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BGH · III ZR 194/54

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 194/54

Auf die Berufung der Beklagten hat das Kammergericht die Klage wegen der Entschädigung für das mit Paratyphusbakterien infizierte Fleisch in Höhe von 4*732,- DM nebst Zinsen wegen Unzulässigkeit des Rechtsweges vor den Zivilgerichten abgewiesen, im übrigen aber die Berufung zurückgewiesen. Die Prüfung kann sich nur darauf erstrecken, daß das Berufungsgericht wegen der Entschädigungsansprüche für das auf behördliche Anordnung vernichtete, unstreitig mit Paratyphusbakterien infizierte Fleisch ( 1.183 kg Rind - und Hammelfleisch im angeblichen Verkaufswert von 4.— DM für das kg ) den Rechtsweg für unzulässig erklärt hat, weil das Berufungsurteil, das im übrigen die Berufung der beklagten Stadt zurückgewiesen hat, nur vom Kläger mit der Revision angefochten worden ist. 1) Das Berufungsgericht geht davon aus, daß für Gegenstände, die auf polizeiliche Anordnung hin im Interesse der Bekämpfung gemeingefährlicher Erkrankungen vernichtet worden sind, nach § 29 des Gesetzes betr. Über die Zulässigkeit des Rechtsweges vor den Zivilgerichten wegen dieser Entschädigungsansprüche führt das Berufungsgericht auss In § 34 Ziff 3 Reichsseuchengesetz sei bestimmt, daß es der landesrechtlichen Regelung Vorbehalten bleibe, Bestimmungen darüber zu treffen, wie die Entschädigung nach § 29 Reichsseuchengesetz zu ermitteln und Hiernach sei hinsichtlich der Entschädigung für das infizierte Fleisch die Zuständigkeit von Verwaltungsbehörden und - gerichten ausdrücklich begründet. Der Rechtsweg vor den Zivilgerichten könne infolgedessen nur insoweit für gegeben erachtet werden, als er durch eine ausdrückliche Vorschrift eröffnet worden sei. 2) Die Revision geht davon aus, das Berufungsgericht habe den Rechtsweg für unzulässig erklärt, indem es ausgeführt habe, es bestehe ein Anspruch des Klägers auf Entschädigung weder aus § 29 des Reichsseuchengesetzes noch aus Art 14 Abs 3 Satz 4 des Grundgesetzes noch aus § 70 des Preuß. Das Berufungsgericht ( Urteil S 8 ) geht gerade davon aus, daß für Gegenstände, die auf polizeiliche Anordnung hin vernichtet worden sind, eine Entschädigung nach § 29 des Reichsseuchengesetzes zu gewähren ist; es vertritt allerdings die Ansicht ( S.9 ), daß es sich bei dieser Entschädigung für " infiziertes Fleisch M nicht um Schadensersatzansprüche nach § 70 PVG und nicht um Enteignungsansprüche nach § 14 GrundG handle. Das ändert aber nichts daran, daß das Berufungsgericht nur die Zulässigkeit des Rechtsweges vor den Zivilgerichten verneint hat, denn diese Ausführungen über das Richtvorhandensein von Ansprüchen nach § 70 PVG und nach Art 14 GrundG werden nur im Rahmen der Prüfung angestellt, ob hinsichtlich der Ansprüche aus § 29 Reichsseuchengesetz der Rechtsweg vor den Zivilgerichten gegeben ist oder nicht. 3) Zutreffend stellt das Berufungsgericht bei der Prüfung, ob für die hier geltend gemachten Ansprüche der Rechtsweg vor den Zivilgerichten gegeben ist, auf die wahre Natur des sich nach den als richtig unterstellten tatsächlichen Klagebehauptungen ergebenden Anspruchs ab ( vgl ähnlich hinsichtlich der Zuständigkeit der Landgerichte: BGHZ 16, 275 ). Reichsseuchengesetzes und denen des Berliner Ergänzungsgesetzes vorgegangen,, sondern nach § 9 Abs 2 der Berliner Verordnung über die hygienische Behandlung von Lebensmitteln vom 29. Nach jenen Gesetzen sind allerdings Bestimmungen über Entschädigung gegen die einschreitenden Polizeibehörden und die von ihnen beauftragten Sachverständigen bei rechtmässiger Anordnung der Vernichtung, die hier bei dem bereits mit Paratyphusbakterien infizierten Fleisch unstreitig vorliegt, nicht getroffen. Deshalb ist das Berufungsgericht zutreffend auf jene anderen Bestimmungen und darauf nicht eingegangen, ob für Entschädigungsansprüche aus ihnen oder aus Enteignung schlechthin der Rechtsweg vor den Zivilgerichten gegeben ist oder nicht. Entscheidend ist daher allein, ob für Ansprüche aus dem Reichsseuchengesetz in Verbindung mit dem Berliner Ergänzungsgesetz der Rechtsweg vor den Zivilgerichten gegeben ist oder nicht. Jedoch verstößt § 22 Berliner Ergänzungsgesetz - unter Berücksichtigung dieser bindenden Auslegung seines Inhaltes seitens des Berufungsgerichts - gegen die übergeordnete Horm des Art H Abs 3 Satz 4 GrundG und stehe deshalb der Eröffnung des Rechtsweges vor den Zivilgerichten nicht entgegen, Die Bestimmungen der