'2; den minderjährigen Hans , ebenda, gesetzlich verti'eten durch seine Mutter, die Witwe Laurenz Kläger, EcrufungsbeKlagte und Revisionsbeklagte, Prozessbevollmächtigter; Rechtsanwalt hat der III« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 1« März 1951 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr« Scheib und der Bundesrichter Dr« Delbrück, Prof« Dr« Meiss, Dr« Pagendarm und Johann sen Die Beklagte, welche die Klagansprüche nach Grund und Höhe bestreitet, führt den Unfall nicht auf ein Verschulden des Schrankenwärters, sondern auf das eigene Verschulden des Getöteten zurück. Wenn auch die Möglichkeit bestände,, dasei der Schrankenbaum nach dem Schliessen der Schranken wieder etwas hochgeschnellt sei, so habe der Getötete zu demal als ortskundiger Fahrer wegen der Un-. Ber Getötete habe aber offenbar sich in schneller Fahrt dem Übergang genähert, dann nach einer vorge-fundenen, 15 m vor dem Übergang begonnenen und 2 m davor endigenden Bremsspur scharf gebremst, jedoch geglaubt, den Übergang doch noch überqueren zu können. Zur Begründung führt es aus, die Beklagte könne sich weder hinsichtlich der Sachschäden auf" oin unabwendbares Ereignis berufen, noch habe sie1" bezüglich de s Körper Schadens bei dem Entfallen von höherer Gewalt, besonders angesichts der unbeschädigten ochranke, nachzuweisen vermocht, dass der Onfall durch eigenes Verschulden des Getöteten verursacht wordeu sei. Is habe nichu festgestellt werden können, "dass der Ge- * tötete, dem ein Einblick.auf den Bahnkörper durch örtliche Unübersichtlichkeit verwehrt gewesen sui, mit einer erhöhten Geschwindigkeit den. Bahnübergang zu passiercif versucht habe, wie auch nicht die Möglichkeit auszuschliessen sei, dass der Getötete den Übergang in einem Zeitpunkte zu passieren begonnen habe, in dom eine Beobachtung des Beginns der Schrankenschlieosung und ihrer Betätigung durch den ihm.verdeckten Schrankenwärter nicht mohfcmög-lieh, ’ zu demindest zu spät gewesen sei, die etwa 2 m vor der Schranke endende Bremsspur könne auch von einem anderen rahrzeug kozuaen. nach des* Reichshaftpflichtgesetz ur»d dom Sach-schadenhaftpflichtgesetz aus, weil es weiter auch die Haftung der Beklagten gemäss § 839 BGB in Verbindung mit Art 131 WeimVerf (jetzt Art 34 GrundG) bejaht. aber hervor, das Oberlandosgericht habe zur Frage des eigenen Verschuldens des Getöteten nur erklärt, es habe nicht fsstgestellt werden können, dass dieser mit einer erhöhten Geschwindigkeit den Bahnkörper zu passieren versucht habe, es habe aber damit nicht umschrieben, wie hoch die Geschwindigkeit des Getöteten wirklich hätte sein dürfen und ob sich nicht aus dem festgestellten Zwischenraum von 6.70 m zwischen Schranke und Schiene ergebe, dass der Getötete mit einer unzulässig hohen G eschwindigkeit gefahren sein müsse. Fehl gehe das Urteil in der grundlegenden Frage, ob der Getötete bei der Bemessung seiner Fahrgeschwindigkeit der vorhandenen Unübersichtlichkeit des Bahngeländcs in der Richtung des herankommenden Zuges, welche es als nicht zu Lasten des Getöteten gehend bezeichne, durch entsprechende Herabsetzung der Fahrgeschwindigkeit hätte Rechnung tragen müssen* Hätte er dies getan, so hätte ein Abstand von 3*70 m zwischen Schranke und Schiene, der dem Getöteten nach der Wahrnehmung des heran-koimnenden Zuges auf jeden Fall noch zur Verfügung gestanden habe, genügen müssen, um das Fahrzeug rechtzeitig zu dem Stehen zu bringen oder durch Abbiegen nach der Seite einen Zusammenstoss zu vermeiden, was nach allgemeinen Erfahrungstatsachen, notfalls durch Abhörung