Auf die Rechtsmittel der Klägerin wird - unter Zurückweisung ihrer weitergehenden Berufung -das Urteil des 4. Es wird festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin alle v/citcren Schäden aus >.-• dem Unfall vom Juni 1963 zu drei Vierteln zu ersetzen. Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zur Zahlung von 3o600 DM nebst Zinsen für betriebsbedingte Aufwendungen bis zu dem 31« Dezember 1963 und eines angemessenen Se merzens-geldes zu verurteilen sowie festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet sei, ihr auch alle weiteren Unfall-schaden zu ersetzen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen, und ausgeführt: Der Gehweg habe sich an der Unfallstelle nicht in einem verkehrsgefährlichen Zustand befunden; eine wenige Tage vorher durchgeführte Überprüfung habe keine Mängel ergeben. Das Berufungsgericht hat unter Abweisung der weitergehenden Ansprüche die Zahlungsansprüche dem Grunde nach zur Hälfte für gerechtfertigt erklärt und festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin alle weiteren Schäden aus dem Unfall zur Hälfte zu erstatten» 23s hat seine Entscheidung im wesentlichen mit folgenden Erwägungen begründet: Nach den Grundsätzen des Anscheinsbeweises sei an— zunehmen, daß der Sturz der Klägerin durch diese erheb-liche Gefahrenstelle verursacht sei. Die Beklagte hafte aus § 831 BGB, weil sie den danach erforderlichen Entlastungsbeweis nicht erbracht habe. Der Bundesgerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, daß die Haftung für den verkehrssicheren Zustand von Straßen sich nach allgemeinen privatrechtlichen Grundsätzen und nicht nach Amtshaftungsrecht richtet. Die Beklagte wendet sieb weiter gegen die Annahme des Berufungsgerichts, daß sie den Entlastungs-beweis nach § 831 BGB nicht erbracht habe. Das Berufungsgericht hat insoweit folgendes festgestellt und ausgeführt: Die Beklagte habe die Stadt in Bezirke für Begehen derart eingeteilt, daß jede Straße etwa alle 12 läge besichtigt werde. Aber Schfl|9 habe als Arbeiter des Tiefbauamtes sonst nur Fahrdämme ausgebessert gehabt und nicht gewußt, worauf er als Begeher für Bürgersteige besonders zu achten habe. Bei Anwendung dieser Grundsätze sind keine Bedenken dagegen zu erheben, daß das Berufungsgericht den Entlastung sbeweis nicht als erbracht angesehen hat: Keine Bedenken bestehen gegen die Annahme, daß zur sachgemäßen Auswahl und Überwachung oder Leitung des Arbeiters Schp|p gehörte, ihn sorgfältige t über seine Aufgaben zu belehren, weil es für die Geiahrenabv;ehr entscheidend auf diese Straßenbegeher ankomnt. Das Berufungsgericht hat zutreffend ausgeführt, daß Sch^^B durch eine solche eingehende Belehrung über die Bedeutung seiner verantwortungsvollen Tätigkeit in seinem Pflichtgefühl und seinem Verantwortungsbewußtsein gestärkt worden wäre. Ihre Haftung wäre nur dann entfallen, wenn sie nun den Nachweis erbracht hätte, daß der Schaden auch bei ordnungsmäßiger Belehrung und Überwachung entstanden wäre; das ist ihr nicht gelungen. Der Vortrag in der Revisionsbegründung der Beklagten greift nicht durch: Das Berufungsgericht hat nicht übersehen, daß der Arbeiter SchflV Tiefbauarbeiter und schon früher als Vertreter eines Straßenbegehers tätig gewesen war. Aber das reichte dem Berufungsgericht bei dieser wichtigen und verantwortungsvollen Tätigkeit gerade nicht aus, sondern es meint, daß zur sorgfältigen Beobachtung, gewissenhaften Dienstausübung sowie vollen und ständigen