2o) Der Erblasser habe außerdem laut notariellen Vertrag vom 29» März 1956 seinen Geschäftsanteil an der zwischen ihm und Karl bestehenden offenen Handelsgesellschaft (V/urstfabrik und Großfleischerei) gegen eine Abfindung von 50 000 DM nebst einer auf Lebensdauer des Erblassers bestimmten Heute von jährlich 2 500 DM dem Ehemann der Beklagten, Karl Bübertragen« Durch diese Abfindung hätten außerdem noch die “weiteren Auslagen des Hans für den im Sommer 1956 durch- Gegen das landgerichtliche Urteil hat lediglich der Kläger Berufung eingelegt, mit der er die teilweise, vom Landgericht auf § 2330 BGB gestützte Abweisung seines geltend gemachten Pflichtteilsergänzungsanspruchs, soweit dieser aus der behaupteten schenkweisen Übertragung des Geschäftsanteils des Erblassers an der offenen Handelsgesellschaft auf Karl hergeleitet wird, bekämpft hat« Per Kläger hat demzufolge in der Berufungsinstanz zur Hauptsache beantragt: Pie Beklagte hat an den Kläger die lass Hälfte der cro Hans B Für den Pall, daß entsprechend dem Vorbringen der Beklagten die Übertragung des Geschäftsanteils nicht als eine Schenkung, sondern als eine Ausstattung im Sinne des J 1624 BGB anzusehen sei, hat der Kläger noch einen Hilfsantrag gestellt« 1») Das Berufungsgericht geht davon aus, daß der Klüger mit seinem Hauptantrag die ziffernmäßige Feststellung des von ihm geforderten Betrages dem Gericht überlassen wolle» Das sei zulässig, weil er insoweit seinen Zahlungsanspruch noch nicht beziffern könne, aber genügende Grundlagen für die richterliche Schätzung unter Beweis gestellt habe» tragen« Der Geschäftsanteil des Erblassers, der sich unstreitig auf 60 belaufe, habe daher einen Wert von 375 371,25 DM entsprochen« Biesen Anteil habe der Erblasser laut notariellem Vertrag vom 29« März 1956 den Ehemann der Beklagten, Karl gegen eine Abfindung von 50 000 DM nebst einer Leibrente von jährlich 2 5C0 LU überlassen; die Rente falle aber bei dem hohen Alter des Erblassers im Zeitpunkt des Überlassungsvertrages nicht entscheidend ins Gewicht« Lie Leistungen des Ehemannes der Beklagten, Karl stellten daher auch nicht annähernd einen Gegenwert für die Übertragung des Geschäftoanteilo seines Vaters auf ihn dar« Bs müsse daher von einer teilv/eisen unentgeltlichen Zuwendung des Erblassers an seinen Sohn Karl & ausgegangen werden« mögenswerte in der Gesamthöhe von rund über 500 000 LM besessen, die das Oberlandeagericht im einzelnen anführt« Bei einer solchen Sachlage könne nicht angenommen werden5 Icß die Übertragung des Geschäftsanteils des Erblassers an seinen Sohn Karl als “Ausstattung" im Sinne des § 1624 BGB gedient habe« einandersetzungsvertrag vom 29« März 1956 zeige, der Erblasser bei der Übertragung seines Geschäftsanteils davon leiten lassen, daß sein Sohn Karl sich durch besondere Leistungen gegenüber öeinen Eltern verdient gemacht habe« Die Beweisaufnahme habe jedoch ergeben, daß der Erblasser insoweit einem Irrtum unterlegen sei, wie das Oberlandesgericht in Würdigung der von ihm durchgefuhrten Beweisaufnahme im einzelnen ausführt , die insbesondere dahin geht, daß einzelne vom Land-gericht angenommene Umstände und Tatsachen, die es zur Stütze seiner Ansicht, es handele sich um eine Pflicht-oder Anstandsschenkung, in Wirklichkeit nicht vorliegend und Gegenleistung noch nicht allein für die Annahme einer Schenkung gemäß § 516 BGB ausreicht, sondern daß auch die tatrichterlich festzustellende Einigung beidei' Teile Liber die Unentgeltlichkeit der Zuwendung hinzutreten muß (vgl» BGH in LU § 2325 BGB Kr. 1,- teilweise abgedruckt in 1Jw 1961, 6ö5; Urteil des erkennenden Senats vom 26» November 1964 III 2E 2/63, insbesondere Seite 10)« Nun hat zwar das Oberlandeogericht in seinen Urteils?