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BGH · III ZR 193/81

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 193/81

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 1. März 1978 von der Klägerin für die AuslandsZustellung einen Auslagenvorschuß an, den diese am 23. Die Klägerin verlangt von dem beklagten Land Schadensersatz in Höhe der Wechselsummen, Wechselunkosten und Kosten des Wechselprozesses. Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Der im Wechselprozeß zuständig gewesene Geschäftsstellenbeamte habe es zwar pflichtwidrig versäumt, alsbald eine Übersetzung der für die Zustellung der Wechselklage erforderlichen Unterlagen zu beschaffen. Die Klägerin hätte nämlich im März 1979 die öffentliche Zustellung gemäß den §§ 203 ff. ZPO beantragen und damit eine Zustellung erreichen können, die noch als ’’demnächst” im Sinne von § 270 Abs* 3 ZPO anzusehen gewesen wäre und daher die Verjährung der Wechseiforderungen unterbrochen hätte. 1. Soweit das Berufungsgericht als Amtspflichtverletzung zunächst die Säumnisse bei der Beschaffung einer Übersetzung für die zuzustellende Wechelklage geprüft hat, hat es zutreffend angenommen, daß diese Pflichtwidrigkeiten allein den geltend gemachten Schaden noch nicht verursacht haben. Wie das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler angenommen hat, wäre eine solche etwa Ende Mai 1979 erfolgte Zustellung noch als ’’demnächst” im Sinne von § 270 Abs.3 ZPO anzusehen gewesen und hätte nach § 209 Abs. 1 BGB die Verjährung der Wechselforderungen unterbrochen. Die Revision geht zunächst unzutreffend davon aus, daß bei der Prüfung, ob die Zustellung noch ’’demnächst” erfolgt wäre, ein Zeitablauf von mehr als einem Jahr zugrunde zu legen sei; denn dabei stellt sie unrichtigerweise auf den Zeitpunkt der Klageeinreichung am 1. Der Zeitraum zwischen Klageeinreichung und Verjährungseintritt bleibt dagegen in Ansehung des § 270 Abs.3 ZPO unberücksichtigt; denn soweit die Verzögerung bei der Zustellung auf einen unverjährten Zeitraum fällt, ist sie unschädlich. Die um neun Monate verzögerte Zustellung wäre noch als ’’demnächst” im Sinne von § 270 Abs.3 ZPO anzusehen gewesen. Nach diesen Grundsätzen wäre die hier mögliche Zustellung als "demnächst" anzusehen gewesen, denn die Klägerin hatte alles ihr Zumutbare für eine rechtzeitige Zustellung, und zwar selbst für die zunächst erforderliche Auslandszustellung, getan. Die Verzögerung von neun Monaten hatte sich allein aus der der Geschäftsstelle anzulastenden Verzögerung, aus dem Zeitverlust durch die erfolglose Auslandszustellung und die öffentliche Zustellung ergeben. Schutzwürdige Belange des WechselSchuldners hätten einer Anerkennung der verzögerten öffentlichen Zustellung als "demnächst” nicht entgegengestanden; denn er war in Kenntnis seiner Wechselverpflichtungen und der zwischenzeitlichen Mahnung der Klägerin unbekannt verzogen und hatte daher selbst die Ursache für einen verspäteten Zugang einer noch rechtzeitig eingereichten Klage gesetzt. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der von der Revision angeführten Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 14. Dem hier vorliegenden Sachverhalt vergleichbar ist vielmehr die Entscheidungsgrundlage in BGHZ 25, 250, 255 f., in der eine Zustellung auf diplomatischem Wege mit lOmonatiger Dauer noch als "demnächst" angesehen worden ist. Der Wechselprozeß hätte daher noch mit Aussicht auf Erfolg weiter geführt werden können; diese Möglichkeit ging jedoch dadurch verloren, daß die Klägerin den Prozeß nicht weiter betrieb, insbesondere nicht die öffentliche Zustellung der Klage beantragte. Die Einleitung der öffentlichen Zustellung hätte zwar nach § 204 Abs. 1 ZPO eines Antrags der Klägerin bedurft; es ist aber nicht auszuschließen, daß sie auf eine entsprechende gerichtliche Anregung hin einen solchen Antrag gestellt hätte. 3. Nach der bisherigen Sachlage ist nicht auszuschließen, daß die Klägerin auf die gebotene gerichtliche Anregung hin die öffentliche Zustellung beantragt und auf diesem Wege einen Titel gegen den Wechselschuldner erlangt hätte; dabei ist hier zu ihren Gunsten zu unterstellen, daß ein solcher Titel realisierbar gewesen wäre. Für die Bewertung eines etwaigen mitwirkenden Verschuldens der Klägerin, das darin gesehen werden könnte, daß sie die öffentliche Zustellung der Klage nicht auch ohne Anregung des Gerichts beantragt hat, wird zu berücksichtigen sein, daß ein bei ihr etwa bestehender Irrtum über diese verbliebene Möglichkeit der fristwahren den Klagezustellung durch die frühere AmtspflichtVerletzung mitverursacht wäre. Im übrigen ist zu bedenken: Der durch die Amtspflichtverletzungen verursachte Schaden besteht darin, daß die Klägerin einen Vollstrecktungstitel für ihre Wechselansprüche nicht erlangt hat. Verblieb der Klägerin trotz der Versäumnisse des Gerichts im Wechselprozeß noch die Möglichkeit einer erfolgversprechenden Klage aus dem Grundgeschäft, so' besteht der durch die Amtspflichtverletzungen verursachte Scha^ den nur darin, daß der Klägerin die Möglichkeit genommen wurde, im Wechselprozeß schnell und einfach einen Titel zu erlangen und nicht die Kosten und das Risiko eines neuen Prozesses tragen zu müssen.

