Bei erheblicher Beschädigung einer Langlaufloipe von regionaler Bedeutung durch Manövertruppen sind nach § 77 BLG die Kosten der Wiederherstellung der Loipe ersatzfähig, nicht aber nach § 78 BLG entgangene Entgelte für die Teilnahme an Langlaufwettbewerben. Die Klage ist dem Grunde nach gerechtfertigt, soweit der Kläger die Erstattung von Aufwendungen zur Wiederherstellung der Loipe begehrt. Die Revision der Beklagten führt zur teilweisen Aufhebung des Berufungsurteils und Abweisung der Klage, soweit das Berufungsgericht dem Kläger Ersatz für entgangene Startgelder zugebilligt hat. Der Wortlaut des § 77 Abs. 1 BLG ergebe, daß diese Vorschrift Schäden erfassen wolle, die an dem Verkehr dienenden Anlagen entstehen. Es könne keinem Zweifel unterliegen, daß die Beschädigung eines Wanderweges die Ersatzpflicht nach § 77 Abs. 1 BLG auslöse, weil der Wanderweg als straßenähnliche Verkehrsanlage im Sinne dieser Vorschrift anzusehen sei. Für die dem Kläger entgangenen Startgelder ergebe sich die Einstandspflicht der Beklagten dem Grunde nach aus § 78 BLG. Den Ansprüchen des Klägers stehe nicht entgegen, daß er weder Eigentümer noch dinglich Berechtigter der betroffenen Grundstücke sei. Im übrigen müßte dem Kläger - falls die Voraussetzungen der Vorschriften des Bundesleistungsgesetzes nicht erfüllt seien - eine Entschädigung unmittelbar gemäß Art. 14 Abs.3 GG zuerkannt werden. Die rechtliche Beurteilung eines solchen Anspruchs richtet sich nach den Bestimmungen des NATO-Truppenstatuts vom 19. Art. 41 Abs. 1 ZA-NTS sind Ansprüche, die sich daraus ergeben, daß durch Handlungen oder Unterlassungen von Mitgliedern einer Truppe in Ausübung des Dienstes in der Bundesrepublik ein Schaden zugefügt worden ist, nach denjenigen deutschen Gesetzen zu beurteilen, die insoweit für die Bundeswehr gelten. Ein derartiger gegen die Vereinigten Staaten von Amerika als Verursacher der Manöverschäden gerichteter Schadensersatzanspruch kann gegen die Beklagte geltend gemacht werden (Art. 12 Abs. 1 und 2 NTS-AB). a) Verkehrsanlage i.S. von § 77 Abs. 1 BLG sind auch Wege und Plätze, die dem öffentlichen Verkehr dienen. b) Unschädlich für die Anwendbarkeit des § 77 Abs. 1 BLG ist auch der Umstand, daß hinsichtlich einer Loipe keine Wegebaulast besteht, durch die der Baulastträger zur Unterhaltung der Loipe gesetzlich verpflichtet wird. Dies ist im vorliegenden Fall deshalb zu bejahen, weil der Kläger die RflMIB-Loipe, die mit einer Länge von rd. § 90 Rn. 7) oder § 303 StGB (verneinend BayObLG NJW 1980, 132) ist, bedarf dagegen hier keiner Entscheidung, denn von der Beantwortung dieser Frage ist die Ersatzpflicht nach § 77 BLG nicht abhängig. Wenn der Kläger im Hinblick auf die Beschädigung der Loipe LanglaufVeranstaltungen nicht durchführen und infolgedessen dafür Startgelder nicht einnehmen konnte, stellt dies keine Ertragsminderung und auch keinen sonstigen Nutzungsausfall dar, der dadurch verursacht ist, daß durch die Benutzung von Loipengrundstücken zu dem Manöver die gewöhnliche Nutzung dieser Grundstücke beeinträchtigt worden ist. b) Es ist schon zweifelhaft, ob die auf die Zeit des Schneefalls begrenzte Nutzung der Loipengrundstücke für den Betrieb der Loipe als "gewöhnliche Nutzung" dieser Grundstücke angesehen werden kann. Noch größere Bedenken bestehen dagegen, die Veranstaltung einzelner LanglaufWettbewerbe auf einer sonst der freien Benutzung durch Skiläufer zugänglichen Loipe als eine solche "gewöhnliche Nutzung" anzusehen. Das gilt z.B. für die mit einer dauernden Sportstätte versehenen Grundstücke, die nur zu Zwecken des Sportes benutzt werden und deren Eigentümer durch die wiederholte Durchführung