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BGH · in zr 194/80

Gericht: BGH · Aktenzeichen: in zr 194/80

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. September 1981 gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschlüsse vom 9. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 1. Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Daß eine Bank bei der Verfolgung ihrer Ansprüche im Rahmen des ihr Zumutbaren die Belange ihrer Kunden beachten muß, hat der Senat bereits mehrfach entschieden (Urteile vom 10. Ob eine Bank danach verpflichtet ist, einen Kunden in einem von ihr gegen ihn betriebenen Zwangsversteigerungsverfahren auf Vertragsklauseln hinzuweisen, die nach ihrer Auffassung Nach den von ihm verfahrensrechtlich einwandfrei getroffenen Feststellungen hat das Berufungsgericht eine solche Hinweis- oder Beratungspflicht der Beklagten gegenüber dem Kläger ohne Rechtsirrtum verneint.

Zitierte Normen: § 97 ZPO
KundeKlägerBankRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
SS
in zr 194/80 BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 des Kaufmanns Adolf VflHHM-Str. m.
9
Klägers und Revisionsklägers,
 Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Dres.
gegen
 Firma Bank für Gemeinwirtschaft AG,
Niederlassung MflHHHi (AG Mannheim HRB 444),
Vorstand: Dr, Dietrich	Dr,	Diether	Ho
 Gerhard JIHBH, Hans-Joachim K0BB» Udo Knfl. Rüdiger K
Melanie
, Thomas W ing 0, Mi
 Dr. Ralf K
(stellv.),
Beklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof, Dr
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Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Nüßgens und die Richter Dr. Krohn, Dr. Tidow, Boujong und Dr. Scholz-Hoppe am 24. September 1981 gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschlüsse vom 9. August 1978 - 2 BvR 831/76 und vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79)
beschlossen:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe - 1 U 103/80 - vom 18. November 1980 wird nicht angenommen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 114.521 DM.
Gründe :
1. Der Sache kommt eine rechtsgrundsätzliche Bedeutung nicht zu. Daß eine Bank bei der Verfolgung ihrer Ansprüche im Rahmen des ihr Zumutbaren die Belange ihrer Kunden beachten muß, hat der Senat bereits mehrfach entschieden (Urteile vom 10. November 1977 = WM 1978, 234, 236 und 19. September 1979 = WM 1979, 1176, 1179). Ob eine Bank danach verpflichtet ist, einen Kunden in einem von ihr gegen ihn betriebenen Zwangsversteigerungsverfahren auf Vertragsklauseln hinzuweisen, die nach ihrer Auffassung
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den von ihm angestrebten freihändigen Verkauf seines Grundstücks entgegenstehen, kann nur auf Grund der Besonderheiten des einzelnen Falles entschieden werden.
2. Nach den von ihm verfahrensrechtlich einwandfrei getroffenen Feststellungen hat das Berufungsgericht eine solche Hinweis- oder Beratungspflicht der Beklagten gegenüber dem Kläger ohne Rechtsirrtum verneint.
Die Revision verspricht daher auch keinen Erfolg.
Nüßgens	Krohn	Tidow
 Boujong	Scholz-Hoppe