September 1949 von der Außenhandelsstelle der Verwaltung für Ernährung, Landwirtschaft und Porsten (VFLF) des Vereinigten Wirtschaftsgebietes, die später eine Dienststelle der beklagten Bundesrepublik wurde, auf Grund ihrer Bewerbung die Lizenz, 50 i Sprühvollmilch-pulvor aus Dänemark einzuführen. August 1949 machte die Außenhandelsstelle zur Bedingung, daß die Ware nur nach ihren Weisungen in Vorkehr gebracht und von der Lizenz nur gegen die Verpflichtung Gebrauch gemacht werden dürfe, den noch aufzugebenden Abschöpfungsbotrag abzuführen. Die Ware lief an der Grenze in Flensburg in der Zeit vom 4* Dezember !949 bis 9o Januar 1950 ein* Mit einer Bekanntmachung Nr* A 4 vom 13« Oktober 1949 (BAnz 1949 Nr« 10 S« 1) hatte die Außenhan-delsstelle VELF zur Anwendung des AbschÜpfungsverfahrcns gemäß dem Importausgleichsgosetz darauf hingowiesen, daß die Einfuhrpreisstelle für Vollmilchpulvcr einen "Inlandspreis für den J.mporthandol festgestcllt" habe von 380 DM je 100 kg« Eine Veröffentlichung vom 21« November 1949 (BAnz 1949 I7r« 2G S« 2) änderte diese Bekanntmachung dahin ab, daß als Berochnungs-grundlage für die Erhebung der Abschöpfungsboträge von einem Abgabepreis von nur 330 DH je 100 kg fUr den Großhandel auszugehen sei« Am 28« November 1949 teilte die Außenhandclsstclle der Klägerin mit, daß die Blockierung der Ware aufgehoben sei und sie die Ware in den Verkehr bringen könne« Die Klägerin verkaufte die Y/are erst im Juli 1950 mit Verlust* Klägerin zu zahlenden Abschöpfungsbetrag auf 17o378,78 DM fest, hob die'se Festsetzung aber äm 22« September wieder auf, weil die Klägerin die Ware erst nach dem 9° April 1950 eingeführt hatte, als für Milchpulvor kein Importausgleich mehr erhoben wurde (vgl« ABI ELF 1950 S« 71). Die Klägerin will ohne Berücksichtigung des entgangenen Gewinns einen reinen Verlust von 73.186,23 DM erlitten haben, für den sie die beklagte Bundesrepublik auf Ersatz in Anspruch nimmt« Zur Begründung hat sie insbesondere vorgetragen: Der zu hoch festgesetzte Abgabepreis habe absatzhindernd (prohibitiv) gewirkte Das habe der Absicht der Beklagten entsprochen, weil sie den Absatz der alten Bestände der Einfuhr- und Vorratsstelle habe ermöglichen wollenw Pas sei eine Amtspflichtverlctzung der Klägerin gegenüber. Eine weitere Pflichtverletzung liege darin, daß die Beklagte den Handel nicht gewarnt und den für die Abschöpfung maßgeblichen Abgabepreis auch in der Folgezeit nicht herabgesetzt habe$ das sei erst nach Verhandlungen im Jahre 1952 13* Oktober und 21o November 1949 veröffentlichten Preise seien erkennbar nur Richtpreise gewesen«, Der am 21 o November 1949 veröffentlichte Abgabepreis von 330 DU habe der damaligen Marktlage entsprochen* Die Festsetzung sei nicht erfolgt, um den Absatz der Bestände der Einfuhr- und Vorrats stelle zu ermöglichen, sondern auf Grund der Marktbeobachtung» Ein Absinken der Preise unter die Höchstpreise hätte die Klägerin in jener Zeit schon bei der Ausschreibung in Betracht ziehen müssen* Auf die Notwendigkeit längerer Blockierung habe die Ausschreibung hingewiesen«, Die Klägerin habe alle diese Gefahren bewußt in Kauf genommen* Die großen Bestände der Einfuhr- und Vorratsstolle seien den Fachkreisen bekannt gewesen«, Die Klägerin hätte die Ware früher importieren und nach Aufhebung der Blockierung