Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Kroner, Boujong, Dr. Halstenberg und Dr. Werp am 30. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 1. Die von der Revision dagegen erhobenen Verfahrensrügen hat der Senat geprüft und nicht für durchgreifend erachtet (§ 565 a ZPO). 2. Das Berufungsgericht hat die von den Beklagten hilfsweise erklärte Aufrechnung von Gegenansprüchen nicht durchgreifen lassen. Der klageweise geltend gemachte Darlehensrückzahlungsanspruch richtet sich, wie ausgeführt, nicht gegen die Gesellschaft, sondern gegen den beklagten Ehemann persönlich unter gesamtschuldnerischer Mithaftung (u.a.) Auch der mit dem Kläger nach den Feststellungen des Berufungsgerichts geschlossene Anwalts- und Treuhandvertrag fügt sich in diesen Rahmen ein. Soweit die Revision darauf hinweist, der Kläger sei von "den Gesellschaftern" mandatiert und zu dem Treuhänder bestellt worden, führt dies nicht zu einer anderen Beurteilung; denn eine Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (§§ 705 ff. Ob und inwieweit die Interessen der einzelnen Gesellschafter vom Schutz des mit dem Kläger geschlossenen Anwalts- und Treuhandvertrages umfaßt werden und den Beklagten wegen ihnen persönlich entstandener Nachteile Ansprüche gegen den Kläger zustehen, kann dahinstehen. Juli 1984 eingereichten Strafanzeige, auf die die Revision verweist, ergibt sich eine solche Aufrechnung nicht, so daß dahinstehen kann, ob dieser Schriftsatz Gegenstand der mündlichen Verhandlung vom 4. Auch eine anteilige Berücksichtigung der aufgerechneten Ansprüche (Schmiergeld und Honorarvorschuß), wie die Revision meint, kommt nicht in Betracht. Da der Kläger keine Gesellschafts-, sondern eine Privatforderung einklagt, steht den Beklagten auch kein Leistungsverweigerungsrecht in entsprechender Anwendung von § 770 Abs. 2 BGB, § 129 Abs.3 HGB zu (vgl. a) Dem Berufungsgericht kann allerdings nicht darin gefolgt werden, daß es die Widerklage als nach § 33 ZPO unzulässig angesehen hat. b) Dem Berufungsgericht kann auch insoweit nicht gefolgt werden, als es für die Widerklage die Prozeßführungsbefugnis der Beklagten verneint hat. Daß nicht alle Gesellschafter der Prozeßführung zugestimmt haben, tragen die Beklagten selbst vor; den nach dem Gesellschaftsvertrag zusammen mit dem Beklagten zu 2 vertretungsberechtigten Mitgesellschafter Karl Heinz haben sie auf Zustimmung verklagt. Diese Ansprüche prozessual zu verfolgen ist ihnen auch insoweit nicht verwehrt, als sie Leistung nicht an sich, sondern an alle Gesellschafter verlangen. Wie ausgeführt, stehen die mit der Widerklage verfolgten Ansprüche nicht den Beklagten, sondern der Gesellschaft zu, d.h. der aus acht Personen bestehenden Investorengruppe (mag sie auch im Stadium der Abwicklung stehen). Einer der vom Bundesgerichtshof zugelassenen Ausnahmefälle liegt nicht vor, weil weder vorgetragen noch ersichtlich ist, daß der Kläger mit anderen Gesellschaftern als den Beklagten in gesellschaftswidriger Weise zusammenwirkt . Die gegen die Verfahrensweise des Berufungsgerichts gerichteten Revisionsrügen hat der Senat geprüft und nicht für durchgreifend erachtet (§ 565 a ZPO).
BUNDESGERICHTSHOF in zr 193/84 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit 1. der Ärztin Dr. Veronika wflBfl, in vmmmm, 2. des Statikers Dipl.-Inp^Karl wflHBM, In LSm 0. WflHMB, Prozeßbevollmächtigter: Beklagte und Revisionskläger, Rechtsanwalt Dr. gegen den Rechtsanwalt Günter Eflflfl, Gflflstraße fl, DflflHfl fl, - Prozeßbevollmächtigte: Kläger und Revisionsbeklagten, Rechtsanwälte Dr. flflflfl und // Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Kroner, Boujong, Dr. Halstenberg und Dr. Werp am 30. Mai 1985 gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO beschlossen: Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 3. Oktober 1984 - 1 U 81/83 - wird nicht angenommen. Die Beklagten tragen die Kosten des Revisionsverfahrens (§97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 194.600 DM. Gründe : Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 554 b ZPO). Die Revision verspricht auch im Endergebnis keinen Erfolg (BVerfGE 54, 277). 