hat der III» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 10» Märe 1958 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof» Br» Geiger.sowie der Bundesrichter Br» Weber, Br» Kreft, Br» Arndt und Br» Hußla für Recht erkannt: Die Entscheidung über die durch den Klagantrag auf Aufhebung der RundVerfügungen beim Landgericht entstandenen Kosten bleibt dem Landesverwaltungsgericht Vorbehalten* Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens wird dem Schlußurteil des Berufungsgerichts überlassen« Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen« Auf Grund dieser Kundverfügungen sind von den Oberstadtdirektoren in Hamm und Wuppertal die von den Regierungspräsidenten vorgeschriebenen Verfügungen gegen Vertreter der Klägerin erlassen worden. Zu entscheiden ist lediglich die Krage, ob für den Anspruch auf Aufhebung der Rundverfügungen der beiden Regierungspräsidenten der beschrittene Rechtsweg zu den Zivil" '!) Bas Berufungsgericht führt zunächst aus, die Zu-x lässigkeit des beschrittenen Rechtsweges könne nicht aus § 13 GVG hergeleitet werden, denn es handele sich bei der Präge, ob die RundVerfügungen aufzuheben seien, nicht um eine bürgerliche Rechtsstreitigkeit, Die RundVerfügungen seien "hoheitlich auf öffentlich-rechtlichem Gebiet” erlassen worden. Wenn die Zuständigkeit eines Verwalt ungsg er ichts begründet ist - was das beklagte Land entgegen seiner Stellungnahme im ersten Rechtszug im Berufungs-Verfahren nicht mehr in Abrede gestellt hat - dann ist der beschrittene Rechtsweg vor den Zivilgericbten nicht zulässig (BGH I ZR 3/56 vom 5. Me Reform der Verwaltungsgerichtsbarkeit nach dem zweiten Weltkrieg hatte das Ziel, dem Bürger, dessen Rechte durch die Verwaltung beeinträchtigt werden, einen möglichst umfassenden Rechtsschutz durch die Verwaltungsgerichte zu gewähren* Deshalb die Einführung der Generalklausein in § 22 BritMRT0165 und den Süddeutschen Verwaltungsgerichts-gssetzen® Diesem Ziel muß bei der Auslegung des Begriffes Verwaltungsakt Rechnung getragen werden, wie er in § 25 BritMRVO ‘65 umschrieben ist* Von dieser Grundlage aus gesehen sind die hier in Rede stehenden Rundverfügungen der Regierungspräsidenten Verwaltungsakte im Sinne des § 25 BritJfiRVO 165s Sie zielen darauf ab, einen ganz bestimmt umschriebenen konkreten Sach verhalt zu regeln und sich gegen eine ganz bestimmte Firma auszuwirken* Den nachgeordneten Behörden obliegt es hier nur noch, den Betroffenen den vom Regierungspräsidenten genau formulierten Beschluß einschließlich der von ihm dazu gegebenen Begründung zu übermitteln, so bald der in den Bei solcher Sachlage müssen die beiden Rundverfügungen, wenn anders der mit der Verwaltungsgerichtsbarkeit angestrebte umfassende Schutz des Bürgers gegen Beeinträchtigungen durch Verwaltungsbehörden erreicht werden soll, als Verwaltungsakte im Sinne des § 25 BritMRVO 165 angesehen werden, die im verwaltungsgerichtlichen Verfahren angegriffen werden können» Dabei kann hier dahinstehen, ob die Anfechtungsklage der gegebene Rechtsbehelf ist oder eine auf Polgenbeseitigung gerichtete Aufhebungsklage» Aut die Präge, ob Art, 74 der Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen - wie das Berufungsgericht annimmt - den Rechtsweg vor den Verwaltungsgerichten in weiterem Umfang eröffnet hat, als die BritMRVO 165 