noch ohne Verlust verkaufen können» Ihr Fchaden sei nur darauf zurückzuführen, daß sie ein aus dem Rahmen ihres sonstigen Betriebes fallendes Geschäft ohne genügende Sachkenntnis durchgeführt habe* Der sachkundige Fachhandel habe sich an diesen Importen kaum beteiligt* Die Anordnungen über die Abgabepreise seien Rechtsverordnungen| bei Erlaß derartiger Verordnungen habe die Beklagte keine Amtspflichten der Klägerin gegenüber gehabt» Ansprüche aus Enteignung beständen nicht, weil Bewirtschaftungsmaßnahmen nur eine entschädigungslose soziale Bindung des Eigentums seien* Das Landgericht hat die Klage abgewiesen« Die Berufung der Klägerin ist ohne Erfolg geblieben» Mit ihrer Revision verfolgt sie den Klaganspruch weiter» Die Beklagte bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels» Das Berufungsgericht hat folgendes festgestellt bzw® ausgeführts Tie vorläufige Blockierung der Importe sei auf Anweisung der Jeia, einer Dienststelle der Bcsatzungsmaeht rechtmäßig erfolgt5 die Klägerin habe sich der dahingehenden Ausschreibung freiwillig unterworfene Nach Aufhebung der Blockierung hätte die Klägerin sogleich verkaufen müssen und ohne Verlust bis Ende Dezember 1949 verkaufen können, doch habe sie bis zu dem Sommer 1950 keine ernsthaften Verkaufsversuche unternommeno Die Bekanntmachung vom 21® November 1949 sei nicht erfolgt, um einen Absatz der Bestände der Einkaufsund Vorratsstolle zu ermöglichen® Der Preis habe der damaligen Marktlage entsprochen® Die Klägerin hätte den Markt .beobachten, die Gefahr erkennen und auch zu einem Preis unter 330 DM verkaufen müssen® Die Abschöpfung nach einem über ihrem Erlös liegenden Preis hätte sie anfechten können® Ansprüche aus Enteignung beständen nicht, da der Klägerin ein Sonderopfer nicht äbgenötigt worden sei® Die dagegen eingelegte Revision ist begründet, weil das Berufungsgericht dem Antrag auf Vernehmung des Sachverständigen Weber nicht entsprochen hat® Das Berufungsgericht hatte von dem Sachverständigen ein schriftliches Gutachten erfordert® Nach Kenntnisnahme dieses Gutachtens beantragte die Klägerin mit eingehender Begründung im Schriftsatz vom 3* Mai 1956; den Sachverständigen zur mündlichen Erläuterung seines Gutachtens zu laden, um ihm Vorhaltungen machen zu können«, Nach §§ 397.* Das Urteil erörtert - von seinem Standpunkt aus zutreffend - nicht die Rechtsfolge, die sich aus der Festsetzung eines unrichtigen Preises ergeben würde® In diesem Falle hätte die Außcnhandelsstclle eine ihr der Klägerin gegenüber obliegende Amtspflicht verletzt® Denn die Pflicht zur sachgemäßen Anwendu)ig des Importausgloichsgesetzes, insbesondere die Pflicht, nur echte Gewinne abzuschöpfen, bestand auch den Importeuren gegenüber® Keinesfalls handelte es sich dabei um Ausübung gesetzgebender Gewalt® Bisher kann auch eine Haftung aus § 839 BGB nicht mangels Verschuldens der Außenhandelsstelle ausgeschlossen werden? Darüber hinaus könnte durch die Feststellung, daß die Außenhandelsstelle den Abgabepreis unrichtig festgesetzt hat, die Behauptung der Klägerin an Gewicht gewinnen, die Beklagte habe das bewußt getan, um der Einfuhr- und Vorratsstelle* zu ermöglichen, ihre überalterten Bestände an Milchpulvcr noch absustoßen® Das alles läßt sich jetzt endgültig noch nicht entscheiden, weil nicht abzusehen ist, welche Feststellungen das Berufungsgericht hei einer Vernehmung des Sachverständigen treffen wird® Bas Urteil muß- daher aufgehoben werden, / ohne daß es einer Erörterung'weiterer von der Revision aufgeworfener Prägen bedarf« -Die Entscheidung Liber die Kosten ' der Revision .war dem Berufungsgericht zu Überlassen„:
jfT.I_ZR 195/56 • Verkündet am April "958 Fieser, J» Ang« als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle 2358 011 Im Hamen des Volkes In dem Rechtsstreit der Firma 3U van - Prozeßbevollmächtigter: Klägerin, Berufungsklügorin und Revisionsklägerin, Rechtsanwalt J>r<. gegen • % A die Bundesrepublik .Deutschland, vertreten durch den Leiter der Außenhandelsstelle für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten in Frankfurt/M*, Adickesalloe 40, - Prozeßbevollmächtigters Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, . Rechtsanwalt Prof«’Br« hat der III» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs • auf die mündliche Verhandlung vom 17* März. 1958 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof» Dr-: Geiger sowie der Bundesrichter Br» Weber, Br» Kreft, Br» Arndt und Br« Hußlä .für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird dos Urteil des 1» Zivilsenats des Obcrlandosgerichts Frankfurt (Hain) vom !2o Juli 1956 nebst dem zugrundeliegenden Verfahren aufgehoben» Bie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, ah das Berufungsgericht zurückverwiesen» Von Rechts wegen Tatbestand^ Die Klägerin erhielt am 5. September 1949 von der Außenhandelsstelle der Verwaltung für Ernährung, Landwirtschaft und Porsten (VFLF) des Vereinigten Wirtschaftsgebietes, die später eine Dienststelle der beklagten Bundesrepublik wurde, auf Grund ihrer Bewerbung die Lizenz, 50 i Sprühvollmilch-pulvor aus Dänemark einzuführen. Der Lizenz lag die Ausschreibung Nr. 121 vom 22. Juli 1949 zugrunde, die der Gemischte Einfuli raus schuß auf Grund der Joia-Anweisung Nr. 29. Veröffentlicht hatte (ABI ELP 1949, 197). Eine Berichtigung vom 10. August 1949 (ABI ELP 1949, 216) hatte darauf hingewiesen, daß das einzuführende Milchpulver den BcwirtschaftungsbeStimmungen unterliege und voraussichtlich längere Zeit blockiert bleibe. Fine Anordnung vom 21. Juni 1949 (Pr 47/49 - vgl. ABI ELP 1949? 199) hatte für Vollmilchpulver einen Höchstpreis von 380 DM 3e 100 kg festgesetzt. In dem Begleitschreiben zur Importlizenz vom 5. August 1949 machte die Außenhandelsstelle zur Bedingung, daß die Ware nur nach ihren Weisungen in Vorkehr gebracht und von der Lizenz nur gegen die Verpflichtung Gebrauch gemacht werden dürfe, den noch aufzugebenden Abschöpfungsbotrag abzuführen. Dieser Abschöpfungsbetrag (Unterschiedsbetrag) beruhte auf dem Importausgleichsgesctz vom 22. August 1949 (WIGBl 291} Gesetz über die Festsetzung und Verrechnung von Ausgleichs - und Unterschiedsbeträgen für Einfuhrgüter der Land-und Ernährungswirtschaft $ abgekürzt IAG). Dieses Gesetz sah die Möglichkeit zur Abschöpfung von Importgewinnen zur Erzielung von Subventionsmitteln für bestimmte Importverluste vor. V. : .. . ** . ^ y^ :■ Auf Grund der Lizenz kaufte die Klägerin am ,16. September 1949 aus Dänemark 50 t Sprühvollmilchpulvei:. Die Ware lief an der Grenze in Flensburg in der Zeit vom 4* Dezember !949 bis 9o Januar 1950 ein* Mit einer Bekanntmachung Nr* A 4 vom 