Dabei stürzte er bei einer Fahrgeschwindigkeit von 15-20 km/st vor den Hause Offheimer Weg Nr. 29- An dieser Stelle befand sich in der Straße eine Unebenheit, die dadurch entstanden war, daß ein Bauunternehmer im Sommer 1955 eine Kanalrohrleitung verlegt hatte; das Erdreich hatte sich im Laufe der Zeit gesetzt und eine Querrinne über die Straße gebildet. Auf der vom Kläger bei seiner Rückfahrt benutzten rechten Fahrbahnscitc hatte sich in dieser Rinne etwa vor dem Hause Nr. 51 ein Loch gebildet. Das Oberlandecge-richt hatte unter Zurückweisung einer Berufung der Beklagten auf die Berufung des Klägers die Ansprüche dem Grunde nach - Bio Verschmutzung der Straße könne als Anspruchsgrundlage nicht anerkannt werden, weil nach einem noch gültigen Ortsstatut von 1913 die Pflicht zur Reinigung auch der Fahrdämme den Anliegern obgclegen habe. Die Überwachung dieser den Anliegern obliegenden Reinigungssei eine Amtspflicht der Beklag-ten, die sie höchstens fahrlässig verletzt habe, so daß der Kläger gegen die Beklagte insoweit keine Ansprüche erhoben könne, da er nicht dargelegt habe, daß er von anderer Seite keinen Ersatz erlangen könne. Dtmit zeigt sic keinen Reelltsfehler auf5 insbesondere ist nicht crcichtlich, daß das Berufungsgericht übersehen hätte, daß der Zeuge Eufingor der Schwiegervater des Klägers war. Das ist unrichtig, denn wenn ein Oberlandcsgoricht im Rahmen einer Beweisv/ürdigung abschließend etwas "festotellt", dann bringt es damit in der für Urteile üblichen Form zu dem Ausdruck, daß es unter Anwendung der Grundsätze des § 286 ZPO bei Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Bewois-crgobnisGCs sich die Überzeugung davon verschafft habe, daß dies die Wahrheit sei. Im übrigen kam es auf einzelne Zentimeter nicht an, wie das Berufungsgericht im Anschluß an das erste Revisionsurteil richtig bemerkt hatto, da es sich nach den Feststellungen jedenfalls nicht um eine geringfügige Unebenheit ge-hendclt hatte., sondern um eine Vertiefung, die mehrfach als Schlagloch bezeichnet war, deren Nichtbesoitigung eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht dargosteilt und die zu dem Sturz des Klägers geführt hat» Die Revision trägt weiter vor, das Berufungsgericht habe übersehen und nicht geprüft, daß bei Verletzung der Vcrkchrosichcrungspflicht der Beklagten der Entlastungsbe-weis nach § 831 BGB zur Seite stehe. der Straße den Straßenmeister angestellt habe, der seine Aufgabe auch erfüllt habe* Der Kläger habe nicht behauptet, daß die Beklagte bei Auswahl und Überwachung des Straßenmeioters nicht die erforderliche Sorgfalt habe walten lassen* Daher erscheine der Entlastungsbeweis geführt* Zunächst liegt es nahe anzunehmen, daß das Berufungsgericht bereits in seinem ersten Urteil ein Verschulden verfassungsmäßig berufener Vertreter der Gemeinde, also leitender Organe im Sinne von §§ 31, 89 BGB bejaht, der erkennende Senat darin in seinem ersten Revisionsurteil keinen Rechtsfehler gefunden hat und das Berufungsgericht auch jetzt wiederum ein Verschulden verfassungsmäßig berufener Vertreter der Beklagten hat bejahen wollen* Würde den zu folgen sein, dann würde für die Beklagte nicht mehr die Möglichkeit bestehen, sich von der Haftung durch Erbringung eines Entlastungsbeweises zu befreien. Der Kläger brauchte bei einer Schädigung infolge Pflichtverletzung von Bediensteten der Beklagten nicht vorzutragen, daß die Beklagte auch ihre Pflicht zur sorgfältigen Auswahl und