Auf die Revision der Kläger wird das Urteil' des 3« Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Prankfurt/kv vo*. • Bie Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 3» Zivilkammer des Landgerichts in Wiesbaden vom 19 o August 1949 wird auch insoweit zurückgev.iesen, als sie den PestStellungsanspruch betrifft« Von den Kosten des ersten und zv/eiten Rechtszuges haben die Beklagten acht iTeuntel, die.Kläger ein Keuntel je- als Gesamtschuldner zu tragen» für eine Feststellungsklage, da das Kind zur Zeit des Unr-falles erst fünf, die Kläger erst 53 und 30 Jahre alt ge- Das Oberlandesgericht hat auf die Berufung der Beklagten unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils Kläger zur Zahlung von 260 DU verurteilt und den Peststellungsanspruch abgewiesen* LiJ Revision ist für zulässig erklärt worden,, Hiergegen v;endet s ch die Revision der Kläger mit | dem Antrag, bezüglich des Peststellungsantrags das anger fochtene Urteil aufzuhebfen und die Berufung der Beklag' gegen das Lrteil des Landgerichts insoweit zur‘Ickzuwei seif keit einer späteren Unterhaltsgewahrung durch das Kind höchstens um eine tatsächliche Erwartung, die für den Wärter keinen Vermögenswert darstelle und deren Y/egfai-deshalb auch kein Schaden sei«, Da eine solche Erwarti kein "Anspruch11 sei* verjähre sie auch nicht, weshalb auch an einem gegenwärtigen Peststellungsinteresae feh Die hiergegen gerichtete Rüge der Revision ist be-f gründet«, Der Senat hält an seiner im BOIIZ 4, 133 vertr*| tenen Auffassung und damit ander’ herrschenden Ileinung in Rechtssprechung und Schrifttum fest, daß unter eineafe Rechtsverhältnis nicht nur eine konkrete rechtlich gere-gelte Beziehung einer Person zu einer anderen zu verste* den mutmasslichen Eintritt der Unterhaltsleistung besteht» Im .Gegensatz zu dar Auffassung des Reichsgerichts (Warn Repr 1930, 323 Ilr 160) pflichtet Cer Senat allerdings der Ansicht des Oberlandesgerichts Freiburg (DRZ 50, 567 mit zustirnender Anmerkung von Rosenberg) bei, wonach die mutmassliche Leistungsfähigkeit des Getöteten und Unterhaltsbedürftigkeit des Berechtigten nicht eine Vorausset* zung des Feststellungsinteressesj sondern eine Voraussetzung des materiellen Anspruchs sind, der die Grundlage des Rechtsverhältnisses bildet« 3s ist dem sachlichen Recht zu entnehmen, ob jemand ein Anspruch susteht, während die'Frage nach dem Rechtsschutzbedürfnis, also auch dem Feststellungsinteresse, dem Prozessrecht ange-bört. 3o Die Entscheidung der Präge, ob ein derartiger Pesti stellungsanspruch sachlich begründet ist, hängt davon at, in welchem Hass von Y»ahrscheinlichkeit mit dem Eintritt5 einer Unterhaltspflicht gerechnet werden kann* Die hierfür in der Rechtsprechung.angelegten Llaßstübe sind verschieden* Eine Reihe von Oberlandesgerichten hält bei Kindern von 6 :/2 bis 10 Jahren eine künftige Unterhaltsleistung für unwahrscheinlich und kommt daher zur IQagaj* Weisung (OLG Köln in JY. OLG Freiburg DRZ 1950, 567)y während das Reichsgericht j bei der Tötung von 6-13 Jahre alten Söhnen den Feststellungsantrag für gerechtfertigt erachtet hat (RG in JV 1909j- 314? JW 1911f 153; VarnRspr 1910, 217 Nr 206; ebeS|£ so OLG Dresden JY/ 1936, 1389 bei Kindern von 5 und 6 7^ Jahren)* In derartigen Fällen kann nach der Auffassung % des Reichsgerichts nicht ein bestirntes Hass von Y/ahr-scheinlichkeit gefordert werden, sondern es muss schon der Nachweis einer nicht eben entfernt liegenden Möglid^ keit künftiger Verwirklichung der