Zitierte Normen: § 34 BGB § 270 ZPO
ÜbersetzungGeschäftsstelleVerzögerungWechselprozeßMärzZustellungZPOöffentlichKlägerin

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja BGHZ	:	nein
GG Art. 34; BGB § 839 Fi; ZPO § 270 Abs. 3
Zur Frage der Haftung bei einer durch den Urkunds-beamten der Geschäftsstelle amtspflichtwidrig verzögerten Zustellung der Klage im Wechselprozeß.
BGH, Urt. v. 7. April 1983 - III ZR 193/81 - OLG Frankfurt a.M
LG Frankfurt a.M
BUNDESGERICHTSHOF
&
IM NAMEN DES VOLKES
III ZR 193/81 URTEIL	Verkündet	am: 7. April 1983
Schorm,
 Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter
 der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 der Firma M. E
Inhaberin Frau Anita	Export-Import,
 Straße 14, F
Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter:	Rechtsanwalt	Frhr.	v.
das Land Hessen,
 vertreten durch den Minister der Justiz,
 dieser vertreten durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts Frankfurt (Main) in Frankfurt (Main),
Beklagten und Revisionsbeklagten, Prozeßbevollmächtigter:	Rechtsanwalt	Dr. 
gegen
2

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 7. April 1983 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Dr. Ankermann, Kroner, Dr. Scholz-Hoppe und Dr. Werp
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 8. Oktober 1981 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Die Klägerin reichte am 1. März 1978 beim Landgericht Frankfurt am Main gegen den damals in Athen ansässigen Kaufmann Nikos R^i^fe eine Wechselklage in Höhe von 137.941,92 DM nebst Zinsen ein. Die Klage stützte sich auf neun von der Klägerin ausgestellte und von	akzeptierte	Wechsel,	die	in	der	Zeit
 vom 24. August 1973 bis 15. Oktober 1975 fällig, aber nicht eingelöst worden waren.
 