Überwachung verletzt habe. ständigen Überwachung dor untergeordneten Bediensteten verpflichtet; deshalb hätte sie unter Beweis stellen müssen, daß sie nicht nur bei der Auswahl des Straßenmeisters , sondern auch bei seiner Leitung und Überwachung die erforderlichen Maßnahmen ergriffen hatte. Denn die Behauptung, der Straßen-meistcr habe seine Aufgaben "grundsätzlich erfüll,t"und die Beklagte habe "tatkräftig für die Unterhaltung der Straße gesorgt", auf die sich die Revision stützt, enthält nichts über die erforderliche regelmäßige, unauffällige Überwachung und Leitung des Straßenmeisters durch die leitenden Organe der Beklagten, Im übrigen hatte schon das Berufungsgericht zutreffend bemerkt, daß der Vortrag der Beklagten unzulänglich sei, sie hätte alle ihr gemeldeten Schäden an der l'ahrbahndecke unverzüglich beseitigen lassen. Denn mit Recht hat das Urteil ausgoführt, daß die Beklagte verpflichtet war, alle Maßnahmen zu treffen, um von sich aus, ohne Meldung Dritter etwaige Schäden unverzüglich festzustellen und zu beseitigen. Denn sie hatte nicht unter Beweis gestellt, daß sie allen denjenigen Pfliehen nachgekommen sei, die ihr nach der Rechtsprechung bei Erfüllung der Straßenverkehrssicherungspflicht gegenüber ihren Bediensteten oblagen.
I22L2R 125/61 Verkündet am 22. Oktober 1964 Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle 2T Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit der Gemeinde EflBl (Kreis L| Bürgermeister, Beklagten und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br, gegen dei^rbciter und Lohndrescher Hubert B laiBsaose AA, Kläger und Revisionsbeklagten, - Prozcßbovollmüchtigter: Rechtsanwalt Br. I), vertreten durch ihren hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 22. Oktober 1964 unter Mitwir-kund der Bundesrichter Br. Kreft, Br. Arndt, Br. Beyer, Keßler und Br. Reinhardt für Recht erkannt: Bio Revision der Beklagten gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt(Main) von 19. September 1963 wird zurückgewiesen. Bio Beklagte hat die Kosten dieses Revisions-rechtszuges zu tragen. Von Rechts wegen 2 / Tatbestand! Der Kläger stürzte am 20, Dezember 1956 mit seinem Deicht-motorrad auf einer Straße in der beklagten Gemeinde, wofür er die Beklagte verantwortlich macht. Der Kläger hatte an diesem Tage seinen am Offheimer V/eg wohnenden Schwiegervater besucht. Gegen 20 Uhr, als die Dunkelheit schon eingetreten war, fuhr er bei diesigem und regnerischem Wetter auf dieser Straße wieder zurück. Dabei stürzte er bei einer Fahrgeschwindigkeit von 15-20 km/st vor den Hause Offheimer Weg Nr. 29- An dieser Stelle befand sich in der Straße eine Unebenheit, die dadurch entstanden war, daß ein Bauunternehmer im Sommer 1955 eine Kanalrohrleitung verlegt hatte; das Erdreich hatte sich im Laufe der Zeit gesetzt und eine Querrinne über die Straße gebildet. Auf der vom Kläger bei seiner Rückfahrt benutzten rechten Fahrbahnscitc hatte sich in dieser Rinne etwa vor dem Hause Nr. 51 ein Loch gebildet. Außerdem war die Straße damals mit einer schlüpfrigen Lehmschicht bedeckt, die von Fahrzeugen stammte, dio zu einer in der Nähe befindlichen Baustelle Baumaterialien gebracht hatten. Der Kläger erlitt erhebliche Verletzungen, insbesondere einen Schädelbasisbruch. Er verlangt Schadensersatz von der Beklagten und hat zur Begründung vorgetragen; Das Schlagloch habe sein Rad aus der Fahrt gerissen. Infolge der Straßenglätte habeier es nicht wiedor abfangen können, so daß er nach einigen Metern gestürzt sei. Er habe den Straßenzustand im einzelnen nicht gekannt und trotz vorsichtigen Fahrens nicht erkennen können. Das Loch sei gefährlich gewesen; es habe eine Ausdehnung von etwa 60 x 80 cm und pine Tiefe von ungefähr 12 cm gehabt. 