Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 16, Februar 1970 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr, Pagendarm sowie der Bundesrichter Dr» Kreft, Dr* Beyer, Dr, Hußla und Keßler für Recht erkannt: Die Klägerin verlangt vom beklagten Land den Ausgleich von Schäden, die ihr nach ihrem Vortrag dadurch entstanden sind, daß sie durch behördliche Maßnahmen gehindert wurde, argentinisches Hasenfleiech weiterzuverkaufen, und es schließlich vernichten lassen mußte. "Die Untersuchung der in Baden-Württemberg erhobenen Stichproben von tiefgefrorenen argentinischen Hasen ergab, daß ein erheblicher Teil der Hasen mit gesundheitsschädigenden Keimen behaftet oder verdorben ist c.Die noch vorhandenen argentinischen Hasen dürfen als Lebensmittel nur in den Verkehr gebracht werden, wenn durch Untersuchung ;jedes einzelnen Stückes nachgewiesen wird, daß es frei von Salmonellen und von Zeichen der Verdorbenheit ist (§§ 3 Ziff» 1 Buchst» B und Ziff» 4 des LebensmGr)» Sie hat ausgeführt: Bei der Verfügung vom 19o Dezember 1963 habe es sich - jedenfalls dem Sinne nach - um eine Vernichtungsanordnung nach § 39 des Bundesseuohengesetzes gehandelt, die nach § 57 dieses Gesetzes einen Entschädigungsanspruch der Klägerin begründet habe* Eine Einzoluntersuchung der Tiere sei wegen der unverhältnismäßig hohen Kosten nicht zu demutbar, die Rücksendung an den Lieferanten nicht möglich gewesen* Auch nach der Verfügung vom 10* Juni 1964 habe die Klägerin nur die Möglichkeit gehabt, die Hasen zu vernichten, da es mit weiteren hohen Kosten und einem für sie untragbaren wirtschaftlichen Risiko verbunden gewesen sei, das Hasenfleisch einzudosen* Nachdem bereits mehrere durch Salmonellen-Infektion verursachte Krankheitsfälle aufgetreten seien, habe die Vernichtung der Hasen auch die einzig wirksame Form der Bekämpfung einer bereits bestehenden Seuchengefahr dargestellt* Das Land hat gebeten, die Klage abzuweisen, und vorgetragen, die Verfügung vom 19* Dezember 1963 sei für die Vernichtung der Hasen nicht ursächlich gewesen» Die Klägerin hätte die Hasen eindosen und ohne eie als ,,S^^lmonellenhasen,, zu deklarieren, verkaufen können» Sie habe den Schaden außerdem dadurch seihst verschuldet, daß sie sich durch die ZahlungsVereinbarung der Möglichkeit begeben habe, ihre Zahlung von dem Ergebnis einer Prüfung der Ware abhängig zu machen; auch habe sie es unterlassen, den Reexport zu versuchen« Pas Innenministerium des beklagten Landes habe erstmals am 12« November 1963 von der Salmonellengefahr Kenntnis erhalten und daraufhin sofort die erforderlichen Maßnahmen getroffen« Soweit die Klägerin eine Amtspflicht-Verletzung aus der etwaigen Rechtswidrigkeit der Verfügung vom 19. Das Landgericht hat das beklagte Land zur Zahlung des auf 12 065,.20 DM errechneten Warenpreises nebst Zinsen verurteilt und die weitergehende Klage abge-wiesen« Es geht davon aus, daß die Rechtsgrundlage der Verfügung vom 19. Das Berufungsgericht hält einen Entschädigungsanspruch nach § 57 BSG nicht für gegeben, weil die Verfügung vom 19» Dezember 1965 eine Vernichtungsanordnung im Sinne dos § 39 AbSo 3 BSG nicht enthalte, auch vor der Vernichtung der Ware wieder aufgehoben worden sei, nämlich durch die Verfügung vom 10» Juni 1964, und das in dieser Verfügung vorgesehene Verfahren, das Hasenfleisch durch Erhitzen in luftdicht verschlossenen Behältnissen haltbar zu machen, den Wert der Ware nicht gemindert hätte» Ebensowenig hält es die Klage aus dem rechtlichen Gesichtspunkt der Enteignung oder des enteignungsgleichen Eingriffs lüc begründet, weil eine auf den Seuchenverdacht begründete Beschränkung des Eigentums in den Rahmen der Sozialpflichtigkeit falle» Auch die rechtlichen Voraussetzungen für einen Anspruch nach dem Viehseuchengesetz sieht es nicht als gegeben an» Es hält endlich nicht für dargetan, daß Landesbedienstete Amtspflichten verletzt hätten, die ihnen der Klägerin gegenüber oblagen» Ansprüche nach §§ 39 Abs» 3» 57 BSG, die sich gemäß § 59 BSG gegen das Land richten würden, stehen der Klägerin schon deshalb nicht zu, weil die Behörde nicht die Vernichtung der Ware angeordnet hat und auch kein Tatbestand vorliegt, der es rechtfertigen könnte, die Klägerin so zu stellen, als ob die V/are auf behördliche Anordnung hin vernichtet worden wäre» Die Feststellung des Berufungsgerichts, die PolizeiVerfügung vom 19o Dezember 1963 enthalte keine Vernichtungsanordnung, zeigt keinen Rechtsfehler«, Im übrigen weist das Berufungsgericht mit Recht darauf hin, daß sie aufgehoben war, bevor die Klägerin die Were vernichten ließe Ebenso ist dem Berufungsgericht dahin zuzustimmen, daß die Klägerin aus der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts im "Endiviensalatfall" (BVerwGE 12, 87 = NJW 1961, 2077) nichts für sich herleiten