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BGH · III ZR 193/64

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 193/64

Die Parteien sind Schwestern und haben ihren am 4° Februar 1958 verstorbenen Bruder, Jakob auf Grund gesetzlicher Erbfolge je zur Hälfte beerbte Da sie sich über die Auseinandersetzung des Dachlasses nicht einigen konnten, vereinbarte die Klägerin mit dem Landwirt matthias daß dieser ihren Anteil an den zu dem iiachlaß gehörenden Grundstücken für 4 500 DK erwerben sollte» Nachdem die Klägerin und im Januar 1959 Februar 1959 wurde der Beklagten am 10o Februar 1959 unter Hinweis auf ihr gesetzliches Vorkaufsrecht zugestellt <» Die Beklagte teilte der Klägerin mit Schreiben vom 15« April - eingegangen am 16q April - 1959 mit, daß sie von ihrem gesetzlichen Vorkaufsrecht Gebrauch macheo Am 27o April 1959 Unterzeichneten die Parteien und Hayer einen von dem Notar Hdflp entworfenen und beurkundeten "Brbteilsübertragungsvertrag"„ ln der Vertragsurkunde wurde zunächst auf den Vertrag vom 2» Februar 1959 sowie auf die Ausübung des Vorkaufsrechts durch die Beklagte hingewiesen; cs heißt dann weiter: Februar 1959 sei unwirksam» ihr i.iiterbenanteil sei am 2» Februar 1959 nur zu dem Schein an NBA verkauft und übertragen worden, ln Wahrheit sei sie sich mit HJQBfr vorher darüber einig gewesen, daß nur der Anteil an den Nachlaßgrundstücken auf HBHt übergehen und daß der Kaufpreis von 4 500 DM nur das Entgelt hierfür darstellen solleo Bayer habe sich verpflichtet, die Abmachung schriftlich zu bestätigen, wie es mit der Erklärung vom 5.Februar 19 geschehen sei. Veranlassung £ür diese Abmachungen sei die Belehrung des Notars gewesen, daß lediglich der Erbanteil am gesamten Nachlaß, nicht aber nur an den Nachlaßgrundstücken, übertragen werden könne; das habe man umgehen wollen» Ferner habe sie mit H^BP vereinbart, daß im Falle der Ausübung des Vorkaufsrechts durch die Beklagte das Geschäft rückgängig gemacht werden solle» Auf Grund dieser Abmachungen habe sie am 17.April 1959 (nach der Erklärung über die Ausübung des Vorkaufsrechts durch die Beklagte) auf dem Büro des Notars he® vorgesprochen und versucht, den Vertrag vom 2» Februar 1959 zur Auflösung zu bringen. erst nach dem 2, Februar 1959 getroffen worden sei» „in etwaiger Formmangel sei jedenfalls durch die Erbteilsüber-tragung geheilt worden» Auch könne sich die Klägerin auf eine etwaige Nichtigkeit des Vertrages vom 2= Februar 1959 nicht berufen, weil sie diese bewußt für den Fall herbeigeführt habe, daß die Beklagte ihr Vorkaufsrecht ausüben werde» Der Vertrag vorn 27° April 1959 sei auch deshalb abgeschlossen worden, um alle Unklarheiten zu beseitigen und einer etwaigen Formnichtigkeit des Vertrages vom 2o Februar 1959 zu begegnen» Für diesen Fall hätten die Beteiligten eine Erbauseinandersetzung zwischen den Parteien gewollt» Bas Vorkaufsrecht sei rechtzeitig durch die Beklagte gegenüber Bayer ausgeübt worden; von der Ausübung des Vorkaufsrechts sei H40Hi fristgerecht, nämlich am 15° April 1959 durch die Beklagte benachrichtigt wordene Hilfswoiso für den-Fall ihrer Yorurtoi'lung hat die Beklagte widerklagend >die Feststellung beantragt; ■. Erfolglos rügt die Revision eine Verletzung des § 256 ZPO durch das Berufungsgericht insoweit, als es über die beantragte Feststellung der Hachlaßbeteiligung hinaus das Begehren der Klägerin auf Feststellung der Unwirksamkeit der notariellen Verträge vom 2, Februar 1959 und vorn 27, April 1959 für zulässig gehalten hat, da inso- IIo lo Das Berufungsgericht hat auf Grund einer V,ürdigung der erhobenen Beweise festgestellt, daß die Klägerin und der Landwirt sich bei Abschluß des am 2» Februar 1959 als "Erbteilskauf" beurkundeten Vertrages darüber einig gewesen seien, daß Bayer im Ergebnis nur die Anteile an den sum Nachlaß gehörenden Grundstücken behalten, die Anteile an den beweglichen .Nachlaßgegenständen aber der Klägerin wieder verschaffen sollte» Diese Abrede hat das Berufungsgericht zu Recht für nichtig gehalten» Gemäß ii 2033 Abs» 2 BGB kann ein Mit erbe zwar über seinen Erbanteil insgesamt, nicht aber über seinen Anteil an einzelnen Nacxilaßgegenständen verfügen» Die Nichtigkeit einer hierauf gerichteten Vereinbarung folgt zwar nicht aus § 3Go BGB, da insoweit nicht objektive Unmöglichkeit, sondern nur persönliches Unvermögen zur Leistung vorliegt; sie ergibt sich aber aus § 134 BGB» Das Berufungsgericht hat jedoch diese Abrede nach § 140 BGB in eine rechtlich zulässige Vereinbarung umgedeutet, nach der ver- pflichtet sein sollte, die nach einer Erbauseinandersetzung mit der Beklagten auf ihn entfallenden Nachlaßgegonständo mit Ausnahme der Grundstücke der Klägerin zurückzuübertragen und sie die Erbteilsverhandlungen mit der Beklagten führen zu lassen» Es kann dahinstehen, ob zu diesem Zweck der Vertrag umgedeutet oder lediglich ausgelegt werden mußte, da das von dem Berufungsgericht gewonnene Ergebnis rechtlich nicht zu beanstanden ist (vgl. Das Berufungsgericht hat diese mündliche Vereinbarung für nichtig erachtet, weil sie eine mit dem Srbteilskauf im inneren Zusammenhang stehende wesentliche Nebenabrede sei und deshalb auch nach § 2371 3GB der gerichtlichen oder notariellen Beurkundung bedurft habe. Bas habe weiter zur Folge gehabt, daß auch die beurkundeten Vereinbarungen vom 2o Februar 1959 nicht wirksam zustande gekommen seien und die Klägerin ihre miterbenanteilo auf nicht über- Der wirtschaftliche Zusammenhang zwischen den Abreden und ihre gleichzeitige Vornahme reichen zu dieser Feststellung allein nicht aus; ebensowenig genügt es, daß die mündliche Abrede nur aus Anlaß oder auf Grund des Erbteilskaufs vorgenommen Paß das Berufungsgericht damit zu dem Ausdruck bringen wollte die Vertragspartner hätten den Erbteilskauf nicht ohne eine rechtswirksame Rückübertragungsverpflichtung des Käufers vorgenommen, ergibt sich aber nicht nur aus dem insoweit ausführlicheren Beschluß vom 8.10.1965, und gibt damit zu erkennen, daß es einen entsprechenden Einheitlichkeitswillen der Parteien auch für die schuldrechtlichen Vereinbarungen feststellen wollte» Das Berufungsgericht hat seine Ausführungen ersichtlich nur deshalb beschränkt, weil - wie os hervorhebt - die Beklagte das erstinstanzliche Urteil, in dem diese Feststellung ausdrücklich geti’offen und ausführlich begründet worden war, insoweit nicht ernsthaft angegriffen hatte» Die Feststellung des Berufungsgerichts, der Erbteilskauf habe nach dem Willen der Parteien nur Bestand haben sollen, wenn die Kückübertragungsverpflichtung des Käufers HM wirksam war, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden» Wenn das Berufungsgericht diesen Willen u.a. aus der Kühe entnimmt, welche die Parteien auf das Zustandekommen der Nebenabrede verwandten, so stellt es eumit ersichtlich auf die Verhandlungen ab, die zu dem Vertragsschluß vom 2» Februar 1959 führten» Unstreitig wollten die Klägerin und liayei' anfangs einen Vertrag schließen, nach dem die Klägerin ihren "Kiterbenanteil an Grundbesitz" ihres verstorbenen Bruders gegen Zahlung von 4- 500 DK auf iUMP übertragen sollte» Erst nachdem sic von dem Notar erfahren hatten, daß das Rechtsgeschäft in dieser form rechtlieu nicht durchzuführen war, trafen sie die Vereinbarungen vom 2» Februar 1959« Hieraus hat das Berufungsgericht entnommen, die Parteien seien sich auch am 2» Februar 1959 darüber einig gev/esen, daß Bayer im Ergebnis nur den Grundbesitz habe erwerben sollen, welcher der Klägerin aus dem Nachlaß zugekommen sei; sie hätten geglaubt, auf diese Weise ihr ursprüngliches Vorhaben doch verwirklichen zu können» Wenn das Berufungsgericht aus diesen Vorstellungen der.Beteiligten über die V,Illen entnommen hat, den Erbteilskauf und die von dem Käufer Bayer übernommene Verpflichtung zur Huekübertragung der beweglichen Nachlaßwerte au einer Einheit im Sinne von § 139 BGB zu verbinden, so ist diese 'Würdigung mit den oben dargelegten Grundsätzen zu vereinbaren, Zwar müssen Nebenabreden, die den Abschluß eines Kaufvertrages vorbereiten und erleichtern