Schadenersatzpflicht^ genügen, um einen Feststellungsanspruch zu bejahen (RG2& dende f.enat bereits in BGHZ 4, 133 in dem Falle der Tötung eines 12-jährigen tlüdchens angeschlossen* wo ausge-ftihrt wird, es sei nur erforderlich, dass nach der .Erfahrung des Lebens und dem gewöhnlichen Lauf der Dinge die spätere Verwirklichung des Unterhaltsanspruchs nicht ausgeschlossen erscheine, vielmehr mit einer gewissen Y.'ahrscheinlichkeit anzunehnen sei* Der Senat hat keine Veranlassung, hiervon abzugehen« 5* Das angefochtene Urteil v/ar daher, soweit es sich ' auf den Feststellungsanspruch bezieht, aufzuheben und die Berufung insoweit zurückzuweisen« Auch im Kostenpunkt war das Berufungsurteil aufzuheben« Die Kosten der Revision waren gemäss § 97 ZPO den Beklagten aufzu-v erlegen« Bei der für die Vorinstanz zu treffenden Koste^y* ent Scheidung war von einem Streitwert von 500 D1I für ^ Feststellungsanspruch und einem bezifferten Anspruch -viiv 424.“ DU im ersten Rechtszug und von 568 DII im zweiten Rechtszug auszugehen« Da die Kläger mit 108 DU unterle gen waren, war ihnen für diese beiden Hechtszüge ein Neuntel der Kosten aufzuerlegen, während die Beklagten acht ITeuntel zu tragen haben (§ 92 ZPO),
i-fr das r?cKschlage#e^k! '* IP-Wicht für die Amtliche Sammlung! T* - - • , . ‘ • -i • • * , 2499 077 ‘A* > *.■ f Gesetz: ZPO § 256; BGB § 844« Beclitssatz: 1, # .a t '4> i ▼ J. ■*8 ) Bei. drohender Verjährung besteht ein Jest- . ^ Stellungsinteresse« Dabei braucht nicht feet au«* stehen, dass eine Verjährungseinrede Brfolg hav!^* ben würde, da schon die Zweifelhaftigkeit der Präge der Verjährung hierfür genügt* :<v 1 m ) Wird bei der Tötung eines Kindes auf Peätstel-. lung der Schadensersatzpflicht fürden Wegfall einer etwaigen späteren Unterhaltsleistung an ff] die Ultern geklagt, so kann zur Bejahung eines solchen Peststellungsanspruchs nicht ein* bestimmt, tes Ilass von Wahrscheinlichkeit für eine solche' Unterhältsgev/ilhrung gefordert werden, sondeÄ‘ -v: es muss schon der ITachweis einer nicht eben entfernt liegenden Höglichkeit künftiger Verwirklichung der Schadensersatzpflicht genügen« Aktenzeichen: III, ZU 1-9^51 Urteil des BGH v« 7« April 1952 OLG Frankfurt /Hain n ’S - "i i * Verkündet an 7* April 1952 dieser, J ustizangestellter als Urkundebeamter, der Geschäftsstelle» Im Hamen des Volkes In dem Rechtsstreit i-j des Arbeiters Jakob II seine^jjhefrau* SlisabethJII Attstrasse m geb„ in Kläger, Berufungsbeklagte und Revisionskläger, - Prozessbevollmlichtigter: Rechtsanwalt Br< gegen' 1 o) den Kaufmann Karl \7i 2.) den Kraftfahrer Philipp KflHP? beide in III Beklagte, Beruf ungsklllger und Revisionsbeklagte, - rrozessbevolliaüchtigter: Rechtsanwalt Br, hat der III« Zivilsenat des Bundesgeric’.tshofe au:’ die* rundliche Verhandlung vom 7* April IS 52 unter Ui twinkling der Bundesrichter Br» * Beibrück, Br» Pagendarm, Br» llleinewefers, Br» Bock und Rietschel für Recht erkannt: Auf die Revision der Kläger wird das Urteil' des 3« Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Prankfurt/kv vo*. 