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BGH

Gericht: BGH

Auf die Revision der Klägerin wird- das Urteil des 3» -Zivilsenats des Schlesv/ig-Holsteinißchen Oberland esgerichts in Schleswig vom 10. Im August 1948 wurde die Klägerin nach Deutschland ausgGsieöelt und hielt sich hier noch einen Monat lang im Entlassungslager Kuchensee auf.Im £T*i 1954 beantragte die Klägerin beim Magistrat der Stad4- Bremerhaven eine Entschädigung nach dem Kriegs-gefangenenentcehädigungsgesetz. 3. Oktober 1957 ab, der Beschwe Ergebnis wurde.der Klägerin mit vember 1957 mitgeteilt mit den rde abzuhelfeno Dieses Schreiben vom 11, No-Zusatz , Beschwerd en wlird en auch vom Beschwerdesusschuß grundsätzlich in der Beihen-folge ihres Einganges bearbeitet, der Beschwerdeausschuß werde zu gegebener Zeit ober die Beschwerde entscheiden und es werde daher gebeten, die Entscheidung des Beschwerde-ausschussös abzuwarten und von Erinnerungen abzusehen* Im September 1958 fragte die Klägerin schriftlich beim Ver-sorgungsamt nach dem Stand der Sache an. November 1953 den Bescheid des Feststellungsausschusses teilweise auf und stellte fest, daß der Klägerin Kriegsgefangenenentschädigung für die Zeit vom 1. Februar 1948 wies der Beschwerdeausschuß den Antrag der Klägerin zurück mit der Begründung, in dieser Zeit habe die Klägerin in unbewachten Unterkünften gewohnt und nur noch einer zivilen Aufsicht unterstanden, die nur die Erfüllung ihrer Arbeitspflicht habe sichern sollen. Gegen den Beschluß des Beschv/erdeaüs-achusses erhob die Klägerin am 25* Januar 1959 Klage beim Landesverwaltungsgericht in Schleswig (11 K 57/59)* Dieses sprach durch Urteil vom 18. September 1959 der Klägerin die Kriegsgefangenenentschädigung auch für die Zeit vom 1. Insoweit hob es den Beschluß des Beechweräeausechusees auf.Die Klägerin erhielt am 27* Januar 1959 für die Zeit vom 1. Die Klägerin hat das beklagte Land auf Schadensersatz in Anspruch genommen und hierzu vorgetragen; Sie habe infolge schuldhafter AmtspflichtverlGtzungen von Beamten :um 27* Januar 1959 bezüglich der 420 TM und für die bis Zeit vom X. beklagte Land zur Zinsen jährlich seit Pas Land hat um Klageabweisung gebeten und hierzu vorgetragen: Einer Amtspflichtverletzung hätten die mit der Angelegenheit befaßten Beamten sich nicht schuldig gemacht» Es stehe auch nicht fest, daß die Klägerin‘die Zinsen nicht von der Bundesrepublik verlangen könne. Nachdem' das Bundesverfassungsgericht mit der Entscheidung vom 4» April 1962 (NJW 1962, 1147) den § 27 Abs« 4 des Kriegsgefangenenentschädigungsgesetzes fur nichtig erklärt hatte, betrieb die Klägerin beim Ver-waltungsgericht Schleswig die Kostenfestsetzung wegen der ihr entstandenen Rechtsanwaltskosten. Lie Klägerin leitet ein schuldhaft amtspfllchtwiärjge Verhalten der Beamten, des beklagten Landes daraus her, daß sic ihren Entschädigungsantrag bis zur Entscheidung des Reststellungeausschasses- (28. Mai 195-7) und auch danach verzögerlich behandelt, insbesondere die Bearbeitung mit Rücksicht auf eine zu erwartende Neufassung des Kriegsgefangenenentschäöigungsgesetzes (KfgBu) vom 30. Zutreffend geht das Berufungsgericht von einer schlicht hoheitlichen Verwaltungstätigkeit des Beamten des beklagten Landes aus und sieht folgerichtig die HaftungSgrunaiage fUr das beklagte Land in § 839 BGB in Verbindung mit Art* 34 Insoweit wird eine Revisionsrüge auch nicht erhoben» wo die Klägerin damals gewohnt habe, ein Formblatt mit den von der Klägerin zu beantwortenden einschlägigen Fragen übersandt« Das Schreiben sei am 22o Februar 1957 bei der Stadtverwaltung in Ratzeburg eingegangen. Auf Grund dieser Feststellungen, kommt das Berufungsgericht zu der Ansicht, daß die Versorgungsbehörden die Angelegenheit nicht grade beschleunigt bearbeitet hätten, hält aber den Vorwurf einer schuldhaften Verzögerung nicht für gerechtfertigt° - betroffen habe und niemand den Inhalt der neuen Regelung habe vorhersehen können, wobei etwa zu Unrecht gezahlte Beträge schwer oder gar nicht zurückzuerlsngen gewesen wären, die vorliegende Regelung aber einen vom Gesetzgeber möglicherweise so nicht gewollten ‘Torso dargesteilt habe, sei es mindestens zweckmäßig,' wenn nicht sogar geboten gewesen, mit der Bearbeitung bis sum Srlaß des neuen Gesetzes zu warten« Hieran ändere es nichts, wenn, wie die Klägerin vortrage, die anderen Lander nicht gewartet hätten.. Da das Bundesverfassungsgericht das KriegsgefangenenentSchädigungsgesetz vom 30o Januar 1954 für teilweise unwirksam erklärt habe, habe die Präge entstehen können, ob etwa nach den Rechte-gedanken des § 139.BGB das Gesetz auch im übrigen ganz oder teilweise unwirksam sei. Gesetz durch den Portfall dieser Vorschrift nicht ohne weiteres in sich unverständlich .geworden« Die Beamten hätten daher den Begriff des “Pesthaltens" in § 2 Abs« 2 Satz 1 KgfEG der damaligen Passung aus?legsn können und müssen und den Antrag der Klägerin dementsprechend bescheiden müssen« Wenn sie den'§ 2 KgfEG in seiner neuen Passung ihren Entscheidungen zugrund.egele.gt hätten, so verstoße dies gegen fI\reu und Glauben« Es ist nicht ersichtlich, daß das Berufungsgericht bei seiner Würdigung des Verhaltens der Beamten von einer grundsätzlich fehlsamen Betrachtungsweise ausgegangen wäre. Hat aber das Berufungsgericht, wie es hier der Fall ist, das Lichttätigwerden der Beamten bis zu dem Erlaß des Arderungs- und Ergänzungsgesetzes vom 3. dann ist den Beamten zu demindest kein Schuldvorwurf daraus zu machen, wenn sie sich, ihrerseits berechtigt fühlren, die Bearbeitung des Ent-schadigungsanträges, der Klägerin bis zu dem Erlaß des neuen Gesetzes hinauszuschieben und den Antrag nach Maßgabe des neuen * Gesetzes zu behandeln. 2.) Eine Rechtfertigung für die nach dem Erlaß des Änderung und Ergänzungsgesetzes vom 8. Wie oben bereits erörtert, ist den Beamten daraus, daß sie die Bearbeitung bis zu dem des Änderung^- und Ergänzungsgesetzes vom 8. Bas Berufungsgericht hält es weiterhin für gerechtfertigt, daß ö;ie Zentralbehörde des beklagten Bandes die Bearbeitung der Anträge nicht den Kreisverwaltungen oder sämtlichen Versorgungsämtern, sondern nur dem Versorgungsamt Kiel übertragen und nicht mehr Personal eingesetzt habe, und erwägt hierzu;' bei Übertragung der Bearbeitung auf mehrere Dienststellen wäre die zu demutbare Zahl der bei. dem beklagten Land nicht zu demutbar gewesen, da die Grenze des in dieser Hinsicht Zumutbaren sich nicht nur nach dem Interesse der Antragstelle oder sonstigen Beteiligten, sondern nach den gesamten umständen -insbesondere auch nach der Finanzlage des Staates richte. Eine schuldhafte Amtspflichtverletzung will die Revision insbesondere darin sehen, daß dias Dandessozialministerium 3 es beklagten Landes entgegen § 10 KgfEG und der hierzu ergangenen Durchführungsverordnung des beklagten Landes vom 25« Mai 1954 in der Fassung der änderungsVerordnung vom 22. Februar 1948 betraf, und für diese Zeit die Entschädigung zubilligte, hob das Landesverwaltungsgericht Schleswig-Holstein''mit- Urteil vom 18. September 1959 die Entscheidung des Beschweröe-ausschusses insoweit auf, als sie die Entschädigung für die Zeit vom 1. März bis zu dem 31- August 1948 versagte, und verpflichtete den Beschwerdeausschuß festzustellen, daß der Klägerin auch für diese Zeit die Entschädigung zustehe a 329; 10, 220) o Diese Bindung besteht hier allerdings nur so weit, als das Verwaltungsgericht die ablehnenden Entscheidungen des Feststellunge- und des Beschwerdeausschusses für die Zeit vom io März bis ?1. mit den gesetzlichen Vorschriften in Widerspruch stehend ist aber auch der Bescheid des'Peststellungsausschusses vom 28* Mai 1S5T ansusehen, soweit in ihm die Kriegsgefangenenentschädigung für die Zeit vom 1» Januar 1947 bis zu dem 28* Februar 1948 abgelehnt.worden ist* Insoweit schließt der Senat sich den Erwägungen an, aus denen heraus der Beschwerdeausschuß in seiner Entscheidung vom 25» November 1958 den Bescheid des. Feststellungsau oschuss es insoweit für rechtswidrig gehalten und die auch das Bundesverwaltungsgericht Schleswig-Holstein seinem Urteil vom 18. Hingegen