Heinrich TfflB sen« verstarb am 1928« Seine Witwe (künftig: Erblasserin) führte das Unternehmen weiter« Im «iahre 1936 nahm sie - unter Umwandlung des Unternehmens in eine offene Handelsgesellschaft - ihren Sohn Hellmut als Gesellschafter und Geschäftsführer mit einer Beteiligung von 25 # auf, die bei seinem Tode seinen Erben als Kommanditisten zufiel« Die Kommanditgesellschaft wurde jedoch im Oktober 1930 aufgelöst« Geschäftsführer waren - nach dem Tode des Sohnes Hellmut - Dezember 1950 - wenigstens in den Bestimmungen unter XV und V - für unwirksam, weil die Erblasserin sich über die Bindung durch dae gemeinschaftliche Testament vom 20. - so haben die Beklagten diese Bestimmung ausgelegt -nur über die Hälfte des ehelichen Gesamtvermögens habe verfügen dürfen, hinweggesetzt habe« Tatsächlich habe die Erblasserin zu Gunsten der Klägerin und ihres Ehemannes schon unter Lebenden Uber Millionenwerte verfügt, die außer jedem Verhältnis zu den bescheidenen Vorempfängen der übrigen Kinder ständen« Eine weitere, nach dem gemeinschaftlichen Testament unzulässige Beeinträchtigung treffe die Beklagten dadurch, daß das Testament vom 22o Dezember 1950 ihnen lediglich die Stellung von Kommanditisten belassen wolle. 1«) Die Revision führt den früheren Vortrag der Beklagten, das Testament der Erblasserin vom 22«Dezember 1950, wenigstens aber dessen Vermächtnisanordnung, sei nichtig, weil die Klägerin und ihr Ehemann die Unerfahrenheit der Erblasserin' sittenwidrig ausgenutzt hätten, den das Landgericht und das Berufungsgericht fiir unbegründet befunden haben, nicht fort* sie vertritt jedoch den Standpunkt, daß dlo Erblasserin nicht imstande gewesen sei, die Bedeutung ihrer nachträglichen Verfügungen unter Lebonden und von Todeswegen sowie die daraus sich ergebenden Folgen zu übersehen. Ob die Revision daraus eine Nichtigkeit nach § 105 BOB oder eine Anfechtbarkeit nach § 2078 BOB herleiten will, kann dahinstehen; denn die Feststellung des Berufungsgerichts, die Erblasserin sei sich der Bedeutung, der Größenverhältnisse und der Folgen ihrer sämtlichen Verfügungen wohl bewußt gewesen, sie habe auch, selbst wenn sie nicht eigentlich '‘geschäfts-erfahren0 gewesen sei, mit Erfolg einem größeren Unternehmen vorstehen und dessen Belangen gerecht werden können hält den Angriffon der Revision stand«, Es hat weiter,».erwogen, daß die Erblasserin, die Über alle wesentlichen Ereignisse unterrichtet war und - wie die Beweisaufnahme ergeben habe - die Bilanzen kannte, Kontakt mit den Wirtschaftsprüfern und ihrem Rechtsberater hielt, in der Zeit von mehr als zwei Jahrzehnten, während sie dem Unternehmen Vorstand, auch ohne Einblick in Kleinigkeiten der Betriebsführung, sicherlich Erfahrung und Einsicht genug gesammelt habe, um beurteilen zu können, wie sich ein Betrieb angesichts einer Mehrzahl wenig harmonierender Erbanwärter mit einiger Sicherheit werde Zusammenhalten lassen. 3») Biese Feststellung konnte das Berufungsgericht ohne Verfahrensfehler treffen, ohne den vom Beklagten benannten Zeugen Br« RtHB zu vernehmen« Auf die Vernehmung dieses Zeugen, dor von Anfang Januar 1940 bis zu dem April 1949 Geschäftsführer des Unternehmens war, hatte der Beklagto im 1« Rechtszug (Schriftsatz vom 20« März 1956) verzichtet, jedoch in der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht am 27* Juni 1965 erneut seine Vernehmung darüber erbeten, daß die Erblasserin nicht hinreichend ge schäfte erfahren gewesen sei, um das Vermächtnis in seiner Bedeutung übersehen zu'können. ' RflHB während seiner Geschäfts-führerzoit ständig mit der Erblasserin in Verbindung gewesen sei» Bas Berufungsgericht hat den Inhalt der eidesstattlichen Erklärung des Zeugen vom 18« März 1958 - die Erblasserin habe ihro persönliche Aufgabe in ihrer Familie und in ihrem Heim gesehen, sie habe wohl ein allgemeines Interesse an dor Entwicklung des Unternehmens gezeigt, sei aber nicht eigentlich geschäftserfahren gewesen - als richtig unterstellt und daran dio zutreffende Bemerkung geknüpft, daß eine solcho Frau trotzdem, namentlich mit geeigneten Mitarbeitern, den Belangen eines größeren Unternehmens gerecht werden könne« Von der Vernehmung des Zeugen durfte das Berufungsgericht fehlerfrei schon deshalb ab-sehen, weil sich seine Beobachtungen auf die Zeit von 1940 bis zu dem Frühjahr 1945 beschränken, während es hier auf die Verhältnisse und Umotändo zu Endo 1950 ankommt« 4o) Entgegen dem Vortrag der Revision hat das Berufungagericht den Vortrag des Beklagten, die Klägerin und ihr Ehemann hätten die Erblasserin besonders seit Kriegsende von den anderen Kindern abgekapselt, nicht übersehen, sondern sachlich geprüft und behandelt. Voraussetzungen einer Anfechtung nach § 2078 Abs« 2 BGBo Denn es liegt nichts dafür vor, daß die Erblasserin, die auf eine starke Führung des Unternehmens Wert legte, ihre Vermächtnisanordnung nicht getroffen hätte, wenn sie sich bewußt gewesen wäre, daß (unterstellt) die eine Seite ihrer Abkömmlinge an Vorempfängen schon mehr erhalten habe als die andere Seite« 1.) Soweit die Auslegung der Testamente in Rede steht, ist vorweg zu sagens Die durch Auslegung gewonnene Feststellung dos Tatrichters, was die Beteiligten eines individuellen Rechtsgeschäfts - wie es die Errichtung eines Testaments ist - erklären wollten und erklärt haben, ist eine tatsächliche Feststellung, die das Revisionsgericht im Rahmen des § 961 ZPO grundsätzlich bindet« Deshalb kann die Auslegung einer letztwilligen Verfügung mit der Revision erfolgreich nur angegriffen werden, wenn sie denkgesetzlich nicht möglich ist oder das Berufungsgericht gegen Auslegungsgrundsätzo oder Verfahrensvor- 2.) In eingehender Würdigung des Wortlauts und der vorgetragenen Nebenumstände des gemeinschaftlichen Testaments vom 20o September 1923 ist das Berufungsgericht zu dem Ergebnis gelangt, daß dieses Testament nicht die Einsetzung des überlebenden Ehegatten - hier der Erblasserin i» als Vorerbin (§§ 21CC ff BGB) enthalte, sondern als ein sogenanntes. zu § 2269 An. 5)i er ist jedoch bei Verfügungen von Todeswegen hinsichtlich der wechselbezüglichen Bestimmungen des gemeinschaftlichen Testaments (§2270 BGB) im Rahmen des § 2271 BGB gebunden« Allerdings kann ein gemeinschaftliches Testament Bindungen auch hinsichtlich der Verfügungen unter Lebenden enthalten, jedoch können solche Bindungen sich nur auf Verfügungen über den Nachlaß de© Erstverstorbenen, nicht über das ursprüngliche Vermögen des Längerlebenden beziehen (Staudinger-Dittmann zu § 2269 An. 8). Das Berufungsgericht hat dies erwogen, es hat jedoch eine Beschränkung der Erblasserin bei Verfügungen unter Lebenden durch das gemeinschaftliche 'festament verneint, eine solche auch - entgegen der Ansicht der Beklagten und teilweise des Landgerichts -nicht in § 3 des