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BGH

Gericht: BGH

betrag von 2o715?— DM geltend gemacht, der sich zusammen-setzt aus 2»500,— DM ihm entgangener Gehaltsbezüge und 215?— DM Kosten eines Vorprozosses» Das Landgericht und das Oberlandesgericht haben die Klage für nicht begründet befundene Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 28«, April I960 - III ZR 176/59 - die Revision des Klägers hinsichtlich des Betrages von 2 „500,— DM zurüekgewiesen? soweit die Revision zurlickgewiesen wurdeo Der Kläger begründet sie, er habe in der Zeit zwischen dem 5o und 10o Dezember I960 in der Posteingangostelle des Staatsministeriums für Wirtschaft und Verkehr eine Urkunde aufgefunden, durch die er beweisen könne, daß das Schreiben vom 1957 2») Das Oberlandesgericht hat die Notfrist des § 586 ZPO als gewahrt angesehen und hierzu ausgeführt: Unbestritten sei dem Kläger die Urkunde, auö der er den Restitutionsgrund horlcite, am 9° Dezember I960 zugänglich geworden» Die am 5o Januar 1961 cingereichte Restitutionsklage sei rechtzeitig, da ec nicht dem Kläger zugerechnot worden könne, daß die Klage erst am 14» März 1961 zugestellt worden sei« Die Zustellung sei deswegen verzögert worden, weil der Kläger die angeforderte Prozeßgebühr (§ 111 GKG) nicht eingezahlt und erst am 4o März 1961 seine Zahlungsunfähigkeit glaubhaft gemacht habe » Jedoch sei in Rechtsprechung und Schrifttum ungeklärt, ob die Vorschußpflicht für Restitutionsklagen überhaupt gelte» Auch müsse dem Kläger ein gewisser Zeitraum zugebilligt werden, um seine Mittellosigkeit glaubhaft zu machen» Daher könne nicht festgestollt werden, daß die Verzögerung der Zustellung auf einer prozessualen Nachlässigkeit des Klägers beruhe» Insoweit ist dem Berufungsgericht zuzustimmen» Wie die Klage (§ 253 ZPO) wird auch die Restitutionsklage nicht durch Einreichung der Klageschrift bei Gericht, sondern durch Zustellung erhoben, v/obei die - hier beachtete « Besonderheit besteht, daß dem Prozeßbevollmäehtigten des früheren Hauptprozesses (§§ 176, 178, 208 ZPO) zuzustellen ist (Rosenborg, Lehrbuch des Zivilprozeßrechts 9» Aufl» § 156 III 1 S» 781)» Dem Berufungsgericht kann jedoch darin gefolgt werden, daß die Klagefrist (§ 586 ZPO) gewahrt ist, weil die rechtzeitig eingereichte Klageschrift dem Prozcßbe-vollmächtigten des Beklagten "demnächst11 (§ 261 b Abs» 3 ZPO) zugeotellt wurde» Das i3t - nach der festen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl» LM zu ZPO § 261 b Nr» 4 und zu GKG § 74 Nr. 1) - der Pall, wenn die Zustellung in einer den Umständen nach angemessenen Prist oder selbst noch nach längerer Zeit bewirkt worden ist, sofern nur die Verzögerung von der Partei weder absichtlich, noch sonst schuldhaft herbeigeführt v/orden ist. Der für den Nachweis der Mittellosigkeit benötigte Zeitraum von etwa 1 1/2 Monaten kann, v/enn berücksichtigt wird, daß der Kläger sich in der Zwischenzeit vergeblich um die Aufbringung des Vorschusses bemühte und - wie er unter Vorlage eines Beschlusses des Ermittlungsrichters in Bamberg vom 9» Februar 1961 (6 Gs 162/61) glaubwürdig erklärt hat - in dieser Zeit einige Tage in Haft war, noch als angemessen angesehen werden und läßt eine Nachlässigkeit des Klägers nicht zwingend erkennen0 Zum Beweise des Vorgetragenen hat sich der Kläger weiter auf das Posteingangsbuch des Ministeriums sowie das Zeugnis des Beamten der Posteingangostelle, Inspektor bezogen und gebeten, der Beklagten die Vorlage der Eingänge Nr« 37860 bis 37880 aufzugeben„ Wenn aber - so schließt der Kläger - die frühere Feststellung, das Schreiben des Genossenschaftoverbandes sei am 4* Juni 1957 im Staateministerium cingegangen, nicht gehalten werden könne, dann stehe überhaupt nicht fest, daß das Staatsministerium bei seiner Entschließung vom 12. Juli 1957 über die vom vorgeschlagene Umbesetzung des Vorstan des unterrichtet gewesen sei, und es bloibe dann nur der Schluß, daß das Staatsministerium die Bankerlaubnis mit ihm, dem Kläger, als Vorstandsmitglied habe erteilen wollen und auch erteilt habe., ho, ob der Wiodcraufnahmokläger einen die Y/icderaufnähme "an sich" rechtfertigenden Grund geltend macht, ob also seine Behauptung, ihm sei ein solcher Grund erwachsen, den Anforderungen der §§ 579, 580 ZPO entspricht (RGZ 75, 53, 56)» Im Palle des § 580 Nr* 7 b ZPO muß daher die Klage, um zulässig zu sein, damit begründet werden, der Kläger habe eine "Urkunde" aufgefunden oder sei sie zu benutzen in den stand gesetzt worden, die eine ihm günstigere Entscheidung des rechtskräftig entschiedenen Rechtsstreits herbeigeführt haben würde» Ob dies sachlich zutrifft, wird in einem späteren Verfahrensabschnitt geprüft (RGZ 75, 53, 56); dieser Behauptung aber, der Geltendmachung des Wiederaufnahmegrundes also, bedarf es, wenn die Klage zulässig sein soll» Daran fehlt es hier» Die Klage schrift spricht zwar davon, der Kläger habe eine "Urkunde" aufgefunden; maßgebend ist jedoch nicht der Gebrauch dieses Rechtsausdruckee, sondern der tatsächliche Gehalt der Behauptung und diese geht dahin, der Kläger habe den hier behandelten sogenannten "Zettel in Zahlenschrift" aufgefunden» Dieser Zettel ist keine Urkunde im Sinne des § 580 Nr» 7 b ZPO» Denn die Bestimmung versteht unter einer Urkunde nicht jedes Schrift- oder Zahlenzeichen tragende Blatt Er ist vielmehr - wenn von der Darstellung des Klägers ausgegangen wird - ein Merkzettel, durch den der Beamte fi;r sich fosthielt, daß der Datumsstempel am 5» Juni 1957 die angegebene Nummer übersprang» Diese Tatsache aber, auf die es für die Restitution allenfalls ankommen könnte, geht aus dem Inhalt des Zettels nicht hervor, sie läßt sich nicht urkundlich durch den Zettel, auch nicht in Verbindung mit der Vorlage des Posteingangsbuchs, sondern nur durch das Zeugnis des Beamten der Posteingangsstelle beweisen» Ebenso läßt sich der Beweis der vom Kläger ar.gedeuteten Fälschung des Singangsstempels nicht urkundlich durch den Vergleich verschiedener vorgelegter Stempelabdruckc führen, sondern nur augenscheinsbeweislich durch Besichtigung, Untersuchung und gegebenenfalls sachverständige Begutachtung, Biese zusätzlich erforderliche Beweiserhebung? lo) Bas Oberlandesgericht bezweifelt, ob der Klager das "Auffinden” des Posteingangsbuches des Staatsmir.isteriums als Restitutionsgrund geltend machen wolle* Der Senat vermag diese Zweifel nicht zu teilen* Denn die Schlüsse, die cier Kläger aus dem von ihm behaupteten Inhalt des Posteingangsbuches - teils allein, teils in Verbindung mit anderen angeführten Beweismitteln - ziehen will, machen einen erheblichen Teil der Klagebegründung aus* Auch in seinem späteren Schriftsatz hat sich der Kläger auf das Post ein--gangsbuch gerade für seine Behauptung bezogen, daß das Schreiben des am 4« Juni 1957 im Staatsministerium nicht eingegangen und nicht registriert sei* Die Wiedergabe der Klagebegründung im Tatbestand des angefochtenen Urteils belegt, daß der Kläger dieses Verbring?