1. Das Berufungsgericht hat die Beklagten als Gesamtschuldner zur Rückzahlung des jedenfalls ihnen gegenüber gekündigten Darlehens nebst Zinsen verurteilt. Es hat angenommen, das Darlehen sei nicht der Gesellschaft gewährt _ 5 - worden, d.h. der aus acht Personen bestehenden Investorengruppe, sondern dem beklagten Ehemann persönlich als Privatdarlehen unter gesamtschuldnerischer Mithaftung der im Darlehensvertrag aufgeführten fünf weiteren Gesellschafter, darunter der beklagten Ehefrau. Das läßt einen im Revisionsverfahren erheblichen Rechtsfehler auch hinsichtlich der Kündigung und des Zinsausspruchs nicht erkennen. Die von der Revision dagegen erhobenen Verfahrensrügen hat der Senat geprüft und nicht für durchgreifend erachtet (§ 565 a ZPO). 2. Das Berufungsgericht hat die von den Beklagten hilfsweise erklärte Aufrechnung von Gegenansprüchen nicht durchgreifen lassen. Auch dagegen wendet sich die Revision ohne Erfolg. Es fehlt an der erforderlichen Gegenseitigkeit von Klageforderung und aufgerechneten Gegenansprüchen (§§ 387, 389 BGB). Der klageweise geltend gemachte Darlehensrückzahlungsanspruch richtet sich, wie ausgeführt, nicht gegen die Gesellschaft, sondern gegen den beklagten Ehemann persönlich unter gesamtschuldnerischer Mithaftung (u.a.) der beklagten Ehefrau, während die aufgerechneten Gegenansprüche nicht den Beklagten, sondern der Gesamthand zustehen, wie das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum angenommen hat. Der Revision kann nicht darin gefolgt werden, der Kläger sei nicht von der Gesellschaft, sondern von den L i/ - u - einzelnen Gesellschaftern persönlich - und damit hier auch von den Beklagten - beauftragt worden. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts haben sich die Beklagten und die anderen sechs Beteiligten zu dem Zwecke von Investitionen in den USA zu einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts zusamraengeschlossen. In diesem Rahmen sollte das Amerika-Geschäft abgewickelt werden und ist es auch abgewickelt worden. Für Aktivitäten einzelner oder aller Gesellschafter persönlich blieb insoweit daneben kein Raum. Auch der mit dem Kläger nach den Feststellungen des Berufungsgerichts geschlossene Anwalts- und Treuhandvertrag fügt sich in diesen Rahmen ein. Soweit die Revision darauf hinweist, der Kläger sei von "den Gesellschaftern" mandatiert und zu dem Treuhänder bestellt worden, führt dies nicht zu einer anderen Beurteilung; denn eine Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (§§ 705 ff. BGB) besitzt keine eigene Rechtspersönlichkeit (BGHZ 80, 222, 227 = LM BGB § 209 Nr. 42 m. Anm. Girisch). Ob und inwieweit die Interessen der einzelnen Gesellschafter vom Schutz des mit dem Kläger geschlossenen Anwalts- und Treuhandvertrages umfaßt werden und den Beklagten wegen ihnen persönlich entstandener Nachteile Ansprüche gegen den Kläger zustehen, kann dahinstehen. Nach dem angefochtenen Urteil haben die Beklagten Ansprüche auf Herausgabe von Schmiergeld und auf Rückzahlung empfangenen Honorarvorschusses aufgerechnet. Diese Ansprüche stehen jedenfalls der Gesellschaft zu. Ein Antrag auf Tatbestandsberichtigung ist nicht gestellt. Soweit die Revision geltend macht, die Beklagten hätten darüber hinaus auch Schadensersatzansprüche wegen ihnen persönlich entstandener Nachteile aufgerechnet, trifft dies nicht zu. Aus der mit Schriftsatz vom 3. Juli 1984 eingereichten Strafanzeige, auf die die Revision verweist, ergibt sich eine solche Aufrechnung nicht, so daß dahinstehen kann, ob dieser Schriftsatz Gegenstand der mündlichen Verhandlung vom 4. Juli 1984 war. Später