gemeinschaftlichen Testaments gefunden. Ausführungen der Auffassung der Beklagten, die Erblasserin habe unter Lebenden und von Todoswegen insgesamt nur über die Hälfte des ehelichen Gesamtvermögens verfügen dürfen, nicht gefolgt« Es hat vielmehr - da Eheleute einander im gemeinschaftlichen Testament von der Bindung an § 2271 BGB befreien können - in § 3 des gemeinschaftlichen Testamente die Ermächtigung für die Erblasserin gefunden, den gesetzlichen Erbteil eines jeden Abkömmlings bis zur Hälfte herabzusetzen oder Vermächtnisse auszuwerfen, die den Erbteil bis zur Hälfte aufzehrten, und zwar an dem beim Erbfall noch vorhandenen restlichen Vermögen, und daher dem Klageanspruch vollen Umfanges aus § 2174 BGB entsprochen, ohne daß es darauf ankäme, ob das Unternehmen in den vollen restlichen Nachlaß darstelle oder nicht« Bas Berufungsgericht hat hiernach in § 3 des, gemeinschaftlichen Testaments nicht eine teilweise Einschränkung der Verfügungsbefugnis des überlebenden Ehegatten gesehen, es hat die Bestimmung auch nicht dahin verstanden, daß der Überlebende unter Lebenden und von Todeswegen zusammen nur über die Hälfte des - auf einen bestimmten Zeitpunkt zu errechnenden - 11 Ge samt Vermögens** habe verfügen dürfen, weil es äußerst schwierig, ja praktisch undurchführbar gewesen wäre, den überlebenden in der Freiheit seiner Verfügungen von Todeswegen nach Maßgabe dessen zu beschränken, worüber er - einmal Alleinerbe geworden -schon unter Lebenden verfügt hatte« Mit dem Ausdruck rteheliches Gesamtvermögen** in § 3 des gemeinschaftlichen Testaments - so führt das derufungsurteil im Einzelnen aus - könne nur das Vermögen gemeint sein, das dem überlebenden im Zeitpunkt seines Todes zugestanden habe, also der Nachlaß des überlebenden, wie er - nach den Zulässigen und daher für die Entscheidung nicht erheblichen Verfügungen der Erblasserin unter Lebenden - zur Zeit des Todes der Erblasserin noch vorhanden gewesen sei» Wenn den Abkömmlingen die Hälfte dieses beim Tode des überlebenden vorhandenen 11 ehelichen GesamtVermögens" habe erhalten bleiben sollen, so habe das nichts anderes als den Pflichten nach dem überlebenden bedeutet. Dezember 1950 beachtet | denn sie habe das die Beklagten belastende’ Vermächtnis auf nicht mehr als die Hälfte - und zwar lediglich die Hälfte des Anteils an einem einzigen Nachlaßgegenstand - bemessen. Das bezieht sich allerdings nur auf die eigenen Verfügungen des überlebenden, bereitet aber beim Berliner-Testament keine Schwierigkeit, weil hier der überlebende Vollerbe, also alleiniger Rechtsträger auch für den Nachlaß dee vorverstorbenen Ehegatten wird und der Schlußerbe allein Erbe des überlebenden ist (Staudinger-Dittmann zu § 2271 An. 55). 2«) Die Revision rügt zunächst» das Berufungsgericht habe nicht festgestellt, daß die streitige Ver-tnächtnisanordnung des Testaments der Erblasserin vom 22. Dezember 1950 auch dem wirklichen Willen des Vaters der Parteien entsprochen habe« Dies festzustellen» habe besonders Anlaß bestanden, weil von der Errichtung des gemeinschaftlichen Testaments im September 1923 bis zu dem Erbfall wesentliche Änderungen eingetreten seien, der Sohn Hellmut inzwischen verstorben und der Beklagte als einziger Namensträger übrig geblieben sei, gleichwohl dio Erblasserin den Schwiegersohn in die Pirma aufgenommen und dom Beklagten nur die Stellung eines Kommanditisten belassen habe« Jedoch ist nicht erkennbar» daß das Berufungsgericht dies außer acht gelassen hätte« Seine Auslegung berücksichtigt zwar auch das spätere Verhalten der Erblasserin» die sich - wovon revisionsmäßig auszugehen ist - offensichtlich nach dem Tode ihres Ehemannes zur freien Verfügung für befugt gehalten hat» stellt aber hierauf nicht entscheidend ab. Interessenlage beider Eheleute, namentlich darauf, daß es-für den vorverstorbenen Ehemann unerträglich gewesen wäre, wenn ihm - iim Palle seines Überlebens - bei der Führung seines Unternehmens "Prügel zwischen die Beine geworfen” hätten werden können«, und schließlich die Erwägung, daß nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme der 1928 verstorbene Ehemann niemals etwas geäußert habe, das auf oine Bindung des überlebenden bei lebzeitigen Verfügungen hindeuten könnte, lassen keinen Zweifel daran, daß das Berufungsgericht bei seiner Auslegung des gemeinschaftlichen Testaments gerade auch dem Willen des vorverstorbenen Ehemannes die gebotene Der Hinweis der Revision auf den Tod des Sohnes Hellmut besagt hierfür jedoch nichts, weil das gemeinschaftliche Testament als Schlußerben nicht dem Namen nach bestimmte Personen, sondern "unsere Abkömmlinge nach den Regeln der gesetzlichen Erbfolge” (§ 2) vorsieht und mit dieser Passung schon etwaigen Todesfällen Rechnung trägt. kommen* wenn das Testament lückenhaft ist (BGB-RGRK zu § 2084 An. 29)« Solche,Rücken des gerne i ns cha ft liehen Testaments zeigt der Vortrag der Revision nicht auf» Pie Auslegung* die das Berufungsgericht dem gemeinschaftlich en Testament gegeben hat - freie Befugnis des Überlebenden zu Verfügungen unter Lebenden* Verfügungsbefugnis von Todeswegen über die Hälfte des restlichen Vermögens ist auch unter den gegebenen Verhältnissen durchführbar« 2o) In seinem BemUhen, die richtige Auslegung von § 3 des gemeinschaftlichen Testaments, doho den wirklichen Ttilleh der beiden Testierenden aus dem Gcsamtinhalt des Testaments einschließlich' bedeutsamer Nebenumatände zu gewinnen, hat das Berufungsgericht mit Recht die Frage nach den Auswirkungen auf die Rechte der Cchlußerben aufgeworfen. Von der Feststellung des NachlaßbeStandes auf diesen Zeitpunkt oder ausgleichungspflichtiger Zuwendungen an die einzelnen &iterben hat das Berufungsgericht jedoch abgesehen, weil - gleichgültig, ob das Unternehmen in mit dem Nachlaß identifiziert werden könne oder nicht jedenfalls die Hälfte des Anteils an einem Nachlaßgegenstand mit einem Vermächtnis habe belastet werden dürfen« indem es (Urteilsausfertigung Bl» 46, 47) ausführt, möglicherweise sei die Bestimmung in Abschnitt V des Testaments der Erblasserin vom 22o Dezember 1950, wonach die Kinder sich in ihren Vorempfängen als gleichgestellt betrachten sollten, wegen eines Widerspruchs zu § 9 des gemeinschaftlichen Testaments unwirksam, aber eine solche Unwirksamkeit würde nicht das ganze übrige Testament unwirksam machen; einen Pflichtteilsergänzungsanspruch oder ein Zurückbehaltungsrecht deswegen hätten die Beklagten nicht geltend gomacht« Hit diesen Überlegungen wird das Berufungsgericht der Bestimmung in § 9 des gemeinschaftlichen Testaments nicht voll .gerecht• Es hätte zunächst der Prüfung bedurft, ob nicht § 9, der - ebenso wie die auslegungsbedürftige Bestimmung in § 3 - zu dem GesamtInhalt der Erklärung der beiden testierenden Ehegatten gehört, etwas für die Auslegung