*1 2«,) Das Oberlandesgericht geht davon aus, daß allerdings durch das Postoingangsbuch voraussichtlich nachgewieson werden könne, v/ann das Schreiben des vom 3° Juni 1957 beim Ministerium eingegangen sei« Fs hat jedoch davon abgesehen, diese streitige Tatfrage dui'ch Einsicht zu klären, aus folgenden Erwägungen: Es sei eine bekannte Tatsache, daß alle Eingänge bei einer größeren Behörde wie dem Wirtschaftsministerium in einem Verzeichnis Das Posteingangsbuch sei ihm damals zugänglich gewesen, er habe dessen Vorlage beantragen können; die Möglichkeit«, das P03teingangsbuch urkundenbe-weislich zu benutzen, sei nicht erst nach dem Hauptprozeß entstandene Wenn aber dem Kläger unbekannt gewesen sein sollte daß wenigstens bei größeren Behörden üblicherweise ein-Pooteingangsbuch oder ein ähnliches Register geführt werde, müsse er sich vorwerfen lassen, daß er im Hauptprozoß nicht genügend nach Beweismitteln für seine Darstellung geforscht habe* Deshalb stehe auch § 582 ZPO der Zulässigkeit der Restitutionsklage entgegen. Die Revision wendet sich mit Erfolg gegen den tatsächlichen Ausgangspunkt des Oberlandesgericht3, dem Kläger müsse bekannt gewesen sein, daß boi einer größeren Behörde alle Eingänge registriert würden, weil dies eine bekannte Tatsache sei. in welchem Umfange es eine solche Kenntnis annehmen zu können glaubt, und ohne darzulegen, ob es die Kenntnis für eine offenkundige Tatsache (§ 291 ZPO) oder eine Tatsache der allgemeinen Erfahrung hält» Die Revision greift dies mit Rocht als verfahrensfehlerhaft an» Es mag sein, daß dem Oberlandesgericht bekannt ist, daß alle Eingänge bei dem Münchner Staatsministerium für Wirtschaft und Vorkehr nicht nur den Eingangsstempel erhalten, sondern außerdem auch noch fortlaufend registriert wordene Hierauf aber kommt es für die Entscheidung nicht an» Entscheidungserheblich ist vielmehr, ob der Kläger diese Kenntnis von einer solchen behördlichen "bung hatte - was er bestreitet - oder ob diese Kenntnis so allgemein oder in so weiten Bevölkorunga-kreisen verbreitet ist, daß hieraus ein sicherer Rückschluß auf die Kenntnis des Klägers oder, falls er nicht davon wußte, auf ein Verschulden gezogen werden kann«. 2«) Das Oberlandesgericht hat in einer Hilfserwägung ausgeführt, daß - sov/eit das Posteingangsbuch in Rede steht - jedenfalls auch ein Restitutionsgrund nicht vorliege; denn selbst wenn das Schreiben des vom 3« Juni 1957 im Posteingangsbuch unter einem anderen Eingangsdatum als dem des Eingangsstempels eingetragen sein sollte, würde dies nicht ohne weiteres zu einem günstigeren Ergebnis für den Kläger führen, weil bei einem solchen Widerspruch ungewiß bleibe, ob dem Eingangs-Stempel oder der Eintragung der Vorzug zu geben wäre« 168; RG Nachschlagewerk zu ZPO § 580 Nr« 23)o Die Ausführungen des angefochtenen Urteils hierzu sind für die Entscheidung auch deshalb belanglos, weil sie den Vortrag des Klägers verkenneno Der Kläger hat nicht behauptet, das Schreiben des sei an einem anderen Tage als dom des Eingangsstempels (4° Juni 1957) im Posteingangsbuch registriert worden, wovon das Oberlandesgcricht ausgegangon ist» Seine Behauptung geht vielmehr dahin, das Schreiben des sei am 4« Juni 1957 im Staatsministerium nicht eingegangen und nicht registriert worden» Was er damit sagen will, wird deutlich durch seinen Antrag vom 16« Juni 1961, wo er unter Nr» 15 ausführt, das Schreiben des sei unter der Nummer 37871 weder am 3« Juni oder am 4« Juni oder am 5* Juni 1957 noch zu einem späteren Zeitpunkt in der Posteingangsstelle des Staatsministeriums registriert worden, diese Nummer erscheine überhaupt nicht in der Poet-oingangsregiotratur« Auf diesen Vortrag des Klägers hat das Oberlandesgericht - wie auch die Begründung seines 3« Juni 1957 nicht enthält, zu einer dem Klager günstigeren Entscheidung des Hauptprozesses geführt haben würde» Die damals beweiserheblichc Frage war, ob die zuständigen Bearbeiter dos Antrages der "Volksbank Bamberg" bei der Erteilung der Bankgencnmigung vom 12» Juli 1957 Kenntnis davon hatten, daß der über Umbesetzung des Vorstandes berichtet hatte» Diese Kenntnis hat das Oberlandesgericht in seinem Urteil vom 2» Juli 1959 (öl» 15 der Urteilsausfertigung) aus der vorgelegten Urschrift des Schreibens vom 3» Juni 1957 - mit dem Eingangs-Stempel vom 4» Juni 1957 - sowie aus dem Erlaß vom 9« August 1957 und den daraus ersichtlichen Erörterungen zwischen dem Staatsministerium und dem über die fachliche Eignung des Klägers entnommen!» Die Entscheidung, ob das im vorliegenden Pall tatsächlich zutrifft, vermag der Senat nicht zu geben«, Der Bundesgerichtshof (LJ.I zu ZPO § 580 Ziffo 7 b Nr, 4) hat zv/ar in einem Restitutionsverfahren, in dem das Tatsachengericht nur über die Zulässigkeit der Klage entschieden hatte, aus Gründen der Prozeßv/irt schaf tlichkeit eine Entscheidung des Revisionsgerichts über den Restitutionsgrund für zulässig gehalten, v/eil die Unbegründetheit der Klage auf der Hand lag» Hier sind die Voraussetzungen andere«, Hier erfordert die Entscheidung über den Restitutionsgrund eine neue tatsächliche Würdigung des früheren Prozeßstoffes in Verbindung mit dem Inhalt des Posteingangsbuches, und zwar in der Richtung, ob die entscheidungserhebliche Kenntnis der Sachbearbeiter des Staatsministeriums im Hauptprozeß dann nicht hätte festgestellt werden dürfen, wenn damals schon außer der Urschrift des Schreibens des vom % Juni 1957 (mit Eingangs-Stempel) und dem Erlaß vom 9* August 1957 auch der Inhalt des Posteingangsbuches bekannt gewesen wäre.