von Sportveranstaltungen Erträge erzielen. Die Startgelder, welche der Kläger bei der Durchführung einer Sportveranstaltung einnimmt, sind keine Gegenleistungen dafür, daß er den Teilnehmern die Grundstücke, über welche die Loipe führt, zu dem Gebrauch überläßt. Insoweit machen die Teilnehmer an den vom Kläger veranstalteten Läufen von ihrem eigenen Recht auf Betreten von Wald und Flur zu dem Zwecke der Erholung, wie es sich aus dem Bundeswaldgesetz (§ 14) sowie den Waldgesetzen der Länder (vgl. Die forstgesetzlichen Bestimmungen über das Betreten stellen eine Inhaltsbeschränkung des Waldeigentums im Sinne von Art. 14 GG dar und schränken insoweit die private Rechtsposition des Waldeigentümers gemäß § 903 BGB ein - sie erlegen dem Waldbesitzer eine öffentlich-rechtliche Duldungspflicht auf, deren Beachtung im Wege der Forstaufsicht durch die Forstbehörden zu überwachen ist (Mantel aaO S. Ist der Kläger somit nicht berechtigt, die Benutzung der von ihm hergestellten Loipe solchen Skilangläufern zu verwehren, die ihm hierfür kein Entgelt zahlen wollen, so erhält er die Startgelder nicht für die Benutzung der Langlaufspur, sondern er kann sie von den Läufern, die sich an dem von ihm organisierten Wettkampf beteiligen wollen, als Gegenleistung dafür verlangen, daß er die Durchführung des Wettkampfes organisiert hat. Dieser Zusammenhang der Einnahme mit der Benutzung der Loipe reicht aber nicht aus, um ihren Ausfall als Nutzungsausfall hinsichtlich der Loipengrundstücke i.S. des § 78 BLG anzusehen. Diese Vorschrift ist neben § 77 BLG anwendbar, soweit die Ersatzpflicht für Schäden, die zwar durch Manöver verursacht sind, im Bundesleistungsgesetz nicht besonders geregelt ist (BGH Urteil vom 14. Die Voraussetzungen für eine Amtshaftung der Beklagten gegenüber dem Kläger nach § 839 BGB sind jedoch nicht gegeben . Der Umstand, daß die betroffenen Grundstückseigentümer seit vielen Jahren duldeten, daß der Kläger bei entsprechender Witterung mit einem Spurgerät auf ihren Grundstücken eine Loipe anlegte, war nicht geeignet, für ihn eine besondere eigentumsähnliche Rechtsposition zu begründen. Dies gilt auch dann, wenn er von den Eigentümern die Erlaubnis zur Anlage der Langlaufloipe durch eine vertragliche Vereinbarung erhalten hatte. Die Genehmigung des Eigentümers zur Anlage der Loipe ist deshalb erforderlich, weil mit deren Anlegung in der Regel die Benutzung dieser Erholungseinrichtung durch andere Waldbenutzer beeinträchtigt wird (vgl. Soweit das Berufungsgericht dem Kläger Ersatz entgangener Startgelder zugesprochen hat, kann der Senat in der Sache selbst abschließend entscheiden, weil die Aufhebung des Urteils nur wegen Gesetzesverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung im Sinne der Abweisung der Klage reif ist (§ 565 Abs.3 Nr. 1 ZPO).
Nachschlagewerk: ja '"”r BGHZ: nein BundesleistungsG §§ 77, 78 Bei erheblicher Beschädigung einer Langlaufloipe von regionaler Bedeutung durch Manövertruppen sind nach § 77 BLG die Kosten der Wiederherstellung der Loipe ersatzfähig, nicht aber nach § 78 BLG entgangene Entgelte für die Teilnahme an Langlaufwettbewerben. BGH, Urt. v. 8. Dezember 1988 - III ZR 193/87 - OLG Hamm LG Siegen BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 193/87 Verkündet am: 8. Dezember 1988 Freitag JustizhauptSekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit der Bundesrepublik Deutschland in Prozeßstandschaft für die Vereinigten Staaten von Amerika, vertreten durch den Bundesminister der Finanzen, endvertreten durch den Regierungspräsidenten in AfllHHB/ SflH^traße fl, AflUHfl, Beklagter und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigte Rechtsanwälte Prof. und Dr. Dr. gegen den Skiclub OflHIHHflfll e.V., vertreten durch den ersten Vorsitzenden Karl Falk, Wilhelm-MÄBHB-Weg fl, Jugendherberge, Kt Kläger und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. Dr WII 2 Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 8. Dezember 1988 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Dr. Engelhardt, Dr. Halstenberg, Dr. Rinne und Dr. Wurm für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 14. Juli 1987 teilweise aufgehoben und das Grundurteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Siegen vom 2. Dezember 1986 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt: Die Klage ist dem Grunde nach gerechtfertigt, soweit der Kläger die Erstattung von Aufwendungen zur Wiederherstellung der Loipe begehrt. Im übrigen wird die Klage abgewiesen. Die weitergehenden Rechtsmittel werden zurückgewiesen . Die Sache wird zur Entscheidung über die Höhe des Klageanspruchs und die Kosten des Rechtsstreits an das Landgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen 3 Tatbestand: Der Kläger - ein Sportverein - unterhält seit 1953 im Einvernehmen mit den betroffenen Grundstückseigentümern die sogenannte RflHHB-Loipe, eine maschinell gespurte Langlauf-loipe von überregionaler Bedeutung mit einer Länge von 26 Kilometern (einfache Entfernung). Bei Manöverübungen von US-Einheiten in den Monaten Februar und März 1984 wurde die Loipe mehrfach beschädigt. Die Schäden wurden von Mitgliedern des klagenden Vereins unter Einsatz des vereinseigenen Spurgerätes behoben. Hierfür beansprucht der Kläger Ersatz für Aufwendungen in Höhe von 1.692,21 DM. Er macht weiterhin geltend, daß wegen der teilweisen Zerstörung der Loipe eine für Anfang März 1988 vorgesehene Skilanglaufveranstaltung habe abgesagt werden müssen und daß ihm dadurch ein Einnahmeausfall an Startgeldern in Höhe von 2.500,— DM entstanden sei. Der Kläger verfolgt Entschädigungsansprüche nach den §§ 77, 78 BLG. Das Amt für Verteidigungslasten beim Oberkreisdirektor des Kreises S^HB m:‘-t Entschließung vom 15. August 1984 den Antrag auf Entschädigung zurückgewiesen, soweit er auf § 78 BLG und auf enteignungsgleichen Eingriff gestützt wird. Mit Bescheid vom 9. September 1985 hat der Oberkreisdirektor des Kreises O^^B zunächst gemäß § 7 7 BLG eine Schadensersatzleistung in Höhe von 1.059,81 DM festgesetzt. Auf die Beschwerde der beklagten Bundesrepublik ist dieser Bescheid vom Regierungspräsidenten in Arnsberg mit Bescheid vom 30. Mai 1986 aufgehoben worden. Das Landgericht hat im Wege des Grundurteils festgestellt, daß die Klage gerechtfertigt sei. Die Berufung der Beklagten wurde vom Oberlandesgericht zurückgewiesen. Hiergegen wendet sie sich mit ihrer Revision, um deren Zurückweisung der Kläger bittet. 4 Entscheidunqscrründe: Die Revision der Beklagten führt zur teilweisen Aufhebung des Berufungsurteils und Abweisung der Klage, soweit das Berufungsgericht dem Kläger Ersatz für entgangene Startgelder zugebilligt hat. Im übrigen bleibt sie ohne Erfolg. I. 1. Das Berufungsgericht führt im wesentlichen aus: Wegen der Kosten der Wiederherstellung könne der Kläger Ersatz gemäß § 77 BLG verlangen, wegen des Einnahmeausfalls ergebe sich der Anspruch auf Entschädigung aus § 78 BLG. Der Wortlaut des § 77 Abs. 1 BLG ergebe, daß diese Vorschrift Schäden erfassen wolle, die an dem Verkehr dienenden Anlagen entstehen. Eine Loipe sei als eine derartige Anlage anzusehen. Sie diene der Fortbewegung im Winter. Daß diese Fortbewegung aus sportlichen Gründen erfolge, stehe dieser Einordnung nicht entgegen. Eine ähnliche Funktion erfüllten in Wintersportgebieten in nicht