und oh danach auch Anordnungen von Verwaltungsbehörden, die nicht als Verwaltungsakte im Sinne des § 25 anzusehen sind, im Verwaltungsrechtsweg angegriffen werden können, kommt es nicht mehr an, Vielmehr ist der Rechtsstreit - was den Vordergerichten nicht möglich war, dem Bundesgerichtshof aber nach § 81 BVerwGGr obliegt - an das zuständige erstinstanzliche Verwaltungsgericht zu verweisen« Zuständig ist hinsichtlich der vom Regierungspräsidenten in Düsseldorf erlassenen Rundverfügung das Landesverwaltungsgericht in Düsseldorf (§ 29 Abs« 1 b BritMRVO 165)o Dorthin ist der hier anhängige gegen das Land Nordrhein-Westfalen gerichtet einheitliche Rechtsstreit auch soweit die Rundverfügung des Regierungspräsidenten in Arnsberg in Rede steht, zu verweisen« Den hier einheitlich geführten Rechtsstreit aufsuteilen und ihn hinsichtlich der Arnsberger Rundverfügung an das Landesverwaltungsgericht in Arnsberg zu verweisen, erscheint unzweckmäßig« Einmal hat der Regierungspräsident in Arnsberg den Rechtsstreit bisher nicht selbst geführt, vielmehr ist bisher allein der Regierungspräsident in Düsseldorf als Vertreter des beklagten Landes aufgetrete Zum andern besteht die Möglichkeit, daß das Landesverwaltungsgericht in Düsseldorf, falls es sich zur Entscheidung auch über die Arnsberger Bundverfügung nicht für befugt hält, eine Vereinbarung mit den Beteiligten dahin herbeiführt, daß diese davon absehen, den Streit wegen der Arnsberger Verfügung weiterzuführen in der Erwartung, daß der Regierungspräsident in Arnsberg aus einer Entscheidung über die Düsseldorfer Rundverfügung auch für seinen Bereich die notwendigen Folgerungen ziehen wird, Gründe der Prozeßökonomie sprechen jedenfalls für die Verweisung des ganzen Rechtsstreits, so wie er bei den Zivilgerichten anhängig geworden ist, an das Landesverwaltungsgericht in Düsseldorf.4) Die Entscheidung über die durch den Klagantrag auf Aufhebung der Rund Verfügungen beim Landgericht erwachsenen Kosten ist dem Landesverwaltungsgericht vorcubehalten, weil insoweit nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs § 276 Abs.3 Satz 1 ZPO entsprechend anzuwenden ist (BGHZ 14> 222, 231 mit weiteren Nachweisen). Die Entscheidung über die hinsichtlich dieses Anspruches im Berufungsverfahren entstandenen Kosten ist zweckmäßigerweise dem Schlußurteil des Oberlandesgerichtes zu überlassen; denn es läßt sich noch nicht absehen, welcher Teil der Gesamtkosten des Rechtsstreites durch diesen Antrag verursacht worden ist, weil eine Entscheidung des Berufungsgerichtes über die weiteren Klagansprüche (Leistungs- und Feststellungsklage) noch aussteht.
9 Für aas Nachschlagewerk ! '* Nicht für die Amt Hohe Sammlung ! 'JO 2360 026 1 . Gesetz* Verwaltungsrecht - Allgemeines (Verwaltungsakts Begriff) Rechtssatzs Zum Begriff des Verwaltungsaktgs i.S. der Verwaltungsgerichtsgesetze. 