Der Kläger , ein Spirituosehvert r et er, ist, tri der Wacht zu dem 2o Juni 1955 mit seinem PKW Mercedes 220/nachdem er in der Zeit von 24 bis 3 Uhr 6 Glas' Steinhäger und 6 Glas, Bier getrunken hatte, gegen 3*20 Uhr in MUlheim auf der Duisburger Straße gegen die Richtleuchte einer auf dieser >Durc3agangastra~' ße angelegten Straßenbahnverkehrsihsel gefahren, yon' dort>3^ir Seite geschleudert und nach 40 m gegen eine Gartenmauer •ge/ stoßen« Dabei ist sein Kraftwagen völlig zerstört worden« Kr selbst ist schwer verletzt worden (doppelter Schädelbasisbruch) « Um 4 Uhr wurde bei dem Kläger eine Blutalkoholkonzentration von mindestens 1,96 Promille festgestellt« Der Kläger nimmt die Beklagte auf Schadensersatz in Anspruch, weil die Verkehrsinsel von der Beklagten unzweckmäßig mitten in'der rechten Fahrbahnhälfte der breiten Durchgangsstraße angelegt sei und die Beleuchtung der Richtleuchte unstreitig bereits um 3 Uhr abgeschaltet worden ist, obwohl nach seiner Auffassung zur Unfallzeit die unbeleuchtete Richtleuchte nicht erkennbar gewesen sei*» Hachdem der Kläger .im ersten* Rechtszug nur einen Teil seiner Ansprüche in Höhe von 1 050 DM geltend gemacht hatte, hat er, nachdem das Bandgericht seinem bezifferten Klagantra ge zu einem Drittel dem Grunde nach stattgegeben hatte, im Berufungsrechtszug den bezifferten Antrag auf 3 000 DM erhöht! . Die Beklagte vertritt die Auffassung, daß die Verkehrs^ insei ^sachgerecht angelegt gewesen sei, und daß zur Unfall zeit] die unbeleuchtete Eicht leuchte bei' sorgfältiger Eah'rweise vom $ Kläger hätte erkannt werden'können*. Der %fall sei allein dar-f auf zuiiickzuf Uhren, daß der Kläger in fahruntüchtigem Zustand gefahren sei* Die Beklagte hat Klagabweisung beantragt und negative Peststellungsklage wegen der weitergehenden Ansprüche des Klägers aus dem Unfall erhoben* 1) Das Berufungsgericht (0 S, 7 - 8) bejaht' die Ver-; pflichtung des Verkehrssicherungspflichtigen, bei Dunkelheit die Ri cht leuchte zu beleuchten; es bejaht diese Verpflichtung 8xUCh für den Zeitraum der Dämmerung, solange trotz der Dämmerung die Richtleuchte für Kraftfahrzeugfahrer nicht deutlich erkennbar ist* Es stellt fest, daß am Unfalltag (2« Juni) die Bonne am Unfallsort 1101 4*21 Uhr aufgeht, daß die Richtleuchte um 3*00 Uhr abgeschaltet worden ist, daß zu dieser Zeit die Dämmerung noch in der ersten Anfangsentwick-lung begriffen gewesen sei, daß* weil gerade ein solches Dämmerlicht die Sichtmöglichkeit erfahrungsgemäß erschwere und die Erkennbarkeit von Hindernissen auf der Fahrbahn beeinr trächtige, die Abschaltung zu früh erfolgt sei* Es stellt weiter fest, daß bei dem damals herrschenden wolkenlosen und im allgemeinen nur wenig dunstigen Wetter um 3<>30 Uhr die Dämmerung schon so weit fortgeschritten gewesen sei, daß man normale Druckschrift im Freien habe lesen können* Es folgert daraus,, daß auch zur Unfallszeit um 3*20 Uhr die nicht beleuchtete Richtleuchte nimmerhin einigermaßen deutlich erkennbar gewesen sei”* Das Berufungsgericht läßt aber offen, ob damit der Pflicht zur Verkehrssicherung genüge getan sei; zw bedenken sei nämlich, ndaß gerade die,in Richtung also nach Osten fahrenden Verkehrsteilnehmer, wie der. entschieden, ob dieses Verschulden der Beklagten für den Unfall ursächlich gewesen sei oder ob der Kläger unter den gegebenen Umständen die Richtleuchte auch übersehen haben wür-de, wenn sie beleuchtet gewesen wäreo Es meint, in jedem Falle habe das Vexixalten des Klägers so überwiegend zu dem Unfall geführt, daß demgegenüber die Unterlassung der Beleuchtung als Uhfallursache völlig zurückgedrängt werde und nicht in Betracht kommeo Es stellt dabei ausdrücklich auf die überwiegende V erursachung seitens des Klägers ab* eine solche Alkoholmenge macht auch einen trinkgewohnten Mann wie den Kläger zur Führung eines Kraftfahrzeuges untauglich* Die Reaktionsfähigkeit des Klägers in diesem Zustand war weitgehend aufgehoben* Trotzdem ist er mit 70 bis 80 Std/km gefahren« Er hatte vergessen, das Fernlicht abzuschalten und mußte durch einen entgegenkommenden Kraftfahrer mehrfach durch Aufblenden erinnert werden, das Fernlicht abzuschalten* Trotz der durch das &u£-blenden des entgegenkommenden Fahrzeugs eingetretenen Blend • Wirkung hat der Kläger seine' Geschwindigkeit nickt vermindert* wäre der Unfall vermieden worden,,wenn der Kläger auch nur in einem dieser ihn belastenden Punkte sein leben nicht so verantwortungslos und leichtsinnig aufs Spiel gesetzt hätte« lurch das Zusammenwirken aller dieser. b) Die in diesem Umfang beschränkte Nachprüfung des -^' angefochtenen Urteils ergibt zunächst, daß das Berufungsgericht das Bestehen einer Pflicht zur Beleuchtung der Richtleucht e während der Dunkelheit .und bei beginnender Dämmerung ^ zutreffend angenommen.hat<> auf einer' Burchgangesträße fest' eingebautes Straßehhindernis "s& zu .beleuchten,, besteht so l^nge, 'als 'diy^Bichtyerhältiiisse ;|;| die, l^hntlichmachung dieses Hindernisses »im Interesse der die-// se Durchgangsstraße benutzenden schnellfahrenden Verkehrsteilnehmer erfordernc Die Beleuchtung muß so lange belassen werden, daß.nicht nur bei günstigen Sichtverhältnissen wie hier (fast wolkenloser Himmel» nur wenig dunstiges fetter), sondern auch bei wesentlich ungünstigeren Sicht Verhältnissen infolge Nachlassens der Dunkelheit und der Dämmerung das Hindernis deutlich erkennbar wird, und zwar auf eine solche Entfernung; die es einem Kraftfahrer, der mit der nach der Beschaffenheit der Straßenlage zulässigen Geschwindigkeit aufmerksam fährt, erlaubt, das Hindernis (hier die Richtleuchte) so rechtzeitig zu erkennen, daß er ein Auffahren auf das Hindernis ohne Schwierigkeiten vermeiden kann» Das Vorliegen dieser Voraussetzungen; unter denen eine Richtleuchte beleuchtet sein muß, hat das Berufungsgericht unterstellto Auf Grund dieser Unterstellung ist davon auszugehen, daß die Beklagte'gegen ihre Verkehrssiche-rung3pflichten verstoßen- hat« verletzt sei, .so enthalte die Auf et ellungs eines imbeleuchte-ten Hindernisses* sogar in der M i t t a , d er, F ä„h r bahn eine weit größere Gefährdung des Verkehrs, und deshalb verstoße dieses Verhalten in weit höherem Maße als Jenes gegen die im Verkehr erforderliche Sorgfalt« Dieser Erwägung kann aber nicht gefolgt werden* denn die Revision übersieht, daß sie Vorgänge nur nach dem äußeren Schein, nicht aber nach ihrem inneren Gehalt vergleicht und deshalb bei dem nicht auf' das Wesentliche abstellenden Vergleich zu falschen Ergebnissen gelangen muß. Damit, daß am Straßenrand ein unbeleuchtetes Fahrzeug in die Fahrbahn hineinragt, braucht der die Straße benutzende schnelle Verkehrsteilnehmer nicht zu rechnen* deshalb ist die Nichtbeleuchtung eines solchen Fahrzeugs mit Rocht als schwerer Verstoß gegen die im Verkehr erforderliche Sorgfalt anzusehen« Mit dem Vorhandensein von Verkehrsinseln auf einer dem Durchgangsverkehr durch eine .Stadt dienenden Straße dagegen muß auch der schnell fahrende Benutzer einer solchen Straße jedenfalls dann rechnen, wenn sich in der Mitte dieser Straße Straßenbahngleise befinden. Bann.icann aber nicht mit 4er Revision gefolgert werden, das Berufungsgericht habe die Schwere der Sorgfalts-pf 1 iehtverleizu*£g' als Merkmal der groben Fahrlässigkeit verkannt« Aus den Gründen des angefochtenen Urteils ergibt sich mit hinreichender Klarheit, daß das Berufungsgericht davon ausgegangen ist, daß der zweite Fall vorliegt. Klägers zu diesem Punkt nicht * Richtig ist zwar die Auffassung der Revision, die Beklagte habe nunmehr auf ü-rund jenes Unfalles unverzüglich Abhilfeschaffen und die Beleuchtungs-seit verlängern müssen«. Jedoch würde eine Abhilfe, die erst einige ü?age nach dem Unfall des Klägers wirksam wird, noch eine rechtzeitige Abhilfe gewesen sein, wenn man berücksichtigt, daß es in solchen Bällen eine gewisse Zeit dauert, bis . drei $age-,vor dem Unfall des' Klägers ein gleichartiger Unfall erfolgt ist und in der Zwischenzeit die Bauer der Be-leucht ung an der Verkehrsinsel noch nicht geändert worden war, Jcann. der Rieht leuchte verursachten Unfälle den Grad des Verschuldens bjpmesee o Das Berufungsgericht macht nämlich .solche Ausführungen nicht im ; Zusammenhang -mit der Beleuchtung der Riphtleucäte 9 sondern allein hinsichtlich,'der Art der Anlage ''der, V&rkehrsinsel \ (vgl* U So 7) f und zwar in zulässiger We&sii/- wie.oben'zu Die weiteren Rügen der Revision richten sich gegen die Ausführungen des Berufungsgerichts zur Mitverursachung des Unfalls durch den Kläger, und zu dem Mit verschulden des Klägers im Rahmen der Abwägung nach § 254 BGB* Die Abwägung des Berufungsgerichts nach § 254 BGB ist Sache des Tatrichters, Bas Revisionsgericht kann nur nach-prtifen, cb das Tatsaehengericht alle Unterlagen ordnungsmäßig festgestelltj bei der Abwägung verwertet und nicht gegen die durch Denkgesetze und ErfahrungsSätze dem Tatrichter gesetzten Grenzen der Entscheidung verstoßen hat (Urteil vom 25o September 1952 - III ZR 334/51 * IM Hro 1! 