hergibt, also der Wille der Erklärungen»klarer wird, wenn beide Bestimmungen im Zusammenhang gelesen worden. den Sinn der Bestimmung in § 3 darin sieht, daß den Abkömmlingen jedenfalls der Pflichtteil verbleiben solle, dann kann § 9 in die Richtung deuten, daß als Nachlaß nicht das beim Tode des überlebenden effektiv Vorhandene, sondern ein Nachlaß zugrunde zu legen ist, wie er sich unter Berücksichtigung der Ausgleichungspflicht für die Auseinandersetzung unter Miterben und die Berechnung des Pflichtteils ergibt (§§ 2050, 2316, 2326 BGB)« Unabhängig davon, ob der Beklagte einen Pflichtteilsergänzungsanspruch geltend macht oder nicht, wäre, damit nicht nur - was das Berufungsgericht erörtert hat - die Wirksamkeit dor möglicherweise abweichenden Bestimmung in Abschnitt V des Testamente vom 22. Dezember 1950 in Frage gestellt, sondern zugleich - und das ist hier wesentlich - die Grenze der VerfüguhgsbefUgttis der Erblasserin nach § 3 des gemeinschaftlichen Testaments anders gezogen, als das Berufungsgericht angenommen hat« Ob daraus - wie die Revision meint - der Grundsatz der Gleichbehandlung der Abkömmlinge abgeleitet werden könnte, mag dahinstehen« Jedenfalls bedarf § 3 des gemeinschaftlichen Testaments erneuter Auslegung unter Berücksichtigung dor Frage, welche Schlüsse hierfür aus § 9 zu ziehen sind« Das Revisionsgericht kann diese neuerliche Auslegung, deren Grundlagen in den Tatsacheninstanzen nicht hinreichend erörtert worden sind, nicht vornehmen. Co Aus dem gleichen Grunde muß das Berufungsurteil, soweit es den Antrag des Beklagten auf Feststellung, daß er persönlich haftender Gesellschafter der Heinrich TflB OHG sei, für unbegründet befunden hat, aufgehoben werden« Allerdings ist das Berufungsgericht richtig davon öub-gegangen, daß die Aufnahme des Ehemannes der Klägerin als Gesellschafter zu 20 $ in das Unternehmen mit dem Gesellt schaftsvertrag vom 22. Dezember 1950 eine Verfügung der Erblasserin unter Lebenden war« Das zieht auch die Revision nicht in Zweifel« Entgegen der Ansicht der Revision ist dem Berufungsgericht auch darin zuzustimmen, daß die Nach-folgeklausel in § 6 des Gesellschaftsvertrages als Bestandteil eines Rechtsgeschäfts unter Lebenden zu würdigen ist« Zutreffend führt daher das Berufungsurteil aus, die Erben hätten ihre Stellung als Kommanditisten nicht durch eine letztwillige Verfügung, sondern durch den Gesellschaftsvertrag, ein Rechtsgeschäft unter Lebenden, erlangt; die gesellschaftsrechtliche Regelung gehe der erbrechtlichen vor. Gleichwohl muß das Berufungsurteil auch zu diesem Funkt aufgehoben werden, weil erst die künftige Auslegung von § 3 des gemeinschaftlichen Testaments ergeben wird, in welchem Umfang die Erblasserin zu Verfügungen berechtigt oder ob sie etwa bei Verfügungen unter Lebenden gebunden war.
BUNDESGERICHTSHOF if IM NAMEN DES VOLKES in zr 194/6? URTEIL Verkündet am 28« Februar 1966 Scheibl, Justizobersekretär in dem Rechtsstreit als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle des Kaufmanns Heinrich Kreis VI i* 11 Beklagten und Revisionsklägers9 - Prozeöbevollmächtigte* Rechtsanwälte Prof«Br und Dr gegen Frau Eva H geh« t Klägerin und Revisionsbeklagte, - Prozeßbovollmächtigterj Rechtsanwalt Br« o 2 Der HI» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 10. Januar 1966 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr.. Bagendarm sowie der Bundesrichter Dr. Hußla,' Gähtgens, Keßler und Dr.Reinhardt .für Recht erkannt; . Auf die Revision des Beklagten Heinrich Taxis wird das Urteil des 2« Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 4. Juli 1963# soweit es zu dem Nachteil des Beklagten erkannt hat, und im Kostenpunkt aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Revisionsrechts-zugeo - an das Berufungsgericht zurUckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestands. Die Eltern der Parteien, der Kaufmann Heinrich f|H|i Inhaber der unter seinem Namen als Firma betriebenen Baustoff-Großhandlung in mit mehreren Zwei gunt er nehmen, und seine Ehefrau Anna gob.B| errichteten am 20. September 1923 ein gemeinschaftliches Testament nachstehenden Inhalts; i»§ i Der Zuerststerbende setzt den Überlebenden zu seinem Alleinerben ein. § 2 Der Überlebende setzt zu seinen Erben ein unsere Abkömmlinge nach den Kegeln der gesetzlichen Erbfolge. § 3 Dor überlebende kann über die Hälfte des ehelichen Gesamtvermögens auch nach dem Ableben des Zuerst-gostorbenen frei von Todeswegen verfügen**« Im Übrigen enthielt das Testament in 6 Paragraphen weitere Bestimmungen, u«q« für den Pall der Wiederverheiratung (§ 5)> sowie die Anordnung, daß die Abkömmlinge auf den Tod des überlebenden Ehegatten ihre ausgleichspflichtigen Zuwendungen zur Ausgleichung bringen sollten (5.9)- * Die Eheleute hatten vier Kinder, und zwar die Klägerin, ihre Schwester Gisela (frühere Beklagte zu 1), die im Laufe des Rechtsstreits verstorben und von ihrem Enkel «Martin beerbt worden ist, den Beklagten Heinrich (früher Beklagter zu 2) sowie einen Sohn Hellmut, der im Jahre 1939 verstorben und von seiner Witwe und zwei Töchtern beerbt worden ist« Heinrich TfflB sen« verstarb am 1928« Seine Witwe (künftig: Erblasserin) führte das Unternehmen weiter« Im «iahre 1936 nahm sie - unter Umwandlung des Unternehmens in eine offene Handelsgesellschaft - ihren Sohn Hellmut als Gesellschafter und Geschäftsführer mit einer Beteiligung von 25 # auf, die bei seinem Tode seinen Erben als Kommanditisten zufiel« Die Kommanditgesellschaft wurde jedoch im Oktober 1930 aufgelöst« Geschäftsführer waren - nach dem Tode des Sohnes Hellmut - i von Januar 1940 bis April 1943 ein Dr« RflHHb seitdem der Ehemann der Klägerin, Richard Diesem bewilligte die Erblasserin im Oktober 1947 eine Unterbeteiligung an ihrem damaligen Kapitalkonto« : Mit Gesellachaftövertrag vom 22» Dezember 1950 nahm die Erblasserin ihren Schwiegersohn Richard H<|^ als Gesellschafter mit einer Beteiligung von 20 in das wieder in eine offene Handelsgesellschaft umgewandelte Unternehmen auf; er erhielt ein GeschäftsfUhrergehalt von 2.500,- Di!