Zitierte Normen: § 586 ZPO
OberlandesgerichtEingangZPOSchreibenKlägerNrUrkunde

Volltext der Entscheidung

m_ZR_194/61
Verkündet
 am 4o Juni 1962
Fieser
 Justizangestellter
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
2162 024
Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit
 Bf
des Bankkaufmanns Josef Sf Zo Zt.	HflHfstro
 Rcstitu*uionsklägers und Revisionsklägers, - Prozcßbcvollmächtigter; Rechtsanwalt Br
 lotraße
gegen
 den Freistaat Bayern«, vertreten durch die Staatsrainisterien der Finanz und Justiz,
 Restitutionsbeklagten und Rcvisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr«
hat der III« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung von: 21« Mai 1962 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr«, Pagendarm sowie der Bundesrichter Br« Beyer, Dr«, HußlaP Gähtgens und Dr«, Reinhard
 für Recht erkannt«
Auf die Revision des Restitutionsklägors wird das Urteil dos 1« Zivilsenats des Oberlandosgerichts München vom 18« Mai 1961 aufgehoben«
Die Sache wird zur anderv/eiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges, -in den 5» Zivilsenat des Oberlandesgerichts München zurückverwiesen«
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Der Restitutionskläger (im folgenden: Kläger) hat im Jahre 1958 gegen den Freistaat Bayern Klage erhoben? mit der er Schadensersatz wegen Amtspflichtverletzungen von Beamten und Richtern im Zusammenhang mit der Gründung der Yolksbank	fordert	o	Er	hat	mit	der	Klage	einen	Teil-
betrag von 2o715?— DM geltend gemacht, der sich zusammen-setzt aus 2»500,— DM ihm entgangener Gehaltsbezüge und 215?— DM Kosten eines Vorprozosses» Das Landgericht und das Oberlandesgericht haben die Klage für nicht begründet befundene Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 28«, April I960 - III ZR 176/59 - die Revision des Klägers hinsichtlich des Betrages von 2 „500,— DM zurüekgewiesen? im übrigen aber das Berufungsurtoil aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen <>
Die vorliegende Restitutionsklage, die am 5« Januar 1961 bei dem Oberlandesgericht eingereicht und am 14* März 1961 zugestellt worden ist, richtet sich gegen das Urteil vom 280 April I960? soweit die Revision zurlickgewiesen wurdeo Der Kläger begründet sie, er habe in der Zeit zwischen dem 5o und 10o Dezember I960 in der Posteingangostelle des Staatsministeriums für Wirtschaft und Verkehr eine Urkunde aufgefunden, durch die er beweisen könne, daß das Schreiben
 vom	1957
nicht - wie in dem früheren Rechtsstreit festgestellt -am 4« Juni 1957 bei dem Staatsministerium eingegangen sei* Dadurch werde seine frühere Darstellung bestätigt? das Staatsministerium habe bei seiner Entschließung vom 12«, Juli 1957 den angeblichen Vorschlag, den Vorstand der Volksbank umzubesetzen,nicht gekannt und die Bankerlaubnis für ein Kreditinstitut unter seiner? des Klägers? Leitung erteilt und erteilen wollen.
