traße Klägerin und Revisionsklägerin, Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwältin als Abwicklerin der Kanzlei des Rechtsanwalts Dr. Auf die Revision der Klägerin, soweit darüber nicht bereits durch Nichtannahmebeschluß des Senats vom 17. Der Beklagte zu 1 wird als Gesamtschuldner mit den Beklagten zu 2 und 3 verurteilt, an die Klägerin 9.200,— DM nebst 8 % Zinsen seit dem 23. Die Kosten des ersten und zweiten Rechtszuges werden der Klägerin zu 19/21 und den Beklagten als Gesamtschuldnern zu 2/21 auferlegt. Die Beklagten zu 2 und 3 waren von Januar 1984 bis September 1985 als Rechtsanwälte in einer Sozietät verbunden. Im Juni 1984 überwies die Klägerin eine erste Rate in Höhe von 94.631,30 DM auf ein ihr genanntes Treuhandkonto, das auf den Namen der Beklagten zu 2 und 3 eingerichtet worden war. Der Beklagte zu 2 entnahm diesem Konto einen Betrag von 9.200 DM als Anwaltshonorar und ließ den Restbetrag von 85.431,30 DM an Gläubiger des Bauunternehmers Efll auszählen. Er habe auch den Betrag von 85.431,30 DM entgegen den getroffenen Vereinbarungen zugunsten der Gläubiger BflHIl freigegeben, ohne daß - wie verabredet - zuvor die Klägerin wegen ihres Darlehens durch eine von BflHI zu bestellende erstrangige Grundschuld abgesichert worden sei. Die Klägerin hat beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung von 94.631,30 DM nebst Zinsen zu verurteilen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht die Beklagten zu 2 und 3 zur Zahlung von 9.200 DM nebst Zinsen verurteilt und die Klageabweisung im übrigen bestätigt. Mit ihrer Revision hat die Klägerin zunächst ihren Antrag aus der Berufungsinstanz, soweit ihm das Oberlandesgericht nicht schon entsprochen hatte, weiterverfolgt. September 1987 die Annahme der Revision insoweit abgelehnt, als die Klägerin von den Beklagten als Gesamtschuldnern die Zahlung von 85.431,30 DM mit Zinsen begehrt hat. Gegenstand des Revisionsverfahrens ist nur noch der Antrag der Klägerin, den Beklagten zu 1 zur Zahlung von 9.200 DM nebst Zinsen zu verurteilen. 1. Der Beklagte zu 2 hat sich gegenüber der Klägerin in Höhe eines Betrages von 9.200 DM schadensersatzpflichtig gemacht, weil er diesen Betrag entgegen den im Treuhandvertrag getroffenen Vereinbarungen von dem Treuhandkonto auf das allgemeine Konto der Sozietät umbuchen ließ. 2. a) Der Treuhandvertrag ist von der Klägerin mit allen drei Beklagten geschlossen worden. auch das an die Sozietät gerichtete Antwortschreiben der Klägerin vom 22. 3. a) Die Annahme des Berufungsgerichts, der Beklagte zu 1 sei nicht Partner des Treuhandvertrages geworden, ist von Rechtsirrtum beeinflußt. Der Beklagte zu 1 muß sich, auch wenn er bei Abschluß des Treuhand Vertrages schon aus der An-waltssozietät mit dem Beklagten zu 2 ausgeschieden war, im Blick auf den von ihm hervorgerufenen Rechtsschein (Gestattung, seinen Namen weiterhin als Mitglied der von den Beklagten zu 2 und 3 eingegangenen Sozietät in Briefköpfen zu verwenden), so behandeln lassen, als habe er zu der fraglichen Zeit noch der Sozietät angehört (BGHZ 70, 247, 249; Senatsurteile aaO). b) Der von dem Beklagten zu 1 verursachte Rechtsschein wäre allerdings zerstört, wenn die Klägerin gewußt hätte, daß der Beklagte zu 1 damals bereits aus der Sozietät ausgeschieden war. Die Klägerin hat den Inhalt des Treuhandvertrages in Telefongesprächen und der Korrespondenz mit der Anwaltssozietät im wesentlichen bestimmt. Die Beklagten haben gegenüber der Klägerin die Hauptpflicht übernommen, erst nach erstrangiger Absicherung des Darlehens Zahlungen zugunsten B^| von dem Treuhandkonto zu leisten. Unter diesen Umständen verbietet sich die Annahme des Berufungsgerichts, die Klägerin sei lediglich in die Schutzwirkung eines zwischen BHB und den Beklagten geschlossenen Treuhandvertrages einbezogen gewesen, was zudem ihre Rechtsstellung insofern verschlechtert hätte, als sie Einwendungen aus der Person BflBP ausgesetzt gewesen wäre. NJW 1986, 2947 = WM 1986, 933), so kann ihr die Kenntnis des Bauunternehmers BflB vom Ausscheiden des Beklagten zu 1 aus der Sozietät nicht angelastet werden. aaO) dafür, daß der Beklagte zu 2 abredewidrig 9.200 DM von dem Treuhandkonto auf das allgemeine Konto der Sozietät umgebucht hat.