kann, weil es sich dort im Gegensatz zu dem vorliegenden Pall um leicht verderbliche Ware handelte und das ausgesprochene Veräußerungsverbot zur Vernichtung der Ware führen mußte« Die Behörde war auch nicht nach den Grundsätzen rechtsstaatlicher Verwaltung gehalten, statt der in den Verfügungen vom 19o Dezember 1963 und 10«, Juni 1964 vorgesehenen Maßnahmen eine Vernichtungsanordnung zu erlassene Y/ie das Berufungsgericht zutreffend darlegt, konnte die Behörde statt einer Vernichtungsanordnung - unterstellt, daß die rechtlichen Voraussetzungen für eine Vernichtungsanordnung nach § 39 BSG überhaupt gegeben waren - die weniger einschneidende Maßnahme des Eindosens zur Voraussetzung des Absatzes der Ware machen« Es war sachgemäß, der Klägerin die Möglichkeit zu eröffnen, sich einer in der Fleischindustrie weit verbreiteten Konservierungsmethode zu bedienen, die zugleich die Krankheitserreger beseitigt hätte« Dem kann die Revision nicht mit Erfolg entgegenhalten, unter den damaligen Umständen hätte das Eindosen für die Klägerin weitere erhebliche Kosten und ein großes Risiko bedeutet, weil das Hasenfleisch in eingedostein Zustand nicht hätte ahgesetzt werden könneno Zutreffend weist das Berufungsgericht darauf hin, daß infolge der Veröffentlichungen in der Presse für das Hasenfleisch auch in tiefgefrorenem Zustand keine nennenswerten Absatzmöglichkeiten mehr bestanden hätten«, Dagegen war im Juni 1964 schwerlich vorauszusehen, daß auch das eingedoste und dadurch keimfrei gemachte Hasenfleisch von den Verbrauchern aus unberechtigten gesundheitlichen Bedenken abgelehnt werden würde; unstreitig sind erst im Oktober 1964 in der Presse Angriffe gegen den Verkauf des eingedosten Hasenfleischcs geführt worden* Die in diesem Zusammenhang von der Revision erhobenen Verfahrensrügen sind unbegründeto Es ist in keiner Yfeise dorge-tan - auch nicht hinsichtlich der Verfügung vom 19» Dezember 1963 - daß die Behörde anstelle einer sachlich gebotenen Vernichtungsmaßnahme - etv/a in der Absicht, eine Entschädigungspflicht zu verneiden - eine andere Maßnahme in dom Bewußtsein angeordnet hätte, auch diese werde die Vernichtung der Ware zur Polge haben«, Die Ausführungen, mit denen das Berufungsgericht der Klägerin Entschädigungsansprüche nach dem Viehseuchengesetz (§§ 66 ff) versagt, treffen zu und werden von der Revision nicht mehr angegriffen; auf sie kann verwiesen werden» Zu Recht hat das Berufungsgericht auch eine Haftung des beklagten Landes aus Amtspflichtverletzung verneint» Soweit es darlegt, daß der Klägerin gegenüber keine Verpflichtung für die Landesbediensteten bestanden habe, vor der Gefahr des Salmonellenbefalls argentinischer Hasen zu warnen, treffen seine Ausführungen zu, werden auch von der Revision nicht mehr angegriffen» November 1963 eine Amtspflicht verletzt worden sei, da dieser Erlaß keine eingehende Regelung enthalte, vielmehr seine Durchführung, insbesondere die Entscheidung darüber, unter welchen Umständen und mit welchen Auswirkungen, insbesondere auf welche Zeitdauer die Sicherstellung der eingeführten Ware zu veranlassen und wie sie des weiteren zu behandeln sei, dem Ermessen der ausführenden Dienststelle, hier dem Oberbürgermeister von über- Auch hiermit hat die Revision keinen Erfolg, Sie vermag nicht aufzuzeigen, daß der Vortrag, auf den sie jetzt abstellt, in den Tatsacheninstanzen gebracht und vom Berufungsgericht übergangen worden sei» Im übrigen kann in der Revisionsinstanz schon deshalb nicht von der Ansicht der Revision ausgegangen werden, das Innenministerium des Landes habe mit seinem Erlaß vom 13«. Io Bas Land kann Schuldner eines solchen Anspruches sein, obwohl die Verfügungen, in denen Eingriffe in das Eigentum der Klägerin gesehen werden können, von der Stadt EflHm erlassen worden sind« Denn für den Anspruch aus enteignendem oder enteignungsgleichera Eingriff haftet grundsätzlich die begünstigte Körperschaft. Dezember 1963 mit Recht ausgegangen* Wie in der Rechtsprechung anerkannt ist, darf angesichts des dringenden Verdachtes des Bestehens einer polizeilichen Gefahr zur Feststellung, ob die Gefahr tatsächlich gegeben ist, auch das dem Anscheine nach in der Entwicklung begriffene Geschehen durch Eingriffe unterbrochen werden, um damit eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung zu verhindern0 Solche Eingriffe dürfen aber, bis eine Gefahr objektiv festgestellt ist, nur "einstweilig11 sein und keine abschließende, endgültige Regelung in der Sache selbst treffen (BGHZ 5, 144, 149; 43, 196, 204; Urteil vom 25o Januar I960 - III ZR 106/66 = LM Art. 14 GG (Ba) Über diese Grenze ging die Verfügung vom 19p Dezember 1963 hinaus0 Sie traf nicht mehr vorläufige Maßnahmen, sondern versagte der Klägerin endgültig die vorgesehene Verwertung des Hasenfleisches durch Weiterverkauf„ Dem steht nicht entgegen, daß der Klägerin drei Möglichkeiten zur Wahl gestellt wurden, nämlich die Rückgabe an die Lieferfirma, die Untersuchung jedes einzelnen Stückes und die Vernichtung,, Denn keine dieser Möglichkeiten gestattete der Klägerin eine normale wirtschaftliche Verwertung ihres Eigentumso Davon abgesehen sind keinerlei Anhaltspunkte dafür zu Tage getreten, daß die Rückgabe an die Lieferfirma entgegen dem auf Urkunden gestützten Vortrag der Klägerin möglich gewesen sei» Die Untersuchung jedes einzelnen Stückes war, wie unstreitig, außerdem aus anderen Verfahren gerichtsbekannt ist, aus wirtschaftlichen und technischen Gründen nicht durchzuführen• Eine endgültige Maßnahme hätte nur ergehen dürfen, wenn sich der Verdacht des Salmonellenbefalls der bei der Klägerin beschlagnahmten Partie durch die vorzunehmenden Untersuchungen bestätigt hätte« Wie der erkennende Senat in dem bereits angeführten Urteil vom 25* Januar 1968 - III ZR 106/66 -(also dem Berufungsurteil nachgängig) dargelegt hat, genügte die allgemeine Feststellung, daß bei argentinischen Hasen in einem erheblichen Prozentsatz der untersuchten Stichproben Salmonellen gefunden worden seien,, noch nicht, den Befall einer bestimmten Einzelpartie nachzuweisen« Hat eine probenweise Prüfung der hier interessierenden Hasenpartie auf Salmonellen 19o Dezember 1963« Diese würde dann einen enteignungsgleichen Eingriff darstellen mit der Folge, daß das j, '• beklagte Land für die durch den Eingriff verursachten Schäden im Rahmen der enteignungsrechtlichen Haftung einzustehen hätte» Zwar macht ein polizeilicher Zugriff, der einen Störer zur Beachtung der öffentlichen Ordnung zwingt oder von seinem Eigentum ausgehende Störungen beseitigt, nur die allgemeinen Schranken der Rechtsaus-übung geltend (BGHZ 5, 144, 151) und eine solche Maßnahme muß grundsätzlich entschädigungslos hingenoramen werden, selbst wenn sie zur Vernichtung des Eigentums führt (BGrHZ 45, 196, 203; 45, 23, 25; Urteil vom 25o Januar 1968 - III ZR 106/66 bereits angeführt)» Wenn aber der Posten Hasenfleisch, um den es hier geht, in Wirklichkeit nicht in gesundheitsgefährlicher Weise mit Krankheitskeimen behaftet war, dann war die Klägerin nicht Störerin und der angeführte polizeirechtliche Grundsatz kann gegen sie nicht angewendet v/erden«, Diese Rechtslage haben, das Berufungsgericht und die Partei nicht erkannt» Danach bleibt die - vom Revisionsgericht aufgrund des festgestellten Sachverhalts nicht auszuschließende - Möglichkeit, daß der Klägerin ein nach Enteignungsrecht zu vergütender Schaden entstanden ist, weil, wie für das Revisionsverfahren als möglich zu unterstellen ist, ein Salmonellenbefall ihres Bestandes nicht hat festgestellt werden können und weil sie aufgrund dessen ohne die Verfügung vom 19« Dezember 1963 möglicherweise im Stande gewesen wäre, die Hasen, wie sie behauptet, bis zu dem 1.
0401 000 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES J95/67 URTEIL Verkündet am 17o Februar 197o Schorm, Jus tizangos tel1tr als Urkondsbeunter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit der Firma Fritz StflHHM? Bier-Greflügel-Impor1, Inhaberin: Nora (*■} geb» StflHHBa DflBBBHBweg ■, Klägerin, Berufungobeklagte und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen das Land Baden-VPirttemberg, vertreten durch das Regierungspräsidium Süd baden, FflHIB/Bre, Kl JflBB-Straße Vo Beklagten, Berufung skläger und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigte Rechtsanwälte Prof„Br, und Lr«, MB'- / Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 16, Februar 1970 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr, Pagendarm sowie der Bundesrichter Dr» Kreft, Dr* Beyer, Dr, Hußla und Keßler für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe - 4, Zivilsenat in Freiburg - vom 10, August 1967 aufgehoben. Die Sache wird zur anderv/eiten Verhandlung und Entscheidung,auch Uber die Kosten der Revision 9 an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen latbestand: Die Klägerin verlangt vom beklagten Land den Ausgleich von Schäden, die ihr nach ihrem Vortrag dadurch entstanden sind, daß sie durch behördliche Maßnahmen gehindert wurde, argentinisches Hasenfleiech weiterzuverkaufen, und es schließlich vernichten lassen mußte. Die Klägerin, eine Import-Großhändlerin, kaufte am 15« Mai 1963 von einer argentinischen Firma 8 000 kg argentinische Hasen ohne Fell um 0,50 $ je kg netto GIF I HfliHB durch Vermittlung der Import-Export-Agentur in FrflHIHB am Md» Zu deren Gunsten zahlte sie vereinbarungsgemäß den Kaufpreis durch unwiderrufliches Akkreditiv» Die Ware wurde am 18» September 1963 zur Verfügung der Klägerin nach FflHd io Br. verladen. Der Lieferung lag ein viehgesundheitliches Attest des Herkunftslandes bei, das Salraonellenfreiheit