Die Revision der Kläger gegen das Urteil des lo Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Koblenz vom IS« April 1962 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß Ziff* I und Ziff.III Satz 1 der Urteilsformel des Berufungsurteils aufgehoben werden und Ziff.IX zu lauten hats Die Berufung der Kläger wird zuruckgewiesen. 316) aus dem Dienst des beklagten Kreises Dem Kläger wurde zugleich eröffnet, daß er nach den Vorschriften der Ersten Sparverordnung Versorgungsbezüge in Höhe von 75 des erdienten Ruhegehaltes erhalten werde. Seit dem lo Januar 1957 erhielt der Kläger das ungekürzte Ruhegehalt, Der Kläger ist der Ansicht, seine Entlassung und die Kürzung seiner Versorgungsbezüge auf 75 rr~ des erdienten Ruhegehaltes seien ein enteignungsgleicher Eingriff, und der beklagte Kflp sei verpflichtet, ihm hierfür eine Entschädigung zu gewähren. Der Kläger hat beantragt, festzustellen, daß der beklagte verpflichtet sei, ihm ab Juli 1948 über das bereits gezahlte Ruhegehalt von 75 % hinaus weitere 25 i zu zahlen. Der ordentliche Rechtsweg wird für unzulässig erklärt und die Sache an das Verwaltungsgericht Koblenz verwiesen, soweit der Kläger für den Zeitraum vom lo Juli 1948 bis zu dem 14o November 1948 Gebührnisse in Höhe von 338,76 DM nebst 4 / jährlichen Zinsen hieraus seit dem 7* März 1961 geltend macht und hilfsweise die Feststellung begehrt, daß der beklagte K^|| für diesen Zeitraum als Gebiihrnisse 25 % des erdienten Ruhegehalts zu zahlen hat0 IIIo Von den Kosten des ersten Rechtszuges hat der Kläger 11/12 zu tragen; die Entscheidung'über 1/12 dieser Kosten bleibt dem Verwaltungsgericht Koblenz Vorbehalten. Oktober 1962 hat das Berufungsgericht festgestellt, daß das hier angefochtene Berufungsurteil gegen die jetzigen Kläger als Rechtsnachfolger des am 8.Mai 1962 verstorbenen bisherigen Klägers rechtswirksam ist. nis geltend, sondern er leite seinen Anspruch daraus her, daß die Kürzung seiner Ruhegehaltsansprüche mangels Verfassungsmäßigkeit des ihr zugrunde liegenden § 2 der l.SparVO nicht rechtmäßig gewesen sei und mithin einen enteignungsgleichen Ringriff darstelle. Die Ausführungen des Berufungsgerichtes in Ziffer II seiner Urteilsgründe liegen deshalb neben der Sache, da hier ein Anspruch des Klägers aus dem Beamtenverhältnis erörtert wird, den er mit seiner Klage nicht geltend gemacht hat. 2. ) Soweit das Berufungsgericht den auf enteignungsgleichen Eingriff gestutzten Anspruch des Klägers zurückgewiesen hat, ist ihm im Ergebnis zu folgen, jedoch mit der Maßgabe, daß die Klage sich nicht als unzulässig, sondern als unbegründet erweist. ■-mtschädigungspflichtig, weil er den Kläger entlassen, statt ihn seit Juli 1948 wieder in seiner Planstelle zu verwenden und weil or ihn lediglich ein um 25 $ gekürztes Ruhegehalt zuerkannt babe, versuche der Kläger, für die Zeit seit Juli 1948 seine vom beklagten unterlassene Wieder- Der Kläger meine zwar, seinen Anspruch aus den Grundsätzen rechtfertigen zu können, die von der Rechtsprechung zur Präge des entschädigungs-gleichen Eingriffs entwickelt worden seien. Das aber reiche nicht aus, um die Klage zulässig zu machen» Zumindest müßte sich aus den tatsächlichen Ausführungen des Klägers ergeben, daß er durch einen Eingriff von hoher Hand Schaden erlitten habe« Hieran fehle es. Die aus diesen Erwägungen zu entnehmende Ansicht des Berufungsgerichtes, die Klage sei auf Herbeiführung oder Beseitigung eines öffentlichrechtlichen Hoheitsaktes gerichtet, und damit sei ihr der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten verschlossen, trifft nicht zu. Bas erstrebt der Kläger jedoch nicht, sondern er leitet seinen Anspruch daraus her, daß durch den Hoheits-akt unrechtmäßig in seine Rechtssphäre eihgegriffen worden sei. Einen solchen Entschädigungsanspruch hat der Kläger hinreichend dargelegt» Eine solche hinreichende Darlegung ist näm lieh bereits immer dann zu bejahen, wenn der Streit gerade um die Zulässigkeit des Rechtsweges geht und die rechtliche Einordnung des Klageanspruchs als eines Anspruchs, für Öen der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten gegeben ist, nicht von vornherein als abwegig und ausgeschlossen erscheinen muß (siehe hierzu BGHZ 40, 76 zur Frage der Zulässigkeit der Revision)« In entsprechender Anwendung des Art» 14 GG steht daher dem Kläger der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen und seine Klage erweist sich als zulässig» 3c) Der Kläger leitet seinen Entschädigungsanspruch daraus her, daß die auf ihn zur Anwendung gekommenen Vorschriften der 1» Sparverordnung gegen den Verfassungsgrundsatz der Eigentumsgarantie verstoßen hätten und daher nichtig gewesen seien, dennoch aber der beklagte LiHHBB diese Vorschriften angewandt und infolgedessen ohne Rechtsgrundlage und damit rechtswidrig in die beamtenrechtliche Ver-mogensposition des Klägers eingegriffen habe» Eine hoheitliche 3/iaßna.hme muß, wenn sie sich als Enteignung oder als enteignungsgleicher Eingriff darstellen soll, in ein veraögenswertes Recht eingegriffen haben« Es genügt allerdings eine rein tatsächliche Einwirkung auf die geschützten RechtsgLlter; denn das Eigentum und die sonstigen Vermögenswerten Rechte werden