1) Die Revision meint, das Berufungsgericht habe aus der Tatsache, daß der Kläger von 24.00 bis 3.00 Uhr 6 Steinhäger und 6 Glas.Bier getrunken hat, nicht ohne Zuziehung eines Sachversl&ndigen folgert dürfen, der Kläger sei zur Rührung eines Kraftfahrzeuges untauglich gewesen* Biese Büge ist -unbegründet* Bie Ausführungen des Berufungsgerichts, der Kläger, sei zur Rührung eines Kraft- fahrzeuges untauglich gewesen, stellen eine:gechtliche^ Würdigung daro Bine tatsächliche Feststellung enthält nur der Satz des Berufyrigsurteils, der ausfuhrt, in diesem Zustand (also nach Genuß der angeführten Alkoholmengen) sei die Reaktionsfähigkeit des Klägers weitgehend auf gehoben, gewesen* Die sich gegen diese 3?at sachenfest Stellung richtende Rüge der »Revision ist unbegründet* Bin Verstoß gegeh §♦ 286 ZPO kam .in der ^ichterhebung eines beantragten Sachverständigenbeweises nur dann liegen, "wenn die Gründe des Berufungs-Urteils aus ungenügenden Darlegungen auf mangelnde Sachkunde schließen lassen” (vgl* die von der Revision selbst zitierte Entscheidung vom 12* April 1951 - IV ZR 22/50 *= IM;Kr* 1 zu ZPO § 286 (E) )* Aus welchen Ausführungen des Berufungsgerichts die Revision derartige Zweifel entnehmen will, ist nicht ersichtliche Der von der Revision aufgesteilte Satz, nur ein Sachverständiger könne die Frage beantworten, ob ”auch bei einem trinkgewohnten Mann, wenn dieser innerhalb 3 Stunden 6 Steinhäger und 6 Glas Bier genossen hat, die Reaktionsfähigkeit weitgehend» aufgehoben sei11, widerspricht Auf den beim Kläger festgestellten Blutalkoholgehalt von 1,96 Promille hat das Berufungsgericht nicht abgestellt, wie die Revision selbst hervorhebt« Deshalb braucht auf die Frage, ob bereits aus diesem Blutalkoholgehalt der Mangel ausreichender Reaktionsfähigkeit jedes Menschen, also auch des Klägers zu entnehmen ist, nicht eingegangen zu werden* (vgl* dazu BGHSt 10, 265, wonach bei 1,5 Promille Blutalkohol jeder Fahrer eines Kraftfahrzeuges, auch der an Alkohol gewohnte, nicht mehr in der läge ist, ausreichend 'sicher zu reagieren.) nm er kraft seines Berufes als Spirituosenvertreter gewohnt-sei, weit größere Alkoholmengen zu .sich zu nehmen,, ohne daß ; er bieder einen Unfall beim Kräftwagenfahreh erlitten yhalej; 5 der ständige Alkoholgettuß habe ihn selbst' gegen größere' Men-; gen von Alkohol tolerant 'gemacht, so'daß er;auch, bei “stärke-j rem Alköholgenuß* als am Unfalltag etets'.sicher und eihwand- f frei gefahren .sei, ist unbegründet» "Ber insoweit bestehenden Pflicht zur Stellungnahme ist das Berufungsgericht, wenn auch 121 knappster Form, so doch ausreichend dadurch nachgekommeny daß es den Kläger als einen "trinkgewohnten. 3)ie Rüge der Revision, das Be:mfungsgericht habe nicht gewürdigt« daß der Kläger im Jahre 1954 mit der Plakette eines Automobilklubs für zehnjähriges unfallfreies Pahren ausgezeichnet worden sei, lind daß er auch die bronzene und silberne Plakette dieses Klubs besitze, ist unerheblich, weil aus dem früheren unfallfreien Pahren des Klägers nichts gegen die Feststellungen des Berufungsgerichts entnommen werden kann, der Kläger sei am Unfalltags jedenfalls nicht ausreichend reaktionsfähig gewesen«. ' Heißt man so, .wie-die Bevision es;tut,die- einzelne^ .Ausführungen des Berufungsgerichts aus ihrem Zusammenhang , und betrachtet $an sie-als einzelne Vorwürfe, die dem Kläger gemacht werden, so erhalten die Bügen her^Hevision einen ; Schein der' Berechtigung« Jedoch sind die Ahsftoruhgen des : .Berufungsgerichts im Zusammenhang dahin zu' verstehen« , a) Die Verursachung und das Verschulden auf Seiten des Klägers erblickt das Berufungsgericht allein in dem Umstand, daß der völlig fahruntüchtige Kläger - daß er vom Berufungsgericht als solcher mit Hecht angesehen wird, wurde bereits zu III 1 ausgeführt -- trotz seiner Enthemmung sich in den Verkehr begeben hat« Dabei spielt die vom Kläger gefahrene Geschwindigkeit von 70 bis 80 Std/km - die auf Grund seiner eigenen Angaben festgestellt ist - einmal eine Holle für das Maß der Verursachung § insoweit bestehen gegen die Annahme des Berufungsgerichts, der Kläger habe bei dieser Geschwindigkeit den Unfall in starkem Maße selbst verursacht, keine Bedenken« Andererseits verwendet das Berufungsgericht die vom Kläger gefahrene Geschwindigkeit zu dem Nachweise für die völlige Enthemmung des Klägers, der nicht mehr die Fähigkeit aufbrachte, sich als unter Alkohol stehend zu erkennen und seine Fahrweise, wenn er überhaupt schon fuhr, entsprechend einzurichten« Diese “Folgerung aus der Geschwindigkeit ist auf jeden Pall berechtigt, ganz _gleichfültig, ob ein nicht unter Alkohol stehender Pahrer an dieser Stelle unbedenklich 70 bis 80 Std/km auf der geraden, offenbar verkehrsleeren Straße fahren durfte oder: nicht« Mehr hat das Berufungsgericht mit seinen Ausführungen über die Geschwindigkeit nicht sagen wollen« b) Desgleichen- werden die Ausführungen im angegriffe-, neh Urteil über das nicht sofortige Abblenden des Klägers beim ersten Auf bl enden des entgegenkommenden Fahrzeugs, wie der ^üsammenhang ergibt, gemacht, um das Ausmaß der durch Alkohol bewirkten Bntjhsmiming des Klägers darzulegen; -das ergibt sich aus. c) Die weiteren Ausführungen des Berufungsgerichts über das Verhalten des Klägers mit Rücksicht auf die von dem entgegenkommenden Fahrzeug ausgehende Blendwirkung sind allerdings auf den ersten Blick nicht ganz klar« Das beruht aber im wesentlichen auf den reichlich unklaren Angaben des Klägers über jene Blendwirkungo Das Berufungsgericht will sagena War der Kläger in geraumer Entfernung yor der Richtleuchte ernsthaft geblendet worden, so mußte er seine Geschwindigkeit wesentlich herabsetzen und bei Anhalten der Blendung sogar abstoppen« Trat die wesentliche Blendung aber erst kurz vor Erreichen der Richtleuchte auf, so hätte ger Kläger die Richtleuchte, obgleich sie unbeleuchtet war, bei sorgfältiger Beobachtung im Lichte seiner aufge-blendeten Scheinwerfer erkennen müssen« Ein Widerspruch zu den früheren Ausführungen des Berufungsgerichts über die Schwer erkennbar keit der unbeleuchteten Richtleüchte liegt entgegen der Ansicht der Revision nicht vor« Das Berufungsgericht hat im ersten Teil des Urteils (US* 8) ausgeführt, zur Unfallzeit sei die Richtleuchte 11 einigermaßen deutlich erkennbar gewesentf; es hat an der Erkennbarkeit der Richtleuchte nur Zweifel geäußert, weil ‘'gerade die in Richtung Mülheim, also nach Osten fahrenden Verkehrsteilnehmer, wie der Kläger, das Dämmerlicht vor Augen gehabt haben, das et- Die Revision greift' zwar die Ausführungen des Berufungsgerichts, der Kläger sei längere Zeit geblendet worden, an, mit der .Ausführung, das Berufungsgericht habe gegen § 286* Dieser Angriff ist unbegründet * Bas Berufungsgericht konnte sich selbst die Sachkunde Zutrauen, wie lange die Blendwirkung bei mehrfachem Aufblenden des entgegenkommenden Fahrzeugs dauert* V/enn das Berufungsgericht annimmt, diese Bl endwir kting habe bo lange gedauert, daß der Kläger‘durch GeschwindigkeitsVerminderung oder sogar durch Abstoppen habe reagieren müssen, so läßt das keine Verletzung von Erfshrungs-sätzen, wie die Revision meint, erkennen. es liegt nämlich nahe, daß das weitere Aufblenden des entgegenkommenden Fahrzeugs erst erfolgt ist, als der Fahrer des entgegenkommenden Fahrzeugs merkte, daß sein erstes Auf blenden keine Wirkung gehabt hatte* Ist aber mehrmaliges Auf bl enden mit kleinen Abständen erfolgt, so besteht durchaus die Möglichkeit, daß der Kläger, während der ganzen Bauer des mehrmaligen Auf- und Abblen-dens in seiner Sicht behindert gewesen ist, wie das Berufungsgericht anniramtd • , Die Ausführungen des Berufungsgerichts zur frage der iffitverursachung und zu dem i4itverschulden des Klägers sind daher nicht zu beanstanden. 