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BGH · 2 BvR 831/76

Gericht: BGH · Aktenzeichen: 2 BvR 831/76

Krohn, Dr. Tidow, Kroner und Boujong am 5. November 1981 gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschlüsse vom 9. Die Revision der Kläger gegen das Urteil des 9. Die Kläger tragen 5/6, die Beklagte trägt 1/6 der Kosten des Revisionsverfahrens (§92 ZPO). 1.Die Revision wirft keine rechtsgrundsätzlichen Fragen auf.a) In der Rechtsprechung ist anerkannt, daß die "Übernahme der persönlichen Haftung" für die Zahlung des Grundschuldbetrages regelmäßig eine selbständige persönliche Verpflichtung (§ 780 BGB) des Schuldners gegenüber dem Gläubiger in Höhe des Grundschuldbetrages darstellt (BGH Urt. v. Die Auffassung der Revision, die Verwendung des Wortes "Haftung” habe keine (neue) Verbindlichkeit begründen sollen, sondern nur eine weitere Zugriffsmöglichkeit für bereits bestehende Ansprüche, ist schon im Hinblick auf die geschilderte Rechtsprechung, auf die die Beurkundungspraxis sich eingestellt hat, abzulehnen. November 1979 - V ZR 123/76 = NJW 1980, 1050 WM 1980, 316 für den anders liegenden Fall eines Schadens ersatzanspruchs aus § 326 BGB bei Unterwerfung wegen der "Kaufpreisforderung"). c) Von Bedeutung wäre es dagegen, wenn das abstrakte Schuldanerkenntnis sich nach dem Parteiwillen nur auf die Ansprüche der Bank aus §§ 607, 608 BGB, nicht auch auf Schadensersatzansprüche wegen Nichtabnahme des Darlehens (Nr. 13 der AllgDarlBed. für Hyp.Darl. Die rechtliche Würdigung des Berufungsgerichts läßt einen Rechtsfehler zu dem Nachteil der Kläger nicht erkennen. Unbegründet ist namentlich die Auffassung der Revision, eine Haftung der Kläger sei Jedenfalls deshalb entfallen, weil die Grundschuld gelöscht worden sei. Eine solche Akzessorität des persönlichen Anspruchs zu dem dinglichen Recht ist nicht möglich, weil das BGB akzessorische persönliche Verpflichtungen (etwa die Bürgschaft) nur für fremde Verbindlichkeiten zuläßt (WolfSteiner aaO S. Der zusätzliche Sicherungszweck des Schuldanerkenntnisses war also gerade nicht entfallen.

Zitierte Normen: § 92 ZPO § 780 BGB § 794 ZPO § 821 BGB
BGBAnspruchNJWZPOKlägerpersönlichRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
m 7.» iw» BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
1.	Sebastian
2.	Isabella
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beide
 straße
Kläger, Revisionskläger und Anschlußrevisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigte:	Rechtsanwälte	Dr.	■■■■■und
 Dr. ■■■ -
gegen
_____Hypotheken- und Wechselbank AG,
gesetzlich vertreten durch ihren Vorstand, bestehend aus den Herren Dr. W. AflHB, Dr.	und	W.
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 Beklagte, Revisionsbeklagte und Anschlußrevisionsklägerin,
 Prozeßbevollmächtigte:	Rechtsanwälte	Dr. ■■■ und
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2

