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BGH · Ill ZR 195/59

Gericht: BGH · Aktenzeichen: Ill ZR 195/59

Der Kläger.M&acht nunmehr geltend, sofort nach seiner Ankunft im Lager in Bocholx habe er unter Hinweis darauf, er sei krank und lagerunfähig, den Lagerleiter Hf^um Einweisung nach Dortmund gebeten; dieser habe ihm zugesichert, das dafür Notwendige zu veranlassen, habe jedoch pflichtwidrig in dieser Beziehung nichts unternommen, auch im übrigen nicht irgendwie für die Entlassung des Klägers aus dem Lager und die Überweisung in eine Aufnahmegemeinde gesorgt; als Folge davon habe der Kläger an seiner Gesundheit weiteren Schaden erlitten und die verlangte Probezeichnung nicht anfertigen können,-wodurch sich seine Einstellung um neun Monate verzögert habe. 3-000 DM nebst Zinsen von dem beklagten Land, das nach seiner Meinung für die behauptete Pflichtwidrigkeit des Lagerleiters einstehen muß» Bas Berufungsgericht stellt darauf ab, ob der .Lagerleiter Bj^fP schuldhaft pflichtwidrig dem Kläger dadurch einen Schaden zugefügt hat, daß er ihn nicht früher der Stadt Dortmund zugewiesen hat* Dies verneint es mit einer Begründung, die den Rügen der Revision nicht standhält• Soweit das Berufungsgericht allerdings annimmt, eine vorzeitige Einweisung des Klägers nach Dortmund sei daran gescheitert, daß der Kläger nicht zu dem bevorzugt zu überweisenden Personenkreis gehört und die Stadt Dortmund ihr Übernahmesoll an Flüchtlingen bereits erfüllt gehabt habe, wird das angefochtene Urteil von der Revision nicht beanstandet und ist ein vom Revisionsgericht zu beachtender rechtserheblicher Irrtum nicht ersichtlich* Das angefochte-ne Urteil sagt aber weiter: Es habe die Möglichkeit bestanden, den Kläger außerhalb des Übernahmesolls der Stadt Dortmund zu überweisen, nämlich dann, wenn der Kläger eine Einwilligungserklärung der Stadt beigebracht hätte; darauf habe der Lagerleiter H^P den Kläger nicht hinge-wiesen; das könne ihm indessen nicht zu dem Vorwurf gemacht werden, denn ein solches Verfahren sei "erst im Jahre 1954 eingeführt”, dem Lagerleiter H^j^"nicht offiziell mitgeteilt ” worden und ”ihm möglicherweise überhaupt nicht bekannt” gewesen« Da diese Ausführungen nicht dahin verstanden werden können, es sei nicht feststellbar, ob der Lagerleiter von jener Überweisungsmöglichkeit Kenntnis gehabt habe, sondern dahin aufzufassen sind, daß sie eine Kenntniserlangung offenlassen, muß das Revisionsgericht zugunsten des Klägers davon ausgehen, daß Hoff von dieser Überweisungsmöglichkeit, mag sie ihm auch "nicht offiziell mitgeteilt” worden sein, gewußt hat. Damit stellt sich die Frage, ob der Lagerleiter gegenüber dem Kläger verpflichtet war, ihn auf diese Binweisungsmöglichkeit hinzuweisen, eine Frage, deren Beantwortung bei Hinzutreten der übrigen gesetzlichen Voraussetzung eine Haftung des beklagten Landes aus § 839 BGB, Arto 34 GG, auszulösen geeignet ist. Im Sinne dieser Rechtsprechung liegt die Annahme, daß ein Lagerleiter jedenfalls dann einem Flüchtling gegenüber verpflichtet ist, ihn im Interesse einer Verkürzung der La-gerzeit Uber die Möglichkeiten einer Einweisung, insbesondere