* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH

Gericht: BGH

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 9- Dezember 1965 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Pagendarm sowie der Bundesrichter Dr. Kroft, Dr. Hußla, Gähtgens und Keßler für Recht erkannt: Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 2. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Mit der Revision bittet der Beklagte in erster Linie darum, mit Rücksicht auf eine unzulässige Überbesetzung des Gerichts (§ 551 Nr. 1 ZPO) das Urteil aufzuheben und die Sache an dos Berufungsgericht zurückzuverweisen. Zivilsenat, der auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 3* September 1964 das angefochtene Urteil am 17* September 1964 gefällt hat, am Tage der mündlichen Verhandlung mit einem Präsidenten, vier Oberlandesgerichtsrä-fcen und einem Landgerichtsrat besetzt, also in einer Weise, die es gestattete, daß er in zwei personell voneinander getrennten Sitzgruppen Recht sprach. Die Rüge der fehlerhaften Überbesetzung greift daher auch in Fällen durch, in denen für ein tatsächlich willkürliches Manipulieren keine Anhaltspunkte gegeben sind, und insbesondere auch in dem vorliegenden Fall, selbst wenn nacn der ständigen Handhabung des erkennenden oberlandesgerichtlichen Senats in einer zurückverwiesenen, früher von den inzwisehen ausgeschiedenen Oberlandesgerichtsrat Dr. als Bericht- Die Rüge einer unzulässigen Beset-zung des Gerichts zur Zeit der Schlußverhandlung und Urteilsverkündung führt, auch wenn sie begründet ist, nicht automatisch zu einer Aufhebung früherer Verfahrensvorgängo. Die Entscheidung über die in diesem Revisionsverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten bleibt dem Berufungsgericht überlassen, da sie vom endgültigen Ausgang des Rechtsstreits abhängt.

Zitierte Normen: § 551 ZPO Art. 101 GG § 7 GKG § 708 ZPO
erkennendRechtBerufungsgerichtÜberbesetzungSache

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
H V
IM NAMEN DES VOLKES
Versäumnis

URTEIL
Verkündet am
9. Dezember 1965 Scheibl,
 Justizobex'oekretur als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 des Landes Niedersachsen, vertreten durch den ten des Niedersächsischen Verwaltungsbezirks
 Präsiden-
»
- Prozeßbevollmächtigter:
Beklagten und Revisionsklägers,
 Rechtsanwalt Br.
gegen
 dci^Rentner Wilhelm M flHHB j BflHHHHHP» M|____________
als Nachlaßpfleger zur die unbekannten Erben der am 29- Dezember 1962 in	verstorbenen	und	zu-
letzt in Braunschweig wohnhaft gewesenen Witwe Elisabeth und als Verwalter deren Nachlasses,
- Prozeßbevollmächtigter der Berufungsinstanz:
Kläger und Revisionsbeklagten,
 Rechtsanwalt P.

2
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 9- Dezember 1965 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Pagendarm sowie der Bundesrichter Dr. Kroft, Dr. Hußla, Gähtgens und Keßler
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 17• September 1964 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Die nach der ersten Zurückvorweisung der Sache im Berufungsverfahren entstandenen Gerichtsgebühren und -auslagen sov/ie die des gegenwärtigen Revisionsverfahrens werden niedergeschlagen. Die Entscheidung über die Kosten in diesem Revisionsverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten bleibt den Berufungsgericht überlassen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Von Rechts wegen
 Tatbestand und Entscheidungsgründe :
Das angefochtene Berufungsurteil des Oberlandesgerichts Braunschweig hat der Klage teilweise stattgegeben. Mit der Revision bittet der Beklagte in erster Linie darum, mit Rücksicht auf eine unzulässige Überbesetzung des Gerichts (§ 551 Nr. 1 ZPO) das Urteil aufzuheben und die Sache an dos Berufungsgericht zurückzuverweisen. Diesem Antrag ist, und
 
zwar auf Antrag des Beklagten im Wege des V er Säumnisurteils, gegen den in Revisionsverfahren nicht vertretenen, aber ordnungsgemäß geladenen Kläger stattzugeben.
Nach der Auskunft seines Vorsitzenden vom 9* Juli 1965 war der 2. Zivilsenat, der auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 3* September 1964 das angefochtene Urteil am 17* September 1964 gefällt hat, am Tage der mündlichen Verhandlung mit einem Präsidenten, vier Oberlandesgerichtsrä-fcen und einem Landgerichtsrat besetzt, also in einer Weise, die es gestattete, daß er in zwei personell voneinander getrennten Sitzgruppen Recht sprach. Hierin liegt nach der Auffassung des Bundesverfassungsgerichte,, der sich der jetzt erkennende Senat angeschlossen hat (vgl. BVerfGE 17, 294;
 18, 6$ = NJW 1964, 1020, 1667; BGH Urt. v. 13* Mai 1965 III ZU 67/64), eiru. mit Art. 101 Abs. 1 GG unvereinbare Überbesetzung. Nach der aufgezeigten Rechtsprechung kommt es hierbei nur auf das Vorhandensein einer Möglichkeit zu einer willkürlichen Auswahl der erkennenden Richter, wie sie eine Überbesetsung bietet, an. Die Rüge der fehlerhaften Überbesetzung greift daher auch in Fällen durch, in denen für ein tatsächlich willkürliches Manipulieren keine Anhaltspunkte gegeben sind, und insbesondere auch in dem vorliegenden Fall, selbst wenn nacn der ständigen Handhabung des erkennenden oberlandesgerichtlichen Senats in einer zurückverwiesenen, früher von den inzwisehen ausgeschiedenen Oberlandesgerichtsrat Dr.	als	Bericht-
erstatter bearbeiteten Sache wie hier der Senat stets in gleicher Besetzung unter Mitwirkung von Oberlandesgerichtsrat Dr-	anstelle	von Oberlandesgerichtsrat
 Dr.	entschied.
- 4 “
Das Berufungsurteil muß daher ohne Nachprüfung in der Sache selbst aufgehoben und das Verfahren an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden. Das dem Urteil zugrundeliegende Verfahren ist dagegen nicht mit aufzuheben. Denn die Revision hat (vgl. Abschnitt A der Revisionsbegründung) die Besetzung des Berufungsgerichts nur im Zeitpunkt der Schlußverhandlung und im Zeitpunkt der Urteils-verkündung beanstandet. Die Rüge einer unzulässigen Beset-zung des Gerichts zur Zeit der Schlußverhandlung und Urteilsverkündung führt, auch wenn sie begründet ist, nicht automatisch zu einer Aufhebung früherer Verfahrensvorgängo.
Die Niederschlagung der Gerichtskosten, wie geschehen, beruht auf § 7 GKG (vgl. BGHZ 27, 130, 170 ff). Die Entscheidung über die in diesem Revisionsverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten bleibt dem Berufungsgericht überlassen, da sie vom endgültigen Ausgang des Rechtsstreits abhängt. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 3 ZPO.
Dr. Pagendarm
 Gähtgens
Dr. Kreft
 Keßler
 Dr. Hußla