(regen den am 9» 192& geborenen Wolfgang wurde am 17o November 1951 die vorläufige Fürsorgeerziehung wegen einer auf Mängeln der Erziehung beruhenden erheblichen Verwahrlosung angeordnet» Er kam in das Provinzial Jugendheim F^HHHHB bei Kr#-SP» Am 11 o Januar 1952 flüchtete er aus dem Heim und wurde am 14» Januar 1952 zurückgeschafft«, Die Heimlei-• tung verwahrte ihn zunächst in einer Arrestzelle, deren gesamte Einrichtung er zertrümmerte» Auf ärztlichen Rat kam er daraufhin in die im ersten,Stockwerk liegende Tiazarettabteilungo Während einer vorübergehenden Abwesenheit des Wärters entfloh er am Abend des 14» Januar 1952 erneut, indem er aus dem Toilettenfenster in den nicht umzäunten Garten stieg» In der Freiheit stahl er Kleidungsstücke, Fahrräder, Genußmittel und steckte in der Nacht zu dem 15« Januar 1952 das Bienenhaus des Klägers in Brand» Außer dem Bienenhaus und Arbeitsgeräten verbrannten dabei 26- Bienenvölker« Am nächsten Tage wurde fest genommen» Eine Untersuchung in der Landes-lciinik für Jugendpsyeh&itrie ergab folgendes« Für eine krankhafte Störung der Geistestätigkeit fänden sich keine Anhaltspunkte; besitze durchschnittliche Intelligenz; die bei ihm vorhandene seelische Anomalie sei nicht so hochgradig, daß Erziehungsversuche zwecklos wären; es müsse offen bleiben, ob er im Erziehungsheim einen psychotischen Schub durchgemacht habe« Das Landgericht hat den Klaganspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt« Auf die Berufung des Landes hat das Oberlandesgericht die Klage abgewiesen« Es hat in den Gründen ausgeführt, B4MP sei weder geisteskrank noch bis zu seiner zweiten Flucht kriminell belastet oder nach außen kriminell in Erscheinung getreten; es hätten keine bestimmten Umstände den Verdacht nahegelegt, daß er bei einem erneuten Entweichen strafbare Handlungen begehen wurde$ das Heim habe daher nicht die Pflicht gehabt, Vorkehrungen gegen eine Flucht des zu treffen» Dagegen richtet sich die Revision des Klägers, mit der er seinen Klaganspruch weiter verfolgt. Die Revision ist unbegründet, Anspruchsgrundlage sind, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat und die Revision nicht beanstandet, die Vorschriften der §§ 839 BGB, Art 34 GrundG- Danach.hat der Dienstherr des Amtsträgers, der in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht schuldhaft verletzt, den dadurch entstandenen Schaden zu ersetzen» Die Wahrnehmung der Jugendhilfe durch die Jugendämter, insbesondere die Mitwirkung bei Vollzug der Fürsorgeerziehung ist Ausübung öffentlicher Gewalt (vgl Potrykus JWG § 32,2; BGH III ZR 126/55 vom 3o Dezember 1956), Der Umfang der Erziehungsund Aufsichtspflichten richtet sich nach der Persönlichkeit des Minderjährigen und dem Zweck der Fürsorgeerziehung* Erziehungsheime sind keine Strafanstalten; Fürsorge-zöglinge brauchen deshalb nicht wie Strafgefangene ständig in sicherer Verwahrung zu sein» Die Fürsorge-ersiehungsbehörde muß kraft ihrer Erziehungsund Aufsichtspflicht allerdings Vorsorge treffen, daß der Jugendliche keinen Schaden anrichtet oder Straftaten begeht* Sie muß auch den ihr auf Grund des Uugond-wohlfahrtsgesetzes (§ 70 Abs 2 JWG) zugewiesenen Auftrag zur Erziehung ausfUhren und schon aus diesem Grunde den Jugendlichen in ihrer Gewalt behalten« Hier hat das Berufungsgericht festgestellt, daß BtfBl weder geisteskrank war noch gemeingefährlich erschien und nicht kriminell belastet war* Er war wegen der mangelhaften Erziehung infolge widriger häuslicher Umstände zur Fürsorgeerziehung gebracht. Diese Würdigung durch den Tatrichter zeigt keinen Rechtsfehler, Die Revision wendet sich mit ihrem Vorbringen nur unzulässigerweise gegen die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts® Richtig ist, daß der vorgetragen hatte, B4IB sei schon am 10® August 1952 in Alleingewahrsam gewesen, weil