Der Streitwert für die Revisionsinstans wird auf Gründe : Der Wert des Beschwerdegegenstandes einer Berufung oder Revision, mit der ein oder mehrere Grundstückseigentümer die in einem Umlegungsbeschluß ange-ordnote Einbeziehung ihres Grundbesitzes in ein Umlegungsverfahren anfechten, ist mit 20» vJ. Der Wert des Beschwerdegegenstandes einer Berufung oder Revision, die seitens des Enteigneten auf Zuweisung von Ersatzland statt einer Geldentschädigung oder seitens dos Enteignungsbegünstigten auf Zubilligung einer Geldentsehädigung statt einer Zuweisung von Ersatzland 2iolt, ist mit 20» v«Ho des Wertes der entoigneten Fläche, für die eine Abfindung in Land in Betracht kommt, zu bemessen• Im Lichte dieser Rechtsprechung, von der abzugehen kein Anlaß besteht, ist der Streitwert der vorliegenden Revision mit 1/5 des vom Oberlandesgericht mit 99o680 DM angenommenen Grundstückswertes und damit aufgerundet auf 20*000 DM festzusetzen*
BUNDESGERICHTSHOF / III ZR 193/67 BESCHLUSS in der Baulandsache 1. Maria -Straße « 2 = S c Oskar-von-Mi Bing ®/HI Antragstellerinnen und Bevisionsführ er innen. - Prozeßbevollmächtigter: Hechts anv/alt gegen die Landeshauptstadt M den Oberbürgermeister, vertreten durch Prozeßbevollmächtigte II. Instanz: gegnenn, Rechtsanwälte Br Dr, Revisions* und 2 / Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr<, Pagendarm sowie der Bundesrichter Dr* Arndt, Dr0 Beyer, Dr0Hußla und Gähtgens am 16» September 1968 beschlossen; Der Streitwert für die Revisionsinstans wird auf Gründe : Der Senat hat in seiner Rechtsprechung folgende Rechtssätze entwickelt: Der Wert des Beschwerdegegenstandes einer Berufung oder Revision, mit der ein oder mehrere Grundstückseigentümer die in einem Umlegungsbeschluß ange-ordnote Einbeziehung ihres Grundbesitzes in ein Umlegungsverfahren anfechten, ist mit 20» vJ. des Wertes des Grund und Bodens, ggfo einschließlich vorhandener Aufbauten, zu bemessen. - BGHZ 49, 317 - Der Wert des Beschwerdegegenstandes einer Berufung oder Revision, die seitens des Enteigneten auf Zuweisung von Ersatzland statt einer Geldentschädigung oder seitens dos Enteignungsbegünstigten auf Zubilligung einer Geldentsehädigung statt einer Zuweisung von Ersatzland 2iolt, ist mit 20» v«Ho des Wertes der entoigneten Fläche, für die eine Abfindung in Land in Betracht kommt, zu bemessen• Im Lichte dieser Rechtsprechung, von der abzugehen kein Anlaß besteht, ist der Streitwert der vorliegenden Revision mit 1/5 des vom Oberlandesgericht mit 99o680 DM angenommenen Grundstückswertes und damit aufgerundet auf 20*000 DM festzusetzen* BGHZ 48, 200 Dr* Pagendarm Br* Hußla ab Urkundsbecmter der Geschäftsstelle des Bundesgerichtshofs Beglaubigt