2. Gesetz: , BVerwGG § 81 Eechtssatz: Sur Kbstenentscheidung im Falle einer teilweisen Verweisung des Rechtsstreits an das Verwaltungsgericht gern. § 81 BVerwGG. Aktenzeichens III ZR 194/56 OIG Düsseldorf Urteil des BGH vom 10. Harz 1958 IG Düsseldorf n/ IIIJ5R_194/56. Verkündet am 10, März 1958 Fieser, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Hamen des Volkes In dem Rechtsstreit der Firma Hermann S—Offene Handelsgesellschaft SfHHHHHHB in vertreten durch den geschäftsführenden Gesellschafter Georg ebenda, Klägerin9 Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br* gegen das Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch den Innenminister, dieser vertreten durch den Regierungspräsidenten in Düsseldorf, Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Br» hat der III» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 10» Märe 1958 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof» Br» Geiger.sowie der Bundesrichter Br» Weber, Br» Kreft, Br» Arndt und Br» Hußla für Recht erkannt: Auf die Revision* der Klägerin wird das Teilurteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Büsseldorf vom 26« Juli 1956 im vollen Umfang und das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts in Büsseldorf vom 29» Februar 1956 ins»«weit aufgehoben, als die Klägerin mit . der Klage auf Aufhebung der Rund Verfügungen des Regierungspräsidenten in Büsseldorf vom 27. Mai 1955 lIcM 42-2) und des Regierungspräsidenten in Arnsberg vom 22» Juni 1955 (I M 42-07) abgewiesen worden ist* Insoweit wird die Sache kn das Landesverwal-iungsgericht in Düsseldorf verwiesen« Die Entscheidung über die durch den Klagantrag auf Aufhebung der RundVerfügungen beim Landgericht entstandenen Kosten bleibt dem Landesverwaltungsgericht Vorbehalten* Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens wird dem Schlußurteil des Berufungsgerichts überlassen« Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen« Von Rechts wegen 5 - Pfl | I I I I Tatbestand s Die Klägerin stellt Bruchbänder - "Spranzbändertt -her« Ihre Vertreter geben in Tageszeitungen Anzeigen auf, aus denen hervorgeht, daß die Spranzbänder zu bestimmter Zeit an bestimmtem Ort v<,rgeführt werden und dort bestellt werden können» Durch eine Rund Verfügung vom 27. Mai 1955(IcM42- 2) wies der Regierungspräsident in Düsseldorf seine nachge-ordneten Oberstadt- und Kreisdirektoren sowie Gesundheitsämter an, den Vertretern der Klägerin die Vorführung von Spranzbändern und die Annahme von Bestellungen darauf durch von ihm vorgeschriebene Verfügungen zu verbieten. Der Regierungspräsident von Arnsberg erließ am 22. Juni 1955 eine Rundverfügung gleichen Inhaltes (I M 42 - 07), in der er die Rundverfügung des Regierungspräsidenten von Düsseldorf seinen naohgeordneten Behörden mitteilte. Auf Grund dieser Kundverfügungen sind von den Oberstadtdirektoren in Hamm und Wuppertal die von den Regierungspräsidenten vorgeschriebenen Verfügungen gegen Vertreter der Klägerin erlassen worden. Der Regierungspräsident von Arnsberg hat über eine an ihn gerichtete Beschwerde der Klägerin noch nicht entschieden. Der Regierungspräsident von Düsseldorf hat eine solche zurückgewiesen. In dem gegen ihn anhängigen verwal-tungsgerichtliehen Verfahren hat das Land esverw alt ungsge-richt die Anfechtungsklage der Klägerin abgewiesen« Die Sache ist noch im Berufungsverfahren anhängig. Die Klägerin fühlt sich durch die beiden Rundverfügungen, die sie für rechtswidrig hält, in ihren Rechten j verletztc Da diese Verfügungen keine Verwaltungsakte im i Firme von § 25 BritMRVO 165, sondern interne Dienstanweisungen seien, stehe ihr, so meint sie, der Verwaltungsrechtsweg nicht offen; deshalb hat sie unter Berufung auf Art, 19 Ah So 4 GG heim Landgericht Klage auf Aufhebung der Rundverfügungen