehene Wohnung BBHK~ strasse 44 noch nicht freigewesen sei» Erst als der Präsident der Berufungs- und Spruchkammer angedroht habe, die Möbel des Klagers HeB^ zwangsweise aus den von der Spruchkammer in Anspruch genommenen Räumen in die von der Spruchkammer geräumte Wohnung Uf B schaffen zu lassen, und die Sparkasse als Eigentümerin des Hauses UBBBBMBsIrasse;Bi erklärt habe , sie benötige diese Räume für eigene Zwecke, sei die Einweisung des Klägers HeBfe in die Räume UBBBBB strasse B erfolgt, und zwar.ausdrücklich mit dem Hinweis, daß die Einweisung nur als vorübergehend gelten ix: Die Verfügung vom 30« September 1948 ist unter Verwendung des üblichen Vordrucks für «Inanspruchnahme und Einweisung" ergangen; sie bezieht sich ausdrücklich auf die Bestimmungen des Wohnungsgesetzes; die KreisSparkasse wird aufgefordert, mit dem eingewiesenen Kläger innen halb von 15 Tagen einen Mietvertrag abzuschließen; für den Weigerungsfall wird der Abschluß eines Zwangsmietvertrages angedroht. Wenn in dieser Verfügung auch der maschinenschriftliche Zusatz gemacht ist "die Einweisung gilt nur als vorübergehend", so deuten Inhalt, Eorm und veranlassende Stelle (Wohnungsamt) darauf hin, daß es sich um eine Maßnahme nachdem Wohmingsgesetz und nicht um eine Maßnahme der Obdachlosenpoiizei gehandelt hat 0 Auf Grund der Maßnahmen der Obdachlosenpolizei wird zwischen. dem Eingewiesenen und dem Hauseigentümer ein Mietvertrag nicht geschlossen und auch nicht angestrebt; es kommt vielmehr nur ein öffentlich-rechtliches Verhältnis zwischen Obdachlosenpolizei und Hauseigentümer zustande, auf Grund dessen der Hauseigentümer die in Anspruch genommenen Räume für den Eingewiesenen zur Verfügung stellen muß und dafür gemäß §§ 70? September 1948 verlangt aber den Abschluß eines Mietvertrages zwischen dem Kläger He^H und dem Hauseigentümer 0 2s wird also gerade eine andere materielle Regelung als bei einer Maßnahme der Obdachlosenpolizei getroffen» Unstreitig hat auch die Sparkasse als Hauseigentümerin von dem Kläger Zahlung von "Miete" verlangt; selbst wenn sie.damit nicht "Miete” im Sinne des Mietzinses nach dem bürgerlichen Recht gemeint hätte, sondern nur eine Entschädigung für die Benutzung der Räume, so ergibt sich doch daraus, und aus der nunmehr ebenfalls unstreitigen Tatsache, daß der Kläger Henkel die verlangte "Miete" regelmäßig gezahlt hat, daß auch die Beteiligten (Eingewiesener und Hauseigentümer) die Verfügung nicht als Maßnahme der Obdachlosenpolizei, sondern als Zuweisung nach dem Vohnungsgesetz aufgefaßt haben, indem, beide davon ausgingen, daß durch diese Verfügung unmitteibar zwischen ihnen bürgerlich-rechtliche Beziehungen geschaffen würden. Die Beklagte führt aus, daß bei Ausstellung der Verfügung vom IO» September 1948 ein falscher.Vordruck gebraucht worden sei» Sie meint aber, daß trotzdem aus den gesamten Umständen das Vorliegen einer Maßnahme der Ob-dachlosenpolizei zu entnehmen gewesen sei. "daß der Kläger in die Wohnung B^Üfcstrasse 44 eingewiesen werden solle, worüber auch mit ihm verhandelt worden sei”o Bas bedeutet nicht, daß eine solche Einweisung damals schon erfolgt wäre, Es besteht somit keine Möglichkeit, die hier streitige "vorläufige” Einweisung im Hinblick auf eine vorliegende endgültige Einweisung in das Haus B®-^pstrasse 44 aus dem Zusammenhang heraus trotz deb üir-1 rigen" Gebrauchs eines wohnungsrechtlichen Vordrucks als eine Maßnahme der Obdachlosenpolizei anzusehen» gen, läßt keinen Rückschluß darauf zu, daß die Beklagte zu einer wohnungsrechtlichen Inanspruchnahme der Räume : nicht befugt gewesen sei und daß deshalb ihre Maßnahme nur als Maßnahme der Obdachlosenpolizei verstanden werden könnteo Unstreitig handelt es sich nämlich bei den Räumen in der UflHHUstraße um zweckentfremdeten Wohnraum; er konnte also gemäß Art VI Abs a WohnG seinen ursprünglichen Zweck jederzeit wieder zugeführt werden, so daß auch eine wohnungsrechtliche Erfassung der Räume nach dem Wohnungsgesetz zulässig war, Mithin ist das Berufungsgericht mit Recht davon ausgegangen, daß die Räume in der U^MHBHHfcstrasse auf Grund des.Uohnungsgesetzes erfaßt und dem Kläger zugeteilt worden sind0 Die Rückgängigmachung dieser M-nähme richtet sich daher allein nach den Bestimmungen der Wohnungsgesetze, tungsweise läßt einen Rechtsirrtum nicht erkennen; sie ist vielmehr zur erschöpfenden Würdigung des Sachverhalts unbedingt erforderlich, weil gerade erst durch das Zusammentreffen zahlreicher Umstände, von denen einzelne vielleicht noch keine Amtspflichtverletzung erkennen 'lassen, sich ergibt, daß die Beklagte ihre Entscheidungen in der Wohnungssache des Klägers He^^^ aus unsachlichen I,Io-tiven getroffen hat0 Die Revision greift auch nicht die Gesamtwürdigung an, sondern beschränkt sich darauf, hinsichtlich einzelner Umstände darzutun,; daß die Beklagte nicht aus unsachlichen Motiven gehandelt hat» ramit könnte sie nur dann Erfolg haben, wenn die Gesamtwürdigung des Berufungsgerichts durch das Ausfallen wesentlicher Umstände erschüttert wurde» Eine solche Erschütterung ist der Revision aber nicht gelungene Insoweit macht die Revision geltend, das Berufungsgericht habe zu diesem Punkt seiner Aufklärungspflicht nach § 139 ZPO nicht voll genügt„ Die Beklagte würde bei entsprechendem Befragen vorgetragen habend daß eine Wohnung mit dem Hi et zins von monatlich 75 Uli wie die in der UfMHHBBistraße für den Kläger der damals ar- beitslos gewesen sei, viel zu teuer gewesen sei; der Kläger habe später auch eine Wohnung am Marfl|(BJ)weg zu dem Preise von 70 UM mit der Begründung abgelehnt, daß sie ihm zu teuer sei o Eine Aufklärungspflicht in dieser Richtung oblag dem Gericht jedoch nicht „■ Bereits das Landgericht hatte ausgeführt, daß kein Anlaß bestanden habe, den Kläger KeiBP aus der Wohnung UÜHHHHPstrasse wieder zu entfernen, da er regelmäßig Miete gezahlt habe (Urt S 9), Damit war bereits im ersten Rechtszuge die hier interessierende Frage angeschnitten worden, ob Gründe Vorlagen , die der dauernden Zuweisung der Wohnung strasse 0 an den Kläger Hefl^ entgegengestanden hatten,, In dem Beschvjerdeverfahren vor dem Regierungspräsidenten hatte die Beklagte sich nie auf solche einer dauernden Einweisung des Klägers entgegenstehende Umstände, insbesondere nie auf ein solches Unvermögen des Klägers zur ; Zahlung der Miete berufen; auch sonst ■■■waren.' b) Das Berufungsgericht (UrtS 12) führt weiter aus, daß auch im Hinblick auf die Sparkasse als Hauseigentümerin ein Grund zu einer nur vorläufigen Zuweisung des Klägers nicht ersichtlich warv Die von der Beklagten vorgetragene Erwägung, daß der Sparkassendirektor Sch^HP zweckmäßigerwei~ se in einem der KreisSparkasse zu Eigentum gehörenden Haus untergebracht werde, läßt das Berufungsgericht nicht durchgreifen, weil das Haus :UtfHlWstraße. Die Ausführungen des Berufungsgerichts lassen insoweit einen Rechts irrt um auch nicht erkennen Der erneute Hinweis in der Revision, es sei als durchaus angemessen anzusehen, wenn die KreisSparkasse ihre leitenden Beamten in ihren Häusern unterbringe., geradeso wie ein Hauseigentümer vorzugsweise in seinem Hause eine Wohnung erhalten solle, vermag nicht zu überzeugen! • von der Sparkasse gerade bis dahin nicht zur Unterbringung ihres Personals verwandt.worden waro Im Hinblick auf die Verhältnisse des Hauseigentümers war daher eine nur vorläufige Einweisung des Klagers He®-"ßfß in die Wohnung UflHHHHfcstraße ■ ebenfalls nicht zu begründen , c) Das Berufungsgericht (Urt S 12) stellt fest, der einzig wirkliche Grund für die Vorläufigkeit der Einweisung könne daher nur gewesen sein, daß diese schöne und bequeme Wohnung dem Sparkassendirektor Sch^HP Vorbehalten werden sollte 0 Eine solche bevorzugte Behandlung auf Grund gesellschaftlicher oder finanzieller Stellung sei aber durch das Wohnungsgesetz ausdrücklich untersagt * Deshalb sei eine nur vorläufige Zuweisung der Wohnung nicht aus sachlichen Gründen erfolgt., Diese Tatsachenfeststellung greift die Revision anQ Sie rügt, das Berufungsgericht habe sich mit den in dem Schriftsatz der Beklagten vom 15» Februar 1950 S 14 aufgestellten Behauptungen nicht auseinandergesetzt, warum die Beklagte die Wohnung UflBBBHfcstraße für den Spar- in der Nähe des Hauses an die frische Luft zu kommen, was gesundheitliche Schädigungen rachitischer Art bei dem ältesten Kind zur Eolge gehabt habe; im Oktober 1948 sei dem Ehepaar Sch^^p ein drittes Kind geboren worden o Die beiden älteren Kinder seien an Keuchhusten erkrankt gewesen, so daß sich der Säugling infolge der Unmöglichkeit der Isolierung in der engen 2-Zimmerwohnung in großer Ansteckungsgefahr befunden habe , Zudem habe das Anwachsen der Familie die Hotwendigkeit der ständigen Unterbringung einer Hausgehilfin im Haushalt bedingte Es ist zwar richtig, daß das Berufungsgericht auf diese Umstände nicht ausdrücklich unter Erwähnung'aller Einzel-heiten eingegangen isto Das erschien aber auch nicht unbeding notwendig, da die von der Beklagten vorgetragenen Tatsachen in keiner Weise geeignet waren, nachzuweisen, daß der Sparkassendirektor Schmidt einen Wohnungsbedarf hatte, der nicht durch die von ihm inngehabte Wohnung bereits gedeckt gewesen wäre. der großen Wohnungsnot in M das Wohnungsamt der Beklagten in keinem anderen Palle auf solche "herangeholten Gründe” Rücksicht haben nehmen können und genommen haben« Gerade die Heranziehung dieser Gründe zeigt deutlich, wie recht das Berufungsgericht mit seiner Ansicht hat, daß es davon ausgeht, die Wohnung straße H habe dem Sparkassendirektor SchflIK auf Grund dessen "gesellschaftlicher und finanzieller Stellung” zugewiesen werden sollen« Venn die Beklagte jetzt meint, der Sparkassendirektor Sch^HP habe als Leiter der Kreissparkasse, Verwalter von Stiftungen, Schatzmeister des Deutschen Koten Kreuzes und Mitglied mehrerer Ausschüsse einen Raum haben müssen, um abends ruhig arbei- Die von der Beklagten angeführten Gründe lassen daher nicht erkennen, daß die Zurückstellung der Wohnung U^BHBBHBfcstraße W zugunsten des Sparkassendirektors Schtf^ aus .'sachlichen Motiven erfolgt ist. a) Das Berufungsgericht leitet das Handeln aus unsachlichen Motiven zunächst daraus her, daß obwohl in der Sitzung des Wohnungsausschusses vom 14» Januar 1949 beschlossen worden war, es solle abgekartet werden, ob die Kreissparkasse ein Räumungsurteil gegen den Kläger'erwirken werde, der Leiter des Wohnungsamtes seine Maßnahmen in der Richtung weiter betrieben habe, den Kläger zwangsweise in die Wohnung BJj|^strässe 44 umzuquartieren. b) Das Berufungsgericht weist dann weiter darauf hin, der Regierungspräsident habe mit Schreiben vom 8t Februar 1949 dem Leiter des Wohnungsamtes der Beklagten bereits; mitgeteilt, daß Bedenken gegen eine zwangsweise Durchführung der