verschneitem Zustand die Wanderwege. Es könne keinem Zweifel unterliegen, daß die Beschädigung eines Wanderweges die Ersatzpflicht nach § 77 Abs. 1 BLG auslöse, weil der Wanderweg als straßenähnliche Verkehrsanlage im Sinne dieser Vorschrift anzusehen sei. Es bestehe kein innerer Grund, die Beschädigung eines Wanderweges anders zu behandeln als die Beschädigung einer Loipe. Für die dem Kläger entgangenen Startgelder ergebe sich die Einstandspflicht der Beklagten dem Grunde nach aus § 78 BLG. Die langjährige Anlage einer bekannten Loipe sei als gewöhnliche Grundstücksnützung im Sinne dieser Vorschrift anzusehen. Den Ansprüchen des Klägers stehe nicht entgegen, daß er weder Eigentümer noch dinglich Berechtigter der betroffenen Grundstücke sei. Das Gesetz spreche insgesamt dafür, daß Schäden des jeweils Berechtigten ausgeglichen werden sollen. Daß der Begriff des Berechtigten weit gefaßt werde, finde seine Rechtfertigung darin, daß die im Bundesleistungsgesetz begründeten Ansprüche Sonderfälle des Anspruchs aus enteignungsgleichem Eingriff darstellten. Insoweit sei anerkannt, daß jede Vermögenswerte Position im Grundsatz dem Schutz des Art. 14 GG unterfalle und daß damit jede Verletzung einer solchen Vermögensposition geeignet sei, einen Entschädigungsanspruch auszulösen. Im übrigen müßte dem Kläger - falls die Voraussetzungen der Vorschriften des Bundesleistungsgesetzes nicht erfüllt seien - eine Entschädigung unmittelbar gemäß Art. 14 Abs. 3 GG zuerkannt werden. Durch die wiederholten Manöverschäden sei dem Kläger ein Sonderopfer auferlegt worden, weil eine gefestigte Vermögensposition des Klägers nachhaltig beeinträchtigt worden sei. 2. Diese Ausführungen sind nicht in allen Punkten frei von Rechtsirrtum. II. 1. Der Kläger verlangt Schadensersatz wegen eines Stationierungsschadens , der nach dem 30. Juni 1963 entstanden ist. 6 Die rechtliche Beurteilung eines solchen Anspruchs richtet sich nach den Bestimmungen des NATO-Truppenstatuts vom 19. Juni 1951 (BGBl. 1961 II S. 1190) - NTS dem Zusatzabkommen hierzu vom 3. August 1959 (BGBl. 1961 II S. 1218) - ZA-NTS - und dem Gesetz zu diesen Vereinbarungen vom 18. August 1961. Nach Art. 8 Abs. 5 i.V.m. Art. 41 Abs. 1 ZA-NTS sind Ansprüche, die sich daraus ergeben, daß durch Handlungen oder Unterlassungen von Mitgliedern einer Truppe in Ausübung des Dienstes in der Bundesrepublik ein Schaden zugefügt worden ist, nach denjenigen deutschen Gesetzen zu beurteilen, die insoweit für die Bundeswehr gelten. Ein derartiger gegen die Vereinigten Staaten von Amerika als Verursacher der Manöverschäden gerichteter Schadensersatzanspruch kann gegen die Beklagte geltend gemacht werden (Art. 12 Abs. 1 und 2 NTS-AB). 2. Einen Anspruch auf Ersatz der Wiederherstellungskosten hat das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum bejaht. Dieser Anspruch ergibt sich aus § 77 Abs. 1 BLG. Die Loipe ist eine Verkehrsanlage im Sinne dieser Vorschrift. a) Verkehrsanlage i.S. von § 77 Abs. 1 BLG sind auch Wege und Plätze, die dem öffentlichen Verkehr dienen. Dies leitet das Berufungsgericht zutreffend aus dem Wortlaut der Vorschrift her, die Straßen, Brücken, Wasserläufe und Häfen mit sonstigen Verkehrsanlagen zusammenfaßt. Eine Skilangläufern allgemein zugängliche Loipe der vorliegenden Art dient dem öffentlichen Verkehr. Der Umstand, daß die Fortbewegung auf ihr vornehmlich sportlichen Zwecken dient, also in der Regel nicht das Erreichen eines anderen Ortes, 7 sondern die Bewegung als solche im Vordergrund steht, schließt nicht aus, daß es sich dabei um Verkehr handelt. Dasselbe gilt auch für Reit- und Wanderwege, ohne daß deshalb ihr Charakter als Verkehrsweg