* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · III ZB 193/55

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZB 193/55

hauptet, die hier fraglichen Stollen mit Genehmigung des Luftgaukommandos VII errichtet zu haben, und stellt in Abrede, daß bei ihrer Errichtung und bei den späteren Arbeiten unsachgemäß verfahren worden sei» Sie bestreitet weiterhin Entstehung und Höhe der geltend gemachten Schäden, erhebt die Einrede der Verjährung und beruft sich auf das Leistungsverweigerungsrecht aus § 21 Abs 4 Das Berufungsgericht kommt zur Abweisung der Klage, weil es, im wesentlichen auf Grund des Gutachtens des Sachverständigen Professor Dr. HSflllP, angenommen hat, daß der Kläger eine von der Beklagten zu vertretende unerlaubte Handlung nicht bewiesen habe» Hiergegen richten sich die Bügen der Bevision, .die dem Berufungsgericht mehrere Verfahrensverstöße vorwirft, lein ,rzu dem Beweis dafür berufen hat, die Ausführung des Stollens sei auch unter Berücksichtigung der damaligen Kriegsverhältnisse nicht sachgemäß erfolgt”, hat er den Architekten in Wirklichkeit nur als einen Sach- denn aus eigener Kenntnis kannte der genannte Architekt den Bau überhaupt nicht, er hätte über ihn vielmehr nur auf Grund einer Besichtigung oder unter Zugrundelegung der Baupläne ein Urteil abgeben können, Wie die Revision an anderer Stelle selbst ausführt, ist aber das Gericht in der Auswahl der Sachverständigen frei und nicht gehalten, jeden von den Parteien Benannten als Sachverständigen anzuhören« Deshalb muß insoweit die Rüge der Revision als unbegründet angesehen werden« b) Der Architekt weiterhin als Zeuge dafür benannt worden, daß die Beklagte für den Stollenbau keine Genehmigung eingeholt habe, insbesondere auch keine Genehmigung seitens des Duftgaukommandos VII gehabt habe« Auch wegen der Ablehnung einer weiteren Beweiser-r hebung zu dieser Frage durch Vernehmung des Architekten läßt sich dem Berufungsgericht nicht der Vorwurf eines verfahrensrechtlich unzulässigen Vorgehens machen. c) Der Kläger hat allerdings bei seiner Berufung auf das Zeugnis des Architekten "E^m, wenn man seinen Vortrag auf dessen wirklichen Gehalt hin untersucht, auch dies behauptet, daß eine Genehmigung bei dem Architekten nicht eingeholt worden sei und. Der Vortrag des Klägers läßt es nämlich als möglich der von Luftschutzhauten betroffenen Grundstückseigentümer mit der Begutachtung der Baupläne dieser Art von einer zuständigen Stelle beauftragt worden ist und daß dies auch der Beklagten so bekannt gemacht worden sei, daß sie sich daran hätte halten müssen- Würde die Beklagte eine derartige Genehmigung schuldhaft nicht eingeholt haben, dann würde sich - wenn sich auch die Behauptung des Klägers, daß die Baupläne der Beklagten nicht genehmigt worden wären, bewahrheitet - ihre Haftung bereits aus dieser Amtspflichtverletzung ergeben, ohne daß es noch auf die weiteren Prägen dieses Rechtsstreits, nämlich auf die Art und Weise der tatsächlich vorgenommenen Ausführung, ankäme- Vorausgesetzt ist freilich die Außerachtlassung einer Pflicht, deren Befolgung auch im Interesse der Grundstückseigentümer geboten war. 2-0‘Bie Revision erblickt weiterhin eine Verletzung von Verfahrensvorschriften darin, daß das Berufungsgericht das vom Kläger beantragte Obergutachten zu der Frage, ob die Ausführung des Stollenbaues mit den anerkannten Hegeln der Baukunst vereinbar gewesen sei, nicht eingeholt habeSie meint, dazu sei das Berufungsgericht verpflichtet gewesen, weil vom Sachverständigen des Klägers gegen das Gutachten des vom Gericht bestellten Sachverständigen Prof.Br» "erhebliche Beanstandungen geltend gemacht waren"$ außerdem habe der gerichtliche Sachverständige selbst erklärt, daß ihm die Richtlinien Uber Luftschutzbauten nicht vollständig bekannt seien. herein aus seinen Betrachtungen ausgeschieden, sondern im Gegenteil durchaus berücksichtigt„ Es kommt aber zu dem Ergebnis, daß ihnen zu dem Teil deshalb keine Bedeutung gegenüber den Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen beigelegt werden könne, weil der Privatgutachter die besonderen Kriegsverhältnisse außer acht lasse, und daß zu dem anderen Teil die Ausführungen des Privatgutacliters jedenfalls im Ergebnis deshalb für den Kläger ohne Erfolg bleiben müßten, weil den*Bediensteten der beklagten Stadt auf alle Fälle ein’Schuldvorwurf erspart werden müßte, wenn sie sich in einer technischen Zweifelsfrage auf einen Standpunkt gestellt haben, den der gerichtliche Sachverständige als vertretbar bezeichnet hat. Insoweit ist der Revision zuzugeben, daß der Berufungsrichter sich mit den Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen nicht hätte begnügen dürfen, wenn dieser erklärt hat, ihm seien die Richtlinien über I>uft schutzbäu ten nicht vollständig bekannt, und der