Weimarer Verfassung werden insoweit verschärft; Der Rechtsweg vor den Zivilgerichten kann in Zukunft nicht durch Gesetz - sei es Bundes- oder Landesgesetz wie unter der Weimarer Verfassung ausgeschlossen werden-Diese Regelung wurde getroffen, obgleich inzwischen eine Verwaltungsgerichtsbarkeit aufgebäut worden war, die der Sache nach infolge der Generalklausel al,le Verwaltungsakte erfaßte und die ihrer Organisation nach mit allen Ob die Vernichtung derartig infizierten fleisches sachlichrechtlich eine echte Enteignung darstellt oder nicht, bedarf keiner Entscheidung, In § 29 Reichsseuchengesetz hat der Gesetzgeber auch für fälle der Vernichtung infizierter Gegenscän-de die Gewährung von Entschädigung angeordnet. Juni 1909 (RGBl 519) zu leistenden Entschädigungen nach Art 14 Abs 3 Satz 4 GrundG die Zivilgerichte zuständig sind, und zwar auch soweit durch landesgesetzliche Bestimmungen der Rechtsweg vor den Zivilgerichten ausgeschlossen worden war. Der Senat hat dabei ausgeführt, daß es gleichgültig sei, ob die Tötung von seuchen-kranken Tieren sachlichrechtlich eine echte Enteignung darstelle oder nicht; der Gesetzgeber könne über die Tatbestände der Enteignung - für die nach dem Ver-fassungsgrundsatz des Art 14 GrundG. Auch hier gewährt der Gesetzgeber wegen " Eingriffen von hoher Hand in die Rechtssphäre des einzelnen H eine Entschädigung, ’• die den Ausgleich für einen Substanzverlust darstellen soll " , indem er an " bestimmte Eingriffe von hoher Hand anknüpft, ohne Rücksicht darauf, ob im Einzelfall eine Enteignung Vorgelegen hat oder nicht 8 * * 11 .Die - nach der Auslegung des Berufungsgerichts - derfRechtsweg vor den Zivilgerichten ausschließende Bestimmung des § 22 Berliner Ergänzungsgesetz verstößt daher gegen höherrangiges Recht und ist daher insoweit nichtig. Für alle,nach § 29 Reichsseuchengesetz in Verbindung mit § 18 Abs 2 Berliner Ergänzungsgesetz zu gewährenden Entschädigungsansprüche ist daher der Rechtsweg vor. 8) Die Frage kann nur noch sein, ob der Senat in eigener Zuständigkeit die in Frage stehende Vorschrift des Berliner Rechts'für grundgese.tzwidräg erklären darf.Indessen ist eine aus Art 100 GrundG abzuleitende Ge- März 1949 (1 JR 51/586) die Zurückstellung von Art 23 GrundG, nach dem das Grund gesetz auch in Berlin gelten solle, gegenüber dem Parla-mentarischen Rat verlangt hatten, legten sie in ihrem Genehmigungsschreiben vom 12. Dieselbe Anordnung besagte .ferner, daß die Bestimmung des Art 87 Abs 3 der Berliner Verfassung, n soweit in der Übergangszeit die Anwendung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland in Berlin keinen Beschränkungen unter liegt, sind die Bestimmungen des Grundgesetzes auch in Berlin geltendes Hecht, Sie gehen den Bestimmungen der Verfassung vor ”, nur in dem Maße Anwendung finde, als es nach Vorbeugung eines Konfliktes zwischen diesem Gesetz und der Berliner Verfassung erforderlich ist. Dezember 1952 BK/0 (52) 55 hat die Alliierte Kommandatura Berlin dem Regierenden Bürgermeister von Berlin hinsichtlich der Übernahme des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht für Berlin mitgeteilt, » angesichts der engen Verknüpfung dieses Gesetzes miü den Bestimmungen des Die Folgerung der Zuständigkeit des Bundesverfassungsgerichts liegt umso näher, als nach § 51 Abs 2 in Verbindung mit § 13 Ziff 11 BVerfGG eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nach Art 100 GrundG Gesetzeskraft für Berlin hättec Das aber steht mit den von der Bündesrepublick anerkannten Vorbehalten, wie sie vorstehend aufgeführt sind, in Widerspruch- Das Berufungsurteil ist daher5 soweit es zu dem Nachteil des Klägers erkannt hat, wegen Verstoßes gegen Art 14 Abs 3 Satz 4 GrundG aufzuheben; die Berufung der Beklagten ist in vollem Umfange als unbegründet zurückzuweisen- Die Beklagte trägt gemäß §§ 97, 91 2P0 die Kosten beider Rechtsmittelzüge.. Durch die Bejahung äes Rechtsweges vor den Zivilgerichten für die hier noch streitigen Entschädigungsansprüche aus der behördlich angeordneten Vernichtung des mit Paratyphusbakterien infizierten Fleisches ist noch nichts darüber gesagt, ob derartige Entschädigungsansprüche auch materiell gegeben sind- Es bleibt noch völlig offen, ob Entschädigungsansprüche nach § 29 Reichsseuchengesetz im vorliegenden Falle nicht durch die §§ 32, 33 Reichs-

Zitierte Normen: § 303 ZPO
FleischEntschädigungGesetzBerufungsgerichtBestimmungBerlinerBerlinKlägerZivilgerichten

Volltext der Entscheidung

far das Nachschlagewerk!
