Ein Vergleich liegt nicht vor, wenn die Höhe der für einen Stationierungsschaden geschuldeten Entschädigung rechtsv/irksam dadurch festgelegt v/ird, daß die Behörde einen Festsetzungsbescheid erläßt und der Geschädigte es unterläßt, diesen durch Kl.'Jgc anzufechten. September 1963 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br.Pagendorm sowie der Bundesrichter Br.Kreft* Br.Hußla, Keßler und Br. Reinhardt für Recht erkannt: ■Her Kläger verlangte von der Beklagten wegen eines Zusammenstoßes seines Lastkraftwagens mit einem Panzer der amerikanischen Streitkräfte Schadensersatz in Höhe von insgesamt 7 653>60 7)M, darunter 369»20 TM Anwalts-kosten für die Geltendmachung seiner Ansprüche vor dem Afliftt Das hat ihm mit Bescheid vom 30.November I960 an Stelle der geforderten Summe zunächst 2 965,25 und mit einem zweiten Bescheid vom 9« November 1961 weitere 738,50 T)M als Entschädigung gev/ährt und seine v/ci~ tergehonden Ansprüche zurückgewiesen. Landgericht und Berufungsgericht haben die Klage mit der Begründung abgev/iesen, ein Vergleich liege deshalb nicht vor, weil das AM fM VMHHHHHHII^^fc nicht nachgegeben habe; eine Vergleichsgebühr sei den vom Kläger beauftragten Rechtsanwalt daher nicht erwachsen. demgegenüber verweist die Revision auf das - noch dem landgerichtlichen und dem Berufungsurteil ergangene -Urteil des erkennenden Senat3 III ZR 117/62 vom 31. Denn ein Vergleich im Sinne des § 779 BGB, § 23 BRAGO liegt schon deshalb nicht vor, weil hier zwar ein Streit oder oine Ungewißheit beseitigt worden, dies aber nicht durch einen zwischen der Behörde und dem Geschädigten abgeschlossenen Vertrag- wie er in dem in BGHZ^j^O behandelten Palle in Gestalt einer '‘Vereinbarung” vorlag, sondern dadurch geschehen ist, daß der Geschädigte die beiden Bescheide der Behörde hingonommen hat. Aus dieser Fassung kann aber nicht geschlossen werden, daß in jedem Falle eine vertragliche Regelung vorliegt, in dem der Geschädigte die von der Behörde angesetzte Entschädigung hinnimmt. Die Behörde kann aber auch einen Entschädigungsbotrag "zuerkennen“, wie es in Absatz 9 aaO heißt, oder "fest-setzen", wie in den Ausführungsbestimmungen zu dem Pinonz-vertrag gesagt ist ( § 3 Abs,3 der Anhänge Ä und B), ohne zugleich dön Abschluß einer Vereinbarung vorzuschlagen. 457» 461 berufen, wo gesagt ist, daß durch die Annahme der angebotenen Entschädigung der Schadensfall auf vertraglicher Grundlage erledigt werde, auch v/enn es nicht zu dem Abschluß einer förmlichen Vereinbarung komme - ohne daß damit allerdings in jedem Palle ein Vergleich vor-liego. auf Grund eines Übereinkommens mit der Behörde von der Klage Abstand genommen hat; dann kann in diesem Abkommen ein Vergleich liegen - und deshalb für die Höhe des Anspruchs maßgebend geworden ist. Das ergibt die Regelung des Finanzvertrages, die nun einmal, sei es im Hinklang mit dem System der deutschen Gesetzgebung oder nicht, den Bescheid der Behörde mit einer stärkeren V/irkung ausgestattet hat, als der einer normalen Schuldnererklärung, nämlich mit der Kraft, auch ohne Mitwirkung des anderen Teils dessen Anspruch dem Grunde und der Höhe nach zu bestimmen. Auch das kann jedoch nichts daran ändern, daß im Falle der Festsetzung der Entschädigung durch einen nicht angefochtenen Bescheid der Behörde allein dieser und nicht etwa eine, vertragliche ' Regelung die Höhe des Anspruchs bestimmt. erfolgt aus Zweckmäßigkeitsgründen im Hinblick auf die Bestimmungen der Artikel 12 und 25 des Ausführungsgesetzes zu dem Nato-Truppenstatut, v/ie im Urteil des erkennenden Senats III ZR 7/63 vom 16.September 1963 auegeführt ist, auf das insoweit verwiesen wird.