Umquartierung bestanden; er habe auch empfohlen, mit der Durchführung von Zwangsmaßnahmen bis zu seiner endgültigen Entscheidung über die bei ihm eingelegte Beschwerde zu warten« Mit dem fernmündlichen Anruf vom.10, Februar 1949 habe der Regierungspräsident nochmals darauf hingewiesen, daß die beabsichtigte Zwangsumquartierung wahrscheinlich ungesetzlich sei und daß das Wohnungsamt der Beklagten von der Durchführung derselben einstweilen absehen möge * Trotzdem habe:der Leiter des Wohnungsamtes gleichwohl am 11o Februar 1949 die Bestellung eines Möbelwagens auf den 141 Februar 1949 zwecks zwangsweiser Umquartierung des Klägers Ile^BBveranlasst<, Aus diesen Umständen folgert das Berufungsgericht, daß der Leiter des Wohnungsamtes trotz der von der.Vorgesetzten Dienststelle geäußerten Bedenken und Hinweise gewillt war, die Zwangsumquartierung auf jeden Fall durchzufUhren« Auch insoweit hat die Revision Rügen nicht erhoben3 Die Ausführungen des Berufungsgerichts lassen keinen Rechtsirrtum erkennen und rechtfertigen daher die Folgerung, daß die zwangsweise Umquartierung aus unsachlichen Beweggründen erfolgt sei „ c) Bas Berufungsgericht verweist alsdann auf die Besprechung vom 12, Februar 1949 zwischen dem Leiter des Wohnungsamtes und dem Sachbearbeiter des Regierungspräsidenten; in dieser seien vor allem die formellen Mängel der Zustellung der Zuweisungsverftigung hinsichtlich der Woh-nung B^Ü^Pstrasse 44 als entscheidend für die Ungesetzlichkeit der Zwangsumquartierung bezeichnet und die Beseitigung dieser Formfehler für erforderlich erachtet ^ wordene Das Berufungsgericht geht aber weiter davon aus«, der Sachbearbeiter des Regierungspräsidenten habe bei dieser Besprechung zu erkennen gegeben! be, von ausschlaggebender Bedeutung für die Zulässigkeit der Heraussetzung aus der Wohnung UflHIHHHfcstraße ■ sei; dem Leiter des Wohnungsamtes der Beklagten sei mit Rücksicht darauf aufgegeben worden, umgehend Unterlagen über ein etwa bestehendes Mietverhältnis zwischen dem Kläger und der Kreissparkasse vorzulegen. gierungspräsidenten unter Beweisantritt anders als vom Berufungsgericht festgestellt, nämlich dahin behauptet, daß der Vertreter des Regierungspräsidenten die Bedenken gegen eine zwangsweise Umquartierung des Klägers He^BB in der noch fehlenden Zustellung-der Erfassungsverfügung an Brau Hfljp), die Hauptmieterin der Wohnung BBBBBstrasse 44, gesehen habe 0 Bei Nachholung dieser Zustellung habe Einigkeit'darüber bestanden, daß eine Brist zwischen Zustellung und Durchführung ihrer Vollstreckung gesetzlich nicht bestimmt seit Der Vertreter des Regierungspräsidenten habe die Erklärung des Leiters des Löhnungsamtes entgegengenommen, daß das Wohnungsamt beabsichtige, am 14« Bebruar 1949 die notwendigen Zustellungen vorzunehmen und im Laufe des Tages mit der zwangsweisen Umquartierung.des Klägers zu beginnent Es durfte daher nicht davon ausgehend daß die Besprechung zwischen den Leiter des Wohnungsamtes und dem Vertreter des Regierungspräsidenten so verlaufen sei? wenn der Kläger He®(^ mit der ICreisSparkasse über die Wohnung UflHHHHKstrasse M tatsächlich einen Hiet-vertrag abgeschlossen oder doch mindestens Miete für diese Wohnung gezahlt habe0 Bei dieser Sachlage muß daher für den Kevisionsrechtszug von der Richtigkeit der farStellung der Beklagten ausgegangen werdenc Hat aber nach dieser Barst el lung der Vertreter des Regierungspräsidenten nicht auf materielle Bedenken gegen die Zulässigkeit der Zwangsum-quartierung im Hinblick auf ein etwa bestehendes Mietver-hältnis hingewiesen? auf die angeblich mündliche Erklärung des Sparkassendirektors verlassen, ein Mietvertrag zwischen der Sparkasse und dem Kläger He^^p sei nicht beabsichtigt gewesen, der Kläger habe auch keine Miete gezahlt. Er hat sich damit also auf die einseitige LarStellung einer Partei verlassen, ohne sich auch nur die 1,'ühe zu machen, sich die Erklärungen dieser Partei schriftlich geben zu lassen und noch viel weniger entsprechend dem allgemein gültigen Grundsatz, daß beide Seiten zu hören sind,'auch den Kläger zu hören» Dieses Verhalten des Leiters des Wohnungsamtes zeugt von einer so einseitigen Einstellung zugunsten der Sparkasse und zu Ungunsten des Klägers He^j^, daß es ebenfalls als ein Anzeichen dafür angesehen werden kann, wie die Beklagte versucht hat, ihr Verhalten gegenüber dem Kläger vor dem Regierungspräsidenten um jeden Preis zu rechtfertigen. zwischen dem Kläger He^^^ und der Kreissparkasse eine Amtspflichtverletzung des Leiters des Wohnungsamtes nicht ergibt, nichts daran, daß, wie das Berufungsgericht ausführt , ein Anlaß zur Kückgängigmachung der Zuweisung der Y/ohnung brasse ® an den Kläger nicht Vor- Auch in den persönlichen Verhältnissen!des Klägers He»-'hatte sich nichts dahin geändert, das Anlaß zu einer Entfernung aus der Wohnung U^BHpstraße hätte geben können, Vielmehr bestätigen die unbestritten gebliebenen Feststellungen des Berufungsgerichts, daß gerade Das Berufungsgericht ist nicht etwa .davon ausgegangen, daß bereits die Vollstreckung der Umquartieruhgsanordnung während des Schwebens der gegen diese Anordnung laufenden Beschwerdefrist unzulässig gewesen sei„ Bs erblickt vielmehr die Amtspflichtverletzung darin, daß eine Vollstreckung einer solchen Zwangs-umquartierung nur dann vor Entscheidung im Beschwerderechtszug zulässig ist, wenn sachliche Gründe für ein sofortiges Vorgehen ohne Rücksicht auf die laufende Beschwerdefrist gegeben sindo Diese Ausführungen lassen einen Rechtsirr bum nicht erkennen. als die Räume in der Wohnung B^JJ^strasse 44 schon monatelang unbelegt gewesen seien» Das Berufungsgericht hält diese Begründung für nicht durchgreifend ? Auch der Hinweis der Revision, die Beklagte habe bereits in ihrem Schriftsatz vom 15»Februar 1950 auf S 7 und 8 eingehend dargelegt, daß in keiner Weise gegen den Kläger rigoros vorgegangen, sondern durchaus rücksichtsvoll verfahren worden sei, greift nicht durch, denn die gesamten dortigen Ausführungen der Beklagten gehen von der unrichtigen Annahme aus, die Erfassung der Wohnung B^J^stras-se 44 sei bereits im Herbst 1948 ordnungsgemäß erfolgt «> Bas war aber unstreitig gerade nicht der Pall, wie die Beklagte auf Grund der Belehrungen durch den Regierungspräsidenten auch wußte o Sie hatte daher überhaupt keine Kläger kann daher nicht als.besonders rücksichtsvoll bezeichnet werden, weil ein schärferes Vorgehen gegen den Klager in der Zeit rechtswidrig genesen wäre und eine v Amtspflichtverletzung dargestellt hätteh las Zuwarten der Beklagten in jener Zeit rechtfertigt demnach in keiner Weise das ungewöhnliche Vorgehen und die sofortige Vollstreckung der Umöuartierungsanordnung am 14o Februar 1949. ■ Die Gesamtheit dieser Maßnahmen stellt eine Amts- , Pflichtverletzung dar, denn Aufgabe der Behörden ist es, sich bei ihren Entscheidungen von sachlichen und nicht • von unsachlichen Motiven leiten zu lasseno Das Berufungsgericht sieht in diesem unsachlichen Vorgehen der Beklagten mit Recht auch eine schuldhaft^ Amtspflicht-verletzung gerade deshalb, wei1 all diese Maßnahmen, und zwar sowohl die nur vorläufige Zuweisung der Wohnung TJ®-^HHHfestrassc (P wie die Anordnung der Ümquartierung nach der B^pstrasse 44 und auch die zwangsweise Durchführung dieser Ümquartierung nicht aus sachlich vertretbaren Erwägungen,; sondern aus dem unsachlichen Beweggrund erfolgt war, dem Sparkassendirektor Schupp die ihm nicht zustehende Wohnung DMHül^HMM&trasse ^p im Hinblick auf seine gesellschaftlichen und finanziellen Verhältnisse unter grober Verletzung des Art VIII Abs Id Y.'ohnG zu verschaff en. Allerdings wird das Tatsachengericht im Verfahren zur Höhe noch zu prüfen haben, ob alle vom Kläger Heppp geltend gemachten Einzelposten sich nur auf die zweite Zv.angsumquartierung vom 14o Februar 1949 beziehen, da nur hinsichtlich dieser Zwangsumquar-tierung, nicht aber hinsichtlich der Zwangsumquartierung aus dem Haus der Spruchkammer in das Haus TJ4BHBPBfe~ • straße m Schadensersatzansprüche aus Amtspflichtverlet-zung dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt worden sind Hinsichtlich der Klägerin H^P hat das Berufungsgericht ausgeführt, auch ihr gegenüber liege eine schuldhafte Amtspflichtverletzung des Leiters des Wohnungsamtes der Beklagten vor, weil dieser aus unsachlichen Motiven mit Verfügung vom 30° September 1948 der Klägerin Hpp den Kläger HeB|0 zugewiesen und dadurch die Räume in der Wohnung der Klägerin HPP mit einer Person belegt habe, die sich mit Recht habe weigern können, diese Räume zu beziehen, Aufgabe des Wohnungsamtes sei es aber, in die einmal erfaßte Wohnung einen Wohnungsuchenden einzuweisen und notfalls durch Pestsetzung eines Zwangsmietvertrages die rechtliche Grundlage für einen entsprechenden Mietzinsanspruch des Vermieters zu schaffen, Weise das Wohnungsamt entgegen dieser seiner Aufgabe jemanden als Mieter zu, der entweder überhaupt nicht Wohnungsuchender sei Leiter des Wohnungsamtes habe erkennbar sein müssen, unzulässig gewesen seit Infolgedessen habe der Klägerin HpP-mit Sicherheit ein Mietausfall entstehen müssen, der nur durch rechtzeitige Zuweisung eines geeigneten Lohnungsuchenden hätte verhindert werden können0 Da die Beklagte einen solchen Wohnungsuchenden nicht zugewiesen habe, sei der Schadensersatzanspruch der Klägerin TliP auf Mietausfall und für die zur Klärung der aufgewandten Anwalts- und Reisekosten dem Gründe nach gerechtfertigt 0 Diese Ausführungen sind von:der Revision nicht im einzelnen angegriffen wordeno Sie lassen keinen Rechtsirrtum erkennen und führen nach dem oben zur Revision — gegenüber dem Kläger He<PP Ausgeführten auch zur Zurückweisung der Revision gegenüber der Klägerin Hppf Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 97 ZPO
IIL2R_ 196/?i
Verkündet laut Protokoll am 14. Juli 1952, Vogt. Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Ge" schäftssteile
2386 004
der. Stadt M<
I M N AM EH DES V 0 1 K E S
In dem Rechtsstreit
>, vertreten durch ihren Magistrat,
Beklagten, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin ,
~ Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Pr
gegen
lo den Arbeitslosen Heinrich He< istrasse Ä,
2 o die Kriegerwitwe Hildegard H^P, l BflMfestrasse ■,
Kläger, Berufungsbeklagte und.Revisions'
beklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Pr
hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 14« Juli 1952 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br. Beibrück, Br. Pagendarm, Dr. Klei-newefers, Br. Bock und Rietschel
für Recht erkannt:
Pie Revision der Beklagten gegen das Urteil des 2, Zivilsenats in Kassel, des Oberlandesgerichts Prank-furt a.M. vom 10. März 1951 wird zurückgewiesen0
Pie Kostendes Revisionsrechtszuges trägt die Beklagte„
Von Rechts wegen
f.
