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BGH · III ZR 196/50

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 196/50

Nachschlagewerk Amtliche Sammlung Bei zulässigem Einspruch des Klägers gegen ein klage-abweisendes 7erSäumnisurteil ist die Zurücknahme der Klage auch ohne Einwilligung des Beklagten noch möglich. Von Rechts wegen Die Klägerinnen haben im Jahre 1942 wegen eines 7er-kehrsunfalls mit einem Lastkraftwagen, bei dem der Ehemann der Erstklägerin getötet werden ist, gegen den Kraftwagenfahrer Lffü und den als Firma Karl Autotrans- Im Berufungsrechtszug haben die Parteien, die beide Berufung gegen das Urteil des Landgerichts eingelegt hatten, in Anwesenheit eines Bevollmächtigten der Versicherungsgesellschaft einen Vergleich geschlossen, demzufolge die Beklagten einen Betrag zur Abgeltung der Ansprüche der Klägerinnen aus dem Unfall für die Zeit bis zu dem 31. Die von dem Prozessbevollmächtigten der Klägerinnen Unterzeichnete Klageschrift ist gleichzeitig mit einem Zeugnis zur Erlangung des Armenrechts mit der Bitte um Armenrechts-beBilligung dem Gericht eingereicht worden. Darauf hat sich Rechtsanwalt RflHHHI für die Beklagte zu 2 zu dem Prozessbevollmäcbtigteh bestellt, der in einem' späteren Schriftsätze darum gebeten hat, den Klägerinnen aufzugeben, noch mitzuteilen, aus welchen Rechtsgründen sie die Ehefrau Karl HflH| in Anspruch nehmen wollten. Darauf erwiderte der Prozessbevollmächtigte der Klägerinnen mit Schriftsatz vom 13* Dezember 1948, dass sich die Klage gegen die Firma Karl RflWHHVI; Autotransportgeschäft in richte und dementsprechend gebeten werde, das Klagerubrum zu berichtigen, was auch durch Streichen der Worte "Frau Karl HMMNh Inhaberin der" in der Klageschrift geschehen ist. Die Beklagte zu 2 sei Eigentümerin des Lastkraftwagens und hafte als Halter für den Unfall, insoweit werde auf den Vorprozess Bezug genommen. Februar 1949 ist den Klägerinnen das Armenrecht gegen den Erstbeklagten und gegen die Zweitbeklagte Firma Karl HÄBI-m bewilligt werden. Auf eine entsprechende Aufforderung der Klägerinnen und des Gerichts teilte dann Rechtsanwalt RttHM mit, dass Frau IlflHIV im März 1948 das Autötransportgeschäft unter eigenem Namen eröffnet und den Lastkraftwagen, der nach einer beigefügten Bescheinigung des Bürgermeisters der Gemeinde m vom 17» Juni 1945 der Frau HflMMi gestohlen worden sei, später aber wiedergefunden sei, aus dem früheren Geschäft ihres Mannes übernommen habe. März 1949 erklärten die Klägerinnen, gegen die Beklagte zu 2 vorerst keinen Antrag zu stellen und baten, mit Rücksicht auf die zur Zeit noch ungeklärten Eigentums- und■ Be-sitzverhältnisse der Birma Karl HMWBBR, gegen die das Armenrecht bewilligt sei, das Verfahren gegen die Beklagte zu 2 vorerst ruhen zu lassen. April 1949 hat dann der Anwalt der Beklagten zu 2 Abweisung der Klage und Versäumnisurteil gegen die Klägerinnen, die nur den Klageantrag gegen den Erst-beklagten verlesen haben, beantragt.. Durch Teilversäumnisurteil hat das Landgericht die Klage abgewiesen, soweit sie sich gegen die Beklagte zu 2, die in dem Versäumnisurteil als Brau Karl HMflÜ, Inhaberin der Birma Karl E!■■■§, Autotransportgeschäft, UflHBBMl, bezeichnet ist, richtet. : Urteil richtet sich die Revision der Ehefrau Karl HÄP mit dem Ziele* das' klageabweisende Versäumnisurteil des Landgerichts'aufrechtzuerhalten. der Frau Karl- HMSH, sieht aber diese in dem Rechtsstreit,' in welchem es sich gerade um die Vorfrage handele, ob zwischen’'den Parteien ein Prozessrechtsverhältnis - bestehe ,als Partei an,.. Dann muss ihr auch das Recht zustehen, gegen dieses sie mit den Kosten der Berufung belastende vorläufig vollstreckbare Urteil Revision einzulegen, wenn deren Voraussetzungen im übrigen gegeben sind. Gegen dieses Urteil, mochte es zu Recht oder zu unrecht ergangen sein, * stand•den Klägerinnen der Einspruch zu, und der Beklagten gegen das aufhebende Teilurteil die Berufung. lu's sv er fahren entschieden hat meint, ’braucht daher hier nicht unter wie Eine Beschwer der Beklagten durch das Urteil des Landgerichts hat der Berufungsrichter zutreffend darin erblicktdass entgegen ihrem Anfrage, die in dem Ver-säumnisurteil gegen die Klägerinnen enthaltene Sacha’b-weisung ihrer Ansprüche aufrechtzuerhalten, das VerSäumnisurteil aufgehoben worden ist, so dass die Klägerinnen nunmehr nicht gehindert seien, erneut ihre Ansprüche gegen die Beklagte geltend zu machen. Dass auch für di§ Revision derselbe' nachteilige Unterschied:zwischen dem Begehren der Beklagten und der von ihr angefochtenen’ Entscheidung gegeben ist, bedarf keiner Hervorhebung« Der Berufungsrichter meint aber, weil der Prozessbevollmächtigte der Klägerinnen in dem gleichzeitig mit der Klageschrift überreichten Armenrechtsgesuch die Klageschrift ausdrücklich als Anlage zu diesem Gesuch und damit als dessen Bestandteil bezeichnet habe, sei deutlich hervorgehoben, dass er zunächst noch nicht, sondern erst nach Bewilligung des Armenrechts die Klage zu erheben beabsichtig^:, und dass die Einreichung der Klageschrift vorerst nur der Begründung des Armenrechtsgesuchs dienen solle.. lieh, als Klage und nicht als Entwurf bezelebnete Klageschrift dementsprechend sofort vom Landgericht ein O-Aktenzeichen und kein OH-Aktenzeichen erhalten habe, und dass-die Klägerinnen auch sofort unter diesem Aktenzeichen den Schii.ftsatzve:ikehr'geLÜhrt hätten, wodurch zweifelsfrei'dargeian sei, dass sie die Elageerhebuhg von Anfang an gewollt hätten-. Es kann weiter nicht zweifelhaft sein, dass die beklagte Ehefrau Karl von Anfang an als Beklagte in den Prozess Kineingezogen worden ist. Venn nun sich auch hier hinterher herausgestellt hat, dass .es eine Firma Karl HflHIBBl hiebt gibt, so ändert das nichts daran, dass, in der Klageschrift erkennbar Fr.au EMM als Partei betroffen sein sollte im Gegensatz zu dem Vorprozess, den die Klägerinnen mit dem Ehemann Karl HlMHtt|, wenn auch damals schon unter der Bezeichnung der in Wirklichkeit nicht bestehenden Firma geführt hatten. Dezember 1948, aus welchemRechtsgrund die Ehefrau Karl in Anspruch genommen werden sollte, den Klägerinnen erkennbar gemacht wurde, dass ihre Klage gegen die unrichtige Beklagte gerichtet war, stellten sie ihre Klage gemäss ihrem Schriftsatz vom 13» Dezember 1948 gegen die Firma Karl ] •HHHW’ um, wobei sie auch später verharrten. Ob die Zustellung einer Klage in einem-solchen Fälle ohne TerminsbeStimmung wirkungslos ist, wie das Hessische Oberlandesgericht - Zweigstelle Kassel - (MDE 1951> 44 Nr 27) unter Anführung von