ist ein Verschulden zu verneinen, wenn die in Betracht kommenden Gesetzesbestimmungen nicht eindeutig sind, für die Auslegung Zweifel in sich tragen und die von den Beamten vertretene ^echtsauffassung zwar unrichtig, jedoch nach gewissenhafter Prüfung der zu Gebote stehenden Hilfsmittel gewonnen und auf vernünftige Überlegungen gestützt ist. soweit die Tätigkeit des Peststellungsausschusses in Präge steht, mit Hecht ein Verschulden der verant-wortlichen Beamten des beklagten Landes verneinte Der hier als Rechtsgrundlage für den Entschädigungsanspruch der Klägerin in Präge kommende § 2 Abs- 2.Kg£E0 in der Fassung vom 8. Dezember 1956 bestimmt: Als Kriegsgefangene im Sinne dieses Gesetzes gelten Deutsche, die in ursächlichem Zusammenhang mit Ereignissen, die unmittelbar mit der Kriegsführung des zweiten Weltkrieges zusammenhingen, von einer ausländischen Macht auf engbegrenztem Raum unter dauernder Bewachung.festgehalten wurden- In § 2 Abs- 3 ist dann gesagt, daß Abs. 2 nicht für Deutsche gilt, die außerhalb des Geltungsbereichs des Gesetzes arbeitsverpflichtet wurden, auch wenn sie lagermäßig untergebracht waren. Eine engherzige Auslegung durfte zwar auch hier dem Sinne des Gesetzes nicht entsprechen; zahlreiche Ralle dieser Art würden jedoch; von der Ausnahmevorschrif-t des § 2 Abs.3 EgfBG erfaßt werden* Sofern dem Antrag entsprochen worden sei, habe es an einer behördlichen Instanz gefehlt, die die Entscheidung habe anfechten können; diese Möglichkeit haben erst die §§ 18 und 22 IfgfEG in der Neufassung vom 8. Es läißt sich nichts dagegen einwenden, wenn das Berufungsgericht meint, zur Zeit der Entscheidungen des Feststellungsausschusses (28.5*57 Ablehnung des Antrages, 3.IO.I957 Abhilfesblehnung) habe noch keine höchstrichterliche Entscheidung Vorgelegen, die im Widerspruch zu der 6 G ft Feststellungsausschuß vertretenen Ansicht gestanden k-tteo Das Berufungsgericht erörtert insoweit das Urteil g Bundesverwaltungsgerichts vom 27» Oktober .1955 (0 IV C /55 /ItJW 1956, 642/) und fuhrt hierzu aus: fieses Urteil Gehäftige sich nicht unmittelbar mit dem Kriegsgefangenen °Utschadigungsgesetz, sondern es entscheide Uber Ansprüche dem Reiaikehrergesetz in der Fassung vom 17.August 1953 (^GBi I 931)« Es befürworte dabei eine nicht engherzige Auslegung des Begriffes der eine .AnspruchsVoraussetzung id enden Internierung Mit dem für den gegenwärtigen Kall e3?hoblichen be send eren ursächlichen Zusammenhang zwischen Kriegs!Uhrung und der erlittenen Beeinträchtigung ^Geschäftige das Urteil sich nicht. a^ltungsbereiches des Gesetzes arbeiteverpflichtet wurden, jäüch wenn sic lagermäßig untergebracht waren.-Da die Klägerin im Fragebogen vom 19* Februar 1957 selbst angegeben hatte, sie sei von der GPU abgeholt worden, ’’angeb- zu arbeiten", und auch ab Juni .1945 ständig im Arbeitseinsatz gewesen, konnte der Feststellungsausschuß der Ansicht sein, die Klägerin falle unter die Annahmevorschrift des § 2 Abs, 3 KgfEG, auch hat er sich damit' nicht in Gegensatz zur höchstrichterlichen Rechtsprechung gesetzt, da eine solche Rechtsprechung zu diesem Punkt noch nicht vorlag und die Rechtsprechung zu dem Heimkehrer- gesetz sich nicht ohne weiteres auf Ansprüche aus dem Kriegsgefangenenontschädigungsgesetz übertragen ließ« Zumindest läßt sich dem Feststellungsausschuß ein Schuld-vorwurf daraus nicht machen, daß er in seiner Gesetzesauslegung , wie die spätere verwaltungsgerichtliche Recht-sprcchung ergibt, zu engherzig verfahren ist«. Die Revision meint in diesem Zusammenhänge noch, zur Zeit der Abhilfeafclehnung (3.10,1957) habe schon das Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes vom 8. November 1953 den Entschädigungsanspruch der Klägerin für die Zeit vom 1. a) Die vom Beschwerdeausschuß getroffene Entscheidung läßt sich nicht damit rechtfertigen, daß ab März 1948 etwa §■ 2 Abs.3 KgfEG zur Anwendung habe kommen müssen. Schon i'ii seinem urteil vom 8, Juli 1957 - V C 305/56 -(NJW 1957, 1451) hat das Bundesverwaltungsgericht ausgesprochen: Es komme nur auf den Grund der Gefangennahme an, und der einmal erworbene Recbtsstatus als Kriegsgefangener ändere sich nicht, wenn der Zweck der Gefangenschaft ein anderer werde. Auch bei dem Kriegsgefangenen-entschädigungsgeeets sei der Gesetzgeber offensichtlich davon .ausgegangen, daß die Kriegsgefangenschaft grundsätzlich nicht ende, wenn der Grund des Gefangenhaltens sich ändere. Von diesem Grundsatz sei im § 2 Abs. 1 Satz 3 KgfEG lediglich der Ball ausgenommen, daß ein Kriegsgefangener in ein Internierungslager überführt worden sei, aber auch für diesen Ball sei die Beendigung der Kriegsgefangenschaft nicht auf den Zeitpunkt der Überführung, sondern erst auf den des Übergangs der Befugnis zur Entscheidung über die Entlassung auf deutsche Stellen festgesetzt. Wenn der Beschwerdeausschuß aus dem Grund der Bestnähme der Klägerin auf ihre-Kriegsgefangenen-eigenschaft schloß, dann stand seine.Ansicht, mit dem Einsatz auf den Kolchosen habe der Pestnahmegrund eine Änderung erfahren und für den neuen *esthaltegrund habe die Ausnahmevorschrift des § 2 Abs.3 KgfEG zur Anwendung zu kommen, in Widerspruch zu der eindeutigen höchst-richterlichen Rechtsprechung. einer solchen zweifelhaften Hechtslage nur hei zu demessen gewesen, wenn der Beschwerdeausschuß, in gleicher Weise wie der Feststellungsausschuß, dahin entschieden hätte, daß die Klägerin zur Erfüllung einer Arbeitsverpflichtung in Gewahrsam genommen geworden sei, die Ausnahmevorschrift des § 2 Abs* 3 KgfEG also die Anwendung des § 2 Abs. 2 Ziff, 1 KgfEG ausgeschlossen habe. Sine solche Entscheidung hätte, das ist dem Berufungsgericht zuzustehen,.bei der Zweifelhaftigkeit' der Hechtslage einen Schuldvorwurf gegenüber den Beamten des Beschwerdeausschusses ausschließen können. Es ist eine Erfahrungstatsache, daß vielfach -kriegsgefangene Soldaten ebenso wie die ihnen "Gleichgestellten" in den Ostgebieten auf Kolchosen - richtiger: Sowchosen - zu dem Arbeitseinsatz festgehalten wurden und hier einer Bewachung unterstanden, die eine.dauernde Kontrolle der den Be- ■ troffenen auferlegten Freiheitsbeschränkung gewährleistete, mag diese Kontrolle auch durch Zivilpersonen ausgeübt worden sein, die dann anstelle der militärischen oder . Die vom.Beschwerdeausschuß getroffene Entscheidung, soweit sie den Entschädigungsanspruch der Klägerin für die Zeit vom 1. verlsngen, daß er mit dieser Rechtsprechung vertraut war- Dies gilt uciso mehr, als das beklagte Land die Kriegsgefangenen-entschädigungsangelegenheiten beim Versorgungsamt Kiel zentralisiert hatte, bei den Beamten also besondere Kenntnisse und eine besondere Vertrautheit mit der Katerio zu verlangen waren. Tut er dies nicht und setzt er sich infolgedessen bei seinen Entschejdüngen mit der Rechtsprechung in Widerspruch, so verletzt er schuldhaft die ihm gegenüber den von seiner Entscheidung betroffenen Dritten bestehenden Amtsgflichten» Eine solche schuldhafte Amtspflichtverletzung gegenüber der Klägerin ist daher in der Entscheidung des Beschwerde“ Sie hat zur Folge gehabt, daß Klägerin die Entschädigung für die Zeit vom 1. März zu dem 31» August 1948 in Höhe von 180 DM nicht schon den Eeschweröeausschuß, sondern erst etwa ein Jahr durch gerichtliche Entscheidung zugebilligt worden der bis d urch später ist, wodurch auch die Auszahlung dieses Geldbetrages um. Es rechtfertigt sich daher, den qer Klägerin entstandenen Schaden in dem Zinsverlust zu sehen, den sie durch die verspätete Zahlung der 180 DM erlitten hat und den sie selbst mit 4 v.H. Jährlich angibt» Dies fuhrt dazu, daß unter teilweiser Aufhebung des Be- rufe ngeurteile das Landgerichtliche Urteil auf die Berufung der Klägerin dahin abzuändern ist, daß das beklagte Land zur Zahlung von 7,20 DM nebst 4 # Zinsen seit. Da hinsichtlich der von der Klägerin geltend gemachten Amvaltskosteo in Höhe von 41,40 BK beide Parteien übereinstimmend den Rechtsstreit in der Hauptsechs für erledigt erklärt haben, ist insoweit gemäß § 91 a ZPO über die Kosten unter Berücksichtigung des bisherigen Sachund Rtreitctandes nach billigem Ermessen su entscheiden.