gemäß Art. 14 GG nicht nur in ihrem Bestand, sondern in allen ihren einzelnen - wirtschaftlich bewertbaren - Ausstrahlungen garantiert (BGHZ 6, 270, 291; 30, 241, 243)o Als Vermögenswerte Rechte, die dem Schutz der Eigentumsgarantie unterliegen, gelten auch die Rechtsansprüche des Beamten aus seinem Dienstverhältnis (BGK2 13, 265, 318 und ständige Rechtsprechung des erkennenden Senats)« Entscheidend ist mithin für die Frage eines enteignenden oder enteignungsgleichen Eingriffs, ob dem Kläger zur Seit seiner Entlassung und der damit verbundenen Kürzung seiner Bezüge ein vermogenswertes üecht in Form von Ansprüchen aus seinem Beamtenverhältnis zugestanden hat, in das durch die hoheitliche Maßnahme zu seinem Nachteil eingegriffen worden ist. April 1951 - nicht zu (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Ges. zu Art« 131 GG)« Die zunächst umstrittene Gültigkeit dieser Bestimmung ist in dem hier vorliegenden Falle dadurch bestätigt worden, daß das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 17« Dezember 1953 - 1 BvL 123/52 - (BVerfGE 3» 208) /fall Kittel/ generell Über die Verfassungsmäßigkeit des § 77 Abs« 1 Satz 1 Ges. zu Art. 131 GG in bezug auf alle 307) ist mit dem Grundgesetz vereinbar, soweit er in Verbindung mit § 63» £ 5 Abs. 2, {■ 37 Abs. 1 des Gesetzes die Rechtsverhältnisse der im Lande Rheinland-Pfalz auf Lebenszeit Angestellten Gemeindebeamten betrifft, die nach dem 8c Mai 1945 aus politischen Gründen nicht mehr beschäftigt worden sind"* Nach der in Gesetzeskraft erwachsenen Entscheidungsformel des Bundesverfassungsgerichtes steht daher bindend * fest, daß den unter Art. 131 GG fallenden Gemeindefceamten in Rheinland-Pfalz, zu denen der Kläger gehört, außer den Ansprüchen nach dem Gesetz zu Art. 131 GG Ansprüche aus ihrem früheren Dienstverhältnis gegen ihren öffentlichrechtlichen Dienstherrn, auch für die Zeit vor dem Inkrafttreten des Gesetzes zu Art. 131 GG - 1. Konnte aber der Kläger vorbehaltlich anderweitiger landesgesetzlicher Regelung bis zu dem Inkrafttreten des Gesetzes zu Art. 131 GG Rechtsansprüche gegenüber dem beklagten nicht geltend machen (Art. 131 Satz 3 OG) und räumte ihm auch das Gesetz zu Art. 131 GG für die Zeit bis zu dem 1. Einen Entzug von Rechten stellte es auch nicht dar, daß auf den Kläger infolge seiner auf Grund des § 2 der I. SparVO erfolgten Entlassung'das Rheinland-pfälzische Rechtsstellungsgesetz vom 23* März 1949 (GVB1 91) keine Anwendung fand, denn nach den Vorschriften dieses Gesetzes hätte der Kläger frühestens seit dem 1. April 1949 zunächst einen Anspruch auf Unterhaltsbeitrag von höchstens 160 DM monatlich und dann - bei Entlassung - auf ein Ruhegehalt von 70 $ der erdienten VersorgungsbezUge gehabt (§§ 4, 13 und 14) «* Auch hinsichtlich einer Wiederverwendung waren dem Kläger durch seine Entlassung keine Nachteile entstanden, da nach der ausdrücklichen Vorschrift des <> 2 des Rechtsstellungsgesetzes ein bei Inkrafttreten dieses Gesetzes noch nicht wieder beschäftigter Beamter keinen Anspruch auf Übertragung einer Stelle (Aiederverwendung) hatte. zeitigte die Anwendung des § 2 der 1* SparVO auf den Kläger und seine damit verbundene Entlassung aus dem Bearatenver-iriiltnis auch keine Einwirkung auf seine durch das Gesetz zu Art. 131 GG begründeten verrcögensrechtlichen Ansprüche« Entscheidend für die Anwendung des Art. 131 GG ist aber lediglich das Motiv der Entlassung (aus anderen als beamtenrechtlichen Gründen). Januar 1957 das ungekürzte Buhegehalt - nicht Bezüge in der Höhe erhalten hat, wie sie ihm nach dem Gesetz zu Art. 131 GG (§ 37 mit seinen mehrfachen Änderungen) zustanden, so wäre dies keine Folge seiner auf Grund des § 2 der 1. 4*) Der aus enteignungsgleichem Eingriff hergeleitete Anspruch des Klägers erweist sich somit als unbegründet, und die von der Revision erhobenen Rügen liegen neben der Sache. sondern bereits ein Eingriff gewesen, kommt es hierauf nicht an, da der Kläger aus seiner nicht erfolgten Wiedereinstellung keine Ansprüche herleiten kann und tatsächlich auch gar nicht herleitet. Wenn die Revision ausführt, nach der Ansicht des Berufungsgerichts habe der Kläger in der Zeit vom 8. Mai 1949 aber noch nicht gegeben, so daß die Gebührnisse des Klägers bis sum Erlaß des Grundgesetzes auch nicht suspendiert gewesen seien, so Übersieht sie den in § 77 zu Art. 131 GG zu dem Ausdruck kommenden Grundsatz der erschöpfenden Regelung aller Ansprüche des nach Art. 131 GG berechtigten Personenkreises gegenüber dem Bund und den übrigen öffentlichrechtlichen Dienstherren im Bundesgebiet. Mai 1945 bis zu dem Inkrafttreten des Grundgesetzes umfaßt, ergibt sich eindeutig aus § 63 Abs.3 Satz 2 und 3 Ges. zu Art. 131 GG, wonach ausdrücklich bestimmt ist, daß Hechtsvorschriften, die von den Ländern nach dem 8. Schließlich kommt auch dem Hinweis der Revision keine Bedeutung zu, der Kläger habe behauptet und unter Beweis gestellt, daß im gesamten Gebiet von Rheinland-Pfalz nur noch in einem weiteren Falle von der 1. Danach erweist sich die Revision als unbegründet und ist mit der Maßgabe zurückzuweisen, daß die auf enteignungsgleichen Eingriff gestutzte Klage sich nicht als unzulässig, sondern als unbegründet erweist.