5) Die vorstehenden Ausführungen zeigen» Das Berufuiigs-„ericht ist bei der Abwägung nach §'254 BGB zutreffend zunächst von der beiderseitigen Verursachung ausgegangen« Es • hat alle auf seiten der Beklagten für die Verursachung in frage kommenden Umstände verwertet, die für die Verursachung durch sie sprechen, und nicht Umstände vernachlässigt, Den Umfang des Verschuldens, hat das Berufungsgericht auf seiten der Beklagten in einer einen Bechtsirrtum nicht erkennen lassenden Weise als "fahrlässig11 'angesehen. längere Zeit geblendet worden*'.Bei einer, derartigen $atsa~ < chenfeststellung lassen die offenbar vorliegende Annahme des Berufungsgerichts, der Kläger'habe, wenn die Blendwirkung auf größere Entf ernung yor der; Eicht leuchte eingetreten wäre, bei der alsdann in gemäßigtem4 $empo% fortgefÜ&rtebi fährftei'se .auch bei. stark wie der Kläger enthemmt war (vgl* oben Ziff* III 1), nicht nur andere Verkehr st eilnehmer, sondern auch sich selbst (leib, loben, Eigentum) so stark, daß bei der Abwägung nach § 254 BGB der Grad seiner Verantwortung für den Schaden dem eines mit bedingtem Vorsatz Handelnden nahe kommt* Ein solcher Fahrer nimmt es (furch das .Pahren in fahruntüchtigem Zustand in Kauf, daß er möglicherweise selbst Schaden an leib, •^eben und Eigentum erleidet* . Im Rahmen der Abwägung nach § 254 BGB hat das Berufungsgericht entgegen den Bestimmungen des Straßenverkehrs-• gesetzes die von dem Kraftfahrzeug des Klägers ausgehende Betriebsgefahr im Rahmen der Verursachung erkennbar nicht berücksichtigt* Nun hat aber gerade die Betriebsgefahr des vom Kläger benutzten Kraftfahrzeugs, eines Mercedes Cabriolets 220, also eines schweren PKW, infolge der diesem Wagen bei einer Geschwindigkeit von 70 bis ÖO Std/km innewohnenden Wucht die Größe und den Umfang der eingetretenen Schäden wesentlich mitverursacht* Tritt dieser %stand noch zu den vom Berufungsgericht berücksichtigten Umständen hinzu, so läßt die Abwägung des Berufungsgerichts, wonach der Kläger die Folgen des Unfalls allein zu tragen hat, im Rahmen der dem Revisionsgericht zustehenden beschränkten Nachprüfung (vgl* oben III vor Ziffer 1) einen Rechtsirrtum zu dem Nachteil des Klägers nicht erkennen« Die Revision des Klägers* war daher mit der Kostenfol-go aus § 97 ZPO als unbegründet zurückzuweisen, . Gemeint ist ersichtlich, daß die Klage in vollem Umfang abgewiesen wird, und zwar sowohl soweit das Landgericht ihr stattgegeben hat (nämlich dem Grunde nach zu einem Viertel), wie auch soweit sie im Berufungsrechtszug vom Kläger erweitert worden ist (Erhö- ; hung des bezifferten Betrages und Einführung des Feststei- ; lungsantrages).
* ;
ilagewerki Eiche Sammlungs
-*; %• -■ •• ^ • ;*■ * * ■«I ■* '. n <
' 3a * -■■
nein
2385 ICO
? ' f
B6-B § 277
Die Präge, ob (einfache) Fahrlässigkeit oder grobe .Fahrlässigkeit vorliegt, kann in der Revisionsinstanz nur in der Richtung nachgeprüft werden, ob die' Begriffe, dieser Verschuldens arten verkannt sind® Ob im Binz elf all eine Fahrlässigkeit als einfach oder als grob zu beurteilen . ist, gehört im wesentlichen zur tatricht erlichen Würdigung, deren Nachprüfung dem Revisionsgericht grundsätzlich verschlossen ist o
Zur Frage, wann im Binzelfall sich aus der.tatrichterlichen Würdigung eine Verkennung’ des Begriffes der graben Fahrlässigkeit ergeben kann (hier? Beleuchtung -von Verkehrsinseln während der Morgendämmerung) o ; .
i
• 'i
1
B&H, Art. v. 19. Januar 1959 - III ZE 194/57 - 016 Düsseldorf
Verkündet am 19« Januar 1959 Seheibl, Justizassis tent als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
I m
Namen
4
des Handelsvertreters Wilhelm
SB? V/Btstrr B,
des Volkes In dem Rechtsstreit P
Klägers, Widerbeklagten, Berufungsbeklagten, -o -rufungsklägers und ßeVisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter} Rechtsanwalt Br
gegen
die Stadtgemeinde den Äat der Stadt,
vertreten durch
Beklagte, Widerklägerin, Berufungsklägerin-Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte.
- Prozeßbevollmächbigters Rechtsanwalt Br,
hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 19* Januar 1959 unter Mitwirkung des Senotspräsidenten Prof« Br. Geiger sowie der Bundesrichter Br. pagendar'm, Pr, Weber, Br, Beyer und Br. Hußla
für Recht erkannt?
Bie Revision des Klägers gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des öberlandesgerichts in Büsseldorf vom 25- Juli 1957 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß das angefochtene Urteil dahin gefaßt wird?
Unter Zurückweisung der Berufung des Klägers wird auf die Berufung der Beklagten unter Abänderung des Urteils der 8. Zivilkammer des Landgerichts Buisburg vom 31« Januar 1957 dahin erkannt?
Ber Kläger wird sowohl mit dem im ersten Rechtszug geltend gemachten wie auch mit dem im ^erufungs-rechtszug neu anhängig gemachten Teil der Klage ab-gewiesen.
Bie Entscheidung füber die Widerklage und die Kosten des ersten Rechtszuges wird dem Schlußurteil des Landgerichts Vorbehalten.
Bie Kosten des Berufungs- und des Revisionsrechts-sugcs trägt der Kläger.
Von Rechts wegen
s 4
>
Tatbestands
iiomiii mm p» urm m* imum **twm m «*#
Der Kläger , ein Spirituosehvert r et er, ist, tri der Wacht zu dem 2o Juni 1955 mit seinem PKW Mercedes 220/nachdem er in der Zeit von 24 bis 3 Uhr 6 Glas' Steinhäger und 6 Glas, Bier getrunken hatte, gegen 3*20 Uhr in MUlheim auf der Duisburger Straße gegen die Richtleuchte einer auf dieser >Durc3agangastra~' ße angelegten Straßenbahnverkehrsihsel gefahren, yon' dort>3^ir Seite geschleudert und nach 40 m gegen eine Gartenmauer •ge/ stoßen« Dabei ist sein Kraftwagen völlig zerstört worden« Kr selbst ist schwer verletzt worden (doppelter Schädelbasisbruch) « Um 4 Uhr wurde bei dem Kläger eine Blutalkoholkonzentration von mindestens 1,96 Promille festgestellt« Der Kläger nimmt die Beklagte auf Schadensersatz in Anspruch, weil die Verkehrsinsel von der Beklagten unzweckmäßig mitten in'der rechten Fahrbahnhälfte der breiten Durchgangsstraße angelegt sei und die Beleuchtung der Richtleuchte unstreitig bereits um 3 Uhr abgeschaltet worden ist, obwohl nach seiner Auffassung zur Unfallzeit die unbeleuchtete Richtleuchte nicht erkennbar gewesen sei*»
Hachdem der Kläger .im ersten* Rechtszug nur einen Teil seiner Ansprüche in Höhe von 1 050 DM geltend gemacht hatte, hat er, nachdem das Bandgericht seinem bezifferten Klagantra ge zu einem Drittel dem Grunde nach stattgegeben hatte, im Berufungsrechtszug den bezifferten Antrag auf 3 000 DM erhöht! er hat folgende,Teilbeträge <geltend gemacht; .
% , * ' * * ' s / *
für den Verlust, des,Wagens xm Werte"von.
6' 370 TM . \ . ' V/ '/ . ‘ ' .y.-
i ooo m
für Verdiehstausfaii für mehrere* Monate .von monatlich 400 DK '
für Heilungskosten von 2 500; .
für Schmerzensgeld von .5 .000. DM
insgesamt Teilbeträge von nebst zinsen« ' . . .