 
Dor Kläger hat beantragt, das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 28«« April I960 hinsichtlich des Betrages von 2o500 DM aufzuheben und den beklagten Freistaat zur Zahlung von 2„500 DM nebst 4 # Prozeßzinsen zu verurteilena
 Der beklagte Freistaat hat um Klageabweisung geboten„ Er hat die Zulässigkeit der Klage sowie das Vorliegon eines Rostitutionsgrundes geleugnet «>
Das Oberlandesgericht hat die Klage als unzulässig ab-gewiosen«, Mit der Revision verfolgt der Kläger den früheren Antrag weitero Der Beklagte bittet, das Rechtsmittel zurück-zuweisen <»
Entscheidungsgründe:
Io
 lo) Nach der persönlichen Anhörung des Klägers hat der Senat sich nicht veranlaßt gesehen, ein ärztliches Gutachten über die Prozeßfähigkeit des Klägers einzuholen„ Einzelne Eingaben und Handlungen des Klägers im Verfahren vor dem Ober-landesgericht und im zweiten Berufungsrechtszug der zugleich verhandelten Sache III ZR 160/61 ließen allerdings eine bis an die Grenze des Krankhaften gesteigerte Kritiklosigkeit und Unbedenklichkeit in der Wahl der Mittel vermuten«. Jedoch gibt der Kläger hierfür Erklärungen, die sein Verhalten zwar nicht rechtfertigen und nicht entschuldigen können, die es aber immerhin verstehen lassen«. Der Prozeßbevollmächtigte des beklagten Freistaates hat die Prozeßfähigkeit des Klägers nicht in Zweifel gezogen» Der Senat hat durch die persönliche Anhörung die Überzeugung gewonnen, daß der Kläger gegenwärtig Vorhaltungen zugänglich ist und sich vernünftigen Erwägungen nicht verschließt0
4
2») Das Oberlandesgericht hat die Notfrist des § 586 ZPO als gewahrt angesehen und hierzu ausgeführt: Unbestritten sei dem Kläger die Urkunde, auö der er den Restitutionsgrund horlcite, am 9° Dezember I960 zugänglich geworden» Die am 5o Januar 1961 cingereichte Restitutionsklage sei rechtzeitig, da ec nicht dem Kläger zugerechnot worden könne, daß die Klage erst am 14» März 1961 zugestellt worden sei« Die Zustellung sei deswegen verzögert worden, weil der Kläger die angeforderte Prozeßgebühr (§ 111 GKG) nicht eingezahlt und erst am 4o März 1961 seine Zahlungsunfähigkeit glaubhaft gemacht habe » Jedoch sei in Rechtsprechung und Schrifttum ungeklärt, ob die Vorschußpflicht für Restitutionsklagen überhaupt gelte» Auch müsse dem Kläger ein gewisser Zeitraum zugebilligt werden, um seine Mittellosigkeit glaubhaft zu machen» Daher könne nicht festgestollt werden, daß die Verzögerung der Zustellung auf einer prozessualen Nachlässigkeit des Klägers beruhe»
Insoweit ist dem Berufungsgericht zuzustimmen» Wie die Klage (§ 253 ZPO) wird auch die Restitutionsklage nicht durch Einreichung der Klageschrift bei Gericht, sondern durch Zustellung erhoben, v/obei die - hier beachtete « Besonderheit besteht, daß dem Prozeßbevollmäehtigten des früheren Hauptprozesses (§§ 176, 178, 208 ZPO) zuzustellen ist (Rosenborg, Lehrbuch des Zivilprozeßrechts 9» Aufl» § 156 III 1 S» 781)» Dem Berufungsgericht kann jedoch darin gefolgt werden, daß die Klagefrist (§ 586 ZPO) gewahrt ist, weil die rechtzeitig eingereichte Klageschrift dem Prozcßbe-vollmächtigten des Beklagten "demnächst11 (§ 261 b Abs» 3 ZPO) zugeotellt wurde» Das i3t - nach der festen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl» LM zu ZPO § 261 b Nr» 4 und zu GKG § 74 Nr. 1) - der Pall, wenn die Zustellung in einer den Umständen nach angemessenen Prist oder selbst noch nach längerer Zeit bewirkt worden ist, sofern nur die Verzögerung von der Partei weder absichtlich, noch sonst schuldhaft herbeigeführt v/orden ist. In Ausübung seines pflichtgemäßen Ermessens konnte das Oberlandesgericht cliese
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Voraussetzungen, die nicht engherzig ausgelegt werden sollen, ohne Rechtüirrtum als gegeben ansohen» Dabei kann uncrörtert bleiben, ob die Vorschußpflicht nach § 111 GKG für die Hesti-tutionsklage, die zwar der äußeren Form und dem Verfahren nach (vglo aber § 178 ZPO) eine Klage, ihrem Wesen nach.aber den Rechtsmitteln nahe verwandt ist (vglo LM zu § 580 Nr» 7 t ZPO Nr. 4; Stein-Jonas-Schönko, ZPO 18« Auflo zu § 585 Annio I) uneingeschränkt gilt« Jedenfalls war der Kläger nicht gehalten, noch innerhalb der Klagefrist unaufgefordert den Gerichtskostcnvorschuß einzuzahlen oder die nach § 111 AbDo 5 GKG möglichen Anträge zu stellen; er durfte die Anforderung des Kostenvorschusses abwarten (LM zu GKG § 74 Nr0 1). Der für den Nachweis der Mittellosigkeit benötigte Zeitraum von etwa 1 1/2 Monaten kann, v/enn berücksichtigt wird, daß der Kläger sich in der Zwischenzeit vergeblich um die Aufbringung des Vorschusses bemühte und - wie er unter Vorlage eines Beschlusses des Ermittlungsrichters in Bamberg vom 9» Februar 1961 (6 Gs 162/61) glaubwürdig erklärt hat - in dieser Zeit einige Tage in Haft war, noch als angemessen angesehen werden und läßt eine Nachlässigkeit des Klägers nicht zwingend erkennen0
Da der Kläger die Rechtskraft eines Urteils des Bundesgerichtshofs auf Grund von § 580 Nr* 7 ZPO anficht, hat das Oberlandesgericht seine Zuständigkeit mit Recht bejaht (§ 584 Abs* 1 ZPO)«
1®) Die Restitutionsklage richtet sich gegen das Urteil des Senats vom 28. April I960 insoweit, als darin die Abweisung eines Schadensersatzanspruchs in Höhe von 2„500 DM bestätigt wurde« Diese Entscheidung beruhte auf der vom Senat rechtlich nicht mißbilligten Feststellung des damalige0
II«
Berufungsgerichts, aus dem Schreiben
 vom 3» Juni 1957 (mi
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 des Staatsminioteriums vom 4« Juni 1957) und dem Erlaß dos Ministeriums vom 9« August 1957 folge, daß das Ministerium in der Stellungnahme des Verbandes vom 3« Juni 1957 eine Änderung der im Antrag vom 31* Oktober 1955 vorgesehenen Vorstandobesetzung gesehen und diese Änderung wegen der gegen den Kläger bestehenden Bedenken schon seiner Genehmigung vom 12» Juli 1957 zugrunde gelegt habe«
Diesen tatsächlichen Ausgangspunkt v/ill der Kläger beseitigen, indem er einen - angeblich aus einer Mappe der Posteingangsstelle des Ministeriums stammenden, ihm am 9» Dczembei* I960 zugänglich gewordenen - Zettel vorlegt, der - neben anderer nicht zur Sache gehörender Restbeschriftung - auf der einen Seite das Datum ,,5*6*1957n und auf der anderen Seite die Zahl M37550u trägt, und dazu vorträgt und unter Beweis stellt: Mit dem Eingangsstempel des Ministeriums werde auf jeden Eingang eine laufende Nummer und das Datum aufgedruckt» Der Eingangsstempel auf dem Schreiben des