von Sachverständigen und Voxiiahme von Bremsversuclieh mit einem Kraftwagen gleicher Stärke festzustellen gewesen wäre. Auch schon unabhängig von der Frage der Unübersichtlichkeit des Geländes habe also der Getötete gegen § 9 Abs 2 StVO verstossen, weil er seine Geschwindigkeit nicht so einge- Bemgegenüber ist in tatsächlicher Hinsicht von den in Würdigung des Ergebnisses der Beweisaufnahme rechte«* irrtumsfrei getroffenen PestStellungen de3 Berufungsgerichts auszugehen, lass keiner der vernommenen Zeugen •-twas über die doschwindigkeit • des Getöteten auszusagen vermocht nrt ucd auch 3onst sich nichts über einen etwaigen Versuch dos Getöteten, mit einer erhöhten Geschwindigkeit und unter. Nichtbeachtung des Vorfuhrts-richts der Eisenbahn den Bahnübergang zu passieren, ergeben hat, sowie ferner, dass der Getötete nicht nachweisbar den erst kurz vor dom Passieren der Lokor.otive erfolgten Beginn des Schrankensohliessons durch hörbare oder sichtbare Seichen vor dem Übergang erkennen konnte, zu demal da die Vorgefundene 1 bis 2 m lange und etwa 2 m vor dor Schranke endigende Bremsspur auch von einem anderen Pahrzeug stammen konnte. Bas Berufungsgericht hat nicht feststellen können, von wo der Getötete zu dem ersten Mal die Lokomotive sehen konnte, deiner der vernommenen Zeugen habe, wie das Berufungsgericht fortfährt, Angaben darüber machen können, wo sich der Cototete mit dem Motorrad befand, als die Lokomotive kurz vor dem Übergang war. Es verneint aber ein Verschulden des Getöteten, indem es die zulässige Annäherungsgeschwindig-keit an den Bahnübergang bei Berücksichtigung der ihm verbleibenden Möglichkeit, den unübersichtlichen Bahnkörper in der Richtung der von Kevelaer herannahenden Lokomotive mit Packwagen zu beobachten, in Anlehnung an RG 1579 195 nach den Erfordernissen beinisst, dass .der Getötete bei der Annäherung an den beschrankten Übergang die Pflicht hatte, seine Aufmerksamkeit in erster Linie und fortgesetzt bis zur Überquerung darauf zu richten, ob die Schianke offen war, ob sie offen blieb oder im Begriffe war, sich zu senken, daneben aber auch die vor ihm liegende Strecke seiner Fahrbahn zu beobachten. Sor^.faltspflicht eines Kraftfahrers, der sich einer offenen Schranke nähert, die Bahnstrecke zu überschauen und sein Verhalten dementsprechend einzurichten, wird begrenzt durch die übersichtsmöglichkeit des Fahrers (RG JW 1938, 2336). £acb der Darlegung des Berufungsgerichts wäre ein rechtzeitiges Anhalten mit Rücksicht auf diese festgestellte j&tfernung vom Beginn des Übergangs bis zur Unglücksschiene and die vom Übergangsbe-girn an mögliche Streckenübersicht gewährleistet gewesen, wehr, der Getötete in Schrittgeschwindigkeit gefahren, sich alco an den Übergang herangetastet hätte, wozu der Getötete jedoch nicht verpflichtet war (RG 142, 365)• Bas 0berlande3gericht stellt nämlich auf Grund der Zeugenaussagen unanfechtbar fest, die Möglichkeit sei nicht auszuschliesser, dass der Getötete den Übergang in einem Zeitpunkt zu passieren begonnen hätte, in dem eine Beobachtung des Beginns der Schrankenschliessung nicht mehr möglich, zu demindest aber zu spät war. Die bezifferten Klagansprüche (nur diese sind nach der zutreffenden Auffassung des Berufungsgerichts dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt worden) umfassen ausser dem Zahlungsanspruch über 201.44 DM das Begehren einer monatlichen Rente von 250.- 12 Schliesslich bemängelt die Revision noch, dass hinsichtlich der eingcklagten Rente Reine Verurteilung dem Grunde nach hätte erfolgen dürfen, ehe aufgeklärt sei, ob 'die‘Kläger aus dem Geschäft des Getöteten weniger erzielten, als dieser aus Erträgnissen des Geschäftes ihnen hätte, zu-wenden können, wenn or am Leben geblieben wäre. Diese Rüge wäre nur dann begründet, wenn feststände, dass die Einnahmen aus dem Geschäft durch den Tod des Ehemannes und Vaters der iCLäger sich nicht verringert haben und überhaupt kein Schaden entstanden ist.
