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BGH · III ZR 195/81

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 195/81

Zur Entschädigungspflicht der Bundesrepublik Deutschland nach den Vorschriften des Landbeschaffungsgesetzes, wenn sie sich in einem völkerrechtlichen Vertrag (mit Zustimmungsgesetz) gegenüber einem NATO-Bündnispartner verpflichtet, die grenzüberschreitenden nachteiligen Auswirkungen von Schießübungen auf einem Truppenübungsplatz des Vertragspartners zu dulden, ohne diese Verpflichtung gegenüber dem betroffenen deutschen Eigentümer innerstaatlich durch einen förmlichen Enteignungsakt ”umzusetzen”. September 1956 schlossen die Bundesrepublik Deutschland und das Königreich Belgien einen Vertrag "über eine Berichtigung der deutsch-belgischen Grenze ”(1) Die Bundesrepublik Deutschland wird die Bundesstraße 258 zwischen dem Punkt 091/003 und dem Punkt 139/994 jeweils an zwei Tagen der Woche für die Dauer von jeweils fünf Stunden sperren, um eine Gefährdung des Verkehrs bei Schießübungen auf dem belgischen Truppenübungsplatz Elsenborn zu vermeiden. Im Oktober 1972 untersuchten militärische Sachverständige des Bundesverteidigungsministeriums die von dem Truppenübungsplatz Elsenborn ausgehenden Gefahren und kamen zu dem Ergebnis, daß aufgrund der Schießübungen deutsches Gebiet gefährdet sei, und zwar nicht nur der gemäß Art. 13 des Grenzvertrages zu sperrende Abschnitt der B 258, sondern auch weitere, die Straße umgebende Flächen. Die Klägerin hat bisher ihren Forstbetrieb an den Schießtagen nicht eingestellt mit Ausnahme des 18. Oktober 1963 - III ZR 188/62 = NJW 1964, 104) - nach Art. VIII Abs. 5 des NATO-Truppenstatuts (NTS) ersatzfähig sind (vgl. wie die Beklagte zutreffend ausführt, Jedenfalls an dem Umstand, daß Art. VIII Abs. 5 NTS den Streitfall nicht erfaßt. Art. VIII Abs. 5 NTS gilt nur für Ansprüche, die sich daraus ergeben, daß (u.a.) Handlungen einer Truppe im Hoheitsgebiet des AufnahmeStaates einen Dritten schädigen; "Truppe” ist dabei (Art. I Abs. 1 a NTS) nur das Personal der Streitkräfte einer der Vertragsparteien, das sich im Zusammenhang mit seinen Dienstobliegenheiten im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei befindet. Die schädlichen Auswirkungen der Schießübungen sind auf Maßnahmen belgischer Truppen zurückzuführen, die sich auf dem Hoheitsgebiet des Königreichs Belgien befinden und nicht in die Bundesrepublik als Aufnahmestaat entsandt sind. Daß die Übungen - was jedenfalls für die revisionsrechtliche Prüfung zu unterstellen ist - im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland schädigende Folgen haben, kann Ansprüche aus enteignendem Eingriff in Verb, mit Art. VIII Abs. 5 NTS nicht auslösen. Für Art. VIII Abs. 5 NTS kann nichts anderes gelten (ebenso Palandt/Danckelmann aaO An. 2; Entschädigungsrecht der TruppenSchäden, Textausgabe mit Erläuterungen, herausgegeben vom Bundesministerium der Finanzen, 1978, Im übrigen würde sich ein Anspruch nach Art. VIII Abs. 5 NTS materiell gegen das Königreich Belgien richten und wäre nur im Wege der Prozeßstandschaft gegen die (für Belgien handelnde) Bundesrepublik geltend zu machen (Art. 12 Abs. 2 Ausführungsgesetz zu dem NATO-Truppenstatut). Das völkerrechtliche Vertragswerk des NATO-Truppenstatuts stellt sich als eine abschließende Regelung dar, deren Bestimmungen nicht in einer über den Vertragsgegenstand hinausreichenden Weise analog (und zudem,noch zu Lasten eines anderen Es fehlt schon an der für solche Ansprüche konstitutiven Erklärung des betroffenen Geländes der Klägerin zu dem Schutzbereich durch den Bundesminister für Verteidigung (vgl. Die Beklagte hat die von dem belgischen Truppenübungsplatz Elsenborn ausgehenden Beeinträchtigungen der Klägerin völkerrechtlich gebilligt und damit deren Eigentum faktisch denselben Beschränkungen unterworfen, wie sie bei einer -auf Duldung grenzüberschreitender "Immissionen” gerichteten - dienstbarkeitsähnlichen Grundstücksbelastung bestünden. August 1958 hat die Beklagte sich mit der Fortsetzung des Schießbetriebs in Elsenborn und den damit verbundenen nachteiligen Einwirkungen auf deutsches Hoheitsgebiet und das dort belegene Eigentum der Klägerin einverstanden erklärt. Durch Art. 13 Abs. 1 des Grenzvertrages hat sich die Beklagte nicht nur verpflichtet, einen begrenzten Abschnitt der B 258 zu bestimmten Zeiten zu sperren, ”um eine Gefährdung des Verkehrs bei Schießübungen auf dem belgischen Truppenübungsplatz Elsenborn zu vermeiden”. Sie hat damit vielmehr auch darin eingewilligt, daß das von den Schießübungen betroffene deutsche Gebiet, durch das die B 258 führt, grenzüberschreitenden "Immissionen” und den daraus sich ergebenden Gefährdungen ausgesetzt werde. Die Beklagte hat demnach mit dem Abschluß des Grenzvertrages und dem Erlaß des Zustimmungsgesetzes dem Königreich Belgien einen Rechtstitel für die Vornahme von Schießübungen, die über die Staatsgrenze hinaus auf das Eigentum der Klägerin einwirken, verschafft. Nach einem allgemein anerkannten Grundsatz des internationalen Nachbarrechts darf ohne einen derartigen Rechtstitel kein Staat auf seinem Gebiet Maßnahmen durchführen, die auf das Gebiet eines Nachbarstaates übergreifen und dort nicht unerhebliche, nicht übliche Schäden verursachen (Randelz-hofer/Simma, Festschrift für Berber, 1973, 389, 397 ff., Zu den hiernach nicht erlaubten Aktivitäten gehören auch Schießübungen in Grenznähe, wenn sie mit der Gefahr verbunden sind, daß abirrende Geschosse auf das Territorium des Nachbarstaates gelangen (Randelzhofer/ Simma aaO S. Durch die vertragliche Gestattung der grenzüberschreitenden ”Immissionen” hat sich die Beklagte etwaiger völkerrechtlicher Abwehrmöglichkeiten zu dem Schutze des Eigentums der Klägerin begeben. 