27o Kcvember 1950 insoweit aufgehoben, als über den Peststellungsansprüch und die Kosten entschieden worden ist» • Bie Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 3» Zivilkammer des Landgerichts in Wiesbaden vom 19 o August 1949 wird auch insoweit zurückgev.iesen, als sie den PestStellungsanspruch betrifft« Bie Beklagten haben als Gesamtschuldner die Kosten der Revision zu tragen« Von den Kosten des ersten und zv/eiten Rechtszuges haben die Beklagten acht iTeuntel, die.Kläger ein Keuntel je- als Gesamtschuldner zu tragen» Von Rechts wegen r f-i V m Tatbestand; Der Beklagte zu 2 fuhr am 10« Dezember 1947 in angetrunkenem Zustand mit dem Kraftwagen des Beklagten zu 1 den damals fünfjährigen Solan der Kläger an und verursachte dadurch den Tod des Kindes« Die Kläger nehmen die Beklagten für den dadurch entstandenen und noch entstehenden Schaden in Anspruch« Sie haben ausgeführt, ihr Schaden bestehe ausser den Kosten 'Ai für Grab einfas sung und Grabdenkmal insbesondere auch da- •*$] rin« dass sie ihren künftigen Unterhaltsanspruch gegen ^ ihren Sohn verloren haben«.Sie haben beantragt, 1«) festzustellen« dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, ihnen allen Schaden zu ersetzen, der ihnen dadurch entsteht « dass durch den Tod ihres :"] Sohnes Gerhard ihr künftiger Ernährer weggefallen • * ist, 2, ) die Beklagten als Gesamtschuldner Uber anerkannte 56 Dlß hinaus zur Zahlung weiterer ^68 DM zu verurteilen« Die Beklagten haben Klagabv/eisung beantragt, Sie ha-ben ausgefährt, es bestehe kein Rechtsschutzbedärfnis . * für eine Feststellungsklage, da das Kind zur Zeit des Unr-falles erst fünf, die Kläger erst 53 und 30 Jahre alt ge- * ; wesen seien, und es daher völlig ungewiss sei, ob das <rt Kind jemals zur TJnterhaltsleistung in der Lage gewesen V sein würde und die Kläger unterhaltsbedürftig werden ; V. würden« Das Landgericht hat der Klage stattgegeben« Das Oberlandesgericht hat auf die Berufung der Beklagten unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils * .»< H. 'H <« die Beklagten entsprechend dem in der Berufungsinstanz ermäcsigten Antrag der. Kläger zur Zahlung von 260 DU verurteilt und den Peststellungsanspruch abgewiesen* LiJ Revision ist für zulässig erklärt worden,, Hiergegen v;endet s ch die Revision der Kläger mit | dem Antrag, bezüglich des Peststellungsantrags das anger fochtene Urteil aufzuhebfen und die Berufung der Beklag' gegen das Lrteil des Landgerichts insoweit zur‘Ickzuwei seif » Die Beklagten beantragen Zurückweisung der Revisi Ent sehe idlings^ründe: 1«, Das Berufungsgericht verneint in bewusster Abv/ei« ^ chung von der herrschenden Rechtsprechung das Vorhanden^ sein eines in einer mutmasslichen künftigen Schadenser-; satzpflicht bestehenden Rechtsverhältnisses zwischen dei Parteien, da dieses einen Schaden voraussetze, der spü-' M testens im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung eingetreten sein müsse„ Js handle sich bei aer äögäich« 9 keit einer späteren Unterhaltsgewahrung durch das Kind höchstens um eine tatsächliche Erwartung, die für den Wärter keinen Vermögenswert darstelle und deren Y/egfai-deshalb auch kein Schaden sei«, Da eine solche Erwarti kein "Anspruch11 sei* verjähre sie auch nicht, weshalb auch an einem gegenwärtigen Peststellungsinteresae feh Die hiergegen gerichtete Rüge der Revision ist be-f gründet«, Der Senat hält an seiner im BOIIZ 4, 133 vertr*| tenen Auffassung und damit ander’ herrschenden Ileinung in Rechtssprechung und Schrifttum fest, daß unter eineafe Rechtsverhältnis nicht nur eine konkrete rechtlich gere-gelte Beziehung einer Person zu einer anderen zu verste* hen ist, sondern unter diesen Begriff auch Beziehungen fallen, die als Rechtsfolge künftig hieraus erwachsen« also auch bedingte oder nur mögliche künftige Beziehungen jener Art (RGZ 61, 164 107, 303, 123, 232; RG in UarnRöpr 1930, 323 Kr 160 u*a„)„ Hinzu komne*. muss, dass eine gewisse