erhoben und gleichzeitig auf Schadensersatz geklagt, Bas Landgericht hat, dem Antrag des beklagten Landes entsprechend, die Klage abgewiesen• Hinsichtlich des Antrags auf Aufhebung der RundVerfügungen hat es den beschrittenen Rechtsweg für unzulässig erklärt und im übrigen die sachlichen Voraussetzungen für einen Schadensersatzanspruch verneint, Bas Berufungsgericht hat die Berufung der Klägerin, soweit sie sich gegen die Verneinung der Zulässigkeit des beschrittenen Rechtsweges für den Anspruch auf Aufhebung der RundVerfügungen wendet, durch Teilurteil zurückgewiesen und die Entscheidung über die Berufung im übrigen und über die Kosten Vorbehalten* Gegen dieses Teilurteil richtet sich die Revision der Klägerin« Diese beantragt in erster Linie, den Rechtsstreit hinsichtlich ihres Antrags auf Aufhebung der Rundverfügungen an das Landesverwaltungsgericht Düsseldorf und Arnsberg zu verweisen, hilfsweise ihrem Aufhebungsantrag zu entsprechen« Das beklagte Land hat gegenüber dem Verweisungsantrag keinen Gegenantrag gestellt und im übrigen Zurückweisung der Revision beantragt* Entscheidungsgründe; Zu entscheiden ist lediglich die Krage, ob für den Anspruch auf Aufhebung der Rundverfügungen der beiden Regierungspräsidenten der beschrittene Rechtsweg zu den Zivil" gerichten zulässig ist* Die Statthaftigkeit äer Revision insoweit ergibt sich aus § 547 Abs.* 1 Ziff. 1 ZPO. '!) Bas Berufungsgericht führt zunächst aus, die Zu-x lässigkeit des beschrittenen Rechtsweges könne nicht aus § 13 GVG hergeleitet werden, denn es handele sich bei der Präge, ob die RundVerfügungen aufzuheben seien, nicht um eine bürgerliche Rechtsstreitigkeit, Die RundVerfügungen seien "hoheitlich auf öffentlich-rechtlichem Gebiet” erlassen worden. Auch aus Art. 34 GG in Verbindung mit § 839 BGB ergebe sich die Zuständigkeit der Zivilgerichte nicht. Biese Bestimmungen gewährten keinen Anspruch auf Aufhebung einer hoheitlichen Verwaltungsmaßnahme. Das entspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 4, 77, 82 und 302, 309; 14* 222, 229 - vgl. Rupp, Deutsches Verwaltungsblatt 1958 So 113, 120). Insoweit werden von der Revision Bedenken auch nicht geltend gemacht. 2) Art. 19 Abs. 4 GG, auf den sich die Klägerin beruft. eröffnet den ordentlichen Rechtsweg, d.h. den Rechtsweg y-.r den Zivilgerichten nur, soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist. Er sieht den Rechtsweg vor diesen Gerichten bei öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nur aushilfsweise vor. Wenn die Zuständigkeit eines Verwalt ungsg er ichts begründet ist - was das beklagte Land entgegen seiner Stellungnahme im ersten Rechtszug im Berufungs-Verfahren nicht mehr in Abrede gestellt hat - dann ist der beschrittene Rechtsweg vor den Zivilgericbten nicht zulässig (BGH I ZR 3/56 vom 5. Juli 1957 NJW 1957, 1597 ff). Daß zur Entscheidung der Frage, ob die beiden Eundver fügungen aufzuheben sind, allein die Verwaltungsgerichte zuständig sind, ergibt sich aus folgenden Erwägungen? Me Reform der Verwaltungsgerichtsbarkeit nach dem zweiten Weltkrieg hatte das Ziel, dem Bürger, dessen Rechte durch die Verwaltung beeinträchtigt werden, einen möglichst umfassenden Rechtsschutz durch die Verwaltungsgerichte zu gewähren* Deshalb die Einführung der Generalklausein in § 22 BritMRT0165 und den Süddeutschen