a) Führt der Gerichtsvollzieher eine Arrestpfändung für einen Gläubiger durch, der nach § 8 GvKostG von der Zahlung der Kosten befreit ist, und lagert er die gepfändeten Sachen mit erheblichem Kostenaufwand bei einem Dritten ein, so kann er den Lagervertrag als bevollmächtigter Vertreter des Justizfiskus schließen (Abweichung von RGZ 145, 204). b) Für den Anspruch auf Lagergeld nach § 420 HGB gilt, wenn das Lagergeld vereinbarungsgemäß nach bestimmten Zeitabschnitten berechnet und fällig wird, die 4jährige Verjährungsfrist des § 197 BGB. Oktober 1982 teilweise aufgehoben und das Urteil der Zivilkammer 3 des Landgerichts Hamburg vom 11. Von Rechts wegen Tatbestand Das klagende Bundesland verlangt von der beklagten Freien und Hansestadt Hamburg die Erstattung von Lagergeld in Höhe von 79.593,66 DM, die der Kläger an einen Der Gerichtsvollzieher beließ das Holz an Ort und Stelle; nähere Absprachen mit dem Lagerhalter traf er nicht. Der Kläger entrichtete das geforderte Lagergeld an den Lagerhalter, nahm in der Folge vom Zwangsvollstreckungsverfahren Abstand und verkaufte das Holz freihändig für 246.766,30 DM. Der Kläger meint, er habe durch die Zahlung an den Lagerhalter eine Verbindlichkeit der Beklagten erfüllt. Diese sei dadurch ungerechtfertigt bereichert, weil der Kläger als Bundesland gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 GvKostG nicht verpflichtet gewesen sei, Auslagen des Gerichtsvollziehers zu tragen. Außerdem liege darin, daß der Gerichtsvollzieher ihm die Rechnung des Lagerhalters zur Bezahlung übersandt habe, eine Amtspflichtverletzung. Ob das Berufungsgericht einen Schadensersatzanspruch wegen Amtspflichtverletzung gemäß Art. 34 GG, § 839 BGB dem Grunde nach zu Recht bejaht hat, braucht nicht entschieden zu werden. 1. Rechtlich zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß der Kläger durch die Bezahlung des Lagergeldes die Beklagte von ihrer vertraglichen Verpflichtung gegenüber dem Lagerhalter befreit hat. Dem Berufungsurteil ist aber die Feststellung zu entnehmen, daß der Gerichtsvollzieher konkludent als Vertreter der Beklagten einen Lagervertrag mit dem Lagerhalter geschlossen hat, als er das Holz bei ihm pfändete, es dann aber nicht wegschaffte, sondern auf dem Lager beließ. Gegen diese Feststellungen des Berufungsgerichts bestehen keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken: Der Gerichtsvollzieher handelt, wenn er gepfändete Sachen bei einem Dritten einlagert, diesem gegenüber nicht hoheitlich; der Lagervertrag ist vielmehr ein rein privatrechtliches Geschäft (RGZ 145, 204, 209). Ihm stand das Recht, gemäß § 5 GvKostG die Pfändung des Holzes von der Zahlung eines Vorschusses für die Auslagen gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 8 GvKostG abhängig zu machen, gegenüber dem klagenden Bundesland nicht zu, weil es gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 GvKostG von der Zahlung der Kosten befreit ist; zu den Kosten gehören, wie sich aus § 1 GvKostG wie auch aus § 8 Abs. 1 Satz 2 GvKostG eindeutig ergibt, auch die Auslagen. Hinzu kam hier, daß es sich bei den Auslagen für die Lagerung des gepfändeten Holzes nicht um verhältnismäßig geringe Beträge handelte. Unter diesen Umständen ist es revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn das Berufungsgericht davon ausgegangen ist, daß der Gerichtsvollzieher bei Abschluß des konkludenten Lagervertrages nicht im eigenen, sondern im Namen des Justizfiskus handelte (§ 164 Abs. 1 Satz 2 BGB) und daß der Justizfiskus ihm hier auch die notwendige Vollmacht zubilligen und ihm und dem