sollen, nicht notwendig mit dem Kaufvertrag eine Einheit bilden, auch wenn der Kaufvertrag ohne sie möglicherweise nicht zustande gekommen wäre (vgl= LM zu BGB § 313 Nr* 3)- Um eine solche den Kaufabschluß vorbereitende Abmachung handelte es sich nach den Feststellungen des Berufungsgerichts gerade nicht. Sollten die Abmachungen insgesamt nur dazu dienen, auf einem Wege, den die Vertragspartner für rechtlich zulässig hielten, dasselbe Ergebnis zu erzielen, das sie ui'sprünglich durch eine Übertragung des Kiterbenanteils an einzelnen 2Jachlaßgegenständen erreichen wollten, so sollte der Erbteilskauf nach den Vorstellungen der Beteiligten von der mündlichen Abmachung unmittelbar beeinflußt und geprägt werden, insbesondere bezüglich der Leistung und Gegenleistung betreffenden Abreden, Erfolglos rügt die Revision, das Berufungsgericht habe nicht gewürdigt, daß der Nachlaß - abgesehen von den Grunds Lücken - nicht der Rede wert gewesen sei; deshalb liege die Annahme nahe, daß die Klägerin sich auch mit einer formlosen und rechtlich nicht wirksamen Zusage begnügt hätte. Die Beklagte, die die für den hypothetischen Parteiwillen maßgebenden Umstände hätte dartun müssen (RGZ 141, 109), hat nicht behauptet, daß die Klägerin bei Abschluß des Vertrages vom 2o Pebruar 1959 eine andere Vorstellung gehabt habe. Pär die Feststellung, ob die Nebenabrede wegen ihres Einflusses auf den Umfang von Leistung und Gegenleistung nach dem V.illen der Beteiligten mit dem Erbteilskauf eine Einheit bilden sollte, war es ohne Bedeutung, ob der Erbteilo-kauf bei Ausübung des Vorkaufsrechts durch die Beklagte rückgängig gemacht werden konnte. Zwar hatte die Beklagte in ihrer Berufungsbegründung den Notar Justizrat iie^B gegen-beweislieh als Zeugen für ihre Behauptung benannt, daß die Klägerin und Bayer durch den Notar bei den Vertrags-Verhandlungen mehrfach und eingehend über die Rechtslage sowie insbesondere darüber belehrt worden seien, daß eine Teilnichtigkeit des Vertrages grundsätzlich zur Gosamtnichtigkeit nach § 139 BGB führe„ Diesem Beweisantrag brauchte jedoch das Berufungsgericht, obwohl die angebotenen Beweise für entscheidungserhebliche Tatsachen grundsätzlich zu erschöpfen sind (BGH Diii2 1966, 381), nicht zu entsprechen, weil das Beweismittel un- tauglich war« Denn bereits das Landgericht hatte die Vernehmung des Notars über die Vertragsverhandlungen vom 2« Februar 1959 durch BeweisbeSchluß vom 26cJanuar 1961 angeordnet, von der Durchführung des Beweisbesehlusses jedoch zu Recht abgesehen, weil die Beklagte die nach § 383 ZPO, § 18 BNotO erforderliche Aussagegenehmigung auch des Landwirts Ilayer nicht beibringen konnte» Das Fehlen der Aussagegenehmigung hatte auch das Berufungsgericht zu berücksichtigen« Die Schweigepflicht des Notars erstreckte sich auf den gesamten Inhalt der mit den Vei-tragsparteien geführten Verhandlungen,- dies gilt auch für die von dem Notar bei den Verhandlungen gemachten Äußerungen (RG JW 1901, 719'; Seybold-iiornig, Bundesnotarordnung 4« Aufl« § 18 Anrn. Dieses bürgerlich-rechtliche Abstraktionsprinzip isö allerdings nicht ao formal, daß es nicht im Einzelfall von den Parteien abgeändert und durchbrochen werden könnte, Bas dingliche arfüllungsgeschäft kann kraft Parteivereinbarung in seinem Bestand von der rechtlichen Wirksamkeit des Schuldgrundes abhängig gemacht werden (BGH JZ 1951,702), etwa durch Hinzufügen einer rechtsgeschäftlichen Bedingung oder durch die Verbindung beider Geschäfte zu einer rechtlichen Einheit im Sinne von 5 159 BGB, Auf diese Weise kann durch den Parteiwillen auch der Erbschaftskauf mit der dinglich wirkenden Übertragung eines Hiterbenanteils zu einer gewollten Einheit verbunden werden (vgl, HG Warn, Rspr 1925 Nr, 162; OLG Schleswig SchlKAnz 1954, 54), die Übertragung des Miterbenanteils im Ergebnis mehr als die der Klägerin zukommenden Grundstücke erhielte Damit war bereits der Sache nach die Rückübertragungs-abrede nicht nur mit den schuldrechtlichen, sondern auch mit den dinglichen Vereinbarungen des Veräußerungsvor-trages auf das Engste verknüpft«. 5« Februar 1959 wirksam vollzogen worden sei, die Klägerin also auch ohne eine Verbindung von dieser Abrede mit der Erbteilsübertragung sichergestellt worden sei und daher kein Interesse an einer solchen Verbindung gehabt habe, so wird sie der Bedeutung dieser Erklärung nicht gerecht„ Berufungsgericht auch insoweit gefolgt werden könnte, als es ein Interesse der Klägerin an der Einheitlichkeit von Grund- und Vollzugsgeschäft u.a. daraus hergeleitet hat, daß die Klägerin mit der Ausübung des Vorkaufsrechts durch die Beklagte habe rechnen müssen, bedarf der Erörterung nicht» Denn ersichtlich hat das Berufungsgericht seine Feststellung nicht entscheidend auf diese Erwägung gestützt, sondern sie nur als ein weiteres Indiz ohne entscheidungserhebliche Bedeutung herangezogen. Dorn Berufungsgericht ist schlieißlich auch darin bei-zupflichten, daß es der Klägerin nicht nach Treu und Glauben verwehrt ist, sich auf die Poivnnichtigkei t der mit dem Landwirt getroffenen mündlichen Nebenabrede und die sich hieraus für ihre Miterbenrechte ergebenden Folgen zu berufene Der Bundesgerichtshof hat wiederholt hervorgehoben, daß Formvorschriften im Interesse der Rechtssicherheit ernst zu nehmen sind und selbst dann nicht unbeachtet bleiben dürfen, wenn die Nichtanerkennung eines formnichtigen Vertrages für den dadurch betroffenen Partner zu einem harten Ergebnis führen würde (BGhZ 45, 179/182; 29, 7/1C; 11.1 zu 3GB § 317 Nr. 23 zu 3GB § 276 Fe Nr. 2 und zu BGB § 125 Nr. 8). Ausnahmen hat die Rechtsprechung nur in besonders gelagerten Fällen zugelassen, in denen die Berufung auf die Formnichtigkeit eines Vertrages für den Betroffenen schlechthin untragbar gewesen wäre (LM zu BGB § 313 Nr. 234zu BGB § 276 Fc Nr. 2 und zu BGB § 125 Nr. 8) oder wo ein Vertragsteil entsprechend seiner bei Vertragsschluß bereits vorhandenen Absicht den Formmangel verursacht und benutzt hat, um sich vom Vertrag zu losen (BGHZ 29, 7)» Bine solche Ausnahmesituation ist durch die Unwirksamkeit des Vertrages vom 2o Februar 1959 nicht eingetrelen. Nichtigkeit des Veräußerungsgeschäftes an einem Eintritt eines Dritten in die Erbengemeinschaft fehlt, besteht kein Grund, die Klägerin an dem Veräußerungsvertrag vom 2o Februar 1959 nur deshalb festzuhalten, damit die Beklagte in den Genuß des Miterbenanteils der Klägerin kommen kann, zu demal die Beklagte selbst nicht behauptet hat, daß sie die an ii^HI gezahlten 4 500 Di.i Auch aus dem "Erbteilsübertragungsvertrag" vom 27« April 1959 kann die Beklagte Rechte gegenüber der Klägerin nicht herleitenj ebensowenig wie der "Erbteilskauf " vom 2o Februar 1959 hat dieser Vertrag vom 27»April 19 einen Einfluß auf die Nachlaßbeteiligung gehabt« Zu Recht ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß die Beklagte - da li^BMauf Grund des Vertrages vom 2= Februar 1959 nicht Inhaber des Miterbenanteilo der Klägerin geworden, diese vielmehr Miterbin geblieben ist - den Eiterbenanteil nur mit Einverständnis der Klägerin hat erwerben können, sei es, daß diese den Erbteil selbst der Beklagten übertrug oder ihre Zustimmung zu einer Verfügung des nichtberechtigten HflBp über den Miterbenanteil zugunsten der Beklagten gab« Das Berufungsgericht ist bei der Auslegung des "Erbtoilsübertragungsvertrages" vorn 27» April 1959 zu dem Ergebnis gelangt, daß die Klägerin durch die bloße Unterzeichnung dieses Vortrages ein solches Einverständnis nicht erklärt habe; es hat erwogen, da die Urkunde Erklärungen der Klägerin nicht1 enthalte'? daß sie selbst noch die Berechtigte wäre» nie Beteiligten seien auf Grund der Belehrung durch den llotar davon ausgegangen, daß H^w^uf Grund des Vertrages vom 2» Februar 1959 Inhaber des Literbenanteils geweson, die Beklagte zur Ausübung eines Vorkaufsrechts berechtigt gewesen sei und es ordnungsgemäß auogeütot u habe; der "Lrb-toilsübertragungsvertrag*’ habe das alles klarstellen und verwirklichen sollen» Es hätten auch bezüglich der Wirksamkeit der Vereinbarung vom 