Zitierte Normen: § 139 BGB § 44 Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz § 859 BGB Art. 14 GG § 2 Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz § 91a ZPO
BeamteLandRechtsprechungGesetzBerufungsgerichtBearbeitungKlägerin

Volltext der Entscheidung

U-J_3g-AS5/<Si
 Verkündet am 24. Juni 1963 Sehejbl, JustizoberSekretär als Urkunäebea.mter d e r Gr es c h äl'tsetelle
I m	R £	3 in e n	ä e s Voik
		In dem	Rechtsstreit
 Klägerin und HevisioneklägMin,
'roseßbeVollmachtigter: Rechtsanwalt Br.i
gegen
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Land Sohle sterpräeid
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 esetzlich vertreten durch rtreten durch den Ministe
 für Arbeit, Soziales und Vertriebene den Leiter des LandesVersorgungsamts
 dieser vertreten
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Beklagten1 und
 visionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter
 Rechtsanwalt
hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 24. Juni 1963 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br, Pagendarm sowie der- Bundeerxcfater Br. Arndt, Br, Beyer, Keßler und Br. Reinhardt
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird- das Urteil des 3» -Zivilsenats des Schlesv/ig-Holsteinißchen Oberland esgerichts in Schleswig vom 10. August 19,61 teilweise aufgehobeb und das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts in Kiel vom 2.Besember i960 teilweise abgeändert,
 Bas beklagte Land wird verurteilt, an die Klägerin 7,20 DV. nebst 4 $ Zinsen seit 12. Juli I960 zu zahlen.
Irr. übrigen wird
 die
Berufung der Klägerin zurückge-
wiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits * in den drei Instanzen werden gegeneinander aufgehoben.
Von Rechts wegen
2
Tatbestand:
Die Klägerin wurde im April 1945 in von der GPU festgenommen und zunächst im dann im Gerichtshofärignis Königsberg und Lager 7553 A in Pr'eußisch-Eyläu gefangen wurde von der GPU und russischen Soldaten
 Konigsberg/Pr. GrPU-Keller, später im gehalten. Sie bewacht und
 war zur Arbeit auf verschiedenen Sowchosen eingesetzte Von Februar 1943 ab war sie - bei Fortdauer des Einsatzes auf Sowchosen - in Häusern ohne Umzäunung untergebracht, Sie unter1 stand nunmehr der Aufsicht russischer Zivilpersonen. Im August 1948 wurde die Klägerin nach Deutschland ausgGsieöelt und hielt sich hier noch einen Monat lang im Entlassungslager Kuchensee auf.
Im £T*i 1954 beantragte die Klägerin beim Magistrat der Stad4- Bremerhaven eine Entschädigung nach dem Kriegs-gefangenenentcehädigungsgesetz. Da sie später nach Ratzeburg verzog, wurde ihr Antrag an das Versorgungsamt in Kiel abgegeben. Dort ging er am 26. Juli 1956 ein.
Der beim Versorgungsamt in Kiel eingerichtete Feststellungsausschuß für den Kreis Herzogtum Dauenburg wies durch Bescheid vom 28. Mai 1957, den die Klägerin am 24. Juli 1957 zugestellt erhielt, den Antrag zurück. Zur Begründung führte er aus, sin. Entschädigungsanspruch stehe der Klägerin nicht 2u, weil sie zur Arbeit verpflichtet worden sei; sie sei nur gefangen gehalten
 worden, damit sie ihrer Arbeitspflicht genüge. Gegen diesen "Bescheid legte die Klägerin am 15- August 1957 Beschwerde ein. Über diese verhandelte zunächst noch einmal der. Festatellungaausschuß und lehnte es am
3. Oktober 1957 ab, der Beschwe Ergebnis wurde.der Klägerin mit vember 1957 mitgeteilt mit den
 rde abzuhelfeno Dieses Schreiben vom 11, No-Zusatz , Beschwerd en wlird en
 auch vom Beschwerdesusschuß grundsätzlich in der Beihen-folge ihres Einganges bearbeitet, der Beschwerdeausschuß werde zu gegebener Zeit ober die Beschwerde entscheiden und es werde daher gebeten, die Entscheidung des Beschwerde-ausschussös abzuwarten und von Erinnerungen abzusehen* Im September 1958 fragte die Klägerin schriftlich beim Ver-sorgungsamt nach dem Stand der Sache an. Der Beschwerde-ausschuß hob durch Beschluß vom 25. November 1953 den Bescheid des Feststellungsausschusses teilweise auf und stellte fest, daß der Klägerin Kriegsgefangenenentschädigung für die Zeit vom 1. Januar 1947 bis zu dem 28.Februar 1948 zustehe. Bur die Zeit nach dem 28. Februar 1948 wies der Beschwerdeausschuß den Antrag der Klägerin zurück mit der Begründung, in dieser Zeit habe die Klägerin in unbewachten Unterkünften gewohnt und nur noch einer zivilen Aufsicht unterstanden, die nur die Erfüllung ihrer Arbeitspflicht habe sichern sollen. Gegen den Beschluß des Beschv/erdeaüs-achusses erhob die Klägerin am 25* Januar 1959 Klage beim Landesverwaltungsgericht in Schleswig (11 K 57/59)* Dieses sprach durch Urteil vom 18. September 1959 der Klägerin die Kriegsgefangenenentschädigung auch für die Zeit vom 1. Marz 1948 bis zu dem 31* August 1948 nebst 5 v.H. jährlichen Zinsen seit Klageerbebung zu. Insoweit hob es den Beschluß des Beechweräeausechusees auf. Die Klägerin erhielt am 27* Januar 1959 für die Zeit vom 1. Januar 1947 bis zu dem 28. Februar 1948 420 DM und am 27-. Dezember 1959 für die Zeit vom 1. März 1948 bis zu dem 31* August 1948 "weitere 180 DM ausgezahlt.
Die Klägerin hat das beklagte Land auf Schadensersatz in Anspruch genommen und hierzu vorgetragen; Sie habe infolge schuldhafter AmtspflichtverlGtzungen von Beamten
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des beklagten Landes die Entschädigungsbeträge, die schon 'in Lai 195$ fällig gewesen seien, zu spät erhalten. Dadurch sei ihr ein Schaden in Form eines Zinsverlustes von tnin-
v.B. jährlich für die Zeit vom 1. September 1956
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:um 27* Januar 1959 bezüglich der 420 TM und für die
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pie Klägerin hat beantragt, das Zahlung dieses Betrages nebst 4 v.H. K"1. -i?eerhebung an sie zu verurteilen«
beklagte Land zur Zinsen jährlich seit
 Pas Land hat um Klageabweisung gebeten und hierzu vorgetragen: Einer Amtspflichtverletzung hätten die mit der Angelegenheit befaßten Beamten sich nicht schuldig gemacht» Es stehe auch nicht fest, daß die Klägerin‘die Zinsen nicht von der Bundesrepublik verlangen könne. Soweit eine verzögerliche Behandlung der Angelegenheit in Präge stehe, scheitere der Klageanspruch schon daran, daß.die Klägerin nicht beim Verwaltungsgericht Üntätigkeitsklage
 erhoben habe.	.	,
Bas Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung cer iCXäcjö* in ist erfolglos geblieben«
Mit aer Revision verfolgt die Klägerin ihren Klageantrag v/eiter. Las beklagte Land bittet, das Rechtsmittel der Revision zurUckzuiveisen.