Verwaltungsgerichts-gssetzen® Diesem Ziel muß bei der Auslegung des Begriffes Verwaltungsakt Rechnung getragen werden, wie er in § 25 BritMRVO ‘65 umschrieben ist* Der Begriff des Verwaltungsaktes ist eine Zweckschöpfung der Verwaltungsrechtswissenschaft (Porsthoff, Lehrbuch des Verwaltungsrechts, 6. Aufl. § 11 S* 176)* Ob eine behördliche Anordnung unter den Begriff des Verwaltungsaktes einzuordnen ist, bestimmt sich nach dem Ziel, das der Gesetzgeber erreichen wollte, als er sich dieses Be griffes bediente, und nach dem Zweck, den der Begriff inner halb der Verwaltungsrechtsordnung erfüllen soll* Für die Zweckbestimmung des Begriffes Verwaltungsakt ist im Rahmen der Verwaltungsgerichtsbarkeit das Rechtsschutzbedürfnis des Bürgers wesentlich (BVerwGE 3, 25Ö, 262 - vgl* Bachof, Veiwaltungsakt und innerdienstliche Weisung in Verfassung und Verwaltung in Theorie und Wirklichkeit - Pestschrift für Wilhelm Laforet - 1952 S* 285, 307 ff)* Von dieser Grundlage aus gesehen sind die hier in Rede stehenden Rundverfügungen der Regierungspräsidenten Verwaltungsakte im Sinne des § 25 BritJfiRVO 165s Sie zielen darauf ab, einen ganz bestimmt umschriebenen konkreten Sach verhalt zu regeln und sich gegen eine ganz bestimmte Firma auszuwirken* Den nachgeordneten Behörden obliegt es hier nur noch, den Betroffenen den vom Regierungspräsidenten genau formulierten Beschluß einschließlich der von ihm dazu gegebenen Begründung zu übermitteln, so bald der in den •• 7 % « V HundVerfügungen umschriebene Tatbestand erfüllt iste Die von den nachgeordneten Behörden den Betroffenen zugesteilten Verfügungen wirken nicht anders, als es von den Regierungspräsidenten selbst erlassene und von ihnen unmittelbar zugestellte Anordnungen tun würden* Hinzu kommt, daß sich die bloße Existenz der Rundverfügungen auf die Klägerin gewolltermäßen unmittelbar nachteilig äuswirkt. Das ist offensichtlich* Die Klägerin kann es gar nicht darauf ankommen lassen, ihr Erzeugnis in der von ihr für zulässig gehaltenen Art und Weise im Bereich der beiden Regierungspräsidenten anzubieten* Denn sie ist jederzeit und an jedem Ort der Gefahr ausgesetzt, von einer den Regierungspräsidenten nachgeordneten Behörde auf Grund der Rundverfügungen belangt zu werden und dann genötigt zu sein, gegen jede Einzelverfügung der nachgeordneten Behörden im Verwaltungsrechtswege vorzugehen0 Praktisch wirken sich die Rund Verfügungen dahin aus, daß eine gewerbliche Betätigung der Klägerin in der von ihr für zulässig gehaltenen Art in den beiden Regierungsbezirken ganz*.zu dem Erliegen kommt, ein Ergebnis, das mit den Rujdverfügungen offenbar auch erzielt werden soll« Bei solcher Sachlage müssen die beiden Rundverfügungen, wenn anders der mit der Verwaltungsgerichtsbarkeit angestrebte umfassende Schutz des Bürgers gegen Beeinträchtigungen durch Verwaltungsbehörden erreicht werden soll, als Verwaltungsakte im Sinne des § 25 BritMRVO 165 angesehen werden, die im verwaltungsgerichtlichen Verfahren angegriffen werden können» Dabei kann hier dahinstehen, ob die Anfechtungsklage der gegebene Rechtsbehelf ist oder eine auf Polgenbeseitigung gerichtete Aufhebungsklage» Aut die Präge, ob Art, 74 der Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen - wie das Berufungsgericht annimmt - den Rechtsweg vor den Verwaltungsgerichten