Lagerhalter nicht das - allenfalls durch die Möglichkeit eines Ersatzes nach § 11 Nr. 3 GVO aF (= jetzt § 11 Nr. 2 GVO) gemilderte - Risiko einer rein persönlichen Haftung des Gerichtsvollziehers zu demuten wollte. Die Beklagte kann sich auf ein Entnahmerecht jedenfalls deshalb nicht berufen, weil der Kläger unstreitig Vorbehaltseigentümer des gepfändeten Holzes war. Aus dem Eigentum des Klägers aber durfte sich die Beklagte auf keinen Fall befriedigen, da der Kläger - abweichend von § 3 Abs. 1 Nr.1 GvKostG -nach § 8 GvKostG nicht Kostenschuldner war. 3. Das Berufungsgericht hat gegenüber dem Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung die von der Beklagten erhobene Verjährungseinrede durchgreifen lassen. a) Nicht zu beanstanden ist allerdings der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts: Besteht die Bereicherung in der Befreiung von einer Verbindlichkeit, so gilt für den Anspruch aus § 812 BGB dieselbe Verjährungsfrist wie für diese Verbindlichkeit. Der Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung soll den Verpflichteten nicht stärker belasten als die ursprüngliche Schuld (BGH Urteil vom 23. b) Abzulehnen ist aber die Auffassung des Berufungsgerichts, für die vom Kläger erfüllte Lagergeldforderung nach § 420 HGB habe die 2Jährige Verjährungsfrist des §196 Abs. 1 Nr. 1 BGB gegolten. Das Lagergeld ist keine Vergütung für die Besorgung fremder Geschäfte - ob für den ebenfalls in § 420 HGB geregelten Anspruch auf Ersatz von Auslagen und Aufwendungen etwas anderes gilt, braucht nicht entschieden zu werden -, sondern das Entgelt für die Verwahrung des eingelagerten Gutes (MünchKomm/v.Feldmann § 197 BGB Rdn. 7). Da die vom Kläger erfüllte Lagergeldforderung der Höhe nach nicht bestritten ist, war der Klage in vollem Umfange stattzugeben.
Nachschlagewerk: Ja BGHZ : ia GvKostG §§ 8 Abs. 1, 35 Abs. 1 Nr. 8; GVGA § 140; HGB § 420; BGB §§ 196 Abs. 1 Nr. 1, 197 a) Führt der Gerichtsvollzieher eine Arrestpfändung für einen Gläubiger durch, der nach § 8 GvKostG von der Zahlung der Kosten befreit ist, und lagert er die gepfändeten Sachen mit erheblichem Kostenaufwand bei einem Dritten ein, so kann er den Lagervertrag als bevollmächtigter Vertreter des Justizfiskus schließen (Abweichung von RGZ 145, 204). b) Für den Anspruch auf Lagergeld nach § 420 HGB gilt, wenn das Lagergeld vereinbarungsgemäß nach bestimmten Zeitabschnitten berechnet und fällig wird, die 4jährige Verjährungsfrist des § 197 BGB. BGH, Urt. v. 17. November 1983 - III ZR 194/82 - OLG Hamburg LG Hamburg BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES III ZR 194/82 URTEIL Verkündet am : 17. November 1983 -- Schorm, Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter in dem Rechtsstreit der Geschäftsstelle der Freien und Hansestadt Hamburg - Justizbehörde -, 36, Hamburg 36, Beklagten, Revisionsklägerin und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. gegen das Land Niedersachsen, vertreten durch die Bezirksregierung Lüneburg, Am 3, Lüneburg, - Prozeßbevollraächtigte: Kläger, Revisionsbeklagten und Revisionskläger, Rechtsanwälte Dr. und Dr. 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 17. November 1983 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Dr. Tidow, Kröner, Dr. Halstenberg und Dr.Werp für Recht erkannt: Auf die Rechtsmittel des Klägers werden das Urteil des 1. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 15. Oktober 1982 teilweise aufgehoben und das Urteil der Zivilkammer 3 des Landgerichts Hamburg vom 11. Juli 1980 abgeändert. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 79.593,66 DM nebst 3 % Zinsen über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundes-bank seit dem 25. Oktober 1979 zu zahlen. Die Revision der Beklagten wird zurückgewie-sen. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. Von Rechts wegen Tatbestand Das klagende Bundesland verlangt von der beklagten Freien und Hansestadt Hamburg die Erstattung von Lagergeld in Höhe von 79.593,66 DM, die der Kläger an einen Hamburger Lagerhalter entrichtet hat. Auf dessen Gelände hatte eine schwedische Firma ca. 4.486 fm Holz eingelagert, die sie unter Eigentumsvorbehalt vom Kläger gekauft hatte. Da die Käuferin in Vermögensverfall geriet, erwirkte der Kläger zwei Arrestbefehle gegen sie und ließ das Holz am 27. November 1976 durch einen hamburgischen Gerichtsvollzieher pfänden. Der Gerichtsvollzieher beließ das Holz an Ort und Stelle; nähere Absprachen mit dem Lagerhalter traf er nicht. Mit Schreiben vom 3. Januar 1977 teilte der Lagerhalter dem Gerichtsvollzieher mit, daß nach dem MTarif für Leistungen der Kaiumschlagsbetriebe in Hamburg - Kaitarif (KT)n ab 1. Dezember 1976 monatlich 35.853 DM Lagergeld zu zahlen seien. Der Gerichtsvollzieher übersandte die Rechnung des Lagerhalters am 5. Januar 1977 an den Regierungspräsidenten in Lüneburg. Der Kläger entrichtete das geforderte Lagergeld an den Lagerhalter, nahm in der Folge vom Zwangsvollstreckungsverfahren Abstand und verkaufte das Holz freihändig für 246.766,30 DM. Der Kläger meint, er habe durch die Zahlung an den Lagerhalter eine Verbindlichkeit der Beklagten erfüllt. Diese sei dadurch ungerechtfertigt bereichert, weil der Kläger als Bundesland gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 GvKostG nicht verpflichtet gewesen sei, Auslagen des Gerichtsvollziehers zu tragen. Außerdem liege darin, daß der Gerichtsvollzieher ihm die Rechnung des Lagerhalters zur Bezahlung übersandt habe, eine Amtspflichtverletzung. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat eine Amtspflichtverletzung des Gerichtsvollziehers bejaht, der Klage aber nur zur Hälfte stattgegeben, weil bei der Entstehung des Schadens ein gleich- wertiges Verschulden des Klägers mitgewirkt habe. Dagegen haben beide Parteien Revision eingelegt; der Kläger verlangt weiterhin den gesamten Klagebetrag; die Beklagte begehrt die volle Abweisung der Klage. Entscheidungsgründe Nur die Revision des Klägers ist begründet; die Revision der Beklagten bleibt ohne Erfolg. Ob das Berufungsgericht einen Schadensersatzanspruch wegen Amtspflichtverletzung gemäß Art. 34 GG, § 839 BGB dem Grunde nach zu Recht bejaht hat, braucht nicht entschieden zu werden. Dem Kläger steht jedenfalls ein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung (§§ 812 ff. BGB) in Höhe der Klageforderung zu. 1. Rechtlich zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß der Kläger durch die Bezahlung des Lagergeldes die Beklagte von ihrer vertraglichen Verpflichtung gegenüber dem Lagerhalter befreit hat. Ausdrücklich war zwar zwischen dem Lagerhalter und der Beklagten keine Vereinbarung zustande gekommen. Dem Berufungsurteil ist aber die Feststellung zu entnehmen, daß der Gerichtsvollzieher konkludent als Vertreter der Beklagten einen Lagervertrag mit dem Lagerhalter geschlossen hat, als er das Holz bei ihm pfändete, es dann aber nicht wegschaffte, sondern auf dem Lager beließ. Gegen diese Feststellungen des Berufungsgerichts bestehen keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken: Der Gerichtsvollzieher handelt, wenn er gepfändete Sachen bei einem Dritten einlagert, diesem gegenüber nicht hoheitlich; der Lagervertrag