Kläger seine Klage gerade auch darauf gestützt hat, daß der Bau, so wie er tatsächlich vorgenommen worden ist, nach den Richtlinien über Buftschutzbauten nicht hätte errichtet werden dürfen« Auch in diesem Zusammenhang kommt es entscheidend darauf an, ob Richtlinien zu dem Schutze von auf der Erdoberfläche bestehenden Bauten erlassen worden waren und von der Beklagten schuldhaft nicht berücksichtigt worden sind. Bas Privatgutachten, das der Kläger vorgelegt hat, betont zwar in der Hauptsache solche Bestimmungen, die offensichtlich nur dem Schutze des die Luftschutzanlagen aufsuchenden Publikums zu dienen bestimmt.waren, wie die Bestimmungen über die Beschaffenheit von Splitterschutzgräben und die Bestimmungen Uber bombensichere Anlagen5 es führt aber auch an, daß nach den bestehenden Richtlinien die Rührung des Stollens unter dem Mauerwerk des "Babenkeller” in der Weise, wie es tatsächlich geschehen ist, verboten gewesen-sei. Sollte letzteres zutr’effen, und zwar auf Grund einer Bestimmung, die mindestens auch dem Schutze der betroffenen Grundstückseigentümer dienen sollte, so würde sich eine Haftung der beklagten Stadt - Verschulden vorausgesetzt - bereits aus der Mißachtung dieser Bestimmung ergeben, ohne daß es auch noch auf die Präge ankäme, ob bei der Burchführung. 3«) Auch abgesehen von dem Pehlen eines Eingehens auf das vom Kläger behauptete Erfordernis einer besonderen Genehmigung des Baues durch den Architekten E|®- und auf die Übereinstimmung der durchgeführten Arbeiten mit den dafür bestehenden "Richtlinien" ist dem Berufungsgericht insoweit eine unvollständige Würdigung des Klagevortragsp nachzusagen,, als es -*• mit dem Sachverständigen - davon ausgeht,, daß die bloße "Türstockzimmerung?! bei dem vorhandenen Kies- und Sandboden Gefahren für das Bauwerk des Klägers nicht gänzlich auszuschließen im Stande gewesen sei, die Beklagte aber deshalb für entschuldigt hält, weil es ihr an Eisenmaterial für eine andere, dem Kläger mehr Sicherheit bietende Bauweise gefehlt habe* Bas Berufungsgericht hätte prüfen müssen, ob die Beklagte nicht in der Lage war* die Gefahr, mit der ihre bausachverständigen Bediensteten rechnen mußten, in einer anderen Weise zu bannen« Bie Revision verweist mit Recht darauf, daß der Kläger sich auch darauf berufen habe, daß auf dem Grundstück Betonformsteine verwendet worden seien, was auch der Zeuge bestä- tigt habe, und daß auf diese Weise auf diem Nachbargrundstück Bodensenkungen verhütet worden seien« Biesem Vortrag hätte das Berufungsgericht auch bei der Würdigung der vorliegenden Klage Rechnung tragen müssen« Es muß geklärt werden, ob die Beklagte auch auf dem Grundstück des Klägers solche Bet onformst eine. 1,) Die Revision meint, das Berufungsgericht hätte den vom Kläger benannten Oberingenieur Refll^ darüber vernehmen müssen* daß er für einen größeren Luftschutzbau Eisen bekommen habe und daß das wenige benötigte Eisenmaterial auch die Beklagte bei einer entsprechenden Anstrengung sich hätte besorgen können, weil Material in dem benötigten Umfang bei den Bauunternehmern vorhanden gewesen sei« Von Bedeutung ist dieses Vorbringen nur für die Präge, ob die Beklagte wegen der Unterlassung von Sicherungen durch Einbauten mit Eisenmaterial - durch die eine größere Standfestigkeit erreicht worden wäre als durch die- bloßen HolzabStützungen - deshalb als entschuldigt zu gelten habe, weil ihr Eisenmaterial nicht zur Verfügung gestanden habe- Dies hat das Berufungsgericht angenommen,' Die Bekundungen, die der Zeuge Re^BBl hätte machen sollen, hätten zu der vom Berufungsgericht zu entscheidenden Präge nichts wesentliches erbringen können» Daß für einen Luftschutzbau in einer anderen Stadt Eisenmaterial, aufgetrieben .worden ist, besagt nichts dafür, daß ein gleicher Erfolg auch der Beklagten hätte beschieden sein müssen. Auch das Berufungsgericht geht davon aus, daß nicht nur Bezugscheine ausgegeben worden sind, sondern daß es bei gehöriger Anstrengung nicht ausgeschlossen war, auch tatsächlich iii den Besitz von Eisenmaterial zu kommen,vor allem, wenn es sich nur um eine geringe Menge, wie sie auch im vorliegenden Palle zu dem Unterfangen der Gebäudemauer genügt hätte, gehandelt hat; es hat aber der Beklagten lo) Die Bevision meint, es hätte entsprechend dem Antrag des Klägers ein Gutachten darüber eingeholt werden müssen, daß die Zumauerung des Stollens unstatthaft und schuldhaft gewesen sei, weil dadurch die Überwachung des Stollens nicht mehr möglich gewesen sei. nicht- vorgetragen, daß sein angeblicher Schaden geringer gewesen wäre, wenn die Zugänge zu dem Stollen offen geblieben wären; auch aus dem Inhalt und der Eigenart der Gesanttumstände ist nicht zu ersehen, daß die Zumauerung der Stollenzugänge für das Grundstück des Klägers von Nachteil gewesen wäre«.