2360 030 Plir daa Nach gob lagewerk! Gesetz* StVO £ 9 Abs 2•Eisenbahn« Bau« und Betriebsordnung vom 17* Juli 1928 (RGBl II 541) 9 79 Abo 4* BGB v 276. f Rechtssatz: Auch bei Annäherung an einen beschrankten Eisenbahnübergang ist der Kraftfahrer zur Vorsicht in der Bemessung seiner Fahrgeschwindigkeit genötigt, wenn auch die in dieser Hinsicht an ihn zu stellenden Anforderungen nicht so gross sind, als wenn es sich um einen unbeschrankten Eisenbabnüber-gang handelt. Eine zulässige AnnäherungsWÖcbstge« schwindigkeit lässt sich nicht immer angeben. Die Sorgfaltspflicht, neben der Beobachtung der, Schräm ke und der Fahrbahn auch die Bahnstrecke zu' schauen und sein Verhalten dementsprechend einzurichten, wird begrenzt dorch die Obersichtsmög-liohkeit. Aktenzeichen! Ill ZR 194/50 Urt.v.8. März 1951 OLG. Düsseldorf. <1 / III ZB 194/50 Verkündet am 8« _Marz_ 1251 gez. Pieser, Jult «.tagest« als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle« Im Hamen des Volkes In dem -Rechtsstreit de* Deutschen Bundesbahn, vertreten durch die BundesbaU-idirektion in Köln, H&iser-Priedrich-TJfer 3f Beklagten, Berufungsklägerin und Rovisionsklägerin, Proz&ssbevollznächt igt er: Recht sanwalt , Gertrud geh«. 0| gegen 1« die ./itwe Laurenz K in Nr* '2; den minderjährigen Hans , ebenda, gesetzlich verti'eten durch seine Mutter, die Witwe Laurenz Kläger, EcrufungsbeKlagte und Revisionsbeklagte, Prozessbevollmächtigter; Rechtsanwalt hat der III« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 1« März 1951 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr« Scheib und der Bundesrichter Dr« Delbrück, Prof« Dr« Meiss, Dr« Pagendarm und Johann sen ^ * l'ür Recht erkannt: Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgericlits in Düsseldorf vom 12. Januar 1950 wird auf ihre Kosten zurticK&ewiesen. Von Rechts wegen T a t b e s t a n d : Der Ehemann und Vater der Kläger wurde am 19* Juni 1947 gegen 18.30 Uhr, ais er mit einem DKW~2*otorrad von 200 ccm Hubraum den beschrankten Eisenbahnübergang der dmgehungsstrasse von Kevelaer in hiehtunt. Geldern-Keve-laer überqueren wollte, von einer aus Richtung Kevelaer kommenden Lokomotive mit Packwagen erfasst und getötet. Seine jvloidung und das von ihm gesteuerte Motorrad wur* den völlig zerstört. Die Kläger haben von der Beklagten mit der Klage hrsatz des ihnen durch den Unfall entstandenen Schadens, nämlich des Sachschadens und der Beerdigungskosten sowie des Schadens infolge des Wegfalls ihrer Unterhaltsrechte gegenüber des Getöteten, durch Zahlung einer Oeldrente in Höhe vo;i 250 DM monatlich, und die Feststellung der 3 Verpflichtung der Beklagten zu dem Ersatz alles netteren Schadens verlangt mit der Behauptung, die Schranke sei offen gewesen, als der Verunglückte sie passiert habe, danach erst habe der Schrankenwärter die Schranke in grösster Eile, aber zu spät geschlossen. Die Beklagte, welche die Klagansprüche nach Grund und Höhe bestreitet, führt den Unfall nicht auf ein Verschulden des Schrankenwärters, sondern auf das eigene Verschulden des Getöteten zurück. Ber Schrankenwärter, der im Strafverfahren r von der Anklage der fahrlässigen Tötung freigesprochen worden ist, habe nach der