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Nüßgens und die Richter Dr. G. Krohn, Dr. Tidow, Kroner und Boujong am 5. November 1981 gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschlüsse vom 9. August 1978 - 2 BvR 831/76 und vom 11. Juni 1980-1 PBvU 1/79)
beschlossen:
Die Revision der Kläger gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 21. Oktober 1980 - 9 U 1753/80 - wird nicht angenommen.
Die Kläger tragen 5/6, die Beklagte trägt 1/6 der Kosten des Revisionsverfahrens (§92 ZPO).
Streitwert: 76.480,— DM Gründe
1. Die Revision wirft keine rechtsgrundsätzlichen Fragen auf.
a)	In der Rechtsprechung ist anerkannt, daß die "Übernahme der persönlichen Haftung" für die Zahlung des Grundschuldbetrages regelmäßig eine selbständige persönliche Verpflichtung (§ 780 BGB) des Schuldners gegenüber dem Gläubiger in Höhe des Grundschuldbetrages darstellt (BGH Urt. v. 19. Mai 1958 - VII ZR 114/57 =
WM 1958, 1194; vom 21. Januar 1976 - VIII ZR 148/74 =
NJW 1976, 567; Wolfsteiner, Vollstr. Urkunde, 1978,
S. 180 Rdn. 70.7; Zawar, NJW 1976, 1823, 1826). Der hier vereinbarte Vertragstext (Nr. 5 der Grundschuldbestellungsurkunde) erlaubt die vom Berufungsgericht vorgenommene Würdigung. Die Auffassung der Revision, die Verwendung des Wortes "Haftung” habe keine (neue) Verbindlichkeit begründen sollen, sondern nur eine weitere Zugriffsmöglichkeit für bereits bestehende Ansprüche, ist schon im Hinblick auf die geschilderte Rechtsprechung, auf die die Beurkundungspraxis sich eingestellt hat, abzulehnen.
b)	Auch hinsichtlich der Wirksamkeit der Unterwerfungsklausel treten hier keine klärungsbedürftigen rechts grundsätzlichen Fragen auf. Es liegt keine nachträgliche Erweiterung des Schuldgrundes vor. Die Unterwerfungserklärung für die abstrakte Verpflichtung (bis zur "Höhe" des Grundschuldbetrages) deckt grundsätzlich auch den hier geltend gemachten Schadensersatzanspruch wegen Nichtabrufs des Darlehens (nicht einschlägig daher BGH Urt. v. 23. November 1979 - V ZR 123/76 = NJW 1980, 1050 WM 1980, 316 für den anders liegenden Fall eines Schadens ersatzanspruchs aus § 326 BGB bei Unterwerfung wegen der "Kaufpreisforderung"). Auf die Frage, ob die "Zweckerklärung" vom 22. November 1977 formbedürftig war (§ 794 Nr. 5 ZPO), kommt es deshalb nicht an.
c)	Von Bedeutung wäre es dagegen, wenn das abstrakte Schuldanerkenntnis sich nach dem Parteiwillen nur auf die Ansprüche der Bank aus §§ 607, 608 BGB, nicht auch auf Schadensersatzansprüche wegen Nichtabnahme des Darlehens (Nr. 13 der AllgDarlBed. für Hyp.Darl. - ADBHyp.) beziehen sollte. In diesem Fall könnten die Kläger die
 Erfüllung wegen rechtsgrundloser Bereicherung verweigern (§§ 821, 812 II BGB), was indessen von ihnen zu beweisen ist. Diesen Beweis haben sie nicht geführt. Gemäß Nr. 8 Abs. 1 ADBHyp. waren sie u.a. verpflichtet, die "Darlehenssicherheiten in der vorgesehenen Weise zu bestellen". Diese Sicherheiten sollten sich auf alle "Ansprüche aus der bankmäßigen Geschäftsverbindung" erstrecken, wie die "Zweckerklärung" ergibt, die von beiden Klägern gebilligt wurde.
2. Auch eine Erfolgsaussicht der Revision ist im Endergebnis zu verneinen. Die rechtliche Würdigung des Berufungsgerichts läßt einen Rechtsfehler zu dem Nachteil der Kläger nicht erkennen.
Unbegründet ist namentlich die Auffassung der Revision, eine Haftung der Kläger sei Jedenfalls deshalb entfallen, weil die Grundschuld gelöscht worden sei. Eine solche Akzessorität des persönlichen Anspruchs zu dem dinglichen Recht ist nicht möglich, weil das BGB akzessorische persönliche Verpflichtungen (etwa die Bürgschaft) nur für fremde Verbindlichkeiten zuläßt (WolfSteiner aaO S. 183 Rdn. 70.17). Vorliegend ist aber noch zu berücksichtigen, daß die Beklagte der Löschung der Grundschuld nur deshalb zustimmte, weil der Eigentümer/Verkäufer die Darlehens-
schuld nicht mit übernommen hatte. Der zusätzliche Sicherungszweck des Schuldanerkenntnisses war also gerade nicht entfallen.
Nüßgens
 Kroner
Krohn
 Boujong
Tidow