Zitierte Normen: § 839 BGB § 139 ZPO
BerufungsgerichtBevisionGenehmigungStolleKlägerRevisionArchitektSchaden

Volltext der Entscheidung

2386 083
If
III ZB 193/55
Verkündet It a Protokoll am 11«Februar 1957 Vogt,Justizobersekretär, als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
- Prozeßbevollmäs&tigters Bechtsanwalt
 die Stadt gemeinte Memmingen, gesetzlich vertreten durch den Oberbürgermeister,
 hat der III« 'Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 11«Februar 1957 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof«Br.Geiger sowie der Bundesrichter Br. Kreft, Br. Arndt, Br«, Wolany und Br. Beyer
 für Becht erkannts
 Auf die Bevision des Klägers:wird das Urteil des 4« Zivilsenats des Oberlandesgerichts München mit dem Sitz in.Augsburg vom 1«, April 1955, den Parteien an Verkündungs.Statt zugestellt am 25« und 26« April 1955, aufgehoben.
und Entscheidung-- fäüch über die Kosten der Bevision - an das. Berufungsgericht zurückverwiesen.
Im Namen des Volkes
 In dem Bechtsstreit .
des Brauereibesitzers Hugo B
I in
M<
Kl
 Klägers, Berufungsklägers und Bevisionskläger s,
gegen
 Beklagte, Berufungsbeklagte und Bevisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigterg
 Bie Sache wirdc zur anderweiten Verhandlung
 Von Beohts wegen
... 2 -
Tatbestajiö£
Die Beklagte errichtete ah Mitte 1944 unter der Erdoberfläche Duftschutzanlagen zu dem Schutze der Bevölkerung« Ein Seitenstollen wurde als Verbindung zwischen einem Luftschutzkeller und einem Zugangsstollen unter dem Neubau des dem Kläger gehörenden "BaflHHHB**? ein weiterer Stollen als Verbindung zwischen den Kellern des "Ba-und den Kellern des Anwesens "WflHP1 wurde unter dem Hof angelegt« Das Erdreich bestand dort aus Kies mit etwas Sand vermischt« Die zwei Meter hohen und 1,20 m breiten Stollen wurden mit Holz in Türstockzimmerung verstaut und lagen mit dem First 7 m unter Erdgleiche«
Am 20« Oktober 1944 wurden in der von dem Seitenstollen unterfahrenen Mauer des	Bisse	fest-
gestellt j einige Fenster und Türen klemmten. Am 25« Dezember 1944 kam es vor dem "BaflHB|H)n zu einem Wasserrohrbruch, durch den Wasser.in den Stollen einsickerte. Außerhalb des "Ba^BHBBM1' ereignete sich später ein Kanalbruch. Einige Zeit danach brach der Stollen an zwei Stellen (vor dem Gebäude des l$atHRttlM,t und im Hof) ein. In der Ostmauer des "BaflHHMfc11 zeigten sich weitere Bisse? Fenster und Türen mußten zu dem Teil wieder nachgebessert werden.	-
Nach Kriegsende führte« die Beklagte mehrmals Arbeiten am Stollen und am "BaflHHlMBt” durch« Später mauerte
, * . * *•'
sie die Zugänge zu dem Stollen zu, legte Unterfangungen unter .den Mauern an und füllte, schließlich den Stollen, soweit er unter freiem Gelände lag, aufy.sbweit er.,unter dem Bauwerk lag, aus«	.	'
Der Kläger behauptet, daß sich das Bauwerk auch weiterhin noch setze und daß dadurch sein Grundstück ent-
 
wertet werdeo Für den entstandenen Schaden (100,27 DM Aufwendungen für Instandsetzungsarbeiten, 94,24 IM Wassermehr verbrauch nach dem Wasserrohrbruch) und den noch entstehenden Schaden verlangt er von der Beklagten Ersätze Er wirft.ihren Bediensteten ein schuldhaft amtspflichtwidriges Vorgehen bei der Errichtung und späteren Behandlung des Stollens vor» Die Beklagte habe den Stollen ohne Genehmigung des hierfür zuständigen Architekten E|0-
errichtet, ohne statische Berechnungen, ohne Beachtung der Baupläne des "EadHHVN in einer unrichtigen Linienführung und mit einer ungenügenden Abstützung» Durch das spätere Zumauertf^ der Zugänge sei eine Beobachtung, der weiteren Entwicklung unmöglich gemacht worden* Die Ausfüllung sei unsachgemäß durchgeführt worden, so daß sie immer, noch weitere Setzungen des Bodens ermögliche»
Der Kläger hat zuletzt beantragt, die Beklagte zur Zahlung von 194,51 DM nebst 4# Zinsen zu verurteilen, und festzustellen, daß sie verpflichtet sei, ihm jeden weiteren Schaden zu ersetzen, der ihm dadurch entstand, daß die Beklagte in den .Jahren 1944/45 im Anwesen des Klägers gegen die Begeln der anerkannten* Baukunst einen Luftschutzstollen errichtet hat»
Die Beklagte hat um Klageabweisung gebeten» Sie be- . hauptet, die hier fraglichen Stollen mit Genehmigung des Luftgaukommandos VII errichtet zu haben, und stellt in Abrede, daß bei ihrer Errichtung und bei den späteren Arbeiten unsachgemäß verfahren worden sei» Sie bestreitet weiterhin Entstehung und Höhe der geltend gemachten Schäden, erhebt die Einrede der Verjährung und beruft sich auf das Leistungsverweigerungsrecht aus § 21 Abs 4
UmstGo	!