125/62
Verkündet am 12. Dezember 1963 Scheibl, Justizobersekretär nie Urkundsbeamter der Ge schäl'test eile
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09*
Im Namen des Volke In dem Rechtsstreit
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der
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2o) Helga ?.!(
3«) Heidi Hl
4n) Gert MflB^/geb. am 9. AB 194-6, gesetzlich vertreten durch seine Mutter Annemarie MJBI) als gesetzliche Erben des am ft. 1962 verstorbenen
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nämtlich wohnhaft in KoflIBl» Ri€Bstraße ■,
Kläger und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt SK -
gegen
den
Beklagten und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. WKKKtB -
hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 12. Dezember 1963 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Pagendarra sowie der Bundesrichter Dr. Arndt, Dr. Hußla, Keßler und Br. Reinhardt,
für Recht erkannt:
I. Die Revision der Kläger gegen das Urteil des lo Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Koblenz vom IS« April 1962 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß Ziff* I und Ziff. III Satz 1 der Urteilsformel des Berufungsurteils aufgehoben werden und Ziff. IX zu lauten hats
Die Berufung der Kläger wird zuruckgewiesen.
IIo Die Kläger haben die Kosten des Revisionsrechtszuges zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Mit Urkunde vom 30. Juli 1939 wurde der am #. 0/^ 1962 verstorbene Ehemann und Vater der Kläger (im folgenden der Einfachheit halber mit Kläger bezeichnet) unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zu dem Kreisverwaltungs-rat des beklagten Kreises ernannt. Wach Kriegsende stand seiner Wiederverwendung im öffentlichen Dienst zunächst entgegen, daß gegen ihn ein sogenanntes Säuberungsverxahren schwebte. Vor Abschluß dieses Verfahrens, am 26. Juli 194o> beschloß der Kreisversammlungsausschuß des beklagten den Kläger nicht wieder einzustellen. Das wurde dem Kläger vom unter dem 16. August 1948 mitgeteilt. Mit Säuberung
bescheid vom 22. September 1948 stellte der Landeskoramissar für politische Säuberung fest, daß der Kläger auf Grund der Verordnung 133/165 der französischen Militärregierung und mit Rechtskraft seit dem 15« Juli 1948 keinen beruflichen Beschränkungen mehr unterliege. Mit Urkunde vom 4.Dezember 1946 - dem Kläger zugestellt am 7. Dezember 1948 - entließ der den Kläger auf Grund von § 2 der Ersten Landesverordnung über Maßnahmen zur Sicherung der Währung und der öffentlichen Finanzen (1. SparVO) vom 29• August 1948 (GVB1 Rheinl-Pfalz S. 316) aus dem Dienst des beklagten Kreises Dem Kläger wurde zugleich eröffnet, daß er nach den Vorschriften der Ersten Sparverordnung Versorgungsbezüge in Höhe von 75 des erdienten Ruhegehaltes erhalten werde.
Diese Bezüge wurden für die Zeit seit dem 15« Wovember 1948 erstmals mit Bescheid vorn 15« Februar 1949» berichtigt durch Mitteilungen vom 28. Mai und 21. Juli 1949» festgesetzt und in der Folge gezahlt. Die gekürzten Bezüge des Klägers beließen sich zunächst - vom Kinderzuschlag abgesehen - auf 279»73 DM monatlich. Sie stiegen im Laufe der Jahre mit der' allgemeinen Erhöhung der Versorgungsbezüge und betrugen zu-
letzt ~ ebenfalls ohne Kinderzuschlag - 555,76 DM. Seit dem lo Januar 1957 erhielt der Kläger das ungekürzte Ruhegehalt,
Der Kläger ist der Ansicht, seine Entlassung und die Kürzung seiner Versorgungsbezüge auf 75 rr~ des erdienten Ruhegehaltes seien ein enteignungsgleicher Eingriff, und der beklagte Kflp sei verpflichtet, ihm hierfür eine Entschädigung zu gewähren. Er hat hierzu vorgetragen, die Vorschrift des £ 2 der 1. SparVO sei verfassungswidrig und daher unwirksam. Mit der Entlassung und der Ruhegehaltskürzung habe der beklagte in seine, des Klägers, Ansprüche auf Beschäfti-
gung und standesgemäße Alimentation eingegriffen und hier-* durch die Eigentumsgarantie des Art. 14 GG verletzt. Außer ihm sei in Rheinland-Pfalz nur noch ein Beamter auf Grund der 1. Sparverordnung entlassen worden.