ihm obliegenden vorherigen Bedienung von 5 Fernschranken die Unfallschranke rechtzeitig geschlossen, als die Lokomotive noch etwa 400 m vom Übergang entfernt gewesen sei. Wenn auch die Möglichkeit bestände,, dasei der Schrankenbaum nach dem Schliessen der Schranken wieder etwas hochgeschnellt sei, so habe der Getötete zu demal als ortskundiger Fahrer wegen der Un-. Übersichtlichkeit des Übergangs vor diesem anhalten müssen. Ber Getötete habe aber offenbar sich in schneller Fahrt dem Übergang genähert, dann nach einer vorge-fundenen, 15 m vor dem Übergang begonnenen und 2 m davor endigenden Bremsspur scharf gebremst, jedoch geglaubt, den Übergang doch noch überqueren zu können. Bas Landgericht hat die "Klage* nach § 839 BGB und den Vorschriften des Beichshaftpflichtgesetzes und des-Sachschadenhaftpflichtgesetzes dem Grunde nach für.ge- rechtfertigt erklärt, indem es ein Verschulden des Schrankenwärters wegen des verspäteten und nicht festen Schrankenschliösßeris bejahte und ein Verschulden des Getöteten, der hei fest geschlossenen Schranken nicht auf die Schienen habe gegangen können, nicht für erwiesen er-* achtete. Per Getötete habe in dem Zeitpunkt, in welchem e3 ihm noch möglich gewesen sei, vor dem Übergang'anzu-halten, die Gefahr nicht erkennen können. Das * Oberlandes- i * gericht hat die Berufung der Beklagten zurückgowiesen, da es die Lei stung sansprüche der Kläger dem Grunde nach für berechtigt ansicht. Zur Begründung führt es aus, die Beklagte könne sich weder hinsichtlich der Sachschäden auf" oin unabwendbares Ereignis berufen, noch habe sie1" bezüglich de s Körper Schadens bei dem Entfallen von höherer Gewalt, besonders angesichts der unbeschädigten ochranke, nachzuweisen vermocht, dass der Onfall durch eigenes Verschulden des Getöteten verursacht wordeu sei. Is habe nichu festgestellt werden können, "dass der Ge- * tötete, dem ein Einblick.auf den Bahnkörper durch örtliche Unübersichtlichkeit verwehrt gewesen sui, mit einer erhöhten Geschwindigkeit den. Bahnübergang zu passiercif versucht habe, wie auch nicht die Möglichkeit auszuschliessen sei, dass der Getötete den Übergang in einem Zeitpunkte zu passieren begonnen habe, in dom eine Beobachtung des Beginns der Schrankenschlieosung und ihrer Betätigung durch den ihm.verdeckten Schrankenwärter nicht mohfcmög-lieh, ’ zu demindest zu spät gewesen sei, die etwa 2 m vor der Schranke endende Bremsspur könne auch von einem anderen rahrzeug kozuaen. Die Ungewissheit eines nicht auszuräu-menden jTjSglichcn Versuchs des C-etöteten, unbekümmert um die niedergehende Schranke in zu hoher Geschwindigkeit den Über* gang zu passieren, gehe aber zu Lasten der Beklagten. Mangels irgend eines nachweisbaren Verschuldens des Getöteten entfalle auch die* Anrechenbarkeit eines etwaigen mitwirken-- den Verschuldens gemäss § 254 BG3 sowii wegen der Eigenschaft des Motorrades als Kleinkraftrad die von diesem ausgehende Betriebsgefahr. Das Oberlandesgaricht scheidet die Möglichkeit einer Berufung der Beklagton auf die Haftungs-D3schx‘änkun“. nach des* Reichshaftpflichtgesetz ur»d dom Sach-schadenhaftpflichtgesetz aus, weil es weiter auch die Haftung der Beklagten gemäss § 839 BGB in Verbindung mit Art 131 WeimVerf (jetzt Art 34 GrundG) bejaht. Mit der Revision begehrt die Beklagte die Abweisung der Klage, evtl, die Zurückverweisung zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung durch dac Berufungsgericht. Die Kläger bitten um Zurückweisung der Revision. Entsolieidung sgründ e », Das Berufungsgericht hat die bezifferten Klagen-Spruche, diu es allein