Das Landgericht bestimmte Termin zur mündlichen Verhandlung auf den 21. September 1978. Die Geschäftsstelle forderte am 7. März 1978 von der Klägerin für die AuslandsZustellung einen Auslagenvorschuß an, den diese am 23. März 1978 einzahlte. Am 20. April 1978 übergab die Geschäftsstelle des Landgerichts die für die Auslandszustellung notwendigen Unterlagen an einen griechischen Dolmetscher zur Übersetzung. Dieser meldete sich jedoch in der Folgezeit nicht mehr; die Geschäftsstelle erinnerte ihn auch zunächst nicht an die Erledigung des Übersetzungsauftrags. Der Verhandlungstermin vom 21. September 1978 verlief wegen des Fehlens der Klagezustellung ergebnislos; am 15. Oktober 1978 wurde ein neuer Termin auf den 29- März 1979 bestimmt. Nachdem eine Anfrage an den beauftragten Dolmetscher unbeantwortet geblieben war, wurde ein anderer Dolmetscher eingeschaltet, der die Übersetzungen am 21. November 1978 ablieferte. Am 18. Januar 1979 machte der von der Deutschen Botschaft in Athen beauftragte griechische Gerichtsvollzieher einen erfolglosen Versuch, die Klage und die Ladung Herrn	zuzustellen.	Auf
 der Zustellungsurkunde vermerkte er, nach intensiven Ermittlungen erfahren zu haben, daß der Kaufmann R^|K seit Sommer 1978 unbekannt verzogen sei. Daraufhin hob das Landgericht am 19. März 1979 den Termin vom 29. März 1979 auf. Die Klägerin, die das Zustellungsprotokoll am 15. März 1979 und die Nachricht von der Terminsaufhebung am 20. März 1979 erhalten hatte, betrieb den Wechselprozeß nicht mehr weiter.
Die Klägerin verlangt von dem beklagten Land Schadensersatz in Höhe der Wechselsummen, Wechselunkosten und Kosten des Wechselprozesses. Sie macht geltend, die Geschäftsstelle des Landgerichts habe eine Amtspflicht-
 
Verletzung begangen, weil sie nicht dafür Sorge getragen habe, daß der zunächst beauftragte Dolmetscher in angemessener Zeit die für die AuslandszuStellung notwendigen Übersetzungen beigebracht habe. Eine Fortführung des Wechselprozesses sei für sie nicht mehr in Betracht gekommen, weil die Wechselansprüche zwischenzeitlich verjährt gewesen seien.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen; die Berufung der Klägerin ist ohne Erfolg geblieben. Mit der Revision verfolgt die Klägerin den Klageanspruch weiter.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Der im Wechselprozeß zuständig gewesene Geschäftsstellenbeamte habe es zwar pflichtwidrig versäumt, alsbald eine Übersetzung der für die Zustellung der Wechselklage erforderlichen Unterlagen zu beschaffen. Diese Amtspflichtverletzung sei jedoch nicht ursächlich dafür, daß die Klägerin keinen vollstreckbaren Titel gegen ihren Wechselschuldner erlangt habe. Dieser Schaden sei vielmehr darauf zurückzuführen, daß sie den Wechselprozeß nicht weiter betrieben habe. Die Fortsetzung des Wechselprozesses sei trotz der bei der Zustellung der Klage eingetretenen Verzögerung erfolgversprechend gewesen. Die Klägerin hätte nämlich im März 1979 die öffentliche Zustellung gemäß den §§ 203 ff. ZPO beantragen und damit eine Zustellung erreichen können, die noch als ’’demnächst”
 