ist vielmehr ein rein privatrechtliches Geschäft (RGZ 145, 204, 209). Nach der Rechtsprechung des Reichsgerichts (aaO) schließt der Gerichtsvollzieher diesen Vertrag allerdings nicht als bevollmächtigter Vertreter des Justizfiskus, sondern persönlich im eigenen Namen (ebenso LG Hanau DGVZ 1975, 168; LG Hannover DGVZ 1977, 60; LG Kassel DGVZ 1978, 158/192; Kissel GVG § 154 Rdn. 23; Stein/Jonas/Münzberg ZPO 20. Aufl. § 808 Rdn. 26; Staudinger/Reuter BGB 12. Aufl. § 688 Rdn. 44; Burkhardt, Handbuch für den Gerichtsvollzieher, § 140 GVGA Anm. 3; Alisch DGVZ 1979, 5). Die Auffassung des Reichsgerichts findet im Schrifttum jedoch vielfach Widerspruch (Zöller/Scherübl ZPO 13. Aufl. § 808 Anm. II 2; Schönke/Baur, Zwangsvollstreckungs- Konkurs- und Vergleichsrecht 10. Aufl. § 26 III 2 b cc = S. 134; Bruns/ Peters, Zwangsvollstreckungsrecht, 2. Aufl. § 20 V 1 a = S. 110; Baumann/Brehm, Zwangsvollstreckung, 2. Aufl. § 18 II 3 b«C- S. 298; Wieczorek ZPO 2. Aufl. § 808 C I d 1; die Streitfrage offenlassend Biomeyer, Zivilprozeßrecht, VollStreckungsverfahren § 45 I 3 a = S. 193 Fn.28; Gaul ZZP 87 S. 241, 270, Fn. 150). Wieweit an der Rechtsprechung des Reichsgerichts festzuhalten ist, braucht hier nicht abschließend entschieden zu werden. Wesentliche Umstände des vorliegenden Falles lassen die Feststellung des Berufungsgerichts, der Lagervertrag sei für die Beklagte geschlossen worden, hier jedenfalls gerechtfertigt erscheinen: Zur Begründung seiner Auffas- sung, der Abschluß derartiger Verträge sei eine persönliche Angelegenheit des Gerichtsvollziehers, verweist das Reichsgericht darauf, daß der Gerichtsvollzieher die Lagerkosten als Auslagen vom Auftraggeber vergütet erhalte und sogar die Übernahme des Auftrags von der Zahlung eines entsprechenden Vorschusses abhängig machen könne (RGZ aaO 208). Diese Möglichkeiten hatte der Gerichtsvollzieher hier jedoch nicht. Ihm stand das Recht, gemäß § 5 GvKostG die Pfändung des Holzes von der Zahlung eines Vorschusses für die Auslagen gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 8 GvKostG abhängig zu machen, gegenüber dem klagenden Bundesland nicht zu, weil es gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 GvKostG von der Zahlung der Kosten befreit ist; zu den Kosten gehören, wie sich aus § 1 GvKostG wie auch aus § 8 Abs. 1 Satz 2 GvKostG eindeutig ergibt, auch die Auslagen. Hinzu kam hier, daß es sich bei den Auslagen für die Lagerung des gepfändeten Holzes nicht um verhältnismäßig geringe Beträge handelte. Nach dem Hamburger Kaitarif waren an den Lagerhalter für jeden angefangenen Monat 35.853 DM zu zahlen. Die Dauer der Lagerung war nicht durch die Verwertung begrenzt, da eine Arrestpfändung nur der Sicherung, nicht der Befriedigung dient (BGHZ 68, 289, 292). Eine Verwertung nach § 930 Abs. 3 ZPO oder eine Aufhebung des Arrestvollzugs nach § 934 Abs. 2 ZPO konnte nur das Vollstreckungsgericht anordnen; dem Gerichtsvollzieher wird nicht einmal ein Antragsrecht zugestanden (vgl. Baumbach/ Lauterbach/Hartmann ZPO 42. Aufl. § 930 Anm. 4 A; § 934 Anm. 2). Unter diesen Umständen ist es revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn das Berufungsgericht davon ausgegangen ist, daß der Gerichtsvollzieher bei Abschluß des konkludenten Lagervertrages nicht im eigenen, sondern im Namen des Justizfiskus handelte (§ 164 Abs. 1 Satz 2 BGB) und daß der Justizfiskus ihm hier auch die notwendige Vollmacht zubilligen und ihm und dem Lagerhalter nicht das - allenfalls durch die Möglichkeit eines Ersatzes nach § 11 Nr. 3 GVO aF (= jetzt § 11 Nr. 2 GVO) gemilderte - Risiko einer rein persönlichen Haftung des Gerichtsvollziehers zu demuten wollte. 