entsprechenden Stimmen im Schrifttum (vgl auch Heilwig, Lehrbuch des deutschen Zivilprozessrechts 2, 22) ausge- Nr 20) die Zustellung der Klage :gemäss § 187 ZPO als bewirkt anzusehen ist, wenn dem Beklagten zugleich mit' einem Armenrechtsgesuch auf •• ••! L) Kann somit dem Berufungsgericht nicht darin gefolgt worden, dass keine Klage gegen die; Beklagte anhängig gemacht worden, und deshalb kein Prozessrechtsverhältnis zwischen .den Parteien entstanden sei, so trägt doch die weitere vom Berufungsgericht gegebene Begründung der ICiagerücknahme und der dadurch jedenfalls eingetretenen Beendigung eines. Prozessrechtsverhältnisses der Parteien vor dem Termin zur mündlichen Verhandlung, auf welchen das TerSäumnisurteil gegen die Klägerinnen ergangen ist, wenigstens im Endergebnis seine die Berufung der Beklagten gegen die Aufhebung des klagea'bweisenden Versäumnisurteiis durch das Landgericht zurückweisende Entscheidung., Januar 1949 mit einer alle Zweifel aussehliessenden Deutlichkeit er- t klärt, dass sie in diesem Rechtsstreit nicht gegen die Ehefrau, sondern gegen den Ehemann EflBMp Ansprüche geltend machen .«wollten, indem sie dort ausdrücklich öen Ehemann als den Inhaber der beklagten Firma bezeichnet hätten. Verhandlung zur Hauptsache auch gegen den Willen der Beklagten erklärte Zurücknahme der Klage sei unwiderruflich» her früher erklärten Klagezurücknahme könne nicht nachträglich ein anderer Sinn heigelegt werden, wenn die Klägerinnen in späteren Schriftsätzen Erklärungen abgegeben hätten, durch die sie etwa ihre Absicht zu erkennen gegeben haben sollten, unter Umständen wegen ihrer Schadensersatzansprüche erneut auf die Beklagte zurückzugreifen. Unter der Bezeichnung einer nicht existierenden Firma Karl PlHHHHI hätte auch die Frau HflHMU verstanden werden können, da gerade der ehemalige Halter des Lastkraftwagens, Karl FiflHi, nicht ins Klagerübrum aufgenommen worden sei. Die Klägerinnen hätten im Schriftsatz vom 8» -Januar 1949 vermieden, an die Stelle der Frau I MHHHl im Klagerubrum den Ehemann zu setzen, obwohl sie in der Klage die vermeintliche Inhaberin der Firma doch auch namentlich.bezeichnet hätten. Den Ausführungen der Revision ist darin Recht zu geben, dass die Klägerinnen ausdrücklich keine Klagerück- Dezember 1948 ist entgegen, der Auffassung des Berufungsgerichts noch keine Klagerücknahme gegenüber der Zweitbeklagten zu erblicken und ebensowenig im Schriftsätze der Klägerinnen vom 8. Dezember 1948 erklären die Klägerinnen auf den vorangegangenen Einwand mangelnder Sachbefugnis der in der Klageschrift persönlich als Beklag te in Anspruch genommenen Ehefrau HÄHSIgl. dass sich die Klage gegen die Firma Karl I Wrnmmm Autotransportgeschäft, uJMHIPB, richte, und bitten gleichzeitig um Berichtigung des Klagerubrums. Damit mag angedeutet sein, dass die Klägerinnen von 7 der bisher mit der Klage. Immerhin ' bli eben aber Zwei fei, ob unter dieser 'berichtigten Klage die Ehefrau EflM| nicht weiter als Beklagte hätte verstanden werden können, weil die Bezeichnung einer nicht existenten Firma von den Klägerinnen gewählt, und der Ehemann als ehemaliger Halter des Lastkraftwagens nicht in den Kopf der Klage mitauf-genommen worden war, mochte es auch damals zwischen den Parteien noch nicht endgültig klargestellt sein, dass eine Firma Karl HHHHi existierte.„wenn die Klägerin- non weiter den Ehemann nicht mit in der Klage aufführten, so mag.sich das daraus erklären, dass sie über den Verbleib des in Russland vermissten Ehemannes nichts wissen konnten und ebensowenig etwas darüber, wer-gegebenenfalls als sein Rechtsnachfolger in Frage kam. Januar -1949 auch •:ausdrücklich hin, und fügten, da die Zweitbeklagte in ihrem Schriftsätze vom 23= Dezember 1948 erklärt hätte, eine eingetragene Firma Karl gäbe es nicht, hinzu, dass unter der Firma Karl lülMB® ein Transportunternehmen betrieben werde. Januar und vorn 221 Februar 1949 entnehmen lässt, dass sie -wenigstens dem äusseren Anscheine nach die Frau KfHHMRl immer wieder als Beklagte zu 2 behandeln. April 1949, in welchem der Anwalt der ursprünglichen Zweitbeklagten Frau Karl EflMHD den Erlass des Versäumnisurteils gegen die Klägerinnen beantragte. April 1949, mit dem sie ihren Einspruch gegen das Versäumnisurteil 'begründeten, erfolgt» Dort'erklären die Klägerinnen ausdrücklich, dass Frau HflHHP nicht 'verklagt worden sei, indem sie davon ausgehen, dass gegen sie überhaupt keine Klage anhängig gemacht worden sei. bsehielynen Falle nahen die 'Klägerinnen hier mit für sie verbindlicher' Y/irkung eindeutig erklärt, dass sie in diesem Verfahren wenigstens keine Ansprüche mehr gegen die Ehefrau Karl erheben würden, und damit ihre -• Zu klären 'bleiht nur die Frage, ob die'Klage zu diesem Zeitpunkte von den Klägerinnen noch wirksam ohne Einwilligung der Beklagten zurückgenommen werden konnte. Dies ist dahin zu verstehen, dass nur zwischen den Klägerinnen und dem ■Erstbeklagten streitig zur Sache verhandelt worden ist, da die Klägerinnen gegen die Zweitbeklagte keinen Antrag verlesen haben. April 1949 dadurch,dass sie unter Wiederholung des Antrags auf Klagea'bweisung, den Erlass des VerSäumnisurteils _ gegen die Klägerinnen beantragte., mündlich zur Hauptsache | verhandelt. die Wirkung / genommen, weil auf den;zulässigen Einspruch der Klä- ■ • gerinnen gegen das VerSäumnisurteil gemäss § 342 ZPO der Prozess in die Lage zurückversetzt worden ist, in welchem, er sich vor 'dem''Eintritt. Die Verhandlung der Zweitbeklagten im Termin vom 5- April 1949 hat nach dem Eintritt der Säumnis der Klägerinnen durch Beantragung des Erlasses des Versäumnisurteils stattgefunden, und die Wirkung der Verhandelns ist durch den zulässigen Einspruch der Klägerinnen wieder beseitigt worden. Diese Bestimmung bedeutet nur, dass die Partei, die anfänglich nicht aufgetreten ist, bis zu dem Schlüsse des Termins noch die Möglichkeit hat, zu verhandeln und. Der Senat ist daher mit der herrschenden Meinung der Auffassung, dass bei zulässigem Einspruch die Klage und ebenso ein Rechtsmittel ohne Einwilligung des Gegners noch zurückgenommen werden können (RGZ aaO und 172, 113 ,/I147; Stein-Jonas-Schönke ZPO 17» Aufl § 342 Anm T, §530 Arm II 1; Baumbach ZPO 20. Die Klagerücknahme hat die Wirkung, dass der Rechtsstreit als nicht anhängig geworden anzusehen ist (§ 271 Abs 3 Halbsatz 1 ZPO). April 1949, in welchem die Klage zurückgenommen ist, erwachsen sind, gemäss § 271 Abs 2 3 ZPO auf Antrag der Zweitbeklagten vom Landgericht t durch Beschluss zu erkennen, gegen den die sofortige Beschwerde gegeben ist.

