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BGH · III ZR 193/60

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 193/60

bewirtschaften könne, hat der Kläger Klage erhoben und beantragt, die Verpflichtung des Beklagten festzustellen, dem Kläger den gesamten entstandenen und in Zukunft noch «entstehenden Schaden zu ersetzen, den er durch die Haft in der Zeit vom Juli 1953 bis 18. Eine Entscheidung dieser Frage erübrige sich jedoch, da sämtlichen Anträgen des Klägers das gleiche Rechtsverhältnis zugrundeliege und die Klage nicht begründet sei. Der Klage fehle es bereits an der Schlüssigkeit; denn der Kläger, der seinen Anspruch nur aus § 639 BGB herleiten könne, habe weder substantiiert vorgetragen, daß ihm ein Schaden entstanden sei, noch habe er behauptet, er könne auf andere Weise keinen Ersatz erlangen. daß die - durch das Gesetz vom 27« Oktober 1933 (RGBl I 780) als eine der «Maßnahmen zur strafferen Zusammenfassung des Streitstoffes11 eingefUhrte -Vorschrift des § 519 Abs.3 Nr« 2 ZPO von dem Berufungskläger verlangt, daß er, soweit er eine Abänderung des angefochtenen Urteils erstrebt, für jeden einzelnen der mehreren in der Klage geltend gemachten und im Urteil behandelten Ansprüche sowie auch für jeden einer Entscheidung durch Teilurteil fähigen Teil eines nach seiner Begründung in mehrere Teile zu zerlegenden Anspruchs diejenigen Gründe anführen muß, aus denen heraus das erste Urteil bemängelt werden soll (vgl. Die Meinung des Berufungsgerichts, daß nach diesen Grundsätzen die ordnungsmäßige Berufungsbegründung im vorliegenden Pall ein Eingehen auf die die Verschlechterung des Augenleidens des Klägers betreffenden Gründe des ersten Urteils erfordert hätte, ist jedoch unzutreffend« Der Kläger hat mit seiner Klage die Feststellung der Verpflichtung des beklagten Landes verlangt, ihm Oden gesamten entstandenen und in Zukunft noch entstehenden Schaden zu ersetzen, den er durch die Haft...« erlitten hat11. Zur Begründung dieses Anspruchs hatte er geltend gemacht, daß er Infolge unzureichender ärztlicher Betreuung während der Haftzeit «ein gebrochener, schwer kranker, arbeitsunfähiger Mann« geworden sei, und zwar habe sich neben anderen Gesundheitsstörungen (Herzleiden, Magenschleimhautentzündung u.a.) auch sein Augenleiden verschlechtert. La mithin das landgerichtliche Urteil, soweit es die Verschlimmerung des Augenleidens des Klägers betrifft, nicht eine selbständig angreifbare Entscheidung enthält, bedurfte es, um der Bestimmung des § 519 Abs.3 Nr. 2 zu genügen, auch nicht der Angabe von sich allein auf diesen Punkt beziehenden Berufungsgründen . "daß die ärztliche Behandlung des Klägers während seiner Haft weder objektiv noch subjektiv imsachgemäß war", läßt das Urteil - wie unten noch darzulegen ist - einen Hechtsfehler nicht erkennen. 3«a) Die vom Berufungsgericht gegen die Zulässigkeit des auf die PestStellung der Verpflichtung des Landes zur Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes daraus hergeleiteten Bedenken, daß der Antrag ziffernmäßig nicht nach unten begrenzt sei, sind unbegründet. b) Ebenso wird die Abweisung der Klage nicht von den Erwägungen des Berufungsgerichts getragen, der Kläger habe weder substantiiert vorgetragen, daß ihm ein Schaden entstanden sei, noch behauptet, er könne auf andere Weise keinen Ersatz erlangen. Zwar ist der Klageantrag, der nach seinem Wortlaut den gesamten durch die Haft entstandenen und noch entstehenden Schaden des Klägers umfaßt, entgegen dem wirklichen Klagehegehren zu weit gefaßt. In Wirklichkeit erstrebt aber der Kläger, wie sich aus der Begründung seiner Klage ergibt, die Feststellung der Verpflichtung zu dem Ersatz allein des Schadens, der ihm durch die während der Haftzeit angeblich zugefügte Gesundheitsschädigung entstanden ist. Diese möglicherweise zu berücksichtigendem Leistungen eines