Januar 1958 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Professor Br. Seiger sowie der Bundesrichter Br. Pagendarm, Br. Kreft, Br. Wolany und Br. Hußla für Recht erkanntt Ber Klägerin wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Prist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des 1. Innerhalb zwei Wochen seit Zustellung des das Armenrecht mangels Armut verweigernden Beschlusses hat die Klägerin Revision eingelegt und Wiedereinsetzung beantragt mit der Behauptung, bis zur Zustellung des das Armenrecht verweigernden Beschlusses sei sie gehindert ge- so müssen in dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand alle nicht unmittelbar aktenkundigen Gründe dargelegt und glaubhaft gemacht werden, insbesondere daß der Antragsteller sich für arm halten konnte.und wegen seiner subjektiv berechtigten Annahme an der Einhaltung der Rechtsmittelfrist gehindert war (Urteil vom 28- Juni 1952 - II ZR 274/51 = I»M Nr. 4 zu § 236 ZPO). daß die Klägerin sich subjektiv für arm halten konnte Zwar hatten sich ihre Verhältnisse seit der früheren Bewilli gung des Armenrechts durch das Berufungsgericht und durch den Bundesgerichtshof im ersten Revisionsverfahren geändert, am weil der Klägerin weitere 5.132 B3£ zugesprochen worden waren und die Beklagte insoweit ein RecLfcsiaifccel nicht einge legt hatteDie Klägerin vertrag aber die Ansicht, mit Rücksicht auf die von ihr bezogene geringe Rente von monatlich 150 Dm brauche sie ein so geringes Kapital zu dem Zwecke der Durchführung der Revision nicht anzugreifen; sie erklärte, sie sei insoweit bereit, etwa oie Hälfte der Kosten zu tragen; sie erwarte - auch bei Eingang des zugesprochenen Betrages - daß ihr das Armenrecht zur Hälfte bewillige ..traen würde (vgl. September 1957 nach Eingang jenes Betrages nicht uufge-gebeng sie erklärte sich darin zwar bereit, je eine Anwalts- und Gerichtsgebühr zu zahlen, bat aber gleichzeitig darum, ihr Rechtsanwalt R(gpbeizuordnen. Biese Auffassung war auch subjektiv berechtigt, zu demal die Ansicht des Bundesgerichtshofs darüber nicht einheitlich ist, ob einer Partei, die nur in der Lage ist, die Kosten in Baten zu zahlen, das Armenrecht zu versagen oder zu bewilligen ist (vgl.
* ‘ » 4 # III ZR J 95/57 chi u ß In Bachen 2360 014 der Witwe Elisabeth b|H^str« Klägerin und Revi s ionslcläger in , - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt gegen die Stadt Frankfurt/Main, gesetzlich vertreten durch ihren Magistrat, Beklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Br. hat der III« Zivilsenat in der Sitzung vom 20. Januar 1958 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Professor Br. Seiger sowie der Bundesrichter Br. Pagendarm, Br. Kreft, Br. Wolany und Br. Hußla für Recht erkanntt Ber Klägerin wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Prist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt/iff. vom 7. Februar 1957 gewährt. G r ü n d e g Bie Klägerin hat vor Ablauf der Revisionsfrist um das Armenrecht wegen Einlegung der Revision nachgesucht. Ober diesen Antrag ist erst nach Ablauf der Revisionsfrist entschieden worden. Innerhalb zwei Wochen seit Zustellung des das Armenrecht mangels Armut verweigernden Beschlusses hat die Klägerin Revision eingelegt und Wiedereinsetzung beantragt mit der Behauptung, bis zur Zustellung des das Armenrecht verweigernden Beschlusses sei sie gehindert ge- - d. - wesen., die Rechtsaitteifrist zu wahren., Die Beklagte hat beantragt; die Wiedereinsetzung zu versagen.* Wird das Armenrecht hach Ablauf der Rechtsmittelfrist wegen mangelnder Armut abgelehnt? so müssen in dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand alle nicht unmittelbar aktenkundigen Gründe dargelegt und glaubhaft gemacht werden, insbesondere daß der Antragsteller sich für arm halten konnte.und wegen seiner subjektiv berechtigten Annahme an der Einhaltung der Rechtsmittelfrist gehindert war (Urteil vom 28- Juni 1952 - II ZR 274/51 = I»M Nr. 4 zu § 236 ZPO). Im vorliegenden Palle ergibt sich aus den Akten? daß die Klägerin sich subjektiv für arm halten konnte Zwar hatten sich ihre Verhältnisse seit der früheren Bewilli gung des Armenrechts durch das Berufungsgericht und durch den Bundesgerichtshof im ersten Revisionsverfahren geändert, am weil der Klägerin weitere 5.132 B3£ zugesprochen worden waren und die Beklagte insoweit ein RecLfcsiaifccel nicht einge legt hatteDie Klägerin vertrag aber die Ansicht, mit Rücksicht auf die von ihr bezogene geringe Rente von monatlich 150 Dm brauche sie ein so geringes Kapital zu dem Zwecke der Durchführung der Revision nicht anzugreifen; sie erklärte, sie sei insoweit bereit, etwa oie Hälfte der Kosten zu tragen; sie erwarte - auch bei Eingang des zugesprochenen Betrages - daß ihr das Armenrecht zur Hälfte bewillige ..traen würde (vgl. die Schrift sä üze der Klägerin vom 5* Juli 1957, 31. August 1957 und 11-• September 1957). Diese Ansicht hat die Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 17. September 1957 nach Eingang jenes Betrages nicht uufge-gebeng sie erklärte sich darin zwar bereit, je eine Anwalts- und Gerichtsgebühr zu zahlen, bat aber gleichzeitig darum, ihr Rechtsanwalt R(gpbeizuordnen. Eine "Beiordnung11 dieses ünvdltes kam jedoch nur als "Armenar.walt" in Präge; die Klägerin erstrebte daher auch zu diesem Zeitpunkt noch die Bewilligung des Armenrechtes, offenbar, weil sie sich nicht für fähig, mehr als die angebotenen Gebühren zu zahlen, und damit für arm hielt. Biese Auffassung war auch subjektiv berechtigt, zu demal die Ansicht des Bundesgerichtshofs darüber nicht einheitlich ist, ob einer Partei, die nur in der Lage ist, die Kosten in Baten zu zahlen, das Armenrecht zu versagen oder zu bewilligen ist (vgl. Beschlüsse Vom 25« September 1951 -III ZR 250/51 und vom 50, Juni 1953 - V ZR 42/53 = LM Nr, 1 und 3 zu § 114 ZPO). Ba ausnahmsweise die sub- • jektive Ansicht der Klägerin über ihre Zahlungsunfähigkeit sich aus den Gerichtsakten ergibt, genügt der vorliegende Antrag betr, Wiedereinsetzung, obgleich in ihm selbst eine nähere Barlegung und Glaubhaftmachung der subjektiven Ansicht der Klägerin fehlt. Bern Antrag war deshalb zu entsprechen. Br, Geiger Br. Pagendarm Br. Kreft Wolany Br. Hußla