nachgeschobene tatsächliche Erklärungen der Beklagten hat das Berufungsgericht nicht berücksichtigt. Auch eine anteilige Berücksichtigung der aufgerechneten Ansprüche (Schmiergeld und Honorarvorschuß), wie die Revision meint, kommt nicht in Betracht. Dies ergibt sich aus §§ 718, 719 BGB (vgl. Palandt/Thomas 44. Aufl. § 718 BGB Anm. 3, 4; § 719 BGB Anm. 1,2). Da der Kläger keine Gesellschafts-, sondern eine Privatforderung einklagt, steht den Beklagten auch kein Leistungsverweigerungsrecht in entsprechender Anwendung von § 770 Abs. 2 BGB, § 129 Abs. 3 HGB zu (vgl. insoweit Palandt/Heinrichs § 387 BGB Anm. 3 b, Palandt/Thomas § 719 BGB Anm. 2 d, jeweils unter Hinweis insbesondere auf BGHZ 38, 122, 124, 126). 3. Das Berufungsgericht hat die Widerklage abgewiesen. Das hält der revisionsgerichtlichen Überprüfung jedenfalls im Ergebnis stand. a) Dem Berufungsgericht kann allerdings nicht darin gefolgt werden, daß es die Widerklage als nach § 33 ZPO unzulässig angesehen hat. Der insoweit erforderliche Sachzusammenhang liegt vielmehr vor. .L Für den Zahlungsantrag der Widerklage gilt dies schon deshalb, weil die Beklagten gegen die Klageforderung Aufrechnung einwenden und den insoweit überschießenden Betrag im Wege der Widerklage verfolgen (vgl. Zoller/Vollkommer 14. Aufl. 9 33 ZPO Anm. 16; Thomas/Putzo 13. Aufl. § 33 ZPO Anm. 2 a bb). Ein prozessualer Zusammenhang kann unter den gegebenen Umständen aber auch für den geltend gemachten Auskunft sanSpruch nicht verneint werden. Der Klageforderung wie den Gegenansprüchen liegt ein und derselbe Tatsachenkomplex zugrunde, nämlich die streitige USA-Investition. Die Sicht des Berufungsgerichts ist zu eng, wie die Revision mit Recht rügt. b) Dem Berufungsgericht kann auch insoweit nicht gefolgt werden, als es für die Widerklage die Prozeßführungsbefugnis der Beklagten verneint hat. Die Beklagten sind vielmehr befugt, die Widerklageansprüche im Prozeßwege zu verfolgen. Die Beklagten haben die Widerklage nicht im Namen der Gesellschaft, sondern im eigenen Namen erhoben. Sie nehmen auch weder kraft Gesetzes noch kraft Ermächtigung eine Prozeßführungsbefugnis der Gesellschaft für sich in Anspruch. Daß nicht alle Gesellschafter der Prozeßführung zugestimmt haben, tragen die Beklagten selbst vor; den nach dem Gesellschaftsvertrag zusammen mit dem Beklagten zu 2 vertretungsberechtigten Mitgesellschafter Karl Heinz haben sie auf Zustimmung verklagt. Die Beklagten leiten ihre Prozeßführungsbefugnis viel- mehr daraus her, daß sie sich eigener Ansprüche gegen den Kläger berühmen. Diese Ansprüche prozessual zu verfolgen ist ihnen auch insoweit nicht verwehrt, als sie Leistung nicht an sich, sondern an alle Gesellschafter verlangen. c) Die Widerklage ist jedoch unbegründet. Wie ausgeführt, stehen die mit der Widerklage verfolgten Ansprüche nicht den Beklagten, sondern der Gesellschaft zu, d.h. der aus acht Personen bestehenden Investorengruppe (mag sie auch im Stadium der Abwicklung stehen). Ein einzelner Gesellschafter oder mehrere Gesellschafter sind aber sachlich nicht befugt, eine Gesellschaftsforderung gegen einen Dritten im eigenen Namen gerichtlich geltend zu machen; einer von ihnen gleichwohl erhobenen Klage fehlt die Aktivlegitimation (vgl. BGH Urt. vom 16. November 1978 - II ZR 12/78 = WM 1979, 366 m.w.Nachw.: BGHZ 12, 308; 17, 340; 39, 14 mit Anm. R. Fischer in LM BGB § 709 Nr. 1, § 432 Nr. 2 und § 709 Nr. 4; vgl. auch U. Fischer WM 1981, 683, 639). Einer der vom Bundesgerichtshof zugelassenen Ausnahmefälle liegt nicht vor, weil weder vorgetragen noch ersichtlich ist, daß der Kläger mit anderen Gesellschaftern als den Beklagten in gesellschaftswidriger Weise zusammenwirkt . 4. Die gegen die Verfahrensweise des Berufungsgerichts gerichteten Revisionsrügen hat der Senat geprüft und nicht für durchgreifend erachtet (§ 565 a ZPO). Krohn Kroner Halstenberg Werp Boujong