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES III ZR 195/86 URTEIL Verkündet am: 10. März 1988 Freitag , Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit ersicherungs AG, durch den Vorstand Friedrich W. und Jens H traße Klägerin und Revisionsklägerin, Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwältin als Abwicklerin der Kanzlei des Rechtsanwalts Dr. gegen Rechtsanwalt Dr. / 2. Rechtsanwalt Raimund Straße 3. Rechtsanwältin Christa 0 traße 4 Prozeßbevollmächtigte zu 1: Rechtsanwälte Prof und Dr. - Prozeßbevollmächtigter zu 2: Rechtsanwalt Dr Prozeßbevollmächtigte zu 3: Rechtsanwälte Dr. Will 2 Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 10. März 1988 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Boujongr Dr. Halstenberg, Dr. Werp und Dr. Rinne für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin, soweit darüber nicht bereits durch Nichtannahmebeschluß des Senats vom 17. September 1987 entschieden worden ist, wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 26. Juni 1986 im Kostenpunkt und, soweit die Klage gegen den Beklagten zu 1 abgewiesen worden ist, teilweise aufgehoben. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Regensburg vom 27. Dezember 1985 teilweise abgeändert. Der Beklagte zu 1 wird als Gesamtschuldner mit den Beklagten zu 2 und 3 verurteilt, an die Klägerin 9.200,— DM nebst 8 % Zinsen seit dem 23. Juli 1985 zu zahlen. Die Kosten des ersten und zweiten Rechtszuges werden der Klägerin zu 19/21 und den Beklagten als Gesamtschuldnern zu 2/21 auferlegt. Von den Kosten des Revisionsrechtszuges haben zu tragen: die Klägerin 1/3 der Gerichtskosten sowie 19/21 ihrer eigenen und der außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1 und die gesamten außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2 und 3, der Beklagte zu 1 2/3 der Gerichtskosten sowie 2/21 seiner eigenen und der außergerichtlichen Kosten der Klägerin. Von Rechts wegen 3 Tatbestand s Die Beklagten zu 2 und 3 waren von Januar 1984 bis September 1985 als Rechtsanwälte in einer Sozietät verbunden. Der Beklagte zu 1 war zu dem 31. Dezember 1983 aus der mit dem Beklagten zu 2 eingegangenen Anwaltssozietät ausgeschieden; mit seiner Gestattung wurde er aber weiterhin in den Briefbögen der Anwaltspraxis neben den Beklagten zu 2 und 3 als Sozius aufgeführt. Im Jahre 1984 schloß die Klägerin mit dem von dem Beklagten zu 2 anwaltlich vertretenen Bauunternehmer B(M| einen Darlehensvertrag über mehr als 600.000 DM. Die Auszahlung und Weiterverwendung der einzelnen Darlehensraten sollte vereinbarungsgemäß über ein Treuhandkonto der Anwaltssozietät (so der Vortrag der Klägerin) bzw. des Beklag-ten zu 2 (so die Behauptung der Beklagten) abgewickelt wer-den. Im Juni 1984 überwies die Klägerin eine erste Rate in Höhe von 94.631,30 DM auf ein ihr genanntes Treuhandkonto, das auf den Namen der Beklagten zu 2 und 3 eingerichtet worden war. Der Beklagte zu 2 entnahm diesem Konto einen Betrag von 9.200 DM als Anwaltshonorar und ließ den Restbetrag von 85.431,30 DM an Gläubiger des Bauunternehmers Efll auszählen. Die Klägerin nimmt die Beklagten auf Schadensersatz in Anspruch. Sie hat dazu vorgetragen: Sie habe mit allen Beklagten einen Treuhandvertrag abgeschlossen. Dieser sei von dem Beklagten zu 2, für dessen Verhalten auch die Beklagten zu 1 und 3 einstehen müßten, verletzt worden. Der 4 Beklagte zu 2 habe abredewidrig von dem Treuhandkonto Anwaltskosten in Höhe von 9.200 DM abgebucht. Er habe auch den Betrag von 85.431,30 DM entgegen den getroffenen Vereinbarungen