 vom	^957	enthalte die Ein-
gangsnummer 037871 und das Datum vom 4* Juni 1957* Das aber könne nicht stimmen; denn der vorgelegte Zettel beweise, daß die Eingangsnummer nicht dem aufgestempelten Datum entspreche» Bei unvorsichtiger Handhabung des Stempels könne «es Vorkommen, daß eine Eingangsnummer übersprungen werde» Diese übersprungenen Nummern, die nicht in dom Verzeichnis der Eingänge erschienen, halte der Beamte der Posteingangotel-le jeweils zur Kontrolle auf einem Zettel fest» So habe er auf dem vorgelegten Zette1! festgehalten, daß am 5* Juni 1957 die Nummer 37550 übersprungen worden sei» Wenn aber diese Eingan-;snummor erst am 5* Juni 1957 fällig gewesen 3ei, könne ein am 4* Juni 1957 eingegangenes Schriftstück bei richtiger Behandlung nicht schon die Nummer 37871 erhalten haben» Dafür, daß mit dem Schreiben des
 eine Korrektur vorgenommen worden sei, spreche
 überdies, daß der Eingangsstempel vom Juni 1957 nicht dem sonst verwandten Ein gangs Stempel entspreche «>
Zum Beweise des Vorgetragenen hat sich der Kläger weiter auf das Posteingangsbuch des Ministeriums sowie das Zeugnis des Beamten der Posteingangostelle, Inspektor bezogen und gebeten, der Beklagten die Vorlage der Eingänge Nr« 37860 bis 37880 aufzugeben„ Wenn aber - so schließt der Kläger - die frühere Feststellung, das Schreiben des Genossenschaftoverbandes sei am 4* Juni 1957 im Staateministerium cingegangen, nicht gehalten werden könne, dann stehe überhaupt nicht fest, daß das Staatsministerium bei seiner Entschließung vom 12. Juli 1957 über die vom
 vorgeschlagene Umbesetzung des Vorstan des unterrichtet gewesen sei, und es bloibe dann nur der Schluß, daß das Staatsministerium die Bankerlaubnis mit ihm, dem Kläger, als Vorstandsmitglied habe erteilen wollen und auch erteilt habe.,
2o) Daö Oberlandesgericht, das die Restitutionsklage als unzulässig angesehen hat, ist bei der Y/ürdigung dieses Vortrages - wie die Revision richtig ausführt - insofern von einer falschen Grundlage ausgegangen, als es angenommen hat, der Kläger wolle 9ich auf zwei getrennte Zettel, deren einer nur die Nummer u37750n und deren anderer das Datum w5o Juni 1957" enthalte, berufen, weil mit der Klage getrennte Fotokopien der Vorder- und der Rückseite eingereicht worden waren. Dieser Irrtum wird von der Revision durch die Vorlage des Orginalzettels, dessen Besichtigung das Oberlandesgericht versäumt hat, aufgedeckt * Das Oberlandesgericht i3t dadurch zu Erwägungen- hinsichtlich der Bedeutung und der Entstehung des Zettels - geführt worden, die neben der Sache liegen«, Soweit es in einer Hilfserwägung unterstellt, daß die beiden der Klage beigefügten Potokopien möglicherweise die beiden Seiten eines einheitlichen Zettels wieder-
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gäben, lassen die Entscheidungsgründe nicht erkennen, ob das Obcrlandesgericht die - zur Zulässigkeit der Klage gehörende - Geltendmachung eines Restitutionsgrundes oder aber das Vorliegen eines Restitutionsgrundes verneinen will«.
Jedoch erweist sich das Ergebnis hinsichtlich des ’’Zettels in Zahlcnscnrift" als zutreffend» Im ersten Ver-fahrenoabochnitt des Wiederaufnahmeverfahrens, in dem über die Zulässigkeit der Klage zu entscheiden ist (§ 589 ZPO), erstreckt sich die Prüfung - neben den allgemeinen und besonderen Voraussetzungen - darauf, ob ein gesetzlich zuge-lassener wioderaufnahraegrund behauptet wird (LM zu ZPO § 580 Ziff» 7 b Nr» 4), d. ho, ob der Wiodcraufnahmokläger einen die Y/icderaufnähme "an sich" rechtfertigenden Grund geltend macht, ob also seine Behauptung, ihm sei ein solcher Grund erwachsen, den Anforderungen der §§ 579, 580 ZPO entspricht (RGZ 75, 53, 56)» Im Palle des § 580 Nr* 7 b ZPO muß daher die Klage, um zulässig zu sein, damit begründet werden, der Kläger habe eine "Urkunde" aufgefunden oder sei sie zu benutzen in den stand gesetzt worden, die eine ihm günstigere Entscheidung des rechtskräftig entschiedenen Rechtsstreits herbeigeführt haben würde» Ob dies sachlich zutrifft, wird in einem späteren Verfahrensabschnitt geprüft (RGZ 75, 53, 56); dieser Behauptung aber, der Geltendmachung des Wiederaufnahmegrundes also, bedarf es, wenn die Klage zulässig sein soll» Daran fehlt es hier» Die Klage schrift spricht zwar davon, der Kläger habe eine "Urkunde" aufgefunden; maßgebend ist jedoch nicht der Gebrauch dieses Rechtsausdruckee, sondern der tatsächliche Gehalt der Behauptung und diese geht dahin, der Kläger habe den hier behandelten sogenannten "Zettel in Zahlenschrift" aufgefunden» Dieser Zettel ist keine Urkunde im Sinne des § 580 Nr» 7 b ZPO» Denn die Bestimmung versteht unter einer Urkunde nicht jedes Schrift- oder Zahlenzeichen tragende Blatt
 
Papier, ZoB» nicht ein Blatt, das nur einen Rechtssatz enthält (Stein-Jonas-Schönke zu § 580 Anm» V 2)„ Pur den Begriff sind vielmehr die §§ 415 ff ZPO maßgebend (Rosenberg, Lehrbuch, 9« Auil», § 155 II 2 c S» 776; Baumbach-Laut crbach, ZPO 26o Auflo zu § 580 Anm» 4 C), do ho, es muß sich um ein Schriftstück gedanklichen Inhalts handeln, das zu dem Nachweis von Tatsachen im Wege des Urkundenbeweises dienen kann und soll (RG Nachschlagewerk zu § 580 Nr» 7; RGZ 32, 370, 372; Wieczorek ZPO zu § 580 Anm» E I c), weil es sich auf Tatsachen bezieht» Bas trifft z»B» nicht zu auf Gegenstände des Augenscheins wie photographische Bilder oder Platten (RGZ 82, 268; OLG Karlsruhe BadRPr 1911, 229), aber auch nicht auf Schriftstücke, die das außergerichtlich niedergelegte Ergebnis eines Augenscheins oder einer Untersuchung enthalten und, um beweiskräftig zu werden, der Erläuterung und Erklärung durch den Verfasser bedürfen (BGHZ 1, 218, 221), Eine Urkunde muß wenigstens aus sich heraus - unter Berücksichtigung der Lebenserfahrung - verständlich sein; das trifft auf den vom Kläger vorgelegten Zettel nicht zu. Denn der Zettel hat keinen aus sich verständlichen Inhalt, er enthält weder eine Beurkundung noch eine Bekundung, überhaupt keinen gedanklichen, urkundenbev/eislich verwendbaren Inhalt. Er ist vielmehr - wenn von der Darstellung des Klägers ausgegangen wird - ein Merkzettel, durch den der Beamte fi;r sich fosthielt, daß der Datumsstempel am 5» Juni 1957 die angegebene Nummer übersprang» Diese Tatsache aber, auf die es für die Restitution allenfalls ankommen könnte, geht aus dem Inhalt des Zettels nicht hervor, sie läßt sich nicht urkundlich durch den Zettel, auch nicht in Verbindung mit der Vorlage des Posteingangsbuchs, sondern nur durch das Zeugnis des Beamten der Posteingangsstelle beweisen» Ebenso läßt sich der Beweis der vom Kläger ar.gedeuteten Fälschung des Singangsstempels nicht urkundlich durch den Vergleich verschiedener vorgelegter Stempelabdruckc führen, sondern