600 ,f 1 000 »:
3 oöo m
; \' * ^‘ -. * * *vv "'"V:->\ y '>*;*'♦\r'v %* . " y
.3 ~
Er hat ferner Feststellung begehrt, daß die Beklagte verpflichtet sei, ihm auch den weiteren ünfallschaden zu zwei^ Dritteln' zu erset zen*
KJ
. Die Beklagte vertritt die Auffassung, daß die Verkehrs^ insei ^sachgerecht angelegt gewesen sei, und daß zur Unfall zeit] die unbeleuchtete Eicht leuchte bei' sorgfältiger Eah'rweise vom $ Kläger hätte erkannt werden'können*. Der %fall sei allein dar-f auf zuiiickzuf Uhren, daß der Kläger in fahruntüchtigem Zustand gefahren sei* Die Beklagte hat Klagabweisung beantragt und negative Peststellungsklage wegen der weitergehenden Ansprüche des Klägers aus dem Unfall erhoben*
Das Landgericht hat nur über den Klaganspruch erkannt und hat diesen zu einem Viertel für gerechtfertigt erklärte Die weiteren ‘Entscheidungen, insbesondere auch die über die Widerklage, hat es dem Bchlußurteil Vorbehalten*
Die Beklagte hat #it ihrer Berufung beantragt, die Klage in vollem Umfange abzuweisen*
Das Berufungsgericht hat auf die Berufung der Beklagten 'die Klage, "soweit das Landgericht darüber erkannt hat", abgewiesen % es hat die Berufung .des Klägers zurückgewiesen *
Mit der Eevision verfolgt . der Kläger seine .im Berufungsrechtszug gestellten Anträge, weiter, während die Beklag*
te tun Zurückweisung .der Eevision des Klägers bittet*
* * • ♦ *
J <
t ' „ * v % ' * * \
Sntschei dungsgründe t \
i mi<»> rnmmr i,> tm n*'»>i ■*.■« J»*1Wfr WI1 n> n i
Io *
Der Kläger hat die Gefährdung des Straßenverkehrs anfangs auch.darin erblickt, daß die Beklagte die Verkehrsin-
sei mitten in der rechten Fahrbahn der Durchgangsstraße hatte anlegen lassen, so daß die Kraftfahrzeuge gelungen würden,
.»in Schlangenlinien1^ die Verfehreinsel zu umfahreno
' * " . ' ,. ' % .
1) Das BerufungögeriehV S* 5 - 7) hat ausgeführtt Verkehrsinseln bedeUteten 'zwar eine gewisse Behinderung für d^n Kraftfahrzeugverkehr und eine Gefährdung für unauftuerk-^ säme Kraftfahrer* Sie bedeuteten aber andererseits einen wesentlichen Vorteil für die Fahrgäste der Schienenfahrzeuge gerade auf einer belebten Durchgangsstraße© Diese Vorteile seien so überragend, daß die Nachteile der Verkehrsinseln unbedenklich in Kauf genommen werden könnten«, Verkehrsinseln an Straßenbahnhaltestellen seien daher allgemein übliche Kraftfahrer hätten auf Fahrbahnen mit Straßenbahngeleisen überall damit zu rechnen und ihre Fahrweise danach einzurichten«
Diese Ausführungen, die von der Revision nicht angegriffen werden, lassen einen Rechtsirrtum nicht erkennen«
2) Das Berufungsgericht setzt sich anschließend damit auseinander„ ob die Art der Anlegung der hier in Betracht kommenden Verkehrsinsel eine besondere > aber vermeidbare Ge-fährdxmg des Verkehrs erkennen läßt«. Es sieht die Behauptung des Klägers, eine besondei’e .Gefährlichkeit der Verkehrsinsel bestehe deshalb, weil bis kurz vor der Verkehrsinsel die rechte .Bürgersteigkante weiter in die Fahrbahn hineinrage, als im Bereich der Verkehrsinsel und die Fahrzeuge darum einen Rechts bogen machen müßten, um rechts an der Verkehrsinsel vorb'eizu-gelangen und nicht gerade darauf zuzufahren, auf Grund der vorgeiegten ünfallskizze als widerlegt' an, indem es fest- * stellt, daß die Bor dst einkant en vor, 'neben 'und hinter der ♦ *
'Z ' ' f'-' ♦, *' "'
Verkehrsinsel in derselben Fluchtlinie verliefen« Eine weitere Aufklärung des Sachverhalts durch Einnahme des richterlichen Augenscheins hat das Berufungsgericht für überflüssig
gehalten, well selbst bei Zutreffen der Behauptung des Klägers über den Verlauf der Bordsteinkante die Anlage der Verkehrsinsel nicht fehlerhaft sei* Eine solche Bauweise sei vielmehr durchaus üblich, weil,durch die (etwa vorhandene) Zuruckverlegung der Borgst einkante eine genügend breite Fahrbahn zwischen Verkehrsinsel und Bordstein geschaffen worden
seif der Beginn der Verkehrsinsel sei durch die auffallende Bichtleuchte und die damals schon vorhandene mit Nägeln mar- ; kierte Leitlinie genügend gekennzeichnet gewesene '
Rügen wegen*unterlassener weiterer Sachaufklärung sind nicht erhoben * Aber auch die zur Begründung der Unt erlas sung weiterer Sachaufklärung gemachten Ausführungen über die Erfordernisse bei Anlage einer solchen Verkehrsinsel lassen einen materiell-rechtlichen 'Rechtsirrtum nicht erkennen* Rügen sind auch insoweit nicht geltend gemacht worden *
3) Bas Berufungsgericht hat sich endlich mit der Behauptung des Klägers auseinander .gesetzt, die Verkehrsgefährlichkeit der Insel ergebe sich aus der großen Zahl der dort innerhalb 2 Jahren (Ende 1954 bis Weihnachten 1956) vorgekommenen Unfälle (68 Unfälle)* Es hat ausgeführt, daß
außer dem Unfall des Klägers an der selben Stelle 9 weitere
' ♦
festgestellt worden seien* von ihnen könnten nur 3 für eine Beurteilung der Gefährlichkeit der Verkehrsinsel herangezogen werden* diese Zahl sei aber nicht ungewöhnlich hoch«,
Auch insoweit sind Revisionsrügen nicht erhoben wor-deno Bie Ausführungen des Berufungsgerichts, die sich auf tatsächlichem Gebiet bewegen, lassen einen im Revisions-rechtszug nachprüfbaren Rechtsirrtum auch nicht ‘ erkennen«
* ^ # ' •
Aus der Art der Anlage dir Verkehrsinsel ergibt sich daher kein Verstoß der' Beklagten gegen die ihr obliegende
Verkehr esicherungspflicht, «jke* das Berufungsgericht zutref-
- ' «• *' » ,,<* * s t
-feM aus ge führt hat • _ , *
.. ' . * * * i
\ >
er '*
t
Der Kläger ,hat, eine w£itereVerletzuftg der Verkehrs-:
' ! , s , * ' ' ' , #
s ich er ungspf 1 i cht dürefi'die-• Beklagte darin erblickt, daß die'
\rf* \ \ s s " * * » ^ * * *
Beklagte die, am Beginn der Verkehrsinsel - stehende Richtleuchte :ztfr. Unfall zeit (3 *20 Uhr) nicht mehr erleuchtet, sondern,1 die Beleuchtung bereits um 3-00 Uhr gelöscht hatte?
1) Das Berufungsgericht (0 S, 7 - 8) bejaht' die Ver-; pflichtung des Verkehrssicherungspflichtigen, bei Dunkelheit die Ri cht leuchte zu beleuchten; es bejaht diese Verpflichtung 8xUCh für den Zeitraum der Dämmerung, solange trotz der Dämmerung die Richtleuchte für Kraftfahrzeugfahrer nicht deutlich erkennbar ist* Es stellt fest, daß am Unfalltag (2« Juni) die Bonne am Unfallsort 1101 4*21 Uhr aufgeht, daß
die Richtleuchte um 3*00 Uhr abgeschaltet worden ist, daß zu dieser Zeit die Dämmerung noch in der ersten Anfangsentwick-lung begriffen gewesen sei, daß* weil gerade ein solches Dämmerlicht die Sichtmöglichkeit erfahrungsgemäß erschwere und die Erkennbarkeit von Hindernissen auf der Fahrbahn beeinr trächtige, die Abschaltung zu früh erfolgt sei* Es stellt weiter fest, daß bei dem damals herrschenden wolkenlosen und im allgemeinen nur wenig dunstigen Wetter um 3<>30 Uhr die Dämmerung schon so weit fortgeschritten gewesen sei, daß man normale Druckschrift im Freien habe lesen können* Es folgert daraus,, daß auch zur Unfallszeit um 3*20 Uhr die nicht beleuchtete Richtleuchte nimmerhin einigermaßen deutlich erkennbar gewesen sei”* Das Berufungsgericht läßt aber offen, ob damit der Pflicht zur Verkehrssicherung genüge getan sei; zw bedenken sei nämlich, ndaß gerade die,in Richtung also nach Osten fahrenden Verkehrsteilnehmer, wie der. Klägef,
das Dämmerlicht vor Augen'-"gehabt hätten, das etwaige Verkehr^ Hindernisse auf derFahrbahn leichter verschwinden lasse”«
.*3
^ 8 Berufungsgericht (IT So 8/9) .unterstell
4sum, die Beklagte habe gegen ihre Vefkehrssicherungspflicht dadurch verstoßen, daß sie zur Unfall zeit' die Richtleuchte nicht'mehr beleuchtet habe* Es wettet diesen etwaigen Verstoßet als'' leichte Fahrlässigkeit:, läßt un~.£\ entschieden, ob dieses Verschulden der Beklagten für den Unfall ursächlich gewesen sei oder ob der Kläger unter den gegebenen Umständen die Richtleuchte auch übersehen haben wür-de, wenn sie beleuchtet gewesen wäreo Es meint, in jedem Falle habe das Vexixalten des Klägers so überwiegend zu dem Unfall geführt, daß demgegenüber die Unterlassung der Beleuchtung als Uhfallursache völlig zurückgedrängt werde und nicht in Betracht kommeo Es stellt dabei ausdrücklich auf die überwiegende V erursachung seitens des Klägers ab*
Im einzelnen stellt das Berufungsgericht fests Der xOLäger hat in der Zeit von 24*00t Uhr bis 3*0Cf. Uhr 6 Steinhäger und 6 Olas Bier getrunken? eine solche Alkoholmenge macht auch einen trinkgewohnten Mann wie den Kläger zur Führung eines Kraftfahrzeuges untauglich* Die Reaktionsfähigkeit des Klägers in diesem Zustand war weitgehend aufgehoben* Trotzdem ist er mit 70 bis 80 Std/km gefahren« Er hatte vergessen, das Fernlicht abzuschalten und mußte durch einen entgegenkommenden Kraftfahrer mehrfach durch Aufblenden erinnert werden, das Fernlicht abzuschalten* Trotz der durch das &u£-blenden des entgegenkommenden Fahrzeugs eingetretenen Blend • Wirkung hat der Kläger seine' Geschwindigkeit nickt vermindert*
Das Berufungsgericht meint f schon das erste Auf blenden des entgegenkommenden Fahrzeugs hätte dem Kläger Veranlassung
geben müssen, seinen Wagausofort' ab'zäs toppen, Msäie<4a~ ] durch hervorgerufene. Blendwirkung beseitigt gewesen sei.