Anspannung der Aufmerksamkeit eine gründliche Belehrung, Unterrichtung und Einweisung nötig gewesen wäre. Der Senat kann diese Auffassung des Berufungsgerichts nicht als Überspannung der Sorgfaltspflichten betrachten, weil in der Tat Leben und Gesundheit der Bürger von der sorgsamen Pflichterfüllung dieser Straßenbegeher in weitem Umfange entscheidend abhängen. -Ilnur wie folgt 'begründet: Die Klägerin, die nicht etwa gehuntüchtig gewesen sei, hätte bei der herrschenden Helligkeit eine Schwelle von fast 6 cm nicht übersehen dürfen« artigen Umfanges zu bejahen« Denn ein Fußgänger braucht auf dem Gehweg einer Stadt nicht ständig die Augen nach unten zu richten, sondern es genügt, wenn ex" beim Gehen seine Blicke nur gelegentlich und beiläufig auch auf die Straßenoberfläche lenkt0 \ Fr darf seine Augen auf die Ladenauslagen, die übrigen Passanten oder die sonstige Umgebung schweifen lassen und sich beschaulich auf dem Bürgersteig bewegen« Gelegentlich - etwa wie hier bei einer Grundstücksausfahrt - muß er auch auf den Fuhrwerks* fast 6 cm hohe "Schwelle" gehandelt habe, beachtet dabei aber nicht, daß sich nach seinen Feststellungen diese Erhebung auf zwei Steinreihen verteilte; eine Steinreihe war 3,9 cm höher und die nächste 1,8 cm höher als die vorhergehende Reihe. hach alledem kann zwar dem Berufungsgericht darin zugestimmt werden, daß der Gesamtablauf des Unfalls für ein gewisses Mitverschulden dei’ Klägerin spricht, doch ergeben die Feststellungen keinen Anhalt dafür, bei der nach § 254 BGB vorzunehmenden Schadensteilung der Klägerin mehr als ein Viertel de3 GesamtSchadens aufzubürden.
BUNDESGERICHTSHOF / / 4? IM NAMEN DES VOLKES III ZR 19^66 URTEIL Verkündet am 60 Februar 1969 Sehorm, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dein Rechtsstreit der Stadt K , vertreten durch den Rat der Stadt, Beklagten, Revisionsklägerin und Anschlußrevisionsbeklagten, - ProzeßbevollmUchtigter: Rechtsanwalt Br, gegen Frau Elfriede straßc und - Prozeßbevöllmächtigter: Rechtsanwalt Br. 2 f 4 Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 6. Februar 1969 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Pagendarm sowie der Bundesrichter Dr. Arndt, Dr. Beyer, Gähtgens und Keßler für Hecht erkannt: Auf die Rechtsmittel der Klägerin wird - unter Zurückweisung ihrer weitergehenden Berufung -das Urteil des 4. Zivilsenats des Qberlandesge-richts Düsseldorf vom 18. Oktober 1966 teilweise aufgehoben sowie das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Krefeld vom 11. Februar 1965 im Kostenpunkt ganz und zur Hauptsache teilweise abgeändert; die Formel wird dahin gefaßt: Die Zahlungsansprüche der Klägerin werden dem Grunde nach zu drei Vierteln für gerechtfertigt erklärt. Es wird festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin alle v/citcren Schäden aus >.-• dem Unfall vom Juni 1963 zu drei Vierteln zu ersetzen. Die weitergehende Klage wird abgewiesen. Die Revision der Beklagten wird zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestands Die Klägerin verlangt von der beklagten Stadt Schadensersatz wegen Verletzung der Straßenverkehrssicherungspflicht. Die damals 49 Jahre alte Klägerin stürzte am Samstag, dem 22. Juni 1963, gegen 21 1/2 Uhr in KflHiV auf dem Gehweg vor dem Grundstück der Firma Bg^p, Kö^|P Straße m ° Die Klägerin hat vorgetragen: An der TJnfallstelle hätten in der Mitte des mit kleinen Steinen bogenförmig gepflasterten Gehweges in einer Breite von 30 cm einzelne Steine bis zu 3,7 cm hoch hei-ausgeragt. Sie sei darüber gestolpert, obwohl sie einen Stock benutzt habe und am Arm ihrer Schwester gegangen sei. Durch den Sturz habe sie sich einen Schenkelhalsbruch und weitere ernste Folgeschäden zugezogen, die mehrere Operationen und einen wiederholten langwierigen Krankenhau sauf enthalt notwendig gemacht hätten. Sie habe ihre Gaststätte zwar zunächst mit höheren Aufwendungen noch betrieben, später aber aufgeben müssen, weil sie für immer gehbehindert sei. Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zur Zahlung von 3o600 DM nebst Zinsen für betriebsbedingte Aufwendungen bis zu dem 31« Dezember 1963 und eines angemessenen Se merzens-geldes zu verurteilen sowie festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet sei, ihr auch alle weiteren Unfall-schaden zu ersetzen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen, und ausgeführt: Der Gehweg habe sich an der Unfallstelle nicht in einem verkehrsgefährlichen Zustand befunden; eine wenige Tage vorher durchgeführte Überprüfung habe keine Mängel ergeben. Es könne sich dort höchstens eine leichte muldenartige Vertiefung befunden haben. Der Unfall könne nur auf die Gehbehinderung und Unvorsichtigkeit der Klägerin zurückzuführen sein. Keinesfalls liege ein Verschulden vor, weil die Stadt einen ordnungsmäßig eingerichteten und überwachten Straßenbegehungsdienst habe. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, weil die Beweisaufnahme einen gefährlichen Zustand nicht erwiesen? die Beklagte sich auch entlastet habe. Das Berufungsgericht hat unter Abweisung der weitergehenden Ansprüche die Zahlungsansprüche dem Grunde nach zur Hälfte für gerechtfertigt erklärt und festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin alle weiteren Schäden aus dem Unfall zur Hälfte zu erstatten» 23s hat seine Entscheidung im wesentlichen mit folgenden Erwägungen begründet: Die Beklagte hafte für eine Verletzung der Straßenverkehr ssicherungspf licht nach allgemeinem Deliktsrecht. Die Beweisaufnahme habe ergeben, daß der Gehweg sich nicht in einem verkehrssicheren Zustand befunden habe. An der Unfallstelle habe in dem Kleinpflaster eine 30 cm lange muldenartige Vertiefung bestanden? deren Ende durch Steine begrenzt gewesen sei, von denen treppenförmig die erste Reihe 3,9 cm und die nächste Reihe 1,8 cm hoch gestanden habe. Nach den Grundsätzen des Anscheinsbeweises sei an— zunehmen, daß der Sturz der Klägerin durch diese erheb-liche Gefahrenstelle verursacht sei. Die Beklagte hafte aus § 831 BGB, weil sie den danach erforderlichen Entlastungsbeweis nicht erbracht habe. Die Klägerin müsse sich aber ein mitwirkendes Verschulden anrechnen lassen, so daß der Schaden zu teilen sei» Dagegen richtet sich die Revision der Beklagten, mit der sie ihren Abweisungsantrag weiterverfolgt. Die Klägerin erstrebt mit einer unselbständigen Anschlußrevision die Abänderung des Urteils dahin, daß ihre Mitschuld höchstens mit 1/4 bewertet werde. Jede Partei beantragt die Zurückweisung des gegnerischen Rechtsmittels. gntache i du ng sgr und e j_ I. Die Revision der Beklagten. 