er sich Widersetzlichkeiten habe zuschulden kommen lassen und eine Gefahr ’’für die Allgemeinheit des Heimes11 darstellte. Die Gefahr für die Heimordnung begründete aber keine Befürchtung, daß B4HK fliehen und in der Freiheit schwere Straftaten begehen würde® Die Verbringung in Einzelhaft nach der ersten Flucht war in erster Dinie eine Erziehungsmaßnahme und eine Folge der Fflicht, die angeordnete Fürsorgeerziehung auch gegen den Willen des Jugendlichen zu vollziehen, aber keine Sicherungsmaßnahme zu dem Schutz der Allgemeinheit, denn auf ärztlichen Rat beendete die Anstalt sogleich die Einschließung® Das Berufungsgericht hat auch die klinische Untersuchung, ihr Ergebnis und die erbliche Belastung des Bfl|p bei seiner Würdigung berücksichtigt, so daß kein Anlaß zur Anhörung eines weiteren Sachverständigen bestände Da somit die Erziehungsbeamten des Heimes ernste Straftaten von BflU nicht zu befürchten brauchten, hatten sie keine Pflicht, weitere Sicherungsmaßnahmen zu treffen.
Ill ZU 19455 Verkündet laut Protokoll am 25o Februar 1957 Vogt, Justizobersekretär • als Urkundsbeamter der G e schäf t s st eile 2386 079 Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit in QflHIK K( des Lehrers Jakob W ^■■Iweg Klägers, Berufungsbeklagten und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmäohtigtera Rechtsanwalt Dr gegen das Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch den Arbeits-und Sozialminister in Düsseldorf, Beklagten, Berufungskläger und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigterg Rechtsanwalt ProfoDr« Streitgehilfeg -»• * ill irektor in vertreten durch den I4V~ - Prozeßbevollmächtigte' IIoInstanzs und Rechtsanwälte Dr, in hat der III* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 25o Februar 1957 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten ProfsDr« Geiger sowie der Bundesrichter Dr« Weber, Dr„ Kreft, Dr0 Arndt und Dr0 Wolany für Recht erkannt8 Die Revision des Klägers gegen das Urteil des lo Zivilsenats des Öberlandesgerichts in Düsseldorf vom 18Q August 1955 wird zurück-gewie sen* Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen6 1 Von Rechts wegen u Tatbestands ■MNb.ui'*» m m* m» Der Kläger verlangt Schadensersatz vom beklagten Land wegen Verletzung der Aufsichtspflicht gegenüber einem Fürsorgezögling» (regen den am 9» 192& geborenen Wolfgang wurde am 17o November 1951 die vorläufige Fürsorgeerziehung wegen einer auf Mängeln der Erziehung beruhenden erheblichen Verwahrlosung angeordnet» Er kam in das Provinzial Jugendheim F^HHHHB bei Kr#-SP» Am 11 o Januar 1952 flüchtete er aus dem Heim und wurde am 14» Januar 1952 zurückgeschafft«, Die Heimlei-• tung verwahrte ihn zunächst in einer Arrestzelle, deren gesamte Einrichtung er zertrümmerte» Auf ärztlichen Rat kam er daraufhin in die im ersten,Stockwerk liegende Tiazarettabteilungo Während einer vorübergehenden Abwesenheit des Wärters entfloh er am Abend des 14» Januar 1952 erneut, indem er aus dem Toilettenfenster in den nicht umzäunten Garten stieg» In der Freiheit stahl er Kleidungsstücke, Fahrräder, Genußmittel und steckte in der Nacht zu dem 15« Januar 1952 das Bienenhaus des Klägers in Brand» Außer dem Bienenhaus und Arbeitsgeräten verbrannten dabei 26- Bienenvölker« Am nächsten Tage wurde fest genommen» Eine Untersuchung in der Landes-lciinik für Jugendpsyeh&itrie ergab folgendes« Für eine krankhafte Störung der Geistestätigkeit fänden sich keine Anhaltspunkte; besitze durchschnittliche Intelligenz; die bei ihm vorhandene seelische Anomalie sei nicht so hochgradig, daß Erziehungsversuche zwecklos wären; es müsse offen bleiben, ob er im Erziehungsheim einen psychotischen Schub durchgemacht habe« Der Kläger hat vor get ragen* B^HF sei ein gemeingefährlicher Geisteskranker» Nach seinem früheren Verhalten habe er zu Ausbrüehen, Wutanfällen und Zerstö- W i ... 