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BGH · III ZR 193/83

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 193/83
freiGrundNürnbergNJWZPOKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
III ZR 193/83
BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 Richard___W	,
Kläger und Revisionskläger, Prozeßbevollmächtigter:	Rechtsanwalt	Dr. 
Bundesrepublik Deutschland,
 handelnd in Prozeßstandschaft für die Vereinigten Staaten von Amerika, vertreten durch den Bundesminister der Finanzen, dieser vertreten durch das Bayer. Staatsministerium der Finanzen, dieses vertreten durch die Oberfinanzdirektion Nürnberg, Referat Verteidigungslasten, K^|^pstraße 50, Nürnberg,
 Beklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter:	Rechtsanwalt	Dr. 
gegen
2

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Kroner, Boujong, Dr. Halstenberg und Dr. Werp am 28. Juni 1984
gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 - NJW 1981, 39)
beschlossen:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 28. September 1983 - 4 U 1298/81 - wird nicht angenommen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 94.989 DM
Gründe
 Die Sache hat keine rechtsgrundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 554 b ZPO. Die Revision verspricht auch keine Aussicht auf Erfolg.
1.	Bezüglich der Sachschäden entspricht die Berufungsbegründung nicht den Anforderungen des § 519 Abs. 3 Nr. 2 ZPO. Die Berufungsbegründung muß erkennen lassen, welche Gesichtspunkte der Berufungskläger seiner Rechtsverfolgung zugrunde legen, insbesondere welche tatsächlichen und
 rechtlichen Erwägungen des erstinstanzlichen Urteils er bekämpfen will. Er muß dabei im einzelnen angeben, in welchen Beziehungen und aus welchen Gründen er die rechtliche oder tatsächliche Würdigung des Erstrichters für unrichtig hält (BGH Beschl. vom 18. Februar 1981 - IVb ZB 505/81 = NJW 1981, 1620; BGH Urt. vom 5. Oktober 1983 - III ZR 224/82 = NJW 1984, 177 = WM 1983, 1291). Daran fehlt es hier hinsichtlich der Sachschäden. Eine Bezugnahme auf das erstinstanzliche Vorbringen (hier: den Schriftsatz vom 30. Oktober 1978) reicht nicht aus (BGH Beschl. vom 18. Februar 1981 aaO m.w.Nachw.).
2.	Die Frage, ob die jetzigen Gesundheitsschäden des Klägers auf dem Unfallereignis vom 18. August 1975 beruhen (haftungsausfüllende Kausalität), hat das Berufungsgericht mit Recht nach § 287 ZPO beurteilt (BGB-RGRK 12. Aufl. § 823 Rn. 507 m.w.Nachw.). Das Revisionsgericht kann die tatrichterliche Würdigung nach § 287 ZPO nur darauf überprüfen, ob die Beurteilung auf grundsätzlich falschen oder offenbar unsachlichen Erwägungen beruht oder wesentliche entscheidungserhebliche Umstände außer acht gelassen wurden (Senatsurteile BGHZ 39, 198,
 219 und vom 8. Dezember 1977 - III ZR 46/75 = LM § 839 /Fd/ BGB Nr. 19 = VersR 78, 281, 283 unter IV 1). Hiernach beachtliche Rechtsfehler werden von der Revision nicht aufgezeigt.
3.	Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, daß der Berufungsrichter sich der ihm in § 287 ZPO eingeräumten freieren Stellung nicht bewußt gewesen sei. Er hat sich jedoch nicht davon überzeugen können, daß die Diabeteserkrankung des Klägers und seine fast völlige Erblindung auf Grund einer diabetischen Retinopathie durch den Unfall entstanden, früher ausgelöst oder verschlimmert
 worden sind. Da das Berufungsgericht auch mit seinen freieren Erkenntnismöglichkeiten keine hinreichend gesicherte Grundlage für die Bejahung des Ursachen-zusammenhangs gewinnen konnte, durfte es nach den allgemeinen Beweislastregeln entscheiden (BGH Urt. vom 7. Juli 1970 - VI ZR 233/69 = NJW 1970, 1970, 1971;
BGH Urt. vom 25. April 1972 - VI ZR 134/71 = NJW 1972,
1515, 1517; BGB-RGRK aaO § 823 Rn. 505 m.w.Nachw.). Das von der Revision angeführte Senatsurteil vom 1. März 1951 (III ZR 9/50 = LM § 287 ZPO Nr. 3) besagt nichts anderes. Auch das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 30. April 1963 (VI ZR 125/62 = VersR 1963, 872, 873), auf das sich die Revision ebenfalls stützt, steht nicht entgegen. In diesem Urteil ist ausgeführt, daß der Tatrichter schon auf Grund einer von ihm bejahten erheblichen Wahrscheinlichkeit einen ursächlichen Zusammenhang feststellen kann, wenn sie ihm zur freien Uberzeugungsbildung ausreicht (so auch BGH Urt. vom 2. Dezember 1975 - VI ZR 79/74 = NJW 1976, 1145 = LM § 832 BGB Nr. 10). Für einai solchen Wahrscheinlichkeitsgrad und eine darauf fußende Überzeugung hat indessen der Berufungsrichter, der die Beweisergebnisse umfassend und sorgfältig gewürdigt hat, keine genügende Grundlage gefunden.
 
Der Senat hat die übrigen Verfahrensrügen geprüft, aber nicht für durchgreifend erachtet (§ 565 a ZPO).
Krohn	Kroner	Boujong
 Halstenberg	Werp