2. a) Entschädigungsansprüche der Klägerin entfallen hier nicht schon nach den Grundsätzen, die in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des erkennenden Senats zur Reichweite der Eigentumsgarantie bei der Regelung von Kriegs- und Kriegsfolgelasten entwickelt worden sind. Danach können gesetzliche Regelungen zur Bewältigung der außergewöhnlichen Probleme, die ihren Ursprung in historischen Vorgängen aus der Zeit vor der Entstehung der Bundesrepublik haben, nicht an Art. 14 Abs.3 GG gemessen werden (BVerfGE 41, 126, 150, 152 f.; 45, 83, 100 ff.; 53, 164, 175 f.; Senatsurteile BGHZ 52, 371; vom 11. Mit der Duldung der von dem belgischen Truppenübungsplatz Elsenborn auf deutsches Gebiet hinüberwirkenden Nachteile erfüllt die Beklagte ihre Bündnispflicht, durch gegenseitige Unterstützung die gemeinsame Verteidigungskraft der NATO zu stärken (vgl. Das wird auch durch Art. 13 Abs. 2 des Grenzvertrages bestätigt, wonach die in Abs. 1 getroffene Vereinbarung für die Dauer der gemeinsamen Mit- b) Es ist zwar nicht zu verkennen, daß auch schon vor dem Abschluß des Grenzvertrages auf dem Truppenübungsplatz Elsenborn Schießübungen stattfanden, deren Auswirkungen die Klägerin kraft Besatzungsrechts dulden mußte. Dieser Zusammenhang mit den durch den Zusammenbruch des Deutschen Reiches entstandenen Fragen ändert aber nichts daran, daß die Klägerin einem Eingriff in ihr Eigentum unterworfen worden ist. Im Streitfall handelt es sich, soweit es um Art. 13 des Grenzvertrages geht, nicht mehr um eine bloße Abwicklung besatzungsrechtlich geprägter Rechtsverhältnisse, die ihren Ursprung in der Zeit vor der Entstehung der Bundesrepublik hatten. Ein Eingriff in das Eigentum der Klägerin kann auch nicht unter Hinweis darauf in Zweifel gezogen werden, daß die Beklagte in anderen Punkten des Grenzvertrages günstige Ergebnisse erreicht habe (Rückgabe von Ländereien anderer deutscher Eigentümer im Grenzbereich). Die Beklagte kann sich nicht darauf berufen, sie habe das Eigentum der Klägerin gleichsam als ”Faustpfand” für die berechtigten Anliegen anderer verwendet (vgl. Mit dieser Beurteilung des Streitfalles weicht der erkennende Senat auch nicht von seinem bereits erwähnten Urteil vom 11. Im damaligen Urteil wurde im übrigen ausgesprochen, daß dem Betroffenen nach dem NATO-Truppenstatut und dem Bundesleistungsgesetz eine Entschädigung für die ManöverSchäden zustehe, während der Klägerin bisher jede Entschädigung verweigert worden ist. 3. a) Die Beklagte hat durch die in Art. 13 des Grenzvertrages enthaltene völkerrechtliche Gestattung der von dem belgischen Truppenübungsplatz ausgehenden grenzüberschrei- tenden "Immissionen" das Eigentum der Klägerin faktisch so in Anspruch genommen, als habe sie im Wege der Enteignung eine dienstbarkeitsähnliche Grundstücksbelastung nach § 12 Abs. 1 Satz 1 Buchst, a LBG angeordnet. Vom Zweck der Verteidigung im Sinne des § 1 Abs.Nr. 1 LBG werden auch Maßnahmen umfaßt, die dazu dienen, die Funktionsfähigkeit des von einem NATO-Bünd-nispartner in Grenznähe unterhaltenen Truppenübungsplatzes sicherzustellen. Für den Zweck der Verteidigung im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 LBG kann es keinen Unterschied machen, ob die ausländischen Streitkräfte im Bundesgebiet stationiert sind oder nicht. b) Die Beklagte hat allerdings die völkerrechtlich übernommene Pflicht zur Duldung der grenzüberschreitenden wImmissionen” nicht in einen förmlichen innerstaatlichen Enteignungsakt nach dem Landbeschaffungsgesetz, nämlich die Auferlegung einer dienstbarkeitsähnlichen Nutzungsbeschränkung mit Betretungsverboten für die gefährdeten Waldgebiete, gegenüber der Klägerin "umge-setzt". Dazu war die Beklagte Jedoch im Hinblick auf den Schutz von Leib und Leben der im Hellenthaler Wald tätigen Bediensteten der Klägerin und der erheblichen Auswirkungen des faktischen Eingriffs auf ihr als Gewerbebetrieb durch Art. 14 Abs. 1 GG geschütztes Forstgut verpflichtet. Daß derartige dem Schutz der Beschäftigten der Klägerin dienende Nutzungsbeschränkungen geboten waren,zeigt auch der Umstand, daß die staatlichen Forstbehörden ihrem Personal das Betreten der Sperrzonen im Hellenthaler Wald an den Schießtagen untersagt haben. Wenn die Beklagte im Wege der Enteignung das Eigentum der Klägerin mit einer förmlichen dienstbarkeitsähnlichen Nutzungsbeschrän-kung belastet hätte, so hätte sie dafür Entschädigung leisten müssen (§§ 17 Abs. 1, 19 LBG). Das kann bei dem hier vorliegenden faktischen Eingriff, der einer förmlichen Belastung nach Umfang und Intensität gleichkommt, nicht anders sein. da-zu BVerfGE 41, 126, 153 f.; Senatsurteil BGHZ 80, 111,115), die Klägerin nicht allein die Nachteile tragen zu lassen, die sich daraus ergeben, daß die Beklagte in Erfüllung ihrer Bündnispflichten in der NATO die Auswirkungen der belgischen Schießübungen auf deutsches Gebiet duldet. c) Die Beklagte kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, sie habe bei den Vertragsverhandlungen mit Belgien die Regelung des Art. 13 akzeptieren müssen und habe kein für die Klägerin günstigeres Verhandlungsergeb-nis erzielen können. Die Beklagte hat, wie dargelegt, zu Lasten des Eigentums der Klägerin einem militärischen Bündnispartner für die Zukunft eine auf eine gewisse Dauer angelegte Art von völkerrechtlicher Servitut eingeräumt. Auch wenn die Beklagte sich gegenüber Belgien dem nicht entziehen konnte, muß sie sich innerstaatlich im Verhältnis zur Klägerin die Folgen der Erfüllung ihrer Bündnispflichten als Eingriff zurechnen lassen. Selbst wenn die Beklagte, was die in Art. 13 des Grenzvertrages geregelten Fragen anbelangte, gegenüber Belgien keinen Verhandlungsspielraum besaß, ändert das nichts daran, daß sie das Eigentum der Klägerin zur Wahrnehmung der ihr als Staat obliegenden Verteidigungsaufgaben gleichsam "aufgeopfert” hat. Die Beklagte hat durch den Abschluß des Grenzvertrages und den Erlaß des Zustimmungsgesetzes bereits faktisch auf das Eigentum der Klägerin eingewirkt und kann diesen Eingriff im Hinblick auf ihre völkerrechtlichen Bindungen gegenüber Belgien nicht einseitig rückgängig machen. Das Berufungsgericht hat Amts-haftungsansprüche (§ 839 BGB, Art. 34 GG) der Klägerin, die hier ohnedies nicht weiter gehen würden als Entschädigungsansprüche nach dem Landbeschaffungsgesetz, im Ergebnis zutreffend verneint. 1. a) Ein (etwaiges) fehlerhaftes Verhalten der deutschen Unterhändler bei den Verhandlungen, die zu dem Abschluß des deutsch-belgischen Grenzvertrages vom 24. Eine Amtspflichtverletzung ist auch nicht darin zu erblicken, daß die Beklagte den auf Art. 13 des völkerrechtlichen Grenzvertrages beruhenden faktischen Eingriff in das Eigentum der Klägerin nicht innerstaatlich durch einen förmlichen Enteignungsakt f,umgesetzt" hat. bei BGB-RGRK aaO vor § 839 Rdn. 31) auf das Forstgut der Klägerin als eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb (vgl. August 1973 belegten Vortrag der Klägerin ist 80 % ihres Waldbesitzes an den Schießtagen akut gefährdet, so daß ein Betreten des Waldes mit Lebensgefahr verbunden ist (vgl. Die mit der Einschränkung der Bewirt schaftungsmöglichkeiten verbundenen Belastungen wären von der Klägerin auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Situationsgebundenheit ihres Waldguts (hierzu vgl.