der Tiere bescheinigt. Im November 1963 wies die Veterinär-Untersuchungo-anstalt die Veterinär-Behörden anderer Bundes- länder darauf hin, daß aus Argentinien eingeführte Hasen zu durchschnittlich 20 $ mit Salmonellen, Erregern von Enteritis infektiosa, befallen seien. Das Innenministerium des Landes Baden-Württemberg ersuchte daraufhin mit Erlaß vom 13« November 1963 die Regierungspräsidien a) durch die Organe der Lebensmittelüberwachung die Großhandlungen feststellen zu lassen, die Hasen aus Argentinien eingeführt hatten, b) die bakteriologische Untersuchung und gegebenenfalls die Sicherstellung der eingeführten Ware zu veranlassen. Die Klägerin verkaufte einen Teil des Fleisches. Die restlichen 5 640 kg beschlagnahmte der tierärztliche Sachverständige der Stadt FHHK am 25. November 1963 auf Grund der §§ 3» 6 und 7 des Lebensmittelgesetzes i.d.P. vom 21« Dezember 1958 (im folgenden: LebensmG)» Gleichzeitig erließ er ein vorläufiges Verkaufaverbot» Beschlagnahme und Verkaufsverbot bestätigte der Oberbürgermeister der Stadt ?■■■■■ - Amt für öffentliche Ordnung - durch die auf § 3 des LebenomG und die §§ 1 und 10 des Bundesseuchengesetzes vom 18c Juli 1961 (im fogenden: BSGr) gestützte Verfügung vom 6o Dezember 1963» Diese Verfügung enthält den Hinweis, eine Entscheidung darüber, "ob die Hasen vernichtet werden müssen oder verkauft werden dürfen", werde ergehen, sobald das Ergebnis der tierhygienischen Untersuchung der entnommenen Proben vorliege» Am 19o Dezember 1963 erließ dieselbe Behörde eine weitere Verfügung, in der es heißt: "Die Untersuchung der in Baden-Württemberg erhobenen Stichproben von tiefgefrorenen argentinischen Hasen ergab, daß ein erheblicher Teil der Hasen mit gesundheitsschädigenden Keimen behaftet oder verdorben ist c. Die noch vorhandenen argentinischen Hasen dürfen als Lebensmittel nur in den Verkehr gebracht werden, wenn durch Untersuchung ;jedes einzelnen Stückes nachgewiesen wird, daß es frei von Salmonellen und von Zeichen der Verdorbenheit ist (§§ 3 Ziff» 1 Buchst» B und Ziff» 4 des LebensmGr)» Die Untersuchungen sind kostenpflichtig (DM 8,— pro Tier)» Es wird den Pirmen anheimgestellt, die Sendungen argentinischer Hasen unter polizeilichem Verschluß den Lieferfirmen zurückzusendeno Sollte eine Rücksendung an den Lieferanten nicht möglich sein, können die nicht verkehrsfähigen Hasen oder Hasenteile derBr^BBHB Tierkörper besei tigungo-Anstalt, i«Br», Of/^/ffstraße (B, zur un- schädlichen Vernichtung übergeben werden ooo" i I Gegen diese Verfügung erhob die Klägerin mit Schreiben an das Amt für Öffentliche Ordnung der Stadt FÜB vom 27« Dezember 1963 Widerspruch, Sie machte ihre Rechtswidrigkeit geltend, behielt sich "Schadensund Entschädigungsansprüche” vor, erklärte aber andererseits, daß sie einer Vernichtung der Hasen "durch die Behörden" nicht widersprechen werde« In seinem Schreiben vom 9« Januar 1964 führte das Amt für öffentliche Ordnung aus, die BeschlagnahmeVerfügung vom 19o Dezember 1963 habe der Klägerin drei "Vorschläge" zur Wahl gestellt; die Vernichtung der Hasen sei der Klägerin "nicht zur Verpflichtung gemacht", sie müsse aber angeordnet werden, wenn einer der anderen Vorschläge nicht innerhalb angemessener Zeit verwirklicht werde« Das Innenministerium des Landes Baden-Württemberg, dem gegenüber die Klägerin mit Schreiben vom 27* Dezember 1963 "zur Wahrung ihrer Rechte" ebenfalls Entschädigungs- und Schadensersatzansprüche geltend gemacht hatte, wies mit Schreiben vom 13« Pebruar 1964 jegliche Ansprüche der Klägerin zurück. Mit Verfügung vom 10« Juni 1964 hob das Amt für öffentliche Ordnung die "Beschlagnahmeverfügung" vom 19« Dezember 1963 nach § 27 Abs, 3 S*>tz 3 des Polizeigesetzes auf und verfügte weiter: "Das Pleisch der noch vorhandenen argentinischen . Hasen darf nur dann in den Verkehr gebracht werden, wenn es in luftdicht verschlossenen Behältnissen durch Erhitzen haltbar gemacht worden ists Jede anderweitige Verwendung ist verboten und strafbar (§§ 1, 3 und 5 der Verordnung über den Verkehr mit Pleisch von Känguruhs sowie von Hasen und anderen wildlebenden Nage-tieren-Wild-Pleisch - VO - vom 18, April 1964 - BGBl I 284)," Am 22* und 23« Juni sowie am 13«. August 1964 ließ die Klägerin die noch vorhandenen 5 560 kg Hasenfleisch in der Tierkörperbeseitigungs-Anstalt in Freiburg vernichten* Die Klägerin macht Ansprüche auf Grund des Bundes-seuchengesetzes, des Viehseuchengesetzes, wegen Amts-Pflichtverletzung und wegen enteignenden oder enteignungsgleichen Eingriffs geltend* Sie hat ausgeführt: Bei der Verfügung vom 19o Dezember 1963 habe es sich - jedenfalls dem Sinne nach - um eine Vernichtungsanordnung nach § 39 des Bundesseuohengesetzes gehandelt, die nach § 57 dieses Gesetzes einen Entschädigungsanspruch der Klägerin begründet habe* Eine Einzoluntersuchung der Tiere sei wegen der unverhältnismäßig hohen Kosten nicht zu demutbar, die Rücksendung an den Lieferanten nicht möglich gewesen* Auch nach der Verfügung vom 10* Juni 1964 habe die Klägerin nur die Möglichkeit gehabt, die Hasen zu vernichten, da es mit weiteren hohen Kosten und einem für sie untragbaren wirtschaftlichen Risiko verbunden gewesen sei, das Hasenfleisch einzudosen* Nachdem bereits mehrere durch Salmonellen-Infektion verursachte Krankheitsfälle aufgetreten seien, habe die Vernichtung der Hasen auch die einzig wirksame Form der Bekämpfung einer bereits bestehenden Seuchengefahr dargestellt* Die zuständigen Beamten des bekl?