2» Februar 1959 keine Zweifel bestanden, die durch den Vertrag vom 27» April 1959 dadurch hätten ausgeräumt werden sollen, daß die Klägerin der Beklagten hilfsweise im Wege einer Erbauseinander-setzung ihren Biterbenanteil habe übertragen wollen» Vielmehr habe die Klägerin durch ihre Unterschrift nur zu erkennen geben wollen, sie finde sich - der Weisung des i.otars entsprechend - mit einer ihr unvermeidlich erscheinenden Verfügung über den - nach ihrer An- Verfügung eines I-J ich there chtigten mai'3gebend mit zuwirken, sondern durch die Unterzeichnung des Vertrages nur ihr Einverständnis zu einer Verfügung des Landwirts liayer über eine ihm bereits zustehende Hechtsposition erklären und damit zeigen wollen, daß sie ihren Widerstand gegen das zwischen der Beklagten und Hayer abzuwickelnde, nach ihrer Vorstellung mit der Rechtslage im Einklang stehende Geschäft aufgeben wolle» Ihrer Erklärung habe demnach nur deklaratorische Bedeutung zukommen sollen, sie sei mangels eines Rechtsfolgewillens der Klägerin rechtlich ohne Belang gewesen, so daß es nicht einmal einer Anfechtung dieser Erklärung bedurft habe, um ihr eine rechtliche Bedeutung zu nehmen., Biese von dem Berufungsgericht getroffenen Feststellungen sind möglich und lassen einen Rechtstehler nicht erkenneno Vergeblich rügt die Revision, das Berufungsgericht habe unter Verletzung des § 286 ZPO den iiotar Heflknicht vernommen, den die Beklagte in der Berufungsinstanz als Zeugen für ihre Behauptung benannt hatte, daß man bei Abschluß des Vertrages vom 27» April 1959 mit einem Formmangel des Vertrages vom 2. Februar 1959 gerechnet habe und demgemäß .hilfsweise eine Erbauseinander-oetzung zwischen der Klägerin und der Beklagten habe beurkunden wollen» Wie bereits dargelogt worden ist, war der Zeuge ein untaugliches Beweismittel, da der Landwirt hayer, der am Vertrag vom 27» April 1959 beteiligt war, den Notar von seiner Schweigepflicht über die Verhandlungen vom 2» Februar und 27» April 1959 nicht entbunden hatte» Deshalb durfte das Oberlandesgericht das Beweisangebot der Beklagten nicht berücksichtigen» Das Berufungsgericht brauchte auch der beweislos vorgetragenen Behauptung der

Zitierte Normen: § 139 BGB § 383 ZPO § 3 StGB § 139 BGB § 286 ZPO
FeststellungBGBNotarBerufungsgerichtParteiKlägerin

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja BGhZj____________nein
BGB § 2371
her Pormmangel eines Kaufvertrages über den Anteil eines Literben am Nachlaß wird durch ein formgerechtes Erfüllungsgeschäft nicht geheilt»
BGH,Ui’toVo 2» Pebruar 1967 - III ZR 193/64 - OLG Koblenz
LG Trier
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
^R-J-93/M	URTEIL
in dem Rechtsstreit
 Verkündet am
/"N
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O
Februar 1967
Justiz-
angestelltei* als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 der Witwe Katharina R IIweiler (Kreis V«
 Beklagten, Widerklägerin und Revisionsklägerin, ProzeiBbevollmächtigter; Rechtsanwalt T)r =
gegen
 die Ehefrau Anna (Kreis
 geb.
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Klägerin, ’Widerbeklagte und Revisionsbeklagte,
- ProzefBbevollmächtigte
 Re c h t sa nwä'l t e
Prof oDro und Br„
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i.
I
Der IIIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 12» Januar 1967 unter . it-wirkung der Bundesriehter Dr. Arndt, Dr. Beyer, C.7.'. : .-ena Keßler und Dr» Reinhardt
 für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das urteil des 6o Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 3a Kürz 1964 wird zurückgewiesen»
Die Beklagte hat die Kosten des Revisionsrechtszuges zu tragen»
Von Rechts wegen
 Ta tbestand:
Die Parteien sind Schwestern und haben ihren am 4° Februar 1958 verstorbenen Bruder, Jakob auf Grund gesetzlicher Erbfolge je zur Hälfte beerbte Da sie sich über die Auseinandersetzung des Dachlasses nicht einigen konnten, vereinbarte die Klägerin mit dem Landwirt matthias	daß	dieser	ihren	Anteil	an den
 zu dem iiachlaß gehörenden Grundstücken für 4 500 DK erwerben sollte» Nachdem die Klägerin und	im	Januar	1959
von dem Notar Hess belehrt worden waren, daß die Klägerin ihren kiterbenanteil nur im Ganzen verkaufen und übertragen könne, ließen sie vor dem Notar am 2» Februar 1939 einen als "Erbteilskauf" bezeichneten Vertrag beurkunden, nach dem die Klägerin ihren Anteil am Nachlaß zu dem Preis
 
von 4 500 DK an Hayer verkaufte und ihm übertrug» Der Kaufpreis wurde sofort an die Klägerin ausgezahlt» Am 3« Februar 1959 gab Hayer folgende schriftliche Erklärung
 ab;
"Ich unterschriebener Matthias	in	Niederscheid-
weiler gebe am heutigen Tage den Nachlaß des verstorbenen Jakob KMippMBi an Frau Anna KiflW zurück unter Ausnahme der Grundstücke, die ich durch Kaufakt erworben habe . ’*
Der notarielle Vertrag vom 2. Februar 1959 wurde der Beklagten am 10o Februar 1959 unter Hinweis auf ihr gesetzliches Vorkaufsrecht zugestellt <» Die Beklagte teilte der Klägerin mit Schreiben vom 15« April - eingegangen am 16q April - 1959 mit, daß sie von ihrem gesetzlichen Vorkaufsrecht Gebrauch macheo
 Am 27o April 1959 Unterzeichneten die Parteien und Hayer einen von dem Notar Hdflp entworfenen und beurkundeten "Brbteilsübertragungsvertrag"„ ln der Vertragsurkunde wurde zunächst auf den Vertrag vom 2» Februar 1959 sowie auf die Ausübung des Vorkaufsrechts durch die Beklagte hingewiesen; cs heißt dann weiter:
"Frau Katharina	(die Beklagte) tritt demnach
 nun in alle Hechte und Pflichten aus dem abgeschlossenen Kaufvertrag ein. Sie zaalt dem Käufer Matthias	den	bereits	gezahlten Kaufpreis
 zurück oo o Herr H^BHPüberträgt ihr daraufhin den erworbenen Erbanteil, und die Vertragsparteien sind darüber einig, daß der Erbanteil auf Frau Katharina Übergeht. Da keine weiteren Miterben vorhanden sind, geht damit der ganze Nachlaß in die Hände der Yritwe Katharina RPHBHB über o "
Die Beklagte hat die Nachlaßgrundstücke ira Diai 1959 für 18 540 DM versteigern lassen»
Die Klägerin ist der Ansicht, die Verträge vom 2. Februar und 27» April 1959 seien nichtig, so daß sie nach wie vor als Miterbin am Nachlaß ihres Bruders beteiligt sei»
,jie hat hierzu ira wesentlichen vorgetragen: Der Vertrag vom 2. Februar 1959 sei unwirksam» ihr i.iiterbenanteil sei am 2» Februar 1959 nur zu dem Schein an NBA verkauft und übertragen worden, ln Wahrheit sei sie sich mit HJQBfr vorher darüber einig gewesen, daß nur der Anteil an den Nachlaßgrundstücken auf HBHt übergehen und daß der Kaufpreis von 4 500 DM nur das Entgelt hierfür darstellen solleo Bayer habe sich verpflichtet, die Abmachung schriftlich zu bestätigen, wie es mit der Erklärung vom 5.Februar 19 geschehen sei. Veranlassung £ür diese Abmachungen sei die Belehrung des Notars gewesen, daß lediglich der Erbanteil am gesamten Nachlaß, nicht aber nur an den Nachlaßgrundstücken, übertragen werden könne; das habe man umgehen wollen» Ferner habe sie mit H^BP vereinbart, daß im Falle der Ausübung des Vorkaufsrechts durch die Beklagte das Geschäft rückgängig gemacht werden solle»
Auf Grund dieser Abmachungen habe sie am 17.April 1959 (nach der Erklärung über die Ausübung des Vorkaufsrechts durch die Beklagte) auf dem Büro des Notars he® vorgesprochen und versucht, den Vertrag vom 2» Februar 1959 zur Auflösung zu bringen. Dort sei ihr erklärt worden, das sei nicht möglich, sie müsse vielmehr ihre Unterschrift zu dem zwischen H^BBund der Beklagten nunmehr zu schließenden Vertrag geben. Der Vertrag vom 27» April 1959 sei nur
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in der irrigen Annahme geschlossen worden, daß H®pi der Beklagten wegen wirksamer Ausübung des Vorkaufsrechts den Erbteil übertragen müsse» In Wirklichkeit habe ein Vorkaufsrecht der Beklagten wegen der Nichtigkeit des Erbteils kauxvertrages nicht bestanden. Auf jeden Fall habe die Beklagte das Vorkaufsrecht verspätet ausgeübt, da sie es gegenüber H®M| hätte ausüben müssen;	habe	erst
 am 24» April 1959 von der Ausübung des Vorkaufsrechts erfahren. Die Klägerin habe den Vertrag auch angefochten.