Wahrscheinlichkeit für. den mutmasslichen Eintritt der Unterhaltsleistung besteht» Im .Gegensatz zu dar Auffassung des Reichsgerichts (Warn Repr 1930, 323 Ilr 160) pflichtet Cer Senat allerdings der Ansicht des Oberlandesgerichts Freiburg (DRZ 50, 567 mit zustirnender Anmerkung von Rosenberg) bei, wonach die mutmassliche Leistungsfähigkeit des Getöteten und Unterhaltsbedürftigkeit des Berechtigten nicht eine Vorausset* zung des Feststellungsinteressesj sondern eine Voraussetzung des materiellen Anspruchs sind, der die Grundlage des Rechtsverhältnisses bildet« 3s ist dem sachlichen Recht zu entnehmen, ob jemand ein Anspruch susteht, während die'Frage nach dem Rechtsschutzbedürfnis, also auch dem Feststellungsinteresse, dem Prozessrecht ange-bört. Entfällt das Feststellungsinteresse, so wäre die Feststellungsklage daher ohne sachliche iri-l.fung als un- • * zulässig abzuweisen (RGZ 160,. 204 /?0S7; Stein-Jonas-Gchonke ZPO 17® Aufl Anm III zu § 256; Baumbach-Lauter-bach ZPO 10« Aufl Anm IV E zu § 256; Rosenberg, Lehrbuch des Zivil^rozessrechts 5® Aufl § 86* III aA RGZ 158, 152). 2. Bas Feststellungsinteresse ist in derartigen Fällen auf Grund des Bestreitens des Anspruchs durch die Beklagten und eine etwaige drohende kurzfristige Verjährung t. -*•. s'f ’ / i % _ x1 « s w & / fr % v rf^****S...........................-».tt.w.. ,» A rt nach § 052 BGB zu bejahen* Ob eine solche Einrede Er-folg haben würde, bedarf Jeeiner Untersuchung, da schon •• die Zweifelhaftigkeit der Präge ein genügendes rechtliches Interesse begründet (RG in WarnRspr 1930, 323 Nr 160)o Wenn das Berufungsgericht das Peststellungsintereü se deshalb verneint, weil keine Verjährung drohe, so bei ruht das auf der bereits widerlegten irrtümlichen Auffaa-sung, dass eine mutmassliche spätere Unterhaltspflicht kein Rechtsverhältnis zwischen dem Schädiger und dem Berechtigten schaffe* 3o Die Entscheidung der Präge, ob ein derartiger Pesti stellungsanspruch sachlich begründet ist, hängt davon at, in welchem Hass von Y»ahrscheinlichkeit mit dem Eintritt5 einer Unterhaltspflicht gerechnet werden kann* Die hierfür in der Rechtsprechung.angelegten Llaßstübe sind verschieden* Eine Reihe von Oberlandesgerichten hält bei Kindern von 6 :/2 bis 10 Jahren eine künftige Unterhaltsleistung für unwahrscheinlich und kommt daher zur IQagaj* Weisung (OLG Köln in JY. 1933, 1895 und in VersWirtsch 1948, 262; OLG Dresden OLG 1920, 267? OLG Hamburg IJZ 191 752; OLG Karlsruhe IJZ 1916, 546; OLG Frankfurt VersY/irtC 1949, 391? OLG Bamberg VersR 1951 3o Sonder-Nr S 85; OLG Freiburg DRZ 1950, 567)y während das Reichsgericht j bei der Tötung von 6-13 Jahre alten Söhnen den Feststellungsantrag für gerechtfertigt erachtet hat (RG in JV 1909j- 314? JW 1911f 153; VarnRspr 1910, 217 Nr 206; ebeS|£ so OLG Dresden JY/ 1936, 1389 bei Kindern von 5 und 6 7^ Jahren)* In derartigen Fällen kann nach der Auffassung % des Reichsgerichts nicht ein bestirntes Hass von Y/ahr-scheinlichkeit gefordert werden, sondern es muss schon der Nachweis einer nicht eben entfernt liegenden Möglid^ keit künftiger Verwirklichung der Schadenersatzpflicht^ genügen, um einen Feststellungsanspruch zu bejahen (RG2& 61, 164 Dieser Auffassung hat sich der entschei- dende f.enat bereits in BGHZ 4, 133 in dem Falle der Tötung eines 12-jährigen tlüdchens angeschlossen* wo ausge-ftihrt wird, es sei nur erforderlich, dass nach der .Erfahrung des Lebens und dem gewöhnlichen Lauf der Dinge die spätere Verwirklichung des Unterhaltsanspruchs