-gründen nicht wörtlich eine Feststellung getroffen, daß auch die nach § 516 BGB notwendige Einigung zwischen dem Erblasser und Karl über die zu demindest teil- weise Unentgeltlichkeit der Zuwendung des Geschäftsanteils Vorgelegen habe» Jedoch ergibt sich aus dem Zusammenhang der Urteilsgründo in Verbindung mit dem vorgetragenen Akteninhalt und der Art der Prozeßführung der Parteien, daß entgegen der Ansicht der Revision nicht angenommen werden kann, das Qberlandesgericht habe diese Voraussetzung übersehen» Las ergibt sich vor allen aus folgendecu Schon das Landgericht hatte in seinem Urteil (dort Seite 16 und 16) für die Übertragung des Grundstücks Sch(|[^HH^ Btrafie ^0 auf Karl und für die Ab- findung des Pflichtteilsanspruchs des Erblassers durch seinen Vertrag mit der Beklagten insoweit versteckte Schenkungen angenommen, als der schon letzt feststehende objektive Mindestwert der Hehrleistung des Erblassers in Betracht kommt» Hiergegen hat die Beklagte kein Rechtsmittel eingelegt: sie hat auch sonst diese Ansicht des Landgerichts, die mithin eine Einigung der Beteiligten Über die Unentgeltlichkeit der genannten Zuwendungen voraussetzt, nicht angegriffen oder auch nur beanstandet» Ferner hatte das Landgericht hinsichtlich der Übertragung des Geschäftsanteils durch den Erblasser auf Karl worum es sich im Berufungerechtszug allein noch handelte, eine den Pflichtteilsergänzungsanspruch aus § 2325 BGB rechtfertigende Schenkung nur deshalb nicht bejaht, weil es insoweit die Ansicht vertreten hat, daß diese Zuwendung einer sittlichen Pflicht entsprochen habe, so daß es in diesem Punkte dahingestellt gelassen hat (LG - Urt. So 17), wie hoch eine evtl» vorliegende versteckte Schenkung bei diesem Rechtsgeschäft gewesen sei« Bemtentspi'echend ist der streit der Parteien im Berufungsrechtszug fast nur oder wenigstens in der Hauptsache darum gegangen, ob die Voraussetzungen des § 2330 BGB für eine Pflicht- oder Anstandsschenkung Vorlagen* Allerdings ließ die Beklagte nach wie vor vortragen, der Geschäftsanteil sei vom Erblasser nicht “verschenkt”, jedoch auch, daß die Übertragung des Geschäftsanteils günstiger gestaltet gewesen sei, als os evtl« rein rechnerisch hätte geschehen sollen, und der Grund hierfür sei in dem Willen des Erblassers zu sehen, einerseits das Geschäft zu erhalten und seinem Sohn Karl die V/eiterfuhrung der Firma zu ermöglichen, andererseits, um einer Anstandspflicht seinem Hohn Karl gegenüber zu genügen; das seien jedenfalls die Absichten des Erblassers gewesen (vgl« hierzu Schriftsätze der Beklagten vom 1« Oktober 1962 S« 3 und s. RG in HER 1930 Hr« 4), so kann es jedenfalls bei den hier gegebenen Gesamt umständen nicht als ein ü echt sf eh lei* angesehen werden, daß das Berufungsgericht die von ihm offensichtlich angenommene Einigung der Beteiligten über die Unentgeltlichkeit, soweit der Erblasser einen objek- III ZR 2/63 So 12) o Auch wenn, worauf die Revision abheben will, nach der Darstellung der Beklagten die Erhaltung oder gesicherte Fortführung des Handelsgeschäftes oberste Richtschnur des Handelns des Erblassers war, insbesondere für die Übertragung seines Geschäftsanteils an seinen Sohn Karl schließt diese Absicht des Erblassers die Annahme einer Schenkung nicht aus, wie die Revision meinte Soweit die Revision die Ansicht vertritt, das Berufungsgericht habe noch nicht einmal objetiv eine unentgeltliche Zuwendung des Geschäftsanteils des Erblassers angenommen, und sich hierfür darauf beruft, daß nach den Urteilegründen (EU S. Aus dem Zusammenhalt der ürteilsgründe ergibt sich jedenfalls eindeutig: Bas Berufungsgericht hat zu demindest einen solchen, als Schenkung anzusehenden Mehrwert des Geschäftsanteils des Erblassers angenommen, daß nach den Grundsätzen über den Erlaß eines Grundurteils (§ 304 ZPO) eine Schenkung und insoweit auch ein Pflichtteilsergänzungsanspruch des c) Soweit das Oberlandesgericht für die Überlassung des Geschäftsanteils des Erblassers an dessen Sohn Karl die Voraussetzungen einer "Ausstattung" im sinne des § 1624 BGB mit Rücksicht auf den festgestellten Sach-verhalt verneint hat, bestehen keine Kechtsbedenkeno Die Revision ist hierauf auch nicht zurückgekommenp Das Oberlandesgericht hat sich in seinen Urteils-gründen mit den Erklärungen des Erblassers und dessen Sohn Karl in dem notariellen Auseinandersetzungsvertrag vom 29• Kürz 1956, mit denen eine Begründung für die Art und Reise der Abfindung und die Bewertung des Geschäftsanteils des Erblassers gegeben worden ist, ausdrücklich auseinandergesetzto Es kann also keine Rede davon sein, wie die Revision meint, das Oberlandesgericht habe einen in diesen vor dem Eotar abgegebenen Erklärungen enthaltenen Willen der Beteiligten