 nur augenscheinsbeweislich durch Besichtigung, Untersuchung und gegebenenfalls sachverständige Begutachtung, Biese zusätzlich erforderliche Beweiserhebung? die erst den Beweiswert ergeben könnte, ist jedoch im Reotitutionsverfah-ren ausgeschlossen , Zwar kann in diesem Verfahren noch Beweis über die Echtheit, Zeit und Entstehung der Urkunde erhoben worden (RG HER 1931 Nr« 1260; BGHZ 30, 60, 62); jedoch kann die Restitutionoklage nicht auf "Urkunden*1 gestützt werden, die nur in Verbindung mit anderen im Vorprozeß nicht erhobenen Beweismitteln zu einer dem Kläger günstigeren Entscheidung führen könnten (RGZ 6, 354; 31,
 351, 356),
Ber Hinweis des Klägers, auch ein "Zettel in Zahlen-’ schrift" könne eine taugliche Urkunde sein (vgl« RG HRR 1931 Nr, 1260; Baumbach-Lauterbach ZBO 26« Aufl, zu § 560 Anm, 4 C), geht fehl; denn in dem vom Reichsgericht entschiedenen Pali handelte es sich um eine echte Zahlenschrift, nämlich um die Verkörperung einer Gedankenäußerung in vereinbarten Zeichen, die statt in Buchstaben in Ziffern geschrieben war und mit Hilfe eines Schlüssels gelesen werden konnte, Berartiges trifft hinsichtlich des hier' vorgelegten Merkzettels nicht zu.
Handelt es sich hiernach nicht um eine "Urkunde", so liegt ein dem § 587 Nr, 7 b ZPO gemäßes Begehren allerdings nicht vor und das Oberlandeagericht konnte - im Ergebnis zutreffend - die Klage, soweit sie sich auf den Zettel stützt, als unzulässig ansehen,
3o) Der Kläger hat in der Klageschrift weiter gebuten, der Beklagten die Vorlage der Eingänge des Jahres 1957, die mit den Eingangsnummern 37860 bis 37880 abgestempelt worden sind, aufzur*.:*oen. Von einer Erörterung dieses Antrages
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konnte das Oberl and esgericht ohne Verfuh veno vor stoß ab seihen ■) denn er war nicht statthaft, weil die Beklagte nach ■Jen Vorschriften des bürgerlichen Rechts zur Vorlage dieser Urkunden nicht verpflichtet ist (§■ 422 ZPO mit £ 610 PCS),
Ebenso hatte das Oberlandesgericht keine Veranlassung, sich mit der Niederschrift des Rechtsanwalts Dr*	I
von 12o Dezember 1960* die der Klageschrift beigefügt isc? sachlich auseinanderzusetzen , weil die Klage hierauf nicht gestützt ist und zulässig auch nicht gestützt werden kann, Icnn diese Niederschrift, die überdies für sich allein -ohne Vernehmung des Verfassers - nicht bev/eisorheblich ist, ist erst nach der rechtskräftigen Snuscheidung des Haupt-prozesses angefertigt, also von dem .Kläger nicht ’’aufgefunden" worden, und kann schon deshalb einen Viodorauinähme-grund nicht abgeben<,
III
lo) Bas Oberlandesgericht bezweifelt, ob der Klager das "Auffinden” des Posteingangsbuches des Staatsmir.isteriums als Restitutionsgrund geltend machen wolle* Der Senat vermag diese Zweifel nicht zu teilen* Denn die Schlüsse, die cier Kläger aus dem von ihm behaupteten Inhalt des Posteingangsbuches - teils allein, teils in Verbindung mit anderen angeführten Beweismitteln - ziehen will, machen einen erheblichen Teil der Klagebegründung aus* Auch in seinem späteren Schriftsatz hat sich der Kläger auf das Post ein--gangsbuch gerade für seine Behauptung bezogen, daß das Schreiben des	am	4«	Juni	1957	im
 Staatsministerium nicht eingegangen und nicht registriert sei* Die Wiedergabe der Klagebegründung im Tatbestand des angefochtenen Urteils belegt, daß der Kläger dieses Verbring?*1
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nicht fallcngelaoocn hat» Der Vortrag der Klageschrift über die Vorsprachc des Klägers bei dem Beamten der Post-eingan^sstclle,	schließt	die	tatsächliche Be-
hauptung ein-, daß der Kläger erst am 9° Dezember I960 - diesen Tag stellt das Oberlandesgericht als den der Vor spräche bei	fest - von der Form der Registrie-
rung der Eingänge und der Führung eines Eingangsbuches erfahren habe»
Das Eingangsbuch einer Behörde, in dem die Briefein-gänge nach Reihenfolge des Eingangs, Datum und Absender verzeichnet werden, wie es der Kläger hier behauptet und die Beklagte nicht bestreitet, ist - gleichgültig, ob in Form der Kartei oder in loseblattform oder in Buchform geführt, - eine Öffentliche, zu dem Beweise der Tatsache des Eingangs bestimmte Urkunde (§ 418 ZPO) und deshalb unter den weiteren Voraussetzungen des § 580 Nr» 7 b ZPO an sich tauglich, einen V/iederaufnahmegrund zu bilden«. Die Bezugnahme auf das P03teingangsbuch und der Antrag, dessen Vorlage der Beklagten aufzugeben, war ein zulässiges Beweiserbieten; denn die Beklagte selbst bezog sich hierauf gegen-bcweislich für ihre Behauptungen, das Schreiben des
YOm 3o Juni 1957 sei als Eingang am 4. Juni 1957 unter der Nr«, 37871 registriert, die vom Kläger angegebene Nummer 37550 gehöre zu dem 1. Juni 1957, und hätte daher die Vorlage nicht verweigern dürfen (§ 423 ZP0)o
2«,) Das Oberlandesgericht geht davon aus, daß allerdings durch das Postoingangsbuch voraussichtlich nachgewieson werden könne, v/ann das Schreiben des
 vom 3° Juni 1957 beim Ministerium eingegangen sei« Fs hat jedoch davon abgesehen, diese streitige Tatfrage dui'ch Einsicht zu klären, aus folgenden Erwägungen: Es sei eine bekannte Tatsache, daß alle Eingänge bei einer größeren Behörde wie dem Wirtschaftsministerium in einem Verzeichnis
 
fcstgehalten würden. Diese Tatsache könne dem Kläger schon während der Tatsachenvorhandlung im Hauptprozeß nicht unbekannt gewesen sein. Das Posteingangsbuch sei ihm damals zugänglich gewesen, er habe dessen Vorlage beantragen können; die Möglichkeit«, das P03teingangsbuch urkundenbe-weislich zu benutzen, sei nicht erst nach dem Hauptprozeß entstandene Wenn aber dem Kläger unbekannt gewesen sein sollte daß wenigstens bei größeren Behörden üblicherweise ein-Pooteingangsbuch oder ein ähnliches Register geführt werde, müsse er sich vorwerfen lassen, daß er im Hauptprozoß nicht genügend nach Beweismitteln für seine Darstellung geforscht habe* Deshalb stehe auch § 582 ZPO der Zulässigkeit der Restitutionsklage entgegen.