13« Oktober 1949 (BAnz 1949 Nr« 10 S« 1) hatte die Außenhan-delsstelle VELF zur Anwendung des AbschÜpfungsverfahrcns gemäß dem Importausgleichsgosetz darauf hingowiesen, daß die Einfuhrpreisstelle für Vollmilchpulvcr einen "Inlandspreis für den J.mporthandol festgestcllt" habe von 380 DM je 100 kg« Eine Veröffentlichung vom 21« November 1949 (BAnz 1949 I7r« 2G S« 2) änderte diese Bekanntmachung dahin ab, daß als Berochnungs-grundlage für die Erhebung der Abschöpfungsboträge von einem Abgabepreis von nur 330 DH je 100 kg fUr den Großhandel auszugehen sei« Am 28« November 1949 teilte die Außenhandclsstclle der Klägerin mit, daß die Blockierung der Ware aufgehoben sei und sie die Ware in den Verkehr bringen könne« Die Klägerin verkaufte die Y/are erst im Juli 1950 mit Verlust* Die Außenhandelsstelle setzte am 14« September 1950 den von der. Klägerin zu zahlenden Abschöpfungsbetrag auf 17o378,78 DM fest, hob die'se Festsetzung aber äm 22« September wieder auf, weil die Klägerin die Ware erst nach dem 9° April 1950 eingeführt hatte, als für Milchpulvor kein Importausgleich mehr erhoben wurde (vgl« ABI ELF 1950 S« 71). Die Klägerin will ohne Berücksichtigung des entgangenen Gewinns einen reinen Verlust von 73.186,23 DM erlitten haben, für den sie die beklagte Bundesrepublik auf Ersatz in Anspruch nimmt« Zur Begründung hat sie insbesondere vorgetragen: Der festgesetzte Abgabepreis von zunächst 380 DM und später 330 DM je 100 kg habe nicht dem inländischen Marktpreis entsprochen* Ihr Einkaufspreis mit den üblichen Nebenkosten ohne Lagerung habe 284*93 DM betragen« Ein Verkauf zu dem Marktpreis wäre der Klägerin ohne Verlust nur bis Dezember 1949 möglich gewesen«. Das habe die Beklagte durch ihre Maßnahmen aber verhindert. Der zu hoch festgesetzte Abgabepreis habe absatzhindernd (prohibitiv) gewirkte Das habe der Absicht der Beklagten entsprochen, weil sie den Absatz der alten Bestände der Einfuhr- und Vorratsstelle habe ermöglichen wollenw Pas sei eine Amtspflichtverlctzung der Klägerin gegenüber. Eine weitere Pflichtverletzung liege darin, daß die Beklagte den Handel nicht gewarnt und den für die Abschöpfung maßgeblichen Abgabepreis auch in der Folgezeit nicht herabgesetzt habe$ das sei erst nach Verhandlungen im Jahre 1952 * • geschehene Auch die vollständige Bewirtschaftung durch Blockierung sei unzulässig gewesen« Die Einfuhr- und Vorratsstelle habe ferner aus ihren Beständen bereits im Dezember 1949 Milchpulver zu dem Preise von 260 DM je Tonne verkauft und damit ihre eigenen Anordnungen mißachtet und den Handel unterboten. .. .. Die Beklagte hafte auch aus dem Gesichtspunkt der1 Enteignung. Die Beklagte habe überdies anderen Importeuren erhebliche Schadensersatzbeträge oder Subventionen.geleistet. • ' • ' • ’ •’ •• • • Vsl ; Die.Klägerin macht einen Teilbetrag von 9*729,18 DM v geltend, nämlich vom Verlust 8.186,03 DM und von dem ent- v gangenen Gewinn 1.543,15 DM- . • : '• • • ' Die Beklagte hat Abweisung der Klage beantragt und aus-4 geführt: Für Vollmilchpulver hätten nur Höchstpreise bestanden, deren Überschreitung jederzeit zulässig und damals schon zu erwarten gewesen sei. Die in den Bekanntmachungen vom 5 13* Oktober und 21o November 1949 veröffentlichten Preise seien erkennbar nur Richtpreise gewesen«, Der am 21 o November 1949 veröffentlichte