« § 6 des Gesellschaftsvertrages bestimmte» ".....Stirbt die persönlich haftende Gesellschafterin Frau Anna 80 treten deren Erben als Komman- ditisten in die Gesellschaft ein und es wird die Gesellschaft als Kommanditgesellschaft fortgesetzt. Laut testamentarischer Bestimmung der Frau Anna sind die Erbteile der Erben mit Ausnahme der Miterbin Frau Eva mit einem Vermächtnis in Höhe der Hälfte der diesen Krbstämmen zufallenden Kapitalanteile am Unternehmen zugunsten der Frau Eva beschwert, so daß diese Miterben verpflichtet sind, die Hälfte ihres Gesellschaftsanteils an der. Beteiligung an die Miterbin Frau Eva herauszu- geben und auf diese zu Übertragen". Am gleichen Tage errichtete die Erblasserin, die seit 1945 wiederholt letztwillig verfUgt, insbesondere übernahmerechte hinsichtlich des ihr persönlich gehörenden Hauses GflBHBatraße Kr. 11 festgelegt hatte, ein Testament, das nachfolgende Bestimmungen enthält» "IV. Die Erbteile meiner zu Erben eingesetzten Kinder, nämlich der beiden Kinder meines Lohnes Hellmut namens Viola und Barbara, meiner Tochter Gisela und meinea Sohnes Heinrich beschwere ich mit folgendem Vermächtnis» . Diese drei Kinderstämrae sind verpflichtet, von ihrem Erbteil von je. einem Viertel an meiner Geschäfts- Meine Kinder haben sich in ihren Vorempfängen als gleichgestellt zu betrachten, eine Ausgleichung hat also später unter ihnen nicht stattzufinden11. Ebenfalls am 22. Dezember 1930 vereinbarten die • , j \ j . . Klägerin und ihr Ehemann den Gilt er stand der allgemeinen Gütergemeinschaft» Mit der Klager hat die Klägerin das Vermächtnis aus Abschnitt IV des Testamente vom 22. Dezember 1950 geltend gemacht und beantragt, die Beklagten Gisela L|0 und Heinrich T^B zu verurteilen, je die Hälfte ihrer Beteiligung andern in Firma Heinrich -TBB ln S von 1/10 an dem Unternehmen) an die Klägerin zu übertragen o Die Beklagten haben um Abweisung der Klage gebeten. Sie halten dae Testament vom 22. Dezember 1950 - wenigstens in den Bestimmungen unter XV und V - für unwirksam, weil die Erblasserin sich über die Bindung durch dae gemeinschaftliche Testament vom 20. September 1923, nach dessen § 3 sie unter Lebenden und von Todeswegen zusammen beteiligung bei $er Firma Heinrich TBB in S je die Hälfte an die Miterbin, meine Tochter Eva KBB ßöb. ^BB* herauszugeben und auf diese zu übertragen. Mit .diesem Vermächtnis sind auch etwaige anstelle meiner eingesetzten Erben tretende Ersatzerben beschwert. V geführten Unternehmen (gleich jo einem Anteil u - so haben die Beklagten diese Bestimmung ausgelegt -nur über die Hälfte des ehelichen Gesamtvermögens habe verfügen dürfen, hinweggesetzt habe« Tatsächlich habe die Erblasserin zu Gunsten der Klägerin und ihres Ehemannes schon unter Lebenden Uber Millionenwerte verfügt, die außer jedem Verhältnis zu den bescheidenen Vorempfängen der übrigen Kinder ständen« Eine weitere, nach dem gemeinschaftlichen Testament unzulässige Beeinträchtigung treffe die Beklagten dadurch, daß das Testament vom 22o Dezember 1950 ihnen lediglich die Stellung von Kommanditisten belassen wolle. Die Klägerin und ihr Ehemann hätten die Geschäftsunerfährenheit der Erblasserin ausgenutzt, um sich übermäßige Vorteile zu sichern. \ * Wenigstens aber habe die geschäftsunerfahrene Erblasserin Bedeutung und Tragweite ihrer letztwilligen Verfüguhg nicht mehr übersehen können; deshalb hätten die Beklagten auch die Anfechtung erklärt. Die Beklagten haben Widerklage erhoben und die Feststellung erbeten, daß sie an der Firma Heinrich OHG. als persönlich haftende Gesellschafter beteiligt seien. Die Klägerin, die ihrer Darstellung entgegengetreten ist, hat die Abweisung der Widerklage beantragt. Das Landgericht hat die beiden Beklagten verurteilt, je 3/8 ihrer Beteiligung gleich je einem Anteil von 7,5 i* an dem Unternehmen an die Klägerin zu übertragen, und, die weitergehende Klage sowie die Widerklage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat auf die Berufung der Klägerin der Klage vollen Umfanges stattgegeben, die Berufung des Beklagten zu 2), die sich lediglich gegen die Abweisung seiner Widerklage richtete, jedoch zurückgewiesen. Mit der Revision erstrebt der Beklagte Heinrich hinsichtlich der Klage die Wiederherstellung des land-gerichtlichen Urteils und weiter auf seine Widerklage die antragsgemäße Verurteilung der Klägerin« Die Klägerin bittet, das Rechtsmittel zurückzuweisen. Entscheidungsgründe • A o Mit der Klage macht die Klägerin ein Vermächtnis geltend, mit welchem sie nach dem Testament der Erblasserin vom 22. Dezember 1950 bedacht ist (§ 2174 BGB). Ihrem Anspruch wäre, ohne daß es eines.Eingehens auf die Bestimmungen des gemeinschaftlichen Testaments vom 20. September 1923 bedurfte, die Grundlage entzogen, wenn die Wirksamkeit des Testaments vom 22. Dezember 1950 durch Willensmängol der Erblasserin oder'durch eine unzulässige Beeinflussung in Frage gestellt wäre. Darauf beruft die Revision sich jedoch zu Unrecht« 1«) Die Revision führt den früheren Vortrag der Beklagten, das Testament der Erblasserin vom 22«Dezember 1950, wenigstens aber dessen Vermächtnisanordnung, sei nichtig, weil die Klägerin und ihr Ehemann die Unerfahrenheit der Erblasserin' sittenwidrig ausgenutzt hätten, den das Landgericht und das Berufungsgericht fiir unbegründet befunden haben, nicht fort* sie vertritt jedoch den Standpunkt, daß dlo Erblasserin nicht imstande gewesen sei, die Bedeutung ihrer nachträglichen Verfügungen unter Lebonden und von Todeswegen sowie die daraus sich ergebenden Folgen zu übersehen. Ob die Revision daraus eine Nichtigkeit nach § 105 BOB oder eine Anfechtbarkeit nach § 2078 BOB herleiten will, kann dahinstehen; denn die Feststellung des Berufungsgerichts, die Erblasserin sei sich der Bedeutung, der Größenverhältnisse und der Folgen ihrer sämtlichen Verfügungen wohl bewußt gewesen, sie habe auch, selbst wenn sie nicht eigentlich '‘geschäfts-erfahren0 gewesen sei, mit Erfolg einem größeren Unternehmen vorstehen und dessen Belangen gerecht werden können hält den Angriffon der Revision stand«, 2o) Das Berufungsgericht hat seine Überzeugung im wesentlichen auf Grund der eingehenden Aussagen der Zeugen Notar und Rechtsan alt Kfm gewonnen, die in der lat den-Eindruck vermitteln, daß die Erblasserin sich über die Verhältnisse des Unternehmens unterrichtet hielt, im Großen genau im Bilde war und ihr Handeln von der Vorstellung geleitet war, daß es die ihr übertragene Aufgabe soi, für eine starke künftige position des. Unternehmens zu sorgen. Es hat weiter,».erwogen, daß die Erblasserin, die Über alle wesentlichen Ereignisse unterrichtet war und - wie die Beweisaufnahme ergeben habe - die Bilanzen kannte, Kontakt mit den Wirtschaftsprüfern und ihrem Rechtsberater hielt, in der Zeit von mehr als zwei Jahrzehnten, während sie dem Unternehmen Vorstand, auch ohne Einblick in Kleinigkeiten der Betriebsführung, sicherlich Erfahrung und Einsicht genug gesammelt habe, um beurteilen zu können, wie sich ein Betrieb angesichts einer Mehrzahl wenig harmonierender Erbanwärter mit einiger Sicherheit werde Zusammenhalten lassen. Worin das Berufungsgericht eine solche Frau, obwohl sie nicht eigentlich geschäftserfahren gewesen sei, zur Führung eines größeren Unternehmens bei Auswahl geeigneter Mitarbeiter für fähig gehalten und ihr die erforderliche Einsicht zugesprochen hat so hat es nicht einen Erfahrungssatz angewandt, den die Revision leugnet, sondern eine auf die Person der Erblasserin abgestollte individuelle Peststellung getroffen, die