Das Obcrlandesgericht hat diese Überlegungen zutreffend bei der Prüfung der Zulässigkeit der Restitutionsklage, also im ersten Abschnitt des Verfahrens, angestellt (LM zu § 582 ZPO Nr, 1); sie werden jedoch von der Revision mit Erfolg angegriffen. Dabei bedarf es keiner abschließenden Prüfung, ob die Eingangoregistratur des Staatsministeriums, die ersichtlich für die dienstlichen Zwecke der Behörde geführt wird, schon im Hauptprozeß dem Kläger- überhaupt "zugänglich" war und ob insbesondere der Kläger sich damals zu Beweiszwecken darauf hätte beziehen können. Die Revision wendet sich mit Erfolg gegen den tatsächlichen Ausgangspunkt des Oberlandesgericht3, dem Kläger müsse bekannt gewesen sein, daß boi einer größeren Behörde alle Eingänge registriert würden, weil dies eine bekannte Tatsache sei. Das läßt sieh in der Voraüssehung und in der Folgerung nicht halten. Das Oberlandesgericht hat keine Feststellungen darüber getroffen, ob und in welcher Form Eingänge bei größeren Behörden üblicherweise - neben der Abstempelung - registriert werden; es unterstellt vielmehr die Kenntnis von der Registrierung eine3 jeden Eingangs, ohne im einzelnen Gründe dafür anzugeben, ohne zu erklären, in welchen Bevölkerungskreisen und
 
in welchem Umfange es eine solche Kenntnis annehmen zu können glaubt, und ohne darzulegen, ob es die Kenntnis für eine offenkundige Tatsache (§ 291 ZPO) oder eine Tatsache der allgemeinen Erfahrung hält» Die Revision greift dies mit Rocht als verfahrensfehlerhaft an» Es mag sein, daß dem Oberlandesgericht bekannt ist, daß alle Eingänge bei dem Münchner Staatsministerium für Wirtschaft und Vorkehr nicht nur den Eingangsstempel erhalten, sondern außerdem auch noch fortlaufend registriert wordene Hierauf aber kommt es für die Entscheidung nicht an» Entscheidungserheblich ist vielmehr, ob der Kläger diese Kenntnis von einer solchen behördlichen "bung hatte - was er bestreitet - oder ob diese Kenntnis so allgemein oder in so weiten Bevölkorunga-kreisen verbreitet ist, daß hieraus ein sicherer Rückschluß auf die Kenntnis des Klägers oder, falls er nicht davon wußte, auf ein Verschulden gezogen werden kann«. Darüber sagt das angefochtenc Urteil nichts» Dem Senat ist eine solche Tatsache nicht bekannt ; er weiß vielmehr aus seiner gerichtlichen Erfahrung und aus der Kenntnis seiner Mitglieder, daß die Eingänge in verschiedenen Verwaltungszweigen und Behörden verschieden behandelt werden und daß nicht mit der Registrierung eines jeden Einganges - neben der Abstempelung - bei allen Behörden, auch nicht bei größeren Behörden, gerechnet werden kann» Dann aber darf ohne nähere tatsächliche Begründung nicht unterstellt werden, daß der Kläger schon im Hauptprozeß von der Registrierung eines jeden Einganges im Staatsministerium wußte oder wenigstens hätte wissen können und müssen, und es kann nach dem gegenwärtigen Erörterungsstand weder verneint werden, daß der Kläger die Urkunde erst nach der Rechtskraft des früheren Urteils "aufgefunden" habe, noch kann es ihm als ein Verschulden im ginne des § 582 ZPO zur Last gelegt werden,
 daß er im Hanptprozeß nicht nach einer Urkunde forschte, von der er .ichts wußte und mit deren Existenz er nicht zu rechnen brauchte» Auch bei der gebotenen sorgfältigen
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Vorbereitung des Hauptprozesses konnte es dem Kläger ohne Verschulden entgehen, daß ihm eine Nachfrage in der Post« eingangsstelle des Staatsminioteriums möglicherweise wei« terholfen könnte* Die Erwägungen, mit denen da3 Oberlan-dosgericht die Zulässigkeit der Restitutionsklage, soweit sie auf das Posteingangsbuch gestützt ist, verneint, greifen hiernach nicht durch*
Die Klage muß als zulässig erachtot werden*
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I*) Wird die Restitutionsklage für zulässig befunden, 30 ist im zweiten Abschnitt des Wiederaufnahmeverfahrens die Präge zu prüfen, ob ein Wiederaufnähmegrund vorliegt, d* h* für den Pall des § 580 Nt* 7 b ZPO, ob die aufge-fundene Urkunde eine dem Restitutionskläger günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würde* Pür diese Entschei dung muß der Richter des Restitutionsverfahrens sich in den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung des Haupt Prozesses zurückversetzen und nunmehr prüfen, wie der Hauptprozeß zu entscheiden gewesen wäre, wenn außer dem gesamten Prozeßstoff, wie er damals vorlag, auch noch dio jetzt boigebrachte Urkunde hätte berücksichtigt werden können* Die Präge, ob dio Urkunde eine günstigere Entschei dung herbeigeführt haben würde, kann dabei nicht aus dem Inhalt der Urkunde allein beantwortet werden, sondern ihre Bedeutung ist in Verbindung mit dem damals vorgetragenen Prozeßstoff, insbesondere den damals erhobenen Beweisen, zu würdigen (vgl* OGHZ 2, 394, 396; BGHZ 6, 354, 355;
IM zu ZPO § 580 Ziff- 7 b Nr* 4)*
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2«) Das Oberlandesgericht hat in einer Hilfserwägung ausgeführt, daß - sov/eit das Posteingangsbuch in Rede steht - jedenfalls auch ein Restitutionsgrund nicht vorliege; denn selbst wenn das Schreiben des