2 -
Tatbestand:
Der Kläger Hep|p war bis zu dem 18 Oktober 1948 bei . der Spruch- und Berufungskämmer in als Haus-
meister angestellt und bewohnte mit seiner Ehefrau, 3 erwachsenen Töchtern und einem Enkelkir.de im Diehsfgebäude seiner Behörde im Hause BarpUHP) ® eine aus 4 Zimmern und Küche bestehende Werkwohnung, ■ Zum 1. Oktober 1948 wurde ihm das Dienstverhältnis und die Wohnung aufgekündigti Der Vorsitzende der Berufungskairmer machte dem Wohnungsamt der Beklagten mit Schreiben vom 25* August 1948 hiervon Mitteilung und ersuchte um anderweite Unterbringung der Familie Hefp. Gleichzeitig wies er darauf hin, daß er vom Minister für politische Befreiung auf Grund der Verordnung vom 14* Juli 1947 (GVB1 Hess S 18) ermächtigt sei, die Y/ohnung des Klägers He^BP zu. beschlagnahmen, weil wegen Zusammenlegung der in verschiedenen Gebäuden untergebrachten MPIHHP Spruchkammerbehörden sämtliche Räume im Hause BarBBPBP® • nunmehr für dienstliche Zwecke benötigt würden*
Als die Beklagte den Kläger HepiP nicht alsbald anders untergebracht hatte, beschlagnahmte der Vorsitzende der Berufungskairmer mit Verfügung vom 13° September 1948 die bisher vom Kläger benutzten Räume im Hause Bar-PHi ® und teilte am 28. September 1948 dem Wohnungsamt der Beklagten mit, er werde, da Heppp die Y/ohnung bisher nicht geräumt habe und auch-keine Anstalten dazu treffe, die Möbel und sonstigen Sachen der Familie He#-PP in die bisher von der Spruchkammer Lipppp-Land benutzten und jetzt durch die Zusammenlegung der Spruch-
kammern frei werdenden Räume im 1, Stockwerk des Hauses U^BBHHHBistrasse WB sgbaffen lassen9. Dieses Haus gehörte der Ureis Sparkasse ? die dort aber nicht
ihre Diensträume hat/ ras Obergeschoss des Hauses enthielt früher Wohnräume, die aber schon während des Krieges zur Unterbringung von Behördendienststellen und seit 1946 von der Spruchkammer M^mp-Land benutzt worden wa-renc Für diese Räume, die im Ralle ihrer Freimachung sich; wieder als eine recht ansehnliche Wohnung /Herrichten lies-sen, interessierte sich der Direktor der'Kreissparkasse Dr; Sch^Bly der an sich anderweit - nach seiner Ansicht allerdings zu beengt - untergebracht war. Er hatte die-serhalb auch schon mit leitenden Beamten der Beklagten persönlich Fühlung ge norme n.
Auf Drängen des Vorsitzenden der Berufungskammer, daß der Kläger He^H® umgehend seine bisherige Wohnung im Hause Bar^^HHP V räumen müsse, wies die Beklagte mit Verfügung vom 30. September 1948 den Kläger in eine Wohnung, bestehend aus 3 Zimmern und Küche im er-sten Stockwerk des Hauses U^JBBBBB^strasse iB eino Die Einweisung erfolgte mit den.üblichen formularmässi-gen Vordruck, wonach der Eingewiesene innerhalb von 15 Tagen die Wohnung zu beziehen und.innerhalb der gleichen Frist einen Mietvertrag mit dem Hauseigentümer abzuschließen hat. Darüber hinaus enthielt die Verfügung einen mit Maschinenschrift gefertigten Zusatz: "Die Einweisung gilt nur als vorübergehend"*
Da der Kläger He^0 der mehrfachen Aufforderung der
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Beklagten, den Umzug in die Universitätsstrasse 10 vor-zunehmen, nicht nachkam, wurde er in der Zeit vom. 18 ^ bis 20o Oktober 1946 zwangsweise dorthinumquartiert,
Die Kreissparkasse, deren Direktor Dr* Schp(® hoffte, daß diese Wohnung bald wieder freigemacht und ihm zur Verfügung gestellt werden v.ürde, schloß mit dem Kläger He^l^ keinen schriftlichen Mietvertrag ab, sondern teilte ihm lediglich mit Schreiben vom 191 Oktober 1948 mit, daß die Miete im Betrage von 75 DM monatlich im voraus bis zu dem '3. eines jeden Monats bei ihr einzuzahlen sei« Der Kläger He|BP hat diesen Betrag in der Folgezeit regelmäßig bezahlt.
Durch Verfügung vom 29o November 1948 wies die Beklagte den Kläger He(JH mit seiner Familie in die "durch Auszug der Frau und des Ehepaares freiwer-
denden bezw. frei gewordenen 3 leeren Zimmer und Küche im 3, Stockwerk des Hauses Bpp^strasse 44” ein« Diese Verfügung wurde dem Kläger Hep|^. und an Wilhelm Ba^^ als Hauseigentümer zugestellta Wilhelm Ba®P war damals bereits seit langem verstorben; das Haus .gehörte seiner Witwe, der ursprünglichen Klägerin zu 3)° Die genannten Räume bildeten im übrigen keine selbständige, vom Hauswirt gemietete Wohnung, sondern waren ein Teil der von der Klägerin als Hauptmieterin innegehaltenen Woh-
nung und waren von dieser bisher untervermietet gewesen.
In die bisherige Wohnung des Klägers im Hause UfJ-P^lpHPstrasse flp wies die . Beklagte mit Verfügung vom 30, November 1948 nunmehr den Kreissparkassendirektor
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Der Kläger HeBB weigerte sich, aus dem Hause UB~ istrasse B in die BBBBstrasse umzuziehen, 'weil
die ihm dort zugewiesene Wohnung nicht beziehbar und im übrigen auch für seine Familie zu klein sei <, Mit Verfügung vom 6« Januar 1949 forderte die Beklagte den Kläger HeBB auf;>. bis spätestens 14 o Januar 1949 seine Wohnung im Hause UBHHHHIBstrasse B zu räumen, anderenfalls die Räumung zwangsweise durchgeführt werden müsse; Gleichzeitig wies die Beklagte den Kläger HeBB darauf hin, daß er sich in der Wohnung in der UBBHHHBstrasse B nicht als Wohn-
berechtigter aufhalte, daß ihm diese Räume vielmehr nur zur Vermeidung von Obdachlosigkeit vorübergehend zur Verfügung gestellt worden seien! Gegen diese Verfügung legte der Kläger HeBIB am 12„ Januar 1949 Beschwerde ein»
Im Wohnungsausschuss der Beklagten wurde am 14.«>. Januar 1949 nach Vortrag der Angelegenheit durch den Leiter des Wohnungsamtes, Stadtrat Dr„ ZBBB beschlossen, daß der Kreissparkasse als Eigentümerin des Hauses UB~ BBHHBstraese B anheimgestellt werden solle, ein Räumungsurteil gegen-HeBB zu erwirken, Sobald dieses Räumungsurteil .vorliege, solle das Wohnungsamt die Familie HeBIB in eine Wohnung einv/eisen, die sie nach den gesetzlichen Bestimmungen nehmen müsse.. Unabhängig hiervon veranlaßte der Leiter des Wohnungsamtes, daß der Klägerin HfB als Hauptmieterin der Wohnung BBfB^^rass ,44 die ursprüngliche Einweisungsverfügung vom 29„ November 1948 zugestellt wurde, wonach ihr die Familie HeBB als
Mieter zugewiesen war«
-An 5 = Februar 1949 forderte das Wohnungsamt den Kläger erneut auf, bis zu dem 11„ Februar 1949 die Räume in der Wohnung der Klägerin Hflp zu beziehen, widrigenfalls am 14= Februar 1949 die zwangsweise Umquar-tierung erfolgen werde» Ter Kläger He^^ legte hiergegen "Einspruch" ein, Ebenso hatte die Klägerin Hpfe beim. Regierungspräsidenten BeschVv’erde gegen die Zuweisung des Klägers He^^ erhoben, weil letzterer überhaupt nicht Wohnungssuchender sei; außerdem hatte die Klägerin H^p auch in dieser Angelegenheit persönlich bei der Regierung in Kassel vorgesprochen»
Mit Schreiben vom 8» Februar. 1949 teilte daraufhin der Regierungspräsident dem Wohnungsamt der Beklagten mit, daß er nach Durchsicht der Beschwerdeunterlagen Bedenken gegen eine zwangsweise Durchführung der Umquar-tierung habe, und stellte eine nochmalige eingehende Überprüfung anheim» Zugleich empfahl er, mit der'Durch-führung yon Zwangsmaßnahmen bis zu seiner endgültigen Entscheidung zu warten, Im gleichen Sinne wies der Sachbearbeiter beim Regierungspräsidenten durch fernmündli- , chen Anruf vom 10, Februar 1949 den Leiter des Wohnungsamtes der Beklagten darauf hin, daß .man dazu neige., die beabsichtigte zwangsweise Umquartierung des Klägers He als ungesetzlich anzusehen, und ersuchte von der Durchführung derselben einstweilen Abstand zu nehmen.