nicht ausgeschlossen erscheine, vielmehr mit einer gewissen Y.'ahrscheinlichkeit anzunehnen sei* Der Senat hat keine Veranlassung, hiervon abzugehen« Bei Anwendung dieses Ilaßstabes, kann der klägeri-sche Feststellungsanspruch als begründet angesehen werden* Das getötete Kind war im Zeitpunkt des Unfalles allerdings erst 5 Jahre alt* Da nichts Gegenteiliges festgestellt ist, dürfte es körperlich und geistig normal gewesen sein« Uenn in diesem jugendlichen Alter auch noch keine Feststellungen über den Charakter, die Arbeitswilligkeit und die spätere Erwerbsmöglichkeit des Kindes getroffen werden können, so kann doch mit einer gewissen Y.ahrscheinlichkeit angenormen werden, dass der Junge^es-sen Vater Arbeiter ist* ein Handwerk erlernt und spätestens mit 18 Jahren so viel verdient hätte« dass er erfor-derlichenfalls seine Eltern hätte unterstützen können« Dazu würde er besonders* in jüngeren Jahren bis zur Gründung eines eigenen Hausstandes in der Lage sein» Die Eltern, die im Zeitpunkt des Unfalles 33 und 30 Jahre alt waren, wären dann allerdings erst 46 und 43 Jahre.alt* Ytenn auch in der Re;.el angenommen v/erden darf, dass ein Arbeiter mit 46 Jahren hoch nicht unterhaltsbedürftig ist, sondern noch eine erhebliche Zeit darüberhinaus voll arbeiten und verdienen kann, so ist doch die UÖg--lichkeit einer früheren Arbeitsunfähigkeit und Unterhalts bedärftigkeit, sei es aus gesundheitlichen, sei eB aus allgemein wirtschaftlichen Gründen, angesichts der völ- K . ligen Unübersehbarkeit der Entwicklung der Verhältnisse durchaus gegeben und jedenfalls nicht ausser dem Bereich einer gewissen Wahrscheinlichkeit« Im Übrigen würde auch bei einer nicht vorzeitigen Unterhaltsbedürftigkeit der Eltern noch immer eine spätere Unterhaltspflicht des um 28 bezv/a 25 Jahre jüngeren Sohnes, auch dannfwenn er für eine eigene Familie zu sorgen hätte, nicht auszuschllessen sein« v % a y 4« Eie Frage, ob sich die Kläger auf ihren mutmassli-/ chen künftigen Schaden die ersparten Kosten des Unterhalts für das Kind, die bis zu dessen Selbständigkeit H zuwenden gewesen wären, im Wege des Vorteilsausgleichs ; anrechnen lassen müssen, kann auf sich beruhen bleiben« * Auch wenn man eine solche Anrechnung für zulässig ansi*K; so könnte sie nur dann zur Abweisung des Feststellung» Spruchs führen, wenn jetzt schon festgestellt werden fco te, dass diese Kosten den Betrag des mutmasslich entgan-fj[ genen Unterhalts auf jeden Fall erreicht oder überstiege 4 hätten« Eine solche Feststellung lässt sich aber bei de» gegebenen Sachverhalt nicht treffen« ^ie Frage des Vor-** teilsausgleichs wäre daher erst bei•Eintritt einer*spä-. teren Unterhaltsbedürftigkeit der Kläger zu prüfen« * •> ‘ * * 'S 5* Das angefochtene Urteil v/ar daher, soweit es sich ' auf den Feststellungsanspruch bezieht, aufzuheben und die Berufung insoweit zurückzuweisen« Auch im Kostenpunkt war das Berufungsurteil aufzuheben« Die Kosten der Revision waren gemäss § 97 ZPO den Beklagten aufzu-v erlegen« Bei der für die Vorinstanz zu treffenden Koste^y* ent Scheidung war von einem Streitwert von 500 D1I für ^ Feststellungsanspruch und einem bezifferten Anspruch -viiv 424.“ DU im ersten Rechtszug und von 568 DII im zweiten Rechtszug auszugehen« Da die Kläger mit 108 DU unterle gen waren, war ihnen für diese beiden Hechtszüge ein Neuntel der Kosten aufzuerlegen, während die Beklagten acht ITeuntel zu tragen haben (§ 92 ZPO), % Dr* Pagendarm Dr* ICleinewefers Rietschel Dr, Delbrück ir0 Bock