Zitierte Normen: § 71 ZPO
KlägerinnenParteiKlageschriftZPOKarl

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk Amtliche Sammlung
 Bei zulässigem Einspruch des Klägers gegen ein klage-abweisendes 7erSäumnisurteil ist die Zurücknahme der Klage auch ohne Einwilligung des Beklagten noch möglich. Bei Streit der Parteien über das Zustandekommen einer Wirksamen Klagerücknahme ist ein Rechtsschutz- • Bedürfnis für den Erlass eines das Yer Säumnisurteil' aufhebenden Urteils zu bejahen.
Aktenzeichen: III ZR 196/50 Urteil des BGH vom 24» Januar 1952
LG Krefeld OLG Düsseldorf
«MBB
./Verkündet am 24. Januar 1952 ••Fieser, Just.Angest.
/als Urkundsbeamter der /.'Geschäftsstelle,
J.m Namen des Volkes
 xn oem ixe ent s strei t
der Ehefrau Karl KdH in üBBMBBB, BflM Beklagten, Berufungsklägerin und Revisi - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 10. Januar 1952 unter Mitv/ir kung des Senatspräsidenten Br. Riese und. der Bunde sric. ter Prof. Br. i/Ieiß, Br. Gelhaar, Dr. Bock und. Rietsohp
 für Recht erkannt
 mit der Massgahe, dass die Kosten ent Scheidung des Teilurteils der 3. Zivilkammer des Landge-
' ricbt-s in Krefeld vom 21. Juri 1919 auf gehoben wird.	"
Die nach dem 30. April 1949 entstandenen. Kosten des ersten Rechtszuges und die Kosten der Revision werden der Beklagten auferlegt.
Von Rechts wegen
 Die Klägerinnen haben im Jahre 1942 wegen eines 7er-kehrsunfalls mit einem Lastkraftwagen, bei dem der Ehemann der Erstklägerin getötet werden ist, gegen den Kraftwagenfahrer Lffü und den als Firma Karl	Autotrans-
portgeschäft in K4HHP, bezeichneten Kraftwagenhalter eine Schadensersatzklage angestrengt. Eine Firma Karl besteht nicht und hat nie bestanden. Den Lastkraftwagenbetrieb führte der Ehemann Karl: DlftflMHHK der im Ortstermin des Vorprozesses vor dem Landgericht auch persönlich erschienen ist. Im Jahre 1944 wurde er zu dem Heeresdienst eingezogen und ist in Russland vermisst.
Vom Landgericht sind beide Beklagte im Vorprozess durch Urteil vom 27’. Februar 1946 zur Zahlung von einem Teil des geforderten Schadensersatzes verurteilt worden. Im Berufungsrechtszug haben die Parteien, die beide Berufung gegen das Urteil des Landgerichts eingelegt hatten, in Anwesenheit eines Bevollmächtigten der Versicherungsgesellschaft einen Vergleich geschlossen, demzufolge die Beklagten einen Betrag zur Abgeltung der Ansprüche der Klägerinnen aus dem Unfall für die Zeit bis zu dem 31. März 1948 zahlten, und bei Nichteinigung über die später zu regelnden weiteren Ansprüche der Klägerinnen eine erneute Klageerhebung vorgesehen war.
Mit der vorliegenden Klage begehren die Klägerinnen, da keine Einigung mit der Versicherungsgesellschaft zu-
stände gekommen ist, von dem Erst‘beklagten LflHB und von der In der Klageschrift vom 29* Oktober 1948 als Zweitbeklagten Gezeichneten Frau Karl HÄBB®, Inhaberin der Firma Karl HHI Autctransportgeschüft in UHHMHI, die Zahlung einer Rente ab 1. April 1948. Die von dem Prozessbevollmächtigten der Klägerinnen Unterzeichnete Klageschrift ist gleichzeitig mit einem Zeugnis zur Erlangung des Armenrechts mit der Bitte um Armenrechts-beBilligung dem Gericht eingereicht worden. Abschrift der Klage ist der Frau Karl HSH| in	zur
 Stellungnahme gemäss der bei den Akten befindlichen Postzustellungsurkunde von Amts wegen zugestellt worden. Darauf hat sich Rechtsanwalt RflHHHI für die Beklagte zu 2 zu dem Prozessbevollmäcbtigteh bestellt, der in einem' späteren Schriftsätze darum gebeten hat, den Klägerinnen aufzugeben, noch mitzuteilen, aus welchen Rechtsgründen sie die Ehefrau Karl HflH| in Anspruch nehmen wollten. Darauf erwiderte der Prozessbevollmächtigte der Klägerinnen mit Schriftsatz vom 13* Dezember 1948, dass sich die Klage gegen die Firma Karl RflWHHVI; Autotransportgeschäft in	richte	und	dementsprechend	gebeten
 werde, das Klagerubrum zu berichtigen, was auch durch Streichen der Worte "Frau Karl HMMNh Inhaberin der" in der Klageschrift geschehen ist. Die Beklagte zu 2 sei Eigentümerin des Lastkraftwagens und hafte als Halter für den Unfall, insoweit werde auf den Vorprozess Bezug genommen. Hierauf teilte Rechtsanwalt R®HB|mit, dass zur Zeit des Unfalls Halter der Zugmaschine Karl Hl
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und dass es eine eingetragene Firma Karl' gebe. Im Schriftsatz vom 8. Januar 1949 gerinnen das Gericht
 die Entscheidung, über das Armenrechts'gesuch hinsichtlich "des" Beklagten zu 2 zuriickzustellen, bis die von ihnen beim Vormundschaftsgericht beantragte Bestellung eines Abwesenheits-pfiegers für den in Russland vermissten Inhaber des 'Iransportunternehmens, Karl HMÜM. erfolgt sei. Hierauf erwiderte Rechtsanwalt F.flMHB, dass das Armenrechtsgesuch sich zu Ziffer 2 gegen Frau Karl fHH®. Inhaberin der Firma Karl HHÜ, Autotransportgescbäft, richte und unbegründet sei, da- Frau Karl	unter	ihrem
 eigenen Namen ein Autotransportgeschäft betreibe und es eine Firma Karl EflMHP» Autotransportgeschäft, nicht gebe. Furch Beschluss des Landgerichts vom 14. Februar 1949 ist den Klägerinnen das Armenrecht gegen den Erstbeklagten und gegen die Zweitbeklagte Firma Karl HÄBI-m bewilligt werden. Auf eine entsprechende Aufforderung der Klägerinnen und des Gerichts teilte dann Rechtsanwalt RttHM mit, dass Frau IlflHIV im März 1948 das Autötransportgeschäft unter eigenem Namen eröffnet und den Lastkraftwagen, der nach einer beigefügten Bescheinigung des Bürgermeisters der Gemeinde m vom 17» Juni 1945 der Frau HflMMi gestohlen worden sei, später aber wiedergefunden sei, aus dem früheren Geschäft ihres Mannes übernommen habe. Eine sebrift-sätzliche Anfrage der Klägerinnen, auf Grund welcher Bestimmungen die Zweitbeklagte den Lastkraftwagen .aus
 dem früheren Geschäft ihres Mannes übernommen habe, liess diese unbeantwortet. Gemäss Schriftsatz vom 9. März 1949 erklärten die Klägerinnen, gegen die Beklagte zu 2 vorerst keinen Antrag zu stellen und baten, mit Rücksicht auf die zur Zeit noch ungeklärten Eigentums- und■ Be-sitzverhältnisse der Birma Karl HMWBBR, gegen die das Armenrecht bewilligt sei, das Verfahren gegen die Beklagte zu 2 vorerst ruhen zu lassen.