Ihre Unterschrift unter der Urkunde vom 27» April 1959 sei deshalb bedeutungslos.
Die Klägerin hat die Feststellung beantragt,
 daß die Akte vor Notar Justizrat Felix FrlMHP he® in	vom 2. Februar 1959 - UR.Nr.
®Jf59 - und vom 27» April 1959 - UR.Nr. fl®/59 -rechtsunwirksam seien und daß sie demgemäß nach wie vor an dem Nachlaß des verstorbenen Jakob zu 1/2 gemäß dem Erbschein des Amtsgerichts Bernkastel-Kues vom 18.10.1958 - VI 275/58 - mitbeteiligt sei.
Die Beklagte hat um Klageabweisung gebeten und im wesentlichen ausgeführt: her Vertrag vom 2» Febi*uar 1959 sei von den Vertragsschließenden so gewollt gewesen, wie er beurkundet worden sei. her Vertrag müsse ausgelegt werden als Urbteilskauf mit der Verpflichtung, nach der Erbauseinandersetzung nur Teile zurück zu übertragen. Er sei deshalb nicht auf eine unmögliche Leistung gerichtet gewesen» Im übrigen habe eine etwaige Formnichtigkeit der Riickübertragungs-brede die Wirksamkeit der Erbteilsübertragung auf liayer nicht beeinflussen können, zu demal die Rückübertragungsabrede
 
erst nach dem 2, Februar 1959 getroffen worden sei» „in etwaiger Formmangel sei jedenfalls durch die Erbteilsüber-tragung geheilt worden» Auch könne sich die Klägerin auf eine etwaige Nichtigkeit des Vertrages vom 2= Februar 1959 nicht berufen, weil sie diese bewußt für den Fall herbeigeführt habe, daß die Beklagte ihr Vorkaufsrecht ausüben werde»
Der Vertrag vorn 27° April 1959 sei auch deshalb abgeschlossen worden, um alle Unklarheiten zu beseitigen und einer etwaigen Formnichtigkeit des Vertrages vom 2o Februar 1959 zu begegnen» Für diesen Fall hätten die Beteiligten eine Erbauseinandersetzung zwischen den Parteien gewollt» Bas Vorkaufsrecht sei rechtzeitig durch die Beklagte gegenüber Bayer ausgeübt worden; von der Ausübung des Vorkaufsrechts sei H40Hi fristgerecht, nämlich am 15° April 1959 durch die Beklagte benachrichtigt wordene
 Hilfswoiso für den-Fall ihrer Yorurtoi'lung hat die Beklagte widerklagend >die Feststellung beantragt; ■.
daß die Klägerin ihr gegenüber verpflichtet sei, allen Schaden zu ersetzen, der ihr aus den Verträgen vom 2= Februar 1959 und 27» April 1959 entstanden sei und noch entstehen werde»
Eie Klägerin hat gebeten, die Widerklage abzuweisen»
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben und die Widerklage abgewiesen» Fit der Berufung hat die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiterverfolgt und mit dem neugefaßten Antrag der Widerklage die Feststellung erbeten,
 daß die Klägerin aus dem strittigen Gesamtkomplex keinerlei Ansprüche gegen sie stellen könne und ihr aus dem strittigen pflichtig 3ei»
Gesamtkomplex scxiadensersatz-
Die Klägerin hat in der Berufungsinstanz ihren Klageantrag durch den Hilfsantrag erweitert, die Beklagte zu verurteilen, den durch Vertrag vom 27« April 1959 erworbenen Erbanteil am Uacnlaß des verstorbenen Jakob Klingeier an sie zurückzuübertragen«,
Durch Versäumnisurteil vom 29. Oktober 1963 hat das Berufungsgericht die Berufung zurückgewiesen«, Hiergegen hat die Beklagte Einspruch eingelegte Das Berufungsgericht hat durch das nunmehr angefochtene Urteil das Versäumnisurteil aufreehterhalten«,
Hit der Revision verfolgt die Beklagte ihre in der* Berufungsinstanz gestellten Anträge weiter«. Die Klägerin bittet, die Revision zurückzuweisen,
 Entscheidungsgründe:
Die Revision kann keinen Erfolg haben«,
I.
Das Berufungsgericht hat die Zulässigkeit der Feststellungsklage bejaht, weil sie den zweckmäßigen Weg darstelle, zwischen den Beteiligten für alle auf dem Ex*brecht beruhenden Fragen Klarheit zu schaffen«.
Erfolglos rügt die Revision eine Verletzung des § 256 ZPO durch das Berufungsgericht insoweit, als es über die beantragte Feststellung der Hachlaßbeteiligung hinaus das Begehren der Klägerin auf Feststellung der Unwirksamkeit der notariellen Verträge vom 2, Februar 1959 und vorn 27, April 1959 für zulässig gehalten hat, da inso-
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U
weit ein rechtliches Interesse der Klägerin an alsbaldiger Feststellung nicht ersichtlich sei» Denn ein rechtliches Interesse der Klägerin an einer alsbaldigen Feststellung der Unwirksamkeit der Verträge besteht schon deshalb, weil die Verträge für die Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien über die iiachlaßbeteiligung hinaus von Bedeutung sein können«
IIo
 lo Das Berufungsgericht hat auf Grund einer V,ürdigung der erhobenen Beweise festgestellt, daß die Klägerin und der Landwirt	sich	bei	Abschluß	des	am 2» Februar 1959
als "Erbteilskauf" beurkundeten Vertrages darüber einig gewesen seien, daß Bayer im Ergebnis nur die Anteile an den sum Nachlaß gehörenden Grundstücken behalten, die Anteile an den beweglichen .Nachlaßgegenständen aber der Klägerin wieder verschaffen sollte» Diese Abrede hat das Berufungsgericht zu Recht für nichtig gehalten» Gemäß ii 2033 Abs» 2 BGB kann ein Mit erbe zwar über seinen Erbanteil insgesamt, nicht aber über seinen Anteil an einzelnen Nacxilaßgegenständen verfügen» Die Nichtigkeit einer hierauf gerichteten Vereinbarung folgt zwar nicht aus § 3Go BGB, da insoweit nicht objektive Unmöglichkeit, sondern nur persönliches Unvermögen zur Leistung vorliegt; sie ergibt sich aber aus § 134 BGB» Das Berufungsgericht hat jedoch diese Abrede nach § 140 BGB in eine rechtlich zulässige Vereinbarung umgedeutet, nach der	ver-
pflichtet sein sollte, die nach einer Erbauseinandersetzung mit der Beklagten auf ihn entfallenden Nachlaßgegonständo mit Ausnahme der Grundstücke der Klägerin zurückzuübertragen und sie die Erbteilsverhandlungen mit der Beklagten führen zu lassen» Es kann dahinstehen, ob zu diesem Zweck
 der Vertrag umgedeutet oder lediglich ausgelegt werden mußte, da das von dem Berufungsgericht gewonnene Ergebnis rechtlich nicht zu beanstanden ist (vgl. hierzu RGZ 118,
 244, 247)o
Das Berufungsgericht hat diese mündliche Vereinbarung für nichtig erachtet, weil sie eine mit dem Srbteilskauf im inneren Zusammenhang stehende wesentliche Nebenabrede sei und deshalb auch nach § 2371 3GB der gerichtlichen oder notariellen Beurkundung bedurft habe. Bas habe weiter zur Folge gehabt, daß auch die beurkundeten Vereinbarungen vom 2o Februar 1959 nicht wirksam zustande gekommen seien und die Klägerin ihre miterbenanteilo auf	nicht	über-
tragen habe. Benn die Vertragspartner hätten der mündlichen Nebenabrede wesentliche Bedeutung für die gesamten Vereinbarungen vom 2. Februar 1959 beigemessen; das führe nach § 139 BGB zur Unwirksamkeit des gesamten Erbteilskaufs . Biese Unwirksamkeit habe durch die gleichzeitig beurkundete Erbteilaübertragung nicht geheilt werden können, da das Gesetz eine Heilung des Formmangels eines solchen Geschäfts durch die Erfüllung des Erbteilskaufs nicht vorsehe. Vielmehr habe darüber hinaus die Nichtigkeit des Erbteilskaufs die Nichtigkeit der Erbteilsübertragung zur Folge gehabt, da die Vertragsschließenden Grund- und Vollzugsgeschäft ebenfalls zu einer rechtlichen Einheit verbunden und das Vollzugsgeschäft von dem rechtlichen Schicksal des Grundgeschäfts abhängig gemacht hätten.