 
Nachdem' das Bundesverfassungsgericht mit der Entscheidung vom 4» April 1962 (NJW 1962, 1147) den § 27 Abs« 4 des Kriegsgefangenenentschädigungsgesetzes fur nichtig erklärt hatte, betrieb die Klägerin beim Ver-waltungsgericht Schleswig die Kostenfestsetzung wegen der ihr entstandenen Rechtsanwaltskosten. Sie erlangt» einen Kootenfestsetzunsrsbeschluß, worauf ihr das belo- • Land diese Kosten erstattete. Nunmehr beantragt die
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 den Rechtsstreit in der Hauptsache, soweit er die gep.
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dopten in Höhe von 41,40 DM betrifft, fiir erledigt <?.>
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klären und die Kosten des Rechtsstreits insoweit gemäß.
? 91 a KPO dem beklagten Land aufzuerlegen *
Las beklagte Land stimmt dieser Erledigung in Qer. Hauptsache zu, bittet Jedoch die Kosten des Rechtsstreit insoweit der Klägerin aufsuerlegen.
Entscheidungsgründe:
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Lie Klägerin leitet ein schuldhaft amtspfllchtwiärjge Verhalten der Beamten, des beklagten Landes daraus her, daß sic ihren Entschädigungsantrag bis zur Entscheidung des Reststellungeausschasses- (28. Mai 195-7) und auch danach verzögerlich behandelt, insbesondere die Bearbeitung mit Rücksicht auf eine zu erwartende Neufassung des Kriegsgefangenenentschäöigungsgesetzes (KfgBu) vom 30. Januar 1954 (BGBl 15) zuruckgestellt haben, daß mit der Entscheidung des Feststellungsausechusses vom 23. Kai 1957 und der mit Beschluß vom 3. Oktober 1957 erfolgten Abhilfeablehnung ihr Entschädigungsantrag
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gänzlich abgelehnt und daß schließlich mit dem Bescheid des Beschwerdeausschueees vom 25. November 1958 ihr* «nt-schäö igungsantrag für die Zeit vom 1» Marz bis 31.August 194 abgelehnt worden i3t„
Zutreffend geht das Berufungsgericht von einer schlicht hoheitlichen Verwaltungstätigkeit des Beamten des beklagten Landes aus und sieht folgerichtig die HaftungSgrunaiage fUr das beklagte Land in § 839 BGB in Verbindung mit Art* 34 Insoweit wird eine Revisionsrüge auch nicht erhoben»
II.
Hinsichtlich der Bearbeitung des Entschädigungsantrages der Klägerin durch die Beamten der beklagten Stadt trifft das Berufungsgericht folgende Feststellungen';'
Der Antrag der Klägerin sei am 26. Juli'1956 beim Ver-norgungsamt in Kiel ©angegangen.- Mit Schreiben vom 19- Februar 1957 habe das Versorgungeamt der Stadtverwaltung in Ratzeburg., wo die Klägerin damals gewohnt habe, ein Formblatt mit den von der Klägerin zu beantwortenden einschlägigen Fragen übersandt« Das Schreiben sei am 22o Februar 1957 bei der Stadtverwaltung in Ratzeburg eingegangen. Die Klägerin habe am 6. März 1957 die Fragen beantwortet und das Forablatt unterschrieben. Mit Schreiben vom 7. März 1957 habe die StadtverwaItung in Hatzefcurg-das ausgefüllte und unterschriebene Formblatt an das Versorgungsamt in Kiel zurückgesandt. Dort sei es am 13. März 1957 eingetroffen. Am 28. Mal 1957 habe der zuständige Feststellungsausschuß entschieden. Ir habe seine'Entscheidung am 23. Juni 1957 begründet. Die Klägerin habe den Bescheid am 25* Juli 1957 »ugeeandt erhalten. Sie habe dagegen am 15. August 1957 Beschwerde eingelegt. Am
 
3°_ Oktober 1957 habe der Peetstellungsaussehuß beschlossen, der Beschwerde nicht abzuhelfen. Hiervon habe das Ver-norgungsamt die Klägerin mit Schreiben vom'11.November 1957, das an diesem Tage abgegangen sei, benachrichtigt* Der Beschwerdeausschuß.beim Landesversorgungsamt habe am 25° November 195& entschieden*. Der Bescheid sei am 12» Dezember 1958 an die Klägerin abgesandt worden.
Auf Grund dieser Feststellungen, kommt das Berufungsgericht zu der Ansicht, daß die Versorgungsbehörden die Angelegenheit nicht grade beschleunigt bearbeitet hätten, hält aber den Vorwurf einer schuldhaften Verzögerung nicht für gerechtfertigt°	-
1.) Es meint zunächst, bis Ende 195.6 habe die Entschädi-
gungsangelegenheit der zu werden brauchen und
 in überhaupt nicht bearbeitet hierzu aus: Das .Bundesver-
fassungsgericht habe durch Urteil vom 13- Juni 1956 - 1 BvL 54/55 und 17/56 - (BVerw 1956, 572) entschieden, daß die Vorschrift des § 44 des damaligen Kriegsgefangenen-entschädigungsgesetzes vom 30. Januar 1954 (BGBl I 5), soweit sie die Bundesregierung ermächtige, mit Zustimmung des Bundesrats Kechtsverordnungen zu erlassen, die nähere Vorschriften Uber die Voraussetzungen des Entschädigungsanspruches enthielten, wegen. Verstoßes gegen Artikel BÖ Abs. 1 Satz 2 GO unwirksam sei. Die mit der Kriegsge-fangenenentschadigung befaßten Beamten hätten daraufhin eine neue rückwirkende gesetzliche Regelung erwarten müssen, wie sie dann mit dem 2. Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Kriegogefangenenentschäd'igüngsgeaetzes vom 3. Dezember 1956 (BGBl I 904) und der Bekanntmachung der Kcufassung des Gesetzes von demselben Tage (BGBl I 90S) eingetreten sei. Da der Inhalt des neuen Gesetzes die Voraussetzungen des Kriegsgefangenenentschädigungsanepruehes
- fi -
betroffen habe und niemand den Inhalt der neuen Regelung habe vorhersehen können, wobei etwa zu Unrecht gezahlte Beträge schwer oder gar nicht zurückzuerlsngen gewesen wären, die vorliegende Regelung aber einen vom Gesetzgeber möglicherweise so nicht gewollten ‘Torso dargesteilt habe, sei es mindestens zweckmäßig,' wenn nicht sogar geboten gewesen, mit der Bearbeitung bis sum Srlaß des neuen Gesetzes zu warten« Hieran ändere es nichts, wenn, wie die Klägerin vortrage, die anderen Lander nicht gewartet hätten.. Der Pall läge hier anders als wenn ein in jeder Hinsicht wirksames Gesetz nur aus Zweckmäßig-keitsgründen geändert werden solle. Da das Bundesverfassungsgericht das KriegsgefangenenentSchädigungsgesetz vom 30o Januar 1954 für teilweise unwirksam erklärt habe, habe die Präge entstehen können, ob etwa nach den Rechte-gedanken des § 139.BGB das Gesetz auch im übrigen ganz oder teilweise unwirksam sei. Biese Zweifel hätten ein Abwarten der Gesetzesänderung rechtfertigen oder gar gebieten können«
Die Revision meint, da es sich bei dem für unwirksam erklärten § 44 KgfEG nur um die Ermächtigung zu dem Erlaß von Rechts Verordnungen gehandelt habe, sei ’das. Gesetz durch den Portfall dieser Vorschrift nicht ohne weiteres in sich unverständlich .geworden« Die Beamten hätten daher den Begriff des “Pesthaltens" in § 2 Abs« 2 Satz 1 KgfEG der damaligen Passung aus?legsn können und müssen und den Antrag der Klägerin dementsprechend bescheiden müssen« Wenn sie den'§ 2 KgfEG in seiner neuen Passung ihren Entscheidungen zugrund.egele.gt hätten, so verstoße dies gegen fI\reu und Glauben«
Die Revision muß insoweit, ohne daß es einer Erörterung der vom Berufungsgericht aufgeworfenen Prägen.im Einzelnen

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bedarf, schon daran scheitern, daß ein anspruchsbegriindeteo Verschulden von Beamten des beklagten Landes nicht festzustellen ist. La von einem Beamten durchweg keine bessere Hechtseinsicht als von einem Kollegialgericht verlangt werden kann, ist nach ständiger Hechtsprechung ein Verschulden in der Regel zu verneinen, wenn zwar das Verhalten des Beamten als nicht rechtmäßig und damit als objektiv pflichtwidrig su erachten ist, wenn aber ein mit mehreren Rechtskundigen besetztes Kollegialgeric'ht nach mündlicher Verhandlung und sorgfältiger Prüfung dieses Verhalten als objektiv gerechtfertigt gebilligt hat (BGB BORK, 11. Auflage, f 639 Anm. 48)* Allerdings gilt dieser Grundsatz nicht allgemein und die genannte Regel kann nur eine Richtlinie für die rechtliche Würdigung des im Einzelfall gegebenen Sachverhalts bieten (LM zu BGB § 839 B Mr. 20). Jedoch sind in dem hier vorliegenden Ball Umstände, die ein Abweichen von dieser Richtlinie rechtfertigen, nicht hervorgetreten. Lie Unv/irksamkeitserklärung des § 44 KgfEG durch das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom- 13. Juni 1956, die auch die dritte Verordnung zur Durchführung des Kriegsgefangenen-entschädigungsgeeetzes vom 3* .‘Juni. 1955 (BGBl I 271), durch die *c; 2 Abs. 2 Ziff. 1 KgfEG erst seine nähere Ausgestaltung erfahren hatte, gegenstandslos machte, schuf eine ungewöhnliche und ungeklärte Rechtslage, die die Beamten des beklagten Landes vor besondere Schwierigkeiten 'stellte.