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Am 11= Februar 1949 bestellte das Y/ohnungsamt gleich
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wohl die Transportfirma Hejpp auf den 14'« Februar 1949 9 Uhr zu dem Abtransport der Möbel des Klägers HefHP von der UfpHBHHBslraße Nr B nach dem Hause BBBPstras-a» Nr 44« Mit Schreiben vom 12c Februar 1949 teilte es außerdem dem Kläger He^(P mit, daß die Zwangsräumung am 14o Februar 1949 um 9 Uhr durchgeführt würde, belehrte ihn über die Möglichkeit einer Aufsichtsbeschwerde und wies gleichzeitig darauf hin, daß durch die Einlegung einer solchen Beschwerde die [Durchführung des angeordneten Umzuges nicht aufgehalten werde, da an der Unterbringung des Klägers Heppp ein Öffentliches Interesse bestehe o
Ebenfalls am 12« Februar 1949 sprachen der Leiter des Wohnungsamtes der Beklagten, Stadtrat Br« ZBH^P und ein Mitglied der Wohnungskommission beim Regierungspräsidenten in Kassel vor und erörterten mit dem dortigen Sachbearbeif er die Rechtslage« Babel waren sich die Beteiligten darüber einig, daß der ursprünglichen Erfassungsverfügung vom 29o November 1948 infolge fehlerhafter Zustellung erhebliche formelle Mängel anhafteten, die schon für sich allein erhebliche Bedenken gegen die Rechts mäßigkeit der Zwangsumquartierung erweckten« Mit Rücksicht darauf wurde von dem Sachbearbeiter des Regierungspräsidenten anheimgegeben, eine neue formell ordnungsmässige; Brfassungs- und Einweisungsverfügung zu erlassene Hinsichtlich der materiell-rechtlichen Zulässigkeit der Umquart ierung wurde von dem Sachbearbeiter des Regierungspräsidenten nach dessen Aktennotizen darauf hingewiesen, daß hierfür entscheidend sein könne, ob etwa zwischen, der
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Kreissparkasse und dem Kläger HegBP ein Mietverhältnis begründet worden sei und ob der Kläger Miete ge-
zahlt habe; Unterlagen hierüber versprach Stadtrcat Dr0 Z^HH^ umgehend vorzulegen.' Über die Einzelheiten der Unterredung wurden von dem. Sachbearbeiter der Regierung
und dem Stadtrat Br„ Z(
Aktenvermerke gefertigt ?
die in einigen Punkten Abweichungen aufweisen..
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Am 14c Februar 1949 erließ darauf das Y/o h nun g samt der Beklagten eine Erfassungsverfügung bezüglich der Räume im Hause Bi^||^strässe 44 und wies mit einer weiteren Verfügung vom selben Tage in diese Räume den Kläger He|-als Untermieter der Klägerin ein, Biese Verfü-
gungen wurden sämtlichen Klägern am 14« Pebruar 1949 zwischen 10 und 11 Uhr vormittags ordnungsmäßig zugestellt„ Unmittelbar anschließend hieran wurde die zwangsweise Einquartierung des Klägers Hefl^ durch Beauftragte des Wohnungsamtes durchgeführt V Mit Schreiben vom 16. Februar 1949 verfügte das Wohnungsamt: ferner einen Zwangsmietvertrag zwischen dem Kläger und der Klägerin
Am 21. Februar 1949 legten die Bevollmächtigten der ;rin gegen die Erfassungs- und Einweisungsverfügung vom 14, Februar 1949 sowie gegen die;Zwangsmietverfügung vom 16', Februar 1949 Beschwerde beim Regierungspräsidenten ein. Für die Klägerin wurde hierbei als neuer
Beschwerdegrund vorgetra.gen? sie sei als Kriegerwitwe dar-::auf angewiesen? die in Anspruch genommenen Zimmer möbliert zu vermieten? auch sei ihr ein Zusammenwohnen mit der Familie Hepjjp nicht zuzu demuten? weil die Wohnung für
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die Familie viel zu klein sei und weil außerdem eine Toch ter des Klagers an Tuberkulose leide0
Am 26, Februar 1949.teilte der Regierungspräsident der Beklagten mit, er habe in persönlicher Unterredung mit dem Anwalt der Kläger erfahren, daß der Kläger Hef-für die Räume im Hause U^HHHHHfcstrasse ■ die festgesetzte Miete gezahlt habe „ Unter diesen Umständen habe er erhebliche Bedenken gegen die Rechtsmäßigkeit der zwangsweisen Umquartierung der Familie He^fp) und
empfehle die Wohnung im Hause
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bis zur Klärung der Angelegenheit freizuhalten. Mit Fernschreiben vom 5 • März 1949 wies er die Beklagte nochmals ausdrücklich an, von einer Belegung der Wohnung in der UtfflHHIHPstrasse Hr 0 vorerst noch abzusehen o Inzwischen war aber bereits der Kreissparkässendirektor Br, in diese Räume eingezogen;
Durch Bescheide vom 7, April 1949 gab der Regierungs Präsident den Beschwerden der Kläger gegen die Erfassungs Einweisungs- und Zwangsmietverfügungen der Beklagten vom 6o Januar, 5» Februar, 14Q Februar und 16, Februar 1949 statt und hob die genannten Verfügungen auf, weil die Einweisung des Klägers Hefli und seine zwangsweise Um-quartierung in die Wohnung der Klägerin Horn gesetzlich nicht zulässig gewesen sein
Die Kläger begehren Ersatz des ihnen durch das Vorgehen des Wohnungsamtes entstandenen Schadens„ Sie sind der Auffassung, daß der Leiter des Wohnungsamtes, Stadt-
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rat Dr0 Zflfe; die später vom Regierungspräsidenten bescheinigte Ungesetzlichkeit der Umquartierung der Familie He^BP habe erkennen müssen und daß er infolgedessen mindestens grob fahrlässig seine ihm den Klägern gegenüber obliegenden Amtspflichten verletzt habeo Utes sei umso mehr anzunehmen? als der Sachbearbeiter des Re-
gierungspräsidenten den Leiter des Wohnungsamtes mehrfach schriftlich und auch mündlich auf die Bedenken der Umquartierung der Familie Ke^^B hingewiesen habe 0 larüber hinaus sei aber auch aus dem gesamten Verfahren des Wohnungsamtes zu entnehmen? daß dessen Leiter bewußt seine Amts- ' pflichten verletzt habe; denn es ei ihm offensichtlich darauf angekommen, den Sparkassendirektor Br, SchBIB? obwohl dieser angemessen untergebracht und nicht einmal Wohnungssuchender im. Sinne des Wohnungsgesetzes gewesen sei? die schöne und gefällige Wohnung in der Ü|
•^straße Hr W0 zukommenzulasseno
Der Kläger He^^P beansprucht Zahlung von insgesamt
9l6?85 UM als Ersatz der ihm unmittelbar durch die Zwangs-umquartierung vom 14■> Februar 1949 entstandenen Schäden? wie Beschädigung von Einrichtungsgegenständen? Kosten für
Anschließen, des Gasherdes? Kohlenherdes? der Lampen? Umstellung der Radiogeräte auf veränderte Stromspannung, Zeitverlust und Arbeitsleistung beim Umzug? Fahrtspesen nach Kassel und Wiesbaden? Anwaltskosten usw, Bie Klägerin verlangt 395?18 UM als Ersatz >für die ihr durch Inanspruchnahme eines Anwalts entstandenen Kosten? sowie für ihre Rei-
sekosten: zu dem Regierungspräsidenten nach Kassel? sowie darüber hinaus noch Ersatz dafür? daß die Erfassung ihrer
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Bäume zurn 1„ Dezember 194B ungültig erfolgt, die Belegung tatsächlich erst zun 15- Februar 194-9 durchgeführt und ihr dadurch ein Mietausfall von 2 1/2 Monaten entstanden sei o 11 ■
Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und geltend gemacht: Da die Einweisung des Klägers He^^Bfin die Wohnung im Hause uBBBlBBB^strasse ausdrücklich nur vorü-bergehen^d erfolgt sei, sei die Beklagte berechtigt gewesen, das Wohnverhältnis später wieder aufzuheben und die Wohnung einem leitenden .Angestellten der . Kreissparkasse zuzuweisen. Ob - wie der F.egierungsprä sident meint - durch die unstreitig geleisteten Mietzahlungen des Klägers He#-P® trotzdem ein dauerndes Mietverhältnis zwischen dem Klager Hed^ und der Kreissparkasse begründet worden sei, sei äußerst zweifelhaft. Daß eine Einweisung vorilbergehen-der .Art nach den Wohnungsgesetz vielleicht überhaupt nicht zulässig wäre, stelle eine rechtlich- so schwierige Ent- : Scheidung dar, daß dem Leiter des Wohnungsamtes aus der etwa unrichtigen Beurteilung dieser Frage kein Vorwurf gemacht werden könne» Somit liege auch keinesfalls eine
schuldhafte Amtspflichtverletzung vor» Im übrigen seien die Forderungen der Kläger der Hohe nach weit übersetzt»
. Das Landgericht hat die Klage des Klägers HeflP und der Klägerin sowie die ursprüngliche Klage der
Klägerin Ba^fe der Eigentümerin des Hauses Bd^stras-se 44? dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt» Auf die Berufung der Beklagten ist die Klage der Klägerin Ba®P abgewiesen worden» Im übrigen ist die Berufung ge-
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genüb er dem Kläger He^B^ und der Klägerin als unbe-
gründet zurückgewiesen worden» Hiergegen richtet sich die' Revision der Beklagten mit dem Antrag, unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage des Klägers HeflBl und der Klägerin ab auwei sen „ Die Klägerin EBP beantragt,
die gegen sie gerichtete Revision wegen Pehlens einer Revisionsbegründung als unzulässig 2-u verwerfeno Der Kläger Befl^ und hilfsweise auch die Klägerin bitten um Zu-
rückweisung der Revision»
Entscheidungsgründe:
Es ist zwar richtig, daß die Revisionsbegründung sich nur mit den Ausführungen des Berufungsgerichts über die im Palle des Klägers HeBHB begangenen Amtspflicht-Verletzungen auseinandersetzt, zu den Ausführungen des Berufungsgerichts über die gegenüber der Klägerin Hflfc begangenen Amtspflichtverletzungen dagegen nicht ausdrücklich Stellung nimmto Die Amtspf1ichtverletzung gegenüber der Klägerin erblickt das Berufungsge-
richt darin, daß das Wohnungsamt der Beklagten ihr den Kläger He^B^ als Wohnungssuchenden zugewiesen hat, ob-gl ei ch des sen Zwang sum quart ierung unzülä s s ig gev;es en sei und die Verpflichtung bestanden hätte, der Klägerin einen geeigneten Wohnungssuchenden zuzmvei-
sen, durch dessen rechtzeitige Zuweisung ein Mietausfall vermieden worden wäre» Bei dieser Sachund Rechtslage enthalten die Ausführungen der Revision, die Zwangs' umquartierung des Klägers in die Wohnung der Klä-
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gerin in der B^H^s'traße 44 sei zulässig gewesen,
zügleicli die Begründung dafür? weshalb die Beklagte das Vorliegen einer^Amtspflichtverletzung auch im Palle der Klägerin HpP verneint. Mithin entbehrt auch die gegen die Klägerin HS eingelegte Revision nicht der Revisi-onsbegründung.. Sie ist daher? da im übrigen die Förmlichkeiten des Revisionsverfahrens geradeso-wie-, bei den Revisionsangriffen hinsichtlich der Ansprüche des Klägers He^HP erfüllt sind? formell ordnungsmäßig eingelegt
Die Revision der Beklagten gegen die Klägerin Hp0 ist aber geradeso wie die gegen den Kläger He(|9 gerichtete Revision in der Sache selbst unbegründete
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Io) Bas angefochtene Urteil geht davon aus? daß die Beklagte den Kläger He^^ durch die Verfügung vom 30 c September 1948 nicht als Obdachlosenpolizei im Rahmen des Polieziverwaltungsgesetzes? sondern als Wohnungsbehörde auf Grund des Wohnungsgesetzes in die Wohnung 0(0-(■■■^Bstraße ■ eingewiesen hat. Bas Berufungsgericht läßt es dahingestellt? ob die Zuweisung im Sinne des Wohnungsgesetzes schon von der Zustellung an den Wohnungsuchenden oder erst vom Abschluß oder von der Zwangsfestsetzung eines Mietvertrages an nicht mehr widerrufen werden kann? und ob auf Grund des Wohnungs-gesetzes eine ,fnur vorübergehende” Einweisung überhaupt zulässig ist. Es vertritt die Auffassung? daß die "vorläufige" Zuweisung im vorliegenden Falle unzulässig gewesen sei; ebenso seien ein etwaiger.Widerruf der Ein-
Weisung b e zw * die auf Grund dieser Vorläufigkeit der Einweisung beruhenden späteren Umquartierungsmaßnahmen aus unsachlichen Motiven vorgenommen worden» Es erblickt deshalb in der Umquartierung des Klägers He^(^ eine schuldhafte AmtspflichtVerletzung der Beklagtenc Besonders ist es der Auffassung;, daß die vor Ablauf der Beschwerdefrist erfolgte zwangsweise Umsetzung des Klägers von der
UBBHBB strasse B in die Wohnung BBBN'krasse 44 aus unsachlichen tlotiven erfolgt sei.