3 - rangen geneigt« Deshalb hätte ihn die Fürsorgeerziehungsbehörde sicher verwahren müssen« Die Bediensteten des Bandes hätten dabei ihre Aufsichtspflicht verletzt und fahrlässig ein Entweichen von ermöglicht« selbst sei zahlungsunfähig und für seine Taten nicht verantwortlich« Der Kläger hat seinen Gesamt schaden auf rund lOoOOO DM errechnet, wovon eine private Feuerversicherung einen Teil gedeckt hat* Von dem Restbetrag hat er mit der Klage einen Teilbetrag von 2c000 DM nebst Zinsen geltend gemacht« Das Band hat Abweisung der Klage beantragt und ausgeführt 8 B^JP sei weder geisteskrank noch gemeingefährlich« Bis zu diesen Vorfällen habe er nicht erkennen lassen; daß er zur Begehung ernsterer Straftaten neigte« Die Heimleitung habe deshalb keinen Anlaß gehabt, Bflp in Zellenhaft 2u halten oder weitere Vorkehrungen zur Verhinderung einer Flucht zu treffen« Erziehungsheime seien keine Strafanstalten* und die Anstalt habe gegenüber Dritten keine Pflicht zur weiteren Sicherung ge- • habt« Die Unterbringung im Lazarett habe auf ärztlicher Anordnung beruht« Die Beamten hätten bei den baulichen Verhältnissen nicht mit einer neuen Flucht'zu rechnen brauchen. Der Kläger könne seine Ersatzansprüche gegen später durchsetzen. Ersatzpflichtig sei übrigens nur der der die Schuld übernommen habe« Der Kläger hat dieser Schuldübernahme wj^ör^ sprechen« Das Landgericht hat den Klaganspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt« Auf die Berufung des Landes hat das Oberlandesgericht die Klage abgewiesen« Es hat in den Gründen ausgeführt, B4MP sei weder geisteskrank noch bis zu seiner zweiten Flucht kriminell belastet oder nach außen kriminell in Erscheinung getreten; es hätten keine bestimmten Umstände den Verdacht nahegelegt, daß er bei einem erneuten Entweichen strafbare Handlungen begehen wurde$ das Heim habe daher nicht die Pflicht gehabt, Vorkehrungen gegen eine Flucht des zu treffen» Dagegen richtet sich die Revision des Klägers, mit der er seinen Klaganspruch weiter verfolgt. Das Land bittet um Zurückweisung der Revision» Ent scheidungsgründe % mw*m> pfr W» in,um, wmmtm* m» m** Die Revision ist unbegründet, Anspruchsgrundlage sind, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat und die Revision nicht beanstandet, die Vorschriften der §§ 839 BGB, Art 34 GrundG- Danach.hat der Dienstherr des Amtsträgers, der in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht schuldhaft verletzt, den dadurch entstandenen Schaden zu ersetzen» Die Wahrnehmung der Jugendhilfe durch die Jugendämter, insbesondere die Mitwirkung bei Vollzug der Fürsorgeerziehung ist Ausübung öffentlicher Gewalt (vgl Potrykus JWG § 32,2; BGH III ZR 126/55 vom 3o Dezember 1956), Das Berufungsgericht hat ohne Rechtsfehler eine Pflichtverletzung der Fürsorgeerziehungsbehörden verneint * Die Fürsorgeerziehung ist eine Erziehung in Anstalten der öffentlichen Hand, die an die Stelle der - 5 •• unzulänglichen Familiejuer Ziehung tritt» Die Fürsorgeerziehung läßt zwar die elterliche Gewalt bestehen, schränkt sie jedoch so weit ein, wie das für die Zwek-ke der Fürsorgeerziehung nötig ist« An die Stelle der Rechte und Pflichten der Eltern hinsichtlich Unterhalt» Erziehung und Beaufsichtigung treten entsprechende Rechte und Pflichten des Verbandes, der die Fürsorgeerziehung auszuführen hat« Es kann hier dahinge-' stellt bleiben, ob sich daraus überhaupt Pflichten gegenüber denjenigen Personen ergeben, die durch die Fürsorgezöglinge gefährdet werden* Denn die Bediensteten des Landes haben diese Pflichten nicht schuldhaft verletzt. Der Umfang der Erziehungsund Aufsichtspflichten richtet sich nach der Persönlichkeit des Minderjährigen und dem Zweck der Fürsorgeerziehung* Erziehungsheime sind keine Strafanstalten; Fürsorge-zöglinge brauchen deshalb nicht wie Strafgefangene