Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn, die Richter Dr. Werp, Dr. Rinne, Dr. Wurm und die Richterin Dr. Deppert am 17. gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 3. Die Klägerin wendet sich vergeblich dagegen, daß das Berufungsgericht die Honoraraufrechnung des Beklagten hat durchgreifen lassen. Die Auslegung des dem Beklagten zugesandten Vermerks der Klägerin über die Besprechung vom 4. Einen durchgreifenden Rechtsfehler des Berufungsgerichts, das eine Honorargarantie seitens der Klägerin angenommen hat, zeigt die Revision nicht auf.Die von ihr erhobenen Verfahrensrügen hat der Senat geprüft und nicht für durchgreifend erachtet.
BUNDESGERICHTSHOF 3 III ZR 194/89 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit Stadtsparkasse (Hessen), vertreten durch die Vorstandsmitglieder Reinhold A( und Günter KflB, Straße 31, - Prozeßbevollmächtigte: Klägerin und Revisionsklägerin, Rechtsanwälte gegen Rechtsanwalt und Notar Rüdiger GflH^straße 6, Beklagter und Revisionsbeklagter, - Prozeßbevollmächtigte II. Instanz: WII 2 3 Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn, die Richter Dr. Werp, Dr. Rinne, Dr. Wurm und die Richterin Dr. Deppert am 17. Januar 1991 gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 - NJW 1981, 39) beschlossen: Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 3. Mai 1989 - 3 U 144/88 - wird nicht angenommen. Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO) . Streitwert: 95.005,21 DM 3 5 G r ü n d e Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 554 b ZPO). Die Revision verspricht auch im Endergebnis keinen Erfolg (BVerfGE 54, 277). Die Klägerin wendet sich vergeblich dagegen, daß das Berufungsgericht die Honoraraufrechnung des Beklagten hat durchgreifen lassen. Die Auslegung des dem Beklagten zugesandten Vermerks der Klägerin über die Besprechung vom 4. April 1984, einer Individualerklärung, durch das Berufungsgericht ist möglich und naheliegend. Einen durchgreifenden Rechtsfehler des Berufungsgerichts, das eine Honorargarantie seitens der Klägerin angenommen hat, zeigt die Revision nicht auf. Die von ihr erhobenen Verfahrensrügen hat der Senat geprüft und nicht für durchgreifend erachtet. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 565 a ZPO). Krohn Wurm Werp Deppert Rinne