Sozialversicherungs trägers aber gleichen, wie nach den Umständen angenommen werden kann, den durch die - angeblich auf die behaupteten Amtspflichtverletzungen zurückgehende - Arbeitsunfähigkeit des Klägers entstandenen Schaden keinesfalls in voller Höhe aus« Dafür, daß sonstige anderweite Ersatzmöglichkfeiten vorhanden sind oder vorhanden gewesen seien, gibt der Sachverhalt keinen Anhalt, so daß es insoweit Sache des beklagten Landes wäre, etwa wider Erwarten doch bestehende Ersatzmöglichkeiten aufzuzeigen. c) Soweit das Berufungsgericht jedoch zu dem Ergebnis gelangt ist, daß ein Hehler in der ärztlichen Behandlung des Klägers während der Haftzeit nicht feststellbar sei, ist ein Rechtsfehler nicht ersichtlich. angeschlossen, der in seinem ausführlich begründeten Gutachten zu dem Ergebnis gekommen ist, daß die bei dem Kläger feststellbaren Krankheitserscheinungen nicht auf die Haft oder gar auf unsachgemäße ärztliche Behandlung zurückgeführt werden könnten« Was die Revision hiergegen vorbringt, ist nicht geeignet, dieses Ergebnis aus Rechtsgründon in Frage zu stellen« Die Revision meint: Da der Kläger vor der Haft schwere körperliche Arbeit habe leisten können, jetzt aber von seiner Arbeitsunfähigkeit ausgegangen werden müsse, sei es nach den Grundsätzen des Beweises des ersten Anscheins Sache des beklagten Landes, nachzuweisen, daß der Kläger innerhalb der Haftzeit nicht falsch behandelt worden sei» Voraussetzung für den Beweis des ersten Anscheins ist, daß ein Tatbestand vorliegt, der nach den Regeln des Löbens auf eine bestimmte Ursache hinweist oder in einer ganz bestimmten Richtung zu verlaufen pflegt» Die Gesamtgestaltung des Falles muß mithin so söin, daß sich nach der Erfahrung des Lebens ein bestimmter Schluß ohne weiteres aufdrängt» Hiervon aber kann bei der hier gegebenen Sachlage nicht gesprochen werden« Selbst wenn man davon auszugehen hätte, daß der Kläger nach der Entlassung aus der mehrjährigen Haft nicht mehr arbeitsfähig gewesen wäre, so kann doch angesichts des Alters und der Konstitution des Klägers (u»a« bereits vor der Haft vorhandener Herzschaden) nicht gesagt werden, die Erfahrung des Lebens lege die Annahme eines ärztlichen Behandlungsfehlers als Ursache der Arbeitsunfähigkeit so nahe, daß es als ein Rechtsverstoß des Berufungsgerichts angesehen werden müsse, wenn dieses die Grundsätze des Anscheinsbeweises nicht zur Anwendung gebracht hat« Auch diese Rüge kann keinen Erfolg haben: Die Beweisanträge* deren Übergehung der Kläger rügt* nämlich Anträge auf Anhörung des behandelnden Arztes und Einholung eines Gutachtens* waren in erster Instanz gestellt (Schriftsatz vom 5« Hovember 1958)« In der Berufungsinstanz hat der Kläger zwar allgemein auf das Vorbringen im ersten Rechtszüge Bezug genommen* die hier interessierenden Beweisangebote aber nicht wiederholt. Unter diesen Umständen aber kann es - wie der IVo Zivilsenat in seinem zu dem Abdruck in der Entscheidungssammlung vorgesehenen Urteil vom 19« April 196V IV ZR 217/60 im einzelnen dargelegt hat - regelmäßig nicht als Verstoß gegen § 286 ZPO gewertet werden* wenn das Berufungsgericht den lediglich in erster Instanz angebotenen Beweis nicht erhoben hat. Die sonstigen Ausführungen der Revision, mit denen diese das Gutachten angreift, bewegen sich ausschließlich auf dem Gebiet tatrichterlicher Beweiswürdigung und sind deshalb für das Revisionsgericht unbeachtlich«

Zitierte Normen: § 519 ZPO § 639 BGB § 139 ZPO § 839 BGB § 286 ZPO
LandBerufungsgerichtGutachtenAnspruchHaftärztlichKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

2185 069
III ZR 193/60 Verkündet
 am 25* September 1961 Scheibl,
 Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Kamen des Volkes In dem Rechtsstreit
 des Landv/irts Karl UlBstraße
'Kreis
 Klägers9 Berufungsklägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Br.