Zitierte Normen: § 12 NATO_TS Art. 14 GG § 1 LandbeschaffG Art. 14 GG § 17 LandbeschaffG Art. 14 GG § 17f LandbeschaffG § 839 BGB
völkerrechtlichaaOSchießübungenKlägerinSchaden

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja BGHZ	:	ja
 LandbeschaffungsG §§12 Abs. 1 Satz 1 Buchst, a, 17 Abs.1,19; GG Art. 14 A; NATO-Truppenstatut Art. VIII Abs. 5
Zur Entschädigungspflicht der Bundesrepublik Deutschland nach den Vorschriften des Landbeschaffungsgesetzes, wenn sie sich in einem völkerrechtlichen Vertrag (mit Zustimmungsgesetz) gegenüber einem NATO-Bündnispartner verpflichtet, die grenzüberschreitenden nachteiligen Auswirkungen von Schießübungen auf einem Truppenübungsplatz des Vertragspartners zu dulden, ohne diese Verpflichtung gegenüber dem betroffenen deutschen Eigentümer innerstaatlich durch einen förmlichen Enteignungsakt ”umzusetzen”.
BGH, Urt. v. 30. Mai 1983 - III ZR 195/81 - OLG Köln
LG Bonn
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
III ZR 195/81 URTEIL
in dem Rechtsstreit
 Verkündet am: 30. Mai 1983 Schorm,
 Justizamtsinspektor als Urkundsbeamler
 der Geschäftsstelle
 der	GmbH,
vertreten durch ihren Geschäftsführer Dr. Heinz C( M^BAstraße 10,
Klägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigtes Rechtsanwälte Dr.
Dr. ^BHIBlund Gotz^H^^ -
gegen
 die Bundesrepublik Deutschland,
 vertreten durch den Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten, Af^Bggallee, Bonn,
 Beklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigte:	Rechtsanwälte Dr.
und Dr.	-
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 30. Mai 1983 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Kroner, Boujong, Dr. Engelhardt und Dr. Werp
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlan-desgerichts Köln vom 26. Oktober 1981 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Die Klägerin ist Eigentümerin des an der deutschbelgischen Grenze gelegenen, ca. 2 707 ha großen Hellen-thaler Waldes. Sie unterhält dort einen Forstbetrieb. Jenseits der Grenze liegt der belgische Truppenübungsplatz Elsenborn, auf dem seit dem Ende des Zweiten Weltkrieges Schießübungen stattfinden.
Am 2k. September 1956 schlossen die Bundesrepublik Deutschland und das Königreich Belgien einen Vertrag "über eine Berichtigung der deutsch-belgischen Grenze
 
und andere die Beziehung zwischen beiden Ländern betref fende Fragen” (im folgenden Grenzvertrag genannt).
Art. 13 des Grenzvertrages lautet:
”(1) Die Bundesrepublik Deutschland wird die Bundesstraße 258 zwischen dem Punkt 091/003 und dem Punkt 139/994 jeweils an zwei Tagen der Woche für die Dauer von jeweils fünf Stunden sperren, um eine Gefährdung des Verkehrs bei Schießübungen auf dem belgischen Truppenübungsplatz Elsenborn zu vermeiden.
Die Sperrstunden werden im gegenseitigen Einvernehmen zwischen den örtlichen deutschen Verwaltungsstellen und den zuständigen militärischen belgischen Stellen festgelegt werden.
(2)	Diese Vereinbarung soll für die Dauer der gemeinsamen Mitgliedschaft der Bundesrepublik Deutschland und des Königreichs Belgien in der Westeuropäischen Union sowie der Organisation des Nordatlantikpaktes Geltung haben.
(3)	Bei einer Änderung der Verkehrsverhältnisse werden sich die beiden Regierungen über eine Anpassung des Umfangs und der Dauer der Verkehrsbeschränkungen an die veränderten Verkehrsbedürfnisse verständigen.”
Durch Gesetz vom 6. August 1958 (BGBl II 1958, 262) hat der Bundestag mit Zustimmung des Bundesrates diesem Vertrag zugestimmt.
Im Oktober 1972 untersuchten militärische Sachverständige des Bundesverteidigungsministeriums die von dem Truppenübungsplatz Elsenborn ausgehenden Gefahren und kamen zu dem Ergebnis, daß aufgrund der Schießübungen deutsches Gebiet gefährdet sei, und zwar nicht nur der gemäß Art. 13 des Grenzvertrages zu sperrende Abschnitt
 der B 258, sondern auch weitere, die Straße umgebende Flächen. Sie bezeichneten dabei verschiedene Sicher-heitszonen, die insgesamt fast 80 % des Hellenthaler Waldes umfassen.
Der Innenminister des Landes Nordrhein-Westfalen wies daraufhin im Jahre 1973 den Regierungspräsidenten in Köln und die Oberkreisdirektoren in Aachen und Euskirchen an, für eine Absicherung des gefährdeten Gebietes zu sorgen. Während die Gemeinde Monschau an den Tagen, an denen Schießübungen stattfanden (im folgenden: Schießtage), Sperrschilder aufstellte, haben die Gemeinden Hellenthal und Schleiden, in deren Gebiet der überwiegende Teil der Waldflächen der Klägerin liegt, bisher keine Sperrung der Waldflächen verfügt. Außerdem wurden die staatlichen Forstämter Schleiden und Monschau von der höheren Forstbehörde angewiesen, ihren Angestellten das Betreten der Sperrzonen während der Schießtage zu untersagen. Ein entsprechendes Verbot hat die Ordnungsbehörde gegenüber der Klägerin bisher nicht ausgesprochen.
Der Klägerin werden seit August 1974 von der Übungskommandantur Elsenborn wöchentlich die Schießtage und die betroffenen Sicherheitszonen mitgeteilt. Die Klägerin hat bisher ihren Forstbetrieb an den Schießtagen nicht eingestellt mit Ausnahme des 18. Mai 1977, an dem sie versuchsweise das Ruhen des Forstbetriebs angeordnet hat, um die Höhe des daraus entstehenden Schadens konkret ermitteln zu können.
Die Klägerin hat behauptet, sie erleide einen erheblichen Schaden, wenn sie an den Schießtagen die jeweils betroffenen Waldflächen nicht bewirtschafte. An diesen
 