yUr die Amtliche	Sammlung!
1, Gesetz:	GrundG Art 100; BVerfGG § 106
Rechtssatz:	Darüber, ob Berliner Gesetze mit dem Grundgesetz übereinstimmen, haben die in der Sache zuständigen Gerichte zur Zeit noch ohne Anrufung des Bundesverfassungsgerichtes auch dann abschließend zu entscheiden, wenn die Unvereinbarkeit des Berliner Gesetzes mit dem Grundrechtsteil des Grundgesetzes in Präge steht«,
2- Gesetz:	Reiehsseuchengesetz vom 30.6.1900 (RGBl 306) § 29; Berliner Seuchenbekämpfungs - Ergänzung sge setz vom 8. November 1951 (GVB1 1105) § 22
Rechtssatz %	Entschädigungsansprüche aus § 29 Reichsseuchengesetz gehören auch in Berlin zur Zuständigkeit der Zivilgerichte,
 Aktenzeichen:III ZR 194/54	DG.Berlin-Charlottenburg
 Urteil des BGH vom 27. 2. 1956 KG
ii
 Ill ZR 194/54
Verkündet am 27. Februar
1956
■, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 de^Fleischgfflgisters Kaiü^
Klagers, Berufungsbeklagten und Revisionsklägers,
-Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 gegen
vertreten durch den Senator für Finanzen,
 Beklagte, Berufungsklägerin und Revisionsbeklagte,
-Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 27. Februar 1956 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof. Dr. Geiger sowie der Bundesrichter Br. Pagendarm, Br. Weber, Dr. Arndt und Br. Wolany für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 9. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 9. April 1954 aufgehoben, soweit zu dem Nachteil des Klägers erkannt worden ist. . „
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Bie Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Berlin -Oharlottenburg vom 25. Bezember 1953 wird in vol-lem'ümfange zurückgewiesen.
Bis Kosten beider Rechtsmittelzüge trägt die Beklagte.,
Von Rechts wegen
2
Tatbestand:
Der Kläger verlangt von der Beklagten Entschädigung dafür, daß das Gesundheitsamt	nachdem festge-
stellt worden war, daß ein Teil der im Pleischereibetrieb des Klägers befindlichen Fleischwaren mit Paratyphuskeimen infiziert war, den Fleischereibetrieb des Klägers vorübergehend geschlossen, grössere Fleischmengen zunächst beschlagnahmt und das' mit Paratyphusbakterien infizierte Fleisch hat vernichten lassen. Der Kläger verlangt unter Berücksichtigung der ihm ausgezahlten
 ErlBae 'aufe^dem^Frdi^n^veticäuf;einies'*'Teiles1 der •{'leischwanen ih.	noch	22.104,80 DM nebst
 Zinsen. In diesem Betrage ist eine Entschädigung in Höhe von 4.732 DM für 1.183 kg Rind - und Hammelfleisch im angeblichen Verkaufswert von 4.— DM je kg enthalten, das mit'Paratyphusbakterien infiziert war.
Die Beklagte hat die Einrede der Unzulässigkeit des Rechtswegs erhoben.
Das Bandgericht hat durch Zwischenurteil- ’• nach § 303 ZPO ” die Einrede der Unzulässigkeit des Rechtsweges verworfen. Auf die Berufung der Beklagten hat das Kammergericht die Klage wegen der Entschädigung für das mit Paratyphusbakterien infizierte Fleisch in Höhe von 4*732,- DM nebst Zinsen wegen Unzulässigkeit des Rechtsweges vor den Zivilgerichten abgewiesen, im übrigen aber die Berufung zurückgewiesen.
Mit der Revision begehrt der Kläger die Aufhebung des Berufungsurteils, soweit zu seinem Nachteil er-
 
kannt ist, und die volle Zurückweisung der Berufung der Beklagten. Die Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe;
Die Prüfung kann sich nur darauf erstrecken, daß das Berufungsgericht wegen der Entschädigungsansprüche für das auf behördliche Anordnung vernichtete, unstreitig mit Paratyphusbakterien infizierte Fleisch ( 1.183 kg Rind - und Hammelfleisch im angeblichen Verkaufswert von 4.— DM für das kg ) den Rechtsweg für unzulässig erklärt hat, weil das Berufungsurteil, das im übrigen die Berufung der beklagten Stadt zurückgewiesen hat, nur vom Kläger mit der Revision angefochten worden ist.