Im Verhandlungstermin vom 10. März 1949 hat der Anwalt der Klägerinnen den Antrag aus der Klageschrift nur gegen den-Erstbeklagten verlesen. Der Anwalt der Beklagten zu 2 als Vertreter der Ehefrau Karl hat Abweisung der Klage beantragt. Im Verhandlungstermin vom 5. April 1949 hat dann der Anwalt der Beklagten zu 2 Abweisung der Klage und Versäumnisurteil gegen die Klägerinnen, die nur den Klageantrag gegen den Erst-beklagten verlesen haben, beantragt..
Durch Teilversäumnisurteil hat das Landgericht die Klage abgewiesen, soweit sie sich gegen die Beklagte zu 2, die in dem Versäumnisurteil als Brau Karl HMflÜ, Inhaberin der Birma Karl E!■■■§, Autotransportgeschäft, UflHBBMl, bezeichnet ist, richtet. Auf den Einspruch der Klägerinnen hat das Landgericht, nachdem es diesen das durch den Beschluss vom 14. Februar 1949 gegenüber der Beklagten zu 2 bewilligte Armenrecht; wieder -ceiitzogen hatte,', da insoweit ein Antrag nicht . Vorgelegen habe, durch das dieselbe Parteibezeichnung enthaltende Teilurteil vom 21. Juni 1949 das Versäum-
'Entgeh ei dim ga gründe
 nlsurteil aufgehoben und unter Niederschlagung der Gerichtskosten die durch die Säumnis entstandenen Kosten der Beklagten auferlegt. Die Berufung der beklagten Ehefrau Karl HflMWt gegen dieses Urteil, in dem die Beklagist zurückgewiesen worden; der Beklagten sind die Kosten der Berufungsinstanz auferlegt worden. Gegen.dieses : Urteil richtet sich die Revision der Ehefrau Karl HÄP mit dem Ziele* das' klageabweisende Versäumnisurteil des Landgerichts'aufrechtzuerhalten. Die Klägerinnen bitten um Zurückweisung der Revision. fi
I. Die Revision ist zulässig.
Bei de Vorinstanzen-haben die Erau Karl Hl nicht als Partei des Rechtsstreits, sondern als dritte Person angesehen. Das Landgericht hat unerörtert gelassen, ob das Verfahren gegen die Frau Karl I MMM jemals rechtshängig gewesen sei. Es nimmt an, dass auf jeden Fall Frau HfflHNHI aus dem etwa bestehenden Prozessverhältnis infolge Klagerücknahme ausgeschieden sei. Das' Oberlandesgericht verneint.von vornherein das Bestehen eines Prozessrechtsverhältnisses zwischen den Klägerinnen und. der Frau Karl- HMSH, sieht aber diese in dem Rechtsstreit,' in welchem es sich gerade um die Vorfrage handele, ob zwischen’'den Parteien ein Prozessrechtsverhältnis - bestehe ,als Partei an,..
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• Auch wenn man Pr au Earl EflMMHP als Dritte im Verhältnis zu den Parteien des Rechtsstreits auffasst, so ist doch gegen sie als Beklagte ein Urteil des Oberlandesgerichts ergangen. Sie ist namentlich im Urteil auf-geführt und. das Urteil richtet sich'ganz zweifelsfrei gegen sie. Nach•Massgabe des angefochtenen Urteils ist sie als Partei•anzusprechen. Dann muss ihr auch das Recht zustehen, gegen dieses sie mit den Kosten der Berufung belastende vorläufig vollstreckbare Urteil Revision einzulegen, wenn deren Voraussetzungen im übrigen gegeben sind.
Eine andere, hier aber nicht zu beantwortende Präge ist es, ob in derartigen Fällen gegen einen Dritten, abgesehen von den Sonderfällen der Entscheidung durch ein mit der sofortigen Beschwerde anfechtbares Zwischenurteil (§§ 71, 135, 387, 402 ZPO), durch Beschluss zu entscheiden ist. Das als Teilversäumnisurteil erlassene Versäumnisurteil ist zugunsten der Frau Karl Hfltt-ÜÜ: Inhaberin der Firma Karl	als	Beklagte	er-
gangen. Willentlich und inhaltlich stellt es' sich als echtes Versäumnisurteil dar. Gegen dieses Urteil, mochte es zu Recht oder zu unrecht ergangen sein, * stand•den Klägerinnen der Einspruch zu, und der Beklagten gegen das aufhebende Teilurteil die Berufung. Selbst bei einer formfehlerhaften Entscheidung wäre dann aber auch die Revision aus einem solchen Grunde nicht unzu-
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lässig (RCZ 357 /559/f ygl auch OLG Bamberg NJW 1949,
910 Nr 11). Ob das Landgericht mit Recht durch Urteil

lu's sv er fahren entschieden hat meint, ’braucht daher hier nicht unter
 wie
Eine Beschwer der Beklagten durch das Urteil des Landgerichts hat der Berufungsrichter zutreffend darin erblicktdass entgegen ihrem Anfrage, die in dem Ver-säumnisurteil gegen die Klägerinnen enthaltene Sacha’b-weisung ihrer Ansprüche aufrechtzuerhalten, das VerSäumnisurteil aufgehoben worden ist, so dass die Klägerinnen nunmehr nicht gehindert seien, erneut ihre Ansprüche gegen die Beklagte geltend zu machen. Dass auch für di§ Revision derselbe' nachteilige Unterschied:zwischen dem Begehren der Beklagten und der von ihr angefochtenen’ Entscheidung gegeben ist, bedarf keiner Hervorhebung«
Da die Beklagte schliesslich mit der Revision ebenso wie mit der Berufung die rechtskräftige Abweisung von Forderungen der Klägerinnen nach;einem Streitwerte von 8.$00,— DM erstrebt, ist auch die Revisionssumme gegeben. Der Wert des Beschwerdegegenstandes bemisst sich nach dem 8.500,— DM betragenden Streitwert der Klage.