< ♦
Die beiden Vordergejcichte haben die Klage als unbe-
 
gründet angesehen* Mit der Bevision verfolgt der Kläger seinen Anspruch weiter, Die Beklagte bittet um Zurückweisung der Bevision»
Bnt scheidungsgründe«
«nvwai»	■» w+ wnw ■■r—i m* m ■§■■■■ —»
In der Berufungsinstanz hat der Kläger, wie das an-gefochtene Urteil ausdrücklich feststellt und die Bevision nicht in Zweifel zieht, seine Ansprüche nur noch auf schuldhafte AmtspflichtVerletzungen der Bediensteten der beklagten Stadt (§ 839 BGB, Art 131 WeimVerf) gestützt. Deshalb steht die Entscheidung des Berufungsgerichts auch nur insoweit zur Nachprüfung, während die weiteren Darlegungen des Berufungsgerichts darüber, daß der Kläger seinen etwaigen Schaden als. einen Kriegssachschaden nach Maßgabe der diesbezüglichen Bestimmungen des Lastenausgleichs-gesetzes geltend machen könne, auf sich beruhen können»
Das Berufungsgericht kommt zur Abweisung der Klage, weil es, im wesentlichen auf Grund des Gutachtens des Sachverständigen Professor Dr. HSflllP, angenommen hat, daß der Kläger eine von der Beklagten zu vertretende unerlaubte Handlung nicht bewiesen habe» Hiergegen richten sich die Bügen der Bevision, .die dem Berufungsgericht mehrere Verfahrensverstöße vorwirft,
I» Soweit die Vorgänge aus der. Zeit von 1944/45, d,h0 aus der Zeit vor und. bei Ausführung der Duftschutzstollen,' in Betracht kommen, sind die Bügen der Bevision in folgendem Umfang begründet«
l»).Die Bevision bemängelt in erster Linie die ttber-gehung des vom Kläger benannten Architekten EdHB) bei der Beweiserhebung» Hierbei ist Verschiedenes.zu unterscheiden»
a)	Soweit sich der Kläger auf den Architekten Eher-
lein ,rzu dem Beweis dafür berufen hat, die Ausführung des Stollens sei auch unter Berücksichtigung der damaligen Kriegsverhältnisse nicht sachgemäß erfolgt”, hat er den Architekten	in	Wirklichkeit	nur	als	einen	Sach-
verständigen benannt? denn aus eigener Kenntnis kannte der genannte Architekt den Bau überhaupt nicht, er hätte über ihn vielmehr nur auf Grund einer Besichtigung oder unter Zugrundelegung der Baupläne ein Urteil abgeben können, Wie die Revision an anderer Stelle selbst ausführt, ist aber das Gericht in der Auswahl der Sachverständigen frei und nicht gehalten, jeden von den Parteien Benannten als Sachverständigen anzuhören« Deshalb muß insoweit die Rüge der Revision als unbegründet angesehen werden«
b)	Der Architekt	weiterhin	als	Zeuge
 dafür benannt worden, daß die Beklagte für den Stollenbau keine Genehmigung eingeholt habe, insbesondere auch keine Genehmigung seitens des Duftgaukommandos VII gehabt habe«
Das Berufungsgericht hat an Sand der vorgelegten Aktenauszüge der Beklagten - Schreiben der beklagten Stadt an das Duftgaukommando und Niederschrift über eine Erklärung des Oberbürgermeisters der beklagten Stadt über seine Vorspräche beim Duftgaukommando am 4« September 1944 - festgestellt, daß bei der Besprechung vom 4« September 1944 das Duftgaukommando die Baupläne der beklagten Stadt genehmigt habe; eine weitere Beweiserhebung hierzu bezeichnet das Berufungsgericht als überflüssig»
Auch das ist nicht zu beanstanden» Die Revision übersieht die diesbezüglichen Urteilsgründe, wenn sie ausführt das Berufungsgericht habe eine Genehmigung seitens des Duftgaukommandos angenommen, "ohne diese Auffassung irgend wie zu begründen”« Das Berufungsgericht prüft, wie schon
 
erwähnt, ausdrücklich, ob die Behauptung der Beklagten, daß das Buftgaukommando den Stollenbau genehmigt habe, zutrifft.. Seine diesbezügliche Feststellung begründet es auch.