1)	Das Berufungsgericht geht davon aus, daß für Gegenstände, die auf polizeiliche Anordnung hin im Interesse der Bekämpfung gemeingefährlicher Erkrankungen vernichtet worden sind, nach § 29 des Gesetzes betr. Bekämpfung gemeingefährlicher Krankheiten vom 30. Juni 1900 ( RGBl 306 ) - im folgenden kurz Reichsseuchengesetz genannt - eine Entschädigung zu gewähren ist. Über die Zulässigkeit des Rechtsweges vor den Zivilgerichten wegen dieser Entschädigungsansprüche führt das Berufungsgericht auss
 In § 34 Ziff 3 Reichsseuchengesetz sei bestimmt, daß es der landesrechtlichen Regelung Vorbehalten bleibe, Bestimmungen darüber zu treffen, wie die Entschädigung nach § 29 Reichsseuchengesetz zu ermitteln und
 
festzusetzen sei«. In § 18 Abs 2 des Berliner Gesetzes zur Ergänzung von Vorschriften über Verhütung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten ( Seuchenbekämpfungs-Ergänzungsgesetz ) vom 8. November 1951 ( GVB1 1105 ), das insoweit als landesrechtliche Bestimmung im Sinne von § 34 Ziff 3 Reichsseuchengesetz aufzufassen sei, sei gesagt, daß Anträge beim Gesundheitsamt zu stellen seien. In § 22 Seuchenbekämpfungs - Ergänzungsgesetz sei festgelegt, daß gegen die Entscheidungen des Gesundheitsamtes der Verwaltungsrechtsweg gegeben sei. Hiernach sei hinsichtlich der Entschädigung für das infizierte Fleisch die Zuständigkeit von Verwaltungsbehörden und - gerichten ausdrücklich begründet. Der Rechtsweg vor den Zivilgerichten könne infolgedessen nur insoweit für gegeben erachtet werden, als er durch eine ausdrückliche Vorschrift eröffnet worden sei. Als solche Vorschriften könnten § -70 Preußisches Polizeiver-waltun'gsgesetz und Ar„t 14 Abs 3 Satz 4 GrundG in Präge kommen. Soweit es sich um das'eindeutig infizierte Fleisch handele, sei weder ein Schadensersatzanspruch nach § 70 PVG noch ein Enteignungsanspruch“ nach § 14 Abs 3 GrundG gegeben, denn insoweit handle es sich um eine rechtmässige polizeiliche Verfügung gegen den Störer. Der polizeipflichtigeri Person würden durch die Vernichtung des infizierten Fleisches keine besonderen Opfer zugunsten der Allgemeinheit auferlegt, sondern sie werde im Interesse der öffentlichen Sicherheit
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in die von ihr überschrittenen allgemeinen Schranken der Rechtsausübung zurückgewiesen. Bas Berufungsgericht verneint deshalb für die Entschädigungsansprüche wegen des mit Paratyphusbakterien infizierten Fleisches die Zulässigkeit des Rechtsweges vor den Zivilgerichten.
 
2)	Die Revision geht davon aus, das Berufungsgericht habe den Rechtsweg für unzulässig erklärt, indem es ausgeführt habe, es bestehe ein Anspruch des Klägers auf Entschädigung weder aus § 29 des Reichsseuchengesetzes noch aus Art 14 Abs 3 Satz 4 des Grundgesetzes noch aus § 70 des Preuß. Polizeiverwaltungsgesetzes. Damit habe das Berufungsgericht nur scheinbar lediglich über die Zulässigkeit des Rechtswegs, tatsächlich aber über den Klageanspruch selbst entschieden, obschon nach seinen eigenen Ausführungen die Verhandlung und Entscheidung auf die prozeßhindernde Einrede der Unzulässigkeit des Rechtsweges beschränkt worden sei und die Beklagte weder in der ersten noch in der zweiten Instanz einen solchen Antrag gestellt habe.
Diese Rüge der Revision ist unrichtig. Das Berufungsgericht ( Urteil S 8 ) geht gerade davon aus, daß für Gegenstände, die auf polizeiliche Anordnung hin vernichtet worden sind, eine Entschädigung nach § 29 des Reichsseuchengesetzes zu gewähren ist; es vertritt allerdings die Ansicht ( S.9 ), daß es sich bei dieser Entschädigung für " infiziertes Fleisch M nicht um Schadensersatzansprüche nach § 70 PVG und nicht um Enteignungsansprüche nach § 14 GrundG handle. Das ändert aber nichts daran, daß das Berufungsgericht nur die Zulässigkeit des Rechtsweges vor den Zivilgerichten verneint hat, denn diese Ausführungen über das Richtvorhandensein von Ansprüchen nach § 70 PVG und nach Art 14 GrundG werden nur im Rahmen der Prüfung angestellt, ob hinsichtlich der Ansprüche aus § 29 Reichsseuchengesetz der Rechtsweg vor den Zivilgerichten gegeben ist oder nicht. Es trifft al-
so nicht zu, daß das Berufungsgericht in Wahrheit eine unzulässige Sachentscheidung über den Klageanspruch selbst getroffen hätte,	«	■
3)	Zutreffend stellt das Berufungsgericht bei der Prüfung, ob für die hier geltend gemachten Ansprüche der Rechtsweg vor den Zivilgerichten gegeben ist, auf die wahre Natur des sich nach den als richtig unterstellten tatsächlichen Klagebehauptungen ergebenden Anspruchs ab ( vgl ähnlich hinsichtlich der Zuständigkeit
 der Landgerichte: BGHZ 16, 275 ).