Der Kläger hat beantragt, festzustellen, daß der beklagte verpflichtet sei, ihm ab Juli 1948 über das bereits gezahlte Ruhegehalt von 75 % hinaus weitere 25 i zu zahlen.
Der beklagte hat um Klageabvveisung gebeten, ist
dem Klagebegehren in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht ontgegengetreten und hat sich auf Verjährung berufen.
Das Landgericht hat die Klage, abgewiesen.
Im Berufungsverfahren ist der Kläger zur Leistungsklage übergegangen und hat seinen Feststellungsantrag nur noch hilfsweise gestellt. Er hat hierzu vorgetragen, er habe einen Schaden erlitten, der an sich in der Differenz zwischen seinen Gehaltsansprüchen und dem tatsächlich gezahlten Ruhegehalt bestehe. Hiervon mache er jedoch lediglich die Differenz zwischen dem vollen und dem tatsächlich gezahlten Ruhegehalt geltend. Ausgehend von der - später berichtigten - Berechnung seiner Bezüge im Festsetzungsbescheid vom 15* Februar* 1949 hat der Kläger diese Differenz auf monatlich 75,28 DM, für
die Zeit von Juli 1948 bis einschließlich Dezember 1956 (102 donate) auf 7 678,56 DM berechnete
Er hat beantragt?
a) in Abänderung des angefochtenen Urteils den beklagten zur Zahlung von 7 678 DM nebst
Zinsen hieraus, hilfsweise nach dem im ersten Rechtszug gestellten Antrag zu verurteilen,
b) für den Fall der Unzulässigkeit des ordentlichen Rechtswegs unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die Sache an das zuständige Verwaltungs-gericht zu verweisen«.
Der beklagte hat um Zurückweisung der Berufung
gebeten.
Das Berufungsgericht hat wiQ folgt erkannt:
Io Auf die Berufung des Klägers wird das am
8. Juni 1961 verkündete Urteil der lo Zivilkammer des Landgerichts in Koblenz teilweise aufgehoben»
Der ordentliche Rechtsweg wird für unzulässig erklärt und die Sache an das Verwaltungsgericht Koblenz verwiesen, soweit der Kläger für den Zeitraum vom lo Juli 1948 bis zu dem 14o November 1948 Gebührnisse in Höhe von 338,76 DM nebst 4 / jährlichen Zinsen hieraus seit dem 7* März 1961 geltend macht und hilfsweise die Feststellung begehrt, daß der beklagte K^|| für diesen Zeitraum als Gebiihrnisse 25 % des erdienten Ruhegehalts zu zahlen hat0
IIo Im übrigen wird die Berufung des Klägers zurückgewiesen •
IIIo Von den Kosten des ersten Rechtszuges hat der
Kläger 11/12 zu tragen; die Entscheidung'über 1/12 dieser Kosten bleibt dem Verwaltungsgericht Koblenz Vorbehalten.
Die Kosten des Berufungsrechtszuges werden dem Kläger auferlegt.
Mit der Revision verfolgen die Kläger den im Berufungsver-fahren gestellten Leistungsantrag weiter. Der beklagte bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels.
Mit Versäumnisurteil vom 1Ö. Oktober 1962 hat das Berufungsgericht festgestellt, daß das hier angefochtene Berufungsurteil gegen die jetzigen Kläger als Rechtsnachfolger des am 8.Mai 1962 verstorbenen bisherigen Klägers rechtswirksam ist.
En 11 ? c h e i d u n.j sgr ü nd e:
1. ) V/ie die Revision zutreffend geltend macht, hat der Kläger in seiner Klageschrift vom 26. Januar 19619im Schriftsatz vom öo Mai 1961 und in der Berufungsbegründung vom
15o November 1961 ausdrücklich vorgetragen, er mache gegen den beklagten keinen Anspruch aus dem Beamtenverhält-
nis geltend, sondern er leite seinen Anspruch daraus her, daß die Kürzung seiner Ruhegehaltsansprüche mangels Verfassungsmäßigkeit des ihr zugrunde liegenden § 2 der l.SparVO nicht rechtmäßig gewesen sei und mithin einen enteignungsgleichen Ringriff darstelle. Sein Klagebegehren ziele daher nur darauf ab, ihm eine Entschädigung aus enteignungsgleichem Eingriff zuzusprechen, und zwar in Hohe eines Betrages, der der Differenz zwischen dem im Zeitpunkt seiner Entlassung erdienten und dem tatsächlich gezahlten Buhegahlt entspräche.
Hur mit einem solchen Anspruch hätten sich daher schon das Landgericht und auch das Berufungsgericht auseinanderzu-setsen gehabt. Die Ausführungen des Berufungsgerichtes in Ziffer II seiner Urteilsgründe liegen deshalb neben der Sache, da hier ein Anspruch des Klägers aus dem Beamtenverhältnis erörtert wird, den er mit seiner Klage nicht geltend gemacht hat. Das Berufungsurteil ist daher, soweit es auf Grund dieser Erörterungen in Ziffer 1 und 11 seiner Urteilsformel Rechtsfolgen ausgesprochen hat, aufzuheben.
2. ) Soweit das Berufungsgericht den auf enteignungsgleichen Eingriff gestutzten Anspruch des Klägers zurückgewiesen hat, ist ihm im Ergebnis zu folgen, jedoch mit der Maßgabe, daß die Klage sich nicht als unzulässig, sondern als unbegründet erweist.