im Sinne von § 270 Abs* 3 ZPO anzusehen gewesen wäre und daher die Verjährung der Wechseiforderungen unterbrochen hätte.
Die hiergegen gerichtete Revision hat Erfolg.
II.
Wie das Berufungsgericht im Ausgangspunkt zutreffend angenommen hat, setzt ein Ersatzanspruch gemäß § 839 Abs. 1 BGB, Art. 34 GG eine schuldhafte Amtspflichtverletzung voraus, die in zurechenbarer Weise für. den geltend gemachten Schaden ursächlich geworden ist.
1.	Soweit das Berufungsgericht als Amtspflichtverletzung zunächst die Säumnisse bei der Beschaffung einer Übersetzung für die zuzustellende Wechelklage geprüft hat, hat es zutreffend angenommen, daß diese Pflichtwidrigkeiten allein den geltend gemachten Schaden noch nicht verursacht haben. Die Verzögerung bei der Beschaffung der Übersetzung hatte nämlich die Möglichkeit, einen vollstreckbaren Titel im Wechselprozeß zu erlangen, noch nicht verschlossen. Als im März 1979 die erfolglose Zustellung gegen den unbekannt verzogenen griechischen Wechselschuldner bekannt wurde, hätte nämlich die öffentliche Zustellung gemäß den §§ 203 ff. ZPO betrieben und damit etwa innerhalb von zwei Monaten die Zustellung erreicht werden können.
Wie das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler angenommen hat, wäre eine solche etwa Ende Mai 1979 erfolgte Zustellung noch als ’’demnächst” im Sinne von § 270
Abs. 3 ZPO anzusehen gewesen und hätte nach § 209 Abs. 1 BGB die Verjährung der Wechselforderungen unterbrochen. Entgegen der Ansicht der Revision hätte der inzwischen eingetretene Zeitablauf nicht entgegengestanden. Die Revision geht zunächst unzutreffend davon aus, daß bei der Prüfung, ob die Zustellung noch ’’demnächst” erfolgt wäre, ein Zeitablauf von mehr als einem Jahr zugrunde zu legen sei; denn dabei stellt sie unrichtigerweise auf den Zeitpunkt der Klageeinreichung am 1. März 1978 ab. Richtigerweise ist aber davon auszugehen, wieviel Zeit zwischen dem Ablauf der Verjährungsfrist, also frühestens dem 24. August 1978, und der Zustellung liegt. Der Zeitraum zwischen Klageeinreichung und Verjährungseintritt bleibt dagegen in Ansehung des § 270 Abs. 3 ZPO unberücksichtigt; denn soweit die Verzögerung bei der Zustellung auf einen unverjährten Zeitraum fällt, ist sie unschädlich. Es kann nämlich nicht zu dem Nachteil der Klägerin ausschla-gen, daß sie mit der Einreichung der Klage nicht bis zu dem letzten Tage der Verjährungsfrist gewartet, sondern die Klage schon mehrere Monate früher eingereicht hat (vgl. BGH Urteile vom 12. Februar 1969 - IV ZR 539/68 = NJW 1969, 928 und vom 12. Oktober 1971 - VI ZR 59/70 = NJW 1972, 208 f.). Der Klägerin hätte daher nur derjenige Zeitraum angelastet werden können, der bei Klageeinreichung unmittelbar vor Verjährungseintritt bis zu der möglichen öffentlichen Zustellung verstrichen wäre. Bezogen auf den ältesten Wechsel wäre dies die Zeit vom 23. August 1978 bis etwa Ende Mai 1979, also ein Zeitraum von ungefähr neun Monaten.
Die um neun Monate verzögerte Zustellung wäre noch als ’’demnächst” im Sinne von § 270 Abs. 3 ZPO anzusehen gewesen. Diese Regelung ist nämlich nicht rein zeitlich
 
zu verstehen, sondern soll die Klägerin vor einer von ihr nicht verschuldeten verzögerlichen Sachbehand-lung schützen. Derjenige Zeitraum, den die Klägerin nicht zu vertreten hat, ist ihr deshalb nicht anzulasten, vorausgesetzt, daß keine schutzwürdigen Belange des damaligen Beklagten entgegenstehen (vgl. Senatsurteil vom 24. Juni 1974 - III ZR 105/72 = VersR 1974, 1106 f. m.w.Nachw.). Nach diesen Grundsätzen wäre die hier mögliche Zustellung als "demnächst" anzusehen gewesen, denn die Klägerin hatte alles ihr Zumutbare für eine rechtzeitige Zustellung, und zwar selbst für die zunächst erforderliche Auslandszustellung, getan.
Die Verzögerung von neun Monaten hatte sich allein aus der der Geschäftsstelle anzulastenden Verzögerung, aus dem Zeitverlust durch die erfolglose Auslandszustellung und die öffentliche Zustellung ergeben. Schutzwürdige Belange des WechselSchuldners hätten einer Anerkennung der verzögerten öffentlichen Zustellung als "demnächst” nicht entgegengestanden; denn er war in Kenntnis seiner Wechselverpflichtungen und der zwischenzeitlichen Mahnung der Klägerin unbekannt verzogen und hatte daher selbst die Ursache für einen verspäteten Zugang einer noch rechtzeitig eingereichten Klage gesetzt.
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der von der Revision angeführten Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 14. Juni 1972 (IV ZR 53/71 = FamRZ 1972, 498, 500), denn dort war, anders als vorliegend, ein Verschulden des Prozeßbevollmächtigten für eine Verzögerung der Klagezustellung ursächlich gewesen. Dem hier vorliegenden Sachverhalt vergleichbar ist vielmehr die Entscheidungsgrundlage in BGHZ 25, 250, 255 f., in der eine Zustellung auf diplomatischem Wege mit lOmonatiger Dauer noch als "demnächst" angesehen worden ist.
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2.	Der Wechselprozeß hätte daher noch mit Aussicht auf Erfolg weiter geführt werden können; diese Möglichkeit ging jedoch dadurch verloren, daß die Klägerin den Prozeß nicht weiter betrieb, insbesondere nicht die öffentliche Zustellung der Klage beantragte.
Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist jedoch nach dem bisherigen Sachstand dieses Scheitern des Wechselprozesses durch Aufgeben der Klägerin nicht ihr allein anzulasten. Die Einleitung der öffentlichen Zustellung hätte zwar nach § 204 Abs. 1 ZPO eines Antrags der Klägerin bedurft; es ist aber nicht auszuschließen, daß sie auf eine entsprechende gerichtliche Anregung hin einen solchen Antrag gestellt hätte.
Eine Verpflichtung, die öffentliche Zustellung anzuregen, besteht zwar im allgemeinen nicht (vgl. aber Zöller/Stephan, ZPO 13. Aufl. § 204 Anm. 1). Im vorliegenden Fall ergab sie sich aber aus der Verpflichtung, die Klägerin vor weiteren Nachteilen aufgrund der vorangegangenen gerichtlichen Versäumnisse zu bewahren. Die öffentliche Zustellung, die erst durch die Pflichtverletzung seitens des Gerichts erforderlich geworden war, brachte nämlich nunmehr die Gefahr von Fehlreaktionen der Klägerin mit sich, zu demal es sich um eine weniger häufige Form der Zustellung für bestimmte Ausnahmefälle handelte. Insbesondere bestand die Möglichkeit, daß die Klägerin die Voraussetzungen für die öffentliche Zustellung für nicht gegeben hielt oder das Antragserfordernis übersah. Hinzu kommt, daß sie in der bloßen Mitteilung der Terminsaufhebung ohne Anfrage nach einer öffentlichen Zustellung bereits einen Hinweis auf die Verneinung der Voraussetzungen der öffentlichen Zustellung hätte sehen können. Um diese
 