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Unerheblich ist es daher, daß die Beklagte die Ansicht vertritt, sie sei nicht nach den Bestimmungen des
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Reichsseuchengesetzes und denen des Berliner Ergänzungsgesetzes vorgegangen,, sondern nach § 9 Abs 2 der Berliner Verordnung über die hygienische Behandlung von Lebensmitteln vom 29. Dezember 1948 ( GVB1 1949j. 41 ) in Verbindung mit § 2 Abs 4 der Anordnung zur Überwachung des Lebensmittelverkehrs vom 29." Dezember 1948 ( GVB1 1949?
 43 ) in Verbindung mit § 7 des Lebensmittelgesetzes vom 17. Januar 1936 ( RGBl I, 18 ) in der Passung vom 15. August 1943 ( RGBl I, 489 ) in Verbindung mit §§ 14, 41,
20 PVG. Nach jenen Gesetzen sind allerdings Bestimmungen über Entschädigung gegen die einschreitenden Polizeibehörden und die von ihnen beauftragten Sachverständigen bei rechtmässiger Anordnung der Vernichtung, die hier bei dem bereits mit Paratyphusbakterien infizierten Fleisch unstreitig vorliegt, nicht getroffen. Eine Regelung des Rechtsweges liegt daher insofern auch nicht vor.
Der Kläger leitet seine Ansprüche wohlweislich auch nicht aus diesen Gesetzen her; er vertritt nicht einmal
 
die Ansicht, auf Grund dieser Gesetze sei in sein Eigentum auf eine Weise eingegriffen worden, die ihm Entschädigungsansprüche gewähre. Er sieht auch nicht schlechthin einen Enteignungseingriff in sein Eigentum als gegeben an, sondern allein auf Grund der Sonderbestim-mungen des Reichsseuchengesetzes. Deshalb ist das Berufungsgericht zutreffend auf jene anderen Bestimmungen und darauf nicht eingegangen, ob für Entschädigungsansprüche aus ihnen oder aus Enteignung schlechthin der Rechtsweg vor den Zivilgerichten gegeben ist oder nicht. Entscheidend ist daher allein, ob für Ansprüche aus dem Reichsseuchengesetz in Verbindung mit dem Berliner Ergänzungsgesetz der Rechtsweg vor den Zivilgerichten gegeben ist oder nicht. 4
4)	Die Ausführungen der Revision, mit denen sie sich gegen die Anwendung des § 19 des erwähnten Berliner Ergänzungsgesetzes durch das Berufungsgericht wendet,stos-sen ins Leere. Das Berufungsgericht findet die Grundlage für die Entschädigung nicht in § 19 des Berliner Ergänzungsgesetzes, sondern in § 29 Reichsseuchengesetz % Es erblickt dagegen in § 19 Abs 2 des Berliner Ergänzungsgesetzes die landesrechtliche Regelung über die Zuständigkeit für die Festsetzung -jener Entschädigung nach § 29 Reichsseuchengesetzj das Berufungsgericht glaubt im Hinblick auf die durch § 19 Abs 2 begründete Zuständigkeit des Gesundheitsamtes, daß § 22 des Berliner Ergänzungsgesetzes wegen der nach § 18 Abs 2 ergehenden Entscheidungen des Gesundheitsamtes über die Höhe der Festsetzung der Entschädigung den Verwaltungsrechtsweg eröffnet. Die Anspruchsgrundlage sieht also auch das Berufungsgericht in § 29 des Reichsseuchengesetzes.