 vom 3« Juni 1957 im Posteingangsbuch unter einem anderen Eingangsdatum als dem des Eingangsstempels eingetragen sein sollte, würde dies nicht ohne weiteres zu einem günstigeren Ergebnis für den Kläger führen, weil bei einem solchen Widerspruch ungewiß bleibe, ob dem Eingangs-Stempel oder der Eintragung der Vorzug zu geben wäre«
Daß das Oberlandesgericht selbst diese Erwägung nicht als einen tragenden Grund seiner Entscheidung angesehen hat, ergibt sich bereits daraus, daß es die Klage als unzulässig abgewiesen hat, obwohl das Pehlen eines Restitutions* grundes nicht die Unzulässigkeit, sondern die Unbegründetheit der Klage herbeiführt (vgl» RGZ 75? 55; 99? 168;
 RG Nachschlagewerk zu ZPO § 580 Nr« 23)o Die Ausführungen des angefochtenen Urteils hierzu sind für die Entscheidung auch deshalb belanglos, weil sie den Vortrag des Klägers verkenneno Der Kläger hat nicht behauptet, das Schreiben des	sei	an einem anderen Tage als
 dom des Eingangsstempels (4° Juni 1957) im Posteingangsbuch registriert worden, wovon das Oberlandesgcricht ausgegangon ist» Seine Behauptung geht vielmehr dahin, das Schreiben des	sei	am 4« Juni
1957 im Staatsministerium nicht eingegangen und nicht registriert worden» Was er damit sagen will, wird deutlich durch seinen Antrag vom 16« Juni 1961, wo er unter Nr» 15 ausführt, das Schreiben des	sei
 unter der Nummer 37871 weder am 3« Juni oder am 4« Juni oder am 5* Juni 1957 noch zu einem späteren Zeitpunkt in der Posteingangsstelle des Staatsministeriums registriert worden, diese Nummer erscheine überhaupt nicht in der Poet-oingangsregiotratur« Auf diesen Vortrag des Klägers hat das Oberlandesgericht - wie auch die Begründung seines
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Beschlusses vom 24» Juli 1961 zeigt - seine Überlegungen nicht abgestellto
3») Die im zweiten Abschnitt des vorliegenden Rcoti-tutionsverfahrens zu entscheidende Frage ist mithin, ob die Vorlage des Posteingangsbuches, wenn es - wie der Kläger damit beweisen will - eine Eintragung über den Eingang des Schreibens de3	vom
3« Juni 1957 nicht enthält, zu einer dem Klager günstigeren Entscheidung des Hauptprozesses geführt haben würde» Die damals beweiserheblichc Frage war, ob die zuständigen Bearbeiter dos Antrages der "Volksbank Bamberg" bei der Erteilung der Bankgencnmigung vom 12» Juli 1957 Kenntnis davon hatten, daß der	über
 Umbesetzung des Vorstandes berichtet hatte» Diese Kenntnis hat das Oberlandesgericht in seinem Urteil vom 2» Juli 1959 (öl» 15 der Urteilsausfertigung) aus der vorgelegten Urschrift des Schreibens vom 3» Juni 1957 - mit dem Eingangs-Stempel vom 4» Juni 1957 - sowie aus dem Erlaß vom 9« August 1957 und den daraus ersichtlichen Erörterungen zwischen dem Staatsministerium und dem	über	die
 fachliche Eignung des Klägers entnommen!» Der Senat hat das in seinem Urteil vom 28» April I960 (Bl» 17 der Urteilsaus-fertigung) unter Berücksichtigung der gleichen Gesichtspunkte entgegen den Angriffen der damaligen Revision für haltbar befunden» Ein Restitutionsgrund würde dem Kläger nur zuste-hen, wenn diese - allerdings die Urteile im Vorprozeß tragende - tatsächliche Feststellung- durch den Inhalt des Postein-gangsbuchco widerlegt und dadurch eindeutig und abschließend (vgl» BAG AP zu § 580 2P0 Nr» 5) dargetan würde, daß das rechtskräftige Urteil des Hauptprozesses angesichts der aufgefundenen Urkunde nicht bestehen bleiben kann (BGHZ 6,
 354, 356).
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Die Entscheidung, ob das im vorliegenden Pall tatsächlich zutrifft, vermag der Senat nicht zu geben«, Der Bundesgerichtshof (LJ.I zu ZPO § 580 Ziffo 7 b Nr, 4) hat zv/ar in einem Restitutionsverfahren, in dem das Tatsachengericht nur über die Zulässigkeit der Klage entschieden hatte, aus Gründen der Prozeßv/irt schaf tlichkeit eine Entscheidung des Revisionsgerichts über den Restitutionsgrund für zulässig gehalten, v/eil die Unbegründetheit der Klage auf der Hand lag» Hier sind die Voraussetzungen andere«, Hier erfordert die Entscheidung über den Restitutionsgrund eine neue tatsächliche Würdigung des früheren Prozeßstoffes in Verbindung mit dem Inhalt des Posteingangsbuches, und zwar in der Richtung, ob die entscheidungserhebliche Kenntnis der Sachbearbeiter des Staatsministeriums im Hauptprozeß dann nicht hätte festgestellt werden dürfen, wenn damals schon außer der Urschrift des Schreibens des
 vom % Juni 1957 (mit Eingangs-Stempel) und dem Erlaß vom 9* August 1957 auch der Inhalt des Posteingangsbuches bekannt gewesen wäre. Diese auf eine tatsächliche Y/ürdigung des ergänzten früheren Prozeßstoffes abzielende Prüfung kann das Revisionsgericht nicht vornehmen; sie ist vielmehr auch im Restitutionsverfahren dem Tatrichter Vorbehalten (BGHZ 3, 65» 69; BAG AP zu § 580 ZPO Nr, 2 und 3)«,
Hiernach muß das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Oberlandesgericht zurückverwiesen werden, dem auch die Entscheidung über die Kosten des Revisionsrechtszuges zu übertragen ist«, Angesichts der Besonderheiten des
 
Rechtastreito hat der erkennende Senat die Zurückverv/ei-sung an einen anderen Senat des Oberlandesgerichts für angebracht erachtet (§ 565 Abs, 1 Satz 2 ZPO)o
Dr» Pagendarm	Dr,	Beyer	Dr0	H-uß‘Ia
 Gähtgens	])r» Reinhardt