anzuzweifeln wäre. b) Unschädlich für die Anwendbarkeit des § 77 Abs. 1 BLG ist auch der Umstand, daß hinsichtlich einer Loipe keine Wegebaulast besteht, durch die der Baulastträger zur Unterhaltung der Loipe gesetzlich verpflichtet wird. Die Aktivlegitimation zur Geltendmachung eines Anspruchs auf Ersatz von Wiederherstellungskosten setzt allerdings voraus, daß derjenige, der die Loipe wiederhergestellt hat, dazu zu demindest durch tatsächliche Umstände veranlaßt war, die die Wiederherstellung der Erfüllung der Wegebaulast gleichzuachten sein lassen. Dies ist im vorliegenden Fall deshalb zu bejahen, weil der Kläger die RflMIB-Loipe, die mit einer Länge von rd. 26 km für den Wintersport von erheblicher Bedeutung ist, im Einverständnis mit den Wintersportgemeinden der Region angelegt hat und unterhält, für Anlegung und Unterhaltung Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln erhält und deshalb zur Wiederherstellung zwar möglicherweise nicht rechtlich verpflichtet, zu demindest aber tatsächlich genötigt ist. c) Ob eine Langlaufloipe eine selbständige Sache i.S. von § 90 BGB (verneinend MünchKomm/Holch, BGB 2. Aufl. § 90 Rn. 7) oder § 303 StGB (verneinend BayObLG NJW 1980, 132) ist, bedarf dagegen hier keiner Entscheidung, denn von der Beantwortung dieser Frage ist die Ersatzpflicht nach § 77 BLG nicht abhängig. 8 3. Dagegen wendet die Revision sich mit Erfolg gegen die Zuerkennung eines Anspruchs auf Ersatz entgangener Startgelder. Einen solchen Anspruch kann der Kläger nicht aus § 78 BLG herleiten. a) Nach § 78 BLG ist dann, wenn durch die Benutzung eines Grundstücks zu Manövern oder anderen Übungen dessen gewöhnliche Nutzung derart beeinträchtigt wird, daß dadurch eine Ertragsminderung oder ein sonstiger Nutzungsausfall verursacht wird, eine Entschädigung zu gewähren, die diesen Nachteil angemessen ausgleicht. Wenn der Kläger im Hinblick auf die Beschädigung der Loipe LanglaufVeranstaltungen nicht durchführen und infolgedessen dafür Startgelder nicht einnehmen konnte, stellt dies keine Ertragsminderung und auch keinen sonstigen Nutzungsausfall dar, der dadurch verursacht ist, daß durch die Benutzung von Loipengrundstücken zu dem Manöver die gewöhnliche Nutzung dieser Grundstücke beeinträchtigt worden ist. b) Es ist schon zweifelhaft, ob die auf die Zeit des Schneefalls begrenzte Nutzung der Loipengrundstücke für den Betrieb der Loipe als "gewöhnliche Nutzung" dieser Grundstücke angesehen werden kann. Noch größere Bedenken bestehen dagegen, die Veranstaltung einzelner LanglaufWettbewerbe auf einer sonst der freien Benutzung durch Skiläufer zugänglichen Loipe als eine solche "gewöhnliche Nutzung" anzusehen. c) Einer abschließenden Entscheidung bedürfen diese Fragen indes nicht; denn die Startgelder, die der Kläger für 9 die Durchführung einer Skilanglaufveranstaltung einzunehmen hoffte, stellen weder Erträge noch sonstige Nutzungen der Grundstücke dar, über die die Langlaufstrecke führt. Diese Einnahmen sind weder Früchte noch Gebrauchsvorteile im Sinne der gesetzlichen Vorschriften (§§ 99, 100 BGB). Früchte sind die Erzeugnisse (alle natürlichen Tier-und Bodenprodukte) der Sache und die bestimmungsgemäße Ausbeute, d.h. die Bestandteile, die der Substanz der Sache entnommen werden, und die Erträge, die eine Sache aufgrund eines Rechtsverhältnisses über die Sache gewährt, z.B. wiederkehrende Gegenleistungen für die Überlassung einer Sache zu dem Gebrauch aufgrund eines Mietvertrages (MünchKomm/Holch § 99 BGB Rn. 2-5). In diesem Sinne können zwar auch Einnahmen aus Sportveranstaltungen Nutzungen im Rechtssinne darstellen. Das gilt z.B. für die mit einer dauernden