Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Januar 2010 durch den Vizepräsidenten Schlick und die Richter Dörr, Wöstmann, Seiters und Tombrink beschlossen: Der Beklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. 2 Die von der Nichtzulassungsbeschwerde aufgezeigten, an § 1936 BGB Die Amtspflicht, dies in dem von ihm beurkundeten Testament zutreffend und eindeutig zu dem Ausdruck zu bringen, hat der Beklagte schuldhaft verletzt.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 194/09 vom 28. Januar 2010 in dem Rechtsstreit Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Januar 2010 durch den Vizepräsidenten Schlick und die Richter Dörr, Wöstmann, Seiters und Tombrink beschlossen: Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 9. Zivilsenats des Kammergerichts vom 9. Juni 2009 - 9 U 138/07 - wird zurückgewiesen. Der Beklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Der Gegenstandswert beträgt 202.061,08 €. Gründe: 1 Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet, weil weder die Rechts- sache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). 2 Die von der Nichtzulassungsbeschwerde aufgezeigten, an § 1936 BGB anknüpfenden Rechtsfragen sind für die Entscheidung nicht erheblich. Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei festgestellt, dass es der (dem beklagten Notar bekannte) Wille der Erblasserin war, dass der "Staat" erben sollte, falls innerhalb der vorgesehenen Dreijahresfrist keiner der testamentarisch bedachten Abkömmlinge der A. ermittelt werden könne. Sonach sollte dem "Staat" - was das Berufungsgericht bei seiner rechtlichen Würdigung erwogen, aber letztlich offen gelassen hat - eine (bedingte) Erbeinsetzung zukommen (§ 2096 BGB). Die Amtspflicht, dies in dem von ihm beurkundeten Testament zutreffend und eindeutig zu dem Ausdruck zu bringen, hat der Beklagte schuldhaft verletzt. 3 Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halb- satz 2 ZPO abgesehen. Schlick Dörr Wöstmann Seiters Tombrink Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 17.10.2007 - 84 O 42/06 -KG Berlin, Entscheidung vom 09.06.2009 - 9 U 138/07 -