1• -Gesetzs BGB § 839 Rechtssatz; Die Haftung eines nach 1945 neu gebildeten Landes-für Amtspflichtverletzungen, die vorder formellen Gründung' des Landes in seinem späteren Gebietsbereich von Beamten im staatlichen Aufgabenbereich begangen sind, kann sich aus dem Gesichtspunkt der Funktions-nachfolge ergeben. ZPO § 522 RechtsSatz; Der vom Senat in BCHZ 9, 329 aufgestellte Rechtssatz über die unter den dort bezeichne ten Voraussetzungen bestehende Bindung des Zivilrichters an die rechtskräftige Feststellung der Rechtswidrigkeit eines Verwaltungsaktes durch ein Verwaltungsgericht ist auch für den Geltungsbereich des für die amerikanische Besatzungszone einheitlichen Gesetzes über die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom 31.\ Oktober 1946 (CVB1 Hess S 194) anzuwenden, Aktenzeichen; III ZR 193/51 OLG Frankfurt a/Main Urteil des BGH vom 9.'Juli 1953 LG Wiesbaden - prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof.Dr. flHHHl hat der III, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 91 Juli 1953 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof, Dr. Geiger und der Bundes-richter I5r, Pagendarm, Dr, KreftfPDr. Beyer und Dr,■ Auf die Revision des'Klägers wird das Urteil des Oberlandesgerichts in Frankfurt/Maih vom 25 Kai 1951 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten; Der Regierungspräsident in WjHHHHMi nahm durch schriftliche Verfügung vom 1= Juni 1945, die in seinem Auftrag von dem bei ihm beschäftigten Ür, C MBMWHI unterzeichnet war, auf Grund des Reichsleistungsgesetzes den Personenkraftwagen des Klägers zu Gunsten eines Herrn my—I—iB1- in Anspruch» Der Kläger gab den’Wägen'am-3„ Juli' 1945 einem Po 1 izeibeamten, der ihm gewaltsame 1 Wegnahme androhte, heraus. Die gegen erhobene Klage des Klägers auf Herausgabe des Wagens ist vom Amtsgericht I WBBBBi (Lech) abgewiesen worden; der Kläger legte gegen dieses Urteil keine Berufung ein. Im übrigen hat das beklagte Band ein Verschulden des Regierungspräsidenten be zw. des Br. OVHHHHHI bestritten und darauf hingewiesen, dass der Kläger auch anderweite Ersatz-möglichkeiten habe«, Auf die von ihm hiergegen eingelegte Berufung hat das Oberlandesgericht die Klage abgewiesen, Hiergegen richtet sich die Revision des Klägers. Die Revision ist begründet, da - im Gegensatz zur Ansicht des Berufungsgerichts - das beklagte Land für den geltend gemachten Anspruch passiv legitimiert ist. 1. Die Auffassung des Berufungsgerichts, die nach der Besetzung oder der Kapitulation im Frühjahr 1945 bei deu sehen Verwaltungsstellen tätigen Beamten und Angestellten seien Beauftragte der Besatzungsmacht, die deutschen Dienststellen praktisch also Organe der Besatzungsmacht, ist rechtsirrig, und zwar auch für den Fall, dass ein Am' Da die" von der Besatzungsmacht zunächst auf der untej ren und mittleren Verwaltungsebene eingesetzten neuen Ami träger nicht Organe der.Besatzungsmacht waren, übten sie - soweit sie im staatlichen Hoheitsbereich tätig wurden bereits zu dieser Zeit staatliche Funktionen als Träger deutscher Hoheitsgewalt aus« Der Regierungspräsident in ^<■■■■■1 ist somit zu der hier fraglichen Zeit für das ihm- unterstehende Gebiet -und innerhalb seines Zuständigkeitsbereichs als Träger deutscher Regierungsgewalt anzu-| sehen» Hierbei kann für den vorliegenden Fall dahingestellt bleiben, ob der Regierungspräsident kraft des ihm von der Besatzungsmacht erteilten Auftrages und mangels Vorhandenseins anderer höherer deutscher Eegierungsstel-len insoweit ’’oberster" Träger deutscher Hoheitsgewalt innerhalb des von ihm verwalteten Bezirks war oder Hoheitsbefugnisse für das nicht mehr handlungsfähige Reich oder Land Preussen ausübte oder solche der damals.im Ent- Selbst wenn das beklagte Land zeitlich erst später durch: die'-Proklamation !r 2 vom" 19, Sep-tember 1945 als neu gegründeter Staat u.a, aus ehemale preussischen Gel rieten - Insbesondere dem hier in Rede stehenden In: gierungsbezirk - gebildet durch caine eigene selbständige Eecutspersent1chkeim wurde, haftet es für im 9 uni/juli 1945 begangene