als in die Berufungsinstanz ge*-‘ langt ansient, dem Grund*? nach für gerechtfertigt erklärt zunächst aus §§ 1, 3, 7, 7a RHG und §§ 1 bis 3 SHG. Die hiergegen ^richteten Revisionsangriffo sind unbegründet« Die lievisioxi greift die-Annahme des verspäteten Schranken-schliess^ns im angefochtenen Urteil nicht an. Sie hebt 6 aber hervor, das Oberlandosgericht habe zur Frage des eigenen Verschuldens des Getöteten nur erklärt, es habe nicht fsstgestellt werden können, dass dieser mit einer erhöhten Geschwindigkeit den Bahnkörper zu passieren versucht habe, es habe aber damit nicht umschrieben, wie hoch die Geschwindigkeit des Getöteten wirklich hätte sein dürfen und ob sich nicht aus dem festgestellten Zwischenraum von 6.70 m zwischen Schranke und Schiene ergebe, dass der Getötete mit einer unzulässig hohen G eschwindigkeit gefahren sein müsse. Fehl gehe das Urteil in der grundlegenden Frage, ob der Getötete bei der Bemessung seiner Fahrgeschwindigkeit der vorhandenen Unübersichtlichkeit des Bahngeländcs in der Richtung des herankommenden Zuges, welche es als nicht zu Lasten des Getöteten gehend bezeichne, durch entsprechende Herabsetzung der Fahrgeschwindigkeit hätte Rechnung tragen müssen* Hätte er dies getan, so hätte ein Abstand von 3*70 m zwischen Schranke und Schiene, der dem Getöteten nach der Wahrnehmung des heran-koimnenden Zuges auf jeden Fall noch zur Verfügung gestanden habe, genügen müssen, um das Fahrzeug rechtzeitig zu dem Stehen zu bringen oder durch Abbiegen nach der Seite einen Zusammenstoss zu vermeiden, was nach allgemeinen Erfahrungstatsachen, notfalls durch Abhörung von Sachverständigen und Voxiiahme von Bremsversuclieh mit einem Kraftwagen gleicher Stärke festzustellen gewesen wäre. Auch schon unabhängig von der Frage der Unübersichtlichkeit des Geländes habe also der Getötete gegen § 9 Abs 2 StVO verstossen, weil er seine Geschwindigkeit nicht so einge- richtet habe* das3 er jederzeit in der Lago gewesen sei, seinen Verpflichtungen im Verkehr Genüge zu leisten und sein Pahrzeug nötigenfalls rechtzeitig anzuhalten. . Bemgegenüber ist in tatsächlicher Hinsicht von den in Würdigung des Ergebnisses der Beweisaufnahme rechte«* irrtumsfrei getroffenen PestStellungen de3 Berufungsgerichts auszugehen, lass keiner der vernommenen Zeugen •-twas über die doschwindigkeit • des Getöteten auszusagen vermocht nrt ucd auch 3onst sich nichts über einen etwaigen Versuch dos Getöteten, mit einer erhöhten Geschwindigkeit und unter. Nichtbeachtung des Vorfuhrts-richts der Eisenbahn den Bahnübergang zu passieren, ergeben hat, sowie ferner, dass der Getötete nicht nachweisbar den erst kurz vor dom Passieren der Lokor.otive erfolgten Beginn des Schrankensohliessons durch hörbare oder sichtbare Seichen vor dem Übergang erkennen konnte, zu demal da die Vorgefundene 1 bis 2 m lange und etwa 2 m vor dor Schranke endigende Bremsspur auch von einem anderen Pahrzeug stammen konnte. Bas Berufungsgericht hat nicht feststellen können, von wo der Getötete zu dem ersten Mal die Lokomotive sehen konnte, deiner der vernommenen Zeugen habe, wie das Berufungsgericht fortfährt, Angaben darüber machen können, wo sich der Cototete mit dem Motorrad befand, als die Lokomotive kurz vor dem Übergang war. Bei der rechtlichen Beurteilung dieser Tat-umstände geht d* □ Berufungsgericht richtig davon aus, dass vsin Oifenst^hun oder zu spätes Schliessen der Sehr an- feen, nicht ohne weiteres ein Verschulden des Getöteten aussciiliesse. Es verneint aber ein Verschulden des Getöteten, indem es die zulässige Annäherungsgeschwindig-keit