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BGH · III ZR 194/94

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 194/94

Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter Dr. Engelhardt, Dr. Werp, Streck und Schlick am 19. Die Revision der Kläger gegen das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts, 7. Die Kläger tragen die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Die Revision hat auch im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg. Mit den gegen diese Auffassung vorgebrachten Bedenken hat sich bereits der IVb-Zivilsenat auseinandergesetzt (BGHZ 99, 143, 146 ff). Dem Schiedsvertrag muß sich auch nicht ein ausgedrückter Wille der Parteien entnehmen lassen, auch die Vollstreckungsabwehrklage vor dem staatlichen Gericht auszuschließen. Vielmehr ist diese Klage nur zulässig, soweit die Einwendungen, auf die sie gestützt wird, nicht von den Parteien durch Schiedsvereinbarung der Entscheidung des staatlichen Gerichts entzogen worden sind (vgl. Die Annahme des Berufungsgerichts, die mit der Vollstreckungsabwehrklage erhobenen Einwendungen würden von der Schiedsvereinbarung der Parteien erfaßt, wird von der Revision nicht mit durchgreifenden Rügen angegriffen.

Zitierte Normen: § 97 ZPO
ProzeßbevollmächtigteParteiZivilsenatZPOVollstreckungsabwehrklageKlägerBGHZRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BGHR: ja
BESCHLUSS
III ZR 194/94
vom 19. Dezember 1995 in dem Rechtsstreit
1.
2.
GIB GmbH,
vertreten durch den Geschäftsführer Gerhard E.
- Prozeßbevollmächtigte:
Kläger und Revisionskläger, Rechtsanwältin
 gegen
Ltd. ,
vertreten durch den General Manager Francois Chairman of the Board J. A. BrflliH, Bai NI
und den [street,
 Beklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Dr. Dr. v.
und
2
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter Dr. Engelhardt, Dr. Werp, Streck und Schlick am 19. Dezember 1995 gemäß § 554 b ZPO
beschlossen:
Die Revision der Kläger gegen das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts, 7. Zivilsenat, vom 20. September 1994 - 7 U 154/93 - wird nicht angenommen.
Die Kläger tragen die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 130.826,44 DM.
3
Gründe
 Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 554 b ZPO). Die Revision hat auch im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg. Der Erörterung bedarf nur folgendes:
Der Senat hält daran fest, daß die Einrede des Schiedsvertrages auch gegenüber der Vollstreckungsabwehrklage durchgreift, wenn die mit ihr geltend gemachte Einwendung der Schiedsabrede unterliegt (BGHZ 99, 143; vgl. dazu Schwab/Walter, Schiedsgerichtsbarkeit, 5. Aufl. 1995, Kap. 7 Rn. 9). Mit den gegen diese Auffassung vorgebrachten Bedenken hat sich bereits der IVb-Zivilsenat auseinandergesetzt (BGHZ 99,	143,	146 ff). Durchgreifende neue Ge-
sichtspunkte, die dagegen sprechen könnten, bringt auch die Revision nicht vor. Dem Schiedsvertrag muß sich auch nicht ein ausgedrückter Wille der Parteien entnehmen lassen, auch die Vollstreckungsabwehrklage vor dem staatlichen Gericht auszuschließen. Vielmehr ist diese Klage nur zulässig, soweit die Einwendungen, auf die sie gestützt wird, nicht von den Parteien durch Schiedsvereinbarung der Entscheidung des staatlichen Gerichts entzogen worden sind (vgl. BGH aaO S. 147 f).
Die Annahme des Berufungsgerichts, die mit der Vollstreckungsabwehrklage erhobenen Einwendungen würden von der Schiedsvereinbarung der Parteien erfaßt, wird von der Revision nicht mit durchgreifenden Rügen angegriffen.
Rinne
 Streck
Engelhardt
 Schlick
Werp