Es ist nicht ersichtlich, daß das Berufungsgericht bei seiner Würdigung des Verhaltens der Beamten von einer grundsätzlich fehlsamen Betrachtungsweise ausgegangen wäre. Hat aber das Berufungsgericht, wie es hier der Fall ist, das Lichttätigwerden der Beamten bis zu dem Erlaß des Arderungs- und Ergänzungsgesetzes vom 3. Dezember 1956 und die Behandlung der Angelegenheit nach Maßgabe des
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Kriegsgefangenenentschädigungsgesetzes in der neuen Fassung als gerechtfertigt angesehen? dann ist den Beamten zu demindest kein Schuldvorwurf daraus zu machen, wenn sie sich, ihrerseits berechtigt fühlren, die Bearbeitung des Ent-schadigungsanträges, der Klägerin bis zu dem Erlaß des neuen Gesetzes hinauszuschieben und den Antrag nach Maßgabe des neuen * Gesetzes zu behandeln.
2.) Eine Rechtfertigung für die nach dem Erlaß des Änderung und Ergänzungsgesetzes vom 8. Dezember 1956 eingetretenen Verzögerungen sieht das Berufungsgericht in der Lberbe-
Instung der zuständigen Beamten. Es stellt hierzu fest, nach dem eigenen Vortrag der Klägerin habe das beklagte Land 81.000 derartige Anträge zu bearbeiten gehabt. Unstreitig hätten arn 1. Januar 1958 dem Beschvverdeausschuß 1=075 unerledigte Beschwerden Vorgelegen und im Laufe des Jahres 1958 seien noch 1.099 neue Beschwerden hinzugekommen.
Wenn das Berufung-sgerieht in der Mnicht gerade benchleu nigten" Bearbeitung der Entschädigungsanträge zuständigen Beamten sieht, so läßt dies, einen Rechtsfehler nicht erkennen, selbst wenn man in Rechnung stellt, daß die Klägerin in die 18. Dringlichkeitsstufe mit Aufruf zur Auszahlung im Mai 1956 eingereiht war. Zwar hat im Rechtsstaat jede Behörde die Amtspflicht, Anträge mit »der gebotenen Beschleunigung zu bearbeiten und, sobald ihre Prüfung abgeschlossen ist, ungesäumt zu bescheiden. Jedoch kann erhebliche Arbeitsüberlastung das Verschulden des Beamten aus-schließen, wenn die Überlastung den Vorgesetzten Stellen' bekannt war oder zu demindest bei'ordnungsgemäßer Aufsicht bekannt sein mußte (BGB KORK 11. Aufl. § 839 Anm. 49).
Nicht zu folgen ist der Ansicht der Revision, das beklagte Land könne sich nicht auf eine Arbeitsüberlastung

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d*er zuständigen Beamten berufen, da einerseits die Häufung der Anträge durch das Hinausschieben der Bearbeitung seit Mitte 1956 bis Anfang 1957 hätte vermieden werden können und andererseits die Überbelastung des Beschwerdeaus-
schusses nur eine Böige der engherzigen Auslegung des Kriegsgefangenenentschädigungsgesetzes durch den Feststellungsausschuß gewesen sei. Wie oben bereits erörtert, ist den Beamten daraus, daß sie die Bearbeitung bis zu dem
 des Änderung^- und Ergänzungsgesetzes vom 8. B
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zember 1956 hinauoschoben, ein Schuldvorwurf nicht zu machenc Bas gleiche trifft, wie noch ausZufuhren sein wird, bei der unrichtigen Auslegung des Kr ieg-sgef a n'genen ent-schödigungsgesetzös durch den Peststellungeaüsschuß zu0
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Bas Berufungsgericht hält es weiterhin für gerechtfertigt, daß ö;ie Zentralbehörde des beklagten Bandes die Bearbeitung der Anträge nicht den Kreisverwaltungen oder sämtlichen Versorgungsämtern, sondern nur dem Versorgungsamt Kiel übertragen und nicht mehr Personal eingesetzt
 habe, und erwägt hierzu;' bei Übertragung der Bearbeitung auf mehrere Dienststellen wäre die zu demutbare Zahl der bei. den einzelnen Dienststellen tätigen Sachbearbeiter entsprechend kleiner gewesen. Auch hätte sich' die dann notwendig geringere einschlägige .Erfahrung der einzelnen
 Sachbearbeiter mehr hemmend als fördernd ausgewirkt. Ein größerer Personaleinsatz sei. dem beklagten Land nicht zu demutbar gewesen, da die Grenze des in dieser Hinsicht Zumutbaren sich nicht nur nach dem Interesse der Antragstelle
 oder sonstigen Beteiligten, sondern nach den gesamten umständen -insbesondere auch nach der Finanzlage des Staates richte. Hinzu komme, daß es sich bei der Kriegsgefangenen-entSchädigung nur um eine vorübergehende Staatsaufgabe gehandelt habe, die eine Verteilung der Arbeit auf einen
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gt'.vas längeren Zeitraum bei im Interesse der Sparsamkeit ne-peg-ouzten Personaleinsatz als angemessen hübe erscheinen lassen.
Eine schuldhafte Amtspflichtverletzung will die Revision insbesondere darin sehen, daß dias Dandessozialministerium 3 es beklagten Landes entgegen § 10 KgfEG und der hierzu ergangenen Durchführungsverordnung des beklagten Landes vom 25« Mai 1954 in der Fassung der änderungsVerordnung vom 22. Oktober 1955 (G-VB1 1955, 161) die Bearbeitung der ^ntschädigungsanträge für aas ganze Land Sebleswig-Ko1st ein beim Versorgungsarnt Kiel zentralisiert habe.
Dem ist entgegen zu halten, daß es auch die Erwägungen, die das Berufungsgericht in diesem Zusammenhänge angerstellt hat. entscheidend gar nicht ankommt. Selbst wenn die vom Landessozialm-inist.erium angeordnete Zentralisierung ■ der Bearbeitung der Kriegsgefangenenentschädigun&santräge beim Versorgungsamt Kiel Anlaß.zu Bedenken gäbe, so han- , delte es sich hierbei in jedem Falle um eine Maßnahme* die im Rahmen nicht gegenüber der Klägerin bestehender Amtepflichten der Beamten des Ministeriums lag.