Nachschlagewerk: ja Amtliche Sammlung: nein \ 2230 002 BGB § 779; RAGebO § 23? Finanzvertrag idF v. 30• März 1955* BGBl II 301, 381 , Art.8 Abs. 9, 10 Ein Vergleich liegt nicht vor, wenn die Höhe der für einen Stationierungsschaden geschuldeten Entschädigung rechtsv/irksam dadurch festgelegt v/ird, daß die Behörde einen Festsetzungsbescheid erläßt und der Geschädigte es unterläßt, diesen durch Kl.'Jgc anzufechten. BGH, Urt. v. 23. September 1963 III ZR 193/62 OLG Nürnberg LG Schwein fuii J£LSLJS3/£2 Verkündet 8m 23. September 1963 Scheibl, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit des Fuhrunternehmers Vinzenz Haus Nr. fl), Klägers und Revisionsklägers? - Prozeßbovollmächtigters Rechtsanwalt gegen Beklagte und Revisionsbeklogte ~ Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br. hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 23. September 1963 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br.Pagendorm sowie der Bundesrichter Br.Kreft* Br.Hußla, Keßler und Br. Reinhardt für Recht erkannt: Bie Revision des Klägers gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 20. September 1962 v/ird zurückgewiesen. Ber Kläger trägt die Kosten des Revisions-verf ahrens . Von Rechts wegen Tatbestand s ■Her Kläger verlangte von der Beklagten wegen eines Zusammenstoßes seines Lastkraftwagens mit einem Panzer der amerikanischen Streitkräfte Schadensersatz in Höhe von insgesamt 7 653>60 7)M, darunter 369»20 TM Anwalts-kosten für die Geltendmachung seiner Ansprüche vor dem Afliftt Das hat ihm mit Bescheid vom 30.November I960 an Stelle der geforderten Summe zunächst 2 965,25 und mit einem zweiten Bescheid vom 9« November 1961 weitere 738,50 T)M als Entschädigung gev/ährt und seine v/ci~ tergehonden Ansprüche zurückgewiesen. Von den geforderten Anv/altskosten hat es lediglich 91 nämlich eine .5A Geschäftsgebühr (mit Unkostenpauschale und Umsatzsteuer) bewilligt, ^er Kläger, der im übrigen die angebotonen Entschädigungsbeträge angenommen hat, verlangt mit der .Klage an Anv/altskosten weitere 161,20 nebst Zinsen mit der Behauptung, daß er seinem Rechtsanwalt auch eine 10/10 Vergleichsgebühr zu entrichten habe, 'nenn mit der Annahme des hinter seiner Porderung weit zurückbleibenden Angebots des Afl^^ sei zwischen ihm und der Beklagten ein Vergleich zuston-degekommen, bei dem sein Anwalt mitgewirkl habe. Die Beklagte hat das Zustandekommen des Vergleichs und damit den Anfall einer Vergleichsgebühr bestritten und Klageabweisung beantragt. Bas Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers.ist erfolglos geblieben. Mit seiner Revision verfolgt der Kläger den Klaganspruch weiter. Uie Beklagte bittet, das Rechtsmittel zurückzuv/eisen. Entscheidungsgründe: T)ie Revision "bleibt im Ergebnis ohne Erfolg. Landgericht und Berufungsgericht haben die Klage mit der Begründung abgev/iesen, ein Vergleich liege deshalb nicht vor, weil das AM fM VMHHHHHHII^^fc nicht nachgegeben habe; eine Vergleichsgebühr sei den vom Kläger beauftragten Rechtsanwalt daher nicht erwachsen. demgegenüber verweist die Revision auf das - noch dem landgerichtlichen und dem Berufungsurteil ergangene -Urteil des erkennenden Senat3 III ZR 117/62 vom 31. Januar 1963 (= BGHZ 39, 60 = NJY/ 1963, 637)» nach dem ein Nachbeben der Behörde unter Umständen selbst dann angenommen werden kann, v/enn die Behörde nicht mehr zugcotcht, als sie anfänglich angeboten hatte. Es bedarf indessen keiner Untersuchung, ob im vorliegenden Falle ein Nach-geben der Behörde anzunehmen ist oder nicht. Denn ein Vergleich im Sinne des § 779 BGB, § 23 BRAGO liegt schon deshalb nicht vor, weil hier zwar ein Streit oder oine Ungewißheit beseitigt worden, dies aber nicht durch einen zwischen der Behörde und dem Geschädigten abgeschlossenen Vertrag- wie er in dem in BGHZ^j^O behandelten Palle in Gestalt einer '‘Vereinbarung” vorlag, sondern dadurch geschehen ist, daß der Geschädigte die beiden Bescheide der Behörde hingonommen hat. Zwar spricht Art.8 dos Pinanzvertrages vom 26. Mai 1952/30. März 1955 (BGBl 1955, II 381) - PV - in Absatz 10 von dem Angebot;eines Entschädigungsbetrages durch die Streitkräfte, an deren Stelle nach den Zusatzabkommen mit den beteiligten Mächten (Zusammenstellung siehe Palandt BGB 21.Aufl. Anm.zu Art.8 Abo.9 FV) die deuüftchcn Behörden handeln, un^/iessen Annahme. Aus dieser Fassung kann aber nicht geschlossen werden, daß in jedem Falle eine vertragliche Regelung vorliegt, in dem der Geschädigte die von der Behörde angesetzte Entschädigung hinnimmt. Y/ohl kann die Behörde den Schadensfall durch eine Einigung mit dem Geschädigten