Auch diese Ausführungen halten im Ergebnis einer rechtlichen Nachprüfung stand.
a) Auszugehen ist von der Feststellung des Berufungs- . gerichts, die Vertragspartner hätten neben dem notariell
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beurkundeten Vertrag, durch den die Klägerin ihren Kiterbenanteil an	veräußerte, zugleich mündliche Ab-
reden Liber die spätere Rückübertragung der beweglichen Nachlaßwerte getroffen.
Keine Bedenken bestehen gegen die Annahme des Berufun gerichts, die am 2. Februar 1959 getroffenen schuldrecnt-lichen Vereinbarungen seien insgesamt nicht wirksam zustande gekommen, wenn diese mündliche Abrede nach dem Willen der Vertragsschließenden mit den beurkundeten Vereinbarungen über den Verkauf des miterbenanteils der Klägerin derart in rechtlichem Zusammenhang stehen sollte, daß der Verkauf nicht ohne die RüclcUbertragungsverpflichtu des Landwirts 1RQPP und diese nicht ohne den Verkauf des Erbteils gelten sollte. Die üebenabredo bedurfte in diesem Fall auch der Form des § 2371 3GB, der für einen Vertrag, uurch den der ,,rbe die ihm angefallene Erbschaft verkauft? die gerichtliche oder notarielle Beurkundung vorschreibto Diese Pornivorsehrift gilt auch -für den Verkauf eines hit-erbenanteils. Dem Formzwang unterliegt der gesamte Ver-äußerungsvertrag, also mit ollen Vereinbarungen, aus denen sich nach den Willen der Parteien das schuldrechtliche Veräußerungsgeschäft zusaranensetzt. Zwar können die Parteien in begrenztem Umfang eine Hebenabrede dem gesetzlichen Formzwang entziehen, indem sie sich darüber einigen, daß die Abrede kein Bestandteil des Veräußerungs-gesciiäfts sein soll. Der Umstand, daß die Parteien einen notariell beurkundeten Vertrag schließen, in den sie die Abrede nicht aafnehmen, läßt regelmäßig einen solchen Parteiwillen vermuten (BGH Urt. vorn 18. April 1966 - VIII ZR 279/63)o Eine Vereinbarung jedoch, die mit dem notariell beurkundeten Kaufvertrag in inneren] Zusammenhang
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stehen soll, bedarf der für den Veräußerungsvertrag vorgeschriebenen Form. Bas trifft insbesondere für diejenigen Abreden zu, ohne welche die Vertragsparteien den Kauf nicht vorgenommen haben würden und die deshalb als wesentlicher Bestandteil des Kaufvertrages formbedürftig sind« wo liegt nicht im Belieben der Parteien, sich diesem Form-swang zu entziehen, indem sie sich darüber einigen, daß eine für die Rechtsbeständigkeit des ganzen Vertragswerks wesentliche Abrede trotz formlosen Abschlusses Geltung haben solle° Biese von der Rechtsprechung für den Form-zwang des § 313 BGB bei Grundstückskaufverträgen entwickelten Grundsätze (BGH Ll.l BGB 313 i«r. 3 m.w.Ho) treffen in gleiche;:! Haß bei einem Erbschaftskauf zu. Bedurfte die Abrede der Beurkundung, weil nach dem Parteiwillen der Erbteilskauf nur zusammen mit der Rückubertragungsverpflichtung des Bandwirts ii^B gelten sollte, so ergibt sich daraus zugleich eine weitere folge; Die Unwirksamkeit der gemäß § 125 BGB nichtigen Abrede erfaßt dann nach § 139 BGB grundsätzlich auch den beurkundeten feil des Kaufvertrages, der nach dem Parteiwillen keinen selbständigen Bestand haben sollte.,
Dabei ist es Tatfrage' und nur durch die Ermittlung des bei Vertragsschluß hervorgetretenen Parteiwillens feststellbar (BGH WId 1955, 690), ob der beurkundete Kaufvertrag und die mündliche Abrede über die Rückübertragungsverpflichtung des Landwirts	ein einheitliches Rechts-
geschäft im Sinne von § 139 BGB bildeten. Der wirtschaftliche Zusammenhang zwischen den Abreden und ihre gleichzeitige Vornahme reichen zu dieser Feststellung allein nicht aus; ebensowenig genügt es, daß die mündliche Abrede nur aus Anlaß oder auf Grund des Erbteilskaufs vorgenommen
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worden ist.
rforderlich ist vielmehr,
 daß die Parteien
 den Vereinbarungen eine solche Bedeutung beigelegt haben,
 daß der Erbteilskauf von dem rechtlichen Bestand der Kückübertragungsverpflichtung abhängig sein
 sollte und umgekehrt, wobei der wirtschaftliche Zusammen-
hang zwischen beiden Vereinbarungen ein Anzeichen für das Vorliegen des Parteiwillens zur Einheitlichkeit sein kann (BGH Y.',I 1955, 690, 691; Warn 1966 !ir. 121).
Pas Berufungsurteil erörtert nicht im einzelnen, v.oshalb der beurkundete Teil des "Erbteilskaufes" nachdem Willen der Parteien in diesem Sinne von dem Rechts-bestand der Rückübertragungsverpflichtung des Käufers abhanden sollte und ohne eine wirksame Rückübertragungsverpflichtung des Käufers H0| nicht vorgenommen worden wäre. Pas Berufungsurteil hebt nur hervor, die wesentliche
 Bedeutung, welche die Vertragspartner der Nebenabrede beigemessen hätten, ergebe sich schon aus der Rühe, die beide auf das Zustandekommen der Abrede verwandt hätten. Paß das Berufungsgericht damit zu dem Ausdruck bringen wollte
 die Vertragspartner hätten den Erbteilskauf nicht ohne eine rechtswirksame Rückübertragungsverpflichtung des Käufers	vorgenommen,	ergibt	sich	aber nicht nur
 aus dem insoweit ausführlicheren Beschluß vom 8.10.1965, mit dem das Gericht der Beklagten das Armenrecht für die Berufung verweigert hat, sondern auch aus dem Urteilszu-3am>aenhango Penn das Berufungourteil betont bei der an-schlie. enden Prüfung, inwieweit die Nichtigkeit der mündlichen Nebenabreden auf die von den Vertragsschließenden gleichzeitig vorgenommene Erbteilsübertragung oingewirkt hat, die Bedeutung der Wirksamkeit der Nebenabrede für das Gosamtgeschäft . und gibt damit zu erkennen,
 daß es einen entsprechenden Einheitlichkeitswillen der Parteien auch für die schuldrechtlichen Vereinbarungen feststellen wollte» Das Berufungsgericht hat seine Ausführungen ersichtlich nur deshalb beschränkt, weil - wie os hervorhebt - die Beklagte das erstinstanzliche Urteil, in dem diese Feststellung ausdrücklich geti’offen und ausführlich begründet worden war, insoweit nicht ernsthaft angegriffen hatte»
Die Feststellung des Berufungsgerichts, der Erbteilskauf habe nach dem Willen der Parteien nur Bestand haben sollen, wenn die Kückübertragungsverpflichtung des Käufers HM wirksam war, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden» Wenn das Berufungsgericht diesen Willen u.a. aus der Kühe entnimmt, welche die Parteien auf das Zustandekommen der Nebenabrede verwandten, so stellt es eumit ersichtlich auf die Verhandlungen ab, die zu dem Vertragsschluß vom 2» Februar 1959 führten» Unstreitig wollten die Klägerin und liayei' anfangs einen Vertrag schließen, nach dem die Klägerin ihren "Kiterbenanteil an Grundbesitz" ihres verstorbenen Bruders gegen Zahlung von 4- 500 DK auf iUMP übertragen sollte» Erst nachdem sic von dem Notar erfahren hatten, daß das Rechtsgeschäft in dieser form rechtlieu nicht durchzuführen war, trafen sie die Vereinbarungen vom 2» Februar 1959« Hieraus hat das Berufungsgericht entnommen, die Parteien seien sich auch am 2» Februar 1959 darüber einig gev/esen, daß Bayer im Ergebnis nur den Grundbesitz habe erwerben sollen, welcher der Klägerin aus dem Nachlaß zugekommen sei; sie hätten geglaubt, auf diese Weise ihr ursprüngliches Vorhaben doch verwirklichen zu können» Wenn das Berufungsgericht aus diesen Vorstellungen der.Beteiligten über die