Sportstätte versehenen Grundstücke, die nur zu Zwecken des Sportes benutzt werden und deren Eigentümer durch die wiederholte Durchführung von Sportveranstaltungen Erträge erzielen. Die Startgelder, welche der Kläger bei der Durchführung einer Sportveranstaltung einnimmt, sind keine Gegenleistungen dafür, daß er den Teilnehmern die Grundstücke, über welche die Loipe führt, zu dem Gebrauch überläßt. Insoweit machen die Teilnehmer an den vom Kläger veranstalteten Läufen von ihrem eigenen Recht auf Betreten von Wald und Flur zu dem Zwecke der Erholung, wie es sich aus dem Bundeswaldgesetz (§ 14) sowie den Waldgesetzen der Länder (vgl. z.B. § 2 10 Waldgesetz Nordrhein-Westfalen; § 43 Landesstraßengesetz Bremen) ergibt, Gebrauch (Mantel, Forstliche Rechtslehre 2. Auf1. Bd. 2 S. 77). Die forstgesetzlichen Bestimmungen über das Betreten stellen eine Inhaltsbeschränkung des Waldeigentums im Sinne von Art. 14 GG dar und schränken insoweit die private Rechtsposition des Waldeigentümers gemäß § 903 BGB ein - sie erlegen dem Waldbesitzer eine öffentlich-rechtliche Duldungspflicht auf, deren Beachtung im Wege der Forstaufsicht durch die Forstbehörden zu überwachen ist (Mantel aaO S. 75). Zum "Betreten" gehört auch das Spielen, Skifahren, Schlittenfahren usw.. Die von der Betretungsregelung erfaßten Nutzungen des Waldes sind zu dem Zwecke der Erholung zulässig, d.h. gewerbliche Tätigkeiten sind ohne Erlaubnis des Waldbesitzers untersagt. Die Befugnis zu dem Betreten des Waldes erfolgt unentgeltlich; dies ergibt sich aus der öffentlich-rechtlichen Duldungspflicht des Waldbesitzers. So ist es unzulässig, die Benutzung einer Skiloipe davon abhängig zu machen, daß zuvor ein Entgelt entrichtet wird (Mantel aaO S. 77). Ist der Kläger somit nicht berechtigt, die Benutzung der von ihm hergestellten Loipe solchen Skilangläufern zu verwehren, die ihm hierfür kein Entgelt zahlen wollen, so erhält er die Startgelder nicht für die Benutzung der Langlaufspur, sondern er kann sie von den Läufern, die sich an dem von ihm organisierten Wettkampf beteiligen wollen, als Gegenleistung dafür verlangen, daß er die Durchführung des Wettkampfes organisiert hat. Dieser Zusammenhang der Einnahme mit der Benutzung der Loipe reicht aber nicht aus, um ihren Ausfall als Nutzungsausfall hinsichtlich der Loipengrundstücke i.S. des § 78 BLG anzusehen. d) Der vom Kläger geltend gemachte Ersatzanspruch wegen entgangener Startgelder findet seine Anspruchsgrundlage auch nicht in § 839 BGB. Diese Vorschrift ist neben § 77 BLG anwendbar, soweit die Ersatzpflicht für Schäden, die zwar durch Manöver verursacht sind, im Bundesleistungsgesetz nicht besonders geregelt ist (BGH Urteil vom 14. Oktober 1963 - III ZR 188/62 -NJW 1964, 104; Bauch/Danckelmann/Kerst, Bundesleistungsgesetz, 2. Aufl., § 77 Anm. 1 b; Rieger Stationierungsschadensrecht, Rn. 125 zu Art. 8 Abs. 5 a, b NTS S. 103). Die Voraussetzungen für eine Amtshaftung der Beklagten gegenüber dem Kläger nach § 839 BGB sind jedoch nicht gegeben . Weder traf die bei den Manöverübungen tätigen Truppen eine Amtspflicht, den Schnee auf den Waldwegen nicht zu beschädigen oder zu zerstören - und zwar auch nicht, soweit dort die Spur für eine Langlaufloipe angelegt war - noch konnte eine derartige Pflicht gerade dem Kläger gegenüber bestehen. e) Schließlich ergibt ein solcher Anspruch sich auch nicht nach enteignungsrechtlichen Grundsätzen. Ob und inwieweit neben den Ansprüchen aus §§ 77, 78 BLG überhaupt Ansprüche bestehen können, die ihre Grundlage in dem allgemeinen Aufopferungsgrundsatz in seiner richterrechtlichen Ausprägung ihre Grundlage finden (vgl. grundlegend Senatsurteil BGHZ 91, 20, 