1. Der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts ist richtig. Die Beklagte trägt demgegenüber in ihrer Revision vor, sie habe die Unterhaltung ihrer Straßen hoheitlich geregelt und hafte höchstens nach Amtshaftungsgrund-sätzen. Diese Angriffe gehen fehl. Der Bundesgerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, daß die Haftung für den verkehrssicheren Zustand von Straßen sich nach allgemeinen privatrechtlichen Grundsätzen und nicht nach Amtshaftungsrecht richtet. Der Senat sieht keinen Anlaß, von dieser Rechtsprechung ab-zugehen (vgl. zuletzt BGH Urt.v. 9. November 1967 - Ill ZR 98/67 = NJW 1968, 443 « BGH Warn 1967 Hr. 239; Urt.v. 30. September 1968 - III ZR 96/66 = VersR 1969, 35). Unerheblich ist der,Hinweis der Beklagten auf § 53 des Landesstraßengesetzes für Nordrhein-Westfalen von 26, November 1961 (GVB1 S. 305). Denn diese Bestimmung betrifft nur die öffentlich-rechtliche Straßenbaulast, um die es hier nicht geht. Irrig ist auch der weitere Vortrag der Revision, die Beklagte habe ihre Straßenverkehrssicherungspflicht hoheitlich organisiert. Dabei kann dahingestellt bleiben, welche Wirkungen derartige Maßnahmen Überhaupt haben. Denn die vorgelegte interne Dienstanweisung des Amtsleiters der Stadt Krfl|0 ’von 15. März 1954 enthält keinen Hinweis darauf, daß alle mit der Straßenverkehrssicherungspflicht zusammenhängenden Aufgaben den Bediensteten der Stadt als Amtspflicht auch im Interesse der betroffenen Wegebenutzer auferlegt würden. Die Anordnung enthält Bestimmungen, die im Interesse einer reibungslosen Abwicklung des Dienstes erforderlich sind, die aber die Rechtsgrundlage der Haftung für Fehler bei der Straßenverkehrssicherungspflicht nach außen nicht ändern. * / 2. Die Beklagte wendet sieb weiter gegen die Annahme des Berufungsgerichts, daß sie den Entlastungs-beweis nach § 831 BGB nicht erbracht habe. Das Berufungsgericht hat insoweit folgendes festgestellt und ausgeführt: Die Beklagte habe die Stadt in Bezirke für Begehen derart eingeteilt, daß jede Straße etwa alle 12 läge besichtigt werde. Im Juni 1963 sei anstelle eines erkrankten Begehers der Arbeiter Sch^Hfe eingesetzt worden, ein Arbeiter des städtischen Tief-bauamtes. Dieser sei weder besonders geschult, noch einer Prüfung unterzogen, noch in seine Tätigkeit eingewiesen worden; ihm sei lediglich bedeutet worden, er solle Gefahrenstellen in das Arbeitsbuch eintragen, damit sie ausgebessert würden. SchSV würde allerdings nach seiner Aussage schon Steine, die nur 1 - 2 cm herausgeragt hätten, als Geiahrenstelle behandelt haben. Insoweit sei die unterbliebene Belehrung nicht ursächlich für den Schaden geworden. Aber Schfl|9 habe als Arbeiter des Tiefbauamtes sonst nur Fahrdämme ausgebessert gehabt und nicht gewußt, worauf er als Begeher für Bürgersteige besonders zu achten habe. Er sei nicht über die Bedeutung seiner Aufgabe belehrt worden, was sein Verantwortungsgefühl und Pflichtbewußtsein gestärkt hätte, obwohl diese Tätigkeit als Straßenbegeher ein erheblich höheres Maß an Selbständigkeit und Pflichtgefühl als seine sonstige Tätigkeit erfordert habe. Eine solche besondere Belehrung sei nötig, damit die Straßenbegeher diese Arbeiten mit der erforderlichen ständigen unabgelenkten Aufmerksamkeit ausführten. Wäre SchflIP so gründlich belehrt worden, dann würde nicht aussuschließen sein, daß er durch Anwendung 8 größerer Sorgfalt die Gefäirenstelle bemerkt und gemeldet haben würde. Diese Ausführungen halten einer Nachprüfung stand, so daß dahinstehen kann, ob nicht doch ein Organisations-Verschulden bejaht werden konnte. Die Rechtslage bei Anwendung des § 831 BGB ist insoweit folgende: Eine Gemeinde muß geeignete Maßnahmen treffen, um die Straßenverkehrssicherungspflicht zu erfüllen. Dazu muß sie die Straßen regelmäßig begehen und besichtigen sowie festgestellte