Der hier erkennende Senat hat schon in seinem. Orteil vom 10. November 1958 III ZR 155/57 (SJW 1959, 574) ausgesprochen: Die Pflicht der ’’Zentralen Stellen” (hier dos Landesscsialministeriums), die Fachbehörden so auszu-etatten, daß die anfallenden Arbeiten möglichst rasch erledigt werden können, zählt nicht zu den Amtspflichten, die den Beamten einem Dritten gegenüber obliegen. Um Vaederholungen zu vermeiden wird insoweit auf die Ent-ccheidungngründe des Urteils verwiesen. Der in ihnen zu dem Ausdruck kommende Grundsatz ist nicht nur auf die Ausstattung .der Behörden zu beschränken, sondern umfaßt in gleicher Weise auch die Regelung, welchen Fachbehörden
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die anfallenden Arbeiten zu Übertragen sind, wenn diese Regelung der "Zentralen Stelle" obliegt*
Aus diesen Gründen kann die .Klägerin auch nicht daraus daß angeblich Beamte des Landessozialministeriums ihre Pflichten nicht gehörig erfüllt haben, einen Anspruch aus ? 639 BGB in Verbindung mit Art» 34 66 herleiten, gleichgültig ob man die angebliche Pflichtverletzung darin sehen will, daß die Bearbeitung der Entschädigungsfälle beim Landesversorgungsamt Kiel zentralisiert oder daß diese Behörde nicht mit der hinreichenden Anzahl von Arbeits-
kräften ausgeetattet worden ist» Hieran ändert auch nichts der Umstand, daß in anderen Bundesländern die Bearbeitung der Entschädigunjspnträge zügiger und erfolgreicher erfolgt sein"mag*
III»
1.) Nachdem bereits der Beschwerdeausschuß mit seiner Entscheidung vom 25« November 1958 die Entscheidung des Fest-Stellungsausschusses vom 23. Mai 1957 aufgehoben hatte,, dcweit sie die Ablehnung der Entschädigung für die Zeit vom 1. Januar 1947 bis zu dem 28. Februar 1948 betraf, und für diese Zeit die Entschädigung zubilligte, hob das Landesverwaltungsgericht Schleswig-Holstein''mit- Urteil vom 18. September 1959 die Entscheidung des Beschweröe-ausschusses insoweit auf, als sie die Entschädigung für die Zeit vom 1. März bis zu dem 31- August 1948 versagte, und verpflichtete den Beschwerdeausschuß festzustellen, daß der Klägerin auch für diese Zeit die Entschädigung
 zustehe a
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes cathält ein rechtskräftiges Urteil eines Verwaltungsgerichts, durch das auf Anfechtungsklage hin ein Verwaltungsakt aufge-
 
hoben worden ist, zugleich die rechtskräftige Fest Stellung der Bechtsvv'iorigkeit dieses Verwsltungsaktes. Die Zivil-gerichte sind an diese Feststellung im Rahmen ihrer Rechts-kroftsvvirkung gebunden, wenn sie unter denselben Parteien Liber einen Anspruch auf Entschädigung wegen dieses Verwaltungsaktes zu entscheiden haben (BGHZ 9? 329; 10, 220) o Diese Bindung besteht hier allerdings nur so weit, als das Verwaltungsgericht die ablehnenden Entscheidungen des Feststellunge- und des Beschwerdeausschusses für die Zeit vom io März bis ?1. August 1948 aufgehoben hat* Als . mit den gesetzlichen Vorschriften in Widerspruch stehend ist aber auch der Bescheid des'Peststellungsausschusses
 vom 28* Mai 1S5T ansusehen, soweit in ihm die Kriegsgefangenenentschädigung für die Zeit vom 1» Januar 1947 bis zu dem 28* Februar 1948 abgelehnt.worden ist* Insoweit schließt der Senat sich den Erwägungen an, aus denen heraus der Beschwerdeausschuß in seiner Entscheidung
 vom 25» November 1958 den Bescheid des. Feststellungsau oschuss es insoweit für rechtswidrig gehalten und die auch das Bundesverwaltungsgericht Schleswig-Holstein seinem Urteil vom 18. September 1959, ohne dies allerdings noch besonders auszudrücken, zu Grunde gelegt hat»
Do sich die hier im näher verzeichneien Umfange bestehende Bindung der Zivilgerichte an die verwaltungs-gerichtlichc Entscheidung nur auf die objektive Rechtswidrigkeit der durch sie aufgehobenen Entscheidungen (Vcr^altungsakte) bezieht, sind die mit einer Schadens-ereatzklage aus § 859 BGB befaßten Zivilgdrichte in der Beurteilung der Frage, ob gegen die verantwortliehen Beamten ein Schuldvorwurf erhoben werden kann, frei und haben sich hierüber ein eigenes Urteil zu bilden (BGH Urt.v. 14.-Kov. 1955 - III ZR H3/54 - ■ IM Art. 14 GG Kr. 46). Bas Berufungsgericht war daher in der Prüfung
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der Verschuldensfrage auch insoweit frei, als es um die vom Verwaltungsgericht in bindender Weise als rechtswidrig erklärte Ablehnung der Entschädigung für die Zeit vom 1. März bis 31« August 1948 geht»
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2,) Biesen Gesichtspunkten-tragt das Berufungsgericht Rechnung und kommt hierbei zu dem Ergebnis, die im Fest-stellung3- und Beschwerdeausschuß’ tätigen Beamten hätten, ohne sich dem Vorwurf, einer schuldhaft rechtswidrigen Saeh-
behand lung auszusetzen, der Entscheidung des Fes
 vom 28. Mai 1957, tstellun^saussehu
 dem
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 Zeitpunkt bis sum
25. November 1958, dem Zeitpunkt der Entscheidung des
 Beschwerdeausschusses, den Entschädigungsanspruch der Kläger nach § 2 Abs. 2 Ziff. I KgfEG in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Besember 1956 für ganz oder teilweise unbegründet halten können.
Wenn eine Amtspflichtverletzung, wie hier, darin besteht, daß eine Gesetzesbestimmung, unrichtig ausgelegt worden ist, so ist ein Verschulden zu bejahen, wenn die Auslegung bei einer gewissenhaften Prüfung der Rechtslage als offenbar unrichtig und mit der Rechtsprechung der oberen Gerlchte in1Widerspruch stehend hätte erkannt werden müssen. Hingegen ist ein Verschulden zu verneinen, wenn die in Betracht kommenden Gesetzesbestimmungen nicht eindeutig sind, für die Auslegung Zweifel in sich tragen und die von den Beamten vertretene ^echtsauffassung zwar unrichtig, jedoch nach gewissenhafter Prüfung der zu Gebote stehenden Hilfsmittel gewonnen und auf vernünftige Überlegungen gestützt ist. Dies gilt insbesondere dann, wenn die gesetzlichen Bestimmungen noch neu und die Zweifelsfragen noch unausgetragen sind (BGB HGRK H, Auf!-C 339 Anm. 47)*
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3«) An diesen Grundsätzen gemessen hat das Berufungsgericht. soweit die Tätigkeit des Peststellungsausschusses in Präge steht, mit Hecht ein Verschulden der verant-wortlichen Beamten des beklagten Landes verneinte
 Der hier als Rechtsgrundlage für den Entschädigungsanspruch der Klägerin in Präge kommende § 2 Abs- 2.Kg£E0 in der Fassung vom 8. Dezember 1956 bestimmt: Als Kriegsgefangene im Sinne dieses Gesetzes gelten Deutsche, die in ursächlichem Zusammenhang mit Ereignissen, die unmittelbar mit der Kriegsführung des zweiten Weltkrieges zusammenhingen, von einer ausländischen Macht auf engbegrenztem Raum unter dauernder Bewachung.festgehalten wurden- In § 2 Abs- 3 ist dann gesagt, daß Abs. 2 nicht für Deutsche gilt, die außerhalb des Geltungsbereichs des Gesetzes arbeitsverpflichtet wurden, auch wenn sie lagermäßig untergebracht waren.