Auch wegen der Ablehnung einer weiteren Beweiser-r hebung zu dieser Frage durch Vernehmung des Architekten
 läßt sich dem Berufungsgericht nicht der Vorwurf eines verfahrensrechtlich unzulässigen Vorgehens machen. Zeugen können Bekundungen nur über ihre eigenen Wahrnehmungen machen. Der Kläger hat aber nicht behauptet, daß der Architekt EfHMfe bei der Besprechung vom 4« September 1944 im Buftgaukommando in München mit zugegen gewesen sei. Deshalb war seine Vernehmung zu der allein wichtigen Tatfrage, ob am 4-» September 1944 das Buftgaukommando der Beklagten eine Genehmigung für ihr Bauvorhaben, wie sie es in dem Schreiben vom 31* August 1944 geschildert hatte, erteilt habe, nicht veranlaßt.
c)	Der Kläger hat allerdings bei seiner Berufung auf das Zeugnis des Architekten "E^m, wenn man seinen Vortrag auf dessen wirklichen Gehalt hin untersucht, auch dies behauptet, daß eine Genehmigung bei dem Architekten nicht eingeholt worden sei und. daß seine Genehmigung für sämtliche Duftschutzbauten in Südschwaben erforderlich gewesen sei, sowie schließlich, daß für das Vorhaben der. beklagten Stadt die Genehmigung von vornherein versagt haben würde. Der Vortrag des Klägers ist zwar, selbst wenn man ihn in der von der RevisionV
. s:i ' S-
gebrauchten Form betrachtet, nicht ganz klar$ es fehlt an einer näheren Kennzeichnung des Aufgabengebietes des Architekten	Aber	die	erforderliche	Klarstellung
t
hätte der Tatrichter - gegebenenfalls gemäß § 139 ZPO -vornehmen müssen. Das gänzliche fibergehen des genannten Parteivortrags ist verfahrensrechtlich nicht zu rechtfertigen«
 
Der Vortrag des Klägers läßt es nämlich als möglich
 der von Luftschutzhauten betroffenen Grundstückseigentümer mit der Begutachtung der Baupläne dieser Art von einer zuständigen Stelle beauftragt worden ist und daß dies auch der Beklagten so bekannt gemacht worden sei, daß sie sich daran hätte halten müssen- Würde die Beklagte eine derartige Genehmigung schuldhaft nicht eingeholt haben, dann würde sich - wenn sich auch die Behauptung des Klägers, daß die Baupläne der Beklagten nicht genehmigt worden wären, bewahrheitet - ihre Haftung bereits aus dieser Amtspflichtverletzung ergeben, ohne daß es noch auf die weiteren Prägen dieses Rechtsstreits, nämlich auf die Art und Weise der tatsächlich vorgenommenen Ausführung, ankäme- Vorausgesetzt ist freilich die Außerachtlassung einer Pflicht, deren Befolgung auch im Interesse der Grundstückseigentümer geboten war.
Bine Nachprüfung unter diesem Gesichtspunkt muß der Tatrichter vornehmen» Ob es nach Aufklärung des Sachverhalts auch noch einer Vernehmung des Architekten
 Rüge der Revision muß aber jedenfalls im Ergebnis einen Erfolg insofern haben, als der hier behandelte Vortrag des Klägers noch einer besonderen Würdigung durch den Tatrichter zugeführt werden muß« Die hier berührte Genehmigung ist mit der vom Berufungsgericht festgesteilten Genehmigung seitens des Luftgaukommändos nicht gleichzu-setzen$ vielmehr geht die Behauptung des Klägers dahin, daß es bei der angeblich vorgeschriebenen Mitwirkung des Architekten EflHMHMLum eine bautechnische Begutachtung der Pläne gegangen sei» Daß für ein einzelnes Vorhaben mehrere Genehmigungen erforderlich waren, ist durchaus möglich. Deshalb läßt sich nicht»sagen, es brauche nach einer bestimmten Genehmigung nicht weiter gefragt zu werden, weil eine andere Genehmigung bereits feststehe»
erscheinen, daß der Architekt
 auch im Interesse
 bedürfen wird, läßt sich noch nicht sagen. Die
 lb
 
2-0‘Bie Revision erblickt weiterhin eine Verletzung von Verfahrensvorschriften darin, daß das Berufungsgericht das vom Kläger beantragte Obergutachten zu der Frage, ob die Ausführung des Stollenbaues mit den anerkannten Hegeln der Baukunst vereinbar gewesen sei, nicht eingeholt habeSie meint, dazu sei das Berufungsgericht verpflichtet gewesen, weil vom Sachverständigen des Klägers gegen das Gutachten des vom Gericht bestellten Sachverständigen Prof.Br»	"erhebliche	Beanstandungen
 geltend gemacht waren"$ außerdem habe der gerichtliche Sachverständige selbst erklärt, daß ihm die Richtlinien Uber Luftschutzbauten nicht vollständig bekannt seien.
a) Die Revision hebt selbst mit Recht hervor, daß über die Frage, ob ein weiteres Gutachten eingeholt werden soll, grundsätzlich der Tatrichter nach seinem Ermessen zu entscheiden hatte. Von diesem Grundsatz abzugehen besteht auch im vorliegenden Falle kein Anlaß.