28), bedarf im vorliegenden 12 Fall keiner Entscheidung; denn hier fehlt schon die Voraussetzung für einen Entschädigungsanspruch wegen eines enteignenden Eingriffs, weil die hoheitliche Maßnahme nicht in eine eigentumsrechtlich geschützte Position des Klägers eingriff. Unter enteignungsrechtlichen Gesichtspunkten sind nur solche Nachteile und Beeinträchtigungen entschädigungsfähig, die den Eigentümer (oder ihm gleichzustellende sonstige Berechtigte) in seiner Rechtsposition treffen. Denn nur sie ist "Eigentum" im Sinne der Verfassungsgarantie des Art. 14 GG. Ein enteignender Tatbestand, der einen Entschädigungsanspruch begründet, ist nicht schon dann gegeben, wenn eine Maßnahme der öffentlichen Hand irgendwelche nachteiligen Auswirkungen hat, sondern erst dann, wenn der Eigentümer in seiner aus seinem Eigentum sich ergebenden Rechtsposition betroffen und beeinträchtigt ist. Auch der enteignende Eingriff setzt eine Einwirkung auf eine konkrete subjektive Rechtsposition des Eigentümers voraus (BGHZ 94, 373, 374/375 ) . Art. 14 GG schützt grundsätzlich nur konkrete subjektive Rechtspositionen, die einem Rechtsträger bereits zustehen, nicht dagegen Chancen und Aussichten, auf deren Verwirklichung ein rechtlich gesicherter Anspruch nicht besteht. Diese Beschränkung des Eigentumsschutzes auf Rechtspositionen wirkt sich auch auf die Entschädigung wegen anderer durch die Enteignung eintretender Vermögensnachteile (§ 96 BBauG) aus. Entschädigungsfähig ist auch insoweit nur die Beeinträchtigung von rechtlich geschützten konkreten 13 Werten, nicht die Vereitelung von Erwartungen und Chancen oder die Beeinträchtigung bloßer wirtschaftlicher Interessen (BGHZ 83, 1, 3 für die Entziehung eines Mietrechts; vgl. auch Senatsurteil vom 7. Januar 1982 - III ZR 141/80 -WM 1982, 599 für die Entziehung eines Pachtrechts). Dem Kläger stand bezüglich der fraglichen Langlaufloipe eine eigentumsähnliche Rechtsposition nicht zu. Der Umstand, daß die betroffenen Grundstückseigentümer seit vielen Jahren duldeten, daß der Kläger bei entsprechender Witterung mit einem Spurgerät auf ihren Grundstücken eine Loipe anlegte, war nicht geeignet, für ihn eine besondere eigentumsähnliche Rechtsposition zu begründen. Dies gilt auch dann, wenn er von den Eigentümern die Erlaubnis zur Anlage der Langlaufloipe durch eine vertragliche Vereinbarung erhalten hatte. Er hatte hierdurch kein eigenständiges, gegenüber Dritten rechtlich geschütztes Nutzungsrecht erhalten . Die Genehmigung des Eigentümers zur Anlage der Loipe ist deshalb erforderlich, weil mit deren Anlegung in der Regel die Benutzung dieser Erholungseinrichtung durch andere Waldbenutzer beeinträchtigt wird (vgl. Mantel aaO S. 78). Soweit der Kläger Einnahmeverluste wegen des Ausfalls der WettkampfVeranstaltung hatte, ist er daher nur in seinem Vermögen, nicht in einer eigentumsähnlichen Rechtsposition betroffen. Er hat insoweit lediglich eine Erwerbschance verloren, die eigentumsrechtlich nicht geschützt ist. Insoweit steht ihm damit gegenüber der Beklagten eine Entschädigung auch nach enteignungsrechtlichen Grundsätzen nicht zu. 14 III. Das Berufungsurteil kann daher mit der gegebenen Begründung nur zu dem Teil bestehen bleiben. Soweit das Berufungsgericht dem Kläger Ersatz entgangener Startgelder zugesprochen hat, kann der Senat in der Sache selbst abschließend entscheiden, weil die Aufhebung des Urteils nur wegen Gesetzesverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung im Sinne der Abweisung der Klage reif ist (§ 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO). Im übrigen ist die Revision unbegründet. Krohn Rinne Engelhardt Wurm Halstenberg