Gefahren, die durch die gerichtlichen Säumnisse hervorgerufen worden waren, auszuräumen, hätte das Gericht von sich aus die öffentliche Zustellung anregen müssen. Der zuständige Amtsträger hätte bei der gebotenen Behandlung des Falles diese Verpflichtung auch erkennen können und müssen.
3.	Nach der bisherigen Sachlage ist nicht auszuschließen, daß die Klägerin auf die gebotene gerichtliche Anregung hin die öffentliche Zustellung beantragt und auf diesem Wege einen Titel gegen den Wechselschuldner erlangt hätte; dabei ist hier zu ihren Gunsten zu unterstellen, daß ein solcher Titel realisierbar gewesen wäre. Insoweit bedarf es noch weiterer tatrichterlicher Feststellungen.
Für die Bewertung eines etwaigen mitwirkenden Verschuldens der Klägerin, das darin gesehen werden könnte, daß sie die öffentliche Zustellung der Klage nicht auch ohne Anregung des Gerichts beantragt hat, wird zu berücksichtigen sein, daß ein bei ihr etwa bestehender Irrtum über diese verbliebene Möglichkeit der fristwahren den Klagezustellung durch die frühere AmtspflichtVerletzung mitverursacht wäre.
Im übrigen ist zu bedenken: Der durch die Amtspflichtverletzungen verursachte Schaden besteht darin, daß die Klägerin einen Vollstrecktungstitel für ihre Wechselansprüche nicht erlangt hat. Entgangen sind ihr damit zunächst nur die materiellen und verfahrensrechtlichen Vorteile dieser Ansprüche. Dies steht aber einem endgültigen Anspruchsverlust nur gleich, wenn dargetan wird, daß Ansprüche aus dem Grundgeschäft nicht hätten durchgesetzt werden können. Solche Ansprüche dürften
 im Mai 1979 noch nicht verjährt gewesen sein. Hierüber sind indes Feststellungen noch nicht getroffen. Verblieb der Klägerin trotz der Versäumnisse des Gerichts im Wechselprozeß noch die Möglichkeit einer erfolgversprechenden Klage aus dem Grundgeschäft, so' besteht der durch die Amtspflichtverletzungen verursachte Scha^ den nur darin, daß der Klägerin die Möglichkeit genommen wurde, im Wechselprozeß schnell und einfach einen Titel zu erlangen und nicht die Kosten und das Risiko eines neuen Prozesses tragen zu müssen.
Krohn	Dr. Ankermann	Kroner
 Scholz-Iioppe
 Werp