Tagen müsse sie ihre Personal- und Maschinenkapazität Vorhalten, ohne sie anderweit gleichwertig einsetzen zu können. Der Schaden betrage mindestens 50.000 DM jährlich. Auch ohne ausdrückliches Verbot sei sie infolge der Gefährdung ihrer Bediensteten und der von ihr beschäftigten selbständigen Unternehmer gezwungen, den Forstbetrieb an den Schießtagen einzustellen.
Die Klägerin begehrt die Feststellung, daß ihr die Beklagte für die aus der Einstellung des Forstbetriebs erwachsenden Schäden ersatzpflichtig sei; hilfsweise beantragt sie, die Beklagte zur Zahlung einer angemessenen Entschädigung für diese Nachteile zu verurteilen.
Die Klage ist in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Mit ihrer Revision verfolgt die Klägerin ihre Anträge weiter.
Entscheidungsgründe Die Revision ist begründet.
I.
Zu Recht hat das Berufungsgericht das Feststellungsbegehren der Klägerin als zulässig angesehen.
Die Klägerin will die Ersatzpflicht der Beklagten für den Fall festgestellt haben, daß sie - die Klägerin -mit Rücksicht auf die militärischen Schießübungen in Elsenborn ihren Forstbetrieb an den Schießtagen einstellt.
Die Klägerin begehrt damit die Feststellung eines bereits bestehenden, allerdings bedingten Rechtsverhältnisses, da die das Rechtsverhältnis begründenden Tatsachen bereits vorliegen und nur das bedingende Ereignis - hier: Einstellung der Arbeiten an den Schießtagen - noch aussteht (vgl. Rosenberg/Schwab, Zivilprozeßrecht, 13. Aufl. § 94 II 3 S. 528; BGHZ 28, 225, 233 f.5 vgl. auch Senatsurteil BGHZ 4, 133, 135). Daß die Klägerin Ansprüche feststellen lassen will, deren Entstehung von ihrem eigenen künftigen Verhalten abhängt, steht der Zulässigkeit der Feststellungsklage nicht entgegen (RGZ 113, 207, 209; vgl. auch BGH Urteil vom 10. Februar 1954 - VI ZR 253/52 - ZZP 67, 291,295).
II.
1. Nach der Auffassung des Berufungsgerichts stehen der Klägerin keine Ansprüche aus einem enteignenden Eingriff wegen Maßnahmen der Stationierungsstreitkräfte nach Art. VIII Abs. 5 NATO-Truppenstatut zu. Hiergegen wendet sich die Revision ohne Erfolg.
a) Der Revision ist allerdings zuzugeben, daß nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. die Nachweise im Urteil vom 11. Juli 1968 - III ZR 35/66 * WM 1968, 1218, 1219) alle Ansprüche nach deutschem Enteignungsrecht - auch solche aus enteignungsgleichem Eingriff (vgl. Senatsurteil vom 14. Oktober 1963 - III ZR 188/62 = NJW 1964, 104) - nach Art. VIII Abs. 5 des NATO-Truppenstatuts (NTS) ersatzfähig sind (vgl. auch Palandt/ Danckelmann 35. Aufl. Art. 8 Abs. 5 Anm. 7 d; Arndt VersR 1973, 481, 482). Ansprüche der Klägerin scheitern indes,
 
wie die Beklagte zutreffend ausführt, Jedenfalls an dem Umstand, daß Art. VIII Abs. 5 NTS den Streitfall nicht erfaßt.
Art. VIII Abs. 5 NTS gilt nur für Ansprüche, die sich daraus ergeben, daß (u.a.) Handlungen einer Truppe im Hoheitsgebiet des AufnahmeStaates einen Dritten schädigen; "Truppe” ist dabei (Art. I Abs. 1 a NTS) nur das Personal der Streitkräfte einer der Vertragsparteien, das sich im Zusammenhang mit seinen Dienstobliegenheiten im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei befindet. Hieran fehlt es im Streitfall. Die schädlichen Auswirkungen der Schießübungen sind auf Maßnahmen belgischer Truppen zurückzuführen, die sich auf dem Hoheitsgebiet des Königreichs Belgien befinden und nicht in die Bundesrepublik als Aufnahmestaat entsandt sind. Daß die Übungen - was jedenfalls für die revisionsrechtliche Prüfung zu unterstellen ist - im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland schädigende Folgen haben, kann Ansprüche aus enteignendem Eingriff in Verb, mit Art. VIII Abs. 5 NTS nicht auslösen. Der Bundesgerichtshof ist für die Anwendung des Art. 8 des Finanzvertrages im Urteil vom 20. Januar 1972 - II ZR 115/70 = LM Finanzvertrag Nr. 48 » VersR 1972, 435, 436 - davon ausgegangen, daß der Schaden auf Handlungen oder Unterlassungen fremder Streitkräfte auf dem Gebiet der Bundesrepublik beruhen muß, und zwar unabhängig von dem Ort des Schadenseintritts. Für Art. VIII Abs. 5 NTS kann nichts anderes gelten (ebenso Palandt/Danckelmann aaO Anm. 2; Entschädigungsrecht der TruppenSchäden, Textausgabe mit Erläuterungen, herausgegeben vom Bundesministerium der Finanzen, 1978,
Tz 20, S. 70).
 
Im übrigen würde sich ein Anspruch nach Art. VIII Abs. 5 NTS materiell gegen das Königreich Belgien richten und wäre nur im Wege der Prozeßstandschaft gegen die (für Belgien handelnde) Bundesrepublik geltend zu machen (Art. 12 Abs. 2 Ausführungsgesetz zu dem NATO-Truppenstatut). Diesen Weg beschreitet die Klägerin hier jedoch nicht; sie nimmt vielmehr die beklagte Bundesrepublik unmittelbar als Schuldner in Anspruch.
b) Entgegen der Ansicht der Revision kommt hier auch keine analoge Anwendung des Art. VIII Abs. 5 NTS in Betracht. Das NATO-Truppenstatut regelt als völkerrechtlicher Vertrag die Rechte und Pflichten des Aufnahmestaates und der EntsendeStaaten, wenn diese Truppen in das Gebiet des AufnahmeStaates entsenden (Entschädigungsrecht der Truppenschäden aaO Tz 1, S. 54). Im vorliegenden Fall handelt es sich aber nicht um eine Haftung für das Verhalten entsandter Truppen. Vielmehr betrifft der Rechtsstreit die im NATO-Truppenstatut nicht geregelte Frage der Ersatzpflicht für Schäden, für die Streitkräfte eines Vertragsstaates auf dem eigenen Staatsgebiet die Ursache setzen, die aber auf dem Gebiet eines anderen Vertragsstaates eintreten. Das ist indes (wie unten näher ausgeführt wird) eine Frage des internationalen Nachbarrechts. Die Regelung derartiger Probleme lag aber außerhalb der im NATO-Truppenstatut behandelten Materie; der Streitfall hat keine spezifischen Probleme, die sich gerade aus der Stationierung von Truppen in anderen (Aufnahme-) Staaten ergeben, zu dem Gegenstand. Das völkerrechtliche Vertragswerk des NATO-Truppenstatuts stellt sich als eine abschließende Regelung dar, deren Bestimmungen nicht in einer über den Vertragsgegenstand hinausreichenden Weise analog (und zudem,noch zu Lasten eines anderen
 