3 Infolge des Unfalls sei er bis zu dem 22. Oktober 1957 voll erwerbsunfähig gewesen; von da an sei seine Erwerbsfähigkeit vorübergehend bis zu 40# gemindert, nach späteren Untersuchungen zeitweise wieder ganz ausgeschlossen gewesen. Er hat mit der Klage unter Anrechnung der Leistungen der Sozialversicherung und öffentlicher Fürsorge die Erstattung folgender Beträge verlangt: 120,— DM für die Wiederherstellung seiner Kleidung; 2.247?— DM Verdienstau3fall für die Zeit bis 22. Oktober 1957; ab 23» Oktober 1957 bis zur Vollendung seines 65. Lebensjahres im Jahre 1983 eine monatliche Rente von 150,— DM sowie ein angemessenes Schmerzensgeld; daneben hat er die Feststellung beantragt, daß die Beklagte auch zu dem Ersatz allen weiteren aus dem Unfall noch entstehenden Schadens verpflichtet sei. Die Beklagte hat Abweisung der Klage beantragt und ausgeführt: Der Kläger sei nicht infolge des Schlaglochs gestürzt, das klein und ungefährlich gewesen sei. Verantwortlich dafür sei auch der Bauunternehmer, der die Arbeiten ausgeführt und sich zur ordnungsmäßigen Y/iederherstellung der Straße verpflichtet gehabt habe. Für die Folgen einer Verschmutzung der Straße hafteten neben den verantwortlichen Fahrzeughaltern die Anlieger, denen kraft eines Ortsstatutes die Reinigungspflicht obliege. Die Beklagte habe ihre Bediensteten zur Beseitigung von Schäden ausreichend angehaltcn. Den ortskundigen Kläger treffe ein erhebliches eigenes Verschulden, auch müsse er sich die Betriebsgefahr seines Kraftrades an-rcchncn lassen. Da3 Landgericht hat die Ansprüche dem Grunde nach zu zwei Dritteln für gerechtfertigt erklärt. Das Oberlandecge-richt hatte unter Zurückweisung einer Berufung der Beklagten auf die Berufung des Klägers die Ansprüche dem Grunde nach 4 t in vollem Umfange für gerechtfertigt erklärt, bezüglich der Rente in voller Höhe des seit Oktober 1957 durch Minderung der Erwerbsunfähigkeit um 40# entstandenen Schadens« Auf <3L e Revision der Beklagten und die Anschlußrevision des Klägers hat der Bundesgerichtshof durch den auch jetzt erkennenden Senat mit Erkenntnis vom 24« April 1961 (III ZR 11/60 = VersR 1961, 550) dieses Urteil aufgehoben« Das Oborlandesgericht hat nach weiterer Beweisaufnahme nunmehr die Berufung der Beklagten zurückgewie-sen und auf die Berufung des Klägers - unter Zurückweisung im übrigen - die Leistungsansprüche - einschließlich des Schmcrsensgeldanspruchs - dem Grunde nach zu drei Vierteln für gerechtfertigt erklärt und festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet sei, dom Kläger darüber hinaus allen weiteren Schaden aus dem Unfall zu drei Vierteln zu ersetzen, beides nur, soweit die Ansprüche nicht auf einen öffentlich-rechtlichen Versieherungsträger übergegangen sind. Dagegen richtet sich die neue Revision der Beklagten, mit der cie ihr Begehren auf volle Klagabweisung weiter-vcrfolgt. Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen« Entscheidungsgründe: I« Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung wie folgt begründet: Der Sturz des Klägers sei sowohl durch das Loch in der Fahrbahn wie durch die Straßenverschmutzung verursachte Uber den Umfang des Loches habe die Beweisaufnahme folgendes ergeben: Es erscheine vertretbar, die ^iefe des Loches mit etwa 10 cm festzustellen; es sei etwa 40 cm 5 breit und ca, 50 cm lang gewesen. Für die Beseitigung des Loches sei die Beklagte auf Grund ihrer Verkehrssicherungspflicht verantwortlich gewesen. Sie hafte, weil sie insov/cit nicht die erforderliche Sorgfalt hätte walten lassen. - Bio Verschmutzung der Straße könne als Anspruchsgrundlage nicht anerkannt werden, weil nach einem noch gültigen Ortsstatut von 1913 die Pflicht zur Reinigung auch der Fahrdämme den Anliegern obgclegen habe. Die Überwachung dieser den Anliegern obliegenden Reinigungssei eine Amtspflicht der Beklag-ten, die sie höchstens fahrlässig verletzt habe, so daß der Kläger gegen die Beklagte insoweit keine Ansprüche erhoben könne, da er nicht dargelegt habe, daß er von anderer Seite keinen Ersatz erlangen könne. Ein mitv/irkendes Verschulden des Klägers liege nicht vor, doch müsse er sich die nicht geringe Betriebsgefahr seines Leichtmotorrades anrechnen lassen. Die Abwägung lasse eine Schadensteilung im Verhältnis 1 : 5 angemessen erscheinen. II. Die dagegen erhobenen Angriffe der Revision bleiben ohne Erfolg. 1. Die Revision wendet sich zunächst gegen die Feststellungen des Berufungsgerichts über die Größe des Schlagloches. a) Dabei führt sie aus, das Berufungsgericht hätte die Aussagen der verschiedenen Zeugen anders würdigen müssen. Dtmit zeigt sic keinen Reelltsfehler auf5 insbesondere ist nicht crcichtlich, daß das Berufungsgericht übersehen hätte, daß der Zeuge Eufingor der Schwiegervater des Klägers war. Diebes Vorbringen ist deshalb im Revisionsverfahren unerheblich. b) Das Berufungsgericht hat als Ergebnis seiner eingehenden Bev/eisv/ürdigung ausgeführt, es erscheine "vertretbar, die Tiefe des Loches mit etv/a 10 cm festzustellen". Die Revision meint, damit habe das Oberlandesgericht nicht dargolegt, daß es die nach § 286 ZPO erforderliche richterliche Überzeugung gewonnen hätte. Das ist unrichtig, denn wenn ein Oberlandcsgoricht im Rahmen einer Beweisv/ürdigung abschließend etwas "festotellt", dann bringt es damit in der für Urteile üblichen Form zu dem Ausdruck, daß es unter Anwendung der Grundsätze des § 286 ZPO bei Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Bewois-crgobnisGCs sich die Überzeugung davon verschafft habe, daß dies die Wahrheit sei. Der Ausdruck "vertretbar" ist zwar in diesem Zusammenhang ungewöhnlich, enthält aber nach dem Inhalt der Gründe keine Abschwächung oder Einschränkung der abschließenden Feststellung. Im übrigen kam es auf einzelne Zentimeter nicht an, wie das Berufungsgericht im Anschluß an das erste Revisionsurteil richtig bemerkt hatto, da es sich nach den Feststellungen jedenfalls nicht um eine geringfügige Unebenheit ge-hendclt hatte., sondern um eine Vertiefung, die mehrfach als Schlagloch bezeichnet war, deren Nichtbesoitigung eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht dargosteilt und die zu dem Sturz des Klägers geführt hat» 2. Die Revision trägt weiter vor, das Berufungsgericht habe übersehen und nicht geprüft, daß bei Verletzung der Vcrkchrosichcrungspflicht der Beklagten der Entlastungsbe-weis nach § 831 BGB zur Seite stehe. Sie habe ständig unter Beweis gestellt, daß sie für Kontrolle und Unterhaltung 7 der Straße den Straßenmeister angestellt habe, der seine Aufgabe auch erfüllt habe* Der Kläger habe nicht behauptet, daß die Beklagte bei Auswahl und Überwachung