gegen
 das Land Hessen, vertreten durch den Ministerpräsidenten, dieser vertreten durch den Minister der Justiz, dieser vertreten durch den Gcneralstaatsanwalt,
 Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br» tHHB
hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 25« September 1961 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof. Br. Geiger sowie der Bundesrichter Br. Kreft, Br. Beyer, Br. Hußla und Gähtgens
 für Recht erkannt:
Bie Revision des Klägers gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgorichts in Frankfurt (Main) vom 31« März i960 wird zurückgewiesen.
Bie Kosten des Revisionsverfahrens werden dem Kläger auferlegt.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Am 10. Oktober 1953 wurde der damals 48~;jährige Kläger, der mit seiner Familie eine 32 Morgen große Land“ Wirtschaft betreibt, vom Landgericht Limburg/Lahn (6 Ls 30/52) wegen schwerden Liebstahls in sechzehn Fällen und wegen einfachen Liebstahls in drei Fällen zu einer Gefängnisstrafe von insgesamt drei Jahren und drei Monaten verurteilt. Vom 1. April 1952 bis 6. Mai 1952 und dann vom 13* Juli 1953 bis zu dem 10. Januar 1955 und nochmals vom 5- Juli 1955 bis zu dem 18. März 1956 be-fand sich der Kläger in Untersuchungen und Strafhaft.
Ler Vollzug der Reststrafe wurde zur Bewährung ausgesetzt.
Ler Kläger, der als Folge früherer Erkrankungen an einem Herzschaden leidet, wurde während der gesamten Lauer der Strafvollstreckung wiederholt untersucht und ärztlich behandelt. Vom 20. Oktober 1953 bis zu dem 17« Mai 1954 und vom 6. Januar 1956 bis zu dem 23. Februar 1956 wurde er im Anstaltskrankenhaus stationär behandelt. Während der gesamten Zeit klagte er vor allem über eine zunehmende Verschlechterung seines Herzleidens, über akute Magenleiden und über Eintrübung der Netzhaut durch Blutgerinnsel als Folge zu hohen Blutdruckes» Sowohl nach Auffassung der zuständigen Anstaltsärzte als auch nach dem Gutachten der Poliklinik in GfH^ vom 8. Juni 1955 war der Kläger dauernd haftfähig.
Mit der Behauptung, sein Gesundheitszustand habe sich infolge unzureichender ärztlicher Betreuung, unsachgemäßer Behandlung und mangelhafter Liät während seiner Haft derart verschlechtert, daß er nicht mehr arbeitsfähig sei und seine Landwirtschaft nicht mehr selbst
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bewirtschaften könne, hat der Kläger Klage erhoben und beantragt,
 die Verpflichtung des Beklagten festzustellen, dem Kläger den gesamten entstandenen und in Zukunft noch «entstehenden Schaden zu ersetzen, den er durch die Haft in der Zeit vom Juli 1953 bis 18. März 1956 erlitten hat, und ein angemessenes Schmerzensgeld zu zahlen.
Bas Landgericht hat nach Beweisaufnahme die Klage dem Antrag des beklagten Landes entsprechend abgewiesen, und das Oberlandesgericht hat die hiergegen gerichtete Berufung des Klägers zurückgewiesen.
Mit seiner Revision verfolgt der Kläger seinen Klageantrag weiter. Bas beklagte Land bittet um Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe: .