vertragschließenden Staates) angewandt werden können (vgl. auch Bernhardt, Die Auslegung völkerrechtlicher Verträge, 1963, S. 182; Seidl-Hohenveldern, Völkerrecht, 4. Auf1., Rdn. 251 f. S. 80).
2. Der Klägerin stehen auch keine Entschädigungsansprüche nach § 12 in Verb, mit § 5 Abs. 1 SchutzBerG zu. Es fehlt schon an der für solche Ansprüche konstitutiven Erklärung des betroffenen Geländes der Klägerin zu dem Schutzbereich durch den Bundesminister für Verteidigung (vgl. §§ 2, 9 SchutzBerG). Eine solche Gebietserklärung hätte hier auch nicht erfolgen können. Ein Schutzbereich dient zu dem Schutz und zur Erhaltung der Wirksamkeit von Verteidigungsanlagen (§ 1 Abs. 2 SchutzBerG). Zweck der Anordnung eines Schutzbereichs ist also der Schutz der Verteidigungsanlage selbst (v. Hausen SchutzBerG 1957 § 1 Anm. 14; v. Schal bürg SchutzBerG 1957 § 1 Anm. 5; Schmidt DVB1. 1957, 121, 122). Der Schutz der Zivilbevölkerung vor Gefahren, die von der Verteidigungsanlage ausgehen, liegt dagegen grundsätzlich außerhalb des Regelungszwecks des Schutzbereichsgesetzes (v. Schalburg aaO; Bauch/Schmidt SchutzBerG 1957, Einführung S. 11).
Es mag zutreffen, daß sich im Einzelfall der Schutz der Verteidigungsanlage und der Schutz der Zivilbevölkerung überschneiden können (vgl. Senatsurteil vom 20. September 1971 - III ZR 18/70 = NJW 1972, 490, 492 - insoweit in BGHZ 57, 278 nicht abgedruckt; s. ferner Schmitz-Jür-ges, Bereitstellung von Liegenschaften, 5. Aufl. S.63). Auch unter diesem Blickwinkel kommt aber die Anordnung eines Schutzbereichs nur für Grundstücke, die die Verteidigungsanlage umgeben oder sich in ihrer Nähe befinden, in Betracht. Die Waldungen der Klägerin liegen aber mehrere Kilometer vom Truppenübungsplatz Elsenbom entfernt.

-10-
IH.
Das Entschädigungsbegehren der Klägerin findet aber in den entsprechend anzuwendenden Vorschriften der §§12 Abs. 1 Satz 1 Buchst, a, 17 Abs. 1, 19 des Landbeschaffungsgesetzes (LBG) seine rechtliche Grundlage. Die Beklagte hat die von dem belgischen Truppenübungsplatz Elsenborn ausgehenden Beeinträchtigungen der Klägerin völkerrechtlich gebilligt und damit deren Eigentum faktisch denselben Beschränkungen unterworfen, wie sie bei einer -auf Duldung grenzüberschreitender "Immissionen” gerichteten - dienstbarkeitsähnlichen Grundstücksbelastung bestünden.
1.	Durch den Abschluß des deutsch-belgischen Grenzvertrages vom 24. September 1956 und den Erlaß des Zustimmungsgesetzes vom 6. August 1958 hat die Beklagte sich mit der Fortsetzung des Schießbetriebs in Elsenborn und den damit verbundenen nachteiligen Einwirkungen auf deutsches Hoheitsgebiet und das dort belegene Eigentum der Klägerin einverstanden erklärt. Durch Art. 13 Abs. 1 des Grenzvertrages hat sich die Beklagte nicht nur verpflichtet, einen begrenzten Abschnitt der B 258 zu bestimmten Zeiten zu sperren, ”um eine Gefährdung des Verkehrs bei Schießübungen auf dem belgischen Truppenübungsplatz Elsenborn zu vermeiden”. Sie hat damit vielmehr auch darin eingewilligt, daß das von den Schießübungen betroffene deutsche Gebiet, durch das die B 258 führt, grenzüberschreitenden "Immissionen” und den daraus sich ergebenden Gefährdungen ausgesetzt werde. Dadurch hat die Beklagte (zu demindest im Ergebnis) an Teilen ihres Hoheitsgebiets zugunsten Belgiens eine Art völkerrechtlicher Servitut bestellt (vgl. Berber, Lehrbuch des Völkerrechts, Bd. I
11
2.	Aufl. § 44 X S. 313; Abendroth in: Strupp/Schlochauer, Wörterbuch des Völkerrechts, 2. Aufl. Stichwort "Servitut”). Die Beklagte hat demnach mit dem Abschluß des Grenzvertrages und dem Erlaß des Zustimmungsgesetzes dem Königreich Belgien einen Rechtstitel für die Vornahme von Schießübungen, die über die Staatsgrenze hinaus auf das Eigentum der Klägerin einwirken, verschafft. Nach einem allgemein anerkannten Grundsatz des internationalen Nachbarrechts darf ohne einen derartigen Rechtstitel kein Staat auf seinem Gebiet Maßnahmen durchführen, die auf das Gebiet eines Nachbarstaates übergreifen und dort nicht unerhebliche, nicht übliche Schäden verursachen (Randelz-hofer/Simma, Festschrift für Berber, 1973, 389, 397 ff.,
408 mit zahlr. Nachw.; Berber, Völkerrecht, Bd. I, 2.Aufl.
§ 43 S. 307 f.; Wengler, Völkerrecht, Bd. II, 1964,
S. 1001). Zu den hiernach nicht erlaubten Aktivitäten gehören auch Schießübungen in Grenznähe, wenn sie mit der Gefahr verbunden sind, daß abirrende Geschosse auf das Territorium des Nachbarstaates gelangen (Randelzhofer/
 Simma aaO S. 420; Wengler aaO; vgl. auch Schweizer Bundesgericht BE G 26, I 444). Durch die vertragliche Gestattung der grenzüberschreitenden ”Immissionen” hat sich die Beklagte etwaiger völkerrechtlicher Abwehrmöglichkeiten zu dem Schutze des Eigentums der Klägerin begeben. Da sich die Beklagte hiernach zu Lasten der deutschen Eigentümer im Grenzbereich,darunter auch der Klägerin, völkerrechtlich verpflichtet hat, die nachteiligen Auswirkungen der von den belgischen Streitkräften durchgeführten Schießübungen zu dulden, muß sie sich die daraus resultierenden Beeinträchtigungen der Klägerin wie die Folgen eigenen hoheitlichen Handelns zurechnen lassen.
 