nicht beachtet» Im übrigen iofassen sich diese in der notariellen Urkunde aufge-i.on menen Erklärungen im wesentlichen mit der Begründung des Unterschiedes zwischen der bei dem Ausscheiden des Klägers aus der offenen Handelsgesellschaft zu dem 1„ Januar 1956 diesem gezahlten Abfindung von 95 000 EM (nach der Behauptung dos Klägers insoweit damals nach dem reinen Buchwert errechnet) und der an den Erblasser zu zahlenden, im toiiigung au3geschlagen und das Geschäft zeitweise während Cer kriegsbedingten Abwesenheit des Klägers allein geführt habe« Insoweit hat aber das Oberlandesgericht in Y/Urdigung der von ihm durchgeführten Beweisaufnahme fest-gostollt, daß diese ’’Gründe” in Wirklichkeit nicht bestanden und auch sonstige in der Person des Klägers und seines Bruders Karl liegende Umstande, die gegebenen-falls die Annahme einer Schenkung aus sittlicher Pflicht rechtfertigen könnten, nicht bestanden haben« soweit die Revision hiergegen Verfahrensrügen erhoben hat, bewegen sie sich auf dem dem Revisionsgericht verschlossenen Gebiet der tatrichterlichen Y.ürdigungo Die Wertung des vom Oberlandesgericht £estgestellten Sachverhalts in dem Sinne, daß eine Schenkung des Geschäftsanteils aus sittlicher Pflicht des Erblassers seinem Sohn gegenüber nicht bejaht werden kann, zeigt gleichfalls keinen Hechtsfekler« Diese Voraussetzungen hat das Berufungsgericht mit Rücksicht auf den von ihm festgestellten Sachverhalt rechtsfehlerfrei verneint, insbesondere mit den Hinweisen, daß der Kläger zu dem 1• Januar 1956 nicht gegen den '.Villen des Erblassers aus der offenen Handelsgesellschaft ausgeschieden sei, daß Karl nicht
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Verkündet am
11« Februar 196 Fieser, Justiz-angestelltor
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
III
URTEIL
in dem Rechtsstreit
der Geschäftsinhaberin
Straße^,
Iso
),
- rrozeßbevollmächtigte
Beklagten und Revisionsklägerin,
Rechtsanwalt
gegen
den Kaufmann Willy B Istraße
Kläger und Revisionsbeklagten, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br
h'l
Der III« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 8, Februar 1965 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Pagendarm sowie der Bundesrichter Br. Beyer, Br. Huöla, Keßler und Dr«Eeinhardt
für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dürnberg vom 15* August 1965 wird zurückgewiesen«
Die Beklagte hat die Kosten des Revisionsrechts zuges zu trageno
Von Hechts wegen Tatbestand:
Der Kläger ist der einzige noch lebende Sohn des am 21o April 1958 im Alter von 85 Jahren verstorbenen rieischwarenfabrikenten Hans (Erblasser)«, Sein
Bruder Karl verstarb kinderlos am 2« März 1957 ;
die Beklagte ist dessen Witwe und Alleinerbin« Durch notarielles Testament vom 5« September 1955 mit privatschriftlicher. Bachtrag vom 14« März 1957 ist der Erblasser von der Beklagten zu 5/4 und von dem Klüger zu 1/4 beerbt worden« Der Kläger macht gegen die Beklagte u«aQ einen Pflichtteilscr>::änzungssnspruch (§ 2525 BGB) geltend« Diesen stützt er auf folgenden von ihm behaupteten Sachverhalt:
1«) Sein Vater habe am 5« September 1955 das diesem gehörende Grundstück strafe ^P in
FfBBl» das einen Verkehrswert von 250 000 DM?
mindestens aber ca 146 000 DM gehabt habe, an seinen Bruder Karl verkauft; dieser habe
aber höchstens 50 000 DM dafür bezahlt«
2o) Der Erblasser habe außerdem laut notariellen Vertrag vom 29» März 1956 seinen Geschäftsanteil an der zwischen ihm und Karl bestehenden
offenen Handelsgesellschaft (V/urstfabrik und Großfleischerei) gegen eine Abfindung von 50 000 DM nebst einer auf Lebensdauer des Erblassers bestimmten Heute von jährlich 2 500 DM dem Ehemann der Beklagten, Karl Bübertragen« Durch diese Abfindung hätten außerdem noch die “weiteren Auslagen des Hans für den im Sommer 1956 durch-
geführten Ladenumbau abgegolten werden“ sollen«
Da der Erblasser aber selbst ca. 50 000 DM für diesen Ladenumbau aufgewendet habe und der Rente bei dem hohen Lebensalter des Erblassers eine Bedeutung nicht zuzu demessen sei, habe Karl den Geschäftsanteil des Erblassers tatsächlich unentgeltlich erhalten. Der Wert dieses Geschäftsanteils des Erblassers sei in Wirklichkeit mit ca. 550 0C0 DM anzusetzen.