Das Berufungsgericht hält die auf enteignungsgleichen Eingriff gestützte Klage mit folgenden Erwägungen für unsu-
lässig: Mit seiner Klagebegründung, der beklagte sei
■-mtschädigungspflichtig, weil er den Kläger entlassen, statt ihn seit Juli 1948 wieder in seiner Planstelle zu verwenden und weil or ihn lediglich ein um 25 $ gekürztes Ruhegehalt zuerkannt babe, versuche der Kläger, für die Zeit seit Juli 1948 seine vom beklagten unterlassene Wieder-
einstellung, einen Staatohoheitsakt also, rückwirkend herbeizuführen. Zugleich wolle er seine förmliche Entlassung sowie die Kürzung seines Ruhegehalts für die Zeit vom 15. vember 1948 bis zu dem 31. Dezember 1956 rückgängig machene Die Zulassung einer solchen Klage unter dem Gesichtspunkt des Art. 14 Abc. 3 GG führe zu einer Umgehung derjenigen Vorschriften, die Klagen auf Vornahme von Amtshandlungen der Verwaltungsgerichtsbarkeit zuordnen und die für vermögensrechtliche Klagen von Beamten oder Ruhestandsbeamten - von deren nunmehriger Zuweisung an die Verwaltungsgerichte abgesehen - bei Meldung des Verlustes des Klagerechts ein fristgebundenes Vorverfahren anordnen. Der Kläger meine zwar, seinen Anspruch aus den Grundsätzen rechtfertigen zu können, die von der Rechtsprechung zur Präge des entschädigungs-gleichen Eingriffs entwickelt worden seien. Das aber reiche nicht aus, um die Klage zulässig zu machen» Zumindest müßte sich aus den tatsächlichen Ausführungen des Klägers ergeben, daß er durch einen Eingriff von hoher Hand Schaden erlitten habe« Hieran fehle es. Das bloße, mit Beschluß des Kreis-versammlungsausschußses vom 26. Juli 1948 betätigte Unterlassen der Wiedereinstellung de© Klägers 3Gi seiner Matur nach kein Eingriff. Es könne daher begrifflich keine Enteignung sein und komme somit auch als enteignungsgleicher Eingriff nicht in Betracht. Die Entlassung des Klägers aber und die Pestsetzung seines Ruhegehaltes habe ihm keinen Schaden zugefügt»
Die aus diesen Erwägungen zu entnehmende Ansicht des Berufungsgerichtes, die Klage sei auf Herbeiführung oder Beseitigung eines öffentlichrechtlichen Hoheitsaktes gerichtet, und damit sei ihr der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten verschlossen, trifft nicht zu. Each feststehender Rechtsprechung ist für die Frage nach der Zulässigkeit des ordentlichen Rechtsweges die Natur des geltend gemachten Anspruchs entscheidend, aus dem der Klage-anspruch hergeleitet wird (BGHZ 5, 76, 81). Dabei ist grundsätzlich von den Klagebehauptungen aussugehen, maßgeblich ist jedoch der materielle Inhalt des Streits der Parteien« Hier stellt sich der Klageanspruch nach seiner tatsächlichen Begründung als Folge eines Sachverhalts, dar, für den der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten kraft der ausdrücklichen Bestimmung des Art«, 14 Abs« 3 Satz 4 GG eröffnet ist (BGH in LM § 13 GVG Nr. 16 * BB 1953, 102).
Der Rechtsweg wäre im vorliegenden Falle nur dann unzulässig, wenn die Klage durch die erstrebte gerichtliche Entscheidung auch nur verschleiert darauf abzielen würde, den Hoheitsakt des Beklagten, der die Kürzung der Ruhegehaltsbezüge des Klägers zur Folge hatte, aufzuheben.oder sonstwie zu beseitigen. Bas erstrebt der Kläger jedoch nicht, sondern er leitet seinen Anspruch daraus her, daß durch den Hoheits-akt unrechtmäßig in seine Rechtssphäre eihgegriffen worden sei. Unrechtmäßige hoheitliche Eingriffe in die Rechtssphäre eines Einzelnen sind aber wie eine Enteignung zu behandeln, wenn sie sich für den Fall ihrer gesetzlichen Zulässigkeit sowohl nach ihrem Inhalt wie nach ihrer Wirkung als eine Enteignung darstellen würden, und wenn sie in ihrer tatsächlichen Wirkung dem Betroffenen ein besonderes Opfer auferlegt haben. Die Beschränkung des Tatbestandes der Enteignung in Art. 14 GG auf rechtmäßige hoheitliche Eingriffe bedeutet
ihrem Hinn nach eine Beschränkung für die Zulässigkeits-voraussetzungon eines solchen Eingriffs, nicht aber für die Zubilligung eines Entschädigungsanspruches» Der entscheidende Grundgedanke für die Zubilligung eines Entschädigungsanspruches ist bei einem unrechtmäßigen hoheitlichen Eingriff, der in seiner Wirkung für den Betroffenen einer Enteignung gleichsteht, mindestens in dem gleichen ilaße gegeben, wie bei einer rechtmäßigen, also gesetzlich zulässigen Enteignung»
Er begründet daher in gleicher Weise bei unrechtmäßigen Eingriffen mit Enteignungscharakter die Notwendigkeit einer entsprechenden Anwendung des Art« 14 GG und erfordert damit zugunsten des Betroffenen die Zubilligung eines Entschädigungs-Anspruches nach § 14 SG (BGHZ 6, 270, 290; 30, 123, 125).