5)	Unzulässig ist die Rüge der Revision, §§ 22 des Berliner Ergänzungsgesetzes und damit der dort nach Ansicht des Berufungsgerichts angeordnete Verwaltungsrechtsweg betreffe nur die Frage, ob überhaupt eine Beschlagnahme zulässig sei» Insoweit handelt es sich um die Auslegung irrevisiblen Berliner Landesrechts, das nur im Bezirk des Berufungsgerichts gilt. '
Jedoch verstößt § 22 Berliner Ergänzungsgesetz - unter Berücksichtigung dieser bindenden Auslegung seines Inhaltes seitens des Berufungsgerichts - gegen die übergeordnete Horm des Art H Abs 3 Satz 4 GrundG und stehe deshalb der Eröffnung des Rechtsweges vor den Zivilgerichten nicht entgegen,
6)	Der Grundrechtsteil des Bonner Grundgesetzes gilt auch in Berlin, wie das Bundesverfassungsgericht bereits in BVerfGE 1, 70 überzeugend begründet hat. In Art 14 GrundG wird nicht nur das Grundrecht der Eigentumsgarantie geregelt, vielmehr erhebt Art 14 Abs 3 Satz 4, wonach wegen der Höhe der Enteignungsentschädigung im Streitfall der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offensteht, auch diese Rechtswegregelung zu einem.Grundrecht,. Die Bestimmungen der Weimarer Verfassung werden insoweit verschärft; Der Rechtsweg vor den Zivilgerichten kann in Zukunft nicht durch Gesetz - sei es Bundes- oder Landesgesetz wie unter der Weimarer Verfassung ausgeschlossen werden-Diese Regelung wurde getroffen, obgleich inzwischen eine Verwaltungsgerichtsbarkeit aufgebäut worden war, die der Sache nach infolge der Generalklausel al,le Verwaltungsakte erfaßte und die ihrer Organisation nach mit allen
 
Garantien richterlicher Unabhängigkeit ausgestattet war* Wenn das Grundgesetz trotzdem die Zuständigkeitsregelung für den Streit über die Höhe der Enteignung sent Schädigung selbst trifft, eine Regelung im Wege der einfachen Gesetzgebung ausschließt und dabei sogar in Kauf nimmt, daß die wegen eines Enteignungsaktes zulässigen Rechtsmittel auseinandergeris^ sen werden ( Verwaltungsklage gegen den Eingriff,Zivilklage wegen der Entschädigung ), so ergibt sich daraus» daß es mehr als eine schlichte Rechtswegregelung treffen, daß es die Eigentumsgarantie auch durch Gewährung der Rechtsweggarantie vor den Zivilgerichten über ihren übergesetzlichen Inhalt hinaus sichern wollte» Die Gewährung der Rechtsweggarantie vor den Zivilgerichten ist daher ebenfalls als Grundrecht anzusehen und gilt auch in Berlin» 7
7)	Im vorliegenden falle ist mit Paratyphusbakterien infiziertes fleisch auf behördliche Anordnung vernichtet worden. Ob die Vernichtung derartig infizierten fleisches sachlichrechtlich eine echte Enteignung darstellt oder nicht, bedarf keiner Entscheidung, In § 29 Reichsseuchengesetz hat der Gesetzgeber auch für fälle der Vernichtung infizierter Gegenscän-de die Gewährung von Entschädigung angeordnet. Biese reichsrechtliche Regelung ist vom Berliner Ergänzungsgesetz in keiner Weise abgeändert worden: Im Gegenteil wird in § 18 ausdrücklich bestimmt, daß die Entschädigungsansprüche sich nach §§ 29/34- Reichsseuchengesetz richten. Auch das Berufungsgericht erblickt in § 29 Reichsseuohengesetz die Grundlage für die hier
 streitige Entschädigung, wie bereits zu Ziffer 4 des Urteils ausgeführt wurde.
Der Senat hat aber bereits in BGHZ 17, 137 ausgeführt, daß für die Entscheidung von Streitigkeiten über die nach dem Viehseuchengese.tz vom 26. Juni 1909 (RGBl 519) zu leistenden Entschädigungen nach Art 14 Abs 3 Satz 4 GrundG die Zivilgerichte zuständig sind, und zwar auch soweit durch landesgesetzliche Bestimmungen der Rechtsweg vor den Zivilgerichten ausgeschlossen worden war. Der Senat hat dabei ausgeführt, daß es gleichgültig sei, ob die Tötung von seuchen-kranken Tieren sachlichrechtlich eine echte Enteignung darstelle oder nicht; der Gesetzgeber könne über die Tatbestände der Enteignung - für die nach dem Ver-fassungsgrundsatz des Art 14 GrundG. in jedem Ralle eine Entschädigung geleistet werden muß, über deren Höhe im Streitfall die Zivilgerichte zu befinden haben - hinaus Eingriffe von hoher Hand in die Rechtssphäre des einzelnen, in denen möglicherweise " Enteignungen " im technischen Sinne nicht gefunden werden können, im Gesetz positiv wie Enteignungen' behandeln. Das habe er im Viehseuchengesetz getan und habe das dadurch zu dem Ausdruck gebracht, daß er in § 66 Hr 1 jenes Gesetzes die Entschädigungspflicht ganz allgemein für auf polizeiliche Anordnung getötete Tiere normiert und mithin auch für Eingriffe von hoher Hand, die möglicherweise nicht als Enteignungen gekennzeichnet werden könnten,. eine Entschädigung, die den Ausgleich für einen Substanzverlust darstellen solle, vorgesehen habe. Solange der Gesetzgeber diese Rege-
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lung aufrecht erhalte und die Entschädigungspflicht an bestimmte Eingriffe von hoher Hand' ohne Rücksicht darauf knüpfe, ob im Einzelfall eine Enteignung Vorgelegen habe oder nicht, stelle er hinreichend klar, daß er die Entschädigung für Eingriffe dieser Art als Enteignungsentschädigung gewertet und Streitigkeiten über die Höhe dieser Entschädigung der Entscheidung der Zivilgerichte zugewiesen wissen wolle.