5.) Der Erblasser habe sich ferner in einem mit der Beklagten am 2. September 1957 abgeschlossenen Vertrag damit einverstanden erklärt, daß der ihm durch den Tod seines Sohnes Karl DdHB erwachsene Pflichtteilsanspruch mit 20 000 DM abgefunden worden sei. Tatsächlich habe der Pflichtteilsanspruch des Erblassers aber einen Wert in Höhe des Mehrfachen der Abfindungssumme, nämlich von 157 500 DM gehabt.
Ki
In diesen angeführten Bechtsgeschäf'ten erblickt der Klager Schenkungen oder teilweise versteckte Schenkungen des Erblassers an seinen Bruder Karl oder die Be-
klagte selbst, Der Wert dieser Schenkungen des Erblassers betrage somit insgesamt 647 500 DM,
Der Kläger hat demzufolge im ersten Rechtszug folgenden Antrag gestellt:
Die Beklagte hat an den Kläger die Hälfte des Wertes der1fab 21, April 1950 vollzogenen" Schenkungen des Erblassers Hans bBBB an Karl B^BB, insbesondere aus den notariellen Verträgen vom 5* September 1955 (Anwesen Sch^BBB Straße Hr. 0 in HBBD und 29o iärz 1956 (Ausscheiden aus der Firma Hans iBBfc oHG) und an Else B^|B, insbesondere aus dem Pflieht-teilsabfindungovertrag vom 2, September 1957, sowie ein Viertel des Wertes des Nachlasses dos Erblassers Hans 1* abzüglich des durch ein Schiedsgericht festsusetzenöen wertes des (vom Kläger Übernommenen) Geschäftsanteils Karl bBIIB an der Firma aBHBB~ Lichtspiele GmbH in F^B^ nebst 4 ft Zinsen hieraus seit 1o August 1958 zu bezahleno
Die Beklagte hat um Klageabweisung gebeten. Sie ist dem tatsächlichen und rechtlichen Klagevorbringen entgegengetreten und bestreitet insbesondere die Höhe der Y/ertc und Beträge, die der Kläger bei den angeblichen Schenkungen an ihren Ehemann und sie selbst behauptet hat o
Das Landgericht hat entsprechend einem Antrag des Klägers, auf der Grundlage der durch die bisherige Beweisaufnahme ermittelten Mindestwerte der schenkungsobjekte eine Teilentscheidung ergehen zu lassen, ein Teilhrteil
erlassen, durch das eie Beklagte verurteilt worden ist, an den Kläger 49 963 PM nebst Zinsen zu zahlen« Soweit der Kläger einen Pflichtteilsergänzungsanspruch aus dem notariellen Vertrag vom 29« März 1956 (Urkunde Hr« 1045 des Uotars Pr» Georg flßß, betreffend das
Ausscheiden des Hans Wurstfabrik und Großfleischerei
mit dem Sitz in geltend macht, hat das Land-
gericht die Klage abgewiesen« Insoweit hat das Landgericht die Auffassung vertreten, die Überlassung des Geschäftsanteils habe einer sittlichen Pflicht des Erblassers entsprochen«
Gegen das landgerichtliche Urteil hat lediglich der Kläger Berufung eingelegt, mit der er die teilweise, vom Landgericht auf § 2330 BGB gestützte Abweisung seines geltend gemachten Pflichtteilsergänzungsanspruchs, soweit dieser aus der behaupteten schenkweisen Übertragung des Geschäftsanteils des Erblassers an der offenen Handelsgesellschaft auf Karl hergeleitet wird, bekämpft
hat« Per Kläger hat demzufolge in der Berufungsinstanz zur Hauptsache beantragt: Pie Beklagte hat an den Kläger
die
lass
Hälfte der cro Hans B
Wertes der durch das Ausscheiden des
der Firma Hans B
oIIG, e
mit Vertrag vom 29« März 1956 (öR Kr« 1045 des Motors Pr« Georg ) gegenüber Karl voll-
zogenen Schenkung nebst 4 > Zinsen hieraus seit dem
lo August 1956 zu bezahlen«
Für den Pall, daß entsprechend dem Vorbringen der Beklagten die Übertragung des Geschäftsanteils nicht als eine Schenkung, sondern als eine Ausstattung im Sinne des J 1624 BGB anzusehen sei, hat der Kläger noch einen Hilfsantrag gestellt«
A 7
Das Überlandesgericht hat den vom Kläger mit seiner Berufung verfolgten Hauptklageansprueh dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärte
Mit ihrer Revision verfolgt die Beklagte die Abweisung des in der Berufungsinstanz noch geltend gemachten Klageanspruchs weiter; sie erstrebt also insoweit Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils» Der Kläger bittet um Zurückweisung der Revision»
Entscheidungsgründe:
1») Das Berufungsgericht geht davon aus, daß der Klüger mit seinem Hauptantrag die ziffernmäßige Feststellung des von ihm geforderten Betrages dem Gericht überlassen wolle» Das sei zulässig, weil er insoweit seinen Zahlungsanspruch noch nicht beziffern könne, aber genügende Grundlagen für die richterliche Schätzung unter Beweis gestellt habe»