Einen solchen Entschädigungsanspruch hat der Kläger hinreichend dargelegt» Eine solche hinreichende Darlegung ist näm lieh bereits immer dann zu bejahen, wenn der Streit gerade um die Zulässigkeit des Rechtsweges geht und die rechtliche Einordnung des Klageanspruchs als eines Anspruchs, für Öen der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten gegeben ist, nicht von vornherein als abwegig und ausgeschlossen erscheinen muß (siehe hierzu BGHZ 40, 76 zur Frage der Zulässigkeit der Revision)« In entsprechender Anwendung des Art» 14 GG steht daher dem Kläger der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen und seine Klage erweist sich als zulässig»
3c) Der Kläger leitet seinen Entschädigungsanspruch daraus her, daß die auf ihn zur Anwendung gekommenen Vorschriften der 1» Sparverordnung gegen den Verfassungsgrundsatz der Eigentumsgarantie verstoßen hätten und daher nichtig gewesen seien, dennoch aber der beklagte LiHHBB diese Vorschriften angewandt und infolgedessen ohne Rechtsgrundlage und damit rechtswidrig in die beamtenrechtliche Ver-mogensposition des Klägers eingegriffen habe»
Hierbei taucht zunächst die Frage auf, ob der ^goltcnd^o-: machte Entschädigungsanspruch des Klägers bereits daran scheitern mußte, daß selbst bei Verstoß der zur Anwendung gekommenen Vorschriften der L Sparverordnung gegen den Yer-fassungsgrundsatz der Eigentumsgorantie die Entlassung und die damit verbundenen Ruhegehaltskürzung des Klägers nicht wirksam erfolgt wären, ihm also seine bisherige beamtenrechtliche Vermögensposition erhalten geblieben und er nicht
gehindert gewesen wäre, seine Rechte hieraus geltend zu machen« Jedoch kann
diese Frage und die Frage, ob die hier in Rede stehenden Vorschriften der 1« Sparverordnung mit der verfassungsrechtlichen Eigentumsgarantie vereinbar gewesen sind oder nicht, offenbleiben, da, selbst wenn man eine Verfassungswidrigere:} t und damit eine Nichtigkeit dieser Vorschriften unterstellen wollte, die Entlassung des Klägers und die damit verbundenen Ruhegehaltskürzung ihm, wie auch das Berufungsgericht annimmt, keinen Vermögenswerten Nachteil zugefügt haben, ein Entschädigungsanspruch daher schon aus diesem Grunde entfällt«
Eine hoheitliche 3/iaßna.hme muß, wenn sie sich als Enteignung oder als enteignungsgleicher Eingriff darstellen soll, in ein veraögenswertes Recht eingegriffen haben« Es genügt allerdings eine rein tatsächliche Einwirkung auf die geschützten RechtsgLlter; denn das Eigentum und die sonstigen Vermögenswerten Rechte werden gemäß Art. 14 GG nicht nur in ihrem Bestand, sondern in allen ihren einzelnen - wirtschaftlich bewertbaren - Ausstrahlungen garantiert (BGHZ 6, 270,
291; 30, 241, 243)o Als Vermögenswerte Rechte, die dem Schutz der Eigentumsgarantie unterliegen, gelten auch die Rechtsansprüche des Beamten aus seinem Dienstverhältnis (BGK2 13, 265, 318 und ständige Rechtsprechung des erkennenden Senats)«
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Der Kläger hat, wie sich aus dem Tatbestand ergibt, am 8. Mai 194-5 als Beamter auf Lebenszeit im öffentlichen Dienst des beklagten gestanden, ist aus anderen als beamten-
rechtlichen Gründen ausgeschieden und nicht wieder verwendet worden« Der beklagte ist von einem Bestehen des Be Sei-
tenverhältnisses des Klügere auch noch nach dem 8. Mai 1945 ausgegangen, was sich daraus ergibt, daß, nachdem der Kreis-versammlungsausachuß des beklagten am 26. Juli 1948
die Hichtwiedereinstellung des Klägers beschlossen hatte, der Kläger durch Verfügung des des beklagten
vom 3. November 1948 auf Grund des § 2 der 1, SparVO unter entsprechender Festsetzung der Versorgungsbezüge entlassen worden ist«,
Entscheidend ist mithin für die Frage eines enteignenden oder enteignungsgleichen Eingriffs, ob dem Kläger zur Seit seiner Entlassung und der damit verbundenen Kürzung seiner Bezüge ein vermogenswertes üecht in Form von Ansprüchen aus seinem Beamtenverhältnis zugestanden hat, in das durch die hoheitliche Maßnahme zu seinem Nachteil eingegriffen worden ist. Das ist zu verneinen« Als ausgeschiedener und nicht wieder verwendeter Beamter gehörte der Kläger zu den unter Art« 131 GG fallenden Personen. Diesen stehen außer den Ansprüchen nach dem Gesetz zu Art. 131 GG Ansprüche aus ihrem früheren Dienstverhältnis gegen den Öffentlichrechtlichen Dienstherrn für die Zeit vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes - dem 1. April 1951 - nicht zu (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Ges. zu Art« 131 GG)« Die zunächst umstrittene Gültigkeit dieser Bestimmung ist in dem hier vorliegenden Falle dadurch bestätigt worden, daß das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 17« Dezember 1953 - 1 BvL 123/52 - (BVerfGE 3»
208) /fall Kittel/ generell Über die Verfassungsmäßigkeit des § 77 Abs« 1 Satz 1 Ges. zu Art. 131 GG in bezug auf alle
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in gleicher Rechtslage wie der dortige Kläger befind-
lichen Beamten entschieden hat. Die Entscheidungenormei ist im Bundesgesetzblatt 1954 Teil I Seite 1 veröffentlicht worden. Sie lautet:
”§ 77 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Art. 131 des Grundgesetzes fallenden Personen vom 11. äai 1951 (BGBl I 5. 307) ist mit dem Grundgesetz vereinbar, soweit er in Verbindung mit § 63» £ 5 Abs. 2, {■ 37 Abs. 1 des Gesetzes die Rechtsverhältnisse der im Lande Rheinland-Pfalz auf Lebenszeit Angestellten Gemeindebeamten betrifft, die nach dem 8c Mai 1945 aus politischen Gründen nicht mehr beschäftigt worden sind"*
Die Entscheidung bindet nach § 31 Abs. 1 BVerfGG die Verfassungsorgane des Bundes und der Länder sowie alle Gerichte und Behörden. Darüber hinaus kommt ihr nach § 31 Abs. 2 i.V.n. § 13 Kr. 11 BVerfGG sogar Gesetzeskraft zu. Die Gesetzeskraft einer solchen Norraenkontrollentscheidung, die sich auf die Entscheidungsformel beschränkt, hat die 'Wirkung, daß jedermann durch-die Entscheidung in ihrem räumlichen und persönlichen Geltungsbereich in seinen Rechten und Pflichten nach Maßgabe der Norm unmittelbar berechtigt und verpflichtet wird und alle mit der Rechtsanwendung befaßten Stellen unmittelbar gebunden sind, so daß auch der einzelne Rechtsunterworfene niemals eine der bindenden Entscheidung widersprechende Rechtsgestaltung durchsetzen kann.