Aber selbst -unterstellt, daß, die Blendwirkung nur einen, kur-
zen
Augenblick gedauert habe,;'i4t>es 'häch* Meinung* dfts; Berufungsgerichts nur auf eine durch ' erldäVliche
grobe Unaufmerksamkeit des Klägers;.daß,* er die Rieht leuchte nicht schon von“'wefiTem:jv'or^denif Eintritt ;4©r -
'••f* ,+; < '' V -'V» -'■ *'“?^ '.>v; ,
Blendwirkung. im lichte seiner ‘aufgeblendeten Scheinwerfer ■wahrgenommen habe* Hach der Jüb^ äe§r-Be^^
wäre der Unfall vermieden worden,,wenn der Kläger auch nur in einem dieser ihn belastenden Punkte sein leben nicht so verantwortungslos und leichtsinnig aufs Spiel gesetzt hätte« lurch das Zusammenwirken aller dieser. Umstände habe" er darum so' überwiegend und entscheidend den Unfall verursacht, daß die Beklagte gemäß § 254 BUB von jeder Verantwortung dafür freizustellen sei*
2) Me Revision greift in erster Idnie die Wertung des Berufungsgerichts an, die Beklagte treffe höchstens eine leichte Fahrlässigkeit«, lieser Angriff ist unbegründet *
a) lie Frage, ob (einfache) Fahrlässigkeit oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt - den vom Berufungsgericht verwandten Begriff der leichten Fahrlässigkeit kennt daB Gesetz nichtf gemeint ist vom Berufungsgericht erkennbar eine "gewöhnliche11, "durchschnittliche11, "nicht grobe" Fahrlässigkeit kann in der Revisionsinstanz nur in der Richtung nachgeprüft werden, ob die Rechtsbegriffe .dieser Verschuldensar-ten verkennt sindo Ob im Binzelfail aber eine Fahrlässigkeit als gewöhnlich oder als grob zu beurteilen ist,..gehört 'im x
' * * * 4 ** * 'S
wesentlichen zur tatrichterlichen'Würdigung, deren Nachprüfung dem Bovisionsgericht grundsätzlich verschlossen ist (BGZ 141, 129 /l3l/{ OGHZ 3, 16 ßö/f BGflZ.'lO, i4 ß&i Urteil vom 27. Juni 1956 - m za 55/56}.Urteil vom 23- Mai 1956 IV Zfi-34/56).
;»*. *' '* x'< /S' ^ " * w*..../<?%v^Y--'J<"''Wi?'*''*•* .x'-k x
, '/'* >' '.'•?/ -♦ - ' r,., '*' '*^' ** * . : » , '3*’'** > v'
• - ♦ “ , v ' \ '.' + * V s
„ ;y
V # »
* » ; ,-'N" / v % '
' ri ' ^ ''9' T? •'*(£ * * V' '!
b) Die in diesem Umfang beschränkte Nachprüfung des -^' angefochtenen Urteils ergibt zunächst, daß das Berufungsgericht das Bestehen einer Pflicht zur Beleuchtung der Richtleucht e während der Dunkelheit .und bei beginnender Dämmerung ^ zutreffend angenommen.hat<> Bin Verstoß'gegen die Pflicht, ein
* js> * , s v
auf einer' Burchgangesträße fest' eingebautes Straßehhindernis "s& zu .beleuchten,, besteht so l^nge, 'als 'diy^Bichtyerhältiiisse ;|;| die, l^hntlichmachung dieses Hindernisses »im Interesse der die-// se Durchgangsstraße benutzenden schnellfahrenden Verkehrsteilnehmer erfordernc Die Beleuchtung muß so lange belassen werden, daß.nicht nur bei günstigen Sichtverhältnissen wie hier (fast wolkenloser Himmel» nur wenig dunstiges fetter), sondern auch bei wesentlich ungünstigeren Sicht Verhältnissen infolge
Nachlassens der Dunkelheit und der Dämmerung das Hindernis deutlich erkennbar wird, und zwar auf eine solche Entfernung; die es einem Kraftfahrer, der mit der nach der Beschaffenheit der Straßenlage zulässigen Geschwindigkeit aufmerksam fährt, erlaubt, das Hindernis (hier die Richtleuchte) so rechtzeitig zu erkennen, daß er ein Auffahren auf das Hindernis ohne Schwierigkeiten vermeiden kann» Das Vorliegen dieser Voraussetzungen; unter denen eine Richtleuchte beleuchtet sein muß, hat das Berufungsgericht unterstellto Auf Grund dieser Unterstellung ist davon auszugehen, daß die Beklagte'gegen ihre Verkehrssiche-rung3pflichten verstoßen- hat«
c) Bine grobe Fahrlässigkeit liegt .in einem Verhalten, wenn,die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlichem, in. besonders schwerem Maße verletzt, worden und das unbeachtet geblieben ist, .was im gegebenen Pall jedem einleuchten mußte (BSHZ 10, 14' ZWl7s-' Urteil vom 19. Juni 1958 - II ZR 228/57)»
f 1 % / *
y d) Die Revision meint, das Berufungsgericht habe bei
15 seiner Entscheidung die Schwere der Sorgfaltspflichtverlet-
zwag als Merkmal der groben Fahrlässigkeit vemaobläsalgt . ' Sie führt attss lean bereits die Aufstellung^ el&es unbeleuchteten Fahrzeugs hei Ihthkelheit äm . R a.n d a > d e r, * ; w F a h r bahn ." allgemein sals-grüb: fahrlässig, angesehen werde, weil eine, solche- Aufstellung vernes-Fahrzeuge den Stra-ßenverkehr in Bohwerefe/leie.d gefährde, und weil' deshalb die ' im Verkehr erforderliche:Sorgfalt in^ragewühdlich grobem Mäße
# * % 4 , \ ' ' ' /' * * V ' ^ **' +%.*'** *
verletzt sei, .so enthalte die Auf et ellungs eines imbeleuchte-ten Hindernisses* sogar in der M i t t a , d er, F ä„h r bahn eine weit größere Gefährdung des Verkehrs, und deshalb verstoße dieses Verhalten in weit höherem Maße als Jenes gegen die im Verkehr erforderliche Sorgfalt«
Dieser Erwägung kann aber nicht gefolgt werden* denn die Revision übersieht, daß sie Vorgänge nur nach dem äußeren Schein, nicht aber nach ihrem inneren Gehalt vergleicht und deshalb bei dem nicht auf' das Wesentliche abstellenden Vergleich zu falschen Ergebnissen gelangen muß. Damit, daß am Straßenrand ein unbeleuchtetes Fahrzeug in die Fahrbahn hineinragt, braucht der die Straße benutzende schnelle Verkehrsteilnehmer nicht zu rechnen* deshalb ist die Nichtbeleuchtung eines solchen Fahrzeugs mit Rocht als schwerer Verstoß gegen die im Verkehr erforderliche Sorgfalt anzusehen« Mit dem Vorhandensein von Verkehrsinseln auf einer dem Durchgangsverkehr durch eine .Stadt dienenden Straße dagegen muß auch der schnell fahrende Benutzer einer solchen Straße jedenfalls dann rechnen, wenn sich in der Mitte dieser Straße Straßenbahngleise befinden. Es ist üblich, daß gär'ade in solchen stark.belebten Durchgangsstraßen das Ein-und; Aussteigen der Sirsßenbahnberiut z er durch, solche mitten in der Straße liegenden Verkehrsinseln nicht nur im Int ermesse der Straßenbahnbenutzer, sondern auch im Interesse der flüssigen Abwicklung des Kraftfahrzeugverkehrs an den Straßenbahnhaltestellen .erleichtert und gefördert wird« Es kann
' *
♦ \
1
n
i
I
If
I
*
v»
' ' »N.'V'* #-
«v . -» *
also, nicht die Bede davon sein, daß aus einem Vergleich mit
♦ , '
der Bewerbung des Verschuldens hei' Nichtbeleuchtung am Rande :&er Straße stehender Fahrzeuge auf eine besonders schwere Verletzung der Verkehrs sicherungspflicht zu schließen ist, wenn Verkehrsinseln an solchen Straßen unbeleuchtet sind. Bann.icann aber nicht mit 4er Revision gefolgert werden, das Berufungsgericht habe die Schwere der Sorgfalts-pf 1 iehtverleizu*£g' als Merkmal der groben Fahrlässigkeit verkannt«
e) Der V erpf lichtung zur Beleuchtung der Rieht leuchte kann der Verkehrseicherungspflichtige dadurch nachkom-men, daß er einen Schaltplan aufstellt, der die „Ausschaltzeiten den im Laufe der Jahreszeiten sich verändernden Zeiten des Hellwerdens anpaßt, Allerdings darf diese Anpassung nicht in einer Weise vorgenomraeri werden, daß "die Ausschaltzeiten manchmal ungünstig liegen”, wie der Schaltmeister des Rheinischen Blektrisitätswerkes als Zeuge im Strafverfahren gegen den Kläger bekundet hat« Nun braucht aber nicht jede zu frühe Ausschaltung eine schwere Verletzung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt zu bedeuten. Bin Verkehrssicherungs-pflichtiger, der die Schaltzeiten so bemißt, daß sie im Blick auf die natürliche Helligkeit so "ungünstig” liegen, daß die Beleuchtung bereits unter Verhältnissen ausgeschaltet wird, unter denen sie unzweifelhaft noch brennen mußte, würde damit
mmm Miuawi ar «w *** mrnrmm «r •• m*m
in der Regel allerdings in Kauf nehmen, daß er für gewisse Zeiten seiner objektiv nicht bezweifelbaren Beleuchtungs-Pflicht nicht nachkemmt. Bin solches,Verhalten würde regel mäßig grob fahrlässig sein. Anders di egt aber 4er Fall, wenn
< v
der Verkehrssicherungspfiichtige bei der Festsetzung der. Abschaltzeiten trotz Bemühens, seinen Verkehrssicherungspflichten nachzukommen, sich nur vergreift in.der Annahme, die - ”knappe” Bemessung der Abschaltzeiten reiche noch aus, die
EV.'-T'
< V M *
* » U V*
* -*-* JkZf'f*',
!*$% . **WE‘ •
'>Vt
r
$r.