2. a) Entschädigungsansprüche der Klägerin entfallen hier nicht schon nach den Grundsätzen, die in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des erkennenden Senats zur Reichweite der Eigentumsgarantie bei der Regelung von Kriegs- und Kriegsfolgelasten entwickelt worden sind. Danach können gesetzliche Regelungen zur Bewältigung der außergewöhnlichen Probleme, die ihren Ursprung in historischen Vorgängen aus der Zeit vor der Entstehung der Bundesrepublik haben, nicht an Art. 14 Abs. 3 GG gemessen werden (BVerfGE 41, 126, 150, 152 f.; 45, 83, 100 ff.; 53, 164, 175 f.; Senatsurteile BGHZ 52, 371; vom 11. Juli 1968 - III ZR 33/66 * WM 1968, 1218, 1220; vgl. auch Senatsurteil vom 1. März 1973 - III ZR 176/69 = LM Art. 14 /Bc7 GG Nr. 17). Zu diesen gesetzlichen Regelungen zählt Jedoch nicht die hier zu beurteilende Vorschrift des Art. 13 des deutsch-belgischen Grenzvertrages. Dieses Vertragswerk hat zwar Fragen, die sich aus der Beendigung des Krieges ergaben, zu dem Gegenstand.
Die angeführte Bestimmung regelt Jedoch keine Probleme mehr, die aus dem "Staatsbankrott" des Deutschen Reiches und der Übernahme der daraus herrührenden finanziellen Lasten für die Bundesrepublik entstanden. Art. 13 betrifft vielmehr, wie ausgeführt, Fragen des völkerrechtlichen Nachbarrechts, die vor allem im Hinblick auf die Mitgliedschaft beider Vertragspartner in der NATO einverständlich gelöst werden. Mit der Duldung der von dem belgischen Truppenübungsplatz Elsenborn auf deutsches Gebiet hinüberwirkenden Nachteile erfüllt die Beklagte ihre Bündnispflicht, durch gegenseitige Unterstützung die gemeinsame Verteidigungskraft der NATO zu stärken (vgl. Art. 3 NATO-Vertrag). Das wird auch durch Art. 13 Abs. 2 des Grenzvertrages bestätigt, wonach die in Abs. 1 getroffene Vereinbarung für die Dauer der gemeinsamen Mit-
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gliedschaft der Beklagten und des Königreichs Belgien in der Westeuropäischen Union sowie der Organisation des Nordatlantik-Paktes Geltung hat. Der in die Zukunft weisende Zweck der vertraglichen Abmachung, die gemeinschaftlichen Verteidigungsinteressen im Rahmen der NATO zu fördern, hebt die Vereinbarung über eine Kriegsfolgenregelung hinaus.
b) Es ist zwar nicht zu verkennen, daß auch schon vor dem Abschluß des Grenzvertrages auf dem Truppenübungsplatz Elsenborn Schießübungen stattfanden, deren Auswirkungen die Klägerin kraft Besatzungsrechts dulden mußte. Ferner kann nicht übersehen werden, daß der belgische Staat in den Vertragsverhandlungen seine damalige Position nicht aufgeben wollte und zunächst sogar die Abtretung von 6 000 ha Wald als Sicherheitszone verlangte. Dieser Zusammenhang mit den durch den Zusammenbruch des Deutschen Reiches entstandenen Fragen ändert aber nichts daran, daß die Klägerin einem Eingriff in ihr Eigentum unterworfen worden ist. Die oben angeführte Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesgerichtshofs betraf vornehmlich Probleme, die sich aus der Verschuldung des Reiches ergaben, oder den Ausgleich von Besatzungsschäden sowie Fragen der Konfiskation von Feindvermögen (vgl. BVerfGE 45, 83, 101) bzw. Reparationsschäden (anders allerdings das Senatsurteil vom 11. Juli 1968 aaO zu dem sog. Soltau-Lüneburg-Abkommen). Ein vergleichbarer Fall ist hier Jedoch nicht gegeben. Im Streitfall handelt es sich, soweit es um Art. 13 des Grenzvertrages geht, nicht mehr um eine bloße Abwicklung besatzungsrechtlich geprägter Rechtsverhältnisse, die ihren Ursprung in der Zeit vor der Entstehung der Bundesrepublik hatten. Vielmehr hat die Beklagte, wie ausgeführt, eine
 in die Zukunft wirkende und auf eine gewisse Dauer angelegte Abmachung im Rahmen des Bündnissystems der NATO getroffen, die über eine bloße Kriegsfolgenregelung weit hinausgeht.
Ein Eingriff in das Eigentum der Klägerin kann auch nicht unter Hinweis darauf in Zweifel gezogen werden, daß die Beklagte in anderen Punkten des Grenzvertrages günstige Ergebnisse erreicht habe (Rückgabe von Ländereien anderer deutscher Eigentümer im Grenzbereich). Die Beklagte kann sich nicht darauf berufen, sie habe das Eigentum der Klägerin gleichsam als ”Faustpfand” für die berechtigten Anliegen anderer verwendet (vgl. BVerfG, Beschl. vom 3. November 1982 - 1 BvR 210/79 - DVB1. 1983, 170, 172 -DÖV 1983, 201, 202).
Mit dieser Beurteilung des Streitfalles weicht der erkennende Senat auch nicht von seinem bereits erwähnten Urteil vom 11. Juli 1968 aaO ab. In jenem Falle ging es um Manöverschäden durch Übungen im Bundesgebiet. Im damaligen Urteil wurde im übrigen ausgesprochen, daß dem Betroffenen nach dem NATO-Truppenstatut und dem Bundesleistungsgesetz eine Entschädigung für die ManöverSchäden zustehe, während der Klägerin bisher jede Entschädigung verweigert worden ist. Die damaligen Ausführungen des Senats zu dem Abbau besatzungsrechtlicher Regelungen beziehen sich nur auf Schäden, die über die genannten hinausgehen; derartige Schäden sind hier nicht im Streit.
3. a) Die Beklagte hat durch die in Art. 13 des Grenzvertrages enthaltene völkerrechtliche Gestattung der von dem belgischen Truppenübungsplatz ausgehenden grenzüberschrei-
 