Bas Berufungsgericht hat die Ausführungen in dem vom Kläger vorgelegten Pr&vatgutachten nicht etwa von vorn-
•	■ ’f i •
herein aus seinen Betrachtungen ausgeschieden, sondern im Gegenteil durchaus berücksichtigt„ Es kommt aber zu dem Ergebnis, daß ihnen zu dem Teil deshalb keine Bedeutung gegenüber den Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen beigelegt werden könne, weil der Privatgutachter die besonderen Kriegsverhältnisse außer acht lasse, und daß zu dem anderen Teil die Ausführungen des Privatgutacliters jedenfalls im Ergebnis deshalb für den Kläger ohne Erfolg bleiben müßten, weil den*Bediensteten der beklagten Stadt auf alle Fälle ein’Schuldvorwurf erspart werden müßte, wenn sie sich in einer technischen Zweifelsfrage auf einen Standpunkt gestellt haben, den der gerichtliche Sachverständige als vertretbar bezeichnet hat. Bas sind Erwägungen, die eine besondere Bausachkunde nicht voraussetzen, sondern sich auf rechtlichem Gebiet bewegen,
 
so daß sie das Gericht von sieh aus anstellen konnte, ohne zuvor noch ein Obergutachten einzuholen.
b) Eine“andere Präge ist die, ob das Berufungsgericht mit seiner Begründung dem Klagevortrag gänzlich gerecht geworden ist.» Insoweit ist der Revision zuzugeben, daß der Berufungsrichter sich mit den Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen nicht hätte begnügen dürfen, wenn dieser erklärt hat, ihm seien die Richtlinien über I>uft schutzbäu ten nicht vollständig bekannt, und der Kläger seine Klage gerade auch darauf gestützt hat, daß der Bau, so wie er tatsächlich vorgenommen worden ist, nach den Richtlinien über Buftschutzbauten nicht hätte errichtet werden dürfen« Auch in diesem Zusammenhang kommt es entscheidend darauf an, ob Richtlinien zu dem Schutze von auf der Erdoberfläche bestehenden Bauten erlassen worden waren und von der Beklagten schuldhaft nicht berücksichtigt worden sind. Bas Privatgutachten, das der Kläger vorgelegt hat, betont zwar in der Hauptsache solche Bestimmungen, die offensichtlich nur dem Schutze des die Luftschutzanlagen aufsuchenden Publikums zu dienen bestimmt.waren, wie die Bestimmungen über die Beschaffenheit von Splitterschutzgräben und die Bestimmungen Uber bombensichere Anlagen5 es führt aber auch an, daß nach den bestehenden Richtlinien die Rührung des Stollens unter dem Mauerwerk des "Babenkeller” in der Weise, wie es tatsächlich geschehen ist, verboten gewesen-sei. Sollte letzteres zutr’effen, und zwar auf Grund einer Bestimmung, die mindestens auch dem Schutze der betroffenen Grundstückseigentümer dienen sollte, so würde sich eine Haftung der beklagten Stadt - Verschulden vorausgesetzt - bereits aus der Mißachtung dieser Bestimmung ergeben, ohne daß es auch noch auf die Präge ankäme, ob bei der Burchführung. des Baues die anerkannten Regeln der Baukunst beachtet worden sind oder nicht,
 
Auch nach dieser Sichtung hedarf .es also noch einer weiteren Prüfung der Klage durch den Tatrichter«
3«) Auch abgesehen von dem Pehlen eines Eingehens auf das vom Kläger behauptete Erfordernis einer besonderen Genehmigung des Baues durch den Architekten E|®-
und auf die Übereinstimmung der durchgeführten Arbeiten mit den dafür bestehenden "Richtlinien" ist dem Berufungsgericht insoweit eine unvollständige Würdigung des Klagevortragsp nachzusagen,, als es -*• mit dem Sachverständigen - davon ausgeht,, daß die bloße "Türstockzimmerung?! bei dem vorhandenen Kies- und Sandboden Gefahren für das Bauwerk des Klägers nicht gänzlich auszuschließen im Stande gewesen sei, die Beklagte aber deshalb für entschuldigt hält, weil es ihr an Eisenmaterial für eine andere, dem Kläger mehr Sicherheit bietende Bauweise gefehlt habe*
Bas Berufungsgericht hätte prüfen müssen, ob die Beklagte nicht in der Lage war* die Gefahr, mit der ihre bausachverständigen Bediensteten rechnen mußten, in einer anderen Weise zu bannen« Bie Revision verweist mit Recht darauf, daß der Kläger sich auch darauf berufen habe, daß auf dem Grundstück	Betonformsteine
 verwendet worden seien, was auch der Zeuge	bestä-