*gten Landes hätten dadurch schuldhaft ihre Amtspflicht verletzt, daß sie weder die Einfuhr argentinischer Hasen unterbunden noch i vor der Einfuhr gewarnt hätten, obwohl ihnen bereits zu Beginn des Jahres 1962 die Gefahr des Salmonellenbefalls bekannt gewesen sei«. Auch habe das beklagte Land, obwohl alle Veterinärbeamten die Wertlosigkeit der Gesundheitszeugnisse des Herkunftslandes gekannt hätten, keine verstärkten stichprobenweisen Untersuchungen der nach Baden-Württemberg eingeführten Hasen durchführen lassen» Die Klägerin habe auf die Richtigkeit des staatlichen argentinischen Gesundheitsattestes vertraut» Von der Salmonellengefahr habe sie nichts gewußt» Die Klägerin legt weiterhin im einzelnen dar, daß und warum sie nicht anderweit habe Ersatz erlangen können» Ihren Schaden (Einfuhrpreis mit Eracht- und Nebenkosten, Verdienstausfall, Kosten für die Lagerung im Kühlhaus und die Vernichtung) hat sie auf insgesamt 16 643,26 DM errechnet» Sie behauptet, sie hätte die Hasen ohne die Beschlagnahmeverfügung bis spätestens 1» Januar 1964 Weiterverkäufen können» Die Klägerin hat im ersten Rechtszug beantragt, das beklagte Land zur Zahlung von 16 643,26 DM nebst Zinsen zu verurteilen» Das Land hat gebeten, die Klage abzuweisen, und vorgetragen, die Verfügung vom 19* Dezember 1963 sei für die Vernichtung der Hasen nicht ursächlich gewesen» Die Klägerin hätte die Hasen eindosen und ohne eie als ,,S^^lmonellenhasen,, zu deklarieren, verkaufen können» Sie habe den Schaden außerdem dadurch seihst verschuldet, daß sie sich durch die ZahlungsVereinbarung der Möglichkeit begeben habe, ihre Zahlung von dem Ergebnis einer Prüfung der Ware abhängig zu machen; auch habe sie es unterlassen, den Reexport zu versuchen« Pas Innenministerium des beklagten Landes habe erstmals am 12« November 1963 von der Salmonellengefahr Kenntnis erhalten und daraufhin sofort die erforderlichen Maßnahmen getroffen« Soweit die Klägerin eine Amtspflicht-Verletzung aus der etwaigen Rechtswidrigkeit der Verfügung vom 19. Dezember 1963 herzuleiten versuche, sei allein die Stadt Pa3£Jiv legitimiert« Das Landgericht hat das beklagte Land zur Zahlung des auf 12 065,.20 DM errechneten Warenpreises nebst Zinsen verurteilt und die weitergehende Klage abge-wiesen« Es geht davon aus, daß die Rechtsgrundlage der Verfügung vom 19. Dezember 1963 nicht in dem keinen Entschädigungsanspruch bietenden Lebensmittelgesetz, sondern in § 39 des Bundes-Seuchengesetzes zu suchen sei« Auf die Berufung des Landes hat das Berufungsgericht die Klage abgewiesen« Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils« Das beklagte Land bittet, das Rechtsmittel zurückzuweisen« S^ischeidungsgründe^ Das Berufungsgericht hält einen Entschädigungsanspruch nach § 57 BSG nicht für gegeben, weil die Verfügung vom 19» Dezember 1965 eine Vernichtungsanordnung im Sinne dos § 39 AbSo 3 BSG nicht enthalte, auch vor der Vernichtung der Ware wieder aufgehoben worden sei, nämlich durch die Verfügung vom 10» Juni 1964, und das in dieser Verfügung vorgesehene Verfahren, das Hasenfleisch durch Erhitzen in luftdicht verschlossenen Behältnissen haltbar zu machen, den Wert der Ware nicht gemindert hätte» Ebensowenig hält es die Klage aus dem rechtlichen Gesichtspunkt der Enteignung oder des enteignungsgleichen Eingriffs lüc begründet, weil eine auf den Seuchenverdacht begründete Beschränkung des Eigentums in den Rahmen der Sozialpflichtigkeit falle» Auch die rechtlichen Voraussetzungen für einen Anspruch nach dem Viehseuchengesetz sieht es nicht als gegeben an» Es hält endlich nicht für dargetan, daß Landesbedienstete Amtspflichten verletzt hätten, die ihnen der Klägerin gegenüber oblagen» I» Ansprüche nach §§ 39 Abs» 3» 57 BSG, die sich gemäß § 59 BSG gegen das Land richten würden, stehen der Klägerin schon deshalb nicht zu, weil die Behörde nicht die Vernichtung der Ware angeordnet hat und auch kein Tatbestand vorliegt, der es rechtfertigen könnte, die 10 Klägerin so zu stellen, als ob die V/are auf behördliche Anordnung hin vernichtet worden wäre» Die Feststellung des Berufungsgerichts, die PolizeiVerfügung vom 19o Dezember 