tenden "Immissionen" das Eigentum der Klägerin faktisch so in Anspruch genommen, als habe sie im Wege der Enteignung eine dienstbarkeitsähnliche Grundstücksbelastung nach § 12 Abs. 1 Satz 1 Buchst, a LBG angeordnet. Diese Vorschrift erlaubt auch Belastungen von Grundstücken in der Form zeitweiliger Nutzungsbeschränkungen oder begrenzter Duldungspflichten. Eine derartige Belastung hätte hier den Zwecken der Verteidigung (§1 Abs. 1 Nr 1 LBG) gedient. Zur Verteidigung gehören alle Aufgaben, die die beklagte Bundesrepublik auf diesem Gebiet übernimmt (vgl. Danckelmann LBG 1959 § 1 Anm. 3 a). Darunter fallen auch die Errichtung und der Betrieb von Truppenübungs- und Schießplätzen (v. Hausen aaO § 1 LBG Anm. II). Vom Zweck der Verteidigung im Sinne des § 1 Abs. Nr. 1 LBG werden auch Maßnahmen umfaßt, die dazu dienen, die Funktionsfähigkeit des von einem NATO-Bünd-nispartner in Grenznähe unterhaltenen Truppenübungsplatzes sicherzustellen. Das Landbeschaffungsgesetz läßt auch die Beschaffung von Grundstücken für Zwecke der kollektiven Verteidigung zu. Das zeigt auch die (hier nicht einschlägige) Vorschrift des § 1 Abs. 1 Nr. 2 LBG, die zur Klarstellung (v. Hausen aaO § 1 Anm. I 2; vgl. auch v. Schalburg aaO § 1 LBG Anm. 3) noch ausdrücklich die Anwendbarkeit des Landbeschaffungsgesetzes für die Dek-kung des Grundstücksbedarfs der aufgrund zwischenstaatlicher Verträge mit der Beklagten im Bundesgebiet stationierten Streitkräfte ausländischer Staaten bestimmt. Für den Zweck der Verteidigung im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 LBG kann es keinen Unterschied machen, ob die ausländischen Streitkräfte im Bundesgebiet stationiert sind oder nicht. Wenn die Klägerin infolge der Auswirkungen eines im Bundesgebiet gelegenen Truppenübungsplatzes der Bundes-
 
wehr oder eines NATO-Partners vergleichbare Nutzungsbeschränkungen hätte hinnehmen müssen, so stünde ihr eine Entschädigung nach den Vorschriften des Landbeschaffungsgesetzes oder des NATO-Truppenstatuts zu. Es fehlt Jeder einleuchtende Sachgrund dafür, den Streitfall anders zu behandeln.
b) Die Beklagte hat allerdings die völkerrechtlich übernommene Pflicht zur Duldung der grenzüberschreitenden wImmissionen” nicht in einen förmlichen innerstaatlichen Enteignungsakt nach dem Landbeschaffungsgesetz, nämlich die Auferlegung einer dienstbarkeitsähnlichen Nutzungsbeschränkung mit Betretungsverboten für die gefährdeten Waldgebiete, gegenüber der Klägerin "umge-setzt". Dazu war die Beklagte Jedoch im Hinblick auf den Schutz von Leib und Leben der im Hellenthaler Wald tätigen Bediensteten der Klägerin und der erheblichen Auswirkungen des faktischen Eingriffs auf ihr als Gewerbebetrieb durch Art. 14 Abs. 1 GG geschütztes Forstgut verpflichtet. Daß derartige dem Schutz der Beschäftigten der Klägerin dienende Nutzungsbeschränkungen geboten waren,zeigt auch der Umstand, daß die staatlichen Forstbehörden ihrem Personal das Betreten der Sperrzonen im Hellenthaler Wald an den Schießtagen untersagt haben. Wenn die Beklagte im Wege der Enteignung das Eigentum der Klägerin mit einer förmlichen dienstbarkeitsähnlichen Nutzungsbeschrän-kung belastet hätte, so hätte sie dafür Entschädigung leisten müssen (§§ 17 Abs. 1, 19 LBG). Das kann bei dem hier vorliegenden faktischen Eingriff, der einer förmlichen Belastung nach Umfang und Intensität gleichkommt, nicht anders sein. Auch der Schutzzweck des Art. 14 Abs. 1 GG gebietet es, die beiden Fälle gleichzubehandeln. Zudem
 
entspricht es dem Grundsatz der Lastengleichheit (vgl. da-zu BVerfGE 41, 126, 153 f.; Senatsurteil BGHZ 80, 111,115), die Klägerin nicht allein die Nachteile tragen zu lassen, die sich daraus ergeben, daß die Beklagte in Erfüllung ihrer Bündnispflichten in der NATO die Auswirkungen der belgischen Schießübungen auf deutsches Gebiet duldet. Demnach hat die Beklagte die Klägerin, sofern dieser Nachteile entstehen, in entsprechender Anwendung der einfachgesetzlichen Vorschriften der §§17 ff. LBG zu entschädigen.
c) Die Beklagte kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, sie habe bei den Vertragsverhandlungen mit Belgien die Regelung des Art. 13 akzeptieren müssen und habe kein für die Klägerin günstigeres Verhandlungsergeb-nis erzielen können. Dieser Grund rechtfertigt es nicht, der Klägerin eine Entschädigung zu versagen. Die Beklagte hat, wie dargelegt, zu Lasten des Eigentums der Klägerin einem militärischen Bündnispartner für die Zukunft eine auf eine gewisse Dauer angelegte Art von völkerrechtlicher Servitut eingeräumt. Auch wenn die Beklagte sich gegenüber Belgien dem nicht entziehen konnte, muß sie sich innerstaatlich im Verhältnis zur Klägerin die Folgen der Erfüllung ihrer Bündnispflichten als Eingriff zurechnen lassen. Selbst wenn die Beklagte, was die in Art. 13 des Grenzvertrages geregelten Fragen anbelangte, gegenüber Belgien keinen Verhandlungsspielraum besaß, ändert das nichts daran, daß sie das Eigentum der Klägerin zur Wahrnehmung der ihr als Staat obliegenden Verteidigungsaufgaben gleichsam "aufgeopfert” hat. Es wäre nicht sachgerecht, die Nachteile einer solchen Maßnahme allein der zufällig betroffenen Klägerin aufzuerlegen. Vielmehr hat die Beklagte der Klägerin für die Nachteile,
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die sie ihr im Rahmen des Abschlusses eines bindenden völkerrechtlichen Vertrages zugefügt hat, im innerstaatlichen Bereich einen Ausgleich zu gewähren (vgl. auch BVerfGE 45, 83, 96 im Anschluß an BVerfGE 38, 49, 51 und 33, 195, 198).
4.	Die Klägerin kann ihre EntschädigungsanSprüche
 vor den ordentlichen Gerichten verfolgen (vgl. § 59 LBG), ohne daß zuvor ein administratives Vorverfahren (vgl.
 §§ 44 ff. LBG) stattgefunden hat. Die Beklagte hat durch den Abschluß des Grenzvertrages und den Erlaß des Zustimmungsgesetzes bereits faktisch auf das Eigentum der Klägerin eingewirkt und kann diesen Eingriff im Hinblick auf ihre völkerrechtlichen Bindungen gegenüber Belgien nicht einseitig rückgängig machen. Bei dieser Sachlage könnte ein förmlicher Enteignungsbeschluß (§47 LBG)den bereits bewirkten Zugriff auf das Eigentum der Klägerin nur noch formal bestätigen.
IV.
Das Berufungsgericht hat Amts-haftungsansprüche (§ 839 BGB, Art. 34 GG) der Klägerin, die hier ohnedies nicht weiter gehen würden als Entschädigungsansprüche nach dem Landbeschaffungsgesetz, im Ergebnis zutreffend verneint.
1. a) Ein (etwaiges) fehlerhaftes Verhalten der deutschen Unterhändler bei den Verhandlungen, die zu dem Abschluß des deutsch-belgischen Grenzvertrages vom 24. September 1956 führten, und beim Vertragsabschluß selbst wäre für die eingetretenen oder zu erwartenden Schäden der
 