an den Bahnübergang bei Berücksichtigung der ihm verbleibenden Möglichkeit, den unübersichtlichen Bahnkörper in der Richtung der von Kevelaer herannahenden Lokomotive mit Packwagen zu beobachten, in Anlehnung an RG 1579 195 nach den Erfordernissen beinisst, dass .der Getötete bei der Annäherung an den beschrankten Übergang die Pflicht hatte, seine Aufmerksamkeit in erster Linie und fortgesetzt bis zur Überquerung darauf zu richten, ob die Schianke offen war, ob sie offen blieb oder im Begriffe war, sich zu senken, daneben aber auch die vor ihm liegende Strecke seiner Fahrbahn zu beobachten. Biese Ausführungen sind nicht .zu beanstanden. Eine von der Revision vermisste Feststellung der zulässigen An-näherungshöckstgeschwindigkeit kann nicht immer gefordert werden und lässt sich auch nicht immer treffen. Nach § 9 Abs 2 StVO hatte der Getötete seine Fahrgeschwindigkeit so oinzurichten, dass er jederzeit in der Lage war, seinen Verpflichtungen ir» Verkehr gemäss der Grundregel des § 1 StVO für duo Verhalten im Strassonverkehr Genüge zu leisten, u..d dass er sein Fahrzeug nötigenfalls rechtzeitig anhalten konnte, was besonders an unübersichtlichen Stellen und an Lisenbahnübergängen in Schienenhöhe gilt. Die dem Getöteten bekannte Unübersichtlichkeit des Bahnkörpers nötigte ihn demnach ganz abgesehen von der allge- 2r . meinen Verkehrssorgfaltspflicht nach § 276 3GB und der besonderen beim überqueren der Bahn nach § 79 Ab3 4 der Eisenbahn-, Bau und Betriebsordnung vom 17« Juli 1928 gewiss zur Vorsicht in der Bemessung seiner Fahrgeschwindigkeit, ab«,r andererseits waren diu in dieser Hinsicht an ihn zu stellenden Anforderungen nicht so gross, als wenn.es sich um einen unbeschrankten Eisen-bahnübergang gehandelt hätte (HG 142, 364 und 366, 157, 195)* Dies hat auch das Oberlandesgericht nicht verkannt« We:n es dann in Erwägung der beschränkten Eeobachtungs-KögliLchkeit des Getöteten Iortfährt, und zwar wiederum ij: Anlehnung an RG 157, 196, dass diese Unübersichtlichkeit nicht zu Lasten dos Getöteten gehe, weil sonst das Vorhandensein von Schranken, die u«a* die aus der Unübersichtlichkeit horrühreuden Cefahren ausgleichen, umgekehrt zu einer Vermehrung der Pflichten des Strassen-benutzers fuhren wttriu, nämlich nach RG aaC zur Beobachtung des Querverkehrs und der Schrankenbewegung, so sind diese Überlegungen riicht von Rechtsirrtum beeinflusst« iit. Sor^.faltspflicht eines Kraftfahrers, der sich einer offenen Schranke nähert, die Bahnstrecke zu überschauen und sein Verhalten dementsprechend einzurichten, wird begrenzt durch die übersichtsmöglichkeit des Fahrers (RG JW 1938, 2336). Der weitere Schluss der Revision auf das notwendige Vorliegen einer unzulässig hohen Geschwindigkeit do3 Getöteten allein $chon aus dem tatsächlich f^stgestelltcn 10 iVv/ischenraua yon 6 > 70 m zwisehen Schranke und Schiene i3t nicht zwingend. £acb der Darlegung des Berufungsgerichts wäre ein rechtzeitiges Anhalten mit Rücksicht auf diese festgestellte j&tfernung vom Beginn des Übergangs bis zur Unglücksschiene and die vom Übergangsbe-girn an mögliche Streckenübersicht gewährleistet gewesen, wehr, der Getötete in Schrittgeschwindigkeit gefahren, sich alco an den Übergang herangetastet hätte, wozu der Getötete jedoch nicht verpflichtet war (RG 142, 365)• Es kann dahingestellt bleiben, ob die 8,70 m betragende 4 « ‘ Entfernung zwischen Schranke und Schiene zu dem rechtzeitigen Anhalten eine Schrittgeschwindigkeit des Fahrers > „ 1 bedingt hätte. Bas 0berlande3gericht stellt nämlich auf Grund der Zeugenaussagen unanfechtbar