1963 enthalte keine Vernichtungsanordnung, zeigt keinen Rechtsfehler«, Im übrigen weist das Berufungsgericht mit Recht darauf hin, daß sie aufgehoben war, bevor die Klägerin die Were vernichten ließe Ebenso ist dem Berufungsgericht dahin zuzustimmen, daß die Klägerin aus der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts im "Endiviensalatfall" (BVerwGE 12, 87 = NJW 1961, 2077) nichts für sich herleiten kann, weil es sich dort im Gegensatz zu dem vorliegenden Pall um leicht verderbliche Ware handelte und das ausgesprochene Veräußerungsverbot zur Vernichtung der Ware führen mußte« Die Behörde war auch nicht nach den Grundsätzen rechtsstaatlicher Verwaltung gehalten, statt der in den Verfügungen vom 19o Dezember 1963 und 10«, Juni 1964 vorgesehenen Maßnahmen eine Vernichtungsanordnung zu erlassene Y/ie das Berufungsgericht zutreffend darlegt, konnte die Behörde statt einer Vernichtungsanordnung - unterstellt, daß die rechtlichen Voraussetzungen für eine Vernichtungsanordnung nach § 39 BSG überhaupt gegeben waren - die weniger einschneidende Maßnahme des Eindosens zur Voraussetzung des Absatzes der Ware machen« Es war sachgemäß, der Klägerin die Möglichkeit zu eröffnen, sich einer in der Fleischindustrie weit verbreiteten Konservierungsmethode zu bedienen, die zugleich die Krankheitserreger beseitigt hätte« Dem kann die Revision nicht mit Erfolg entgegenhalten, unter den damaligen Umständen hätte das Eindosen für die Klägerin weitere erhebliche Kosten und ein großes Risiko bedeutet, weil das Hasenfleisch 11 in eingedostein Zustand nicht hätte ahgesetzt werden könneno Zutreffend weist das Berufungsgericht darauf hin, daß infolge der Veröffentlichungen in der Presse für das Hasenfleisch auch in tiefgefrorenem Zustand keine nennenswerten Absatzmöglichkeiten mehr bestanden hätten«, Dagegen war im Juni 1964 schwerlich vorauszusehen, daß auch das eingedoste und dadurch keimfrei gemachte Hasenfleisch von den Verbrauchern aus unberechtigten gesundheitlichen Bedenken abgelehnt werden würde; unstreitig sind erst im Oktober 1964 in der Presse Angriffe gegen den Verkauf des eingedosten Hasenfleischcs geführt worden* Die in diesem Zusammenhang von der Revision erhobenen Verfahrensrügen sind unbegründeto Es ist in keiner Yfeise dorge-tan - auch nicht hinsichtlich der Verfügung vom 19» Dezember 1963 - daß die Behörde anstelle einer sachlich gebotenen Vernichtungsmaßnahme - etv/a in der Absicht, eine Entschädigungspflicht zu verneiden - eine andere Maßnahme in dom Bewußtsein angeordnet hätte, auch diese werde die Vernichtung der Ware zur Polge haben«, Der Klägerin stehen daher keine Ansprüche nach dem Bundesseuchengesetz zu; auf die Fragen, ob durch nal-monellenbefallenes Hasenfleisch ein hier zu berücksichtigendes Auftreten der Salmonellose in moldepflichtiger Form verursacht worden ist (§§ 34 Abs«, 1, 3 BSG), oder ob es für die Anwendung der §§ 39? 57 BSG bereits genügt, wenn ein meldepflichtiger Fall noch nicht vorliegt, aber eine bestimmte (’’definierte11) Infektionsquelle einer meldepflichtigen Krankheit bekämpft wird, braucht daher nicht eingegangen zu werden«, 12 II 0 Die Ausführungen, mit denen das Berufungsgericht der Klägerin Entschädigungsansprüche nach dem Viehseuchengesetz (§§ 66 ff) versagt, treffen zu und werden von der Revision nicht mehr angegriffen; auf sie kann verwiesen werden» III. Zu Recht hat das Berufungsgericht auch eine Haftung des beklagten Landes aus Amtspflichtverletzung verneint» Soweit es darlegt, daß der Klägerin gegenüber keine Verpflichtung für die Landesbediensteten bestanden habe, vor der Gefahr des Salmonellenbefalls argentinischer Hasen zu warnen, treffen seine Ausführungen zu, werden auch von der Revision nicht mehr angegriffen» Soweit die Revision meint, Bedienstete der Stadt FflHHi hätten Amtspflichten gegenüber der Klägerin verletzt, dabei hätten sie im Auftrag des Landes gehandelt, daher sei auch dessen Haftung gegeben, übersieht sie: Aus Amtspflichtverletzungen haftet nach Art» 34 GG an Stelle des Handelnden grundsätzlich der Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst der Handelnde steht, d„h, der sie mit den von ihnen wahrzunehmenden Aufgaben betraut hat (vgl. das zur Veröffentlichung in der EntseheidungsSammlung vorgesehene Urteil des Senats vom 12. Februar 1970 - III ZR 231/68). Zutreffend und 13 - im Einklang mit der Rechtsprechung geht deshalb das Berufungsgericht davon aus, daß für amtspflichtwidrige Handlungen städtischer Bediensteter nur die Stadt haftet* Die Revision bittet weiter um Prüfung, ob nicht durch den Erlaß des Innenministeriums vom 13«. November 1963 eine Amtspflicht verletzt worden sei, da dieser Erlaß keine eingehende Regelung enthalte, vielmehr seine Durchführung, insbesondere die Entscheidung darüber, unter welchen Umständen