t die Revision nicht begründe
a)	Das	Berufungsgericht	hat	schon	deshalb	der	Beru-
fung der Beklagten den Erfolg versagt, weil die Klägerin nen keine Klage gegen die Beklagte anhängig gemacht hätten, und deshalb zwischen den Parteien von • vornherein U-y kein Prozessrechtsverhältnis bestanden habe. Es verkennt
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zwar nicht, dass der Kläger, der in der Klageschrift . oder in einem gleichzeitig überreichten weiteren Schriftsatz um die Bewilligung des Armenrechts nachsucht, dadurch nicht ohne weiteres seine Absicht zu erkennen gibt, die Klage nur nach Bewilligung.des Armenrechts zu erheben. Der Berufungsrichter meint aber, weil der Prozessbevollmächtigte der Klägerinnen in dem gleichzeitig mit der Klageschrift überreichten Armenrechtsgesuch die Klageschrift ausdrücklich als Anlage zu diesem Gesuch und damit als dessen Bestandteil bezeichnet habe, sei deutlich hervorgehoben, dass er zunächst noch nicht, sondern erst nach Bewilligung des Armenrechts die Klage zu erheben beabsichtig^:, und dass die Einreichung der Klageschrift vorerst nur der Begründung des Armenrechtsgesuchs dienen solle.. Diese Annahme entbehrt der Berechtigung. Die vollständige, von dem Prozessbevollmächtigten der Klägerinnen unterschriebene Klageschrift'ist gemäss dem. gleichzeitigen Schriftsatz in der Anlage zusammen mit dem Armutszeugnis und der Prozessvollmacht dem Gericht • ohne jede Einschränkung mit der Bitte um Bewilligung des Armenrechts eingereicht worden. Die Revision weist mit Recht darauf hin, dass es in dem Schriftsätze nicht heisse, dass die Klageschrift als Anlage zu dem Armenrechtsgesuch überreicht'werde, sondern "in der Anlage" zusammen mit den übrigen Unterlagen, womit der Klage selbständige Bedeutung gegeben sei, dass ferner die unterschriebene und unmissverstand-
lieh, als Klage und nicht als Entwurf bezelebnete Klageschrift dementsprechend sofort vom Landgericht ein O-Aktenzeichen und kein OH-Aktenzeichen erhalten habe, und dass-die Klägerinnen auch sofort unter diesem Aktenzeichen den Schii.ftsatzve:ikehr'geLÜhrt hätten, wodurch zweifelsfrei'dargeian sei, dass sie die Elageerhebuhg von Anfang an gewollt hätten-. Entgegen der Auffassung des Vorderrichters haben die Klägerinnen es unterlassen,
- was jener selbst' fordert, insofern übereinstimmend mit der herrschender. Meinung (OLG- Stuttgart JZ 1951, 144 nebst Anm Schenke unter Anführung der Rechtsprechung und: des Schrifttums;' OLG Düsseldorf JR 1950, 279 und KJW 1951? 968 Hr 20; vgl auch OLG Celle SfdsEpfi 50, 77, ferner Schwieren NJ'U 1951, 947) - besonders kundzutun, und zwar klar und eindeutig, dass die Klage nur unter der Voraussetzung der Bewilligung des Armenrechts eingereicht sein sollte.' 'Die entgegengesetzte 'Auffassung.des Oberlandes- ■ : geriehts;'. die allein aus der ungenauen Bewertung der Klageschrift als Anlage ; d es:"Armenrechtsges.uehs J inc d em angefochtenen Urteil begründet ist, bindet das Revisionsgericht nicht , da -es sich hierbei um eine seiner uneingeschränkt en Nachprüfung unterliegende Auslegung einer prozessualen Willenserkiärung jhänäelt (RGZ 157, 369. /37S/ ; Stein-Jonas-Schönke, ZPO 17, Aufl Vorhem V 2 vor § 128 ZPO)
Es kann weiter nicht zweifelhaft sein, dass die beklagte Ehefrau Karl	von	Anfang	an	als	Beklagte	in
 den Prozess Kineingezogen worden ist. In der:Klageschrift ist die Zweitbeklagte ursprünglich als Frau Karl
, •
Inhaberin der Firma Karl BflHI, Aut otr.ansportgeschäft,. ofHHHHP; bezeichnet. Gegen '	WMMaMttm	wird"	damit	.
Rechtsschutz begehrtr Sie ist Partei, ohne Rücksicht auf ihre Beteiligung an dem materiellen''-.Rechtsverhält-, nis. Ob sie die richtige Beklagte ist, spielt für die Begründung eines Prozessrechtsverhältnisses ihr gegenüber als Beklagten keinerlei. Rolle (RG ZZ? 55, 120 /I22/ mit Anm' Rosenberg; Kisch, Bas Reichsgericht und der Parteibegriff in:Die Reichsgerichtspraxis im deutschen Reohtsleben S 32). Richtig ist allerdings, dass die Parteibezeichnung für die Parteistellung allein nicht ausschlaggebend ist. Vielmehr kommt es darauf an, welcher Sinn der von der. Klägerinnen gewählten Parteibezeichnung beizulegen ist, wie ihre Erklärung objektiv zu deuten ist. Bei unrichtiger äusserer Bezeichnung ist grundsätzlich die Person als Partei anzusprechen, die erkennbar durch die Parteibezeichnung betroffen werden, soll (RGZ 157, 369 /574/; OBG Köln JW 1928, 742 Nr 20; Stein-Jcnas-Schönke ZPO 17= Auf! Vordem I, III 1 § 50). Venn nun sich auch hier hinterher herausgestellt hat, dass .es eine Firma Karl HflHIBBl hiebt gibt, so ändert das nichts daran, dass, in der Klageschrift erkennbar Fr.au EMM als Partei betroffen sein sollte im Gegensatz zu dem Vorprozess, den die Klägerinnen mit dem Ehemann Karl HlMHtt|, wenn auch damals schon unter der Bezeichnung der in Wirklichkeit nicht bestehenden Firma geführt hatten. Die vom Esvisionsgeriebt frei vorzunehmende Auslegung der in der Klageschrift zu dem Ausdruck ge-
langten prozessualen Willenserklärung kann nur dazu führen, die ausdrücklich,, und. an der Spitze als Beklagte arigesprochene Frau Karl HVHHHi persönlich als Partei und die hinzugefügte Bezeichnung; ' »Inhaberin der Firma Karl HÄi-SMP" Autotransportgeschäft, UflHHPPB", zu demal da ihr als Firmeninhaberin keine ’besondere Rechtspersönlichkeit zukommen würde und ihre Haftung nicht auf das Geschäfts-' vermögen beschränkt wäre, insoweit als bedeutungslosen Zusatz anzusehen. Erst als durch die scbriftsätzliche Anfrage des Prozessbevollmächtigten der Zweitbekiagten vom 8. Dezember 1948, aus welchemRechtsgrund die Ehefrau Karl	in	Anspruch	genommen werden sollte, den
 Klägerinnen erkennbar gemacht wurde, dass ihre Klage gegen die unrichtige Beklagte gerichtet war, stellten sie ihre Klage gemäss ihrem Schriftsatz vom 13» Dezember 1948 gegen die Firma Karl ] •HHHW’ um, wobei sie auch später verharrten. -
Inzwischen war there its ...diö Klageschrift- der Be-
P, unter dieser Bezeichnung war die Klage, erhoben (§ 253 Nun ist allerdings die Zustellung der Klage-an die Beklagte zur Stellungnahme und ohne vorherige Terminsbestimmung erfolgt. Ob die Zustellung einer Klage in einem-solchen Fälle ohne TerminsbeStimmung wirkungslos ist, wie das Hessische Oberlandesgericht - Zweigstelle Kassel - (MDE 1951> 44 Nr 27) unter Anführung von entsprechenden Stimmen im Schrifttum (vgl auch Heilwig, Lehrbuch des deutschen Zivilprozessrechts 2, 22) ausge-