Klägerin nicht ursächlich. Als Schadensursache kann allein der Erlaß des Zustimmungsgesetzes vom 6. August 1958,nicht aber das vorausgegangene Verhalten der deutschen Verhandlungsdelegation in Betracht gezogen werden (vgl. Senatsurteil BGHZ 45, 83, 86/7). Im übrigen würde es bei einer etwaigen fehlerhaften Verhandlungsführung auch an der Verletzung einer gegenüber der Klägerin bestehenden Amtspflicht fehlen (vgl. Senatsurteil vom 23. November 1970 -III ZR 113/67 = NJW 1971, 187 = LM § 839 /Cb7 BGB Nr. 15).
b) Beim Erlaß des Zustimmungsgesetzes selbst oblagen den Gesetzgebungsorganen der Beklagten Amtspflichten nur gegenüber der Allgemeinheit, nicht aber gegenüber der Klägerin (vgl. Senatsurteile BGHZ 56, 40, 46; 84, 292, 300; weit. Nachw. bei BGB-RGRK 12. Aufl. § 839 Rdn. 220; s.ferner Ossenbühl, Staatshaftungsrecht, 3. Aufl., S. 62 ff.). Zutreffend nimmt auch das Berufungsgericht an, daß der Grenzvertrag kein Maßnahme- oder Einzelfallgesetz darstellt Wie das Berufungsgericht mit Recht hervorhebt, enthält der Vertrag eine Fülle von Einzelheiten zur Regelung der deutsch-belgischen Beziehungen (von Grenzregelungen über Vereinbarungen zu dem Eisenbahnverkehr bis hin zu Fragen der Doppelbesteuerung und der sozialen Sicherheit), die die Würdigung des Vertragsgesetzes als eines Maßnahme- oder Einzelfallgesetzes ausschließen.
2. Eine Amtspflichtverletzung ist auch nicht darin zu erblicken, daß die Beklagte den auf Art. 13 des völkerrechtlichen Grenzvertrages beruhenden faktischen Eingriff in das Eigentum der Klägerin nicht innerstaatlich durch einen förmlichen Enteignungsakt f,umgesetzt" hat. Beim Abschluß des völkerrechtlichen Vertrages und dem Erlaß des
 hierzu ergangenen Zustimmungsgesetzes hat die Beklagte rechtmäßig gehandelt. Sie war auch - wie ausgeführt -aufgrund der materiellrechtlichen Vorschriften des Landbeschaffungsgesetzes befugt, der Klägerin eine dienstbarkeitsähnliche Nutzungsbeschränkung aufzuerlegen. Es fehlt lediglich an einem förmlichen Enteignungsakt. Demnach sind die Nachteile der Klägerin, deren Ausgleich sie verlangt, durch ein materiell rechtmäßiges Verhalten der Beklagten verursacht worden. Daher ist für eine Anwendung des Amtshaftungsrechts, das ein rechtswidriges Verhalten der öffentlichen Hand voraussetzt, kein Raum.
V.
Das Berufungsurteil kann aus den unter III. angeführ ten Gründen keinen Bestand haben und ist unter Zurückweisung der Sache an die Vorinstanz aufzuheben.
Für die erneute tatrichterliche Beurteilung ist auf folgendes hinzuweisen:
1. Das Berufungsgericht wird zu prüfen haben, ob der "Eingriff" der Beklagten unmittelbare Auswirkungen (zur Unmittelbarkeit vgl. etwa Senatsurteile vom 13. Dezember 1979 - III ZR 95/78 = NJW 1980, 770 - und vom 1. Oktober 1981 - III ZR 13/80 « NJW 1982, 1277; weitere Nachweise s. bei BGB-RGRK aaO vor § 839 Rdn. 31) auf das Forstgut der Klägerin als eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb (vgl. Senatsurteil vom 1. Februar 1979 - III ZR 81/78 S. 18) hat.
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Der Streitfall weist insoweit die Besonderheit auf, daß die Klägerin bislang noch keinem direkten hoheitlichen Zwang ausgesetzt war - etwa einer ordnungsbehördlichen Sperrung der angeblich gefährdeten Waldstücke - und auch nicht ersichtlich ist, daß derartige Maßnahmen bevorstünden. Die Klägerin beabsichtigt lediglich, an den Schießtagen ihr Waldgut in diesen Bereichen nicht mehr zu bewirtschaften. Dies schließt indes die Annahme unmittelbarer Auswirkungen auf den Betrieb nicht aus. Nach dem durch das Schreiben des Innenministers des Landes Nordrhein-Westfalen vom 10. August 1973 belegten Vortrag der Klägerin ist 80 % ihres Waldbesitzes an den Schießtagen akut gefährdet, so daß ein Betreten des Waldes mit Lebensgefahr verbunden ist (vgl. den vom Innenminister vorgeschlagenen Text der Warnschilder: wMilitärischer Sicherheitsbereich Lebensgefahr! Scharfschießen Betreten verboten ..."). Sollte dieser Vortrag zutreffen, könnte ein Eingriff mit unmittelbaren Auswirkungen (vgl. hierzu namentlich das Senatsurteil vom 1. Oktober 1981 aaO) nicht verneint werden. Die mit der Einschränkung der Bewirt schaftungsmöglichkeiten verbundenen Belastungen wären von der Klägerin auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Situationsgebundenheit ihres Waldguts (hierzu vgl. Senatsurteil BGHZ 80, 111, 115 ff.; ferner Senatsurteil vom 13. Dezember 1979 aaO S. 771) entschädigungslos hinzunehmen.
2. Die Beklagte hat allerdings in den Vorinstanzen das Ausmaß der angeblichen Gefährdung der Waldungen der Klägerin bestritten. Sie hat darauf abgehoben, diese Gefährdung sei rein "theoretisch"5 schließlich könne die Klägerin trotz des Jahrzehntelangen Schießbetriebs keinen einzigen Fall einer konkreten Gefährdung belegen, weshalb
 
auch das staatliche Forstamt aus seiner örtlichen Kenntnis heraus eine reale Gefährdung der sich im Walde aufhaltenden Menschen verneine. Solche in der Vergangenheit gemachten Erfahrungen können zwar ein wichtiges Indiz für die Beurteilung künftiger Gefährdungslagen sein.Letztlich wird es aber darauf ankommen, wie die militärischen Sachverständigen die von dem Schießbetrieb für das genannte Gebiet ausgehende Gefahr einschätzen. Nur sie werden die nötigen Kenntnisse über die verwendeten Waffen und die Art und Weise ihres Einsatzes haben und daher allein in der Lage sein, eine fundierte Prognose zu treffen.
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