Uber die Beibringung einer Einwilligungserklärung der Aufnahmegemeinde zu belehren, wenn dieser dem Lagerleben gesundheitlich nicht gewachsen ist, den Lagerleiter um eine alsbaldige Überweisung angeht, und wenn der Lagerleiter, wohin der Klagevortrag weiter zu gehen scheint, darum weiß, daß der Flüchtling, wie dies der Kläger von sich behauptet, eine Vorbedingung für seine berufliche Anstellung, hier die Anfertigung einer Probe Zeichnung, ln dem betreffenden Lager - anders als bei einer Oberweisung - nicht erfüllen kann» Freilich weist das angefochtene Urteil darauf hin, der Lagerleiter sei von jenem besonderen Einweisungsverfahren offiziell nicht unterrichtet worden» Daraus kann aber weder ohne weiteres geschlossen werden, daß das Verfahren nicht hätte dem Kläger bekanntgegeben werden, noch daß'der Lager-leiter hätte annehmen dürfen, er könne von einer Bekanntgabe Abstand nehmen. Gegen einen solchen-Schluß spricht das Schreiben, das ivon dem Arbeita- und Sozialminister des beklagten Landes am 6».August 1954 an den Kläger gerichtet worden ist und einen Hinweis auf eins Einweisungsmöglichkeit nach Beibringung der' städtischen Einwi 11 igungserklärung gibt. An der nach dem bisher Gesagten unumgänglichen Zurückverweisung der Sache an den Tatrichter ändert auch die vom Berufungsgericht des weiteren angestellte Brwägung nichts, es fehle an jedem Anhalt dafürV daß der Kläger bei einer früheren Überweisung nach Dortmund eine seiner Gesundheit zuträglichere Umgebung gefunden und rascher seinen Arbeitsplatz erlangt hätte» Das Berufungsgericht meint hierzu unter Heranziehung von Erklärungen, die der Kläger in dem der Klage vorangegangenen Armenrechts verfahren abgegeben hat, der Kläger hätte auch in Dortmund nur ein Unterkommen in einem Lager und keinen für die Anfertigung der verlangten Probezeichnung geeigneten Raum gefunden. Hach dem Tatbestand des Berufungsurteils hat der Kläger tatsächlich die Probezeichnung während seiner Lagerzeit in Dortmund fertiggestellt. mit einem anderen Flüchtling auf der Stuhe gelegen und die nötige Ruhe zur Arbeit gefunden» Zwar ist es grundsätzlich Sache des Tatrichters, ob er dieser oder der Sachdarstellung des Klägers im Armenrechts verfahren den Vorzug gibt» Wenn er sich aber in einem Falle wie hier über die eine Darstellung überhaupt nicht ausspricht, auch dem nicht Rechnung trägt, daß der tatsächliche Verlauf der Dinge (Einreichung der Probearbeit während der JLagerzeit in Dortmund) für diese Darstellung sprechen möchte, so ist seitens des Revisionsgerichts nicht auszuschließen, daß dem Tatrichter diese Darstellung entgangen ist und eine Bachentsprechende umfassende Beurteilung des Klagevorträges, die den Tatrichter möglicherweise zu einem der Klagepartei günstigeren Ergebnis hätte führen können, nicht stattgefunden hat» Das angefochtene Urteil wird daher von seiner Begründung nicht getragen» Bei dem gegenwärtigen Sachstand kann die Klage auch aus einem anderen Grunde nicht abgewiesen werden* ebensowenig läßt sich überblicken, wann die oben erwähnte besondere Überweisungsmöglichkeit eingerichtet worden und dem Lagerleiter bekannt geworden ist.

