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BGH · 1 PBvU 1/79

Gericht: BGH · Aktenzeichen: 1 PBvU 1/79

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Kroner, Boujong, Dr. Engelhardt und Dr. Halstenberg am 20. gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Der Beteiligte zu 1) trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Ob der Bebauungsplan Nr. 69 - wie die Revision geltend macht - Mängel aufweist, die seine Nichtigkeit zur Folge haben, ist für den Bestand des Umlegungsbeschlusses regelmäßig ohne Bedeutung. Es ist nur erforderlich, daß diese Mängel bis zur Auslegung der Umlegungskarte behoben werden; das kann auch durch die Aufstellung eines neuen Bebauungsplans geschehen (s. BGHZ 66, 322 und 67, 320) erst im Zusammenhang mit der Überprüfung des Umlegungsplans statt. Da auch im übrigen Gründe, die eine Einbeziehung der Grundstücke des Beteiligten zu 1) in ein Umlegungsverfahren als rechtswidrig erscheinen lassen könnten, nicht festzustellen sind, muß die Revision im Endergebnis erfolglos bleiben.

Zitierte Normen: § 97 ZPO § 45 BBauG
11GrundstückBedeutungBebauungsplanUmlegungAuslegungMangelRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
TTT TR 1<W/B2 BESCHLUSS
in der Baulandsache
 betreffend die Umlegung Bahnhofsplatz in 0
Beteiligte: 1.
2.
3.
4.
5.
6.
7.
8.
9.
10.
11.
12.
13.
14.
15.
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Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Kroner, Boujong, Dr. Engelhardt und Dr. Halstenberg am 20. Oktober 1983
gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Juni 1980 -1 PBvU 1/79 - NJW 1981, 39)
beschlossen:
Die Revision des Beteiligten zu 1) gegen das Urteil des Senats für Baulandsachen des Oberlande sgerichts München vom 7. Oktober 1982 -U 1/82 Bau - wird nicht angenommen.
Der Beteiligte zu 1) trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 212.904 DM.
G r ü n d e
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 554 b ZPO); auch muß die Revision im Endergebnis erfolglos bleiben.
Als der Umlegungsbeschluß - der den Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens bildet - erlassen wurde, war der Bebauungsplan Nr. 69 noch nicht in Kraft getreten. Das war mit § 45 Abs. 2 BBauG vereinbar. Danach genügt es, wenn der Bebauungsplan - dessen Verwirklichung die
 
Umlegung dient - vor der Auslegung der Umlegungskarte, d.h. bis zur Aufstellung des Umlegungsplans, in Kraft getreten ist (vgl. BGHZ 49, 317, 322). Ob der Bebauungsplan Nr. 69 - wie die Revision geltend macht - Mängel aufweist, die seine Nichtigkeit zur Folge haben, ist für den Bestand des Umlegungsbeschlusses regelmäßig ohne Bedeutung. Es ist nur erforderlich, daß diese Mängel bis zur Auslegung der Umlegungskarte behoben werden; das kann auch durch die Aufstellung eines neuen Bebauungsplans geschehen (s. Senatsurteil vom 7. Februar 1974 - III ZR 13/73 = NJW 1974, 947). Grundsätzlich findet daher eine Überprüfung der Wirksamkeit des Bebauungsplans (s. BGHZ 66, 322 und 67, 320) erst im Zusammenhang mit der Überprüfung des Umlegungsplans statt.
Die Umlegung hat nach § 45 Abs. 1 BBauG den Zweck, Grundstücke in der Weise zu ordnen, daß nach Lage, Form und Größe für die bauplanmäßige Nutzung zweckmäßig gestaltete Grundstücke entstehen. Da das Gesetz die Umlegung nur für diesen Zweck zuläßt, ist die Umlegung rechtswidrig, wenn sie diesen Zielen nicht dient, sei es, daß die Ziele gar nicht angestrebt, sei es, daß sie nicht erreicht werden können (Senatsurteil vom 8. Juli 1968 -III ZR 10/66 = WM 1968, 1282). Die Zweckbestimmung ist auf das gesamte Umlegungsgebiet, nicht ^uf jedes einzelne Grundstück zu beziehen (Senatsurteile vom 2. April 1981 -III ZR 15/80 = WM 1981, 853 und vom 27. April 1981 -III ZR 71/79 = WM 1981, 850).
Derartige Mängel sind jedoch nicht ersichtlich. Die von der Revision insoweit erhobenen Einwendungen können erst im Zusammenhang mit dem Umlegungsplan Bedeutung erlangen.
 
Da auch im übrigen Gründe, die eine Einbeziehung der Grundstücke des Beteiligten zu 1) in ein Umlegungsverfahren als rechtswidrig erscheinen lassen könnten, nicht festzustellen sind, muß die Revision im Endergebnis erfolglos bleiben.
Krohn	Kroner	Boujong
 Engelhardt
Halstenberg