Mängel alsbald beseitigen lassen. Grundsätzlich muß jedes Gemeinwesen für die Erfüllung dieser ihr im Rahmen der Straßenverkehrssicherungspflicht zufallenden Aufgaben einen verfassungsmäßig berufenen oder nach § 30 BGB bestellten "Vertreter haben. Selbstverständlich ist nicht notwendig, daß dieser verfassungsmäßige Vertreter die Straßen persönlich überwacht; das ist bei den vielfältigen Gemeindeaufgaben einfach unmöglich. Die Gemeinde muß aber die geeigneten organisatorischen Maßnahmen treffen, um die regelmäßige Beaufsichtigung und Ausbesserung der Straßen zu gewährleisten; sie muß dazu den Vollzug, die Angemessenheit und die Tauglichkeit ihrer Anordnungen fortlaufend überwachen sowie sicherstellen, indem sie eine lückenlose Organisation schafft und die ^tigkeit der danach bestellten Bediensteten im allgemeinen beaufsichtigt (RG2 89, 136; 153, 356/360; BGH VersR 1954, 414; 1955, 307), Bei Anwendung dieser Grundsätze sind keine Bedenken dagegen zu erheben, daß das Berufungsgericht den Entlastung sbeweis nicht als erbracht angesehen hat: Die Beklagte hatte den Arbeiter SchflIP zu einer Verrichtung bestellt und dieser hat die schadensursäch-liche gefährliche Schadenstelle Ubersehen. Damit hat Schmitz den Schaden widerrechtlich bei Ausübung seiner Verrichtungen verursacht. Keine Bedenken bestehen gegen die Annahme, daß zur sachgemäßen Auswahl und Überwachung oder Leitung des Arbeiters Schp|p gehörte, ihn sorgfältige t über seine Aufgaben zu belehren, weil es für die Geiahrenabv;ehr entscheidend auf diese Straßenbegeher ankomnt. Das Berufungsgericht hat zutreffend ausgeführt, daß Sch^^B durch eine solche eingehende Belehrung über die Bedeutung seiner verantwortungsvollen Tätigkeit in seinem Pflichtgefühl und seinem Verantwortungsbewußtsein gestärkt worden wäre. Es hat weiter angenommen, daß der Arbeiter durch eine solche Stärkung seines Pflichtgefühls und seines Verantwortungsbewußtseins möglicherweise am 1.9. Juni 1963 bei der letzten Begehung der Unfall-steile den Schaden doch entdeckt haben könnte. Damit hat in der Tat die Beklagte den Entlastungsbeweis für den ihr obliegenden Pflichtenkreis nicht erbracht. Ihre Haftung wäre nur dann entfallen, wenn sie nun den Nachweis erbracht hätte, daß der Schaden auch bei ordnungsmäßiger Belehrung und Überwachung entstanden wäre; das ist ihr nicht gelungen. Der Vortrag in der Revisionsbegründung der Beklagten greift nicht durch: Das Berufungsgericht hat nicht übersehen, daß der Arbeiter SchflV Tiefbauarbeiter und schon früher als Vertreter eines Straßenbegehers tätig gewesen war. Es hat aber diese Art seiner Tätigkeit beim Straßenbau und. die Erfahrungen daraus nicht als ausrei- 10 chend auch für die Tätigkeit eines Straßenbegehers für die Fußsteige erachtet. Dabei hat es mit Hecht berücksichtigt, daß Sch®®) sonst mit ganz anderen Arbeiten, nämlich nur mit Ausbesserung von Fahrdämmen beschäftigt gewesen sei. Das Oberlandesgericht nimmt allerdings an, daß Schfl^^ gewußt habe, welche Stellen gefährlich gewesen seien und daß er die Unfallstelle gemeldet haben würde, wenn er sie gesehen hätte. Aber das reichte dem Berufungsgericht bei dieser wichtigen und verantwortungsvollen Tätigkeit gerade nicht aus, sondern es meint, daß zur sorgfältigen Beobachtung, gewissenhaften Dienstausübung sowie vollen und ständigen Anspannung der Aufmerksamkeit eine gründliche Belehrung, Unterrichtung und Einweisung nötig gewesen wäre. Der Senat kann diese Auffassung des Berufungsgerichts nicht als Überspannung der Sorgfaltspflichten betrachten, weil in der Tat Leben und Gesundheit der Bürger von der sorgsamen Pflichterfüllung dieser Straßenbegeher in weitem Umfange entscheidend abhängen. 