Damit
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sp rochen. hat, oder ob nach dem -70m Gericht eingeschlagenen Verfahren der Zustellung einer Klageschrift ohne Termins-beStimmung an die Eeklagte zur Stellungnahme keine■wirksame Zustellung der Klageschrift erfolgt ist (OLG- Bremen NJ\v 1951, 969 Nr 21), oder ob umgekehrt sogar (entgegen Sehönke JZ 1951 S 145) mit dem Oberlandesgericht Düsseldorf (NJ\7 1951 jj 968. Nr 20) die Zustellung der Klage :gemäss § 187 ZPO als bewirkt anzusehen ist, wenn dem Beklagten zugleich mit' einem Armenrechtsgesuch auf •• ••! ; Anordnung des' Vorsitzendenl die Klageschrift zur ...Bück-äusserung mitgeteilt worden ist, bedarf hier keiner Ent- . Scheidung. Die Terminsbestimmung ist im vorliegenden Palle später, erfolgt und. beide Parteien sind im 'Verhandlungstermin erschienen. 'Dadurch, und weil die Beklagte sich auf die Klage eingelassen und einen etwaigen . mangel der Klageerhebung nicht gerügt hat (§ 295 ZPO), wäre ein solcher Mangel beseitigt (Hellwig, Lehrbuch 2,
 18; Rosenberg, Lehrbuch des deutschen Zivilprozessrechts 5c Aufl S 413; Stein-Jonas-Schönke ZPO 17. Aufl § 253 Anm IV; Sehönke, Zivilprozessrecht 7» Aufl S 182).
L) Kann somit dem Berufungsgericht nicht darin gefolgt worden, dass keine Klage gegen die; Beklagte anhängig gemacht worden, und deshalb kein Prozessrechtsverhältnis zwischen .den Parteien entstanden sei, so trägt doch die weitere vom Berufungsgericht gegebene Begründung der ICiagerücknahme und der dadurch jedenfalls eingetretenen Beendigung eines. Prozessrechtsverhältnisses der Parteien vor dem Termin zur mündlichen Verhandlung, auf
 welchen das TerSäumnisurteil gegen die Klägerinnen ergangen ist, wenigstens im Endergebnis seine die Berufung der Beklagten gegen die Aufhebung des klagea'bweisenden Versäumnisurteiis durch das Landgericht zurückweisende
 Entscheidung.,
Hierzu führt das Berufungsgericht folgendes aus: Schon in Schriftsatz der Klägerinnen von 13« Dezember 1348 könne die Zurücknahme einer etwa erhobenen Klage erblickt werden, da hier irrh unterschiede zu dem ursprünglichen Klagerubrum erklärt'werde, die Klage richte sich gegen die Firma Karl EiHHIHp. Dass darunter .nicht mehr die Beklagte, sondern nur ihr Ehemann, Karl verstanden werden könne, ergebe sich einmal daraus, dass es eine im Handelsregister eingetragene Firma Karl hHH|, unter der die Beklagte ein Handelsgeschäft betreiben könnte, unstreitig nicht gebe, zu dem anderen daraus, dass die Klägerinnen schon den Torprozess mit dem auch dort fälschlich als Firma "Karl I-ÜHHP11 Gezeichneten Ehemann geführt hätte, der mehr als vier Jahre gedauert und der Beklagten nicht unbekannt geblieben sein könne. Jedenfalls hätten aber die Klägerinnen in dem Schriftsatz vom 8. Januar 1949 mit einer alle Zweifel aussehliessenden Deutlichkeit er- t klärt, dass sie in diesem Rechtsstreit nicht gegen die Ehefrau, sondern gegen den Ehemann EflBMp Ansprüche geltend machen .«wollten, indem sie dort ausdrücklich öen Ehemann als den Inhaber der beklagten Firma bezeichnet hätten. Die einmal in wirksamer Weise vor der

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Verhandlung zur Hauptsache auch gegen den Willen der Beklagten erklärte Zurücknahme der Klage sei unwiderruflich» her früher erklärten Klagezurücknahme könne nicht nachträglich ein anderer Sinn heigelegt werden, wenn die Klägerinnen in späteren Schriftsätzen Erklärungen abgegeben hätten, durch die sie etwa ihre Absicht zu erkennen gegeben haben sollten, unter Umständen wegen ihrer Schadensersatzansprüche erneut auf die Beklagte zurückzugreifen. Mithin hätte jedenfalls mangels eines noch bestehenden Prozessrechtsverhältnisses.zwischen den. Parteien kein Versäumnisurteil ergehen dürfen, so dass das Landgericht dieses zutreffend aufgehoben habe»
Die Revision weist darauf hin, dass bei Würdigung des Prozesstoffes in allen Einzelheiten gemäss § 286 ZPO der Vorderrichter hätte erkennen müssen, wie die Klägerinnen bewusst vermieden hätten, der Parteibezeichnung der Beklagten zu 2 einen eindeutigen Inhalt zu geben.
Unter der Bezeichnung einer nicht existierenden Firma Karl PlHHHHI hätte auch die Frau HflHMU verstanden werden können, da gerade der ehemalige Halter des Lastkraftwagens, Karl FiflHi, nicht ins Klagerübrum aufgenommen worden sei. Die Klägerinnen hätten im Schriftsatz vom 8» -Januar 1949 vermieden, an die Stelle der Frau I MHHHl im Klagerubrum den Ehemann zu setzen, obwohl sie in der Klage die vermeintliche Inhaberin der Firma doch auch namentlich.bezeichnet hätten. In ihren späteren Schriftsätzen vorn. 21. Januar und 22. Februar 1949 hätten sie immer wieder die Frau	als	Beklagte
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Ku 2 behandelt uro auch noch im Schriftsatz vom 9, März 1943 vollteilen offen gelassen, wen sie als Inhaler . der Fi. ..ttMMHl	en	wollten.	Nach'.wie vor hätten;
sie die Ehefrau kJMNH|I in die Stellung einer Beklagten eingesch Iossen und sie nicht aus dem Pro zeesrechtsver-hältnis entlassen. Der Zweck der Klägerinnen soi gewesen, sich die Benennung des eigentlichen Beklagten zu 2 offen zu lassen. Eine eindeutige.Klägerücknahme sei nicht er-, klärt, die Klägerinnen seien überhaupt nicht auf diesen Gedanken der Klagerücknahme gekommen und. erst später in ihrem Einspruchsschriftsatz vom 28. April 1949 halfen sie zu diesem Zwecke selbst allein aufden Schrift satz von 13. Dezember 1949 zurückgegriffen. Ihr Wille sei bestenfalls auf eine Klageäncerung gegangen, dje aber gar nichtdurohgeführt werden sei. Mit ihrer beantragten Destelfung e:i nss Acwesenheitspflegers hätten sie nur Zeit gewinnen und eine ihnen ungünstige Armenrechtsent-soboi d:; n g ve rmciden wo11en„
Den Ausführungen der Revision ist darin Recht zu geben, dass die Klägerinnen ausdrücklich keine Klagerück-
nshme erklärt und dass sie überhaupt keine Klageänderung'
öurcn Partei«echsei vorge-nommen haben, lie haben aber bei vi chit per, dem Revi&ionsgeri ehr unbeschränkt vorpe-Daitenex Auslegung der beiderseitigen Parteierklärungen d 3 ■' Pro z e s sr e eh t sv erh ältni s rni t' d er Zw e:i tb eklagt en enreh Klagerücknahme beendet und diese aus dem schwe-bend en Pr es e ss ent 1 as s en..