»v
'*V
■v- I,
V'
<&* t * £ £
Verkehrsleuchte so lange kenntlich zu machen, als es die Dämmerung objektiv noch erfordere. Berücksichtigt man dabei, daß die Festsetzung der Abschalt Zeiten im Schältplan von der Beurteilung der Frage abhängt, von welchem Zeitpunkt ab die Helligkeit ßp weit'vorangeschritten seih w i r.d. , daß dip - Hi cht leucht eauch unbeleuchtet ausreichend', erkennbar ist, und
*» - , * » "t » : , < '.»v., • , ' ■f
daß bei Ermittlung jenes - Zeitpunktes Schätzungen eine gewisse Rolle'spielen,/so„;läßt"sich dann, wenn Oixt;fatsapheiigericht ein solches Verhalten nicht als grpb fahrlässig» ansieht, nicht sagen, der Begriff der groben Fahrlässigkeit sei verkannt.
Denn jene Verletzung der Sorgfaltspflicht kann unter solchen Umständen vom Tatrichter weniger schwer als in dem zuerst erwähnten Fall angesehen worden sein. Bas gilt' umso mehr, wenn es sich um die Kenntlichmachung von Richtleuchten handelt, von denen der Tat rieht er annehmen konnte, daß jeder Kraftfahrer auf einer dem Durchgangsverkehr dienenden Straße mit Str?»-ßenbahngleisen mit ihrem Vorhandensein rechnete und gerade in der Morgendämmerung seine Fahrweise entsprechend einrichtete und sie daher in der ausklingenden Dämmerung bei erhöhter Aufmerksamkeit auch in unbeleuchtetem Zustand schon erkennen werde.
Aus den Gründen des angefochtenen Urteils ergibt sich mit hinreichender Klarheit, daß das Berufungsgericht davon ausgegangen ist, daß der zweite Fall vorliegt. Im Urteil wird nämlich festgestellt, daß die Helligkeit zur Unfallzeit schon so weit vorgeschritten war, "daß die unbeleuchtete Richtleuchte immerhin einigexmaaßen deutlich erkennbar war". Das, Berufungsgericht geht also offensichtlich davon aus, -daß die Abschaltung - wenn überhaupt - dann nur geringe Zeit zu früh er-
' * \ ' * <
folgt ist. Das angefochtene Urteil gibt damit auch unter dem hier behandelten Gesichtspunkt keinen Anhalt dafür, daß es den.Begriff der 11 groben Fahrlässigkeit" verkannt hat.
v '0*'Vs'
' r 'X* ''I'?*‘V' s.1. ■* -** v ?*
» , ' .* ». \ VV ' i ' \ <> . h t * * * A V $ »
— XJ ^
w
va
f.) Bie Revision- führt weiter aus, das Verschulden der -1
> < % / x'fTm
Be klagten- wiege deshalb besonders schwer, weil sie drei Tage vprher durch einen anderen Unfall auf die Gefahr, die in* der -j Vorzeitigen Abschaltung, der an der Verkehrsinsel, angebrachte# Beleuchtung liegt, besonders hingewiesen worden.sei; jener Uni fall sei - unter den gleichen, sogar noch etwas günstigeren Zeit- und Helligkeitsverhältnisaen ebenfalls dadurch verursacht worden, daß die Richtleuchte unbeleuchtet wdr? der da-mals beteiligte Kraftfahrer sei Völlig fahrtüchtig gewesen. Wenn die Beklagte dadurch auf den Mangel ausreichender Beleuchtung an jener gefährlichen Stelle hingewiesen worden war
und es gleichwohl unterließ, den Schaltplan zu ändern, so könri-
♦
te darin allerdings eine schwere Verletzung ihrer Sorgfaltspflichten erblickt werden. Die Nichtbeachtung des Vorbringens des Klägers könnte sich als Verstoß gegen die Pflicht z\ir erschöpfenden Sachauswertung darstellen,
M
Bine besondere Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung ergibt sich im vorliegenden Ball jedoch aus dem Vortrag de? Klägers zu diesem Punkt nicht * Richtig ist zwar die Auffassung der Revision, die Beklagte habe nunmehr auf ü-rund jenes Unfalles unverzüglich Abhilfeschaffen und die Beleuchtungs-seit verlängern müssen«. Jedoch würde eine Abhilfe, die erst einige ü?age nach dem Unfall des Klägers wirksam wird, noch eine rechtzeitige Abhilfe gewesen sein, wenn man berücksichtigt, daß es in solchen Bällen eine gewisse Zeit dauert, bis . der Sachverhalt den maßgeblichen Stellen bekannt geworden ist $ ,auch muß diesen StelleÖ eine kurze Zeit der Überlegung und Prüfung belassen werden* Aus der. Tatsache allein, daß. drei $age-,vor dem Unfall des' Klägers ein gleichartiger Unfall erfolgt ist und in der Zwischenzeit die Bauer der Be-leucht ung an der Verkehrsinsel noch nicht geändert worden war, Jcann. daher nicht mit der Revision gefolgert werden, die Beklagte treffe ein besondere/schwerwiegendes Verschulden,
* ?