3. Der Revision der Beklagten muß daher der Erfolg versagt bleiben, da das Urteil auch sonst - soweit es einer Nachprüfung durch das Revisionsgericht zu unterziehen ist - einen Rechtsfehler zu dem Nachteil der Beklagten nicht erkennen läßt. II. Die Revision der Klägerin. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung über die Schadensteilung infolge eines raitwirkenden Verschuldens // -Ilnur wie folgt 'begründet: Die Klägerin, die nicht etwa gehuntüchtig gewesen sei, hätte bei der herrschenden Helligkeit eine Schwelle von fast 6 cm nicht übersehen dürfen« Der Revision der Klägerin ist zuzugeben, daß diese Begründung nicht ausreicht, um ein Mitverschulden der- artigen Umfanges zu bejahen« Denn ein Fußgänger braucht auf dem Gehweg einer Stadt nicht ständig die Augen nach unten zu richten, sondern es genügt, wenn ex" beim Gehen seine Blicke nur gelegentlich und beiläufig auch auf die Straßenoberfläche lenkt0 \ Fr darf seine Augen auf die Ladenauslagen, die übrigen Passanten oder die sonstige Umgebung schweifen lassen und sich beschaulich auf dem Bürgersteig bewegen« Gelegentlich - etwa wie hier bei einer Grundstücksausfahrt - muß er auch auf den Fuhrwerks* verkehr achten. Dann ist es durchaus möglich, daß ein Fußgänger Unebenheiten der hier festgestellten Art im Pflaster des Gehweges übersieht, ohne daß man ihm daraus den Vorwurf einer besonderen Unachtsamkeit machen darf. Das Berufungsgericht hat auch nicht festgestellt, daß etwa die beiden Begleiterinnen der Klägerin die Gefahrenstelle bemerkt hätten; nach dem Protokoll hatten sie ausgesagt, daß sie sie ebenfalls nicht gesehen hätten« Auch der Straßenbegeher Schmitz hat die Stelle nicht bemerkt, obwohl es seine Aufgabe war, auf Schadensstellen im Pflaster zu achten« Das Berufungsgericht hat weiterhin keine Feststellungen dahin getroffen, daß dies der einzige Unfall gewesen sei; im Gegenteil sind Bekundungen von Zeugen protokolliert, daß Anwohner geäußert hätten, an dieser Stelle seien schon andere Fußgänger gestürzt. Das Oberland ssgericht verweist zwar darauf, daß es sich um eine 12 fast 6 cm hohe "Schwelle" gehandelt habe, beachtet dabei aber nicht, daß sich nach seinen Feststellungen diese Erhebung auf zwei Steinreihen verteilte; eine Steinreihe war 3,9 cm höher und die nächste 1,8 cm höher als die vorhergehende Reihe. Damit war der gefährliche Zustand schlechter erkennbar, als wenn eine Steinreihe volle 6 cm herausgersgt hätte. hach alledem kann zwar dem Berufungsgericht darin zugestimmt werden, daß der Gesamtablauf des Unfalls für ein gewisses Mitverschulden dei’ Klägerin spricht, doch ergeben die Feststellungen keinen Anhalt dafür, bei der nach § 254 BGB vorzunehmenden Schadensteilung der Klägerin mehr als ein Viertel de3 GesamtSchadens aufzubürden. Der so beschränkten Revision der Klägerin muß daher stattgegeben werden. Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung Vorbehalten, weil sie teilweise davon abhängt, wieweit die Klage im Höheverfahren Erfolg hat, jedoch wird das Bordgericht, an das die Sache zur weiteren Int sehe i- / dung verwiesen ist, bei der Kostenentscheidung zu beachten haben, daß die Hevision dez> Beklagten in vollem Umfang ergebnislos geblieben ist. Br. Pagendarm Br, Arndt Gähtgens Keßler Br. Beyer