Io
 Bas Berufungsgericht hat seine Entscheidung im wesentlichen auf folgende Erwägungen gestützt:
Soweit sich die Berufung gegen die Entscheidung des Landgerichts über den Anspruch aus der behaupteten Verschlechternng seines Augenleidens richte, genüge die Berufungsbegründung nicht der PormvorSchrift des § 519 Abs. 3 Ziffer 2 ZPO. Zwar habe der Kläger in seiner Berufungsbegründung durch eine summarische Formel auf sein Vorbringen in erster Instanz verwiesen, damit aber nicht
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dem Erfordernis der bestimmten Bezeichnung der im einzelnen anzuführenden Anfechtungsgründe entsprochen.
Im übrigen sei die Berufung sachlich unbegründet.
Soweit der Feststellungsantrag die Zahlung eines Schmerzensgeldes betreffe, bestünden bereits Bedenken gegen die Zulässigkeit dieses Antrages, da der Antrag nach unten nicht begrenzt sei. Eine Entscheidung dieser Frage erübrige sich jedoch, da sämtlichen Anträgen des Klägers das gleiche Rechtsverhältnis zugrundeliege und die Klage nicht begründet sei. Der Klage fehle es bereits an der Schlüssigkeit; denn der Kläger, der seinen Anspruch nur aus § 639 BGB herleiten könne, habe weder substantiiert vorgetragen, daß ihm ein Schaden entstanden sei, noch habe er behauptet, er könne auf andere Weise keinen Ersatz erlangen. Da das beklagte Land diese Mängel gerügt habe, habe für das Gericht keine Veranlassung bestanden, den Kläger gemäß § 139 ZPO zur Ergänzung seines Klagevortrages aufzufordern. Die Klage sei aber auch sachlich nicht begründet. Aus dem Gutachten des Sachverständigen Prof.
Br. H4HI (Medizinische Universitätsklinik PflBBHI) ergebe sich, daß die ärztliche Behandlung des Klägers während seiner Haft weder objektiv noch subjektiv unsachgemäß gewesen sei.
II.
1« Ber Revision ist darin beizupflichten, daß das Berufungsgericht hinsichtlich des Augenleidens die Berufung zu Unrecht mangels ausreichender Begründung für unzulässig erachtet hat.
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Richtig ist? daß die - durch das Gesetz vom 27« Oktober 1933 (RGBl I 780) als eine der «Maßnahmen zur strafferen Zusammenfassung des Streitstoffes11 eingefUhrte -Vorschrift des § 519 Abs. 3 Nr« 2 ZPO von dem Berufungskläger verlangt, daß er, soweit er eine Abänderung des angefochtenen Urteils erstrebt, für jeden einzelnen der mehreren in der Klage geltend gemachten und im Urteil behandelten Ansprüche sowie auch für jeden einer Entscheidung durch Teilurteil fähigen Teil eines nach seiner Begründung in mehrere Teile zu zerlegenden Anspruchs diejenigen Gründe anführen muß, aus denen heraus das erste Urteil bemängelt werden soll (vgl. RGZ 159» 12 mit wei-
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 teren Nachweisen und ferner RG BR 1940, 1894 sowie BGHZ 22, 272, 278; Rosenberg, Lehrbuch des Zivilprozeßrechts, 8« Aufl. § 136 II 2). Die Meinung des Berufungsgerichts, daß nach diesen Grundsätzen die ordnungsmäßige Berufungsbegründung im vorliegenden Pall ein Eingehen auf die die Verschlechterung des Augenleidens des Klägers betreffenden Gründe des ersten Urteils erfordert hätte, ist jedoch unzutreffend« Der Kläger hat mit seiner Klage die Feststellung der Verpflichtung des beklagten Landes verlangt, ihm Oden gesamten entstandenen und in Zukunft noch entstehenden Schaden zu ersetzen, den er durch die Haft...« erlitten hat11. Zur Begründung dieses Anspruchs hatte er geltend gemacht, daß er Infolge unzureichender ärztlicher Betreuung während der Haftzeit «ein gebrochener, schwer kranker, arbeitsunfähiger Mann« geworden sei, und zwar habe sich neben anderen Gesundheitsstörungen (Herzleiden, Magenschleimhautentzündung u.a.) auch sein Augenleiden verschlechtert. Danach bildet die angebliche Verschlechterung des Augenleidens lediglich eine von mehreren Erscheinungsformen der allgemeinen Gesundheitsschädigung und eine Teilursache des durch die Gesundheitsschädigung und die darauf zurückzuführende angebliche Arbeitsunfähig-

keit eingetretenen (Vermögens-)Schadenso Aus der Verschlechterung des Augenleidens wird weder ein selbständiger Anspruch hergeleitet, noch geht es insoweit um einen einer Entscheidung durch Teilurteil fähigen - quantitativen - Teil des Klageanspruchs. Auch das Landgericht ist in seinem Urteil insoweit nicht von einem selbständigen Anspruch oder einem für ein Teilurteil geeigneten Teil des Klageanspruchs ausgegangen, hinsichtlich dessen das Urteil selbständig angefochten werden könnte, sondern von einem einheitlichen und unter dem hier interessierenden Ge sichtspunkt nicht teilbaren Anspruch. La mithin das landgerichtliche Urteil, soweit es die Verschlimmerung des Augenleidens des Klägers betrifft, nicht eine selbständig angreifbare Entscheidung enthält, bedurfte es, um der Bestimmung des § 519 Abs. 3 Nr. 2 zu genügen, auch nicht der Angabe von sich allein auf diesen Punkt beziehenden Berufungsgründen .