abschließend regeln; das ist in der Praxis vielfach gesehenen, vor allem ¥ in der Form, daß sich der Geschädigte gegen Zahlung einer bestimmten Summe für abgefunden erklärt hat. Die Behörde kann aber auch einen Entschädigungsbotrag "zuerkennen“, wie es in Absatz 9 aaO heißt, oder "fest-setzen", wie in den Ausführungsbestimmungen zu dem Pinonz-vertrag gesagt ist ( § 3 Abs,3 der Anhänge Ä und B), ohne zugleich dön Abschluß einer Vereinbarung vorzuschlagen. Wählt sie diesen Weg, dann ist ihr Bescheid niclru eine auf den Abschluß eines Vertrages gerichtete Willenserklärung, nicht das Angebot eines Vertragsabschlusses. Seine Y/irkung tritt vielmehr unabhängig von * der stillschweigenden oder ausdrücklichen Zustimmung des Anspruchsberechtigten ein und kann nur dadurch hint-angehaltcn werden, daß dieser Klage erhebt.. $u± er das * nicht, dann gilt der Bescheid kraft der Regelung, die das Gesetz getroffen hat, nicht kraft des Willens des Anspruchsberechtigten. Damit entfällt die Möglichkeit, das Vorliegen eines Vergleiches anzunehmen; davon ist übrigens bereits das zitierte Urteil des erkennenden Senats ausgegangen, auf das die Revision sich stützt (BGKZ 39, 60, 67). Die Revision kann sich für ihre Ansicht zwar u.a. auf die Ausführungen von Haupt-Gräfe in NJW I960, 457» 461 berufen, wo gesagt ist, daß durch die Annahme der angebotenen Entschädigung der Schadensfall auf vertraglicher Grundlage erledigt werde, auch v/enn es nicht zu dem Abschluß einer förmlichen Vereinbarung komme - ohne daß damit allerdings in jedem Palle ein Vergleich vor-liego. Hierzu ist zu sagen: Ein Vergleich liegt jedenfalls dann nicht vor, v/enn der Bescheid nicht angcfoch-ten wird - es sei denn, daß der Anspruchsberechtigte auf Grund eines Übereinkommens mit der Behörde von der Klage Abstand genommen hat; dann kann in diesem Abkommen ein Vergleich liegen - und deshalb für die Höhe des Anspruchs maßgebend geworden ist. Das ergibt die Regelung des Finanzvertrages, die nun einmal, sei es im Hinklang mit dem System der deutschen Gesetzgebung oder nicht, den Bescheid der Behörde mit einer stärkeren V/irkung ausgestattet hat, als der einer normalen Schuldnererklärung, nämlich mit der Kraft, auch ohne Mitwirkung des anderen Teils dessen Anspruch dem Grunde und der Höhe nach zu bestimmen. Mag auch in der Sache eine Übereinstimmung zwischen der Behörde und dem.Geschädigten vorliegen, wenn dieser die durch Oon Bescheid erfolgte Festsetzung der Entschädigung hinnimmt oder sogar - etwa um die Auszahlung zu beschleunigen -sein Einverständnis erklärt, so ist ein Vergleich im Sinne der §§ 779 BGB, 23 RAGO doch nur dann anzunehmen, wenn die Beseitigung des Streites oder der Ungewißheit unmittelbar und formell durch die Einigung der Parteien und nicht wie hier durch die Wirkung des behördlichen Bescheids herbeigeführt worden ist , Es ist auch nicht zu verkennen, daß der Rechtsanwalt, der den Anspruchsberechtigten berät, praktisch vor derselben Aufgabe und Verantwortung steht, v/enn für seinen Auftraggeber die Annahme einer vorgeschlagenen Vereinbarung in Frage steht oder wenn dieser sich für die Hinnahme eines Bescheides oder die Erhebung einer Klage entscheiden muß. Auch das kann jedoch nichts daran ändern, daß im Falle der Festsetzung der Entschädigung durch einen nicht angefochtenen Bescheid der Behörde allein dieser und nicht etwa eine, vertragliche ' Regelung die Höhe des Anspruchs bestimmt. Vor demselben Entschluß steht der Anwalt in allen Fällen einer Fest- Setzung durch einen anfechtbaren Bescheid, z.B. im Palle der Festsetzung einer Enteignungsentschädigung, Ein Vergleich liegt deshalb nicht vor. Die Revision des Klägers erweist sich damit als unbegründet. erfolgt aus Zweckmäßigkeitsgründen im Hinblick auf die Bestimmungen der Artikel 12 und 25 des Ausführungsgesetzes zu dem Nato-Truppenstatut, v/ie im Urteil des erkennenden Senats III ZR 7/63 vom 16.September 1963 auegeführt ist, auf das insoweit verwiesen wird. Nach § 97 ZPO hat der Kläger die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen, t)r. Pagendarm Ur.Kreft' Br.Hußla ■Oie Erwähnung der d B Keßler Br.Reinhardt