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BGH · in zr 195/80

Gericht: BGH · Aktenzeichen: in zr 195/80

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 11. 1. Die Revision rügt zu Unrecht, das Berufungsgericht habe den mit der Klage geltend gemachten Anspruch nicht unter wettbewerbsrechtlichen Gesichtspunkten geprüft. Vielmehr hat der Bundesgesetzgeber die Entsorgung als eine öffentliche Aufgabe des Umweltschutzes auf die durch Landesrecht zu bestimmenden öffentlich-rechtlichen Körperschaften übertragen. Diese können sich bei der Durchführung der Aufgabe zwar Dritter bedienen; doch soll unter diesen ’’Dritten” ein freier Wettbewerb ersichtlich nicht stattfinden (Gesetz über die Beseitigung von Abfällen - Abfallbeseitigungsgesetz, AbfG i.d.F. vom 5. Die Klägerin sieht in der Nichtzuteilung des von der Fa.Neelsen abgefahrenen Hausmülls zur Verbrennung einen entschädigungspflichtigen Eingriff in ihren Gewerbebetrieb. Daß der Gewerbebetrieb als ein "durch Zusammenfügung sachlicher und persönlicher Mittel geschaffenes, auf Erwerb gerichtetes Unternehmen” vom Eigentumsschütz des Art. 14 GG umfaßt wird, ist allgemein anerkannt. Zu diesem geschützten Kundenstamm gehörte jedoch - wie das Berufungsgericht im Ergebnis zutreffend angenommen hat - die Fa.Neelsen, soweit sie Hausmüll abfahren und der Klägerin zur Verbrennung anliefera sollte, nicht (vgl. Es hat nicht festzustellen vermocht, daß durch die Verhandlungen der Parteien eine Vertrauensgrundlage entstanden ist, die die Klägerin zu der Annahme berechtigte, die Beklagte werde ihr Hausmüll zur Verbrennung zuteilen.

Zitierte Normen: § 97 ZPO Art. 14 GG
VerbrennungFirmaGesetzBerufungsgerichtNeelsenZPOKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
in zr 195/80 BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 der Müllverwertung MB GmbH & Co. KG, diese vertreten durch die Müllverwertung NflB GmbH, diese vertreten durch den Geschäftsführer Ties Neelsen, RBBBi Landstraße Bl, KB,
Prozeßbevollmächtigter:
Klägerin und Revisionsklägerin, Rechtsanwalt Dr. flBB -
gegen
 die Landeshauptstadt Kfll,
 vertreten durch den Magistrat, dieser vertreten durch den Oberbürgermeister, Rathaus, KBi»
- Prozeßbevollmächtigte II. Instanz:
Beklagte und Revisionsbeklagte, Rechtsanwälte Dres. BBBB und
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Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Nüßgens und die Richter Dr. G. Krohn, Dr. Tidow, Kroner und Boujong am 5. November 1981 gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschlüsse vom 9. August 1978 - 2 BvR 831/76 und vom 11. Juni 1980 -1 PBvU 1/79)
beschlossen:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 11. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 14. November 1980 -11 U 36/80 - wird nicht angenommen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 100.000,— DM
Gründe
 Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 554 b ZPO). Die Revision muß im Endergebnis erfolglos bleiben.
1.	Die Revision rügt zu Unrecht, das Berufungsgericht habe den mit der Klage geltend gemachten Anspruch nicht unter wettbewerbsrechtlichen Gesichtspunkten geprüft. Diese erstmalig von der Revision angeführte Anspruchsgrundlage nötigt nicht zu einer Abgabe der Sache an den Kartellsenat. Für den erkennenden Senat bestehen keiner-
 
lei ernsthafte Zweifel, daß sich der Klageanspruch nicht aus dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen herleiten läßt (vgl. BGHZ 64, 342, 346). Die Freiheit der Gestaltung von Preisen oder Geschäftsbeziehungen, die dieses Gesetz sichern will, besteht auf dem Gebiet der Abfallbeseitigung nicht. Vielmehr hat der Bundesgesetzgeber die Entsorgung als eine öffentliche Aufgabe des Umweltschutzes auf die durch Landesrecht zu bestimmenden öffentlich-rechtlichen Körperschaften übertragen. Diese können sich bei der Durchführung der Aufgabe zwar Dritter bedienen; doch soll unter diesen ’’Dritten” ein freier Wettbewerb ersichtlich nicht stattfinden (Gesetz über die Beseitigung von Abfällen - Abfallbeseitigungsgesetz, AbfG i.d.F. vom 5. Januar 1977 -BGBl I 41, 288).
2.	Die Klägerin sieht in der Nichtzuteilung des von der Fa. Neelsen abgefahrenen Hausmülls zur Verbrennung einen entschädigungspflichtigen Eingriff in ihren Gewerbebetrieb. Grundsätzliche Rechtsfragen sind in diesem Zusammenhang nicht zu entscheiden.
Daß der Gewerbebetrieb als ein "durch Zusammenfügung sachlicher und persönlicher Mittel geschaffenes, auf Erwerb gerichtetes Unternehmen” vom Eigentumsschütz des Art. 14 GG umfaßt wird, ist allgemein anerkannt.
Von diesem Schutz wird auch der Kundenstamm erfaßt (BGHZ 53, 261; BGH WM 1975, 834). Zu diesem geschützten Kundenstamm gehörte jedoch - wie das Berufungsgericht im Ergebnis zutreffend angenommen hat - die Fa. Neelsen, soweit sie Hausmüll abfahren und der Klägerin zur Verbrennung anliefera sollte, nicht (vgl. dazu BVerwG Urteil vom 27. Mai 1981 - 7 C 34.77 = BayVBl 1981, 601 m.w.Nachw.).
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Es ist enteignungsrechtlich unerheblich, ob die Veraschungsanlage als selbständiger Betrieb angesehen wird, dessen Eröffnung technisch Jederzeit möglich war, oder ob die Anlage dem Vermögen des Gesamtbetriebes der Klägerin zugerechnet wird. In beiden Fällen handelte es sich bei der Erwartung einer Zuteilung von Haus-müll zur Verbrennung lediglich um eine - eigenturnsrechtlich nichtgeschützte - Chance.
Die von der Revision herausgestellte Frage, ob die Beklagte die Fa.	zur Benutzung der kommunalen
 Verbrennungsanlage nur dann hätte verpflichten dürfen, wenn dies aus Gründen des öffentlichen Wohls geboten war, bedarf daher keiner Stellungnahme.
3.	Ansprüche nach Amtshaftungsgrundsätzen und den Grundsätzen einer Haftung für Verschulden beim VertragsSchluß hat das Berufungsgericht verneint. Es hat nicht festzustellen vermocht, daß durch die Verhandlungen der Parteien eine Vertrauensgrundlage entstanden ist, die die Klägerin zu der Annahme berechtigte, die Beklagte
 werde ihr Hausmüll zur Verbrennung zuteilen. Das be gegnet revisionsrechtlich keinen durchgreifenden Be denken.
Krohn
 Tidow
Nüßgens
 Kroner
Boujong