und mit welchen Auswirkungen, insbesondere auf welche Zeitdauer die Sicherstellung der eingeführten Ware zu veranlassen und wie sie des weiteren zu behandeln sei, dem Ermessen der ausführenden Dienststelle, hier dem Oberbürgermeister von über- lassen habe. Auch hiermit hat die Revision keinen Erfolg, Sie vermag nicht aufzuzeigen, daß der Vortrag, auf den sie jetzt abstellt, in den Tatsacheninstanzen gebracht und vom Berufungsgericht übergangen worden sei» Im übrigen kann in der Revisionsinstanz schon deshalb nicht von der Ansicht der Revision ausgegangen werden, das Innenministerium des Landes habe mit seinem Erlaß vom 13«. November 1963 zugleich nähere Weisungen geben müssen, weil in den Vorinstanzen nichts darüber vorgetragen worden ist, ob und in welcher Weise etwa der Innenminister in der Folgezeit mit den nachgeordneten Behörden wegen der Salmonellenangelegenheit ins Benehmen getreten ist. Abgesehen davon ist nicht ersichtlich, inwiefern hierdurch eine allgemeine Verfügung des Landes über Seuchenverhütungsmaßnahmen -14- der Klägerin gegenüber obliegende Amtspflichten verletzt worden sein sollen«. IV o Bedenken bestehen jedoch, wie der Revision einzuräumen ist, gegen die Begründung, mit der das Berufungsgericht auch einen Anspruch aus enteignendem oder enteignungsgleichem Eingriff ablehnt. Io Bas Land kann Schuldner eines solchen Anspruches sein, obwohl die Verfügungen, in denen Eingriffe in das Eigentum der Klägerin gesehen werden können, von der Stadt EflHm erlassen worden sind« Denn für den Anspruch aus enteignendem oder enteignungsgleichera Eingriff haftet grundsätzlich die begünstigte Körperschaft. Babci ist nicht erforderlich, daß ihr konkrete Vorteile zuge-flösoen sind, es genügt, daß sie sich einer ihr obliegenden Aufgabe entledigt hato Regelmäßig haften daher die Gebietskorperschaften mit sogenannter Allzuständigkeit, alöo. doi* Staat und 'bei Eingriffen zur Erfüllung einer rein örtlichen Aufgabe die Gemeinden (BGHZ 23, 157, 169, 170; 26, 10, 12; 40, 49, 52)„ Offensichtlich handelte es sich hier bei der Verhütung eines Seuchenausbruchs um eine überörtliche Aufgabe. Das zeigt schon der Umfang der getroffenen Maßnahmen, die sich nicht auf das Gebiet der Stadt beschränkten. -15- 20 Die Verfügungen vom 25* November und 60 Dezember 1963 waren als vorläufige Maßnahmen rechtmäßig, wenn nicht aufgrund von Bestimmungen des Lebensmittelgesetzes, so jedenfalls aufgrund des § 10 BSG, der für den Anwendungsbereich des Bundesseuchengesetzes an die Stelle der allgemeinen poli-zeirechtlichen Vorschriften getreten ist (amtliche Begründung zu § 10 BSG, abgedruckt bei Seyffertitz-Ihomaschewski, Bundesseuchengesetz So 74, 75)» Denn schon der Verdacht der Gesundheitsgefährlichkeit eines Lebensmittels kann polizeiliche Maßnahmen rechtfertigen und in gewissem Umfang eine Polizei-pflichtigkeit als soziale Bindung des Eigentums begründen. Von dem Verdacht einer Gesundheitsgefährlichkeit ist die Behörde bei ihren Verfügungen vom 25o November und 6. Dezember 1963 mit Recht ausgegangen* Wie in der Rechtsprechung anerkannt ist, darf angesichts des dringenden Verdachtes des Bestehens einer polizeilichen Gefahr zur Feststellung, ob die Gefahr tatsächlich gegeben ist, auch das dem Anscheine nach in der Entwicklung begriffene Geschehen durch Eingriffe unterbrochen werden, um damit eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung zu verhindern0 Solche Eingriffe dürfen aber, bis eine Gefahr objektiv festgestellt ist, nur "einstweilig11 sein und keine abschließende, endgültige Regelung in der Sache selbst treffen (BGHZ 5, 144, 149; 43, 196, 204; Urteil vom 25o Januar I960 - III ZR 106/66 = LM Art. 14 GG (Ba) Nro 29)o 16 - Über diese Grenze ging die Verfügung vom 19p Dezember 1963 hinaus0 Sie traf nicht mehr vorläufige Maßnahmen, sondern versagte der Klägerin endgültig die vorgesehene Verwertung des Hasenfleisches durch Weiterverkauf„ Dem steht nicht entgegen, daß der Klägerin drei Möglichkeiten zur Wahl gestellt wurden, nämlich die Rückgabe an die Lieferfirma, die Untersuchung jedes einzelnen Stückes und die Vernichtung,, Denn keine dieser Möglichkeiten gestattete der Klägerin eine normale wirtschaftliche Verwertung ihres Eigentumso Davon abgesehen sind keinerlei Anhaltspunkte dafür zu Tage getreten, daß die Rückgabe an die Lieferfirma entgegen dem auf Urkunden gestützten Vortrag der Klägerin möglich gewesen sei» Die Untersuchung jedes einzelnen Stückes war, wie unstreitig, außerdem aus anderen Verfahren gerichtsbekannt ist, aus wirtschaftlichen und technischen Gründen nicht durchzuführen• Eine endgültige Maßnahme hätte nur ergehen dürfen, wenn sich der Verdacht des Salmonellenbefalls der bei der Klägerin beschlagnahmten Partie durch die vorzunehmenden Untersuchungen bestätigt hätte« Wie der erkennende Senat