Abgabepreis von 330 DU habe der damaligen Marktlage entsprochen* Die Festsetzung sei nicht erfolgt, um den Absatz der Bestände der Einfuhr- und Vorrats stelle zu ermöglichen, sondern auf Grund der Marktbeobachtung» Ein Absinken der Preise unter die Höchstpreise hätte die Klägerin in jener Zeit schon bei der Ausschreibung in Betracht ziehen müssen* Auf die Notwendigkeit längerer Blockierung habe die Ausschreibung hingewiesen«, Die Klägerin habe alle diese Gefahren bewußt in Kauf genommen* Die großen Bestände der Einfuhr- und Vorratsstolle seien den Fachkreisen bekannt gewesen«, Die Klägerin hätte die Ware früher importieren und nach Aufhebung der Blockierung noch ohne Verlust verkaufen können» Ihr Fchaden sei nur darauf zurückzuführen, daß sie ein aus dem Rahmen ihres sonstigen Betriebes fallendes Geschäft ohne genügende Sachkenntnis durchgeführt habe* Der sachkundige Fachhandel habe sich an diesen Importen kaum beteiligt* Die Anordnungen über die Abgabepreise seien Rechtsverordnungen| bei Erlaß derartiger Verordnungen habe die Beklagte keine Amtspflichten der Klägerin gegenüber gehabt» Ansprüche aus Enteignung beständen nicht, weil Bewirtschaftungsmaßnahmen nur eine entschädigungslose soziale Bindung des Eigentums seien* Das Landgericht hat die Klage abgewiesen« Die Berufung der Klägerin ist ohne Erfolg geblieben» Mit ihrer Revision verfolgt sie den Klaganspruch weiter» Die Beklagte bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels» T" 6 ” Ent 3 che id ungsgr und e± X« Das Berufungsgericht hat folgendes festgestellt bzw® ausgeführts Tie vorläufige Blockierung der Importe sei auf Anweisung der Jeia, einer Dienststelle der Bcsatzungsmaeht rechtmäßig erfolgt5 die Klägerin habe sich der dahingehenden Ausschreibung freiwillig unterworfene Nach Aufhebung der Blockierung hätte die Klägerin sogleich verkaufen müssen und ohne Verlust bis Ende Dezember 1949 verkaufen können, doch habe sie bis zu dem Sommer 1950 keine ernsthaften Verkaufsversuche unternommeno Die Bekanntmachung vom 21® November 1949 sei nicht erfolgt, um einen Absatz der Bestände der Einkaufsund Vorratsstolle zu ermöglichen® Der Preis habe der damaligen Marktlage entsprochen® Die Klägerin hätte den Markt .beobachten, die Gefahr erkennen und auch zu einem Preis unter 330 DM verkaufen müssen® Die Abschöpfung nach einem über ihrem Erlös liegenden Preis hätte sie anfechten können® Ansprüche aus Enteignung beständen nicht, da der Klägerin ein Sonderopfer nicht äbgenötigt worden sei® II® Die dagegen eingelegte Revision ist begründet, weil das Berufungsgericht dem Antrag auf Vernehmung des Sachverständigen Weber nicht entsprochen hat® Das Berufungsgericht hatte von dem Sachverständigen ein schriftliches Gutachten erfordert® Nach Kenntnisnahme dieses Gutachtens beantragte die Klägerin mit eingehender Begründung im Schriftsatz vom 3* Mai 1956; den Sachverständigen zur mündlichen Erläuterung seines Gutachtens zu laden, um ihm Vorhaltungen machen zu können«, Nach §§ 397.* 402 ZPO hat jede Partei das Recht, dem Sachverständigen Prägen zu stellen. Erklärt eine Partei, daß sie dem Sachverständigen, der ein schriftliches Gutachtens erstattet hat, in mündlicher Verhandlung Fragen stellen möchte, dann muß das Gericht diesem Antrag grundsätzlich stattgeben, auch wenn die Partei die Fragen im einzelnen noch nicht angibt (BGHZ 6, 398% lüi Nr«. 