fest, die Möglichkeit sei nicht auszuschliesser, dass der Getötete den Übergang in einem Zeitpunkt zu passieren begonnen hätte, in dem eine Beobachtung des Beginns der Schrankenschliessung nicht mehr möglich, zu demindest aber zu spät war. Wenn der Getötete auf den Balmkörper gelangt war, ohne dass eine Veranlassung für ihn bestanden hatte, wegen des ihm nicht bemerkbaren Herannahens eines Zuges.seine Geschwindigkeit auf ein ganz geringes Mass herabzu demindern, so war seine Geschwindigkeit nicht notwendig unzulässig noch, selbst woin sie die Schrittgeschwindigkeit überstieg. Es könnte dann dem auf dem Bahnkörper hinter der Schranke befindlichen Fahrer auch nicht als Verschulden . ausgelegt werden, wenn er nicht mehr vor der plötzlich auftauchenden Lokomotive anhalten konnte, wie die Revision 11 meint, mit oder oine Abbiegen nach der Seite hin« Bei der Schnelligkeit der Vorgänge wäre dem Getöteten unter umständen sogar kein Vorwurf daraus zu machen, wenn er in Jom irrigen Glauben, an dom Hindernis noch vorbei zu kommen, zu «iiuoOi*. z-wecke seine Geschwindigkeit dann noch gesteigert hätte. Somit bedurfte es nicht einer sonst gebotenen Anhörung von Sachverständigen (KG in DH 1944, 1‘5G) darüber, ob das Kraftrad bei entsprechend eingerichteter Hahrgeschwindigkoit auf die Entfernung von 8,70 m rechtzeitig hätte zu dem Stehen gebracht werden können. Von einer unrichtigen Auslegung des § 9 Abs 2 StVO durch den Bcrufungsrichter ks-£:n keine Rede sein. in zweiter Linie greift die Beklagte mit der Revision ihre Verurteilung aus § 839 BGB in Verbindung mit Art* 34 C-rundG an« Dieser Revisionsangriff ist unerheblich. Auch dann, tf wenn mtn insoweit der Revision folgen würde, so könnte das nichts an der Verurteilung der Beklagten ändern. Die bezifferten Klagansprüche (nur diese sind nach der zutreffenden Auffassung des Berufungsgerichts dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt worden) umfassen ausser dem Zahlungsanspruch über 201.44 DM das Begehren einer monatlichen Rente von 250.- D55 ab 21. Juni 1948. Diese Ansprüche halten sich im Rahmen der gesetzlichen Haftun sbeschrän-kung des § 7a RHG und des § 4 SHG. Es bedarf deshalb hier keiner Erörterung darüber, ob die Beklagte dem Kläger auch aus § 839 BGB in Verbindung mit Art 34 GrundG hAftet. nie dahingehenden Ausführungen des Berufungsgerichts können auf sich beruhen. 12 Schliesslich bemängelt die Revision noch, dass hinsichtlich der eingcklagten Rente Reine Verurteilung dem Grunde nach hätte erfolgen dürfen, ehe aufgeklärt sei, ob 'die‘Kläger aus dem Geschäft des Getöteten weniger erzielten, als dieser aus Erträgnissen des Geschäftes ihnen hätte, zu-wenden können, wenn or am Leben geblieben wäre. Diese Rüge wäre nur dann begründet, wenn feststände, dass die Einnahmen aus dem Geschäft durch den Tod des Ehemannes und Vaters der iCLäger sich nicht verringert haben und überhaupt kein Schaden entstanden ist. Die Kläger haben aber unwidersprochen gemäss ihrem Schriftsätze vom 17. Januar 1949 vorgetragen, dass sie die Werkstatt verpachtet hätten und nach der Währungsreform monatlich 100.— DM Pacht bezögen. Iia Berufungsverfahren sind die Parteien hierauf nicht mehr zurückgekoxumen. Danach ist ohne weiteres anzu-nehmen, dass den idägern durch den Wegfall ihres Ernäbrers eine geldliche Einbusse entstanden ist, deren Höhe im Betragsverfahron zu ermitteln ist* Die Revision war daher zurückzuweisen. Die Rosten der Revision waxen gemäss § 97 ZPO der Beklagten aufzuerle-gen. gez. Scheib gez. Dr. Delbrück gez. Meiss '-ez. Dr. Pagendarm gez. Johann son.