- Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Prhr, von hat der III» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 7o März 1955 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof« Br« Geiger sowie der Bundes-richter Rietschel, Br« Weber, Br« Wolany und Br« Beyer für Recht erkannt: Br war zuletzt Revieroberleutnant der Schutzpolizeio Als solcher war er auch noch nach dem Zusammenbruch tätig« Nach Erreichung der Altersgrenze wurde er zu dem 1* Oktober 1945 in den gesetzlichen Ruhestand versetzt» Der Kläger war am 1» Mai 1933 der NSDAP und bald darauf der NSV beigetreten, Bei letzterer wurde er zu dem 1» Dezember 1933 Block-r zu dem lo Februar 1934 Zellenwart* In seinen Personalakten befindet sich ein unter dem 7* April 1938 in Maschinenschrift ausgefüllter und von dem Kläger unterschriebener Fragebogen; in welchem die Vordruckfrage, welche Ämter er in der Partei bekleide, mit ’’politischer Leiter seit 1« Februar 1934” beantwortet ist. Am 6o März 1946 berichtete der Beratende Ausschuß der Militärregierung, daß der Kläger nach seinen Personalakten seit 1„ Februar 1934 politischer Leiter gewesen sei und dies in seinem Fragebogen verheimlicht habe«. Januar 1948 entschied der Berufungsausschuß, daß der Kläger in Kategorie IV eingestuft wird und 3/4 seines gesetzlichen Ruhegehalts erhälto Zur Begründung wird ausgeführt» der Kläger habe nachgewiesen, daß er kein politischer Leiter gewesen sei, sondern sich nur als Zellenwart der NSV betätigt habe« Die entsprechende Versorgung wurde ab 9* Januar 1948 auch aufgenommen* Am 21* Oktober 1949 wurde der Kläger im Wiederaufnahmeverfahren von dem Berufungsausschuß in Kategorie V eingestuft und ihm wieder die Zahlung der vollen Pension bewilligt., ber 1952 (GVB1 Hamb S 243) den nicht unter das Gesetz zu Art 131 GrundG fallenden Pensionären ab 1* Oktober 1951 auszuzahlende 20#ige Ruhegehaltszuschlag wurde dem Kläger nach § 4 Abs 2 dieses Gesetzes erst ab 1«, April 1952 bewilligt, weil er unter Art 131 GrundG falle und gemäß § 63 Abs 1 Ziff 2 des Gesetzes zu Art 131 GrundG zu versorgen sei. April 1946 bis 31* Oktober 1949 einbehaltenen Ruhegehaltsbezüge in Höhe von 1.836,15 DU zu verurteilen und festzustellen» daß die Beklagte verpflichtet sei, dem Kläger den für die nicht unter das Gesetz zu Art 131 GrundG fallenden Beamten auszuzahlenden 20#igen Ruhegehaltszuschlag zu zahlen. fahren verwickelt worden, das zur Vorenthaltung seines Ruhegehalts und damit auch des 20#igen Zuschlages für die Zeit vom 1. Das von dem Kläger beanstandete Verhalten habe sich überdies nicht über den Zeitpunkt des Beschlusses des Berufungsausschusses vom 9» Januar 1948 hinaus ausgewirkt• der der Darstellung des Klägers entsprechend ausdrücklich festgestellt habe, daß der Kläger nicht politischer Leiter gewesen sei» Die Klageforderung sei auch verjährt.. Gegen dieses Urteil hat der Kläger Berufung eingelegt, soweit der Klage-anspiruch in Höhe von 1»216,71 DM für die Zeit vom 9» Januar 194$ und der Feststellungsantrag abgewiesen worden ist« Das Oberlandesgericht hat den Zahlungsanspruch als verjährt abgewiesen und dem Feststellungsantrag stattgegeben» 2) Ob die von der Revision angegriffene Auffassung des Berufungsgerichts, der Kläger sei deshalb nicht dem Personenkreis des Art 131 GrundG zuzurechnen, weil er am 8, Mai 1945 noch nicht versorgungsberechtigt gewesen sei, richtig ist, kann dahingestellt bleiben«, Auch wenn entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts und mit der Revision davon aus-gegangen wird, daß der Kläger, soweit seine Rechtsverhältnisse regelungsbedürftig wären, unter den Personenkreis des Art 131 GrundG fiel, so kann § 4 Abs 2 des