Die Klagerücknähme hatte nach § 271 Abs 2 ZPO damals in der britischen Zone (Art 2 Ziff 29 der Ydg
2?» Januar 1948 - V0B1BZ 13 -j, entsprechend der heutigen Passung dieser Bestimmung, durch Einreichung eines' Schriftsatzes zu erfolgen, wenn sie nicht hei der mündlichen Verhandlung erklärt Wurde. Im Schriftsätze der Klägerinnen vom 13. Dezember 1948 ist entgegen, der Auffassung des Berufungsgerichts noch keine Klagerücknahme gegenüber der Zweitbeklagten zu erblicken und ebensowenig im Schriftsätze der Klägerinnen vom 8. Januar 1949. In dem Schriftsätze vom 13. Dezember 1948 erklären die Klägerinnen auf den vorangegangenen Einwand mangelnder Sachbefugnis der in der Klageschrift persönlich als Beklag te in Anspruch genommenen Ehefrau HÄHSIgl. dass sich die Klage gegen die Firma Karl I Wrnmmm Autotransportgeschäft, uJMHIPB, richte, und bitten gleichzeitig um Berichtigung des Klagerubrums. Sie nehmen weiter ausdrücklich auf den Vorprozess Bezug, den sie mit dieser Zweitbeklagten als Eigentümerin des Lastkraftwagens und. als für den Unfall haftenden:Halter geführt hatten.
Damit mag angedeutet sein, dass die Klägerinnen von 7 der bisher mit der Klage. in: Anspruch genommenen /Frau! '■•\v tflHI abrücken. Immerhin ' bli eben aber Zwei fei, ob unter dieser 'berichtigten Klage die Ehefrau EflM| nicht weiter als Beklagte hätte verstanden werden können, weil die Bezeichnung einer nicht existenten Firma von den Klägerinnen gewählt, und der Ehemann als ehemaliger Halter des Lastkraftwagens nicht in den Kopf der Klage mitauf-genommen worden war, mochte es auch damals zwischen den Parteien noch nicht endgültig klargestellt sein, dass eine Firma Karl HHHHi existierte.„wenn die Klägerin-
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non weiter den Ehemann nicht mit in der Klage aufführten, so mag.sich das daraus erklären, dass sie über den Verbleib des in Russland vermissten Ehemannes nichts wissen konnten und ebensowenig etwas darüber, wer-gegebenenfalls als sein Rechtsnachfolger in Frage kam. Ihnen war nur bekannt, dass, der Vorprozess gegen die Firma Karl FÜÜfil ohne jede Beanstandung dieser Parteibezeichnung durchgeführt worden war. Hierauf wiesen die Klägerinnen in ihrem Schriftsatz , vom 8 . Januar -1949 auch •:ausdrücklich hin, und fügten, da die Zweitbeklagte in ihrem Schriftsätze vom 23= Dezember 1948 erklärt hätte, eine eingetragene Firma Karl	gäbe es nicht, hinzu, dass unter
 der Firma Karl lülMB® ein Transportunternehmen betrieben werde. Der Inhaber dieses Geschäfts, Karl HMHMi, befinde sich noch in Russland, seine Ehefrau habe keinerlei Verbindung mit ihm, da er schon seit einer Reihe von Jahren kein Lebenszeichen mehr gegeben habe. Ferner teilten sie mit, dass sie beim Vormundschaftsgericht die Bestellung eines Abwesenheitspflegers beantragt hätten. Sie bäten, die Entscheidung über das Armenrecbts-gesueb hinsichtlich des Beklagten zu 2 zurückzustellen, bäs ein Abwesenheitspfleger bestellt sei. Unter diesen Umständen mochte es naheliegen, dass die Klage gegen die Firma und ihren abwesenden Inhaber.Karl EOTHHP, und. nicht gegen die Ehefrau FÜÜMP durchgeführt werden sollte. Um klarzustellen, dass dem wirklich so sei, hätte es aber.einer jeden Zweifel ausscbliessenden dahingehenden Erklärung der Klägerinnen bedurft. Die noch
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'bestehenden Zweifel über die Bedeutung des erklärten Willens der Klägerinnen erfuhren durch das Verhalten der Klägerinnen nach ihren schriftsätzlichen Erklärungen vom 15. Dezember 1948 und 8. Januar 1949 insofern eine "Verstärkung, als sich aus ihren Schriftsätzen vom 21. Januar und vorn 221 Februar 1949 entnehmen lässt, dass sie -wenigstens dem äusseren Anscheine nach die Frau KfHHMRl immer wieder als Beklagte zu 2 behandeln.
In der mündlichen Verhandlung haben die Klägerinnen entsprechend ihrer Ankündigung verbunden mit der Bitte um Anordnung des.Rühens des Verfahrens im Schriftsätze vom 90 März 1949 gegen die Zweitbeklagte keinen Antrag gestellt , weder im Termin vom 10. März 1949 noch. am.5. April 1949, in welchem der Anwalt der ursprünglichen Zweitbeklagten Frau Karl EflMHD den Erlass des Versäumnisurteils gegen die Klägerinnen beantragte. Dieses Nicbtyerhandeln im Verhandlungstermin ist dem. Nichterscheinen der Partei gleichgesetzt und bedeutet an sich keine Zurücknahme der Klage (HG ZZP 55, 122). Eine solche ist aber jedenfalls später in zweifelsfreier Weise in dem am •
30. April 1949 bei Gericht eingegangenen Schriftsätze der Klägerinnen vom 28. April 1949, mit dem sie ihren Einspruch gegen das Versäumnisurteil 'begründeten, erfolgt» Dort'erklären die Klägerinnen ausdrücklich, dass Frau HflHHP nicht 'verklagt worden sei, indem sie davon ausgehen, dass gegen sie überhaupt keine Klage anhängig gemacht worden sei. Darin liegt zugleich für den Fall, dass doch eine Klageerhebung erfolgt sein sollte, unmiss-

die' Erklärung der Klagerücknahme, die ja
 als so leid" nicht' ausdrücklich' erklärt zu werden "braucht.