es lediglich aus seiner richterlichen Erfahrung untermauert hat« 3») Biese Feststellung konnte das Berufungsgericht ohne Verfahrensfehler treffen, ohne den vom Beklagten benannten Zeugen Br« RtHB zu vernehmen« Auf die Vernehmung dieses Zeugen, dor von Anfang Januar 1940 bis zu dem April 1949 Geschäftsführer des Unternehmens war, hatte der Beklagto im 1« Rechtszug (Schriftsatz vom 20« März 1956) verzichtet, jedoch in der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht am 27* Juni 1965 erneut seine Vernehmung darüber erbeten, daß die Erblasserin nicht hinreichend ge schäfte erfahren gewesen sei, um das Vermächtnis in seiner Bedeutung übersehen zu'können. Bie Sachkunde dos Zeugen hatte der Beklagte im Schriftsatz vom 27«Mai 1965 damit begründet, daß Br. ' RflHB während seiner Geschäfts-führerzoit ständig mit der Erblasserin in Verbindung gewesen sei» Bas Berufungsgericht hat den Inhalt der eidesstattlichen Erklärung des Zeugen vom 18« März 1958 - die Erblasserin habe ihro persönliche Aufgabe in ihrer Familie und in ihrem Heim gesehen, sie habe wohl ein allgemeines Interesse an dor Entwicklung des Unternehmens gezeigt, sei aber nicht eigentlich geschäftserfahren gewesen - als richtig unterstellt und daran dio zutreffende Bemerkung geknüpft, daß eine solcho Frau trotzdem, namentlich mit geeigneten Mitarbeitern, den Belangen eines größeren Unternehmens gerecht werden könne« Von der Vernehmung des Zeugen durfte das Berufungsgericht fehlerfrei schon deshalb ab-sehen, weil sich seine Beobachtungen auf die Zeit von 1940 bis zu dem Frühjahr 1945 beschränken, während es hier auf die Verhältnisse und Umotändo zu Endo 1950 ankommt« 4o) Entgegen dem Vortrag der Revision hat das Berufungagericht den Vortrag des Beklagten, die Klägerin und ihr Ehemann hätten die Erblasserin besonders seit Kriegsende von den anderen Kindern abgekapselt, nicht übersehen, sondern sachlich geprüft und behandelt. Dieser Vortrag war nicht - wie die Revision meint - unstreitig} ihm stand vielmehr die Behauptung der Klägerin gegenüber, die Erblasserin habe von ihren Angehörigen nicht Überfallen werden wollen und deshalb auf fernmündlicher Anmeldung von Besuchen bestanden. Das Berufungsgericht hat sich von einer einseitigen Beeinflussung der Erblasserin durch die Eheleuto Haug nicht zu überzeugen vermocht; es stellt fest, daß der Vortrag der Beklagten übertrieben sei, daß die frühere. Beklagte Gisela L(HIB ^ie Erblasserin habe besuchen können und daß es andere Gründe gehabt habe, j. wenn die Erblasserin sich dem Beklagten längere Zeit ganz verschlossen und sogar auf seine Entfernung aus dem Stuttgarter Unternehmen gedrängt habe. Ein Verstoß gegen Verfahrensvorschriften ist danach nicht ersichtlich-»- 5.) Wenn - wie die Revision weiter meint - der Gesellschaftsvertrag vom 22. Dezember 1950 eine Lücke insofern aufweise, als er keine Regelung für den Fall des Todes des Gesellschafters Richard treffe, so kann dies nichts dafür besagen, daß die Erblasserin die Dinge nicht mehr übersehen hätte oder ihro Vermächtnisanordnung vom gleichen Tage nichtig oder anfechtbar wäre. Denn abgesehen davon, daß Fehler auch gewiegten Geschäftsleuten unterlaufen können, wie die Erfahrung lehrt, kann es sehr wonl - zu dieser Auffassung neigt das Berufungsgericht -die Absicht der Beteiligten gewesen sein, diese. Frage, die nach dem Altersverhältnio der Gesellschafter nicht dringend erschien, der Zukunft zu überlassen. Es kann deshalb dahinstehen, ob eine solche Lücke •- insbesondere angesichts der Tatsache, daß die Eheleute am 22. De- zember 1950 die allgemeine Gütergemeinschaft vereinbarten - überhaupt vorhanden ist» 60) Wenn die Revision aus der Bestimmung unter V des Testaments der Erblasserin vom 22. Dezember 1950, wonach eino Ausgleichung von Vorempfängen nicht stattfinden solle9 schließen möchte, der Erblasserin habe der Überblick über die Verhältnisse gefehlt, so kann dazu in diesem Zusammenhang vorweg gesagt werden» Das Berufungsgericht, hat hierzu ausgcführt, diese Bestimmung habe nach dem Willen der Erblasserin die künftige Auseinandersetzung vereinfachen sollen* unwiderlegbar ooi die Erblasserin davon ausgegangen, daß die mehreren Stämme im Hinblick auf §§ 2050 ff BGB gleich gefahren seien» Eine hinreichende Grundlage für diese Auffassung konnte das Berufungsgericht in der Aussage dea Zeugen Rechtsanwalt finden« Selbst wenn die Erblasserin ■ ‘ xr , - wie die Revision meint - in diesem Punkt geirrt haben sollte, würde das - angesichts des festgestellten Persönlichkeitsbildes - weder ihre Fähigkeit, überhaupt ein Testament zu errichten, in Zweifel stellen, noch einen Irrtum, der die Anfechtbarkeit begründen könnte, darzu-legon geeignet sein« Das Revisionsgericht ist entgegen den Angriffen der Revision an die Feat Stellung des Berufungsgerichts gebunden, daß die Erblasserin die Verhältnisse des Unternehmens in hinreichend kannte« Die Erblasserin mag kallenfalls gewisse Seltsamkeiten, wesentlich hervorgerufen durch Unstimmigkeiten innerhalb der Familie, gepflegt haben, jedoch sind Umstände, die ernstliche Zweifel an ihrem überblick odor der Freiheit ihrer Entschließung begründen könnten, nicht dargetan.^Ebenso »fehlt :'es langen . Voraussetzungen einer Anfechtung nach § 2078 Abs« 2 BGBo Denn es liegt nichts dafür vor, daß die Erblasserin, die auf eine starke Führung des Unternehmens Wert legte, ihre Vermächtnisanordnung nicht getroffen hätte, wenn sie sich bewußt gewesen wäre, daß (unterstellt) die eine Seite ihrer Abkömmlinge an Vorempfängen schon mehr erhalten habe als die andere Seite« B« Die Entscheidung des Rechtsstreits hängt daher in den beiden streitigen Punkten - hinsichtlich des restlichen Vermächtnisanspruchs der Klägerin und hinsichtlich des Peststellungsanspruchs des Beklagten - davon ab, ob die Erblasserin durch das gemeinschaftliche Te-stament vom 20. September 1923 gehindert war, ihre Verfügungen vom 22« Dezember 1950 zu treffen. Das Berufungsgericht hat dies verneint« Die Revision führt zu dem Erfolg, weil die Präge weiterer Erörterung und Klärung bedarf. * I. 1.) Soweit die Auslegung der Testamente in Rede steht, ist vorweg zu sagens Die durch Auslegung gewonnene Feststellung dos Tatrichters, was die Beteiligten eines individuellen Rechtsgeschäfts - wie es die Errichtung eines Testaments ist - erklären wollten und erklärt haben, ist eine tatsächliche Feststellung, die das Revisionsgericht im Rahmen des § 961 ZPO grundsätzlich bindet« Deshalb kann die Auslegung einer letztwilligen Verfügung mit der Revision erfolgreich nur angegriffen werden, wenn sie denkgesetzlich nicht möglich ist oder das Berufungsgericht gegen Auslegungsgrundsätzo oder Verfahrensvor- Schriften verstoßen hat» Um hei der Auslegung einer 'Willenserklärung den wirklichen Willen, zu erforschen, muß der