Gesetzes vom 10* November 1952 auf den Kläger doch keine Anwendung finden® Biese Bestimmung setzt nicht nur voraus, daß der Versorgungsberechtigte für eine bestimmte Zeit dem Personenkreis des Art 131 GrundG zuzurechnen war, sondern auch, daß seine Versorgungsansprüche durch § 63 G 131 geregelt sind«, Biese Voraussetzung ist aber nicht erfüllt, denn der Kläger erhält seine Versorgungsbezüge nicht auf Grund einer nach dem Gesetz zu Art 131 GrundG getroffenen Regelung, sondern auf Grund seiner am 1, Oktober 1945 wegen Erreichung der Altersgrenze erfolgten Zurruhesetzung® Baran ändert der Umstandr daß der Kläger infolge der Entnazifizierung vorübergehend November 1952 den 20#igen Zuschlag bereits ab 1» Oktober 1951 beanspruchen« Das angefochtene Urteil ist somit im Ergebnis richtig und die Revision der Beklagten war deshalb als unbegründet zurückzuweisen«
Für das Nachschlagewerk! Nicht fiir die Amtliche Sammlung! 2415 014 Gesetz: Erstes Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Besoldungsrechts der Breien und Hansestadt Hamburg vom 10«11«1952 (GVBl Hamb 24?) § 4 Gesetz zu Art 131 GrundG § 63 Rechtssatz: Die Ansprüche der Versorgungsberechtigten, die bei Inkrafttreten des Gesetzes zu Art 131 GrundG ihre Versorgungsbezüge voll erhielten, sind auch dann nicht durch § 63 G 131 geregelt, wenn der Versorgungsberechtigte vorher infolge der Entnazifizierung zeitweise seine Bezüge nicht oder nicht voll erhalten hat„ Biese Versorgungsberechtigten fallen daher nicht unter § 4 Abs 2, sondern unter § 4 Abs 1 des Gesetzes vom IO*11* 1952 und haben deshalb bereits vom 1» Oktober 1951 an einen Anspruch auf die 20#ige Ruhegehalts Zulageo Aktenzeichen: III ZR 195/53 Urteil des .BGH vom 7* Itärz 1955 LG Hamburg OLG Hamburg .• t *-» • • t/ III. ZR 195/53 \y erkundet am 7o März 1955 Justizangestellter rkundsbeamter der Ge • schäftsstelle als Hamen des Volkes In dem Rechtsstreit vertreten durch der_______ den Senat, Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsklägerin, - prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Br< gegen den Revieroberleutnant der Schutzpolizei ioR, Wilhelm G , BflUBstieg Klägers, Berufungsklägers und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Prhr, von hat der III» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 7o März 1955 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof« Br« Geiger sowie der Bundes-richter Rietschel, Br« Weber, Br« Wolany und Br« Beyer für Recht erkannt: Bie Revision der Beklagten gegen das Urteil des 1« Zivilsenats des Hanseatiscnen Oberlandesgerichts in Hamburg vom 30« Juni 1953 wird zurückgewiesen« Bie Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen« Von Rechts wegen Tatbestand? Der Kläger stand seit 1911 im Dienste der Polizeibehörde der Beklagten«. Br war zuletzt Revieroberleutnant der Schutzpolizeio Als solcher war er auch noch nach dem Zusammenbruch tätig« Nach Erreichung der Altersgrenze wurde er zu dem 1* Oktober 1945 in den gesetzlichen Ruhestand versetzt» Der Kläger war am 1» Mai 1933 der NSDAP und bald darauf der NSV beigetreten, Bei letzterer wurde er zu dem 1» Dezember 1933 Block-r zu dem lo Februar 1934 Zellenwart* In seinen Personalakten befindet sich ein unter dem 7* April 1938 in Maschinenschrift ausgefüllter und von dem Kläger unterschriebener Fragebogen; in welchem die Vordruckfrage, welche Ämter er in der Partei bekleide, mit ’’politischer Leiter seit 1« Februar 1934” beantwortet ist. Am 6o März 1946 berichtete der Beratende Ausschuß der Militärregierung, daß der Kläger nach seinen Personalakten seit 1„ Februar 1934 politischer Leiter gewesen sei und dies in seinem Fragebogen verheimlicht