Das ist rechtlich bedenkenfrei (Urt. des erkennenden Senats in 15GHZ 4, 158 = IJW 1952, 582) und wird im übrigen von der Revision nicht angegriffen»
2o) In der Sache kommt das Oberlandesgericht zu dem Ergebnis, daß die Überlassung des Geschäftsanteils des Erblassers an der OHG Hans teilweise eine ver-
stockte Schenkung daroteile, die dem Kläger insoweit auch einen Pflichtteilsergänzungsanspruch gemäß § 2525 BGB gebe» Dazu erwägt es:
Entsprechend dem bereits in 1* Instanz eingeholten Gutachten des Sachverständigen Br» habe der Verkehrswert der Firma Hans OHG am 1» Januar 195? fe zu diesem
Zeitpunkt ist die Übertragung erfolgt - 625 618,?6 DM be-
tragen« Der Geschäftsanteil des Erblassers, der sich unstreitig auf 60 belaufe, habe daher einen Wert von 375 371,25 DM entsprochen« Biesen Anteil habe der Erblasser laut notariellem Vertrag vom 29« März 1956 den Ehemann der Beklagten, Karl gegen eine Abfindung
von 50 000 DM nebst einer Leibrente von jährlich 2 5C0 LU überlassen; die Rente falle aber bei dem hohen Alter des Erblassers im Zeitpunkt des Überlassungsvertrages nicht entscheidend ins Gewicht« Lie Leistungen des Ehemannes der Beklagten, Karl stellten daher auch
nicht annähernd einen Gegenwert für die Übertragung des Geschäftoanteilo seines Vaters auf ihn dar« Bs müsse daher von einer teilv/eisen unentgeltlichen Zuwendung des Erblassers an seinen Sohn Karl & ausgegangen werden«
Las Berufungsgericht führt sodann weiter aus:
LaB die Übertragung des Geschäftsanteils, wie die Beklagte behauptet, eine »‘Ausstattung“ im Sinne des § 1624 BGB dargestellt habe, dafür seien die Voraussetzungen nicht dargetan« Im Zeitpunkt der Überlassung des Geschäftsanteils habe Karl unbestritten Ver-
mögenswerte in der Gesamthöhe von rund über 500 000 LM besessen, die das Oberlandeagericht im einzelnen anführt« Bei einer solchen Sachlage könne nicht angenommen werden5 Icß die Übertragung des Geschäftsanteils des Erblassers an seinen Sohn Karl als “Ausstattung" im Sinne
des § 1624 BGB gedient habe«
Im Gegensatz zur Ansicht des Landgerichts habe diese Zuwendung des Erblassers auch nicht einer sittlichen oder Anstandspflicht gegenüber Karl entsprochen
(§ 2330 BGB)« Zwar habe sich, wie der notarielle Aus-
M
einandersetzungsvertrag vom 29« März 1956 zeige, der Erblasser bei der Übertragung seines Geschäftsanteils davon leiten lassen, daß sein Sohn Karl sich
durch besondere Leistungen gegenüber öeinen Eltern verdient gemacht habe« Die Beweisaufnahme habe jedoch ergeben, daß der Erblasser insoweit einem Irrtum unterlegen sei, wie das Oberlandesgericht in Würdigung der von ihm durchgefuhrten Beweisaufnahme im einzelnen ausführt , die insbesondere dahin geht, daß einzelne vom Land-gericht angenommene Umstände und Tatsachen, die es zur Stütze seiner Ansicht, es handele sich um eine Pflicht-oder Anstandsschenkung, in Wirklichkeit nicht vorliegend
3«) lio Revision bleibt ohne Erfolge
a) Sie rügt in erster Linie, es fehle an einer Fest-stollung des Berufungsgerichts, daß der Erblasser und sein Sohn Karl auch darüber “einig“ gewesen seien,
daß es sich um eine “unentgeltliche'1 Zuwendung handele, wie § 516 BGB ausdrücklich bestimme. Bas Oberlandesgericht habe sich mit der für die Annahme einer Schenkung notwendigen subjektiven Seite nicht befaßt« Die getroffene Feststellung, daß Leistung und Gegenleistung nicht gleichwertig seien, rechtfertige jedenfalls allein die Annahme einer Schenkung noch nicht. Das Berufungsgericht habe verkennt, daß selbst bei einem groben Mißverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung es an einer Einigung über die Unentgeltlichkeit fehlen könne, und daß Schenkungen nicht vermutet würden. Liese Lügen greifen nicht durch*
Es ist allerdings richtig, daß für eine Schenkung im Sinne des hier maßgeblichen § 2325 BGB die Voraussetzungen des § 516 BGB vorliegen müssen, und die Feststellung eines groben Mißverhältnisses zwischen Leistung
und Gegenleistung noch nicht allein für die Annahme einer Schenkung gemäß § 516 BGB ausreicht, sondern daß auch die tatrichterlich festzustellende Einigung beidei' Teile Liber die Unentgeltlichkeit der Zuwendung hinzutreten muß (vgl» BGH in LU § 2325 BGB Kr. 1,- teilweise abgedruckt in 1Jw 1961, 6ö5; Urteil des erkennenden Senats vom 26» November 1964 III 2E 2/63, insbesondere Seite 10)«