2.) Die Revision vertritt demgegenüber in erster Linie die Ansicht, die vorläufige Einweisung des Klägers He#-BP in die Wohnung UBBBUPstrasse B sei eine vorübergehende Maßnahme der Obdachlosenpolizei gewesen; sie sei dadurch bedingt gewesen, daß der Kläger HefljBfe aus seiner bisherigen'Wohnung auf Grund der Inanspruchnahme dieser Wohnung durch die Spruchkammer habe ausziehen müssen, während die für ihn vorgesehene Wohnung BBHK~ strasse 44 noch nicht freigewesen sei» Erst als der Präsident der Berufungs- und Spruchkammer angedroht habe, die Möbel des Klagers HeB^ zwangsweise aus den von der Spruchkammer in Anspruch genommenen Räumen in die von
der Spruchkammer geräumte Wohnung Uf
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B schaffen zu lassen, und die Sparkasse als Eigentümerin des Hauses UBBBBMBsIrasse;Bi erklärt habe , sie benötige diese Räume für eigene Zwecke, sei die Einweisung des Klägers HeBfe in die Räume UBBBBB strasse B erfolgt, und zwar.ausdrücklich mit dem Hinweis, daß die Einweisung nur als vorübergehend gelten
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Zwar unterliegt die Auslegung der Erfassungsverfügung vom 30„ September 1948 als die eines Verwaltungsaktes der Nachprüfung im P.evisi onsreclrtszuge o Jedoch ist die Ausle-gung durch das Berufungsgericht nicht zu beanstandeno.
Die Verfügung vom 30« September 1948 ist unter Verwendung des üblichen Vordrucks für «Inanspruchnahme und Einweisung" ergangen; sie bezieht sich ausdrücklich auf die Bestimmungen des Wohnungsgesetzes; die KreisSparkasse wird aufgefordert, mit dem eingewiesenen Kläger innen halb von 15 Tagen einen Mietvertrag abzuschließen; für den Weigerungsfall wird der Abschluß eines Zwangsmietvertrages angedroht. Wenn in dieser Verfügung auch der maschinenschriftliche Zusatz gemacht ist "die Einweisung gilt nur als vorübergehend", so deuten Inhalt, Eorm und veranlassende Stelle (Wohnungsamt) darauf hin, daß es sich um eine Maßnahme nachdem Wohmingsgesetz und nicht um eine Maßnahme der Obdachlosenpoiizei gehandelt hat 0 Auf Grund der Maßnahmen der Obdachlosenpolizei wird zwischen. dem Eingewiesenen und dem Hauseigentümer ein Mietvertrag nicht geschlossen und auch nicht angestrebt; es kommt vielmehr nur ein öffentlich-rechtliches Verhältnis zwischen Obdachlosenpolizei und Hauseigentümer zustande, auf Grund dessen der Hauseigentümer die in Anspruch genommenen Räume für den Eingewiesenen zur Verfügung stellen muß und dafür gemäß §§ 70? 71 in Verbindung mit § 21 PrPolVerwG der Träger der mittelbaren Po-lizeikosten, also die;einweisende Polizeibehörde, nicht aber der Eingewiesene, Schadensersatz, düi., hier Entschädigung für die Benutzung der Räume an den Hausei-
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gentümer zu zahlen hat. Die Verfügung vom 30. September 1948 verlangt aber den Abschluß eines Mietvertrages zwischen dem Kläger He^H und dem Hauseigentümer 0 2s wird also gerade eine andere materielle Regelung als bei einer Maßnahme der Obdachlosenpolizei getroffen» Unstreitig hat auch die Sparkasse als Hauseigentümerin von dem Kläger Zahlung
von "Miete" verlangt; selbst wenn sie.damit nicht "Miete” im Sinne des Mietzinses nach dem bürgerlichen Recht gemeint hätte, sondern nur eine Entschädigung für die Benutzung der Räume, so ergibt sich doch daraus, und aus der nunmehr ebenfalls unstreitigen Tatsache, daß der Kläger Henkel die verlangte "Miete" regelmäßig gezahlt hat, daß auch die Beteiligten (Eingewiesener und Hauseigentümer) die Verfügung nicht als Maßnahme der Obdachlosenpolizei, sondern als Zuweisung nach dem Vohnungsgesetz aufgefaßt haben, indem, beide davon ausgingen, daß durch diese Verfügung unmitteibar zwischen ihnen bürgerlich-rechtliche Beziehungen geschaffen würden.
Die Beklagte führt aus, daß bei Ausstellung der Verfügung vom IO» September 1948 ein falscher.Vordruck gebraucht worden sei» Sie meint aber, daß trotzdem aus den gesamten Umständen das Vorliegen einer Maßnahme der Ob-dachlosenpolizei zu entnehmen gewesen sei.
Zu Unrecht beruft die Beklagte sich insoweit darauf, sie habe den Kläger schon damals in die;Wohnung
B®BPstrasse 44 eingewiesen. Bereits das Landgericht hatte auf S 10 seines Urteils ausgeführt, daß eine solche Einweisung nicht erfolgt sei; es fehle jeder Hinweis auf
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eine entsprechende Verfügung in den überreichten Magist-ratsaktenl Barauf hatte die Beklagte in der Berufungsbegründung vom 15o Februar 1950 (S 10) zwar auf Aktenstel-len anderer Magistratsakten verwiesen«, Nach ihrem eigenen Vortrag ergibt sich daraus aber nur.. "daß der Kläger in die Wohnung B^Üfcstrasse 44 eingewiesen werden solle, worüber auch mit ihm verhandelt worden sei”o Bas bedeutet nicht, daß eine solche Einweisung damals schon erfolgt wäre, Es besteht somit keine Möglichkeit, die hier streitige "vorläufige” Einweisung im Hinblick auf eine vorliegende endgültige Einweisung in das Haus B®-^pstrasse 44 aus dem Zusammenhang heraus trotz deb üir-1 rigen" Gebrauchs eines wohnungsrechtlichen Vordrucks als eine Maßnahme der Obdachlosenpolizei anzusehen»
: Auch der Hinweis der Beklagten darauf, die Sparkasse als Eigentümerin des Hauses habe erklärt, die Räume im Haus trasse • für eigene Zwecke zu benöei-
gen, läßt keinen Rückschluß darauf zu, daß die Beklagte zu einer wohnungsrechtlichen Inanspruchnahme der Räume : nicht befugt gewesen sei und daß deshalb ihre Maßnahme nur als Maßnahme der Obdachlosenpolizei verstanden werden könnteo Unstreitig handelt es sich nämlich bei den Räumen in der UflHHUstraße um zweckentfremdeten Wohnraum; er konnte also gemäß Art VI Abs a WohnG seinen ursprünglichen Zweck jederzeit wieder zugeführt werden, so daß auch eine wohnungsrechtliche Erfassung der Räume nach dem Wohnungsgesetz zulässig war,
. Der Umstand, daß die Beklagte dem Kläger mit
Schreiben vom 61 Januar 1949 mitgeteilt hat, die Räume in der UMlBHHBstraßc seien ihm nur zur Vermeidung von Obdachlosigkeit vorübergehend zur Verfügung gestellt worden,'vermag an der ursprünglich wohnungsrechtlichen Zuweisung nichts mehr zu ändern»
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Mithin ist das Berufungsgericht mit Recht davon ausgegangen, daß die Räume in der U^MHBHHfcstrasse auf Grund des.Uohnungsgesetzes erfaßt und dem Kläger zugeteilt worden sind0 Die Rückgängigmachung dieser M-nähme richtet sich daher allein nach den Bestimmungen der Wohnungsgesetze,
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III c '
Das Berufungsgericht stellt in tatsächlicher Be-
Ziehung
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daß alle Maßnahmen des Wohnungsamts, die
auf die Umquartierung des Klägers He^|^ von der U1 JHl®strasse in das Haus B^H^strasse 44 ab ziel ten, nämlich die ’'vorläufige" Einweisung des Klägers Hefflp, : die auf der Vorläufigkeit der Einweisung bezw, deren Widerruf beruhenden späteren Umquartierungsmaßnahmen und endlich die zwangsweise Umquartierung wenige Minuten
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nach Zustellung der ordnungsmäßigen Erfassungsverfügung, nicht aus Gründen besserer Wohnraumverteilung, sondern aus unsachlichen Motiven erfolgt seien» Das Berufungsge-
rieht gelangt zu seinen tatsächlichen Feststellungen durch Würdigung des Gesamtsachverhalts, indem es nicht die Einzelmaßnahmen jede für sich, sondern in ihrem Zusammenhang als Ausdruck einer einheitlichen Willensrichtung des Wohnungsamtes betrachtet„ Diese Betrach-
tungsweise läßt einen Rechtsirrtum nicht erkennen; sie ist vielmehr zur erschöpfenden Würdigung des Sachverhalts unbedingt erforderlich, weil gerade erst durch das Zusammentreffen zahlreicher Umstände, von denen einzelne vielleicht noch keine Amtspflichtverletzung erkennen 'lassen, sich ergibt, daß die Beklagte ihre Entscheidungen in der Wohnungssache des Klägers He^^^ aus unsachlichen I,Io-tiven getroffen hat0 Die Revision greift auch nicht die Gesamtwürdigung an, sondern beschränkt sich darauf, hinsichtlich einzelner Umstände darzutun,; daß die Beklagte nicht aus unsachlichen Motiven gehandelt hat» ramit könnte sie nur dann Erfolg haben, wenn die Gesamtwürdigung des Berufungsgerichts durch das Ausfallen wesentlicher Umstände erschüttert wurde» Eine solche Erschütterung ist der Revision aber nicht gelungene
1,) Bas angefochteneUrteil meint, es könne dahingestellt bleiben, ob auf Grund des Y;ohnung\sgeseizes eine . / "nur vorübergehende" Zuweisung vorgenommen werden könne, -weil.kein sachlicher Grund für eine "nur vorläufige” Zuweisung, falls eine solche überhaupt zulässig gewesen sei, ersichtlich sei,
a) Bas Berufungsgericht geht davon aus, es habe keinerlei Anhalt dafür Vorgelegen, daß die Wohnung, die dem. Kläger im Hause UjJ^KBBI^btraß^^fc;.zugewiesen worden sei, für ihn und seine -Eamilie unzureichend oder etwa zu groß oder zu teuer oder für sein weiteres Verbleiben in dieser Wohnung aus Gründen der Sicherheit oder Gesundheit voraussichtlich auf die Bauer nicht tragbar ge-
wesen wäre (Urteil S 12)a
Insoweit macht die Revision geltend, das Berufungsgericht habe zu diesem Punkt seiner Aufklärungspflicht nach § 139 ZPO nicht voll genügt„ Die Beklagte würde bei entsprechendem Befragen vorgetragen habend daß eine Wohnung mit dem Hi et zins von monatlich 75 Uli wie die in der UfMHHBBistraße für den Kläger der damals ar-
beitslos gewesen sei, viel zu teuer gewesen sei; der Kläger habe später auch eine Wohnung am Marfl|(BJ)weg zu dem Preise von 70 UM mit der Begründung abgelehnt, daß sie ihm zu teuer sei o Eine Aufklärungspflicht in dieser Richtung oblag dem Gericht jedoch nicht „■ Bereits das Landgericht hatte ausgeführt, daß kein Anlaß bestanden habe, den Kläger KeiBP aus der Wohnung UÜHHHHPstrasse wieder zu entfernen, da er regelmäßig Miete gezahlt habe (Urt S 9), Damit war bereits im ersten Rechtszuge die hier interessierende Frage angeschnitten worden, ob Gründe Vorlagen , die der dauernden Zuweisung der Wohnung strasse 0 an den Kläger Hefl^ entgegengestanden hatten,, In dem Beschvjerdeverfahren vor dem Regierungspräsidenten hatte die Beklagte sich nie auf solche einer dauernden Einweisung des Klägers entgegenstehende Umstände, insbesondere nie auf ein solches Unvermögen des Klägers zur ; Zahlung der Miete berufen; auch sonst ■■■waren.' Anhaltspunkte dafür, insbesondere aus den Schriftsätzen der Beklagten nicht zu erkennenc Es wäre daher Aufgabe der Beklag-' ten gewesen, diese Umstände von sich aus vorzutragen, zu demal sie als grössere Stadt über rechtlich vorgebildetes Personal verfügte, um von sich aus beurteilen zu können, welche Tatsachen als rechtserheblich vorzutragen waren!
