Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 13. Auf die Revision der Antragsteller wird das Urteil des Senats für Baulandsachen des Oberlandesgerichts Saarbrücken vom 5. Juli 1968 aufgehoben und die Berufung des Umlegungsausschusses gegen das Urteil der Kammer für Baulandsachen des Landgerichts in Saarbrücken vom 11. ■brücken den von den Antragstellern gegen beide Beschlüsse des Umlegungsausschusses eingelegten Widerspruch zurückgewiesen hatte, trugen die Antragsteller auf gerichtliche Entscheidung an. Die mit dem Antrag befaßte Kammer für Baulandsachen des Landgerichts hat in ihrem Urteil vom 11. Oegen das Urteil hat der Umlegungsaus schuß am Montag, dem 28* August 1967 mit Schriftsatz vom selben Tag Berufung eingelegt. Die Frist zur Begründung der Berufung ist auf den am Montag, dem 16. Oktober 1967, gestellten Antrag, "die Frist zur Begründung der Berufung um zwei Wochen, also bis zu dem 30. Das Berufungsgericht hat in Abänderung des landgerichtlichen Urteils den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen. Mit der Revision haben die Antragsteller ihren Antrag auf Zurückweisung der Berufung des Umlegungsausschusses weiterverfolgt und hierbei zur Klarstellung erklärt, daß sie eine Änderung der gegen sie ergangenen Verwaltungsbeschlüsse nur hinsichtlich ihrer eigenen in die Umlegung einbezogenen Grundstücke erstreben. Me Revision muß, ohne daß eine sachliche Nachprüfung des Berufungsgerichts geboten, auch nur zulässig ist, deswegen Erfolg haben, v/eil der Umle-gungoausschuß die Frist zur Begründung seiner Berufung versäumt hat, was das Revisionsgericht von Amts wegen zu berücksichtigen hat, und damit seine Berufung unzulässig ist. An dem gerichtlichen Verfahren, das durch den Antrag der Antragsteller eingeleitet wurde, ist neben den Antragstellern nicht, wie das Berufungsgericht annahm, die Stadt Saarbrücken, vertreten durch den Umlegungsausschuß, beteiligt, sondern im Hinblick auf § 162 Abs. 1 Satz 2 BBauG der Umlegungs-ausschuß und der Obere Umlegungsausschuß sowie mit Rücksicht auf § 162 Abs. 1 Satz 1 BBauG, § 48 Abs.1 Nr. 4 BBauG die Stadt SAHIBS, vertreten durch ihren Oberbürgermeister.
S’ BUNDESGERICHTSHOF 2005 °?1 IM NAMEN DES VOLKES III 2K 193/68 URTEIL in der Baulandsache betreffend das Umlegungsverfahren ,rHi in geb. W( Verkündet am 13. Oktober 196g Schorm, Justizangestelltei- •1* Urkundsbeamter der Geschäftsstelle hveg” Beteiligte^ 1. a) Witwe Elsa K b) Dipl. Ing. Y/erner__K beide wohnhaft in S I, Ki^^Ppf ad Wß? Antragsteller und Revisionsführer, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. 2. Umlegungsausschuß der Landeshauptstadt S - Prozeßbevollmächtigte: als Umlegungsstelle, Rechtsanwälte Prof, und Dr. - 3. Oberer Unlegungsausschuß beim Ministerium für öffentliche Arbeiten und Wohnungsbau in Sl als Y/iöerspruchsbehörde, 4. Land e shau ptstadt Oberbürgermeister vertreten durch den als Gemeinde 2 Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 13. Oktober 1969 unter Mitwirkung des Senats Präsidenten Dr. .Pagendarm sowie der Bundesrichter Dr. Kreft, Dr. Beyer, Dr.Hußla und Keßler für Recht erkannt: Auf die Revision der Antragsteller wird das Urteil des Senats für Baulandsachen des Oberlandesgerichts Saarbrücken vom 5. Juli 1968 aufgehoben und die Berufung des Umlegungsausschusses gegen das Urteil der Kammer für Baulandsachen des Landgerichts in Saarbrücken vom 11. Juli 1967 verworfen. Der Umlegungsausschuß hat die Kosten des Beru-fungs- und des Revisionsverfahrens zu tragen. Von Rechts wegen Der Umlegung saus schuß der Stadt hat in der Verhandlung vom 6. Dezember 1962 beschlossen, die Umlegung im Bereich des Bebauungsplans Habichts-y/eg einzuleiten, und hat hierbei mehrere den Antragstellern gehörende Grundstücke einbezogen. Machdem der Ausschuß seinen Beschluß am 4. März 1965 abgeändert und der Obere