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BGH · 1 PBvU 1/79

Gericht: BGH · Aktenzeichen: 1 PBvU 1/79

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Boujong, Dr. Engelhardt, Dr. Werp und Dr. Rinne am 25. gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Die Revision der Klägerinnen gegen das Urteil des 15- Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 9. veran-laßten Verfügungen über die Sparguthaben Rückfrage beim Nachlaßgericht zu halten, mit zutreffender Begründung verneint und dabei der Sache nach auch die von der Revision aufgezeigten Umstände berücksichtigt. Vergeblich rügt die Revision, das Berufungsgericht hätte Beweis über die Behauptung erheben müssen, der Beklagten habe "seit Januar 1982 bekannt sein (müssen), daß zu demindest Rückfragen wegen Auszahlungen an P. 2. Das Berufungsgericht hat nicht ausdrücklich geprüft, ob die Beklagte mit der Auszahlung der Guthaben an P. die "versprochene Leistung" im Sinne des § 808 Abs. 1 BGB erbracht hat und daher von ihrer Leistungspflicht befreit worden ist (vgl. Das bedeutet jedoch nicht, daß die Befreiung der Beklagten von ihrer Leistungspflicht die Einhaltung dieser Vorschriften voraussetzt. Die Auffassung der Revision, § 21 Abs. 4 Satz 3 KWG diene dem Schutz des Sparers vor mißbräuchlichen Verfügungen seines gesetzlichen Vertreters, findet im Gesetz offensichtlich keine Stütze. Eine abweichende Beurteilung ist auch dann nicht gerechtfertigt, wenn man davon ausgeht, daß § 21 Abs. 4 Satz 3 KWG, soweit darin die Verfügung von der Vorlegung der Urkunde abhängig gemacht ist, auch dem Zweck diene, die Berechtigung des Verfügenden festzustellen. Die Vorschriften der §§12, 13 SpkVO NW stehen einer Auszahlung des Guthabens an den Berechtigten ebenfalls nicht entgegen.

Zitierte Normen: § 97 ZPO § 808 BGB § 21 KWG
KlägerinnenSparerBerufungsgerichtSparbuchVerfügunggesetzlichRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
in zr i9»/85	BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
1.
der Frau Maria Gl^HBpromenade
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2. der Frau Ursula ebenda,
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geb.
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Prozeßbevollmächtigter:
Klägerinnen und Revisionsklägerinnen,
 Rechtsanwalt Dr.
gegen
 die Stadtsparkasse vertreten durch ihren Vorstand H^ÜIB Ring § - m, KflBl
9
9
- Prozeßbevollmächtigter:
Beklagte und Revisionsbeklagte, Rechtsanwalt Dr. ■■■■ -
2
V/2
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Boujong, Dr. Engelhardt, Dr. Werp und Dr. Rinne am 25. September 1986
gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 - NJW 1981, 39)
beschlossen:
Die Revision der Klägerinnen gegen das Urteil des 15- Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 9. Juli 1985 - 15 U 61/85 - wird nicht angenommen.
Die Klägerinnen tragen die Kosten des Revisionsverfahrens (§97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 149.716,— DM.
Gründe :
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision bietet auch im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg.
 
1.	Das Berufungsgericht hat eine Verpflichtung der Beklagten, vor Ausführung der vom Nachlaßpfleger P. veran-laßten Verfügungen über die Sparguthaben Rückfrage beim Nachlaßgericht zu halten, mit zutreffender Begründung verneint und dabei der Sache nach auch die von der Revision aufgezeigten Umstände berücksichtigt.
Vergeblich rügt die Revision, das Berufungsgericht hätte Beweis über die Behauptung erheben müssen, der Beklagten habe "seit Januar 1982 bekannt sein (müssen), daß zu demindest Rückfragen wegen Auszahlungen an P. erfolgt waren". Das Berufungsgericht brauchte dem Beweisantrag der Klägerinnen schon deshalb nicht nachzugehen, weil ihr Vorbringen in diesem Punkt der erforderlichen Substanz entbehrte.
2.	Das Berufungsgericht hat nicht ausdrücklich geprüft, ob die Beklagte mit der Auszahlung der Guthaben an P. die "versprochene Leistung" im Sinne des § 808 Abs. 1 BGB erbracht hat und daher von ihrer Leistungspflicht befreit worden ist (vgl. Senatsurteile BGHZ 64, 278, 282 ff und vom 20. März 1986 - III ZR 236/84). Dies berührt freilich den Bestand des angefochtenen Urteils im Ergebnis nicht.
Als "versprochen" ist diejenige Leistung anzusehen, die den bei Begründung des Leistungsversprechens getroffenen Vereinbarungen unter Beachtung aller verbindlichen gesetzlichen Regelungen entspricht (Senatsurteile aaO). Hierzu zählen zwar auch die Regelungen in § 21 Abs. 4 Satz 3 KWG sowie in den §§ 12, 13 SpkVO NW. Das bedeutet jedoch nicht, daß die Befreiung der Beklagten von ihrer Leistungspflicht die Einhaltung dieser Vorschriften voraussetzt.
 
§ 21 Abs. 4 Satz 3 KWG soll verhindern, daß Spareinlagen zu Zwecken des- Zahlungsverkehrs verwendet werden. Die darin normierte Verfügungsbeschränkung richtet sich aber nicht an den Sparer, sondern allein an das Kreditinstitut. Läßt dieses eine Überweisung durch den Sparer ohne Vorlage des Sparbuches zu, so wird hierdurch weder die Wirksamkeit des Rechtsgeschäfts noch die Erfüllungswirkung berührt (Bähre/Schneider KWG-Kommentar 2. Aufl. § 21 Anm. 6; Schork Gesetz über das Kreditwesen § 21 Rn. 34 ff; Szagunn/Neu-mann/Wohlschieß Gesetz über das Kreditwesen 3. Aufl. § 21 Anm. 29 ff). Dem trägt ersichtlich auch die Mitteilung Nr. 1/64 des Bundesaufsichtsamtes für das Kreditwesen Rechnung. Das gleiche muß bei Verfügungen anderer Berechtigter, z. B. eines gesetzlichen Vertreters, gelten. Die Auffassung der Revision, § 21 Abs. 4 Satz 3 KWG diene dem Schutz des Sparers vor mißbräuchlichen Verfügungen seines gesetzlichen Vertreters, findet im Gesetz offensichtlich keine Stütze.
Eine abweichende Beurteilung ist auch dann nicht gerechtfertigt, wenn man davon ausgeht, daß § 21 Abs. 4 Satz 3 KWG, soweit darin die Verfügung von der Vorlegung der Urkunde abhängig gemacht ist, auch dem Zweck diene, die Berechtigung des Verfügenden festzustellen. Denn die Legitimationswirkung der Urkunde spielt dort keine Rolle, wo der Berechtigte - sei es auch in Gestalt eines gesetzlichen Vertreters - selbst verfügt.
Die Vorschriften der §§12, 13 SpkVO NW stehen einer Auszahlung des Guthabens an den Berechtigten ebenfalls nicht entgegen. § 12 SpkVO NW betrifft die Legitimationswirkung
 des Sparbuches (Heinevetter Sparkassengesetz Nordrhein-Westfalen, Erläuterungen zu § 12 SpkVO), um die es hier nicht geht. § 13 SpkVO NW regelt lediglich das Verfahren zur Kraftloserklärung von Sparbüchern.
Krohn
 Werp
Boujong
 Rinne
Engelhardt