Nun hat zwar das Oberlandeogericht in seinen Urteils?-gründen nicht wörtlich eine Feststellung getroffen, daß auch die nach § 516 BGB notwendige Einigung zwischen dem Erblasser und Karl über die zu demindest teil-
weise Unentgeltlichkeit der Zuwendung des Geschäftsanteils Vorgelegen habe» Jedoch ergibt sich aus dem Zusammenhang der Urteilsgründo in Verbindung mit dem vorgetragenen Akteninhalt und der Art der Prozeßführung der Parteien, daß entgegen der Ansicht der Revision nicht angenommen werden kann, das Qberlandesgericht habe diese Voraussetzung übersehen» Las ergibt sich vor allen aus folgendecu
Schon das Landgericht hatte in seinem Urteil (dort Seite 16 und 16) für die Übertragung des Grundstücks Sch(|[^HH^ Btrafie ^0 auf Karl und für die Ab-
findung des Pflichtteilsanspruchs des Erblassers durch seinen Vertrag mit der Beklagten insoweit versteckte Schenkungen angenommen, als der schon letzt feststehende objektive Mindestwert der Hehrleistung des Erblassers in Betracht kommt» Hiergegen hat die Beklagte kein Rechtsmittel eingelegt: sie hat auch sonst diese Ansicht des
Landgerichts, die mithin eine Einigung der Beteiligten Über die Unentgeltlichkeit der genannten Zuwendungen voraussetzt, nicht angegriffen oder auch nur beanstandet» Ferner hatte das Landgericht hinsichtlich der Übertragung
des Geschäftsanteils durch den Erblasser auf
Karl
»
worum es sich im Berufungerechtszug allein noch handelte, eine den Pflichtteilsergänzungsanspruch aus § 2325 BGB rechtfertigende Schenkung nur deshalb nicht bejaht, weil es insoweit die Ansicht vertreten hat, daß diese Zuwendung einer sittlichen Pflicht entsprochen habe, so daß es in diesem Punkte dahingestellt gelassen hat (LG - Urt. So 17), wie hoch eine evtl» vorliegende versteckte Schenkung bei diesem Rechtsgeschäft gewesen sei« Bemtentspi'echend ist der streit der Parteien im Berufungsrechtszug fast nur oder wenigstens in der Hauptsache darum gegangen, ob die Voraussetzungen des § 2330 BGB für eine Pflicht- oder Anstandsschenkung Vorlagen* Allerdings ließ die Beklagte nach wie vor vortragen, der Geschäftsanteil sei vom Erblasser nicht “verschenkt”, jedoch auch, daß die Übertragung des Geschäftsanteils günstiger gestaltet gewesen sei, als os evtl« rein rechnerisch hätte geschehen sollen, und der Grund hierfür sei in dem Willen des Erblassers zu sehen, einerseits das Geschäft zu erhalten und seinem Sohn Karl die V/eiterfuhrung der Firma zu ermöglichen, andererseits, um einer Anstandspflicht seinem Hohn Karl gegenüber zu genügen; das seien jedenfalls die Absichten des Erblassers gewesen (vgl« hierzu Schriftsätze der Beklagten vom 1« Oktober 1962 S« 3 und s. 9 sowie von 19o kürz 1962 g« 1)« Berücksichtigt man weiter, daß das Bewußtsein beider feile, durch die Zuwendung werde lediglich einer sittlichen Pflicht entsprochen, zugleich die Einigung der Beteiligten Über die “Unentgeltlichkeit" enthält (stäudinger BGB 11« Aufl« § 516 Randnote 15;
RG in HER 1930 Hr« 4), so kann es jedenfalls bei den hier gegebenen Gesamt umständen nicht als ein ü echt sf eh lei* angesehen werden, daß das Berufungsgericht die von ihm offensichtlich angenommene Einigung der Beteiligten über die Unentgeltlichkeit, soweit der Erblasser einen objek-
11
liven Mehrwert der Beklagten oder ihrem Ehemann zugewendet hat, in den Urteilsgründen nicht noch wörtlich oder in sonstiger Y/eise ausdrücklich erv/ähnt hat. Allerdings wäre es im Interesse einer eindeutigen Klarstellung, ob die insoweit klagebegründenden Tatsachen auch wirklich Vorlagen, angebracht gewesen, die tatrichterliche Feststellung der Einigung der Beteiligten über die Unentgeltlichkeit der Zuwendung auch ausdrücklich in den Urteilsgründen zu treffen oder jedenfalls zu erwähnen«,
b) Daß das Oberlandesgericht hierbei den Begriff der 11 Einigung übel' die Unentgeltlichkeit" verkannt habe, wie die Revision meint, kann nicht anerkannt wordene
Zur Annahme einer Schenkung bedarf es in subjektiver Hinsicht nur der Einigung im Sinno des Bewußtseins der Beteilig über die Ünentgeltlichkeit dex* Zuwendung, nicht aber - wie die Revision anscheinend meint. - der Feststellung einer Schenkungs- oder Bereieherungsabsicht ("donandi causa").