Nach der in Gesetzeskraft erwachsenen Entscheidungsformel des Bundesverfassungsgerichtes steht daher bindend * fest, daß den unter Art. 131 GG fallenden Gemeindefceamten in Rheinland-Pfalz, zu denen der Kläger gehört, außer den Ansprüchen nach dem Gesetz zu Art. 131 GG Ansprüche aus ihrem früheren Dienstverhältnis gegen ihren öffentlichrechtlichen Dienstherrn, auch für die Zeit vor dem Inkrafttreten des Gesetzes zu Art. 131 GG - 1. April 1951 - nicht zustehen. Ihnen
gegenüber hat daher § 77 Oes.
entscheid igungslose
su Art. 131 OG- keine unzulässige nte5 gnung herfeeigefiihrt.
Konnte aber der Kläger vorbehaltlich anderweitiger landesgesetzlicher Regelung bis zu dem Inkrafttreten des Gesetzes zu Art. 131 GG Rechtsansprüche gegenüber dem beklagten nicht geltend machen (Art. 131 Satz 3 OG) und räumte ihm auch das Gesetz zu Art. 131 GG für die Zeit bis zu dem 1. April 1951 keine Ansprüche gegenüber dem beklagten K^^p ein, dann entzog ihm die Anwendung der 1. Sparverordnung keine Rechte, sondern stellte ihn zu demindest bis zu dem 1.April 195! nur günstiger, so daß ein Verstoß gegen die Kigentumsgaranti0 nicht vorlago Es kann daher, wie bereits gesagt, dahingestellt bleiben, ob § 2 der 1. SparVO, wie der Kläger meint, verfassungswidrig warj denn selbst wenn man dies unterstellen wollte, so ist der Kläger durch die Anwendung dieser Vorschrift auf ihn jedenfalls nicht in seinen Vermögenswerten Rechten beeinträchtigt worden.
Einen Entzug von Rechten stellte es auch nicht dar, daß auf den Kläger infolge seiner auf Grund des § 2 der I. SparVO erfolgten Entlassung'das Rheinland-pfälzische Rechtsstellungsgesetz vom 23* März 1949 (GVB1 91) keine Anwendung fand, denn nach den Vorschriften dieses Gesetzes hätte der Kläger frühestens seit dem 1. April 1949 zunächst einen Anspruch auf Unterhaltsbeitrag von höchstens 160 DM monatlich und dann - bei Entlassung - auf ein Ruhegehalt von 70 $ der erdienten VersorgungsbezUge gehabt (§§ 4, 13 und 14) «* Auch hinsichtlich einer Wiederverwendung waren dem Kläger durch seine Entlassung keine Nachteile entstanden, da nach der ausdrücklichen Vorschrift des <> 2 des Rechtsstellungsgesetzes ein bei Inkrafttreten dieses Gesetzes noch nicht wieder beschäftigter Beamter keinen Anspruch auf Übertragung einer Stelle (Aiederverwendung) hatte. Schließlich
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zeitigte die Anwendung des § 2 der 1* SparVO auf den Kläger und seine damit verbundene Entlassung aus dem Bearatenver-iriiltnis auch keine Einwirkung auf seine durch das Gesetz zu Art. 131 GG begründeten verrcögensrechtlichen Ansprüche«
Wie § 2 der 1. SparVO ausdrücklich bestimmt, erfolgt die Entlassung in Abweichung von den Vorschriften des Beamtenrechts. Entscheidend für die Anwendung des Art. 131 GG ist aber lediglich das Motiv der Entlassung (aus anderen als beamtenrechtlichen Gründen). Ob die Entlassung dabei in einer fceamten-rechtlichen Form erfolgt, ist unerheblich. So hat der erkennende Senat in seinem Urteil vom 26. Juni 1952 III ZR 3C5/51 (BGKZ 6, 348, 353) ausgesprochen, daß Art. 131 GG selbst dann Anend'ung findet, wenn ein Beamter auf eigenen Antrag entlassen wurde, der Entlassungsantrag jedoch aus anderen als beamtenrechtlichen Gründen gestellt war. Selbst wenn man also davon ausgehen wollte, daß der Kläger in der Zeit vom 1. April 1951 bis zu dem 31- Dezember 1956 - nach dem Tatbestand bezog der Kläger seit dem 1. Januar 1957 das ungekürzte Buhegehalt - nicht Bezüge in der Höhe erhalten hat, wie sie ihm nach dem Gesetz zu Art. 131 GG (§ 37 mit seinen mehrfachen Änderungen) zustanden, so wäre dies keine Folge seiner auf Grund des § 2 der 1. SparVO erfolgten Entlassung. Ansprüche aus enteignungsgleichen Eingriff ließen sich daher auch hieraus nicht herleiten.