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Bedeutung dec Veräußerungsgeschäfts.ihren V,Illen entnommen hat, den Erbteilskauf und die von dem Käufer Bayer übernommene Verpflichtung zur Huekübertragung der beweglichen Nachlaßwerte au einer Einheit im Sinne von § 139 BGB zu verbinden, so ist diese 'Würdigung mit den oben dargelegten Grundsätzen zu vereinbaren, Zwar müssen Nebenabreden, die den Abschluß eines Kaufvertrages vorbereiten und erleichtern sollen, nicht notwendig mit dem Kaufvertrag eine Einheit bilden, auch wenn der Kaufvertrag ohne sie möglicherweise nicht zustande gekommen wäre (vgl= LM zu BGB § 313 Nr* 3)- Um
 eine solche den Kaufabschluß vorbereitende Abmachung handelte es sich nach den Feststellungen des Berufungsgerichts gerade nicht. Sollten die Abmachungen insgesamt
 nur dazu dienen, auf einem Wege, den die Vertragspartner für rechtlich zulässig hielten, dasselbe Ergebnis zu erzielen, das sie ui'sprünglich durch eine Übertragung des Kiterbenanteils an einzelnen 2Jachlaßgegenständen erreichen wollten, so sollte der Erbteilskauf nach den Vorstellungen der Beteiligten von der mündlichen Abmachung unmittelbar beeinflußt und geprägt werden, insbesondere bezüglich der Leistung und Gegenleistung betreffenden Abreden,
 Erfolglos rügt die Revision, das Berufungsgericht habe nicht gewürdigt, daß der Nachlaß - abgesehen von den Grunds Lücken - nicht der Rede wert gewesen sei; deshalb liege die Annahme nahe, daß die Klägerin sich auch mit einer formlosen und rechtlich nicht wirksamen Zusage	begnügt	hätte.	Dabei übersieht die Revi-
sion, daß es für die Frage, ob die Vertragsschließenden bei Kenntnis der Richtigkeit der mündlichen Nebenabrede
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den Erbteilskauf gleichwohl abgeschlossen hätten, allein darauf ankommt, welche Vorstellungen die Vertragsschließenden über den Nachlaßwert im Zeitpunkt des Vertragsschlusses hatten» Die Klägerin hat noch in der ersten Instanz substantiiert angegeben, der übrige Nachlaßvvert betrage etwa 6 500 DM, nach ihren Vorstellungen also etwa 2/5 des Gesanrtnachlasses, wovon auch das Landgericht in seinem Vergleichsvorschlag vom 25.Januar 1962 nusgegangen war; sie hat auch in der Berufungsinstanz nicht zu erkennen gegeben, daß sie diesen Vortrag auf-geben wolle. Die Klägerin ging also nach ihrem Vortrag bei Vertragsschluß nicht davon aus, daß der bewegliche Nachlaß im Verhältnis zu den Grundstücken nur einen unbedeutenden Wert darstellte. Die Beklagte, die die für den hypothetischen Parteiwillen maßgebenden Umstände hätte dartun müssen (RGZ 141, 109), hat nicht behauptet, daß die Klägerin bei Abschluß des Vertrages vom 2o Pebruar 1959 eine andere Vorstellung gehabt habe.
entgegen der Meinung der Revision brauchte das Berufungsgericht sich nicht damit zu befassen, ob die Vertragsparteien diejenigen Abreden für wirksam gehalten haben, die sie für den Pall trafen, daß die Beklagte ihr Vorkaufsrecht ausüben würde. Pär die Feststellung, ob die Nebenabrede wegen ihres Einflusses auf den Umfang von Leistung und Gegenleistung nach dem V.illen der Beteiligten mit dem Erbteilskauf eine Einheit bilden sollte, war es ohne Bedeutung, ob der Erbteilo-kauf bei Ausübung des Vorkaufsrechts durch die Beklagte rückgängig gemacht werden konnte.
Die Revision muß auch insoweit ohne Erfolg bleiben, als sie das Ubergehen von Beweisangeboten in diesem
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Zusammenhang rügt. Zwar hatte die Beklagte in ihrer Berufungsbegründung den Notar Justizrat iie^B gegen-beweislieh als Zeugen für ihre Behauptung benannt, daß die Klägerin und Bayer durch den Notar bei den Vertrags-Verhandlungen mehrfach und eingehend über die Rechtslage sowie insbesondere darüber belehrt worden seien, daß eine Teilnichtigkeit des Vertrages grundsätzlich zur Gosamtnichtigkeit nach § 139 BGB führe„ Diesem Beweisantrag brauchte jedoch das Berufungsgericht, obwohl die angebotenen Beweise für entscheidungserhebliche Tatsachen grundsätzlich zu erschöpfen sind (BGH Diii2 1966, 381), nicht zu entsprechen, weil das Beweismittel un-
tauglich war« Denn bereits das Landgericht hatte die Vernehmung des Notars über die Vertragsverhandlungen vom 2« Februar 1959 durch BeweisbeSchluß vom 26cJanuar 1961 angeordnet, von der Durchführung des Beweisbesehlusses jedoch zu Recht abgesehen, weil die Beklagte die nach § 383 ZPO, § 18 BNotO erforderliche Aussagegenehmigung auch des Landwirts Ilayer nicht beibringen konnte» Das Fehlen der Aussagegenehmigung hatte auch das Berufungsgericht zu berücksichtigen« Die Schweigepflicht des Notars erstreckte sich auf den gesamten Inhalt der mit den Vei-tragsparteien geführten Verhandlungen,- dies gilt auch für die von dem Notar bei den Verhandlungen gemachten Äußerungen (RG JW 1901, 719'; Seybold-iiornig, Bundesnotarordnung 4« Aufl« § 18 Anrn. 6)o Sie besteht kraft Gesetzes, solange nicht alle Sachbeteiligten den Notar davon entbunden haben« heigert sich einer der Beteiligten, den Notar von seiner Schweigepflicht zu entbinden, so braucht das Gericht die Vernehmung des Notars als Zeugen nicht anzuordnen« Denn es darf davon ausgehen,
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daß der Notar von seinem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch machen wird, weil er sich durch eine Verletzung der Schweigepflicht sogar strafbar machen würde (§ 3C0 StGB). daraus ergab sich hier der völlige Unwert des Beweismittels, eodaß das Gericht von einer Beweiserhebung absehen mußte«
diese Grundsätze gelten auch, wenn der Notar von einer Partei in der Berufungsinstanz erneut als Zeuge benannt wird, nachdem ihm bereits in der ersten Instanz von der Gegenseite die Aussagegenehmigung verweigert worden war« In diesem Pall darf das Berufungsgericht von dem völligen Unwert des Beweismittels jedenfalls solange aus-gehen, als nicht die beweispflichtige Partei dartut, daß die Gegenseite den Notar nunmehr von seiner Schweigepflicht entbinden wird« Hier hat die Beklagte als Beweioführerin nicht einmal zu erkennen gegeben, daß die in der ersten Instanz gegebenen Hindernisse weggefallen seien, sondern bat sich auf die unzutreffende Behauptung beschränkt, die aussagegenehmigung sei erteilt« Unter diesen Umständen brauchte das Berufungsgericht den Zeugen nicht zu verlieh men«
b) Zutreffend ist auch die Annahme des Berufungsgerichts, die Unwirksamkeit des schuldrechtlichen ßrbteils-kaufs habe hier die zugleich vorgenommene Übertragung des Hi terbenanteils der Klägerin auf den Käufer	erfaßt,
 die Klägerin sei also Inhaberin des hiterbenanteils geblieben«
Grundsätzlich wird allerdings das Brfüllungsgeschäft, das die Übertragung von Hechten zu dem Gegenstand hat, in seinem Bestand von dem rechtlichen Schicksal des ihm zugrunde liegenden schuldrechtlichen Grundgeschäfts nicht berührte
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Beide Geschäfte liegen im Grundsatz auf verschiedenen Ebenen; das eine begründet nur unter den Beteiligten wirkende Hechtsbeziehungen, während das dingliche Erfüllungsgeschäft absolut, d,h. nach allen Beiten wirkt-Das Bürgerliche Gesetzbuch hat deshalb das Erfüllungsgeschäft zu einem selbständigen Geschäft in der Weise ausgestaltet, daß es seine Hechtswirkungen hervorbringt, auch wenn der öchuldrechtliche Bestimmungsgrund nicht besteht oder, wegfällt; der Ausgleich der dadurch eingetretenen rechtsgrundlosen Vermögensverschiebung hat im Wege des schuldrechtlichen Bereicherungsanspruchs zu erfolgen.