Eie Einigung der Beteiligten über die Unentgeltlichkeit kann ferner stillschweigend erfolgen oder erklärt werden.
Es ist auch nicht ersichtlich oder erkennbar, daß das Berufungsgericht insoweit nicht auf den hierfür entscheidenden subjektiven Willen oder Standpunkt der Beteiligten abgestellt habe«, Schließlich ist ein großes Wert miß Verhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung, die das Oberland esgei'icht hier fest gestellt hat, jedenfalls ein Er utgnd, der es als naheliegend erscheinen läßt, in Wirklichkeit sei von den Beteiligten wenigstens teilweise eine Schenkung vereinbart; mindestens läßt ein solcher Umstand einen Schluß auf einen dementsprechenden willen
der Parteien zu (
note 15 j BGB EGÜK Ero 5; Urteil des
-gl. hierzu Staudinger aaO § 516 Rand-11«, Auf 1 o § 516 Anm«, 21$ LM § 2514 BGB erkennenden Senats vom 26» November 1964
12
HL
III ZR 2/63 So 12) o Auch wenn, worauf die Revision abheben will, nach der Darstellung der Beklagten die Erhaltung oder gesicherte Fortführung des Handelsgeschäftes oberste Richtschnur des Handelns des Erblassers war, insbesondere für die Übertragung seines Geschäftsanteils an seinen Sohn Karl schließt diese Absicht des
Erblassers die Annahme einer Schenkung nicht aus, wie die Revision meinte
Soweit die Revision die Ansicht vertritt, das Berufungsgericht habe noch nicht einmal objetiv eine unentgeltliche Zuwendung des Geschäftsanteils des Erblassers angenommen, und sich hierfür darauf beruft, daß nach den Urteilegründen (EU S. 15) die endgültige Bewertung des Geschäftsanteils des Erblassers an der Offenen Handelsgesellschaft noch nicht vorgenommen werden könne, hat die Revision gegen sich:
Diese Ausführungen des Oberlandesgerichts sind lediglich die Begründung dafür und als solche offensichtlich gedacht, daß über den insoweit noch geltend gemachten und zu entscheidenden Pflichtteilsergänzungssnspruch vom Berufungsgericht noch nicht endgültig - das heißt hier: betrage- oder ziffernmäßig - entschieden werden norme, da beide Parteien gegen das Gutachten des Sachverständigen Br. über die Bewertung des Geschäftes
Angriffe erhoben hätten, über die noch im Wege einer v-eiteren Beweisaufnahme befunden werden müsse. Aus dem Zusammenhalt der ürteilsgründe ergibt sich jedenfalls eindeutig: Bas Berufungsgericht hat zu demindest einen solchen, als Schenkung anzusehenden Mehrwert des Geschäftsanteils des Erblassers angenommen, daß nach den Grundsätzen über den Erlaß eines Grundurteils (§ 304 ZPO) eine Schenkung und insoweit auch ein Pflichtteilsergänzungsanspruch des
- 15
Klägers schon auf Grund des bisher festgestellten Sachverhalts sicher oder wahrscheinlich sei» Das zeigt ebenfalls keinen Hechtsfehlere
c) Soweit das Oberlandesgericht für die Überlassung des Geschäftsanteils des Erblassers an dessen Sohn Karl
die Voraussetzungen einer "Ausstattung" im sinne des § 1624 BGB mit Rücksicht auf den festgestellten Sach-verhalt verneint hat, bestehen keine Kechtsbedenkeno Die Revision ist hierauf auch nicht zurückgekommenp
d) Schließlich wendet sich die Revision vergeblich gegen die Ausführungen des Berufungsgerichts, mit denen es auch eine Pflicht- oder Anstandsschenkung im Sinne
des £ 2550 BGB, die insoweit einen Pflichtteilsergänzungs-anspruch des Klägers ausschließen würde, abgelehnt hat„
Das Oberlandesgericht hat sich in seinen Urteils-gründen mit den Erklärungen des Erblassers und dessen Sohn Karl in dem notariellen Auseinandersetzungsvertrag
vom 29• Kürz 1956, mit denen eine Begründung für die Art und Reise der Abfindung und die Bewertung des Geschäftsanteils des Erblassers gegeben worden ist, ausdrücklich auseinandergesetzto Es kann also keine Rede davon sein, wie die Revision meint, das Oberlandesgericht habe einen in diesen vor dem Eotar abgegebenen Erklärungen enthaltenen Willen der Beteiligten nicht beachtet» Im übrigen iofassen sich diese in der notariellen Urkunde aufge-i.on menen Erklärungen im wesentlichen mit der Begründung des Unterschiedes zwischen der bei dem Ausscheiden des Klägers aus der offenen Handelsgesellschaft zu dem 1„ Januar 1956 diesem gezahlten Abfindung von 95 000 EM (nach der Behauptung dos Klägers insoweit damals nach dem reinen Buchwert errechnet) und der an den Erblasser zu zahlenden, im