in weiterem Umfang eröffnet hat, als die BritMRVO 165 und oh danach auch Anordnungen von Verwaltungsbehörden, die nicht als Verwaltungsakte im Sinne des § 25 anzusehen sind, im Verwaltungsrechtsweg angegriffen werden können, kommt es nicht mehr an, 3) Haben nach Vorstehendem die Verwaltungsgerichte über die Frage zu entscheiden, ob die Rundverfügungen aufzih heben sind oder nicht, dann haben die Vorderrichter die Zulässigkeit des beschrittenen Rechtsweges insoweit mit Recht verneinte Die Abweisung der Klage hinsichtlich des Aufhebungsanspruches kann aber nicht aufrecht erhalten werden. Vielmehr ist der Rechtsstreit - was den Vordergerichten nicht möglich war, dem Bundesgerichtshof aber nach § 81 BVerwGGr obliegt - an das zuständige erstinstanzliche Verwaltungsgericht zu verweisen« Zuständig ist hinsichtlich der vom Regierungspräsidenten in Düsseldorf erlassenen Rundverfügung das Landesverwaltungsgericht in Düsseldorf (§ 29 Abs« 1 b BritMRVO 165)o Dorthin ist der hier anhängige gegen das Land Nordrhein-Westfalen gerichtet einheitliche Rechtsstreit auch soweit die Rundverfügung des Regierungspräsidenten in Arnsberg in Rede steht, zu verweisen« Den hier einheitlich geführten Rechtsstreit aufsuteilen und ihn hinsichtlich der Arnsberger Rundverfügung an das Landesverwaltungsgericht in Arnsberg zu verweisen, erscheint unzweckmäßig« Einmal hat der Regierungspräsident in Arnsberg den Rechtsstreit bisher nicht selbst geführt, vielmehr ist bisher allein der Regierungspräsident in Düsseldorf als Vertreter des beklagten Landes aufgetrete • • Q * » •JO Zum andern besteht die Möglichkeit, daß das Landesverwaltungsgericht in Düsseldorf, falls es sich zur Entscheidung auch über die Arnsberger Bundverfügung nicht für befugt hält, eine Vereinbarung mit den Beteiligten dahin herbeiführt, daß diese davon absehen, den Streit wegen der Arnsberger Verfügung weiterzuführen in der Erwartung, daß der Regierungspräsident in Arnsberg aus einer Entscheidung über die Düsseldorfer Rundverfügung auch für seinen Bereich die notwendigen Folgerungen ziehen wird, Gründe der Prozeßökonomie sprechen jedenfalls für die Verweisung des ganzen Rechtsstreits, so wie er bei den Zivilgerichten anhängig geworden ist, an das Landesverwaltungsgericht in Düsseldorf. 4) Die Entscheidung über die durch den Klagantrag auf Aufhebung der Rund Verfügungen beim Landgericht erwachsenen Kosten ist dem Landesverwaltungsgericht vorcubehalten, weil insoweit nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs § 276 Abs. 3 Satz 1 ZPO entsprechend anzuwenden ist (BGHZ 14> 222, 231 mit weiteren Nachweisen). Die Entscheidung über die hinsichtlich dieses Anspruches im Berufungsverfahren entstandenen Kosten ist zweckmäßigerweise dem Schlußurteil des Oberlandesgerichtes zu überlassen; denn es läßt sich noch nicht absehen, welcher Teil der Gesamtkosten des Rechtsstreites durch diesen Antrag verursacht worden ist, weil eine Entscheidung des Berufungsgerichtes über die weiteren Klagansprüche (Leistungs- und Feststellungsklage) noch aussteht. Die Kosten des Revisions- % 10 •• verfahrene treffen nach § 276 Ahe, 3 Satz 2 ZPO die ICLägerin, weil es sich insoweit um Mehrkosten handelt die durch die Anrufung der nicht zuständigen ordentlichen Zivilgerichte entstanden sind* Dr, Geiger Dr. Weher Dr. Kreft Dr. Arndt Dr* Hußla