4*) Der aus enteignungsgleichem Eingriff hergeleitete Anspruch des Klägers erweist sich somit als unbegründet, und die von der Revision erhobenen Rügen liegen neben der Sache.
Soweit die Revision meint, schon die mit Beschluß deö Kreisversammlungsausschusses vom 26. Juli 1948 bestätigte Unterlassung der Wiedereinstellung des Klägers sei entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes nicht eine Unterlassung,
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sondern bereits ein Eingriff gewesen, kommt es hierauf nicht an, da der Kläger aus seiner nicht erfolgten Wiedereinstellung keine Ansprüche herleiten kann und tatsächlich auch gar nicht herleitet. Den ihm angeblich zugefügten Schaden leitet er nur daraus her«, daß ihm unter Berücksichtigung der nicht erfolgten Wiedereinstellung nicht ab Juli 1948 das volle Ruhegehalt gezahlt worden ist«.
Wenn die Revision ausführt, nach der Ansicht des Berufungsgerichts habe der Kläger in der Zeit vom 8. Mai 1945 bis zu dem I. April 1951 (Inkrafttreten des Gesetzes zu Art. 131 GG) nach Bundesrecht keinen Anspruch auf Zahlung irgendwelcher Gebührnisse gehabt, ein Bundesrecht habe es vor dem Inkrafttreten des Grundgesetzes, am 23. Mai 1949 aber noch nicht gegeben, so daß die Gebührnisse des Klägers bis sum Erlaß des Grundgesetzes auch nicht suspendiert gewesen seien, so Übersieht sie den in § 77 zu Art. 131 GG zu dem Ausdruck kommenden Grundsatz der erschöpfenden Regelung aller Ansprüche des nach Art. 131 GG berechtigten Personenkreises gegenüber dem Bund und den übrigen öffentlichrechtlichen Dienstherren im Bundesgebiet. Daß diese Regelung auch die Zeit vom 8. Mai 1945 bis zu dem Inkrafttreten des Grundgesetzes umfaßt, ergibt sich eindeutig aus § 63 Abs. 3 Satz 2 und 3 Ges. zu Art. 131 GG, wonach ausdrücklich bestimmt ist, daß Hechtsvorschriften, die von den Ländern nach dem 8. Mai 1945 erlassen sind oder werden und eine günstigere Regelung enthalten, unberührt bleiben und für einzelne Beamte getroffene günstigere Maßnahmen in Geltung bleiben.
Schließlich kommt auch dem Hinweis der Revision keine Bedeutung zu, der Kläger habe behauptet und unter Beweis gestellt, daß im gesamten Gebiet von Rheinland-Pfalz nur noch in einem weiteren Falle von der 1. Sparverordnung
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Gebrauch gemacht worden sei. Wenn die Revision aus diesem Umstand - seine Richtigkeit unterstellt - folgert, die beschränkte Anwendung der 1. Sparverordnung auf nur zwei Beamte verletze den Gleichheitsgrundsatz, so verkennt sie, daß, selbst wenn man von einer solchen Verletzung ausgehen wollte,ihr eine Bedeutung nur zukäme, wenn sie den Kläger in irgend einer Weise in seinen Rechten beeinträchtigt -hätte. Wie oben erörtert, hat die Anwendung der 1. Dparverordnung auf den Kläger diesem keine rechtlichen Nachteile, sondern im Gegenteil rechtliche Vorteile gebracht0
Das gleiche gilt für den Vorwurf der Revision, die Anwendung der 1. Sparverordnung auf den Kläger habe seinen Anspruch auf Gewährung standesgemäßer Alimentation geschmälert. Abgesehen davon, daß, wie der erkennende Senat in seinem Urteil vom 12. Juli 1956 III ZR 273/54 (BGHZ 21, 248, 252) ausgesprochen hat, der in jungen Dienstjahren in den Ruhestand gesetzte Beamte keinen Anspruch darauf hat, daß ihm sein Lebensunterhalt auch nur annähernd weiter gewährt wird, stand hier dem Kläger Überhaupt kein Anspruch in irgend einer Form zu. Erst die Anwendung der 1. Sparverordnung auf den Kläger ermöglichte es, ihm Versorgungsbezüge in Höhe von 3/4 des verdienten Ruhegehaltes zu zahlen.
Danach erweist sich die Revision als unbegründet und ist mit der Maßgabe zurückzuweisen, daß die auf enteignungsgleichen Eingriff gestutzte Klage sich nicht als unzulässig, sondern als unbegründet erweist. Dies hat zur Folge, daß es unter Aufhebung der Kostenentscheidung zu Ziff. III
Satz 1 der Urteilsformel des Berufungsgerichtes bei der
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Kostenentscheidung des Landgerichts, wonach dem Kläger die
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Die Kosten des Revisionsrechtszuge 5 97 ZPO den Klägern zur Desto
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