Das Gericht konnte von sich aus solche Umstände, die ge-
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gen die dauernde Zuweisung der Wohnung UtHBHIsfräße fß an den Klager gesprochen hätten, nicht erkennen0 Es durfte sich daher darauf verlassen, daß die Beklagte Umstände, die gegen die dauernde Zuweisung des Klägers in die Wohnung lVHMHHfeslral3e # etwa sprachen, von sich aus vortragen würdeo ~ Außerdem ist aus dem jetzigen Vortrag der Beklagten noch nicht einmal zu ersehen, ob der Kläger Eefl^ die Wohnung Kar^BBB&weg ■ abgelehnt hat, weil diese ihm nach ihrer Beschaffenheit zu teuer war, oder ob er einen Mietzins von 70 DLI für seine Verhältnisse als zu hoch bezeichnet hato Es wäre mindestens Aufgabe der Beklagten gewesen, jetzt eindeutige Behauptungen darüber aufzustellen, was sie auf die von ihr vermißten Auf-klärungsfragen des Gerichts geantwortet hättev
Mithin ist mit dem Berufungsgericht davon auszugehen, daß keinerlei Umstände Vorlagen, die aus den Verhältnissen des Klägers heraus eine.nur.vorläufige Zuweisung der Wohnung UVHHHIHHPstraße VI hätten rechtfertigen können*
b) Das Berufungsgericht (UrtS 12) führt weiter aus, daß auch im Hinblick auf die Sparkasse als Hauseigentümerin ein Grund zu einer nur vorläufigen Zuweisung des Klägers nicht ersichtlich warv Die von der Beklagten vorgetragene Erwägung, daß der Sparkassendirektor Sch^HP zweckmäßigerwei~ se in einem der KreisSparkasse zu Eigentum gehörenden Haus untergebracht werde, läßt das Berufungsgericht nicht durchgreifen, weil das Haus :UtfHlWstraße. V tein Dienstgebäude: der Kreissparkasse und nicht einmal'eine Dienstwohnung derselben,gewesen sei; dieses Gebäude sei
vielmehr bis dahin niemals von Angestellten der Sparkasse bewohnt worden. Die Ausführungen des Berufungsgerichts lassen insoweit einen Rechts irrt um auch nicht erkennen Der erneute Hinweis in der Revision, es sei als durchaus angemessen anzusehen, wenn die KreisSparkasse ihre leitenden Beamten in ihren Häusern unterbringe., geradeso wie ein Hauseigentümer vorzugsweise in seinem Hause eine Wohnung erhalten solle, vermag nicht zu überzeugen! da das Haus
• von der Sparkasse gerade bis dahin nicht zur Unterbringung ihres Personals verwandt.worden waro Im Hinblick auf die Verhältnisse des Hauseigentümers war daher eine nur vorläufige Einweisung des Klagers He®-"ßfß in die Wohnung UflHHHHfcstraße ■ ebenfalls nicht zu begründen ,
c) Das Berufungsgericht (Urt S 12) stellt fest, der einzig wirkliche Grund für die Vorläufigkeit der Einweisung könne daher nur gewesen sein, daß diese schöne und bequeme Wohnung dem Sparkassendirektor Sch^HP Vorbehalten werden sollte 0 Eine solche bevorzugte Behandlung auf Grund gesellschaftlicher oder finanzieller Stellung sei aber durch das Wohnungsgesetz ausdrücklich untersagt * Deshalb sei eine nur vorläufige Zuweisung der Wohnung nicht aus sachlichen Gründen erfolgt.,
Diese Tatsachenfeststellung greift die Revision anQ Sie rügt, das Berufungsgericht habe sich mit den in dem Schriftsatz der Beklagten vom 15» Februar 1950 S 14 aufgestellten Behauptungen nicht auseinandergesetzt, warum die Beklagte die Wohnung UflBBBHfcstraße für den Spar-
kassendirektor Sc
vorgesehen gehabt habe«, Diese Be-
hauptnngen der Beklagten gingen habe iin Haus Si®®meg {
dahin ,
Direktor Sch
eine Wohnung:bestehend
aus einem Zimmer mit 24 qm, einem Zimmer von.17?5 cm sowie einer Küche mit Steinfußboden von 8 qm und Bad bewohnt.
Die Wohnung sei dunkel gewesen; die Kinder Schmidt hätten in der in der engen Altstadt gelegenen Wohnung keine Möglichkeit gehabt? in der Nähe des Hauses an die frische Luft zu kommen, was gesundheitliche Schädigungen rachitischer Art bei dem ältesten Kind zur Eolge gehabt habe; im Oktober 1948 sei dem Ehepaar Sch^^p ein drittes Kind geboren worden o Die beiden älteren Kinder seien an Keuchhusten erkrankt
gewesen, so daß sich der Säugling infolge der Unmöglichkeit der Isolierung in der engen 2-Zimmerwohnung in großer Ansteckungsgefahr befunden habe , Zudem habe das Anwachsen
der Familie die Hotwendigkeit der ständigen Unterbringung einer Hausgehilfin im Haushalt bedingte
Es ist zwar richtig, daß das Berufungsgericht auf diese Umstände nicht ausdrücklich unter Erwähnung'aller Einzel-heiten eingegangen isto Das erschien aber auch nicht unbeding notwendig, da die von der Beklagten vorgetragenen Tatsachen in keiner Weise geeignet waren, nachzuweisen, daß der Sparkassendirektor Schmidt einen Wohnungsbedarf hatte, der nicht durch die von ihm inngehabte Wohnung bereits gedeckt gewesen wäre. Nach Art XII Abs c waren seine beiden Kinder von 2 und o Jahren bei der Berechnung der Wohnfläche nur als
"eine” Person zu berücksichtigen; der erst im Oktober 1948 geborene Säugling war als ein Kind unter einem. Jahr nach der angeführten Bestimmung überhaupt nicht zu berücksichtigen,, Sch^H^bewohnte also mit 3 Personen 2 Zimmer und Küche « Die behauptete Keuchhustenerkrankung erforderte keinesfalls die Zuweisung einer anderen Wohnung, um eine Isolierung des Säuglings zu'erreichen» Ganz abgesehen davon, ob bei Säuglingen unter 3 Monaten überhaupt die Gefahr einer Keuchhusteninfektion bestand, hätte diese Infektiohs- . gefahr für die in Betracht kommende kurze Zeit auch in anderer Weise, etwa durch Unterbringung der Keuchhusten-Kinder oder des Säuglings an anderen Stellen (Verwandte, Kinderheim/ Krankenhaus) erfolgen können« Hinsichtlich des Vortrages über die Infektionsgefahr handelt es sich ebenso wie bezüglich des Vortrags , die Kinder hätten in der engen Altstad two'nnung keine Möglichkeit gehabt , in der Ifihe des Hauses in die frische Luft zu kommen, ganz offenbar um vorgeschützte Gründe, denn bei. der großen Wohnungsnot in M das Wohnungsamt der Beklagten in keinem anderen
Palle auf solche "herangeholten Gründe” Rücksicht haben nehmen können und genommen haben« Gerade die Heranziehung dieser Gründe zeigt deutlich, wie recht das Berufungsgericht mit seiner Ansicht hat, daß es davon ausgeht, die Wohnung straße H habe dem Sparkassendirektor
SchflIK auf Grund dessen "gesellschaftlicher und finanzieller Stellung” zugewiesen werden sollen« Venn die Beklagte jetzt meint, der Sparkassendirektor Sch^HP habe als Leiter der Kreissparkasse, Verwalter von Stiftungen, Schatzmeister des Deutschen Koten Kreuzes und Mitglied mehrerer Ausschüsse einen Raum haben müssen, um abends ruhig arbei-
-fcea zu können, so ist das geradeso wie das übrige Vorbringen als ein Vorschiitzen von Gründen zu werten, denn bei den geringen Entfernungen in der Stadt konnte dem Sparicas-
sendirektor unbedenklich zugemutet werden, seine dienstliche Tätigkeit und auch die geschilderte Nebentätigkeit in seiner Dienststelle auszuüben. Die von der Beklagten angeführten Gründe lassen daher nicht erkennen, daß die Zurückstellung der Wohnung U^BHBBHBfcstraße W zugunsten des Sparkassendirektors Schtf^ aus .'sachlichen Motiven erfolgt ist.