Gerade so liegen die Verhältnisse bei dem Reichsseuchengesetz. Auch hier gewährt der Gesetzgeber wegen " Eingriffen von hoher Hand in die Rechtssphäre des einzelnen H eine Entschädigung, ’• die den Ausgleich für einen Substanzverlust darstellen soll " , indem er an " bestimmte Eingriffe von hoher Hand anknüpft, ohne Rücksicht darauf, ob im Einzelfall eine Enteignung Vorgelegen hat oder nicht 8 * * 11 .Die - nach der Auslegung des Berufungsgerichts - derfRechtsweg vor den Zivilgerichten ausschließende Bestimmung des § 22 Berliner Ergänzungsgesetz verstößt daher gegen höherrangiges Recht und ist daher insoweit nichtig. Für alle,nach § 29 Reichsseuchengesetz in Verbindung mit § 18 Abs 2 Berliner Ergänzungsgesetz zu gewährenden Entschädigungsansprüche ist daher der Rechtsweg vor. den Zivilgerichten gegeben.
8)	Die Frage kann nur noch sein, ob der Senat in
 eigener Zuständigkeit die in Frage stehende Vorschrift des Berliner Rechts'für grundgese.tzwidräg erklären darf.
Indessen ist eine aus Art 100 GrundG abzuleitende Ge-
richtshoheit des Bundesverfassungsgerichts für Berlin
 zu verneinen.
Gegenüber der Geltung- des Grundgesetzes in Berlin hatten die Militärgouverneure alsbald Vorbehalte gemacht Nachdem sie im Schreiben vom 2. März 1949 (1 JR 51/586) die Zurückstellung von Art 23 GrundG, nach dem das Grund gesetz auch in Berlin gelten solle, gegenüber dem Parla-mentarischen Rat verlangt hatten, legten sie in ihrem Genehmigungsschreiben vom 12. Mai 1943 Art 23 und Art 144 Abs 2 GrundG dahin aus, daß mit ihnen ihre früheren Ersuchen angenommen seien, wonach Behlin keine abstimmungsberechtigte Mitgliedschaft im Bundestag oder Bundesrat erhalten und auch nicht durch den Bund regiert werden ( nor be governed by the Federation ) solle, daß es jedoch in beschränkter Zahl Vertreter zur Teilnahme an den Sitzungen dieser gesetzgebenden Körperschaften benennen dürfe.	_	•
In Übereinstimmung hiermit stellte die Alliierte Kommandatura durch Anordnung BK/0, ('50) 75 v. 29. August 1950 Ziff 2 b (V0B1 I S’. 440) Art 1 Abs 1 und 2 der Verfassung von Berlin vom 1. September 1950 -(V0B1 I, 433 -* Berlin ist ein Land der Bundesrepublik Deutschland ”
- ,f Grundgesetz und Gesetze der Bundesrepublik Deutschland sind für Berlin bindend ") zurück. Dieselbe Anordnung besagte .ferner, daß die Bestimmung des Art 87 Abs 3 der Berliner Verfassung, n soweit in der Übergangszeit die Anwendung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland in Berlin keinen Beschränkungen unter liegt, sind die Bestimmungen des Grundgesetzes auch in
 Berlin geltendes Hecht, Sie gehen den Bestimmungen der Verfassung vor ”, nur in dem Maße Anwendung finde, als es nach Vorbeugung eines Konfliktes zwischen diesem Gesetz und der Berliner Verfassung erforderlich ist.
Von dieser Auffassung aus hat die Alliierte Hohe Kommission durch Anordnung vom 17» Januar 1952 (BGBl I, 115) die Streichungen in dem Gesetz über die Stellung des Landes Berlin im Finanzsystem des Bundes vom 4. Januar 1952 (BGBl I, 1) verfügt. Die Streichungen betreffen Bestimmungen des Bundesgesetzes, in denen im Verhältnis zu dem Land Berlin von dem ” übrigen " Geltungsbereich des Grundgesetzes gesprochen wurde, nach denen gewisse Vorschriften des Landes Berlin als Bundesrecht in Kraft bleiben sollten und andererseits Bestimmungen des Bundesrechts als solche in Berlin in Kraft treten sollten.