2. Die Bereicherung der Beklagten durch die Zahlung des Lagergeldes geschah im Verhältnis der Parteien ohne Rechtsgrund. Der Kläger war - wie bereits ausgeführt -gemäß § 8 GvKostG nicht verpflichtet, die Lagerkosten als Auslagen gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 8 GvKostG zu ersetzen. Auch aus § 6 GvKostG läßt sich die Bereicherung nicht rechtfertigen. Ob das Entnahmerecht des Gerichtsvollziehers in jedem Fall ausgeschlossen ist, wenn es im Ergebnis 2u Lasten eines kostenbefreiten Gläubigers gehen würde, ist umstritten (bejahend AG Berlin-Schöneberg DGVZ 1981, 191; AG/LG Saarbrücken DGVZ 1980, 43, 44; ablehnend Schröder-Kay, Das Kostenwesen der Gerichtsvollzieher, § 8 Anm. 9 - vgl. aber auch § 6 Anm. 8 -; Hartmann, Kostengesetze, 21. Aufl. § 6 GvKostG Anm. 1; anders aaO § 8 Anm. 4). Die Frage braucht hier nicht abschließend entschieden zu werden. Die Beklagte kann sich auf ein Entnahmerecht jedenfalls deshalb nicht berufen, weil der Kläger unstreitig Vorbehaltseigentümer des gepfändeten Holzes war. Im Falle einer Verwertung hätte sich sein Eigentum im Wege der dinglichen Surrogation am Erlös fortgesetzt. Aus dem Eigentum des Klägers aber durfte sich die Beklagte auf keinen Fall befriedigen, da der Kläger - abweichend von § 3 Abs. 1 Nr.1 GvKostG -nach § 8 GvKostG nicht Kostenschuldner war. 8 - 3. Das Berufungsgericht hat gegenüber dem Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung die von der Beklagten erhobene Verjährungseinrede durchgreifen lassen. Dagegen wendet sich die Revision mit Recht. a) Nicht zu beanstanden ist allerdings der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts: Besteht die Bereicherung in der Befreiung von einer Verbindlichkeit, so gilt für den Anspruch aus § 812 BGB dieselbe Verjährungsfrist wie für diese Verbindlichkeit. Der Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung soll den Verpflichteten nicht stärker belasten als die ursprüngliche Schuld (BGH Urteil vom 23. Februar 1978 - VII ZR 11/76 = NJW 1978, 1375, 1377). b) Abzulehnen ist aber die Auffassung des Berufungsgerichts, für die vom Kläger erfüllte Lagergeldforderung nach § 420 HGB habe die 2Jährige Verjährungsfrist des §196 Abs. 1 Nr. 1 BGB gegolten. Das Lagergeld ist keine Vergütung für die Besorgung fremder Geschäfte - ob für den ebenfalls in § 420 HGB geregelten Anspruch auf Ersatz von Auslagen und Aufwendungen etwas anderes gilt, braucht nicht entschieden zu werden -, sondern das Entgelt für die Verwahrung des eingelagerten Gutes (MünchKomm/v.Feldmann § 197 BGB Rdn. 7). Wenn dieses Entgelt vereinbarungsgemäß nach bestimmten Zeiteinheiten berechnet und fällig wird - wie hier nach Monaten so handelt es sich um regelmäßig wiederkehrende Leistungen im Sinne des § 197 BGB (Münch/Komm/v.Feldmann aaO; Soergel/Siebert/Augustin BGB 11. Aufl. § 197 Rdn. 16; Erman/Hefermehl BGB 7. Aufl. § 197 Rdn. 8; Staudinger/Dilcher BGB 12. Aufl. § 197 Rdn. 22; Palandt/Heinrichs BGB 43. Aufl. § 197 Anm. 2 f; Schlegelberger/Schröder HGB 5. Aufl. § 420 Rdn. 11; Senck-piehl, Das Recht 1908, 329; a.M. Baumbach/Duden/Hopt HGB 25. Aufl. § 423 Anm. 2; Großkomm. HGB/Koller 3. Aufl. § 420 Rdn. 19). Danach ergibt sich eine Verjährungsfrist von vier Jahren. Diese Frist war bei Erhebung der Klage im Jahre 1980 noch nicht abgelaufen. Da die vom Kläger erfüllte Lagergeldforderung der Höhe nach nicht bestritten ist, war der Klage in vollem Umfange stattzugeben. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 97 Abs. 1 ZPC Krohn Tidow Kröner Halstenberg Werp