Oesamtinhalt der Erklärung einschließlich aller Nebenumstände - bei Urkunden auch solcher, die außerhalb der Urkunde liegen - als Ganzes gewürdigt, insbesondere der Zusammenhang aller Teile der Erklärung miteinander berücksichtigt werden (I*M zu BGB § 133 B Nr. 1) . Das Revisionsgericht muß sich daher, soweit die Auslegung der Testamente in Rede steht, auf eine rechtliche Nachprüfung in dem vorbezeichnoten Umfange beschränken*, 2.) In eingehender Würdigung des Wortlauts und der vorgetragenen Nebenumstände des gemeinschaftlichen Testaments vom 20o September 1923 ist das Berufungsgericht zu dem Ergebnis gelangt, daß dieses Testament nicht die Einsetzung des überlebenden Ehegatten - hier der Erblasserin i» als Vorerbin (§§ 21CC ff BGB) enthalte, sondern als ein sogenanntes. "Berliner Testament” (§ 2269 B£B) zu werten sei, bei dem der überlebende Ehegatte Vollerbe des Erstversterbenden ist und die als Schlußerbeii eingesetzten Abkömmlinge Erben des zuletzt versterbenden Ehegatten sein sollen. Das Berufungsgericht hat dies aus der Fassung der §§ 1 und 2 des gemeinschaftlichen Testaments entnommen, das von einem württembergischen Bezirkenotar entworfen worden sei, der eicherlich das Gewollte in den zutreffenden rechtlichen Ausdruck gekleidet habe, und aus der praktischen Handhabung in 3 Jahrzehnten sowie aus der Interossenlage beider Testatoren bei der Errichtung des gemeinschaftlichen Testaments geschlossen und dabei hervorgehoben, die Auslegung habe keinen Grund, von dem Üblichen Ginn der gebrauchten Wendungen abzugehen, wenn die Nachforschungen keinen Anhalt dafür böten, daß der Erklärende sich etwas davon Abweichendes vorgestellt haben könne. Demgemäß ist das Berufungsgericht davon ausgegongen, daß die Erblasserin ihren erstverstorbenen Ehemann allein beerbt habe und daß die gemeinsamen Abkömmlinge Erben der nachverstorbenen Erblasserin seien. Diese Auslegung läßt einen im Revisionsrechtszug beachtlichen Rechtsfehler nicht erkennen* weder aus der Revisionsbegründuhg noch aus dem Vortrag in der mündlichen Verhandlung vor dem Revisionsgericht geht hervor, daß oder in welchen Punkten die Revision sie noch angreifen will. 3o) Im Palle de3 sogenannten ’'Berliner Testaments" kann der Überlebende Ehegatte als Vollerbe grundsätzlich - . ' 4 über das vom Erstverstorbenen ererbte Vermögen im'Rahmen der Gesetze unter Lebenden frei verfügen (BGB - RGRK 11. Aüfl. zu § 2269 Anm. 13* Staudinger-Dittmann 10./II .Auf 1. zu § 2269 Anm. 5)i er ist jedoch bei Verfügungen von Todeswegen hinsichtlich der wechselbezüglichen Bestimmungen des gemeinschaftlichen Testaments (§2270 BGB) im Rahmen des § 2271 BGB gebunden« Allerdings kann ein gemeinschaftliches Testament Bindungen auch hinsichtlich der Verfügungen unter Lebenden enthalten, jedoch können solche Bindungen sich nur auf Verfügungen über den Nachlaß de© Erstverstorbenen, nicht über das ursprüngliche Vermögen des Längerlebenden beziehen (Staudinger-Dittmann zu § 2269 Anm. 8). Das Berufungsgericht hat dies erwogen, es hat jedoch eine Beschränkung der Erblasserin bei Verfügungen unter Lebenden durch das gemeinschaftliche 'festament verneint, eine solche auch - entgegen der Ansicht der Beklagten und teilweise des Landgerichts -nicht in § 3 des gemeinschaftlichen Testaments gefunden. Insbesondere ist das Berufungsgericht in seinen späteren Ausführungen der Auffassung der Beklagten, die Erblasserin habe unter Lebenden und von Todoswegen insgesamt nur über die Hälfte des ehelichen Gesamtvermögens verfügen dürfen, nicht gefolgt« Es hat vielmehr - da Eheleute einander im gemeinschaftlichen Testament von der Bindung an § 2271 BGB befreien können - in § 3 des gemeinschaftlichen Testamente die Ermächtigung für die Erblasserin gefunden, den gesetzlichen Erbteil eines jeden Abkömmlings bis zur Hälfte herabzusetzen oder Vermächtnisse auszuwerfen, die den Erbteil bis zur Hälfte aufzehrten, und zwar an dem beim Erbfall noch vorhandenen restlichen Vermögen, und daher dem Klageanspruch vollen Umfanges aus § 2174 BGB entsprochen, ohne daß es darauf ankäme, ob das Unternehmen in den vollen restlichen Nachlaß darstelle oder nicht« Bas Berufungsgericht hat hiernach in § 3 des, gemeinschaftlichen Testaments nicht eine teilweise Einschränkung der Verfügungsbefugnis des überlebenden Ehegatten gesehen, es hat die Bestimmung auch nicht dahin verstanden, daß der Überlebende unter Lebenden und von Todeswegen zusammen nur über die Hälfte des - auf einen bestimmten Zeitpunkt zu errechnenden - 11 Ge samt Vermögens** habe verfügen dürfen, weil es äußerst schwierig, ja praktisch undurchführbar gewesen wäre, den überlebenden in der Freiheit seiner Verfügungen von Todeswegen nach Maßgabe dessen zu beschränken, worüber er - einmal Alleinerbe geworden -schon unter Lebenden verfügt hatte« Mit dem Ausdruck rteheliches Gesamtvermögen** in § 3 des gemeinschaftlichen Testaments - so führt das derufungsurteil im Einzelnen aus - könne nur das Vermögen gemeint sein, das dem überlebenden im Zeitpunkt seines Todes zugestanden habe, also der Nachlaß des überlebenden, wie er - nach den Zulässigen -16- und daher für die Entscheidung nicht erheblichen Verfügungen der Erblasserin unter Lebenden - zur Zeit des Todes der Erblasserin noch vorhanden gewesen sei» Wenn den Abkömmlingen die Hälfte dieses beim Tode des überlebenden vorhandenen 11 ehelichen GesamtVermögens" habe erhalten bleiben sollen, so habe das nichts anderes als den Pflichten nach dem überlebenden bedeutet. Las aber habe die Erblasserin bei ihrem Testament vom 22. Dezember 1950 beachtet | denn sie habe das die Beklagten belastende’ Vermächtnis auf nicht mehr als die Hälfte - und zwar lediglich die Hälfte des Anteils an einem einzigen Nachlaßgegenstand - bemessen. II. 1.) Richtig ist der Ausgangspunkt 'des Berufungsgerichts, daß § 2271 Abs. 2 Satz 1 3GB, der die Bindung des überlebenden Ehegatten an die von ihm getroffenen Wechselbezüglichen Verfügungen £ür die Zeit nach dem Tode des anderen Ehegatten vorschreibt, nachgiebiges Recht enthält. Dem Überlebenden Ehegatten kann daher im gemeinschaftlichen Testament die Befugnis eingeräumt werden, seine eigenen wechselbezüglichen Verfügungen noch nach dem Tode des Erstverstorbenen - formell oder sachlich, ganz oder teilweise - zu widerrufen (BGB - RGRK zu § 2271 Anm. 29; Erman BGB 5« Aufl. zu § 2271 Anm. 6). Das bezieht sich allerdings nur auf die eigenen Verfügungen des überlebenden, bereitet aber beim Berliner-Testament keine Schwierigkeit, weil hier der überlebende Vollerbe, also alleiniger Rechtsträger auch für den Nachlaß dee vorverstorbenen Ehegatten wird und der Schlußerbe allein Erbe des überlebenden ist (Staudinger-Dittmann zu § 2271 Anm. 55). - 17 2«) Die Revision rügt zunächst» das Berufungsgericht habe nicht festgestellt, daß die streitige