2. Der aufgezeigte Mangel des Berufungsurteils führt indes nicht zu dessen Aufhebung, da die angefochtene Entscheidung nicht auf diesem Mangel beruht. Die Meinung der Revision, hinsichtlich des Augenleidens fehle es an einer Begründung des Urteils, so daß insoweit der unbedingte Revisionsgrund des § 551 Nr. 7 ZPO vorliege, ist unrichtig. Abgesehen davon, daß sich das Berufungsurteil mit dem Augenleiden wenn auch lediglich im Zusammenhang mit der Frage der Zulässigkeit der Berufung befaßt hat, umfassen alle Ausführungen des Berufungsurteils, soweit sie sich auf den einheitlichen Klageanspruch als solchen beziehen,, auch den das Augenleiden betreffenden Klagevortrag. Die Voraussetzungen der genannten Vorschrift sind mithin nicht gegeben.
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Soweit das Berufungsgericht die Abweisung der Klage damit begründet hat? "daß die ärztliche Behandlung des Klägers während seiner Haft weder objektiv noch subjektiv imsachgemäß war", läßt das Urteil - wie unten noch darzulegen ist - einen Hechtsfehler nicht erkennen. Biese Begründung umfaßt den gesamten und - von dem Schmer-zensgeldanspruch abgesehen - einheitlichen Klageanspruch einschließlich des das Augenleiden betreffenden Klagevortrages, hinsichtlich dessen das Berufungsgericht zu Unrecht einen selbständigen Anspruch angenommen hat. Deshalb ist es gerechtfertigt, den Bestand des die Klage abweisenden Berufüngsurteils durch den oben unter 1) erörterten Rechtsfehler nicht in Präge gestellt zu erachten.
3«a) Die vom Berufungsgericht gegen die Zulässigkeit des auf die PestStellung der Verpflichtung des Landes zur Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes daraus hergeleiteten Bedenken, daß der Antrag ziffernmäßig nicht nach unten begrenzt sei, sind unbegründet. Sogar als Leistungsantrag ist der Antrag eines angemessenen - nach unten nicht begrenzten - Schmerzensgeldes zulässig und hinreichend bestimmt im Sinne des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO (vgl. BGHZ 4, 138, 142 mit weiteren Nachweisen; ferner Willme JZ 1952, 618; Donau NJW 1957, 130; a.A. Bull JR 1958, 95).
b) Ebenso wird die Abweisung der Klage nicht von den Erwägungen des Berufungsgerichts getragen, der Kläger habe weder substantiiert vorgetragen, daß ihm ein Schaden entstanden sei, noch behauptet, er könne auf andere Weise keinen Ersatz erlangen.