Der Vorbehalt, den die Militärgouverneure am 12. Mai 1949 ausgesprochen haben, ist bei dem Zustandekommen des Bonner Vertragswerks in dem Schreiben der drei Hohen Kommissare vom 26. Mai .1952 ausdrücklich formell aufrecht erhalten worden (siehe Kutscher-Grewe, Bonner Vertrag, 1952, S 40). Mit Schreiben vom 20. Dezember 1952 BK/0 (52) 55 hat die Alliierte Kommandatura Berlin dem Regierenden Bürgermeister von Berlin hinsichtlich der Übernahme des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht für Berlin mitgeteilt, » angesichts der engen Verknüpfung dieses Gesetzes miü den Bestimmungen des
- H -
Grundgesetzes sei die Übernahme mit der Anordnung der Kommandatura vom 29« August 1950 unvereinbar, die Übernahme würde Berlin als einen Bestandteil des Bundes erscheinen lassen, das Bundesverfassungsgericht sei eines der Organe, in denen die oberste Regierungsgewalt der Bundesrepublik verankert sei, so daß die Ausdehnung seiner Zuständigkeit auf Berlin mit einer Verletzung der Vorbehalte in dem Schreiben der Militärgouverneure vom 12» Mai 1949 gleichbedeutend sei ”» Schließlich hat der Bundeskanzler anläßlich des Abschlusses des Pariser Vertragswerks im Heimen der Bundesregierung mit Schreiben vom 23o Oktober 1954 an die Außenminister der Brei Mächte (BGBl 1955 II, 495 ^500/) das Schreiben der drei Hohen Kommissare vom 26. Mai 1952 bezüglich der hier interessierenden Vorbehalte bestätigt»
Unter den gegebenen Umständen kann das Bundesverfassungsgericht in Berlin eine Gerichtshoheit nach Art 100 GrundG noch nicht ausüben. Seine Tätigkeit ist nicht als reine Rechtspflegetätigkeit zu werten, sondern im
 Sinne der zu dem Ausdruck gebrachten Auffassung der Drei
* . * **
Mächte als eine “Einbeziehung von Berlin unter die Regierungsgewalt der Bundesrepublik,;unter der nicht nur
< *	^	*	V\	y.	*	>.>	4	'	11
die Regierungstätigkeit im engeren Sinne zu begreifen ist (vgl Draht in JR *1951,385 /38£/). Dafür spricht auch
 der Wortlaut des bereits erwähnten Genehmigungsschreibens
*
der Militärregierungsgouverneure,'weil die Worte " nor
. *
be governed by the Federation M nach der üblichen Bedeutung des Wortes ” govern auch.die Tätigkeit der
 Gerichte, also auch die des Bundesverfassungsgerichts,
/ * *
mit umfassen würde (vgl Black Law Dictionnary 1933 s.v,
" government M und Stokes v. United States /C.C«A.)
•• 15
264 F, 18, 22), worauf bereits das Bundesverfassungsgericht (BVerf&E 1, 70 /73/) hingewiesen hat, das im übrigen ebenso wie das Schrifttum (Geiger BVerfGG § 106 Anm 1; lech-ner BVerfGG § 106 Anm 1; Draht aaO S 586 Anm 4) die Frage der Zuständigkeit des Bundesverfassungsgerichts für die Nachprüfung der Übereinstimmung der Berliner Gesetze mit dem Grundgesetz offen gelassen hat. Die Folgerung der Zuständigkeit des Bundesverfassungsgerichts liegt umso näher, als nach § 51 Abs 2 in Verbindung mit § 13 Ziff 11 BVerfGG eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nach Art 100 GrundG Gesetzeskraft für Berlin hättec Das aber steht mit den von der Bündesrepublick anerkannten Vorbehalten, wie sie vorstehend aufgeführt sind, in Widerspruch-
Das Berufungsurteil ist daher5 soweit es zu dem Nachteil des Klägers erkannt hat, wegen Verstoßes gegen Art 14 Abs 3 Satz 4 GrundG aufzuheben; die Berufung der Beklagten ist in vollem Umfange als unbegründet zurückzuweisen- Die Beklagte trägt gemäß §§ 97, 91 2P0 die Kosten beider Rechtsmittelzüge..
9)	Für das weitere Verfahren Wird zu beachten sein.*
Durch die Bejahung äes Rechtsweges vor den Zivilgerichten für die hier noch streitigen Entschädigungsansprüche aus der behördlich angeordneten Vernichtung des mit Paratyphusbakterien infizierten Fleisches ist noch nichts darüber gesagt, ob derartige Entschädigungsansprüche auch materiell gegeben sind- Es bleibt noch völlig offen, ob Entschädigungsansprüche nach § 29 Reichsseuchengesetz im vorliegenden Falle nicht durch die §§ 32, 33 Reichs-
 
seuchengesetz ausgeschlossen sind, oder ob etwa die allgemeinen Grundsätze des Polizeirechts, daß der Störer für die Vernichtung der störenden Sache nicht entschädigt wird, die Anwendung des § 29 Heichsseuchenge-setz im vorliegenden Palle ausschließen, oder ob eine Entschädigung für das infizierte Fleisch etwa deshalb . nicht zu zahlen ist, weil es durch die Infizierung als Genußmittel unbrauchbar geworden, damit seinen Wert als genußfähiges Fleisch verloren hatte und der Wert für zu menschlichem Genuß ungeeignetes Fleisch (Kadaver -Preis) unstreitig gezahlt worden ist.
Dr, Geiger	Pr,	Pagendarm	Pr,	Weber
 Pr, Arndt
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Pr0 Woiany