Es handelt, sich hierbei um eine in den Jahren 1957 und 1958 noch neue Gesetzesbestimmung■und gerade der Hinweis^der Revision auf den Aufsatz von Hoaok in der NJW 195.7, 367 (Ausgabe■vom 8. März 1957). über Probleme'■ des Kriegsgefangenenentschädigungsrechts zeigt, weiche, unausgetragenen Zweifelsfragen hier noch Vorlagen. So -heißt es in dem Aufsatz von No$ck u.a., das Kriegsgefangenenentschädigungsrecht habe im juristischen Schrifttum bisher wenig Beachtung gefunden. Bei der praktischen Anwendung des Gesetzes ergäben sich jedoch zahlreiche Zweifelsfragen, was insbesondere für die Abgrenzung des berechtigten Personenkreises gelte. Schwierig werde es vor allem bei denen, die nicht während der Kämpfe, sondern nach dem Kriegsgeschehen von der Beeatsungsmacht wegen ihrer Zugehörigkeit zu bestimmten Verbänden, Organisationen und Dienststellen verhaftet
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worden seien. Hier, bei den sogenannten Internierten, beginne die Problematik des § 2 Abs. 2 KgfEG. Schwierigkeiten in'der praktischen Handhabung des Gesetzes ergäben sich daraus, daß die in $ 2 Abs. 2 Ziff, 1 a verwendeten Begriffe des engbegrenzten Raumes unter dauernder Bewachung weit und eng ausgelegt werden könnten. Zweifelhaft sei insbesondere die Rechtslage bei der nicht verschleppten, in den deutschen Ostgebieten zurückgehmltenen Bevölkerung, die Freiheitsbeschränkungen sehr unterschiedlicher Art unterworfen gewesen sei. Eine engherzige Auslegung durfte zwar auch hier dem Sinne des Gesetzes nicht entsprechen; zahlreiche Ralle dieser Art würden jedoch; von der Ausnahmevorschrif-t des § 2 Abs. 3 EgfBG erfaßt werden*
. Für die ganze Situation kennzeichnend ist der weitere Hinweis. Houcks, die-Entscheidung über die meisten En fc-schädigungnanträge sei in zahlreichen Grenzfällen davon abhängig gewesen, ob die Feststellungs- und Beschwerde-atisschüsse großzügig oder engherzig in ihrer Auslegung gewesen sei. Es sei daher kein Wunder, daß gleichliegende Falle in verschiedenen-Städten und Landkreisen völlig anders entschieden worden seien. Sofern dem Antrag entsprochen worden sei, habe es an einer behördlichen Instanz gefehlt, die die Entscheidung habe anfechten können; diese Möglichkeit haben erst die §§ 18 und 22 IfgfEG in der Neufassung vom 8. Dezember 1958 gebracht0
Es läißt sich nichts dagegen einwenden, wenn das Berufungsgericht meint, zur Zeit der Entscheidungen des Feststellungsausschusses (28.5*57 Ablehnung des Antrages, 3.IO.I957 Abhilfesblehnung) habe noch keine höchstrichterliche Entscheidung Vorgelegen, die im Widerspruch zu der
 
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 Feststellungsausschuß vertretenen Ansicht gestanden k-tteo Das Berufungsgericht erörtert insoweit das Urteil g Bundesverwaltungsgerichts vom 27» Oktober .1955 (0 IV C /55 /ItJW 1956, 642/) und fuhrt hierzu aus: fieses Urteil Gehäftige sich nicht unmittelbar mit dem Kriegsgefangenen °Utschadigungsgesetz, sondern es entscheide Uber Ansprüche dem Reiaikehrergesetz in der Fassung vom 17.August 1953 (^GBi I 931)« Es befürworte dabei eine nicht engherzige Auslegung des Begriffes der eine .AnspruchsVoraussetzung
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id enden Internierung Mit dem für den gegenwärtigen Kall e3?hoblichen be send eren ursächlichen Zusammenhang zwischen Kriegs!Uhrung und der erlittenen Beeinträchtigung ^Geschäftige das Urteil sich nicht. Bös gleiche gilt aber r'Uch für die noch weiterhin vender Revision benannten
 teile des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.November 1954 UioW 1955, 605) und'vorn 25* Februar 1955 (ßJW 1955, 921) .
Die Übernahme des weitherzig ausgelegten Internierungs c^gri'ffes auf die Kriegsgefangenenentschädigung konnte ^mindest Insoweit zwei felhaft sein, als die Ausnahme-v°rschrift des §• 2 Abs, 3 KgfEG ausdrücklich bestimmt,
^ 2 Abs, 2 gelte nicht für deutsche, die,außerhalb des
a^ltungsbereiches des Gesetzes arbeiteverpflichtet wurden, jäüch wenn sic lagermäßig untergebracht waren.-Da die Klägerin im Fragebogen vom 19* Februar 1957 selbst angegeben hatte, sie sei von der GPU abgeholt worden, ’’angeb-
lich um. zu arbeiten", und auch ab Juni .1945 ständig im Arbeitseinsatz gewesen, konnte der Feststellungsausschuß der Ansicht sein, die Klägerin falle unter die Annahmevorschrift des § 2 Abs, 3 KgfEG, auch hat er sich damit' nicht in Gegensatz zur höchstrichterlichen Rechtsprechung
 gesetzt, da eine solche Rechtsprechung zu diesem Punkt noch nicht vorlag und die Rechtsprechung zu dem Heimkehrer-
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gesetz sich nicht ohne weiteres auf Ansprüche aus dem Kriegsgefangenenontschädigungsgesetz übertragen ließ« Zumindest läßt sich dem Feststellungsausschuß ein Schuld-vorwurf daraus nicht machen, daß er in seiner Gesetzesauslegung , wie die spätere verwaltungsgerichtliche Recht-sprcchung ergibt, zu engherzig verfahren ist«.
Die Revision meint in diesem Zusammenhänge noch, zur Zeit der Abhilfeafclehnung (3.10,1957) habe schon das Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes vom 8. Juli 1957 (SJW 1957, 14 51) Vorgelegen und hierin sei ausgesprochen, daß op nur auf den Grund der Festnahme und nicht auf den Grund des Festhgltens an fromme*. "Sie übersieht dabei, da S der FestetellungsausschuE es schon hinsichtlich der Festnahme auf die Ausnahmevorschrift des §■ 2 .Abs. 3 K'gfEG nbgestellt-hat, der Grund des Festhaltens für ihn daher.
ohne Bedeutung war. Diese Un Beschwereeausschuß in seiner Das weiter von der Revision vcrv/altungsgerichts vom- 13. ist erst nach der Tätigkeit ergangen.
terScheidung hat erst der Entscheidung vorgenommen, angeführte urteil des Bundes-November ■ 1957 (BOV 1958,. 57) des Fes t st ellu ng sau s sc husse s
4.) lucht gefolgt werden kann dagegen dem Berufungsgerich darin, dem Beschv/erdeausschuß sei kein Schuldvorwurf daraus zu machen, daß er in seiner Entscheidung vom 25. November 1953 den Entschädigungsanspruch der Klägerin für die Zeit vom 1. März bis 31. August 1948 abgelehnt habe.
a) Die vom Beschwerdeausschuß getroffene Entscheidung läßt sich nicht damit rechtfertigen, daß ab März 1948 etwa §■ 2 Abs. 3 KgfEG zur Anwendung habe kommen müssen. Eine solche Ansicht hätte der bereits vorliegenden höchst-rielterlichen Rechtsprechung widersprochen.
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Schon i'ii seinem urteil vom 8, Juli 1957 - V C 305/56 -(NJW 1957, 1451) hat das Bundesverwaltungsgericht ausgesprochen: Es komme nur auf den Grund der Gefangennahme an, und der einmal erworbene Recbtsstatus als Kriegsgefangener ändere sich nicht, wenn der Zweck der Gefangenschaft ein anderer werde. Auch bei dem Kriegsgefangenen-entschädigungsgeeets sei der Gesetzgeber offensichtlich davon .ausgegangen, daß die Kriegsgefangenschaft grundsätzlich nicht ende, wenn der Grund des Gefangenhaltens sich ändere. Von diesem Grundsatz sei im § 2 Abs. 1 Satz 3 KgfEG lediglich der Ball ausgenommen, daß ein Kriegsgefangener in ein Internierungslager überführt worden sei, aber auch für diesen Ball sei die Beendigung der Kriegsgefangenschaft nicht auf den Zeitpunkt der Überführung, sondern erst auf den des Übergangs der Befugnis zur Entscheidung über die Entlassung auf deutsche Stellen festgesetzt. Wenn der Beschwerdeausschuß aus dem Grund der Bestnähme der Klägerin auf ihre-Kriegsgefangenen-eigenschaft schloß, dann stand seine.Ansicht, mit dem Einsatz auf den Kolchosen habe der Pestnahmegrund eine Änderung erfahren und für den neuen *esthaltegrund habe die Ausnahmevorschrift des § 2 Abs. 3 KgfEG zur Anwendung zu kommen, in Widerspruch zu der eindeutigen höchst-richterlichen Rechtsprechung.