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Zwar ist der Klageantrag, der nach seinem Wortlaut den gesamten durch die Haft entstandenen und noch entstehenden Schaden des Klägers umfaßt, entgegen dem wirklichen Klagehegehren zu weit gefaßt. Denn er schließt nach seinem Wortlaut auch die durch die Haft als solche verursachten Erwerbseinbußen sowie sonstigen vermögensrechtliche Nachteile mit ein, die in Form von Geschäftsrückgang oder auf andere Weise als Folge des Strafvollzuges eingetreten sind. In Wirklichkeit erstrebt aber der Kläger, wie sich aus der Begründung seiner Klage ergibt, die Feststellung der Verpflichtung zu dem Ersatz allein des Schadens, der ihm durch die während der Haftzeit angeblich zugefügte Gesundheitsschädigung entstanden ist. Es wäre zweckmäßig gewesen, diese Beschränkung in der Antragsformel zu dem Ausdruck zu bringen.
Bas Berufungsgericht vermißt eine Darlegung des Klägers im einzelnen dahin, in welcher Weise seine gesundheitliche Schädigung einen Vermögensschaden zur Folge gehabt habe. Der Kläger, der vor seiner Inhaftnahme nach seinem unbestrittenen Vortrag voll arbeitsfähig war und in seiner Landwirtschaft selbst mitgearbeitet hatte, hatte unter Beweisantritt behauptet,, daß er nach seiner Entlassung aus der Haft nicht mehr arbeitsfähig gewesen sei und seine Landwirtechaft nicht mehr selbst bewirtschaften könne, und hatte u.a. ferner vorgetragen (s. 2 der Berufungsbegründung), daß er in ärztlicher Behandlung stehe und laufend bestimmter Medikamente bedürfe. Damit enthielt sein Klagevortrag in einer für eine Feststellungsklage ausreichenden Weise die Darlegung, daß ihm durch die Gesundhoitsschädigung auch ein Vermögensschaden verursacht worden sei.
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Im Blick auf die Bestimmung deB § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB ist folgendes zu bemerken: Zwar bildet die Unmöglichkeit, anderweit Ersatz zu erlangen, einen feil des Haftungstatbestandes des § 839 BGB und dementsprechend eine zur Klagebegründung gehörende, vom Kläger darzulegende und im Streitfall zu beweisende Voraussetzung des Amtshaftungsanspruchs. Doch darf dem Verletzten damit nichts Unmögliches zugemutet werden, und dieser kann sich in aller Hegel darauf beschränken, die sich aus dem Sachverhalt selbst ergebenden Ersatzmöglichkeiten zu widerlegen (vgl. dazu im einzelnen BGB-RGRK 11. Aufl. § 839 Anm. 95). Hier kommt nach Lage der Dinge eine anderweite Ersatzmöglichkeit allenfalls in der Richtung in Betracht, daß ein Sozialversicherungsträger Heilbehandlungskosten trägt und möglicherweise eine Rente zahlt. Diese möglicherweise zu berücksichtigendem Leistungen eines Sozialversicherungs trägers aber gleichen, wie nach den Umständen angenommen werden kann, den durch die - angeblich auf die behaupteten Amtspflichtverletzungen zurückgehende - Arbeitsunfähigkeit des Klägers entstandenen Schaden keinesfalls in voller Höhe aus« Dafür, daß sonstige anderweite Ersatzmöglichkfeiten vorhanden sind oder vorhanden gewesen seien, gibt der Sachverhalt keinen Anhalt, so daß es insoweit Sache des beklagten Landes wäre, etwa wider Erwarten doch bestehende Ersatzmöglichkeiten aufzuzeigen.
c) Soweit das Berufungsgericht jedoch zu dem Ergebnis gelangt ist, daß ein Hehler in der ärztlichen Behandlung des Klägers während der Haftzeit nicht feststellbar sei, ist ein Rechtsfehler nicht ersichtlich.