des Straßenmeioters nicht die erforderliche Sorgfalt habe walten lassen* Daher erscheine der Entlastungsbeweis geführt* Zunächst liegt es nahe anzunehmen, daß das Berufungsgericht bereits in seinem ersten Urteil ein Verschulden verfassungsmäßig berufener Vertreter der Gemeinde, also leitender Organe im Sinne von §§ 31, 89 BGB bejaht, der erkennende Senat darin in seinem ersten Revisionsurteil keinen Rechtsfehler gefunden hat und das Berufungsgericht auch jetzt wiederum ein Verschulden verfassungsmäßig berufener Vertreter der Beklagten hat bejahen wollen* Würde den zu folgen sein, dann würde für die Beklagte nicht mehr die Möglichkeit bestehen, sich von der Haftung durch Erbringung eines Entlastungsbeweises zu befreien. Indes bedarf os insoweit einer endgültigen Stellungnahme nicht, wie auch die Frage dahingestellt bleiben kann, ob der Straßen-mcister I4HB, den sicherlich ein Verschulden trifft, zu den^ verfassungsmäßigen Vertretern der beklagten Gemeinde zu rechnen ist. Denn selbst wenn man das verneinen wollte und der Beklagten mithin im Blick auf den Straßenmeister Möglichkeit des Entlastungsbeweises grundsätzlich offen stünde, so ist doch das gesamte Vorbringen der Beklagten zu § 831 BGB unerheblich und kann der Revision nicht zun Erfolge führen. Der Vortrag ist unzureichend; die Beklagte verkennt dabei die Bohauptungs- und Beweislast nach § 831 BGB. Der Kläger brauchte bei einer Schädigung infolge Pflichtverletzung von Bediensteten der Beklagten nicht vorzutragen, daß die Beklagte auch ihre Pflicht zur sorgfältigen Auswahl und Überwachung verletzt habe. Die Beklagte'war gerade bei der Vcrkchrssicherungspflicht auf Straßen zu einer 8 t ständigen Überwachung dor untergeordneten Bediensteten verpflichtet; deshalb hätte sie unter Beweis stellen müssen, daß sie nicht nur bei der Auswahl des Straßenmeisters , sondern auch bei seiner Leitung und Überwachung die erforderlichen Maßnahmen ergriffen hatte. Diese Behauptung hat die Beklagte nach ihrem eigenen Vortrag in der Revisionsbegründung nicht aufgestellt. Denn die Behauptung, der Straßen-meistcr habe seine Aufgaben "grundsätzlich erfüll,t"und die Beklagte habe "tatkräftig für die Unterhaltung der Straße gesorgt", auf die sich die Revision stützt, enthält nichts über die erforderliche regelmäßige, unauffällige Überwachung und Leitung des Straßenmeisters durch die leitenden Organe der Beklagten, Im übrigen hatte schon das Berufungsgericht zutreffend bemerkt, daß der Vortrag der Beklagten unzulänglich sei, sie hätte alle ihr gemeldeten Schäden an der l'ahrbahndecke unverzüglich beseitigen lassen. Denn mit Recht hat das Urteil ausgoführt, daß die Beklagte verpflichtet war, alle Maßnahmen zu treffen, um von sich aus, ohne Meldung Dritter etwaige Schäden unverzüglich festzustellen und zu beseitigen. Selbst wenn man also das tatsächliche Vorbringen der Beklagten als richtig unterstellt, dann würde damit auch noch nicht der Entlastungsbewcis geführt sein. Denn sie hatte nicht unter Beweis gestellt, daß sie allen denjenigen Pfliehen nachgekommen sei, die ihr nach der Rechtsprechung bei Erfüllung der Straßenverkehrssicherungspflicht gegenüber ihren Bediensteten oblagen. 3. Auch sonst läßt das Urteil, auch bei der Schadensteilung, einen Rochtsfehler zu dem Nachteil der Beklagten nicht erkennen. Die Revision muß daher mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurückgewiesen werden. Dr. Beyer Dr. Kreft Keßler Dr. Arndt Dr. Reinhardt