b) Wenn das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang ■ unter Heranziehung zweier Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. März 1958 (BTerwG 6, 232 und 237). su der Ansicht kommt, für den Beschwerdeausschuß habe es immerhin zweifelhaft erscheinen können, ob nach, den in diesen Urteilen enthaltenen Grundsätzen der Klägerin überhaupt ein Anspruch auf Kriegsgefangenenentschädigung, zugestanden habe, so kommt es hierauf nicht an. Eine Bedeutung wäre
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einer solchen zweifelhaften Hechtslage nur hei zu demessen gewesen, wenn der Beschwerdeausschuß, in gleicher Weise wie der Feststellungsausschuß, dahin entschieden hätte, daß die Klägerin zur Erfüllung einer Arbeitsverpflichtung in Gewahrsam genommen geworden sei, die Ausnahmevorschrift des § 2 Abs* 3 KgfEG also die Anwendung des § 2 Abs. 2 Ziff, 1 KgfEG ausgeschlossen habe. Sine solche Entscheidung hätte, das ist dem Berufungsgericht zuzustehen,.bei der Zweifelhaftigkeit' der Hechtslage einen Schuldvorwurf gegenüber den Beamten des Beschwerdeausschusses ausschließen können. Der Beschwerdeaussehuß hat aber nicht in diesem Sinne entschieden, sondern, wie sich aus seinen Beschlußgründen ergibt, im Gegenteil angenommen, die Klägerin sei nicht zur Erfüllung einer Arbeiteverpflichtung in ein Lager cingewiesen,' sondern zusammen mit zahlreichen anderen Angehörigen von I\TS^FormatIonen - wie sich aus dem bereits genannten Fragebogen ergibt, hat die Klägerin der NSDAP angehört - in festen Gewahrsam genommen worden, um die Möglichkeit einer Beteiligung an Widerstandsbewegungen von vornherein, auszuschließen. Er hair der Klägerin daher auch die Entschädigung für. die Zeit vom 1* Januar 1947 bis 28. Februar 1948 zugebilligt. Abgelehnt hat er dagegen die Entschädigung für die Zeit vom 1. März bis 31*August 1948 mit der Begründung, die Festhaltung ‘auf engbegrenztern Raum unter dauernder Bewachung * sei im Februar 1948 beendigt gewesen, denn in der Folgezeit habe die Klägerin, in' unbewachten Unterkünften gewohnt und nur noch einer zivilen Beaufsichtigung unterstanden, die vermutlich die Erfüllung ihrer Arbeitspflicht habe sicher stellen sollen. Insoweit hat er sich, was das Berufungsgericht offensichtlich übersieht, in Gegensatz zu der damals bereits vorliegenden höchotrichterlicheh Rechtsprechung gesetzt.
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In seine ei Urteil vom 13. November 157 - V C 3.58/56 -(D^V 1956, 57) hatte das Bundesverwaltungsgericht bereits ausgesprochen; .Bine Festhaltung im Sinne des Kriegsgefangenenentschädigungsgesetzes müsse eine solche Freiheitsbeschränkung sein, die einer Kriegegefangenschaft entspräche. Lao werde dadurch bestätigt, daß das Kriegs-gefangenonentechädigungsgesetz die Freiheitsbeschränkung bei den '’echten" Kriegsgefangenen (§ 2 Abs. 1) und bei den ihnen "Gleichgestellten1' (§ 2 Abs. 2) mit dem gleichen Wort "festgehalten" bezeichne. Zu einer solchen Festhaltung gehöre, daß der Betroffene unter fremden Gewahrsam geraten sei und darin seine Freiheit verloren habe. Bazu-gehöre ferner, daß der Gewahrsam seiner Art nach dem eines Kriegsgefangenen entspräche ("auf engbegrenztem Raum unter dauernder Bewachung"). Ob im Einselfall die «Serkmale des Festge-haltende ins im Sinne des § 2 Abs. 2 KgfBG vorlägen, sei also danach zu bestimmen, ob bei .einem gefangengenommenen Soldaten in gleicher Lage der, Tatbestand der Kriegsgefangenschaft gegeben wäre. Hieraus folge, daß ein "Besthalten auf engbegrenztem Raum" auch dann noch vorliegen könne, wenn die bisherige Lagerhaft eine gewisse Lockerung erfahren habe. Auch setze der Begriff "dauernder Bewachung" nicht eine ständige Bewachung durch militärische oder polizeiliche Kräfte voraus, vielmehr könne die Bewachung zu einem erheblichen Teil auch dem Arbeitgeber übertragen worden sein. Wesentlich sei nur, daß in irgendeiner Weise eine Bewachung bestanden habe, die eine dauernde Kontrolle 5er dem Betroffenen auferlegten Freiheitsbeschränkungen gewährleistet habe»
An dieser Rechtsprechung durfte der Beschwerdeausschuß nicht Vorbeigehen. Sie kennzeiehnete eindeutig die
 Rechtslage auch für den hier vorliegenden Fall. Es ist eine Erfahrungstatsache, daß vielfach -kriegsgefangene Soldaten ebenso wie die ihnen "Gleichgestellten" in den Ostgebieten auf Kolchosen - richtiger: Sowchosen - zu dem Arbeitseinsatz festgehalten wurden und hier einer Bewachung unterstanden, die eine.dauernde Kontrolle der den Be- ■ troffenen auferlegten Freiheitsbeschränkung gewährleistete, mag diese Kontrolle auch durch Zivilpersonen ausgeübt worden sein, die dann anstelle der militärischen oder . polizeilichen Dienststellen die Verantwortung dafür, trugen, daß die zwangsweise eingesetzten Arbeitskräfte auch auf ihren Arbeitsplätzen verblieben. ■ .
5*) Die Ansicht des Berufungsgerichtes läßt sich daher, soweit-'die-Handlungsweise des Beschwerdeausschusses ■ in Rede stehtnicht aufrecht erhalten. Auch mit anderer Begründung ist sie nicht zu halten. Das Berufungsurteil ist daher insoweit aufzuheben.. Der feststehende Sachverhalt ermöglicht es dem Revisionsgericht, von einer Zurück-verweisung abzusehen und in der Sache selbst zu entscheid en o
Die vom.Beschwerdeausschuß getroffene Entscheidung, soweit sie den Entschädigungsanspruch der Klägerin für die Zeit vom 1. März bis 31. August 1948 ablehnte, war nicht nur rechtswidrig, sondern sie stand auch im/frider-spruch mit der vorliegenden höchstrichteriieheri Rechtsprechung . Voia Beschwereeausschuß war zu. verlsngen, daß er mit dieser Rechtsprechung vertraut war- Dies gilt uciso mehr, als das beklagte Land die Kriegsgefangenen-entschädigungsangelegenheiten beim Versorgungsamt Kiel zentralisiert hatte, bei den Beamten also besondere Kenntnisse und eine besondere Vertrautheit mit der Katerio zu verlangen waren. Zu den Pflichten eines
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.Beamten gehört es auch, sich über die auf seines! Sachgebiet einschlägige Rechtsprechung auf dem laufenden zu halten»
Tut er dies nicht und setzt er sich infolgedessen bei seinen Entschejdüngen mit der Rechtsprechung in Widerspruch, so verletzt er schuldhaft die ihm gegenüber den von seiner Entscheidung betroffenen Dritten bestehenden Amtsgflichten» Eine solche schuldhafte Amtspflichtverletzung gegenüber der Klägerin ist daher in der Entscheidung des Beschwerde“
ausschUGses zu sehen. Sie hat zur Folge gehabt, daß Klägerin die Entschädigung für die Zeit vom 1. März zu dem 31» August 1948 in Höhe von 180 DM nicht schon den Eeschweröeausschuß, sondern erst etwa ein Jahr durch gerichtliche Entscheidung zugebilligt worden
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bis d urch später ist,
 wodurch auch die Auszahlung dieses Geldbetrages um. rund ein Jahr verzögert wurde. Es rechtfertigt sich daher, den qer Klägerin entstandenen Schaden in dem Zinsverlust zu sehen, den sie durch die verspätete Zahlung der 180 DM erlitten hat und den sie selbst mit 4 v.H. Jährlich angibt» Dies fuhrt dazu, daß unter teilweiser Aufhebung des Be-
rufe ngeurteile das Landgerichtliche Urteil auf die Berufung der Klägerin dahin abzuändern ist, daß das beklagte Land zur Zahlung von 7,20 DM nebst 4 # Zinsen seit. Klageerhebung an die Klägerin zu verurteilen, im übrigen die Berufung der Klägerin zurückzuweisen ist».
Da hinsichtlich der von der Klägerin geltend gemachten Amvaltskosteo in Höhe von 41,40 BK beide Parteien übereinstimmend den Rechtsstreit in der Hauptsechs für erledigt erklärt haben, ist insoweit gemäß § 91 a ZPO über die Kosten unter Berücksichtigung des bisherigen Sachund Rtreitctandes nach billigem Ermessen su entscheiden. Da die der Klägerin entstandenen Anwaltskosten in adaquat-ursächlichcm Zusammenhang mit der schuldhaft rechtswidrigen Entscheidung des Beschv/erdeaussehusses stehen, hätte die
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Klägerin mit diesem Anspruch obgesiegt wenn nicht infolge der Nichtigkeitserklärung des § 27 Acs. .4 KgfSG durch die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom.4c April 19b2 der Rechtsstreit sich in der Hauptsache erledigt hatte. .Dies läßt es billig erscheinen, insoweit das beklagte land .mit den Kosten zu belasten. Mit ihrer in der Höhe von 99?10 DM geltend gemachten- Forderung hätte die Klägerin mithin in Höhe von 48,60 DM (7,20 DM + 41,40 DM) obgesiegt und wäre in Höhe von 50,50 DM (99?10 BK - 48,60 DM) unterlegen. Dies rechtfertigt es, gemäß ?•§ 92, 91 a ZPO die Kosten des Rechtsstreits in den drei Instanzen gegeneinander aufsuheberw
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