Zitierte Normen: § 839 BGB
LagerleiterDortmundlagernRevisionBerufungsgerichtFlüchtlingSache

Volltext der Entscheidung

Ill ZR 195/59
Verkündet.	2120	09?
am 28. November I960 Scheibl,
 Justizsekretär ale Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes In dem Hechtsstreit
 des technischen Zeichnere Alfred fcstraßeflB, bei W|
Klägers, Berufungsklägers und Bevisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter: Hechtsanwalt Hr*
gegen
 das land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch den Arbeits und Sozialminister,
 Beklagten, Berufungsbeklagten und Hevisionsbeklagten
- Prozeßbevollmächtigter: Hechtsanwalt Prof« Br.
hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 28. November I960 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br. Weber, Br. Arndt, Br. Beyer, Br. Hußla und Gähtgens
 für Hecht erkannt:
Auf die Hevision des Klägers wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Büs-seldorf vom 27. August 1959 aufgehoben und die Sache zur andezweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Hevision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Hechts wegen
 Tatbestand:
Der als Flüchtling anerkannte Kläger ist nach seiner Flucht aus der Sowjet zone nach West-Berlin dem beklagten Land als Aufnahme land Uberwiesen und nach einem'Aufenthalt im Lager Borkum am 18. November 1953 in das Hauptdurehgengs-lager Bocholt i.W. verlegt worden. Bort bemühte er sich um eine Einweisung nach Dortmund. Sie fand am 2* September 1954 statt, nachdem er eine entsprechende Einwilligungserklärung der Stadtverwaltung beigebracht hatte. In Dortmund war der Kläger, der im Februar 1955 in Bad Hersfeld zur Kur weilte, bis zu dem 19» September 1955 in einem Lager (oder Notunterkunft) untergebracht. Seit dem 1. Oktober 1955 ist er bei dem LandesvermessungBamt Nordrjxein-Westfalen in Bad Godesberg als technischer Zeichner beschäftigt. Mit einem Bewerbungsschreiben vom 18. Juli 1955 hatte er eine von ihm vor der Einstellung verlangte Probezeichnung eingereicht *
Der Kläger.M&acht nunmehr geltend, sofort nach seiner Ankunft im Lager in Bocholx habe er unter Hinweis darauf, er sei krank und lagerunfähig, den Lagerleiter Hf^um Einweisung nach Dortmund gebeten; dieser habe ihm zugesichert, das dafür Notwendige zu veranlassen, habe jedoch pflichtwidrig in dieser Beziehung nichts unternommen, auch im übrigen nicht irgendwie für die Entlassung des Klägers aus dem Lager und die Überweisung in eine Aufnahmegemeinde gesorgt; als Folge davon habe der Kläger an seiner Gesundheit weiteren Schaden erlitten und die verlangte Probezeichnung nicht anfertigen können,-wodurch sich seine Einstellung um neun Monate verzögert habe. Als Ersatz für entgangenen Verdienst, hilfsweise als Schmerzensgeld für die Verzögerung der Einweisung nach Dortmund verlangt der Kläger
 