ständig in sicherer Verwahrung zu sein» Die Fürsorge-ersiehungsbehörde muß kraft ihrer Erziehungsund Aufsichtspflicht allerdings Vorsorge treffen, daß der Jugendliche keinen Schaden anrichtet oder Straftaten begeht* Sie muß auch den ihr auf Grund des Uugond-wohlfahrtsgesetzes (§ 70 Abs 2 JWG) zugewiesenen Auftrag zur Erziehung ausfUhren und schon aus diesem Grunde den Jugendlichen in ihrer Gewalt behalten« Hier hat das Berufungsgericht festgestellt, daß BtfBl weder geisteskrank war noch gemeingefährlich erschien und nicht kriminell belastet war* Er war wegen der mangelhaften Erziehung infolge widriger häuslicher Umstände zur Fürsorgeerziehung gebracht. Er neigte nach den Feststellungen zu Fantastereien und Lügen, war in der Arbeit unstet, psychisch labil und gelegentlich jähzornige nachdem er im Heim einem Vär- — 6 -• ter etwas Tabak entwendet hatte, war er nach Aufdek-kung dieser Tat erstmals geflohen, hatte aber während dieser Flucht keine Straftaten begangen® Nach seiner Festnahme hatte er allerdings in der Arrestzelle getobt und die Einrichtung zertrümmert, doch wertet das Berufungsgericht das als Zeichen von Mixt und unbeherrschtem Freiheitsdrang sowie möglicherweise als Simulation einer Geisteskrankheit, Jedenfalls hat das Berufungsgericht festgestellt, es sei nicht zu befürchten gewesen, daß B4HP in der Freiheit schwere Straftaten begehen würde® Diese Würdigung durch den Tatrichter zeigt keinen Rechtsfehler, Die Revision wendet sich mit ihrem Vorbringen nur unzulässigerweise gegen die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts® Richtig ist, daß der vorgetragen hatte, B4IB sei schon am 10® August 1952 in Alleingewahrsam gewesen, weil er sich Widersetzlichkeiten habe zuschulden kommen lassen und eine Gefahr ’’für die Allgemeinheit des Heimes11 darstellte. Die Gefahr für die Heimordnung begründete aber keine Befürchtung, daß B4HK fliehen und in der Freiheit schwere Straftaten begehen würde® Die Verbringung in Einzelhaft nach der ersten Flucht war in erster Dinie eine Erziehungsmaßnahme und eine Folge der Fflicht, die angeordnete Fürsorgeerziehung auch gegen den Willen des Jugendlichen zu vollziehen, aber keine Sicherungsmaßnahme zu dem Schutz der Allgemeinheit, denn auf ärztlichen Rat beendete die Anstalt sogleich die Einschließung® Die Revision meint, das Berufungsgericht hätte die im Schriftsatz vom 11® Mäi 1955 angebotenen Beweise erheben müssen® Das darin erwähnte Schreiben des Dr, vom 12« Januar 1955 hat das Be- rufungsgericht ersichtlich verwertet! es bezog sich überwiegend auf Vorfälle aus.der Zeit nach der Tat, Die Behauptung« die Anstalt habe B^|^ nicht einmal die Kleider äbgenommen, war unerheb-lieh? denn es stand mangels weiterer Verdachtsgrün-' de im Ermessen der Anstalt» welche Maßnahmen sie zur Beobachtung des B^Hfe und aus erzieherischen Gründen zur Pesthaltung und Beruhigung anwenden wollte. Das Berufungsgericht hat auch die klinische Untersuchung, ihr Ergebnis und die erbliche Belastung des Bfl|p bei seiner Würdigung berücksichtigt, so daß kein Anlaß zur Anhörung eines weiteren Sachverständigen bestände Da somit die Erziehungsbeamten des Heimes ernste Straftaten von BflU nicht zu befürchten brauchten, hatten sie keine Pflicht, weitere Sicherungsmaßnahmen zu treffen. Mindestens entfällt das Verschulden der Beamten, wenn sie das annahmen, nachdem ein Kollegialgericht nach mündlicher Verhandlung bestätigt hat, daß'die Beamten ihre Pflichten nicht verletzt hatten» Ein Anspruch des Klägers auf Schadensersatz wegen Amtspflichtverletzung besteht daher nicht. Wegen anderer Ansprüche ist die Bevision nicht zulässig, so daß das Rechtsmittel mit der Kosten-folge des § 97 ZPO zurückgewiesen werden muß, ohne daß es eines Eingehens auf das sonstige Parteivorbringen bedarf, Pr, Geiger Pr, Vifeber Pr<> Kreft Prc Arndt Wolany