tigt habe, und daß auf diese Weise auf diem Nachbargrundstück Bodensenkungen verhütet worden seien« Biesem Vortrag hätte das Berufungsgericht auch bei der Würdigung der vorliegenden Klage Rechnung tragen müssen« Es muß geklärt werden, ob die Beklagte auch auf dem Grundstück des Klägers solche Bet onformst eine. hätte verwenden können und ob dadurch der .behauptete Schaden des Klägers vermieden worden wäre« Igrst,.wenn ;auch diese Unterlassung als schuldlos bezeichnet wird, läßt sich mit dem Gedankengang des angefochtenen Urteils diev.Klage
-11-
als unbegründet behandeln *
II- Die übrigen Rügen der Revision, die sich auf die “Würdigung der Vorgänge von 1944/45 beziehen, sind unbegründet
1,) Die Revision meint, das Berufungsgericht hätte den vom Kläger benannten Oberingenieur Refll^ darüber vernehmen müssen* daß er für einen größeren Luftschutzbau Eisen bekommen habe und daß das wenige benötigte Eisenmaterial auch die Beklagte bei einer entsprechenden Anstrengung sich hätte besorgen können, weil Material in dem benötigten Umfang bei den Bauunternehmern vorhanden gewesen sei«
Von Bedeutung ist dieses Vorbringen nur für die Präge, ob die Beklagte wegen der Unterlassung von Sicherungen durch Einbauten mit Eisenmaterial - durch die eine größere Standfestigkeit erreicht worden wäre als durch die- bloßen HolzabStützungen - deshalb als entschuldigt zu gelten habe, weil ihr Eisenmaterial nicht zur Verfügung gestanden habe- Dies hat das Berufungsgericht angenommen,' Die Bekundungen, die der Zeuge Re^BBl hätte machen sollen, hätten zu der vom Berufungsgericht zu entscheidenden Präge nichts wesentliches erbringen können» Daß für einen Luftschutzbau in einer anderen Stadt Eisenmaterial, aufgetrieben .worden ist, besagt nichts dafür, daß ein gleicher Erfolg auch der Beklagten hätte beschieden sein müssen. Auch das Berufungsgericht geht davon aus, daß nicht nur Bezugscheine ausgegeben worden sind, sondern daß es bei gehöriger Anstrengung nicht ausgeschlossen war, auch tatsächlich iii den Besitz von Eisenmaterial zu kommen,vor allem, wenn es sich nur um eine geringe Menge, wie sie auch im vorliegenden Palle zu dem Unterfangen der Gebäudemauer genügt hätte, gehandelt hat; es hat aber der Beklagten
 
geglaubt, daß ihr. auch eine Besorgung dieser kleinen Eisenmenge nicht möglich gewesen seio Dies hätte der Zeuge des Klägers nicht widerlegen können» Er hätte auch nichts darüber aussagen können, ob die Bauunternehmer in	Eisenmaterial	gehabt	haben» Auf das
 Zeugnis der beim Stollenbau beschäftigten Unternehmer hat sich der Kläger nicht berufen«.
2o) Die Bevision fügt weiter, daß das Berufungsgericht die Zeugen Max und Hanni	nicht	darüber
 vernommen habe, daß die Setzungen des Bodens noch anhielten und der gesamte Schaden noch gar nicht übersehbar sei» Einer Aufklärung der Präge, ob dem Kläger ein Schaden - und gegebenenfalls welcher Schaden - entstanden sei, hat es aber nicht bedurft, yuenn das Berufungsgericht die Klage schon deshalb ais unbegründet angesehen hat, weil es an einer schuldhaften Amtspflichtverletzung fehle» Die Entscheidung stützt sich auch in der Tat in keiner Weise darauf, daß dem Kläger ein nennenswerter Schaden nicht entstanden sei; das Berufungsgericht erwähnt zwar nebenbei an einer Stelle, daß es fraglich sei, ob dem Kläger überhaupt ein solcher Schaden, wie er in der Klage behauptet werde, entstanden sei, es stellt aber auf diese Präge seine Entscheidung nicht ab« Auch in dem Zusammenhang, ob nicht von dem beabsichtigten Bau Abstand hätte genommen werden müssen, wenn mit Schäden zu rechnen gewesen wäre, welche die Vorteile weit überstiegen hätten, stellt es das Berufungsgericht mit Becht nur auf die Voraussehbarkeit, nicht aber auf das wirkliche ' Entstehen von ..Schäden ab* Deshalb konnten die Zeugen Agert unvernommen bleiben«;. .■
UI« Unbegründet ist auch die Büge der Bevision, die sich gegen die vom Berufungsgericht, vorgenommene Würdigung der nach dem Krieg durchgeführten Zumauerung der Stollenzugänge richtet«
K- . ..