Ver-tnächtnisanordnung des Testaments der Erblasserin vom 22. Dezember 1950 auch dem wirklichen Willen des Vaters der Parteien entsprochen habe« Dies festzustellen» habe besonders Anlaß bestanden, weil von der Errichtung des gemeinschaftlichen Testaments im September 1923 bis zu dem Erbfall wesentliche Änderungen eingetreten seien, der Sohn Hellmut inzwischen verstorben und der Beklagte als einziger Namensträger übrig geblieben sei, gleichwohl dio Erblasserin den Schwiegersohn in die Pirma aufgenommen und dom Beklagten nur die Stellung eines Kommanditisten belassen habe« Dabei geht die Revision zutreffend von dem Grundsatz aus» daß bei der Auslegung von Bestimmungen eines gemeinschaftlichen. Testaments»die die Ehegatten gemeinschaftlich getroffen haben» stets -zu prüfen ist» ob eine nach dem Verhalten des.Erblassers mögliche Auslegung auch dem Willen des anderen Ehegatten entsprochen hat (IM zu BGB § 2084 Nr« 1 Leitsatz b* BGH Warn 1963 Nr. 16). Jedoch ist nicht erkennbar» daß das Berufungsgericht dies außer acht gelassen hätte« Seine Auslegung berücksichtigt zwar auch das spätere Verhalten der Erblasserin» die sich - wovon revisionsmäßig auszugehen ist - offensichtlich nach dem Tode ihres Ehemannes zur freien Verfügung für befugt gehalten hat» stellt aber hierauf nicht entscheidend ab. Vielmehr hat das Berufungsgericht sich bemüht» den Willen beider Ehegatten, bei Errichtung des gemeinschaftlichen Testaments festzustellen. Das öerufungsurteil spricht ausdrücklich von dem "beiderseitigen Willen" und der "Absicht der Testierenden"» dem Überlebenden wirklich die volle Verfügungsgewalt unter Lebenden über das gesamte beiderseitige Vermögen einzuräumeno Seine Erwägung, der beratende Notar werde das, was die Eheleute ihm erklärten, in den zutreffenden rechtlichen Ausdruck gekleidet haben, das Abstellen auf den üblichen Sinn derartiger Verfügungen und darauf, was 11 jedermann” eich bei solchen Verfügungen denke, weiter der Hinweis auf die. Interessenlage beider Eheleute, namentlich darauf, daß es-für den vorverstorbenen Ehemann unerträglich gewesen wäre, wenn ihm - iim Palle seines Überlebens - bei der Führung seines Unternehmens "Prügel zwischen die Beine geworfen” hätten werden können«, und schließlich die Erwägung, daß nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme der 1928 verstorbene Ehemann niemals etwas geäußert habe, das auf oine Bindung des überlebenden bei lebzeitigen Verfügungen hindeuten könnte, lassen keinen Zweifel daran, daß das Berufungsgericht bei seiner Auslegung des gemeinschaftlichen Testaments gerade auch dem Willen des vorverstorbenen Ehemannes die gebotene ■ t Rücksicht hat angedelheh lassen. Entgegen der Ansicht der Revision ist die Notwendigkeit einer ergänzenden Testamenteauslegung nicht anzuerkennen. Eine solche ergänzende Auslegung kann allerdings in Betracht kommen, wenn hinsichtlich des Kreises der bedachten Personen oder bezüglich der zugewandten Gegenstände nachträglich Veränderungen eingetreten sind, die einer wörtlichen Ausführung des Testaments entgegen stehen. Der Hinweis der Revision auf den Tod des Sohnes Hellmut besagt hierfür jedoch nichts, weil das gemeinschaftliche Testament als Schlußerben nicht dem Namen nach bestimmte Personen, sondern "unsere Abkömmlinge nach den Regeln der gesetzlichen Erbfolge” (§ 2) vorsieht und mit dieser Passung schon etwaigen Todesfällen Rechnung trägt. Zu einer ergänzenden Testamentsauslegung kann es aber nur kommen* wenn das Testament lückenhaft ist (BGB-RGRK zu § 2084 Anm. 29)« Solche,Rücken des gerne i ns cha ft liehen Testaments zeigt der Vortrag der Revision nicht auf» Pie Auslegung* die das Berufungsgericht dem gemeinschaftlich en Testament gegeben hat - freie Befugnis des Überlebenden zu Verfügungen unter Lebenden* Verfügungsbefugnis von Todeswegen über die Hälfte des restlichen Vermögens ist auch unter den gegebenen Verhältnissen durchführbar« III« 1.) Die Revision hält darüber hinaus die Auslegung des gemeinschaftlichen Testaments* die sich zu eng an den Wortlaut des § 3 anldhno* für verfehlt« Das Berufungsgericht habe - so führt die Revieionsbegründung aus -zu seiner Auslegung nur kommen können* weil es a) den Grundsatz der Gleichstellung der Abkömmlinge* der dem gemeinschaftlichen Testament (§§ 2* 5* 9) zügrundeliego * vernachlässigt habe,' ■ » > . b) die vom Beklagten erbetene Berechnung der Werte* über welche die Erblasserin tatsächlich schon zu Lebzeiten verfügt habe* abgelehnt habe* obwohl sich daraus ein klarer Verstoß, gegen den Gleichstellungsgrundsatz ergeben haben würde* c) nicht berücksichtigt habe, daß der Beklagte lediglich Kommanditist (nicht persönlich haftender Gesellschafter) des Unternehmens habe werden sollen* d) und weiter nicht berücksichtigt habe, daß die Eheleute an dem gleichen 22« Dezember 1950, an dem die Erblasserin ihr letztes Testament errichtete und den Gosollschaftsvertrag mit Richard schloß* auch die allgemeine Gütergemeinschaft vereinbarten« 20 - Von einer Erörterung dieser Rügen im Einzelnen kann der Senat absollen,weil bereits ein anderer allgemeiner, bei dor Auslegung nach § 133 BOB zu berücksichtigender Gesichtspunkt Zweifel hinsichtlich des Auslegungs-Ergebnisses erweckt, die eine nochmalige tatrichterliche Erörterung und Klärung notwendig macheno 2o) In seinem BemUhen, die richtige Auslegung von § 3 des gemeinschaftlichen Testaments, doho den wirklichen Ttilleh der beiden Testierenden aus dem Gcsamtinhalt des Testaments einschließlich' bedeutsamer Nebenumatände zu gewinnen, hat das Berufungsgericht mit Recht die Frage nach den Auswirkungen auf die Rechte der Cchlußerben aufgeworfen. Beine Auslegung des § 3 beruht wesentlich auf der Erwägung, den Abkömmlingen habe der Pflichteil nach dem Längstlebenden, also die Hälfte dessen erhalten bleiben sollen, was im Zeitpunkt des Todes der Erblasserin noch vorhanden war (ürteilsausferiigung Bl; 40, 41). Von der Feststellung des NachlaßbeStandes auf diesen Zeitpunkt oder ausgleichungspflichtiger Zuwendungen an die einzelnen &iterben hat das Berufungsgericht jedoch abgesehen, weil - gleichgültig, ob das Unternehmen in mit dem Nachlaß identifiziert werden könne oder nicht jedenfalls die Hälfte des Anteils an einem Nachlaßgegenstand mit einem Vermächtnis habe belastet werden dürfen« Biese Erwägungen lenken den Blick auf die Bestimmung in § 9 Satz 1 des gemeinschaftlichen Testaments, wonach die Abkömmlinge auf den Tod des überlebenden Ehegatten ihre empfangenen ausgleichspflichtigen Zuwendungen ohne Rücksicht auf die Zeit des Empfangs in vollem Betrag zur Ausgleichung bringen sollten« Bas Berufungsgericht erörtert diese Bestimmung auch, jedoch in anderem Zusammenhang, 21 - indem es (Urteilsausfertigung Bl» 46, 47) ausführt, möglicherweise sei die Bestimmung in Abschnitt V des