3-000 DM nebst Zinsen von dem beklagten Land, das nach seiner Meinung für die behauptete Pflichtwidrigkeit des Lagerleiters einstehen muß»
Beide Vorinstanzen haben entsprechend dem Antrag des beklagten Landes auf Klageabweisung erkannt.
Mit der Revision verfolgt der Kläger sein Begehren weiter» Bas beklagte Land bittet um Zurückweisung der Revision»
Ent scheidungsgründe;
Bas Berufungsgericht stellt darauf ab, ob der .Lagerleiter Bj^fP schuldhaft pflichtwidrig dem Kläger dadurch einen Schaden zugefügt hat, daß er ihn nicht früher der Stadt Dortmund zugewiesen hat* Dies verneint es mit einer Begründung, die den Rügen der Revision nicht standhält•
Soweit das Berufungsgericht allerdings annimmt, eine vorzeitige Einweisung des Klägers nach Dortmund sei daran gescheitert, daß der Kläger nicht zu dem bevorzugt zu überweisenden Personenkreis gehört und die Stadt Dortmund ihr Übernahmesoll an Flüchtlingen bereits erfüllt gehabt habe, wird das angefochtene Urteil von der Revision nicht beanstandet und ist ein vom Revisionsgericht zu beachtender rechtserheblicher Irrtum nicht ersichtlich* Das angefochte-ne Urteil sagt aber weiter: Es habe die Möglichkeit bestanden, den Kläger außerhalb des Übernahmesolls der Stadt Dortmund zu überweisen, nämlich dann, wenn der Kläger eine Einwilligungserklärung der Stadt beigebracht hätte; darauf habe der Lagerleiter H^P den Kläger nicht hinge-wiesen; das könne ihm indessen nicht zu dem Vorwurf gemacht
 werden, denn ein solches Verfahren sei "erst im Jahre 1954 eingeführt”, dem Lagerleiter H^j^"nicht offiziell mitgeteilt ” worden und ”ihm möglicherweise überhaupt nicht bekannt” gewesen«
Da diese Ausführungen nicht dahin verstanden werden können, es sei nicht feststellbar, ob der Lagerleiter von jener Überweisungsmöglichkeit Kenntnis gehabt habe, sondern dahin aufzufassen sind, daß sie eine Kenntniserlangung offenlassen, muß das Revisionsgericht zugunsten des Klägers davon ausgehen, daß Hoff von dieser Überweisungsmöglichkeit, mag sie ihm auch "nicht offiziell mitgeteilt” worden sein, gewußt hat. Damit stellt sich die Frage, ob der Lagerleiter gegenüber dem Kläger verpflichtet war, ihn auf diese Binweisungsmöglichkeit hinzuweisen, eine Frage, deren Beantwortung bei Hinzutreten der übrigen gesetzlichen Voraussetzung eine Haftung des beklagten Landes aus § 839 BGB, Arto 34 GG, auszulösen geeignet ist.
In seinem Urteil vom 26. September 1957 III ZR 65/56 = IM Nr. 9 zu § 839 Fe BGB hat der Senat darauf hingewiesen, in einem sozialen Rechtsstaat gehöre es zu den Amtspflichten der mit der Betreuung der sozial schwachen Volkskreise be-
trauten Beamten, diesen zur Erlangung und Wahrung der ihnen vom Gesetz zugedachten Rechte und Pflichten nach Kräften bei zustehen. Danach sei ee auch eine Amtepflicht solcher Beamten, die von ihnen zu betreuenden Personen über die nach den bestehenden Bestimmungen gegebenen Möglichkeiten, ihre Rechtsstellung zu verbessern oder zu sichern* zu belehren und zur Stellung entsprechender Anträge anzuregen.
Im Urteil vom 6. April I960 III ZR 38/59 * NJW I960, 1244 BGB hat der Senat betont, der Beamte habe "Helfer” des Staatsbürgers zu sein, woraus im Binzelfalle seine Pflicht
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folgen könne, den von Ihm zu betreuenden Personenkreis ausreichend zu belehren und aufzuklären, damit insbesondere ein Gesuchsteller im Rahmen des jeweils Möglichen und Zulässigen das erreichen könne, was er zu erreichen wünsche, und so vermeidbare Schäden von dem Gesuchsteller ferngehalten würden»
Im Sinne dieser Rechtsprechung liegt die Annahme, daß ein Lagerleiter jedenfalls dann einem Flüchtling gegenüber verpflichtet ist, ihn im Interesse einer Verkürzung der La-gerzeit Uber die Möglichkeiten einer Einweisung, insbesondere Uber die Beibringung einer Einwilligungserklärung der Aufnahmegemeinde zu belehren, wenn dieser dem Lagerleben gesundheitlich nicht gewachsen ist, den Lagerleiter um eine alsbaldige Überweisung angeht, und wenn der Lagerleiter, wohin der Klagevortrag weiter zu gehen scheint, darum weiß, daß der Flüchtling, wie dies der Kläger von sich behauptet, eine Vorbedingung für seine berufliche Anstellung, hier die Anfertigung einer Probe Zeichnung, ln dem betreffenden Lager - anders als bei einer Oberweisung - nicht erfüllen kann» Freilich weist das angefochtene Urteil darauf hin, der Lagerleiter sei von jenem besonderen Einweisungsverfahren offiziell nicht unterrichtet worden» Daraus kann aber weder ohne weiteres geschlossen werden, daß das Verfahren nicht hätte dem Kläger bekanntgegeben werden, noch daß'der Lager-leiter hätte annehmen dürfen, er könne von einer Bekanntgabe Abstand nehmen. Gegen einen solchen-Schluß spricht das Schreiben, das ivon dem Arbeita- und Sozialminister des beklagten Landes am 6».August 1954 an den Kläger gerichtet worden ist und einen Hinweis auf eins Einweisungsmöglichkeit nach Beibringung der' städtischen Einwi 11 igungserklärung gibt. Doch ist es zuerst der tatrichterlichen Entscheidung zu unterstellen, welche Schlüsse aus dem Fehlen einer offi-
 