- 13 r
lo) Die Bevision meint, es hätte entsprechend dem Antrag des Klägers ein Gutachten darüber eingeholt werden müssen, daß die Zumauerung des Stollens unstatthaft und schuldhaft gewesen sei, weil dadurch die Überwachung des Stollens nicht mehr möglich gewesen sei. Die Präge der Statthaftigkeit und des Verschuldens konnte aber das Berufungsgericht von sichaus beurteilen, weil es sich dabei um Bechtsfragen handelt? die tatsächliche Auswirkung der Zumauerung dahin, daß der Stollen nicht mehr betreten und beobachtet werden konnte, ist so offenkundig, daß es hierfür ebenfalls einer Vernehmung eines Sachverständigen nicht bedurfte,
2,) Die Präge kann nur sein, ob das Berufungsgericht den Vorgang der Zumauerung der Stollenzugänge materiell-rechtlich ohne einen Bechtsverstoß gewürdigt hat« Auch insoweit muß die Bevision ohne Erfolg-bleiben«
Das Berufungsgericht hat ein Verschulden verneint, weil die beklagte Stadt' auf Grund' eines. Befehls der Besatzungsmacht verpflichtet gewesen sei, die Zugänge zu dem Stollen zuzu demauern. Die Bevision macht demgegenüber geltend, daß die Besatzungsmacht eine ’’Beseitigung11 der Luftschutzbauten angeordnet habe, nicht aber eine Zumaue-rung der Zugänge. Zu dieser Präge, ob das Vorgehen der beklagten Stadt im Einklang mit den Anordnungen der Besatzungsmacht gestanden habe, braucht nicht Stellung genommen zu werden. Die Entscheidung des Berufungsgerichts wird auf alle Fälle durch die zweite Erwägung getragen, nämlich die, daß ein aus der Zumaüerung der Stollenzugänge entstandener Schaden gar nicht dargetan worden sei. Das Berufungsgericht führt hierbei aus, daß der Kläger selbst zugestandeh habe, daß er eine Möglichkeit, den Stollen fachmännisch zu beobachten, um Gefahren von-seinem Grundstück abzuwenden, nicht gehabt habe. Hierzu erklärt die Bevision nichts. Der Kläger hat in der Tat
- 14- -
nicht- vorgetragen, daß sein angeblicher Schaden geringer gewesen wäre, wenn die Zugänge zu dem Stollen offen geblieben wären; auch aus dem Inhalt und der Eigenart der Gesanttumstände ist nicht zu ersehen, daß die Zumauerung der Stollenzugänge für das Grundstück des Klägers von Nachteil gewesen wäre«. Per Kläger hat bisher nicht zu erkennen gegeben, daß er gewillt sei oder gewillt gewesen wäre, von sich aus Vorkehrungen gegen weitere Bodensetzungen vorzunehmen} an solchen Vorkehrungen wäre er auch-nach Zumauerung der Zugänge nicht gehindert gewesen und ist er auch heute nicht gehindert; denn es ist nicht ersichtlich, daß die "Mauerunterfangungen" nur unterirdisch von einem Stollen aus zu machen wären, und nicht auch von der Erdoberfläche aus - mittels einer entsprechenden Ausschachtung an der fraglichen Stelle-o'
Aus diesen Gründen ist die Entscheidung des Berufungsgerichts hinsichtlich der Zumauerung der Stollenzugänge auch materiellrechtlich nicht zu beanstanden-»
IVc Pie nach den oben unter I gemachten Parlegungen noch notwendige weitere Aufklärung und Würdigung des Klagevortrages durch den Tatrichter läßt sich nicht vermeiden. Würde die weitere Prüfung zur Feststellung einer schuldhaften AmtspflichtVerletzung führen, dann könnte sich die Beklagte ihrer Haftung nicht mit der Berufung auf das. Leistungsverweigerungsrecht des § 21 Abs 4- UmstG entziehen; denn diese Vorschrift gibt nur ein leistungsverweigerungsrecht "gegenüber, den Vorlieferanten", betrifft aber nicht Schadensersatzpflichten, aus unerlaubten Handlungen, auch\wenn diese von einer* Stadtgemeinde bei Purchführung von Beichsäufgaben begangen worden sind*
Ob dem Anspruch des Klägers, falls es nach der weiteren Prüfung der Klage zur Bejahung eines solchen
-15-
Anspruchs kommen sollte, mit der Verjährungseinrede begegnet werden könnte, läßt sich vor einer tatrichterlichen Aufklärung des Sachverhalts hinsichtlich des Beginns der Verjährungsfrist nicht entscheiden* deshalb kann auch unter diesem Gesichtspunkt nicht bereits jetzt eine abschließende Entscheidung durch das Revisionsge-richt vorgenomaen werden.*
Vielmehr muß die 'Sache gemäß §§ 564? 566 Abs 1 ZBO an das Berufungsgericht zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen werden« Dem Berufungsgericht wird, auch die Entscheidung über die Kosten der Revision überlassen*
Dr„ Geiger	Dr.	Kreft	Dr.	Arndt
 Wolany	BR	Br«Beyer ist beurlaubt
 und verhindert, zu unterschreiben.
Dr. Geiger