Testaments der Erblasserin vom 22o Dezember 1950, wonach die Kinder sich in ihren Vorempfängen als gleichgestellt betrachten sollten, wegen eines Widerspruchs zu § 9 des gemeinschaftlichen Testaments unwirksam, aber eine solche Unwirksamkeit würde nicht das ganze übrige Testament unwirksam machen; einen Pflichtteilsergänzungsanspruch oder ein Zurückbehaltungsrecht deswegen hätten die Beklagten nicht geltend gomacht« Hit diesen Überlegungen wird das Berufungsgericht der Bestimmung in § 9 des gemeinschaftlichen Testaments nicht voll .gerecht• Es hätte zunächst der Prüfung bedurft, ob nicht § 9, der - ebenso wie die auslegungsbedürftige Bestimmung in § 3 - zu dem GesamtInhalt der Erklärung der beiden testierenden Ehegatten gehört, etwas für die Auslegung hergibt, also der Wille der Erklärungen»klarer wird, wenn beide Bestimmungen im Zusammenhang gelesen worden. Ben Entscheidungsgründen des Berafungeurteils ist nicht zu entnehmen, daß das Berufungsgericht dies geprüft hätte« Eine Auslegung aber, die von einem Gesamtbild auszugehen hat, das den gesamten Auslegungsstoff einheitlich würdigt, insbesondere den Zusammenhang der einzelnen Teile berücksichtigt (BGB RCKK 11« Aufl« zu § 133 Anm« 8), durfte an dieser Frage nicht Vorbeigehen« Denn es ist bei unbefangenem Lesen des gemeinschaftlichen Testaments nicht zu verkennen, daß der Inhalt des § 9 ein Licht auf die auslegungsbedürftige Bestimmung des § 3, insbesondere auf den Begriff des "ehelichen GesamtvermÖgens" werfen kann, und zwar gerade von dem Standpunkt des Berufungsgerichts aus« Denn wenn das Berufungsgericht unter dem ehelichen Gesamtvermögen den Nachlaß des Überlebenden versteht und 22 - den Sinn der Bestimmung in § 3 darin sieht, daß den Abkömmlingen jedenfalls der Pflichtteil verbleiben solle, dann kann § 9 in die Richtung deuten, daß als Nachlaß nicht das beim Tode des überlebenden effektiv Vorhandene, sondern ein Nachlaß zugrunde zu legen ist, wie er sich unter Berücksichtigung der Ausgleichungspflicht für die Auseinandersetzung unter Miterben und die Berechnung des Pflichtteils ergibt (§§ 2050, 2316, 2326 BGB)« Unabhängig davon, ob der Beklagte einen Pflichtteilsergänzungsanspruch geltend macht oder nicht, wäre, damit nicht nur - was das Berufungsgericht erörtert hat - die Wirksamkeit dor möglicherweise abweichenden Bestimmung in Abschnitt V des Testamente vom 22. Dezember 1950 in Frage gestellt, sondern zugleich - und das ist hier wesentlich - die Grenze der VerfüguhgsbefUgttis der Erblasserin nach § 3 des gemeinschaftlichen Testaments anders gezogen, als das Berufungsgericht angenommen hat« Ob daraus - wie die Revision meint - der Grundsatz der Gleichbehandlung der Abkömmlinge abgeleitet werden könnte, mag dahinstehen« Jedenfalls bedarf § 3 des gemeinschaftlichen Testaments erneuter Auslegung unter Berücksichtigung dor Frage, welche Schlüsse hierfür aus § 9 zu ziehen sind« Das Revisionsgericht kann diese neuerliche Auslegung, deren Grundlagen in den Tatsacheninstanzen nicht hinreichend erörtert worden sind, nicht vornehmen. Das ^erufungsurteil muß daher, soweit es Uber den Klageanspruch entschieden hat, aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden. Damit erübrigt sich die Erörterung, ob der bisherige Vortrag des Beklagten als Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts gewertet werden oder ob der Beklagto jetzt noch ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen könnte. Der Beklagte wird Gelegenheit haben, seine weiteren Angriffe gegen das Berufungsurteil im erneuerten Berufungsrechtszug vorzutragen« Co Aus dem gleichen Grunde muß das Berufungsurteil, soweit es den Antrag des Beklagten auf Feststellung, daß er persönlich haftender Gesellschafter der Heinrich TflB OHG sei, für unbegründet befunden hat, aufgehoben werden« Allerdings ist das Berufungsgericht richtig davon öub-gegangen, daß die Aufnahme des Ehemannes der Klägerin als Gesellschafter zu 20 $ in das Unternehmen mit dem Gesellt schaftsvertrag vom 22. Dezember 1950 eine Verfügung der Erblasserin unter Lebenden war« Das zieht auch die Revision nicht in Zweifel« Entgegen der Ansicht der Revision ist dem Berufungsgericht auch darin zuzustimmen, daß die Nach-folgeklausel in § 6 des Gesellschaftsvertrages als Bestandteil eines Rechtsgeschäfts unter Lebenden zu würdigen ist« Die Stellung der Gesellschafter zueinander beruht auf persönlichem Vertrauen« Die offene Handelsgesellschaft wird durch den Tod eines Gesellschafters aufgelöst, sofern nicht, aus dem Gesellschaftsvertrag sich ein anderes ergibt (§ 131 Kr. 4 KGB). Deshalb ist nach den Bestimmungen des Gesellschaftsrechts dem Prinzip nach eine Nachfolge in den Gesell-sohafteranteil eihör Personalgesellschaft ausgeschlossen (Kipp-Coing, Erbrecht, 4« Aufl«.§ 91 IV 4 S« 396). Der Anteil eines Gesellschafters an einer offenen Handelsgesellschaft ist grundsätzlich unübertragbar und unveräußerlich (BGHZ 22, 186, 191), d.h. ohne Nachfolgeklausel tritt die Erbengemeinschaft beim Tode eines Gesellschafters in eine Liquidationsgesellachaft ein (Baumbaeh-Duden HGB 16. Aufl« zu $ 131 Anm. 5i Kipp-Coing aaQ) » Erst eine Nachfolgeklausel macht die Gesellschaftserstellung voll oder - bei qualifizierter Kachfolgeklausel, wie sie hie,r vereinbart ist , - einge schränkt vererblich (Kipp-Coing aaO S. 390). Dio Nachfolge -24- beruht also nicht auf dem Erbrecht, sondern auf der Zulassung durch das Gesellschaftsrecht und den Gesell-schaftsvertrag (Lange, Lehrbuch des Erbrechts, 1962, § 5 V 3 S. 52). Zutreffend führt daher das Berufungsurteil aus, die Erben hätten ihre Stellung als Kommanditisten nicht durch eine letztwillige Verfügung, sondern durch den Gesellschaftsvertrag, ein Rechtsgeschäft unter Lebenden, erlangt; die gesellschaftsrechtliche Regelung gehe der erbrechtlichen vor. Die Nachfolgeklausel in § 6 des Gesellschaftsvertrages kann hiernach - selbst wenn sie erst mit dem Tode der Erblasserin zu dem Tragen kommen sollte - nicht als eine selbständige Verfügung, losgelöst von der geselloohaftsrechtlichen Regelung, betrachtet werden, sie gehört vielmehr in die Gesamtheit des Gesellschaftsvertrages als ein modifizierender Faktor untrennbar hinein. Gleichwohl muß das Berufungsurteil auch zu diesem Funkt aufgehoben werden, weil erst die künftige Auslegung von § 3 des gemeinschaftlichen Testaments ergeben wird, in welchem Umfang die Erblasserin zu Verfügungen berechtigt oder ob sie etwa bei Verfügungen unter Lebenden gebunden war. Hiernach rechtfertigt sich die getroffene Entscheidung. Über die Kosten des Revisionsrechtszuges zu befinden, bleibt dem Berufungsgericht überlassen, weil erst dessen künftige Entscheidung ergehen wird, oh und in welchem Umfang der Beklagte mit seinem Begehren sachlich Erfolg haben kann«, Pr, Pagendarm Pr. Hußla ßähtgens Keßler Pr, Reinhardt