2o). Darüberhinaus nimmt das Berufungsgericht weiter an, daß auch der Widerruf der Einweisung bezvn die auf der Vorläufigkeit der Einweisung beruhenden späteren Umquartie-rungsmaßnahmen der Beklagten aus unsachlichen Motiven vorgenommen sind 0
a) Das Berufungsgericht leitet das Handeln aus unsachlichen Motiven zunächst daraus her, daß obwohl in der Sitzung des Wohnungsausschusses vom 14» Januar 1949 beschlossen worden war, es solle abgekartet werden, ob die Kreissparkasse ein Räumungsurteil gegen den Kläger'erwirken werde, der Leiter des Wohnungsamtes seine Maßnahmen in der Richtung weiter betrieben habe, den Kläger zwangsweise in die Wohnung BJj|^strässe 44 umzuquartieren. Es habe insbesondere die noch fehlende Zustellung der Einweisungsverfügung an die Klägerin nachgeholt und den Kläger :
am 5.o Februar 1949 erneut aufgefordert , die Räume in der Wohnung B^BM^strasse 44 zu beziehen, andernfalls am 14* . Februar 1949 die Zwangsumquartierung erfolgen■■ solle« Diese Ausführungen sind von der Revision nicht angegriffen. In der Tat geben sie einen Anhalt dafür, daß der Leiter des
Wohnungsamtes entgegen den Beschlüssen des Wohnungsausschusses die Zwangsumquartierung des Klägers He^i^ betrieb, obwohl die KreisSparkasse sich nicht entschloß, ein Pli umungsur teil gegen den Klager He^® zu erwirken, und damit zu erkennen gab, daß sie selbst ein besonderes Interesse an der Freimachung der Wohnung straße fll für ihren eigenen Direktor nicht hatte«
b) Das Berufungsgericht weist dann weiter darauf hin, der Regierungspräsident habe mit Schreiben vom 8t Februar 1949 dem Leiter des Wohnungsamtes der Beklagten bereits; mitgeteilt, daß Bedenken gegen eine zwangsweise Durchführung der Umquartierung bestanden; er habe auch empfohlen, mit der Durchführung von Zwangsmaßnahmen bis zu seiner endgültigen Entscheidung über die bei ihm eingelegte Beschwerde zu warten« Mit dem fernmündlichen Anruf vom.10, Februar 1949 habe der Regierungspräsident nochmals darauf hingewiesen, daß die beabsichtigte Zwangsumquartierung wahrscheinlich ungesetzlich sei und daß das Wohnungsamt der Beklagten von der Durchführung derselben einstweilen absehen möge * Trotzdem habe:der Leiter des Wohnungsamtes gleichwohl am 11o Februar 1949 die Bestellung eines Möbelwagens auf den 141 Februar 1949 zwecks zwangsweiser Umquartierung des Klägers Ile^BBveranlasst<, Aus diesen Umständen folgert das Berufungsgericht, daß der Leiter des Wohnungsamtes trotz der von der.Vorgesetzten Dienststelle geäußerten Bedenken und Hinweise gewillt war, die Zwangsumquartierung auf jeden Fall durchzufUhren« Auch insoweit hat die Revision Rügen nicht erhoben3 Die Ausführungen des Berufungsgerichts lassen keinen Rechtsirrtum erkennen und rechtfertigen daher die Folgerung, daß die
zwangsweise Umquartierung aus unsachlichen Beweggründen erfolgt sei „
c) Bas Berufungsgericht verweist alsdann auf die Besprechung vom 12, Februar 1949 zwischen dem Leiter des Wohnungsamtes und dem Sachbearbeiter des Regierungspräsidenten; in dieser seien vor allem die formellen Mängel der Zustellung der Zuweisungsverftigung hinsichtlich der Woh-nung B^Ü^Pstrasse 44 als entscheidend für die Ungesetzlichkeit der Zwangsumquartierung bezeichnet und die Beseitigung dieser Formfehler für erforderlich erachtet ^ wordene Das Berufungsgericht geht aber weiter davon aus«, der Sachbearbeiter des Regierungspräsidenten habe bei dieser Besprechung zu erkennen gegeben! daß auch die Frage, ob etwa ein Mietverhältnis zwischen dem Kläger He^|^ und der FreisSparkasse über die Wohnung UflHBHHHPstras-se ® bestehe und insbesondere ob Miete gezahlt ha-
be, von ausschlaggebender Bedeutung für die Zulässigkeit der Heraussetzung aus der Wohnung UflHIHHHfcstraße ■ sei; dem Leiter des Wohnungsamtes der Beklagten sei mit Rücksicht darauf aufgegeben worden, umgehend Unterlagen über ein etwa bestehendes Mietverhältnis zwischen dem Kläger und der Kreissparkasse vorzulegen. Die Beklagte habe aber zunächst am 14, Februar 1949 die Umquartierung vorgenommen und erst mit Bericht vom 26, Februar 1949 die Whisung des Regierungspräsidenten befolgt und dabei zunächst unzutreffend berichtet, der Kläger He^|^ habe niemals Mietzins gezahlt, und erst später mit Bericht vom 17, März 1949 diese Angabe dahin abgeändert, die Beklagte sei davon ausgegangen, daß nach der mündlich gegebenen Versicherung des Sparkassendirektors Sch^^^, die dieser jetzt al-
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lerdings bestreite, die Annahme einer Miet Zahlung durch die Kreissparkasse abgelehnt worden sei. Aus diesem bewußten Nichteingehen auf die Bedenken des Regierungspräsidenten folgert das Berufungsgericht, daß die Beklagte überhaupt nicht die Absicht gehabt habe, aus sachlichen Gründen die Z wangsumquarticrung vorzunehmen, sondern nur um möglichst schnell vollendete Tatsachen zu schaffen und damit die sächlich nicht gerechtfertigte Übersiedlung des Sparkassendirektors in die Wohnung U^HB^-
straße
zu ermöglichen„
Hiergegen erhebt die Revision Bedenkeno Sie rügt, das Berufungsgericht habe den Inhalt des Schriftsatzes der Beklagten vom 15. Februar 1950 S 12 nicht berücksichtigt o Sie hat den Inhalt der Besprechung zwischen dem Leiter des Wohnungsamtes und dem Vertreter des Re-
gierungspräsidenten unter Beweisantritt anders als vom Berufungsgericht festgestellt, nämlich dahin behauptet, daß der Vertreter des Regierungspräsidenten die Bedenken gegen eine zwangsweise Umquartierung des Klägers He^BB in der noch fehlenden Zustellung-der Erfassungsverfügung an Brau Hfljp), die Hauptmieterin der Wohnung BBBBBstrasse 44, gesehen habe 0 Bei Nachholung dieser Zustellung habe Einigkeit'darüber bestanden, daß eine Brist zwischen Zustellung und Durchführung ihrer Vollstreckung gesetzlich nicht bestimmt seit Der Vertreter des Regierungspräsidenten habe die Erklärung des Leiters des Löhnungsamtes entgegengenommen, daß das Wohnungsamt beabsichtige, am 14« Bebruar 1949 die notwendigen Zustellungen vorzunehmen und im Laufe des Tages mit der zwangsweisen Umquartierung.des Klägers zu beginnent
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Die von der Beklagten angebotenen Beweise zu diesem Punlo te sind in der Tat vom Berufungsgericht nicht erhoben worden. Es durfte daher nicht davon ausgehend daß die Besprechung zwischen den Leiter des Wohnungsamtes und dem Vertreter des Regierungspräsidenten so verlaufen sei? wie sie sich aus dem von Vertreter des Regierungspräsidenten angefertigten und der Beklagten am 21„ Rebruar 1949? also nach der am 14o Rebruar 1949 erfolgten Zwangsumquartierung? mitgeteilten Aktenvermerk ergibt, wonach der Vertreter des Regie rungspräsidenten auf materielle Bedenken gegen die Um-quartierung hingewiesen haben soll? die sich ergeben würden? wenn der Kläger He®(^ mit der ICreisSparkasse über die Wohnung UflHHHHKstrasse M tatsächlich einen Hiet-vertrag abgeschlossen oder doch mindestens Miete für diese Wohnung gezahlt habe0 Bei dieser Sachlage muß daher für den Kevisionsrechtszug von der Richtigkeit der farStellung der Beklagten ausgegangen werdenc Hat aber nach dieser Barst el lung der Vertreter des Regierungspräsidenten nicht auf materielle Bedenken gegen die Zulässigkeit der Zwangsum-quartierung im Hinblick auf ein etwa bestehendes Mietver-hältnis hingewiesen? so kann aus der Wich tauf klarung über das Vorliegen eines solchen Mietverhältnisses nicht hergeleitet werden? daß der Leiter des Wohnungsamtes insoweit aus unsachlichen Motiven gehandelthat? weil alsdann ein Anlaß zur Aufklärung über das Bestehen eines Mietverhältnisses vielleicht nicht mehr Vorgelegen hatte,
Jedoch ist es von Bedeutung? in welch einseitiger Weise der Leiter des Wohnungsamtes über das Vorhandensein eines derartigen Mietvertrages an den Eegierungspräsidenten berichtet hat, Br hat sich nach seiner eigenen Barstellung
1-
auf die angeblich mündliche Erklärung des Sparkassendirektors verlassen, ein Mietvertrag zwischen der Sparkasse und dem Kläger He^^p sei nicht beabsichtigt gewesen, der Kläger habe auch keine Miete gezahlt. Er hat sich damit also auf die einseitige LarStellung einer Partei verlassen, ohne sich auch nur die 1,'ühe zu machen, sich die Erklärungen dieser Partei schriftlich geben zu lassen und noch viel weniger entsprechend dem allgemein gültigen Grundsatz, daß beide Seiten zu hören sind,'auch den Kläger zu hören» Dieses Verhalten des Leiters des Wohnungsamtes zeugt von einer so einseitigen Einstellung zugunsten der Sparkasse und zu Ungunsten des Klägers He^j^, daß es ebenfalls als ein Anzeichen dafür angesehen werden kann, wie die Beklagte versucht hat, ihr Verhalten gegenüber dem Kläger vor dem Regierungspräsidenten um jeden Preis zu rechtfertigen. , '
Im übrigen ändert sich, selbst wenn sich aus der Nichtaufklärung über das Bestehen eines Mietverhältnisses.. zwischen dem Kläger He^^^ und der Kreissparkasse eine Amtspflichtverletzung des Leiters des Wohnungsamtes nicht ergibt, nichts daran, daß, wie das Berufungsgericht ausführt , ein Anlaß zur Kückgängigmachung der Zuweisung der Y/ohnung brasse ® an den Kläger nicht Vor-
lage An den Wohnungsverhältnissen des Sparkassendirektors, Sch^P hatte sich nichts zu dessen Nachteil geändert.
Auch in den persönlichen Verhältnissen!des Klägers He»-'hatte sich nichts dahin geändert, das Anlaß zu einer Entfernung aus der Wohnung U^BHpstraße hätte geben können, Vielmehr bestätigen die unbestritten gebliebenen Feststellungen des Berufungsgerichts, daß gerade
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ein Verdacht dahin besteht, die Beklagte habe aus unsachlichen Erwägungen die Zvangsumquartierung weiter * betriebene Irgend ein sachlicher Grund für diese Zwangs-umquartierung ist jedenfalls nicht erkennbare
3a) Schließlich führt das Berufungsgericht (S 14) aus, die zwangsweise Umquartierung wenige Minuten nach Zustellung der ordnungsmäßigen Zustellung der l'rfassungsverfü-gung hinsichtlich der Wohnung Biegenstrasse 44 -sei völlig unbegründet gewesen und nur damit zu erklären, vollendete Tatsachen zu schaffen.