zugunsten der Gläubiger BflHIl freigegeben, ohne daß - wie verabredet - zuvor die Klägerin wegen ihres Darlehens durch eine von BflHI zu bestellende erstrangige Grundschuld abgesichert worden sei. Die Klägerin hat beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung von 94.631,30 DM nebst Zinsen zu verurteilen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht die Beklagten zu 2 und 3 zur Zahlung von 9.200 DM nebst Zinsen verurteilt und die Klageabweisung im übrigen bestätigt. Mit ihrer Revision hat die Klägerin zunächst ihren Antrag aus der Berufungsinstanz, soweit ihm das Oberlandesgericht nicht schon entsprochen hatte, weiterverfolgt. Der erkennende Senat hat durch Beschluß vom 17. September 1987 die Annahme der Revision insoweit abgelehnt, als die Klägerin von den Beklagten als Gesamtschuldnern die Zahlung von 85.431,30 DM mit Zinsen begehrt hat. Entscheidunasgründe: Die Revision hat in dem noch anhängigen Umfange Erfolg. Gegenstand des Revisionsverfahrens ist nur noch der Antrag der Klägerin, den Beklagten zu 1 zur Zahlung von 9.200 DM nebst Zinsen zu verurteilen. 5 1. Der Beklagte zu 2 hat sich gegenüber der Klägerin in Höhe eines Betrages von 9.200 DM schadensersatzpflichtig gemacht, weil er diesen Betrag entgegen den im Treuhandvertrag getroffenen Vereinbarungen von dem Treuhandkonto auf das allgemeine Konto der Sozietät umbuchen ließ. Für diese Vertragsverletzung muß entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts auch der Beklagte zu 1 einstehen. 2. a) Der Treuhandvertrag ist von der Klägerin mit allen drei Beklagten geschlossen worden. Wer einen einer Anwaltssozietät angehörenden Rechtsanwalt beauftragt, schließt den Anwaltsvertrag im Zweifel mit allen der Sozietät angehörenden Rechtsanwälten ab (BGHZ 56, 355, 359; 70, 247, 248; Senatsurteile vom 13. Oktober 1984 - III ZR 163/82 - LM § 138 [Cf] BGB Nr. 11 und vom 14. November 1985 - Ill ZR 80/84 = NJW 1986, 1490; vgl. auch BGH ürt. vom 25. Februar 1987 - IVa ZR 162/85 * BGHR BGB § 427 - Sozietät 1). b) Etwas anderes gilt hier auch nicht deshalb, weil es sich um einen Treuhandvertrag handelte. Zwar mag ausnahmsweise die Annahme eines Einzelmandats naheliegen, wenn ein Anwalt der Sozietät mit einer Tätigkeit betraut wird, die an sich außerhalb der eigentlichen Aufgaben des Anwalts liegt (Borgmann/Haug Anwaltshaftung 2. Aufl. S. 18, 217 u. a. für eine Treuhändertätigkeit; Rinsche, Die Haftung des Rechtsanwalts und des Notars, 2. Aufl. I 6 S. 4; vgl. auch BGH Urt. vom 19. März 1987 - IX ZR 166/86 = BGHR BNotO § 23 - Treuhandauftrag 1 und Senatsbeschluß vom 25. Februar 1988 - III ZR 194/86 -). 6 Im Streitfall standen die Aufgaben des Treuhänders jedoch mit der eigentlichen juristischen Tätigkeit eines Anwalts in Zusammenhang. Es ging um die anwaltliche Kontrolle der Einräumung einer Sicherungsgrundschuld oder Hypothek an erster Rangstelle; dabei bedurfte es eines Rangrücktritts mehrerer Grundpfandrechte. Zudem hat der Beklagte zu 2 den Bauunternehmer Bflü im Rahmen des zu finanzierenden Bauvorhabens auch anderweit rechtlich beraten. Vor allem ergibt sich aus dem vom Berufungsgericht gewürdigten Schreiben der Sozietät vom 20. Juni 1984, daß es sich um einen Treuhandvertrag mit allen Beklagten handelte (vgl. auch das an die Sozietät gerichtete Antwortschreiben der Klägerin vom 22. Juni 1984). 