- g) Heben der Sache liegt die weitere RUge der Revision, das Berufungsgericht werte irrtümlich, wenn es nach der Zahl der durch das Hichtbreimen. der Rieht leuchte verursachten Unfälle den Grad des Verschuldens bjpmesee o Das Berufungsgericht macht nämlich .solche Ausführungen nicht im ; Zusammenhang -mit der Beleuchtung der Riphtleucäte 9 sondern allein hinsichtlich,'der Art der Anlage ''der, V&rkehrsinsel \ (vgl* U So 7) f und zwar in zulässiger We&sii/- wie.oben'zu X 3 ausgeführt worden ist; ' * * ' «' '*
III o
Die weiteren Rügen der Revision richten sich gegen die Ausführungen des Berufungsgerichts zur Mitverursachung des Unfalls durch den Kläger, und zu dem Mit verschulden des Klägers im Rahmen der Abwägung nach § 254 BGB*
Die Abwägung des Berufungsgerichts nach § 254 BGB ist Sache des Tatrichters, Bas Revisionsgericht kann nur nach-prtifen, cb das Tatsaehengericht alle Unterlagen ordnungsmäßig festgestelltj bei der Abwägung verwertet und nicht gegen die durch Denkgesetze und ErfahrungsSätze dem Tatrichter gesetzten Grenzen der Entscheidung verstoßen hat (Urteil vom 25o September 1952 - III ZR 334/51 * IM Hro 1! zu BGB § 254 (G) ) *
* *
1) Die Revision meint, das Berufungsgericht habe aus der Tatsache, daß der Kläger von 24.00 bis 3.00 Uhr 6 Steinhäger und 6 Glas.Bier getrunken hat, nicht ohne Zuziehung eines Sachversl&ndigen folgert dürfen, der Kläger sei zur Rührung eines Kraftfahrzeuges untauglich gewesen*
*
Biese Büge ist -unbegründet* Bie Ausführungen des Berufungsgerichts, der Kläger, sei zur Rührung eines Kraft-
15 -
fahrzeuges untauglich gewesen, stellen eine:gechtliche^ Würdigung daro Bine tatsächliche Feststellung enthält nur der Satz des Berufyrigsurteils, der ausfuhrt, in diesem Zustand (also nach Genuß der angeführten Alkoholmengen) sei die Reaktionsfähigkeit des Klägers weitgehend auf gehoben, gewesen* Die sich gegen diese 3?at sachenfest Stellung richtende Rüge
der »Revision ist unbegründet* Bin Verstoß gegeh §♦ 286 ZPO
> * ,',
kam .in der ^ichterhebung eines beantragten Sachverständigenbeweises nur dann liegen, "wenn die Gründe des Berufungs-Urteils aus ungenügenden Darlegungen auf mangelnde Sachkunde schließen lassen” (vgl* die von der Revision selbst zitierte Entscheidung vom 12* April 1951 - IV ZR 22/50 *= IM;Kr* 1 zu ZPO § 286 (E) )* Aus welchen Ausführungen des Berufungsgerichts die Revision derartige Zweifel entnehmen will, ist nicht ersichtliche Der von der Revision aufgesteilte Satz, nur ein Sachverständiger könne die Frage beantworten, ob ”auch bei einem trinkgewohnten Mann, wenn dieser innerhalb 3 Stunden 6 Steinhäger und 6 Glas Bier genossen hat, die Reaktionsfähigkeit weitgehend» aufgehoben sei11, widerspricht
*
der Lebenserfahrung,
9
Auf den beim Kläger festgestellten Blutalkoholgehalt von 1,96 Promille hat das Berufungsgericht nicht abgestellt, wie die Revision selbst hervorhebt« Deshalb braucht auf die Frage, ob bereits aus diesem Blutalkoholgehalt der Mangel ausreichender Reaktionsfähigkeit jedes Menschen, also auch des Klägers zu entnehmen ist, nicht eingegangen zu werden* (vgl* dazu BGHSt 10, 265, wonach bei 1,5 Promille Blutalkohol jeder Fahrer eines Kraftfahrzeuges, auch der an Alkohol gewohnte, nicht mehr in der läge ist, ausreichend 'sicher zu reagieren.) Desgleichen braucht aus diesem Grund nicht auf die Rüge der Revision eingegangen zu werden, die
Blutentnahme sei nicht ordnungsmäßig erfolgt*
«
,33er Rüge der Revision, das Berufungegorieht sei. den • Binzelbehauptungen desKlägers nicht nachgegangen, nach de- . nm er kraft seines Berufes als Spirituosenvertreter gewohnt-sei, weit größere Alkoholmengen zu .sich zu nehmen,, ohne daß ; er bieder einen Unfall beim Kräftwagenfahreh erlitten yhalej; 5 der ständige Alkoholgettuß habe ihn selbst' gegen größere' Men-; gen von Alkohol tolerant 'gemacht, so'daß er;auch, bei “stärke-j rem Alköholgenuß* als am Unfalltag etets'.sicher und eihwand- f frei gefahren .sei, ist unbegründet» "Ber insoweit bestehenden Pflicht zur Stellungnahme ist das Berufungsgericht, wenn auch 121 knappster Form, so doch ausreichend dadurch nachgekommeny daß es den Kläger als einen "trinkgewohnten. Mann" angesehen und unter Berücksichtigung dieser Eigenschaft des Klägers dessen ausreichende Reaktionsfähigkeit nach Genuß der erwähnten Alkoholmengen verneint hat* :
3)ie Rüge der Revision, das Be:mfungsgericht habe nicht gewürdigt« daß der Kläger im Jahre 1954 mit der Plakette eines Automobilklubs für zehnjähriges unfallfreies Pahren ausgezeichnet worden sei, lind daß er auch die bronzene und silberne Plakette dieses Klubs besitze, ist unerheblich, weil aus dem früheren unfallfreien Pahren des Klägers nichts gegen die Feststellungen des Berufungsgerichts entnommen werden kann, der Kläger sei am Unfalltags jedenfalls nicht ausreichend reaktionsfähig gewesen«.
Zu Recht ist daher das. Berufungsgericht von nicht ausreichender ReaktionsfSeligkeit , des Klägers und damit von Fahruntüehtigkeit des Klägers ausgegangeno .. „
2) Mit der weiteren Rüge greift- die Revision die Aus-
führungen des Berufungsgerichts- mit. der Begründung an, das
’<3* *' &“* *
< ' * '~V-
* , : " ^ ' < / ' ' # ' >s '
17 ?*
Berufungsgericht habe saohwidriges und schuldhaftes Verhalte**! des Klägers in verschiedensten Mchtungen feetgestellt, oh- J gleich das Verhalten teils richtig» teils für den Unfall nichij kausal gewesen sei* Sie meint,.eine' Geschwindigkeit von 70 80 Std/km auf der* geraden Durchgangs Straße /könne nicht bean- ;« standet , werden* Das «nicht sofortige 'Abblenden beim ersten Auf^ -blenden das ehtgegänkomölenden Fahrzeugea’sei nicht ursächlich^
für den* Unfall gewesen* der Klager* habe bei weiterhin auf ge- J'-
» * ' , * * % %, bl endet em Dicht auf größere Entfernung und besser sehen'kön-
nen* Die Blendwirkung beim Auf blenden des entgegenkommenden Fahrzeuges sei bei jedem einzelnen Aufblenden nur ganz kurz gewesen* Schon deshalb habe der Kläger, der vor Eintritt der jeweiligen Blendung die Straße auch auf Entfernung sorgfältig beobachtet gehabt habe, entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht sofort abstoppen müssen* Weiterhin könne aus der* .mehrfachen Wiederholung des Aufblendens durch das entgegenkommende Fahrzeug nicht entnommen werden, daß die Blendung des Klägers schon auf geraume Entfernung vor der Bichtleuchbe erfolgt sei» weil-innerhalb einer Sekunde mehrfach auf geblendet werden könne: das habe das Berufungsgericht mangels Hinzuziehung eines Sachverständigen verkannt* Infolgedessen sei nicht festzustellon, daß selbst bei sofortigem Abstoppen des Klägers der Unfall hätte vermieden werden können, weil der Kläger möglicherweise bereits beim ersten Aufblenden direkt vor der Richtleuchte sich befunden haben könne* Endlich ständen die Ausführungen des Berufungsgerichts, "es sei nur auf eine durch die Trunkenheit erklärliche grobe Unaufmerksamkeit des Klägers zurückzuführen, daß er die Rieht leuchte nicht schon von weitem vor dem Eintritt der Blendwirkung im Dichte seiner auf geblendeten Scheinwerfer wahrgenommen habe** nicht vereinbar mitden Ausführungen des Berufungsgerichts "über die schwere Sichtbarkeit der Bichtleuchbe und, dem daraus hergel eitet en Vorwurf des Außerachtlassens
der erforderlichen Verkebrssicherung gegenüber der Beklagten”^
' Heißt man so, .wie-die Bevision es;tut,die- einzelne^ .Ausführungen des Berufungsgerichts aus ihrem Zusammenhang , und betrachtet $an sie-als einzelne Vorwürfe, die dem Kläger gemacht werden, so erhalten die Bügen her^Hevision einen ; Schein der' Berechtigung« Jedoch sind die Ahsftoruhgen des : .Berufungsgerichts im Zusammenhang dahin zu' verstehen« ,
a) Die Verursachung und das Verschulden auf Seiten des Klägers erblickt das Berufungsgericht allein in dem Umstand, daß der völlig fahruntüchtige Kläger - daß er vom Berufungsgericht als solcher mit Hecht angesehen wird, wurde bereits zu III 1 ausgeführt -- trotz seiner Enthemmung sich in den Verkehr begeben hat« Dabei spielt die vom Kläger gefahrene Geschwindigkeit von 70 bis 80 Std/km - die auf Grund seiner eigenen Angaben festgestellt ist - einmal eine Holle für das Maß der Verursachung § insoweit bestehen gegen die Annahme des Berufungsgerichts, der Kläger habe bei dieser Geschwindigkeit den Unfall in starkem Maße selbst verursacht, keine Bedenken« Andererseits verwendet das Berufungsgericht die vom Kläger gefahrene Geschwindigkeit zu dem Nachweise für die völlige Enthemmung des Klägers, der nicht mehr die Fähigkeit aufbrachte, sich als unter Alkohol stehend zu erkennen und seine Fahrweise, wenn er überhaupt schon fuhr, entsprechend einzurichten« Diese “Folgerung aus der Geschwindigkeit ist auf jeden Pall berechtigt, ganz _gleichfültig, ob ein nicht unter Alkohol stehender Pahrer an dieser Stelle unbedenklich 70 bis 80 Std/km auf der geraden, offenbar verkehrsleeren Straße fahren durfte oder: nicht« Mehr hat das Berufungsgericht mit seinen Ausführungen über die Geschwindigkeit nicht sagen wollen«
m*:-
' v«
4. - -* \ » v'*
19