Die Revision rügt insoweit Verletzung der Vorschriften des Art VII Ziff 3 W'ohnG und des § 21 der Zweiten Hessischen Verordnung zur lurchführung des Vohnungsgesetzes vom 28, Februar 1948 (GVB1 Hess 1948 S 50), wonach ausdrücklich bestimmt ist, daß eine Beschwerde keine aufschiebende Wirkung hat. Diese Rüge geht fehl., Das Berufungsgericht ist nicht etwa .davon ausgegangen, daß bereits die Vollstreckung der Umquartieruhgsanordnung während des Schwebens der gegen diese Anordnung laufenden Beschwerdefrist unzulässig gewesen sei„ Bs erblickt vielmehr die Amtspflichtverletzung darin, daß eine Vollstreckung einer solchen Zwangs-umquartierung nur dann vor Entscheidung im Beschwerderechtszug zulässig ist, wenn sachliche Gründe für ein sofortiges Vorgehen ohne Rücksicht auf die laufende Beschwerdefrist gegeben sindo Diese Ausführungen lassen einen Rechtsirr bum nicht erkennen. Vielmehr darf die Vollstreckung in der Tat im Hinblick auf die Möglichkeit einer Abänderung im Be~. schv.erderechtszug nur dann erfolgen, wenn die sofortige Ausführung der angeordneten Maßnahmen sachlich geboten ist.
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Der Eingriff durch Vornahme einer Zwangsumquartierung ist außerordentlich weittragend» Schon mit Rücksicht darauf bedurfte es einer eingehenden Erwägung? ob die angeordnete Maßnahme sofort zwangsweise vollstreckt werden sollte» Roch schwerwiegender wurde dieser Eingriff dadurch? daß er wenige Stunden nach Zustellung der Umquartierungsverfügung zwangsweise vorgenommen - wurde* Es handelt sich dabei um eine ganz ungewöhnliche Maßnahme» In einem solchen Ralle bedurfte es besonderer Grunde? die ein so eiliges zwangsweises Einschreiten während des Laufs der Beschwerdefrist rechtfertigten? zu demal die Beklagte aus den 'vorangegangenen Verhandlungen mit dem Kläger wußte? daß er erhebliche Bedenken gegen die zwangsweise Umquartierung geltend machre,
Die .Beklagte bat .die sofortige Ergreifung von Zwangsmaßnahmen damit begründet ? daß dieser V. Löhnung fall bereits insofern Aufsehen in der Öffentlichkeit erregt gehabt habe? als die Räume in der Wohnung B^JJ^strasse 44 schon monatelang unbelegt gewesen seien» Das Berufungsgericht hält diese Begründung für nicht durchgreifend ? weil bei der großen Zahl von W'ohnungsuchenden es ein leichtes gewesen sei? andere Interessenten in die Wohnung B^JBPs^ras“ se 44 einzuveisen; eine Notwendigkeit oder auch nur ein Anlass dafür? diese Wohnung für den Kläger "freizuhalten"? habe nicht bestanden? vielmehr sei gerade dieses Verfahren ein Anzeichen für die von vornherein bestehende Absicht der Beklagten?; die Wohnung UflHBIMMstrasse ■ zugunsten des Sparkassendirektors Sch^J^ wieder freizu demachen und den Kläger He^|^ grundlos anderweit umzu-quartieren.
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Die Revision rügt, das Berufungsgericht habe nicht berücksichtigt, daß seit der Zuweisung der Wohnung B®~ ^Hstrasse 44 an den Kläger fle^(| fast 3 Monate vergangen gewesen seien, und daß inzwischen das Freistehen der Wohnung B®|^3trasse 44 die Kritik der Öffentlichkeit und der Presse hervorgerufen habe* Biese Rüge ist unbegründet» Es steht fest, daß wenige Stunden nach der ersten orönungsrnäßigen Zuwe isung die Zwangsumqüar t i eirung erfolgt ist o Baß die Erfassung der Wohnung BUftstrasse 44 bis dahin nicht ordnungsmäßig erfolgt war, war der Beklagten nach den Belehrungen durch den Regierungspräsidenten seit langem bekannte Wenn sie in dieser Zeit keinen Anlaß gefunden hat, diesen formellen Mangel zu beseitigen und entweder den Kläger oder andere Personen in diese Wohnung einzuweisen, so konnten der Umstand, daß diese Wohnung durch das unsachgemäße Verhalten der Beklagten monatelang leer gestanden hat, und die darüber mit Recht empörte öffentliche Meinung nunmehr keinen Anlaß dazu geben, die Zwangsumquartierung des Klägers in dieser ungewöhnlichen Weise,:wie es hier geschehen ist, vorzunehmen. Auch der Hinweis der Revision, die Beklagte habe bereits in ihrem Schriftsatz vom 15»Februar 1950 auf S 7 und 8 eingehend dargelegt, daß in keiner Weise gegen den Kläger rigoros vorgegangen, sondern durchaus rücksichtsvoll verfahren worden sei, greift nicht durch, denn die gesamten dortigen Ausführungen der Beklagten gehen von der unrichtigen Annahme aus, die Erfassung der Wohnung B^J^stras-se 44 sei bereits im Herbst 1948 ordnungsgemäß erfolgt «> Bas war aber unstreitig gerade nicht der Pall, wie die Beklagte auf Grund der Belehrungen durch den Regierungspräsidenten auch wußte o Sie hatte daher überhaupt keine
0,zwangsweis e- auf
Möglichkeit, gegen den Kläger He
Grund einer solchen gar nicht wirksam gewordenen Erfassungsverfügung Vorzug eben , Ihr Verhalten gegenüber dem. Kläger kann daher nicht als.besonders rücksichtsvoll bezeichnet werden, weil ein schärferes Vorgehen gegen den Klager in der Zeit rechtswidrig genesen wäre und eine v Amtspflichtverletzung dargestellt hätteh las Zuwarten der Beklagten in jener Zeit rechtfertigt demnach in keiner Weise das ungewöhnliche Vorgehen und die sofortige Vollstreckung der Umöuartierungsanordnung am 14o Februar 1949. ■■ - ~
Die latsachenfestStellung des Berufungsgerichts, . alle Maßnahmen des .'Wohnungsamtes, die auf'die Umquar-tierung des Klägers Ile^^P von der UdIHBpMstrasse fß in das Haus B^pp^trasse 44 abzielten, seien nicht aus Gründen geeigneter Wohnrauinverteilung? sondern aus unsachlichen Motiven erfolgt,, ist daher nicht erschütterte Sie bindet daher das Revisionsgerichte
IV. ’ ‘ ' ;'
■ Die Gesamtheit dieser Maßnahmen stellt eine Amts- , Pflichtverletzung dar, denn Aufgabe der Behörden ist es, sich bei ihren Entscheidungen von sachlichen und nicht • von unsachlichen Motiven leiten zu lasseno Das Berufungsgericht sieht in diesem unsachlichen Vorgehen der Beklagten mit Recht auch eine schuldhaft^ Amtspflicht-verletzung gerade deshalb, wei1 all diese Maßnahmen, und zwar sowohl die nur vorläufige Zuweisung der Wohnung TJ®-^HHHfestrassc (P wie die Anordnung der Ümquartierung nach der B^pstrasse 44 und auch die zwangsweise Durchführung dieser Ümquartierung nicht aus sachlich vertretbaren Erwägungen,; sondern aus dem unsachlichen Beweggrund erfolgt war, dem Sparkassendirektor Schupp die ihm nicht zustehende Wohnung DMHül^HMM&trasse ^p im Hinblick auf
seine gesellschaftlichen und finanziellen Verhältnisse unter grober Verletzung des Art VIII Abs Id Y.'ohnG zu verschaff en. Sine Verkennung des Begriffs des Verschuldens ist in diesen Ausführungen nicht zu erblicken. Daher ist die Klage des Klägers He^pl dem, Grunde nach zu Recht für gerechtfertigt erklärt worden. Allerdings wird das Tatsachengericht im Verfahren zur Höhe noch zu prüfen haben, ob alle vom Kläger Heppp geltend gemachten Einzelposten sich nur auf die zweite Zv.angsumquartierung vom 14o Februar 1949 beziehen, da nur hinsichtlich dieser Zwangsumquar-tierung, nicht aber hinsichtlich der Zwangsumquartierung aus dem Haus der Spruchkammer in das Haus TJ4BHBPBfe~ • straße m Schadensersatzansprüche aus Amtspflichtverlet-zung dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt worden sind
Hinsichtlich der Klägerin H^P hat das Berufungsgericht ausgeführt, auch ihr gegenüber liege eine schuldhafte Amtspflichtverletzung des Leiters des Wohnungsamtes der Beklagten vor, weil dieser aus unsachlichen Motiven mit Verfügung vom 30° September 1948 der Klägerin Hpp den Kläger HeB|0 zugewiesen und dadurch die Räume in der Wohnung der Klägerin HPP mit einer Person belegt habe, die sich mit Recht habe weigern können, diese Räume zu beziehen, Aufgabe des Wohnungsamtes sei es aber, in die einmal erfaßte Wohnung einen Wohnungsuchenden einzuweisen und notfalls durch Pestsetzung eines Zwangsmietvertrages die rechtliche Grundlage für einen entsprechenden Mietzinsanspruch des Vermieters zu schaffen, Weise das Wohnungsamt entgegen dieser seiner Aufgabe jemanden als Mieter zu, der entweder überhaupt nicht Wohnungsuchender sei
oder aus sonstigen Gründen der Zuweisungsverfügung nicht nachzukommen brauche, so bedeute dies eine Amtspflichtverletzung gegenüber dem Vermieter, der an anderweiter Vermietung seiner Flaume gesetzlich verhindert sei. Das Verhalten des Wohnungsamtes sei auch schuldhaft? denn der Umstand, daß die Flaume der Klägerin nicht anderweit
belegt worden seien, sei darauf zurücFrzuführen, daß diese Flaume für die sachlich nicht begründete Umquartie-rung des Klägers Ke^P freigehalten werden sollten0 Angesichts der wiederholten Weigerung des Klägers Ue^P^, in die Wohnung derWB^PPstrasse 44 umzuziehen, habe der Leiter des Wohnungsamtes voraussehen müssen, daß die Bäume der Klägerin von dem Klager HePP freiwillig
nicht bezogen werden würden und andererseits eine Zwangs-umquartierung des Klägers He^^p, wie dem. Leiter des Wohnungsamtes habe erkennbar sein müssen, unzulässig gewesen seit Infolgedessen habe der Klägerin HpP-mit Sicherheit ein Mietausfall entstehen müssen, der nur durch rechtzeitige Zuweisung eines geeigneten Lohnungsuchenden hätte verhindert werden können0 Da die Beklagte einen solchen Wohnungsuchenden nicht zugewiesen habe, sei der Schadensersatzanspruch der Klägerin TliP auf Mietausfall und für die zur Klärung der aufgewandten Anwalts- und Reisekosten dem Gründe nach gerechtfertigt 0
Diese Ausführungen sind von:der Revision nicht im einzelnen angegriffen wordeno Sie lassen keinen Rechtsirrtum erkennen und führen nach dem oben zur Revision — gegenüber dem Kläger He<PP Ausgeführten auch zur Zurückweisung der Revision gegenüber der Klägerin Hppf
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 97 ZPO
Drc Delbrück Dru Pagendarm Dr.* Kleinewefers
Dr0 Bock Rietschel