Das Berufungsgericht hat sich in eigener Stellungnahme dem Gutachten des Sachverständigen Frof.Dr.H^B
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angeschlossen, der in seinem ausführlich begründeten Gutachten zu dem Ergebnis gekommen ist, daß die bei dem Kläger feststellbaren Krankheitserscheinungen nicht auf die Haft oder gar auf unsachgemäße ärztliche Behandlung zurückgeführt werden könnten« Was die Revision hiergegen vorbringt, ist nicht geeignet, dieses Ergebnis aus Rechtsgründon in Frage zu stellen«
Die Revision meint: Da der Kläger vor der Haft schwere körperliche Arbeit habe leisten können, jetzt aber von seiner Arbeitsunfähigkeit ausgegangen werden müsse, sei es nach den Grundsätzen des Beweises des ersten Anscheins Sache des beklagten Landes, nachzuweisen, daß der Kläger innerhalb der Haftzeit nicht falsch behandelt worden sei» Voraussetzung für den Beweis des ersten Anscheins ist, daß ein Tatbestand vorliegt, der nach den Regeln des Löbens auf eine bestimmte Ursache hinweist oder in einer ganz bestimmten Richtung zu verlaufen pflegt» Die Gesamtgestaltung des Falles muß mithin so söin, daß sich nach der Erfahrung des Lebens ein bestimmter Schluß ohne weiteres aufdrängt» Hiervon aber kann bei der hier gegebenen Sachlage nicht gesprochen werden« Selbst wenn man davon auszugehen hätte, daß der Kläger nach der Entlassung aus der mehrjährigen Haft nicht mehr arbeitsfähig gewesen wäre, so kann doch angesichts des Alters und der Konstitution des Klägers (u»a« bereits vor der Haft vorhandener Herzschaden) nicht gesagt werden, die Erfahrung des Lebens lege die Annahme eines ärztlichen Behandlungsfehlers als Ursache der Arbeitsunfähigkeit so nahe, daß es als ein Rechtsverstoß des Berufungsgerichts angesehen werden müsse, wenn dieses die Grundsätze des Anscheinsbeweises nicht zur Anwendung gebracht hat«
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Weiter macht die Revision geltend: Es sei Widerspruchs voll, wenn der Sachverständige sage* daß die Magenschleimhautentzündung* eine Prostatahypertrophie und ein Hämorrhoidalleiden nicht in der Haftzeit auf ge treten seien. Hier hätte das Berufungsgericht prüfen müssen* ob der Sachverständige überhaupt von einem richtigen Sachverhalt ausgehe* zu demal die Krankheitsblätter solche Magenbeschwerden usw. ergeben hätten. Demgegenüber ist aber darauf hinzuweisen* daß in dem Gutachten überhaupt nicht davon die Hede ist* daß die genannten Beschwerden "nicht in der Haftzeit aufgetreten" seien. Es heißt vielmehr in dem Gutachten (S. 35)* daß diese Beschwerden "als Folge der Haft nicht aufgetreten" seien. Der Angriff der Revision geht mithin insoweit ins Leere.
Schließlich rügt die Revision noch als Verletzung des § 286 ZP0, daß das Berufungsgericht den Beweisanträgen des Klägers hinsichtlich des Augenleidens nicht stattgegeben habe. Auch diese Rüge kann keinen Erfolg haben: Die Beweisanträge* deren Übergehung der Kläger rügt* nämlich Anträge auf Anhörung des behandelnden Arztes und Einholung eines Gutachtens* waren in erster Instanz gestellt (Schriftsatz vom 5« Hovember 1958)« In der Berufungsinstanz hat der Kläger zwar allgemein auf das Vorbringen im ersten Rechtszüge Bezug genommen* die hier interessierenden Beweisangebote aber nicht wiederholt. Unter diesen Umständen aber kann es - wie der IVo Zivilsenat in seinem zu dem Abdruck in der Entscheidungssammlung vorgesehenen Urteil vom 19« April 196V IV ZR 217/60 im einzelnen dargelegt hat - regelmäßig nicht als Verstoß gegen § 286 ZPO gewertet werden* wenn das Berufungsgericht den lediglich in erster Instanz angebotenen Beweis nicht erhoben hat. Dieser Rechtsauffassung schließt sich der erkennende Senat an.

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A <
Die sonstigen Ausführungen der Revision, mit denen diese das Gutachten angreift, bewegen sich ausschließlich auf dem Gebiet tatrichterlicher Beweiswürdigung und sind deshalb für das Revisionsgericht unbeachtlich«
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Die Revision erweist sich nach alledem als unbegrün det und muß zurückgewiesen werden«
Die Kosten des erfolglos gebliebenen Rechtsmittels hat der Kläger gemäß § 97 ZPO zu tragen.
Dr. Geiger
 Dr. Hußla
 Dr. Kreft
 Gähtgens
Dr. Beyer