Uralegungsausschuß beim Ministerium für öffentliche Arbeiten und Wohnungsbau in Saar 3 - ■brücken den von den Antragstellern gegen beide Beschlüsse des Umlegungsausschusses eingelegten Widerspruch zurückgewiesen hatte, trugen die Antragsteller auf gerichtliche Entscheidung an. Die mit dem Antrag befaßte Kammer für Baulandsachen des Landgerichts hat in ihrem Urteil vom 11. Juli 1967» dem Umlegungsaus schuß zugestellt am 26. Juli *?967, den "Umlegungsbeschluß des Umlegungsausschusses ....... vom 5. (richtig 4.) Marz 1965" und den Widerspruchsbescheid des Oberen Umlegungsausschusses aufgehoben. Oegen das Urteil hat der Umlegungsaus schuß am Montag, dem 28* August 1967 mit Schriftsatz vom selben Tag Berufung eingelegt. Zwar ist in der Berufungsschrift die Bezeichnung "Umlegungsausschuß" handschriftlich in "Stadt Sbr, vertreten durch den Umlegungsausschuß" geändert worden. Es ist aber in der RevisionsVerhandlung nicht zu klären gewesen, wer die Änderung vorgenommen hat, und unter Berücksichtigung der von den Beteiligten in der Verhandlung abgegebenen Erklärungen ist die Änderung für unbeachtlich zu halten. Die Frist zur Begründung der Berufung ist auf den am Montag, dem 16. Oktober 1967, gestellten Antrag, "die Frist zur Begründung der Berufung um zwei Wochen, also bis zu dem 30. Oktober 1967, zu verlängern", durch Verfügung des Vorsitzenden des BerufungsSenats vom 16. Oktober 1967 bis einschließlich 30. Oktober 1967 verlängert worden, an welchem Tag sodann die Berufungsbegründungs-schrift beim Berufungsgericht einging. Das Berufungsgericht hat in Abänderung des landgerichtlichen Urteils den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen. 5 Mit der Revision haben die Antragsteller ihren Antrag auf Zurückweisung der Berufung des Umlegungsausschusses weiterverfolgt und hierbei zur Klarstellung erklärt, daß sie eine Änderung der gegen sie ergangenen Verwaltungsbeschlüsse nur hinsichtlich ihrer eigenen in die Umlegung einbezogenen Grundstücke erstreben. Zusätzlich haben sie angeregt, die Berufung des Umlegungsausschusses als unzulässig zu verwerfen. Ber Umlegungsausschuß hat darum gebeten, die Revision zurückzuv/eisen. Me Revision muß, ohne daß eine sachliche Nachprüfung des Berufungsgerichts geboten, auch nur zulässig ist, deswegen Erfolg haben, v/eil der Umle-gungoausschuß die Frist zur Begründung seiner Berufung versäumt hat, was das Revisionsgericht von Amts wegen zu berücksichtigen hat, und damit seine Berufung unzulässig ist. Die mit der Einlegung der Berufung beginnende einmonatige Prist für die Berufungsbegründung (§ 161 Abs. 1 Satz 1 BBauG, § 519 Abs. 2 ZPO) ist nämlich, was seitens des Berufungsanv/alts und dos Berufungsge-richts übersehen worden ist, durch die Gerichtsferien nicht nach § 223 ZPO gehemmt worden, weil nach §161 Abs. 1 Satz 2 BBauG auf das Verfahren vor den Senaten für Baulandsachen die Gerichtsferien ohne Einfluß sind. Sie war daher in dem Zeitpunkt, als die Verlängerung der Prist beantragt wurde, bereits abgolaufen und konnte daher nicht mehr rechtsv/irk-oam verlängert werden. Die Berufung iot daher gemäß § 161 BBauG, § 519 b ZPO unter Aufhebung des entgegenstehenden Berufungsurteils zu verwerfen. Zugleich sind dem Umlegungs-ausschuß als dem unterlegenen Beteiligten die Kosten beider gerichtlichen Rechtsmittelinstanzen aufzuerlegen. An dem gerichtlichen Verfahren, das durch den Antrag der Antragsteller eingeleitet wurde, ist neben den Antragstellern nicht, wie das Berufungsgericht annahm, die Stadt Saarbrücken, vertreten durch den Umlegungsausschuß, beteiligt, sondern im Hinblick auf § 162 Abs. 1 Satz 2 BBauG der Umlegungs-ausschuß und der Obere Umlegungsausschuß sowie mit Rücksicht auf § 162 Abs. 1 Satz 1 BBauG, § 48 Abs.1 Nr. 4 BBauG die Stadt SAHIBS, vertreten durch ihren Oberbürgermeister. Dr. Pagendarm Dr. Kreft Br. Beyer Dr. Hußla Keßler