3. a) Die Annahme des Berufungsgerichts, der Beklagte zu 1 sei nicht Partner des Treuhandvertrages geworden, ist von Rechtsirrtum beeinflußt. Der Beklagte zu 1 muß sich, auch wenn er bei Abschluß des Treuhand Vertrages schon aus der An-waltssozietät mit dem Beklagten zu 2 ausgeschieden war, im Blick auf den von ihm hervorgerufenen Rechtsschein (Gestattung, seinen Namen weiterhin als Mitglied der von den Beklagten zu 2 und 3 eingegangenen Sozietät in Briefköpfen zu verwenden), so behandeln lassen, als habe er zu der fraglichen Zeit noch der Sozietät angehört (BGHZ 70, 247, 249; Senatsurteile aaO). b) Der von dem Beklagten zu 1 verursachte Rechtsschein wäre allerdings zerstört, wenn die Klägerin gewußt hätte, daß der Beklagte zu 1 damals bereits aus der Sozietät ausgeschieden war. Das hat indes das Berufungsgericht nicht fest- gestellt. Die Annahme des Berufungsgerichts, die entsprechende Kenntnis des Bauunternehmers BflHI wirke auch gegen die Klägerin, unterliegt durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Das Berufungsgericht gelangt zu diesem Ergebnis, weil es meint, der Treuhandvertrag mit der Anwaltssozietät sei nur von BHi, nicht aber von der Klägerin geschlossen worden. Dem kann aus Rechtsgründen nicht gefolgt werden. Die - vom Berufungsgericht vorgenommene - Auslegung der Willenserklärungen der Beteiligten steht mit den Grundsätzen der SS 133, 157 BGB nicht in Einklang; insbesondere ist die Interessenlage nicht hinreichend berücksichtigt. Der erkennende Senat kann die Bedeutung der Willenserklärungen der Beteiligten aufgrund des unstreitigen und des abschließend festgestellten Sachverhalts selbst materiellrechtlich würdigen . Gegen die Beurteilung des Berufungsgerichts spricht schon der Inhalt der erwähnten Schreiben vom 20. und 22. Juni 1984, der auf• eine Vertragspartnerschaft der Klägerin mit der Sozietät hindeutet. Ein solches Vertragsverhältnis ergibt sich insbesondere, wenn man die beiderseitigen Erklärungen im Blick auf die Interessenlage auslegt. Die Klägerin verfolgte mit der Einschaltung eines Treuhänders den Zweck, ihre Sicherungsinteressen zu wahren (Auszahlung der Darlehensvaluta nur gegen erstrangige Sicherung durch Grundpfandrecht). Ihre Interessen wichen in der Sicherungsfrage von denen des Bauunternehmers BflB ab und waren gegenläufig. Deshalb war, wie das Berufungsgericht feststellt. 8 die Sozietät bei Verfügungen über das treuhänderisch verwaltete Geld an die Weisungen der Klägerin gebunden. Die Klägerin hat den Inhalt des Treuhandvertrages in Telefongesprächen und der Korrespondenz mit der Anwaltssozietät im wesentlichen bestimmt. Die Beklagten haben gegenüber der Klägerin die Hauptpflicht übernommen, erst nach erstrangiger Absicherung des Darlehens Zahlungen zugunsten B^| von dem Treuhandkonto zu leisten. Unter diesen Umständen verbietet sich die Annahme des Berufungsgerichts, die Klägerin sei lediglich in die Schutzwirkung eines zwischen BHB und den Beklagten geschlossenen Treuhandvertrages einbezogen gewesen, was zudem ihre Rechtsstellung insofern verschlechtert hätte, als sie Einwendungen aus der Person BflBP ausgesetzt gewesen wäre. Die Klägerin war die eigentliche Treugeberin; aus ihrem Vermögen ist die Darlehensvaluta an die Beklagten geflossen. BflV konnte nicht über die Darlehenssumme verfügen und war lediglich Begünstigter. Damit ist es auch unvereinbar, einen Vertrag der Beklagten mit B^| zugunsten der Klägerin (§ 328 BGB) anzunehmen. d) War nach alledem die Klägerin Vertragspartner der Beklagten (vgl. auch bezüglich Treuhänderstellung eines Notars Senatsurteil vom 5. Mai 1986 - III ZR 240/84 = NJW 1986, 2947 = WM 1986, 933), so kann ihr die Kenntnis des Bauunternehmers BflB vom Ausscheiden des Beklagten zu 1 aus der Sozietät nicht angelastet werden. Das würde selbst dann gelten, wenn man die Klägerin und BflB als Gesamtgläubiger ansehen wollte (vgl. § 429 Abs. 3 i. V. m. § 425 BGB; § 432 Abs. 2 BGB). B^Vwar auch nicht Vertreter oder Repräsentant der Klägerin. 9 4. Hiernach haftet auch der Beklagte zu 1 als Gesamtschuldner (BGHZ 56/ 355, 361 ff.; 70, 247, 251 f.; Senatsurteile vom 13. Oktober 1983 und 14. November 1985, jew. aaO) dafür, daß der Beklagte zu 2 abredewidrig 9.200 DM von dem Treuhandkonto auf das allgemeine Konto der Sozietät umgebucht hat. Daher war der Beklagte zu 1 unter teilweiser Aufhebung des Berufungsurteils zur Zahlung dieses Betrages nebst Verzugszinsen zu verurteilen. Krohn Boujong Halstenberg Werp Rinne i