ziellen Mitteilung zu ziehen sind. Mit ihrem Vortrag, die unterlassene Bekanntgabe stelle zu demindest eine Pflichtwidrigkeit der der Lagerleitung übergeordneten Dienststelle
 dar, kann die Revision nicht gehört werden, denn dieser Vortrag bedeutet insoweit eine in der Revisions inst anz unzulässige Klageänderung.
An der nach dem bisher Gesagten unumgänglichen Zurückverweisung der Sache an den Tatrichter ändert auch die vom Berufungsgericht des weiteren angestellte Brwägung nichts, es fehle an jedem Anhalt dafürV daß der Kläger bei einer früheren Überweisung nach Dortmund eine seiner Gesundheit zuträglichere Umgebung gefunden und rascher seinen Arbeitsplatz erlangt hätte» Das Berufungsgericht meint hierzu unter Heranziehung von Erklärungen, die der Kläger in dem der Klage vorangegangenen Armenrechts verfahren abgegeben hat, der Kläger hätte auch in Dortmund nur ein Unterkommen in einem Lager und keinen für die Anfertigung der verlangten Probezeichnung geeigneten Raum gefunden. Mit Recht beanstandet die Revision hier, daß das Berufungsgericht sich nicht mit entscheidungserheblichem Prozeßstoff auseinandergesetzt hat. Hach dem Tatbestand des Berufungsurteils hat der Kläger tatsächlich die Probezeichnung während seiner Lagerzeit in Dortmund fertiggestellt. Er hat sie nämlich am 18. Juli 1955 eingereicht, während er in dem Lager (oder Notunterkunft) bis 19» September 1955 verblieb. Er hatte ferner mit Schriftsatz vom 16. Juni 1958 rfS. 1,2- vgl. auch Schriftsatz vom 4. Juni 1959 S. 5 - vorgetragen, in den Holzbaracken des Lagers Bocholt hätten 18 Mann auf einer Stube gelegen und habe er keinen Platz und keine Ruhe gefunden, um die fünf bis sechs Tage in Anspruch nehmende Probearbeit zu fertigen; im Lager Dortmund habe es stabile Steinbauten und Einzelunterkünfte gegeben; dort habe er
 
mit einem anderen Flüchtling auf der Stuhe gelegen und die nötige Ruhe zur Arbeit gefunden» Zwar ist es grundsätzlich Sache des Tatrichters, ob er dieser oder der Sachdarstellung des Klägers im Armenrechts verfahren den Vorzug gibt» Wenn er sich aber in einem Falle wie hier über die eine Darstellung überhaupt nicht ausspricht, auch dem nicht Rechnung trägt, daß der tatsächliche Verlauf der Dinge (Einreichung der Probearbeit während der JLagerzeit in Dortmund) für diese Darstellung sprechen möchte, so ist seitens des Revisionsgerichts nicht auszuschließen, daß dem Tatrichter diese Darstellung entgangen ist und eine Bachentsprechende umfassende Beurteilung des Klagevorträges, die den Tatrichter möglicherweise zu einem der Klagepartei günstigeren Ergebnis hätte führen können, nicht stattgefunden hat»
Das angefochtene Urteil wird daher von seiner Begründung nicht getragen» Bei dem gegenwärtigen Sachstand kann die Klage auch aus einem anderen Grunde nicht abgewiesen werden* ebensowenig läßt sich überblicken, wann die oben erwähnte besondere Überweisungsmöglichkeit eingerichtet worden und dem Lagerleiter bekannt geworden ist. Infolgedessen muß es bei der Zurückverweisung der Sache im gesamten Umfang
 
unter Aufhebung des angefochtenen Urteile bewenden. Das Berufungsgericht wird auch Uber die Kosten der Revision zu entscheiden haben, deren Auferlegung von dem endgültigen Ausgang des Rechtsstreits abhängt.
Dr. Weber	Dr.	Arndt	Dr.	Beyer
 Dr. Hußla	Bundesrichter	Gähtgens
 ist erkrankt und daher an der Leistung der Unterschrift verhindert.
Dr. Weber .
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