^ (
Vortrag vereinbarten Abfindung von nur 50 000 Bll (zuzüglich der geringfügigen Lebensrente)« Lediglich zusätzlich sind dann in VI 55 iff. 3 des Vertrages noch zwei weitere Umstände angeführt, die ’’bei der Vereinbarung des Aussoheidungsguthabens zu berücksichtigen seien”9 nämlich daß Karl eine andere gute Geschäftsbe-
toiiigung au3geschlagen und das Geschäft zeitweise während Cer kriegsbedingten Abwesenheit des Klägers allein geführt habe« Insoweit hat aber das Oberlandesgericht in Y/Urdigung der von ihm durchgeführten Beweisaufnahme fest-gostollt, daß diese ’’Gründe” in Wirklichkeit nicht bestanden und auch sonstige in der Person des Klägers und seines Bruders Karl liegende Umstande, die gegebenen-falls die Annahme einer Schenkung aus sittlicher Pflicht rechtfertigen könnten, nicht bestanden haben« soweit die Revision hiergegen Verfahrensrügen erhoben hat, bewegen sie sich auf dem dem Revisionsgericht verschlossenen Gebiet der tatrichterlichen Y.ürdigungo
Die Wertung des vom Oberlandesgericht £estgestellten Sachverhalts in dem Sinne, daß eine Schenkung des Geschäftsanteils aus sittlicher Pflicht des Erblassers seinem Sohn gegenüber nicht bejaht werden kann, zeigt gleichfalls keinen Hechtsfekler«
Ob eine Schenkung, insbesondere eine - wie hier von der Beklagten in diesem Zusammenhang behauptete - '’belohnende” Schenkung einer sittlichen oder Anstondspflicht entspricht, ist nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalle s unter Berücksichtigung der Vermögenslage und der Lebensstellung der Beteiligten, des Gewichtes der zu belohnenden Leistung des Beschenkten und der unter den Beteiligten bestehenden persönlichen Beziehungen zu entscheiden; das heißt, es ist zu fragen, ob nach den Umständen
des Einzelfalles unter Zugrundelegung eines objektiven üaßstabes die Schenkung sittlich geboten und gerechtfertigt war* Dabei hat derjenige, der sich auf das Vorliegen der Voraussetzungen einer Anstands- oder .t flicht Schenkung beruft, die hierzu erforderlichen
Umstande zu beweisen (vgl. Staudinger aaO § 2550 unter IV und VII; Soergel BOB 9« Auf1, zu § 2530).
Diese Voraussetzungen hat das Berufungsgericht mit Rücksicht auf den von ihm festgestellten Sachverhalt rechtsfehlerfrei verneint, insbesondere mit den Hinweisen, daß der Kläger zu dem 1• Januar 1956 nicht gegen den '.Villen des Erblassers aus der offenen Handelsgesellschaft ausgeschieden sei, daß Karl nicht
- wie in dem notariellen Vertrag vom 29» März 1956 von den beiden Vertragschließenden erklärt - "eine gute Geschäftsverbindung ausgeschlagen habe”, und daß vor allem die langjährigen Leistungen des Klägers als Kaufmann in dem Geschäft mit denen seines Bruders "zu demindest als gleichwertig" anzusehen seien. Wenn das Oberlandes-rericht hieraus folgert, daß das Geschenk des 6ö 0 großen und auch wertvollen Anteils des Erblassers an der Wurst-fabrik une Großfleischerei unter den Gesamtumständen dos Balles als nicht sittlich geboten erscheine, so ist dies frei von Hechtsbedenken, zu demal nach dem unstreitigen Sachverhalt Karl in den langen Jahren
seiner Mitarbeit im Geschäft als Metzgermeister und Teilhaber der Gesellschaft hierfür auch das entsprechende Entgelt oder seinen entsprechenden Gewinnanteil erhalten hat (vgl. HG ln JW 1951 8« 1556 Mr. 18 mit zustimmender Ans. Haymann für einen wenigstens teilweise ähnlichen Pall)°
Hach alledem erweist sich die Revision der Beklagten unbegründet. Sie ist mit der Kosteni'olge aus § 97 ZPO ückzuweisenc
Pagendarm Dr. Beyer lir« Hußla
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Keßler