. / ■ • - - : • ■- ■ ■■ . - : And ers^’ls; in dem vom Eeichsgericht in ZZP 55, 120 ent-
bsehielynen Falle nahen die 'Klägerinnen hier mit für sie verbindlicher' Y/irkung eindeutig erklärt, dass sie in diesem Verfahren wenigstens keine Ansprüche mehr gegen die Ehefrau Karl	erheben würden, und damit ihre -•
ursprünglich gegen diese gerichtete Klage zurückgezogen =,
Zu klären 'bleiht nur die Frage, ob die'Klage zu diesem Zeitpunkte von den Klägerinnen noch wirksam ohne Einwilligung der Beklagten zurückgenommen werden konnte. Dies ist zu bejahen. In dem ersten Verhandlungs-: terrain vor dem Landgericht am 10. März 1949 haben die Klägerinnen nur gegen den Erstbeklagten den Antrag aus 5er Klageschrift verlesen. Der Anwalt'der Beklagten zu 2 har. als Vertreter der Ehefrau Karl I ÜfMMftf ’Abweisung der Klage beantragt. Darauf folgt im Sitzungsprotokoll der curchgestriebene und wieder unterpunktierte vorgedruckte Satz? "Die Anwälte verhandelten hierauf streitig zur Sache." Dies ist dahin zu verstehen, dass nur zwischen den Klägerinnen und dem ■Erstbeklagten streitig zur Sache verhandelt worden ist, da die Klägerinnen gegen die Zweitbeklagte keinen Antrag verlesen haben. Eine mündliche Verhandlung der Zweitbeklagten zur Hauptsache, welche einer einseitigen Klagerücknabme nach § 271 Abs 1 Z?0 entgegensieben würde, bat somit im Verhandlungstermin vom 10. März 1949 nicht stattgefunden.:Dagegen hat die
 verständlich
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 Zweitbeklagte in dem Verhandlungstermin vom 5. April 1949 dadurch,dass sie unter Wiederholung des Antrags auf Klagea'bweisung, den Erlass des VerSäumnisurteils _ gegen die Klägerinnen beantragte., mündlich zur Hauptsache | verhandelt. Dieser Verhandlung 1st aber. die Wirkung / genommen, weil auf den;zulässigen Einspruch der Klä- ■ • gerinnen gegen das VerSäumnisurteil gemäss § 342 ZPO der Prozess in die Lage zurückversetzt worden ist, in welchem, er sich vor 'dem''Eintritt. der Versäumnis befand . Die Verhandlung der Zweitbeklagten im Termin vom 5- April 1949 hat nach dem Eintritt der Säumnis der Klägerinnen durch Beantragung des Erlasses des Versäumnisurteils stattgefunden, und die Wirkung der Verhandelns ist durch den zulässigen Einspruch der Klägerinnen wieder beseitigt worden. Dem steht auch nicht die Bestimmung des § 220 ZPO entgegen, wonach die Abwesenheit einer Partei bei Aufruf der Sache, womit der Termin beginnt, allein noch keine Versäumung bewirkt, vielmehr der Termin gemäss § 220 Abs 2 ZPO erst versäumt ist, wenn die Partei bis zu dem Schlüsse des Termins nicht verhandelt. Diese Bestimmung bedeutet nur, dass die Partei, die anfänglich nicht aufgetreten ist, bis zu dem Schlüsse des Termins noch die Möglichkeit hat, zu verhandeln und. dadurch den Erlass eines Versäumnisurteils gegen sie abzuwenden. Säumig ist sie: aber bereits mit ihrem licht-auftreten, wenn sie von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch macht und bis zu dem TerminsSchluss nicht verhandelt. Wollte man in einem solchen Palle wegen der Bestimmung
 des § 220 A'bs 2 ZPO mit Rosenberg (Lehrbuch' <3 es deutschen Zivilprozessrechts 5o Aufl S 481) die Versäumnis erst mit dem Schlüsse der Verhandlung in dem Terrain "eintreten" lassen, so würde damit die von § 342 ZPO bestimmte und gewollte wirkliche Zuriickversetzung des Prozesses in die-Rage vor Eintrittder Versäumnis vereitelt. Damit würden, worauf schon das Reichsgericht hingewiesen hat (KG-Z'-T67, 293 /295/) , den Klägerinnen aus ihrem Nichterscheinen hezw Nichtverband ein im Termin trotz ihres Einspruchs sachliche Nachteile erwachsen, während durch § 342 ZPO dem Säumigen gerade die. Möglichkeit gegeben sein soll, durch seinen Einspruch die Folgen seiner Säumnis wieder zu beseitigen. Der Senat ist daher mit der herrschenden Meinung der Auffassung, dass bei zulässigem Einspruch die Klage und ebenso ein Rechtsmittel ohne Einwilligung des Gegners noch zurückgenommen werden können (RGZ aaO und 172, 113 ,/I147; Stein-Jonas-Schönke ZPO 17» Aufl § 342 Anm T, §530 Arm II 1; Baumbach ZPO 20. Aufl § 342 Anm 1; a. A. Rosenberg aaO; Eeilwlg, Lehrbuch des deutschen Zivilprozessrechts 2, 283). Somit kennten die Klägerinnen nach ihrem Einspruch noch.die Klage zurücknehmen, da sie bei Verhandeln gegen die Zweitbeklagte im Verhandlungstermin am.5. April 1949 hierzu noch in der Lage gewesen wären,,	.
Die Klagerücknahme hat die Wirkung, dass der Rechtsstreit als nicht anhängig geworden anzusehen
 ist (§ 271 Abs 3 Halbsatz 1 ZPO). Die Rechtshängig
 keit gegenüber der Zweit beklagt en ist also von Anfang an beseitigt, so dass das Versäumnisurteil keinen Bestand haben kann. Ein bereits ergangenes noch nicht rechtskräftiges Urteil wird durch eine wirksam erfolgte Zurücknahme der Klage wirkungslos, ohne dass es seiner ausdrücklichen Aufhebung bedarf (§ 271 Abs 3 Satz 1, 2. Halbsatz). Gleichwohl sind das Teilurteil des Landgerichts, durch welches das VerSäumnisurteil aufgehoben worden ist, und das die Berufung der Beklagten hiergegen zurückweisende Urteil des Ob er lain-' öesgerichts nicht zu beanstanden, weil wegen des Strei tes der 1 arteien über das Zustandekommen einer wirksamen Klagerücknahme hier ein Kechtsschutzbedürfnis für den Erlass des aufhebenden Urteils zu bejahen ist (Kosenberg aaO S 577; Baumbach aaO § 271 Anm 4 D)K
Die Revision war daher mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurüekzuweisen mit der Massgabe, dass die Kostenentscheidung des Urteils des Landgerichts auf-suheben war. Über die Kosten der ersten Instanz ist insoweit, als diese vor dem.am 30. April 1949 bei Gericht erfolgten Eingang des Schriftsatzes der Klägerinnen vom 28. April 1949, in welchem die Klage zurückgenommen ist, erwachsen sind, gemäss § 271 Abs 2 3 ZPO auf Antrag der Zweitbeklagten vom Landgericht t durch Beschluss zu erkennen, gegen den die sofortige Beschwerde gegeben ist. Die nach dem 30. April .1949
entstandenen Kosten der ersten Instanz waren der
 Zweitbeklagten nach § .91 ZPO mit dem. die Revision zurückweisenden Urteil aufzuerlegen.
Dl"“ Elese " Me iß Br. Gelhaar- Br. Bock