in dem bereits angeführten Urteil vom 25* Januar 1968 - III ZR 106/66 -(also dem Berufungsurteil nachgängig) dargelegt hat, genügte die allgemeine Feststellung, daß bei argentinischen Hasen in einem erheblichen Prozentsatz der untersuchten Stichproben Salmonellen gefunden worden seien,, noch nicht, den Befall einer bestimmten Einzelpartie nachzuweisen« Hat eine probenweise Prüfung der hier interessierenden Hasenpartie auf Salmonellen 17 - nicht stattgefunden und ist infogedessen eine Verseuchung dieser Hasenpartie mit Salmonellen nicht nachgewiesen, dann "bot § 10 BSG- ebensowenig wie andere Bestimmungen eine Rechtsgrundlage für die Verfügung vom \ N 19o Dezember 1963« Diese würde dann einen enteignungsgleichen Eingriff darstellen mit der Folge, daß das j, '• beklagte Land für die durch den Eingriff verursachten Schäden im Rahmen der enteignungsrechtlichen Haftung einzustehen hätte» Zwar macht ein polizeilicher Zugriff, der einen Störer zur Beachtung der öffentlichen Ordnung zwingt oder von seinem Eigentum ausgehende Störungen beseitigt, nur die allgemeinen Schranken der Rechtsaus-übung geltend (BGHZ 5, 144, 151) und eine solche Maßnahme muß grundsätzlich entschädigungslos hingenoramen werden, selbst wenn sie zur Vernichtung des Eigentums führt (BGrHZ 45, 196, 203; 45, 23, 25; Urteil vom 25o Januar 1968 - III ZR 106/66 bereits angeführt)» Wenn aber der Posten Hasenfleisch, um den es hier geht, in Wirklichkeit nicht in gesundheitsgefährlicher Weise mit Krankheitskeimen behaftet war, dann war die Klägerin nicht Störerin und der angeführte polizeirechtliche Grundsatz kann gegen sie nicht angewendet v/erden«, Diese Rechtslage haben, das Berufungsgericht und die Partei nicht erkannt» Infolgedessen hat das Berufungsgericht mit den Parteien nicht geklärt, welches Ergebnis die Probeentnahmen gehabt haben» Die Beklagte hat nicht vorge-tragen, ob Proben aus dem Bestand der Klägerin sich als befallen erwiesen haben» Die Klägerin hat vorge- 18 - tragen, über das Untersuchungsergebnis hinsichtlich der bei ihr entnommenen Stichproben sei in der Verfügung nichts gesagt; sie hat weiter im Berufungsverfahren geltend gemacht, der Verdacht sei in ihrem Palle nicht näher nachgeprüft worden. Für das Revisionsverfahren muß daher, wie die Revision zutreffend bemerkt, von der Möglichkeit ausgegangen werden, daß der Bestand der Klägerin keinen gefährlichen Befall an Salmonellen aufwies. Danach bleibt die - vom Revisionsgericht aufgrund des festgestellten Sachverhalts nicht auszuschließende - Möglichkeit, daß der Klägerin ein nach Enteignungsrecht zu vergütender Schaden entstanden ist, weil, wie für das Revisionsverfahren als möglich zu unterstellen ist, ein Salmonellenbefall ihres Bestandes nicht hat festgestellt werden können und weil sie aufgrund dessen ohne die Verfügung vom 19« Dezember 1963 möglicherweise im Stande gewesen wäre, die Hasen, wie sie behauptet, bis zu dem 1. Januar 1964 abzusetzen« Dann wäre der Verkehrswert des Hasenfleisches zu ersetzen, wobei es Tatfrage bliebe, ob und wieweit von den behördlichen Maßnahmen unabhängige Umstände, insbesondere die Pressekampagne, auch den Wert von Hasenfleisch gemindert hätten, dessen stichprobenweise durchgeführte Untersuchung einen Befall durch Salmonellen nicht ergeben hätte. Denn für Nachteile, die nicht durch den behördlichen Eingriff, sondern unabhängig von diesem durch andere Umstände verursacht worden sind, müßte das beklagte Land nicht einstehen« 19 - Mit der gegebenen und auch mit anderer Begründung kann das Berufungsurteil mangels ausreichender Sachaufklärung in der Tatsacheninstanz daher nicht gehalten w?rden0 Es muß vielmehr aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch Uber die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurück-vsrwiesen werden«. Zu einer Erörterung der Gültigkeit und der Auswirkung der Wildfleisch-Verordnung vom 18. April 1964 (BGBl I 284) und zu weiterem Eingehen auf die Verfügung vom 6«, Juni 1964 sah der Senat beim derzeit gegebenen Stand des Verfahrens keinen Anlaß, bis zunächst geklärt ist, ob die Hasenpartie nicht auf Verseuchung untersucht worden war,und die Klägerin, wie sie behauptet, in der Lage gewesen wäre, diese Hasenpartie, falls nicht ihre Verseuchung festgestellt worden ist, ohne die beanstandete Verfügung vom 19» Dezember 1963 im allgemeinen Geschäftsverkehr zu veräußernb Erst wenn feststeht, daß durch die Verfügung vom 19« Dezember 1963 die entschädigungslose Vernichtung nicht angeordnet werden durfte, kann es darauf ankommen, ob etwa die später, jedoch vor der Vernichtung der Hasen ergangene Wild-fleiech-Verordnung einen Rechtsgrund für die mit der Verfügung vom 6„ Juni 1964 ergangene, eine Ent- 20 ft Schädigung ausschließende Anordnung abgab0 Dr«. Pagendarm Dr. Kreft Dr„ Beyer Dr«, Hußla Keßler