habe«. Die Militärregierung ordnete darauf unter dem 13 - März 1946 die Streichung der Ruhegehaltsbezüge an» Ab lo April 1946 wurde infolgedessen die Ruhegehaltszahlung eingestellt., Der Kläger legte dagegen Einspruch ein und verwahrte sich gegen die Kennzeichnung als vormaliger politischer Leiter und den Vorwurf des Verschweigens, Am 9«. Januar 1948 entschied der Berufungsausschuß, daß der Kläger in Kategorie IV eingestuft wird und 3/4 seines gesetzlichen Ruhegehalts erhälto Zur Begründung wird ausgeführt» der Kläger habe nachgewiesen, daß er kein politischer Leiter gewesen sei, sondern sich nur als Zellenwart der NSV betätigt habe« Die entsprechende Versorgung wurde ab 9* Januar 1948 auch aufgenommen* Am 21* Oktober 1949 wurde der Kläger im Wiederaufnahmeverfahren von dem Berufungsausschuß in Kategorie V eingestuft und ihm wieder die Zahlung der vollen Pension bewilligt., Seit 1» November 1949 erhält der Kläger sein ungekürztes Ruhegehalt» -3- ~ 3 - Nachzahlung der eingebüßten Beträge im Wege der Härtemilderung wurde abgelehnt* Der nach § 4 Abs 1 des Gesetzes vom 10* Novem«. ber 1952 (GVB1 Hamb S 243) den nicht unter das Gesetz zu Art 131 GrundG fallenden Pensionären ab 1* Oktober 1951 auszuzahlende 20#ige Ruhegehaltszuschlag wurde dem Kläger nach § 4 Abs 2 dieses Gesetzes erst ab 1«, April 1952 bewilligt, weil er unter Art 131 GrundG falle und gemäß § 63 Abs 1 Ziff 2 des Gesetzes zu Art 131 GrundG zu versorgen sei. Der Kläger hat Klage erhoben mit dem Antrag, die Beklagte zur Nachzahlung der vom 1. April 1946 bis 31* Oktober 1949 einbehaltenen Ruhegehaltsbezüge in Höhe von 1.836,15 DU zu verurteilen und festzustellen» daß die Beklagte verpflichtet sei, dem Kläger den für die nicht unter das Gesetz zu Art 131 GrundG fallenden Beamten auszuzahlenden 20#igen Ruhegehaltszuschlag zu zahlen. Er hat vorgetragen, daß Beamte der Beklagten sich unzulässigerweise der Personalakten des Klägers für die Entnazifizierung bedient und der Militärregierung erkennbar falsche Daten mitgeteilt hätten. Der irreführende Vermerk in dem Fragebogen von 1938 »politischer Leiter seit 1«, Februar 1934» stamme nicht von ihm; das hätte durch vorherige Rückfrage leicht festgestellt werden können. Dadurch sei der Kläger in das langwierige Entnazifizierungsver- • fahren verwickelt worden, das zur Vorenthaltung seines Ruhegehalts und damit auch des 20#igen Zuschlages für die Zeit vom 1. Oktober 1951 bis 31» März 1952 geführt habe. Für den angerichteten Schaden hafte die Beklagte. Nach der Verordnung 110 der britischen Militärregierung sei die Kürzung einer vor Einleitung der Entnazifizierung schon erdienten Pension überhaupt unzulässig gewesen. Die Beklagte hat die Abweisung der Klage beantragt. Sie hat vorgebracht, die Angehörigen des Fachausschusses hätten weder rechtswidrig noch schuldhaft gehandelt, wenn sie die in dem von dem Kläger unterschriebenen Fragebogen -4- ~ 4 -T 0 von 1958 abgegebene Erklärung an die Militärregierung weitergegeben hätten« Außerdem seien diese Beamten insoweit nicht für die Beklagte, sondern im Auftrag der Besatzungsmacht tätig gewesen,. Das von dem Kläger beanstandete Verhalten habe sich überdies nicht über den Zeitpunkt des Beschlusses des Berufungsausschusses vom 9» Januar 1948 hinaus ausgewirkt• der der Darstellung des Klägers entsprechend ausdrücklich festgestellt habe, daß der Kläger nicht politischer Leiter gewesen sei» Die Klageforderung sei auch verjährt.. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Gegen dieses Urteil hat der Kläger Berufung eingelegt, soweit der Klage-anspiruch in Höhe von 1»216,71 DM für die Zeit vom 9» Januar 194$ und der Feststellungsantrag abgewiesen worden ist« Das Oberlandesgericht hat den Zahlungsanspruch als verjährt abgewiesen und dem Feststellungsantrag stattgegeben» Mit der Revision erstrebt die Beklagte die Abweisung auch4 des FeststellungsanspruchesDer Kläger beantragt die Zurückweisung der Revision» Entgeh e idungSigründ e^ - 1) Da der Kläger keine Revision eingelegt hat, steht nur noch sein Feststellungsanspruch im Streit» Das Berufungsgericht ist mit dem Kläger der Auffassung. daß er seinen Feststellungsanspruch auf § 4 Abs 1 des Gesetzes vom 10» November 1958 stützen könne, wonach die Bezüge der am 1» Oktober 1951 vorhandenen Ruhestandsbeamten mit Wirkung vom 1» Oktober 1951 an in der Weise festgesetzt werden, daß zu den Grundgehältern, die der Berechnung des Ruhegeldes- zugrunde liegen, eine Zulage von 20 # tritt» Der "5- Kläger falle nicht unter die Bestimmung des § 4 Abs 2 aaO, wonach Ruhestandsbeamte, deren Versorgungsansprüche durch § 63 Abs 1 Ziff 2 des Gesetzes zu Art 131 GrundG geregelt sind, diese Zulage frühestens vorn.l* April 1952 an erhalten, Bas Berufungsgericht begründet das damit, daß der Kläger nicht unter den Personenkreis des Art 131 GrundG falle«, Er sei einmal nicht aus einem anderen als beamtenrechtlichen Grund aus dem Bienste der Beklagten ausgeschieden, weil er infolge Erreichung der Altersgrenze in den Ruhestand versetzt worden sei; auch die Alternative des zweiten Satzes des Art 131 GrundG treffe auf ihn nicht zu, weil er am 8„ Mai 1945 noch im aktiven Bienst der Beklagten gestanden habe infolgedessen damals noch nicht versorgungsberechtigt gewesen sei«. 2) Ob die von der Revision angegriffene Auffassung des Berufungsgerichts, der Kläger sei deshalb nicht dem Personenkreis des Art 131 GrundG zuzurechnen, weil er am 8, Mai 1945 noch nicht versorgungsberechtigt gewesen sei, richtig ist, kann dahingestellt bleiben«, Auch wenn entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts und mit der Revision davon aus-gegangen wird, daß der Kläger, soweit seine Rechtsverhältnisse regelungsbedürftig wären, unter den Personenkreis des Art 131 GrundG fiel, so kann § 4 Abs 2 des Gesetzes vom 10* November 1952 auf den Kläger doch keine Anwendung finden® Biese Bestimmung setzt nicht nur voraus, daß der Versorgungsberechtigte für eine bestimmte Zeit dem Personenkreis des Art 131 GrundG zuzurechnen war, sondern auch, daß seine Versorgungsansprüche durch § 63 G 131 geregelt sind«, Biese Voraussetzung ist aber nicht erfüllt, denn der Kläger erhält seine Versorgungsbezüge nicht auf Grund einer nach dem Gesetz zu Art 131 GrundG getroffenen Regelung, sondern auf Grund seiner am 1, Oktober 1945 wegen Erreichung der Altersgrenze erfolgten Zurruhesetzung® Baran ändert der Umstandr daß der Kläger infolge der Entnazifizierung vorübergehend 6 in seinen Rechten geschmälert worden war, nichts., Durch den Beschluß des Berufungsausschusses vom 21. Oktober 1949 sind die vorangegangenen Einschränkungen weggefallen und die Versorgungsansprüche des Klägers waren deshalb bei Erlaß des Gesetzes zu Art 131 GrundG überhaupt nicht mehr regelungsbedürftig, so daß der Kläger seine Ansprüche auch nicht aus diesem Gesetz.» sondern aus seinem alten Beamtenverhältnis und der Zurruhesetzung im Jahre 1945 herleitet (ebenso auch BGHZ 10. 30 JÜP zu dem ähnlichen Fall des § 35 G 131). Der Kläger kann somit nach § 4 ^bs 1 des Gesetzes vom 10. November 1952 den 20#igen Zuschlag bereits ab 1» Oktober 1951 beanspruchen« Das angefochtene Urteil ist somit im Ergebnis richtig und die Revision der Beklagten war deshalb als unbegründet zurückzuweisen« Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO. Dr«, Geiger Rietschel Dr« Weber Dr« Wolany Dr« Beyer