b) Desgleichen- werden die Ausführungen im angegriffe-, neh Urteil über das nicht sofortige Abblenden des Klägers beim ersten Auf bl enden des entgegenkommenden Fahrzeugs, wie der ^üsammenhang ergibt, gemacht, um das Ausmaß der durch Alkohol bewirkten Bntjhsmiming des Klägers darzulegen; -das ergibt sich aus. der'Wendung, der Kläger habe »‘vergessen",
,däs-Ächt abzublenden,' Und habe erst mehrfach durch Aufbien-
'* „ . ? v .. ,. - *.. * *
;äW&‘:8efc .anderen Fahrzeuges auf‘diese Unterlassung aufmerksam gemacht werden müssen«
v
c) Die weiteren Ausführungen des Berufungsgerichts über das Verhalten des Klägers mit Rücksicht auf die von dem entgegenkommenden Fahrzeug ausgehende Blendwirkung sind allerdings auf den ersten Blick nicht ganz klar« Das beruht aber im wesentlichen auf den reichlich unklaren Angaben des Klägers über jene Blendwirkungo Das Berufungsgericht will sagena War der Kläger in geraumer Entfernung yor der Richtleuchte ernsthaft geblendet worden, so mußte er seine Geschwindigkeit wesentlich herabsetzen und bei Anhalten der Blendung sogar abstoppen« Trat die wesentliche Blendung aber erst kurz vor Erreichen der Richtleuchte auf, so hätte ger Kläger die Richtleuchte, obgleich sie unbeleuchtet war, bei sorgfältiger Beobachtung im Lichte seiner aufge-blendeten Scheinwerfer erkennen müssen« Ein Widerspruch zu den früheren Ausführungen des Berufungsgerichts über die Schwer erkennbar keit der unbeleuchteten Richtleüchte liegt entgegen der Ansicht der Revision nicht vor« Das Berufungsgericht hat im ersten Teil des Urteils (US* 8) ausgeführt, zur Unfallzeit sei die Richtleuchte 11 einigermaßen deutlich erkennbar gewesentf; es hat an der Erkennbarkeit der Richtleuchte nur Zweifel geäußert, weil ‘'gerade die in Richtung Mülheim, also nach Osten fahrenden Verkehrsteilnehmer, wie der Kläger, das Dämmerlicht vor Augen gehabt haben, das et-
kJV teilnehmer schlechthin* An der von;der Revision beanstandeten
das Berufungsgericht diese Sonderfrage eindeutig bejaht, so liegt ein Gegensatz zu den allgemeinen Ausführungen am Anfang
gericht auch für den Hegelfall, also bei Fahren mit.abgeblendet em Scheinwerfer nur "Zweifel” an der Erkennbarkeit der Sichtleuchte äußert, also selbst davon ausgeht, daß möglicherweise auch bei abgeblendetem licht die Bichtleuchte erkannt werden konnte» ?/enn das Berufungsgericht hinsichtlich dieser allgemeinen Frage auch die Riehterkennbarkeit der Richtleuchte "unterstellt",'so ist es in keiner Weise daran gehindert, trotz dieser Unterstellung für den anders gelagerten Sonderfall des Fahrens mit aufgeblendetem Scheinwerfer die rechtzeitige Erkennbarkeit der Richtleuchte festzustellen*
vor st eilt, daß der Kläger wegen der länger anhaltenden : Blendwirkung seine Geschwindigkeit wesentlich herabgesetzt
gers wäre der Zusammenstoß mit der Richtleuchte auch bei; abgeblendetem licht des Klägers vermieden worden*
•j
't
\,v V\,
" . ' ‘ - ,'//.* * ' *'to ; ; * ' • ' . ts' '/ •' c\ ; - *. ; ♦
■p.Stt ~
m
Die Revision greift' zwar die Ausführungen des Berufungsgerichts, der Kläger sei längere Zeit geblendet worden, an, mit der .Ausführung, das Berufungsgericht habe gegen § 286*
' » ' ,' ' , , i ^
ZK), verstoßen, als es nicht Sachveretändigeribeweis über die
>»"*'** *
Bayer des; mehrmaligen Auf bl endena< des entgegenkommenden Fahrzeugs erhoben habe, dehn‘die, Erfahrung lehre, daß in einer Set kuhd'e mehrfaoh auf geblendet werden könnet bei kurzem ‘Aufblen-? ‘ äendkabedefc Kläger ,äber nach eigehem Abblenden seine Fahrt nicht zu verlangsamen, erst recht nicht zu stoppen brauchen Br habe alsdann bei abgeblendetem ^icht die unbeleuchtete Hiebtleuchte nicht erkennen können*
ygj
Dieser Angriff ist unbegründet * Bas Berufungsgericht konnte sich selbst die Sachkunde Zutrauen, wie lange die Blendwirkung bei mehrfachem Aufblenden des entgegenkommenden Fahrzeugs dauert* V/enn das Berufungsgericht annimmt, diese Bl endwir kting habe bo lange gedauert, daß der Kläger‘durch GeschwindigkeitsVerminderung oder sogar durch Abstoppen habe reagieren müssen, so läßt das keine Verletzung von Erfshrungs-sätzen, wie die Revision meint, erkennen. Es spricht sogar die Erfahrung für eine längere Blenddauer, weil das Aufblen-den des entgegenkommenden Fahrzeugs erfolgte, um den Kläger zu dem Abblenden zu veranlassen! es liegt nämlich nahe, daß das weitere Aufblenden des entgegenkommenden Fahrzeugs erst erfolgt ist, als der Fahrer des entgegenkommenden Fahrzeugs merkte, daß sein erstes Auf blenden keine Wirkung gehabt hatte* Ist aber mehrmaliges Auf bl enden mit kleinen Abständen erfolgt, so besteht durchaus die Möglichkeit, daß der Kläger, während der ganzen Bauer des mehrmaligen Auf- und Abblen-dens in seiner Sicht behindert gewesen ist, wie das Berufungsgericht anniramtd • ,
In einer im Revisionsrechtszug nicht angreifbaren Weise geht daher das Berufungsgericht davon aus, der Kläger sei
>
V ' • * * «• * ’
her in seinem Scheinwerf erlicht die unbeleuchtete Bichtleuch-te ebenfalls rechtzeitig erkennen können, einen Bechtsirrtum nicht erkennen o
Die Ausführungen des Berufungsgerichts zur frage der iffitverursachung und zu dem i4itverschulden des Klägers sind daher nicht zu beanstanden.
5) Die vorstehenden Ausführungen zeigen» Das Berufuiigs-„ericht ist bei der Abwägung nach §'254 BGB zutreffend zunächst von der beiderseitigen Verursachung ausgegangen« Es • hat alle auf seiten der Beklagten für die Verursachung in frage kommenden Umstände verwertet, die für die Verursachung durch sie sprechen, und nicht Umstände vernachlässigt,
' äie gegen ihre Verursachung ins Gewicht fallen.
Den Umfang des Verschuldens, hat das Berufungsgericht auf seiten der Beklagten in einer einen Bechtsirrtum nicht erkennen lassenden Weise als "fahrlässig11 'angesehen. Das . Verschulden des Klägers (bei Wahrung seiner eigenen Belanr ge) hat es ausdrücklich als sehr schwer gewertet. Es spricht davon, daß der Kläger 11 sein Leben verantwortungslos und leichtsinnig aufs Spiel gesetzt hat". Diese Wertung trifft auch zu» Der Kraftfahrer, der nach Alkoholgenuß fahruntüchtig sich ans Steuer setzt, gefährdet, vor allem wenn er so
?. f . i.
* '
,/ a j: “ '
längere Zeit geblendet worden*'.Bei einer, derartigen $atsa~ < chenfeststellung lassen die offenbar vorliegende Annahme des Berufungsgerichts, der Kläger'habe, wenn die Blendwirkung auf größere Entf ernung yor der; Eicht leuchte eingetreten wäre, bei der alsdann in gemäßigtem4 $empo% fortgefÜ&rtebi fährftei'se .auch bei. eigenem abgeblehdetem Licht die, Eichtläuchte rechtzeitig trotz ihrer EichtheXeuchtuhg erkennenvkönnen, und die-weiteren Ausführungen, er habe, wenn die Bl^dwirkung erst kurz! vör Erreichung der Richtleuchte eingetrete» sei, bereits vor-
stark wie der Kläger enthemmt war (vgl* oben Ziff* III 1), nicht nur andere Verkehr st eilnehmer, sondern auch sich selbst (leib, loben, Eigentum) so stark, daß bei der Abwägung nach § 254 BGB der Grad seiner Verantwortung für den Schaden dem eines mit bedingtem Vorsatz Handelnden nahe kommt* Ein solcher Fahrer nimmt es (furch das .Pahren in fahruntüchtigem Zustand in Kauf, daß er möglicherweise selbst Schaden an leib, •^eben und Eigentum erleidet*
*
. Im Rahmen der Abwägung nach § 254 BGB hat das Berufungsgericht entgegen den Bestimmungen des Straßenverkehrs-• gesetzes die von dem Kraftfahrzeug des Klägers ausgehende Betriebsgefahr im Rahmen der Verursachung erkennbar nicht berücksichtigt* Nun hat aber gerade die Betriebsgefahr des vom Kläger benutzten Kraftfahrzeugs, eines Mercedes Cabriolets 220, also eines schweren PKW, infolge der diesem Wagen bei einer Geschwindigkeit von 70 bis ÖO Std/km innewohnenden Wucht die Größe und den Umfang der eingetretenen Schäden wesentlich mitverursacht* Tritt dieser %stand noch zu den vom Berufungsgericht berücksichtigten Umständen hinzu, so läßt die Abwägung des Berufungsgerichts, wonach der Kläger die Folgen des Unfalls allein zu tragen hat, im Rahmen der dem Revisionsgericht zustehenden beschränkten Nachprüfung (vgl* oben III vor Ziffer 1) einen Rechtsirrtum zu dem Nachteil des Klägers nicht erkennen«
Die Revision des Klägers* war daher mit der Kostenfol-go aus § 97 ZPO als unbegründet zurückzuweisen, .
i
Allerdings erschien es zweckmäßig, den entscheidenden Toil des Bcritfungsurteils neu zu fassen« Das Berufungsgericht weist die Berufung des Klägers zurück« Auf1 die Berufung der Beklagten weist es die Klage ab, ftsoweit das
f*v*'
•«fc
r;.'
Landgericht darüber erkannt hat”. Gemeint ist ersichtlich, daß die Klage in vollem Umfang abgewiesen wird, und zwar sowohl soweit das Landgericht ihr stattgegeben hat (nämlich dem Grunde nach zu einem Viertel), wie auch soweit sie im Berufungsrechtszug vom Kläger erweitert worden ist (Erhö- ; hung des bezifferten Betrages und Einführung des Feststei- ; lungsantrages). Dieser Entscheidungsinhalt wurde durch die Heufassung des entscheidenden Teils des Berufungsurteils zu dem Ausdruck gebracht*
Br* Geiger Dr* Bägendarm BR Dr* Webetf ist j
beurlaubt und. desr * halb verhindert, zu
* uhterechr eiben*
' Dr* Geiger
Dr* Beyer
Dr* Hußla