Dieses bürgerlich-rechtliche Abstraktionsprinzip isö allerdings nicht ao formal, daß es nicht im Einzelfall von den Parteien abgeändert und durchbrochen werden könnte, Bas dingliche arfüllungsgeschäft kann kraft Parteivereinbarung in seinem Bestand von der rechtlichen Wirksamkeit des Schuldgrundes abhängig gemacht werden (BGH JZ 1951,702), etwa durch Hinzufügen einer rechtsgeschäftlichen Bedingung oder durch die Verbindung beider Geschäfte zu einer rechtlichen Einheit im Sinne von 5 159 BGB, Auf diese Weise kann durch den Parteiwillen auch der Erbschaftskauf mit der dinglich wirkenden Übertragung eines Hiterbenanteils zu einer gewollten Einheit verbunden werden (vgl, HG Warn, Rspr 1925 Nr, 162; OLG Schleswig SchlKAnz 1954, 54),
Hier hat das Oberlandesgericht einen solchen den Erbschaftskauf mit der Übertragung des Miterbenanteils zu einer rechtlichen Einheit verbindenden Parteiwillen festgestellt, Biese Feststellung läßt einen Hechtsfehler nicht erkennen.
Ohne Erfolg rügt die Revision dabei, das Berufungsgericht habe nur auf Grund der Verbindung beider Geschäfte
 in einer Urkunde eine Vermutung für die Verknüpfung von Grund- und Vollzugsgeschäft zu einem einheitlichen Rechtsgeschäft angenommen und diese Vermutung rechtsfehlerhaft als ausreichend angesehen, um die gegenseitige Abhängigkeit beider Geschäfte zu bejahen» Dabei übersieht die Revision jedoch, daß das Berufungsgericht das äußerliche Zusammentreffen beider Geschäfte, das zur Feststellung eines Ginheitlichlceitswillens allerdings nicht ausreichen kann, nur als ein - wenn auch beachtliches - Indiz für den Einheitlichkeitswillen der Parteien gewertet hat» entscheidendes Gewicht hat das Berufungsgericht darauf gelegt, daß die Parteien der mündlichen Nebenabrede über die Rückübertragungsverpflichtung des Käufers Bayer wesentliche Bedeutung für das Gesamtgeschäft beigemessen haben» Darauf hat das Berufungsgericht zwar ausdrücklich nur bei der Feststellung des Zusammenhangs zwischen der mündlichen Abrede und dem beurkundeten Krbteilskauf hingewiesen» Daß es diesem Umstand aber auch für die Verbindung von Erb-schaftskauf und Erbteilsübertragung besondere Bedeutung geschenkt hat, ergibt sich aus dem Zusammenhang» Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts waren der Verkauf und die Übertragung des Diterbenanteils nach dem Dillen der Parteien nur ein Umweg, auf dem sie in Vei*-bindung mit der Rückübertragungsabrede ihre Absicht verwirklichen wollten, dem Käufer Bayer die der Klägerin aus dem Nachlaß zukommenden Grundstücke zu verschaffen» Demgemäß hatte	e^n Entgelt nicht für den i/literben-
anteil der Klägerin, sondern für die Grundstücke zu zohlen3 wie es die Parteien bereits früher für die Übertragung dos "Kiterbenanteils an den Grundstücken" vorgesehen hatten» Die ubertragungsabrede sollte verhindern, daß	durch
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die Übertragung des Miterbenanteils im Ergebnis mehr als die der Klägerin zukommenden Grundstücke erhielte Damit war bereits der Sache nach die Rückübertragungs-abrede nicht nur mit den schuldrechtlichen, sondern auch mit den dinglichen Vereinbarungen des Veräußerungsvor-trages auf das Engste verknüpft«. Im Ergebnis sollte dem liayer nur der "iuiterbenanteil an den ilachlaßgrundsthicken" verbleiben; da eine entsprechende Beschränkung des dinglichen Geschäfts nicht möglich war, wurde diese Beschränkung durch die schuldrechtliche Rückgabevereinbarung ersetzt„
Daß das Berufungsgericht aus dieser besonders gestalteten Sachlage die Überzeugung gewonnen hat, daß die Klägerin und der Landwirt hJIHP die dinglich wirkende Erbteilsübertragung von der rechtlichen Wirksamkeit der schuldrechtlichen Rückübertragungsverpflichtung im Sinne von § 139 BGB abhängig machen wollten, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden«.
Wenn die Revision meint, daß die Rückübertragungsabrede durch die Erklärung des Landwirts	vom
5« Februar 1959 wirksam vollzogen worden sei, die Klägerin also auch ohne eine Verbindung von dieser Abrede mit der Erbteilsübertragung sichergestellt worden sei und daher kein Interesse an einer solchen Verbindung gehabt habe, so wird sie der Bedeutung dieser Erklärung nicht gerecht„
Die Erklärung sollte lediglich die Rückübertragungsabrede bestätigen und konnte allenfalls schuldrechtliche, nicht aber Erfüllungswirkung haben, solange der Nachlaß bezüglich des beweglichen Vermögens noch nicht auseinandergesetzt und e3 deshalb	verwehrt	war,	über	diese
 üachlaßgegenstände zu verfügen (§ 2033 Aos» 2 BGB) <,
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Ob dorr. Berufungsgericht auch insoweit gefolgt werden könnte, als es ein Interesse der Klägerin an der Einheitlichkeit von Grund- und Vollzugsgeschäft u.a. daraus hergeleitet hat, daß die Klägerin mit der Ausübung des Vorkaufsrechts durch die Beklagte habe rechnen müssen, bedarf der Erörterung nicht» Denn ersichtlich hat das Berufungsgericht seine Feststellung nicht entscheidend auf diese Erwägung gestützt, sondern sie nur als ein weiteres Indiz ohne entscheidungserhebliche Bedeutung herangezogen.
Zuzustimmen ist ferner der Auffassung des Berufungsgerichts, die Forranichtigkeit der Rüe küb ert ragungsver-pflichtung des Käufers	und	die	daraus	folgende	Un-
wirksa :1ceit der gesamten schuldrechtlichen Vereinbarungen habe durch die Übertragung des äiterbenanteils nicht geheilt werden können, deshalb dürfe nicht etwa mit Rücksicht auf diese Wirkungen angenommen werden, daß die Vertragsschließenden die Erbteilsübertragung dann vorgenommen haben würden, wenn ihnen die Richtigkeit der mündlichen Uebenabrede bewußt gewesen wäre (vgl» RGZ 104, 103; warn Rspr 1923/24 Nr» 99; Nr. 100; 1923 Nr. 17; Nr» 162)»
Die hevision beruft sieh in diesem Zusammenhang auf das von dei’ Beklagten in der Berufungsinstanz vorgelegte Rechtsgutachten von BrofoDr» HabflBMB:? der die Ansicht vertritt, daß ein formnichtiger Erbteilsverkauf in entsprechender Anwendung von § 313 Satz 2 3GB durch die Übertragung
 dos hit erb ena nt e ils geheilt werden könne. Diese Ansicht wird allerdings zu dem Teil in der Literatur vertreten (vgl. Lange, Lehrbuch des Erbrechts 1962 § 47 II 2; S. 601 U 13, 14 iUcW.ü»), während das Reichsgericht (RGZ 129, 122, 123; 137, 171, 175; HBR 1934 Nr. 1035; Warn Rspr 1942 Nr. 92), dem die im Schrifttum wohl vorherrschende Meinung gefolgt
 
ist (vgl„ die Nachweise bei Ctaudinger-Ferid, 3GB 11» Aufl«
§ 2371, 27 ff) eine solche Analogie abgelehnt hat» Der Senat schließt sich dex* Ansicht des Reichsgerichts an.
Die heilende Wirkung dei’ Erfüllung ist in dei' geltenden Privatrechtsordnung nicht zu einem allgemeinen Grundsatz erhoben worden. Sie tritt nur in jenen Fällen ein, in denon sie ausdrücklich vorgeschrieben ist,ZcB* in § 313 BGB für den Grundstückskauf, § 766 BGB für* die Bürgschaft,
§§ 318 und 2301 BGB für die Schenkung, § 15 Abs. 4 GmbliGea. für die Veräußerung von Geschäftsanteilen einer Gmbii uow.
Die Heilungsvorschrift ist dabei stets, durch die besondere. Fallgestaltung bedingt, worauf Flume (Allgemeiner Teil des Bürgerlichen Rechts 2. Band 1965 S. 269) zu Recht hingewiesen hato Dieser Umstand steht einer analogen Anwendung dieser gesetzlichen Regelungen auf andere Fälle entgegen»
Gewiß ist nicht zu verkennen, daß für den vorkaufsberechtigten Mit erben und Nachlaßgläubiger ein Interesse dax-an bestehen mag, Formmängel eines Erbteilkaufs durch den Vollzug des von dei' Nichtigkeit des schuldrechtlichen Vertrages grundsätzlich nicht berührten Erfüllungsgschäfts heilen zu lassen, da ein formnichtiger Erbteilskauf weder das Vorkaufsrecht des § 2034 BGB entstehen läßt (BGH DNotZ I960, 551)„noch zu einer zusätzlichen Schuldenhaftung des Erwerbers gemäß § 2382 Abs« 1 BGB fühx-en kann.