2 zu § 411 ZPO)» Pas hat das Berufungsgericht nicht beachtet« Es hat auch in den Urteils gründen diesen Antrag nicht beschie-den« Es kann deshalb dahingestellt bleiben, ,ob nicht in gewissen Fällen dem Fragerecht bei schriftlicher Begutachtung dadurch Genüge getan wird, daß der Sachverständige zur entsprechenden Ergänzung seines Gutachtens veranlaßt wird, denn auch das hat das Berufungsgericht hier nicht getan- Wegen dieses Verfahrensverstoßes muß:das Urteil aufgehoben werden, da nicht ausgeschlossen worden kann, daß das Urteil darauf beruht«, Penn das Gutachten enthielt zu der entscheidenden Frage, welcher Preis für Vollrnilchpulver im Pezember 1949 galt, Ausführungen, die einer gewissen Erläuterung bedurften« Pie Bemerkung im Gutachten, daß für deutsches Milchpulver bereits ein Aufgeld gezahlt wurde, konnte zu der Annahme berechtigen, daß für ausländische Y/are, um die es sich hier handelte, weniger bezahlt wurde» Nach Angabe des Sachverständigen betrug im Pezember 1949 der Purchsclinit'te preis einschließlich der diesen Purchschnitt mindernden Einkaufspreise der Großhandolsfirmen nur 308,33 PM,:vsö daß die Großhandelspreise selbst wahrscheinlich noch niedriger f*» 8 *** lagen® Der Sachverständige mußte klarsteilen» ob für die Klägerin diese Großhandelspreise maßgeblich waren® Schließlich ist nicht auszuschließen, daß die Klägerin bei Befragung des Sachverständigen zu seinem umfangreichen Gutachten Anhaltspunkte für weitere Fragen gewonnen hätte® Jedenfalls läßt sich nicht ausschließen, daß das Urteil auf diesem Verfahrensverstoß beruht® Das Berufungsgericht hat zwar seine abschließende Feststellung auch auf Zeugenaussagen gestützt» dabei aber das Gutachten des Sachverständigen Y/eber entscheidend verwertet® Das Urteil erörtert - von seinem Standpunkt aus zutreffend - nicht die Rechtsfolge, die sich aus der Festsetzung eines unrichtigen Preises ergeben würde® In diesem Falle hätte die Außcnhandelsstclle eine ihr der Klägerin gegenüber obliegende Amtspflicht verletzt® Denn die Pflicht zur sachgemäßen Anwendu)ig des Importausgloichsgesetzes, insbesondere die Pflicht, nur echte Gewinne abzuschöpfen, bestand auch den Importeuren gegenüber® Keinesfalls handelte es sich dabei um Ausübung gesetzgebender Gewalt® Bisher kann auch eine Haftung aus § 839 BGB nicht mangels Verschuldens der Außenhandelsstelle ausgeschlossen werden? ebensowenig läßt sich z« Zt® abschließend das Verhalten der Klägerin beurteilen, soweit cs für die Anwendung des § 839 aaO bedeutsam sein kann® Darüber hinaus könnte durch die Feststellung, daß die Außenhandelsstelle den Abgabepreis unrichtig festgesetzt hat, die Behauptung der Klägerin an Gewicht gewinnen, die Beklagte habe das bewußt getan, um der Einfuhr- und Vorratsstelle* zu ermöglichen, ihre überalterten Bestände an Milchpulvcr noch absustoßen® Das alles läßt sich jetzt endgültig noch nicht entscheiden, weil nicht abzusehen ist, welche Feststellungen das Berufungsgericht hei einer Vernehmung des Sachverständigen treffen wird® Bas Urteil muß- daher aufgehoben werden, / ohne daß es einer Erörterung'weiterer von der Revision aufgeworfener Prägen bedarf« -Die Entscheidung Liber die Kosten ' der Revision .war dem Berufungsgericht zu Überlassen„: ; Geiger Br« Weber Br®^© Bre Arndt Br«, Hußla