Das rechtfertigt jedoch nicht, eine im Gesetz nicht vorgesehene Ausnahme von der Formvorschrift des § 2371 BGB zuzulassen, zu demal die Parteiinteressen in besonderen liärte-fällen auf andere Weise gesichert sind (vgl» hierzu BGH 'Wk I960, 551; Otaudinger-Ferid, BGB 11. Aufl. § 2371 A nin o 30) o
 
Dorn Berufungsgericht ist schlieißlich auch darin bei-zupflichten, daß es der Klägerin nicht nach Treu und Glauben verwehrt ist, sich auf die Poivnnichtigkei t der mit dem Landwirt	getroffenen	mündlichen	Nebenabrede
 und die sich hieraus für ihre Miterbenrechte ergebenden
 Folgen zu berufene Der Bundesgerichtshof hat wiederholt hervorgehoben, daß Formvorschriften im Interesse der Rechtssicherheit ernst zu nehmen sind und selbst dann nicht unbeachtet bleiben dürfen, wenn die Nichtanerkennung eines formnichtigen Vertrages für den dadurch betroffenen Partner zu einem harten Ergebnis führen würde (BGhZ 45, 179/182; 29, 7/1C; 11.1 zu 3GB § 317 Nr. 23 zu 3GB § 276 Fe Nr. 2 und zu BGB § 125 Nr. 8). Dieser Grundsatz gilt nicht nur bei Ansprüchen auf Erfüllung formnichtiger Ver-
trage, sondern auch für die Aufrechterhaltung eines auf Grund formnichtigen Vertrages geschaffenen Zustandes (IM zu BGB § 313 Pro 23,zu BGB § 276 Fc Nr. 2 und zu ZPO § 537 Pr» 10; BGH WM 1964, 482, 486). Ausnahmen hat die Rechtsprechung nur in besonders gelagerten Fällen zugelassen, in denen die Berufung auf die Formnichtigkeit eines Vertrages für den Betroffenen schlechthin untragbar gewesen wäre (LM zu BGB § 313 Nr. 234zu BGB § 276 Fc Nr. 2 und zu BGB § 125 Nr. 8) oder wo ein Vertragsteil entsprechend seiner bei Vertragsschluß bereits vorhandenen Absicht den Formmangel verursacht und benutzt hat, um sich vom Vertrag zu losen (BGHZ 29, 7)» Bine solche Ausnahmesituation ist durch die Unwirksamkeit des Vertrages vom 2o Februar 1959 nicht eingetrelen. Dan Gesetz räumt dem Miterben das Vorkaufsrecht ein, um den Eintritt von Fremden in die Erbengemeinschaft durch Kauf eines Erbteils zu verhindern. Wenn es - wie hier - mit Rücksicht auf die
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Nichtigkeit des Veräußerungsgeschäftes an einem Eintritt eines Dritten in die Erbengemeinschaft fehlt, besteht kein Grund, die Klägerin an dem Veräußerungsvertrag vom 2o Februar 1959 nur deshalb festzuhalten, damit die Beklagte in den Genuß des Miterbenanteils der Klägerin kommen kann, zu demal die Beklagte selbst nicht behauptet hat, daß sie die an ii^HI gezahlten 4 500 Di.i nicht von diesem wieder zurückerhalten könne« Daß die Klägerin die Forranichtigkeit des Vertrages nicht absichtlich horbeigeführt hat, hat das Berufungsgericht festgestellt; an diese Feststellung ist das Revisionsgericht gebunden«
III.
Auch aus dem "Erbteilsübertragungsvertrag" vom 27« April 1959 kann die Beklagte Rechte gegenüber der Klägerin nicht herleitenj ebensowenig wie der "Erbteilskauf " vom 2o Februar 1959 hat dieser Vertrag vom 27»April 19 einen Einfluß auf die Nachlaßbeteiligung gehabt«
Zu Recht ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß die Beklagte - da li^BMauf Grund des Vertrages vom 2= Februar 1959 nicht Inhaber des Miterbenanteilo der Klägerin geworden, diese vielmehr Miterbin geblieben ist - den Eiterbenanteil nur mit Einverständnis der Klägerin hat erwerben können, sei es, daß diese den Erbteil selbst der Beklagten übertrug oder ihre Zustimmung zu einer Verfügung des nichtberechtigten HflBp über den Miterbenanteil zugunsten der Beklagten gab«
Das Berufungsgericht ist bei der Auslegung des "Erbtoilsübertragungsvertrages" vorn 27» April 1959 zu dem Ergebnis gelangt, daß die Klägerin durch die bloße
 Unterzeichnung dieses Vortrages ein solches Einverständnis nicht erklärt habe; es hat erwogen, da die Urkunde Erklärungen der Klägerin nicht1 enthalte'? rer Unterschrift der Klägerin könne nicht die Bedeutung beigelegt werden, die Klägerin habe - etwa im Wege einer Erbauseinandersetzung -ihren Erbteil der Beklagten auch für den Fall übertragen wollen.;, daß sie selbst noch die Berechtigte wäre» nie Beteiligten seien auf Grund der Belehrung durch den llotar davon ausgegangen, daß H^w^uf Grund des Vertrages vom 2» Februar 1959 Inhaber des Literbenanteils geweson, die Beklagte zur Ausübung eines Vorkaufsrechts berechtigt gewesen sei und es ordnungsgemäß auogeütot u habe; der "Lrb-toilsübertragungsvertrag*’ habe das alles klarstellen und verwirklichen sollen» Es hätten auch bezüglich der Wirksamkeit der Vereinbarung vom 2» Februar 1959 keine Zweifel bestanden, die durch den Vertrag vom 27» April 1959 dadurch hätten ausgeräumt werden sollen, daß die Klägerin der Beklagten hilfsweise im Wege einer Erbauseinander-setzung ihren Biterbenanteil habe übertragen wollen» Vielmehr habe die Klägerin durch ihre Unterschrift nur zu erkennen geben wollen, sie finde sich - der Weisung des i.otars entsprechend - mit einer ihr unvermeidlich erscheinenden Verfügung	über	den	-	nach	ihrer	An-
sicht ihr nicht mehr zustehenden - Erbteil ab» Ebensowenig habe die Klägerin mit der Unterzeichnung des "Erb-teiloilbertragungsvertrages" eine Einwilligung zur Verfügung des Landwirts	über	ihren Literbenanteil er-
klären wollen» Sie habe geglaubt, lifH» sei Inhaber des Literbenanteils und als solcher zur Verfügung über den Litorbonanteil berechtigt gewesen» Sie habe deshalb weder die Vorstellung noch den Willen gehabt, an der Herbeiführung einer Rechtsänderung durch ihre Zustimmung zu der
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Verfügung eines I-J ich there chtigten mai'3gebend mit zuwirken, sondern durch die Unterzeichnung des Vertrages nur ihr Einverständnis zu einer Verfügung des Landwirts liayer über eine ihm bereits zustehende Hechtsposition erklären und damit zeigen wollen, daß sie ihren Widerstand gegen das zwischen der Beklagten und Hayer abzuwickelnde, nach ihrer Vorstellung mit der Rechtslage im Einklang stehende Geschäft aufgeben wolle» Ihrer Erklärung habe demnach nur deklaratorische Bedeutung zukommen sollen, sie sei mangels eines Rechtsfolgewillens der Klägerin rechtlich ohne Belang gewesen, so daß es nicht einmal einer Anfechtung dieser Erklärung bedurft habe, um ihr eine rechtliche Bedeutung zu nehmen.,
Biese von dem Berufungsgericht getroffenen Feststellungen sind möglich und lassen einen Rechtstehler nicht erkenneno Vergeblich rügt die Revision, das Berufungsgericht habe unter Verletzung des § 286 ZPO den iiotar Heflknicht vernommen, den die Beklagte in der Berufungsinstanz als Zeugen für ihre Behauptung benannt hatte, daß man bei Abschluß des Vertrages vom 27» April 1959 mit einem Formmangel des Vertrages vom 2. Februar 1959 gerechnet habe und demgemäß .hilfsweise eine Erbauseinander-oetzung zwischen der Klägerin und der Beklagten habe beurkunden wollen» Wie bereits dargelogt worden ist, war der Zeuge ein untaugliches Beweismittel, da der Landwirt hayer, der am Vertrag vom 27» April 1959 beteiligt war, den Notar von seiner Schweigepflicht über die Verhandlungen vom 2» Februar und 27» April 1959 nicht entbunden hatte» Deshalb durfte das Oberlandesgericht das Beweisangebot der Beklagten nicht berücksichtigen» Das Berufungsgericht brauchte auch der beweislos vorgetragenen Behauptung der
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Beklagten, die in der Vertragsurkunde vom 27= April 1959 keinerlei Bestätigung findet, nicht zu folgen,
IV.
Soweit mit der Revision die Entscheidung des Über-landesgerichts über die Yriderklage der Beklagten ange-fochten worden ist, erweist sich die Revision als unzulässig, da es insoweit an einer formund fristgerechten dC;!gründung des Rechtsmittels fehlt (§§ 554, 554 a ZPO)»
V»
Damit bleibt die Revision insgesamt erfolglos und rauß ^i'ückgewiesen werden» liach § 97 ZPO hat die Beklagte die '-OGton des Revisionsrechtszuges zu tragen»
Arndt	Dr.	Beyer	Gähtgens
 Keßler	Dr»	Reinhardt