Amte--pflichtverletzungen des ’Regierungspräsidenten in 17 (HMD Wt/HB oder dessen Beamten in jedem Palle aus dem Ge-sichtspunkt der Punktionsnachfolge. Der erkennende Senat hat, anknüpfend an die Darlegungen von Sehroer in DRZ 1948, 228 und insbesondere Bei nhardt in NJW 1952, 441, bereits in seinem Urteil vom 1 Dezember 1952 (ilHZ 8; 169/117.7) nähme einer Punktion des Reiches zwangsläufig auch die t|b er nähme der Verbindlichkeiten nach sich zieht, die aus der Erfüllung der hoheitlichen Aufgabe durch den früheren Träger der Hoheitsgewalt entstanden sind. Dieser Rechts-geüank:e ist auch inr vorliegenden Pa 11 anzuwenden, in dem der Regierungspräsident' als' damals zuständiger Träger deutscher Eegieriingsgewalt•sxaä11iche Hoheitsfunktionen ausübte, die heute dem beklagten Land zukommen Wie Reinhardt aaO S 445 zutreffend ausführt, kann man" es'bei 'der 'Entscheidung dieser Präge nicht auf die Köntinuität 'der äusseren Rechtöform abstellen. fasst, kann sich die Verwaltung von dieser weder faktisch noch rechtlich lösen» Dies gilt grundsä-lieb auch für die Zeit nach der Besetzung Deutschlands im Jahre 194 9.- insbesondere hier für den Lern;ich des iv e k I a r'e n n e ne n La nd e s » diesen leerten ein gesogenen otaatseinkünfte ;joder Art für sieb in An-spruon geronnen, wie es umgekehrt auch alle Yervialtungs-ausgabon bestritten und i rrboosondere die zunächst von der Inhliiärregi erung eingesetzter: Beamter: ■- offensichtlich nun grössten feil - ohne besondere llr-ni ir-hkeiter wei-iorbenchäf i i gi town überuo ns.en hat. Feststellung der Eechtswidrigkeit dieses Verwaltungsaktesg An diese Peststellung ist der Zivilrichter gebunden, wenn5 er unter denselben Parteien oder denen, auf die sich die Rech gung V er wait ungsaktes zu ehr scheiden hat Verwaltungsakt in einem ihm zustehenden Hechte verletzt öder 'einer' ihm nicht1 obliegenden Verbindlichkeit >,be~ lastet sei» Auch hier icann also die'' Anfechtung eines Verwaltungsaktes nur darauf gestützt werden, dass der Verwalt ungs alt rechtswidrig, sei» Sind die,:Vervm.ltungsbehc5rden Erraessen zu handeln,:so : kann die Anfechtungsklage, wenn nicht .gesetzlich etwas anderes bestimmt ist;vcge^äss'''§';v361nur,/dara.uf gestützt werden, dass von diesem Ermessen nicht im."'Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht sei, insbesondere, dass Ermessensmissbrauch vorliege » Soweit das Gericht die gegen einen Verwaltungsakt gerichtete Klage1 für begründet:. hält, hebt 'es den Einspruchs-oder Beschw^rdebescheid, der im Veirwa 11Üngswege vor Erhebung der Anfechtungsklage herbeizuführen war (§§ 38, 48), und den angefochtenen Verwaltungsakt auf (.§ 79 Abs 1 Satz tl) » Hat der';Verwaltungsakt .vorher durch Zurücknahme oder auf andere Weise seine Erledigung gefunden, so spricht das Gericht im Urteil aus, dass der Verwaltungsakt unzulässig ;war ;.(|..79.. 1 Satz 2)= Diese Regelung entspricht der in § 75 Abs 1 HilltegVO Nr 165 enthaltenen Bestimmung» Dass verwaltungsgerichtliche Entscheidungen materielle Rechtskraft besitzen, wenn sie formell nicht mehr anfechtbar, sind, wird durch die Vorschrift des § 100 ausser Zweifel gestellt, der bestimmt, dass die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Rechtskraft (§§ 322, 323, 325-327) für das Urteil des Verwaltungsgerichts entsprechend gelten»^ Danach binden rechtskräftige Urteile die Beteiligten und ihre Rechtsnachfolger geradeso wie zivilprozessuale Urteile» Enthält die Urteilsformel nur den Ausspruch, dass der Verwaltungsakt aufgehoben oder für nichtig || erklärt werde, und ist lediglich in den Gründen aus-geführt, dass die Aufhebung oder die Erklärung der Nichtigkeit wegen Rechtswidrigkeit erfolge, so muss auch diese Begründung an der Rechtskraft des Urteilsspruchs teil haben, weil die Peststellung der Rechtswidrigkeit der Aufhebung des Aktes durch das Verwaltungsgericht immanent ist, wie der Senat i]J dem bereits angeführten Urteil daraus hergeleitet ha| dass im verwaltungsgerichtlichen Verfahren die Rechtgj Widrigkeit nach § 23 MilRegVO Nr 165 der einzige Grund für die Aufhebung des Verwaltungsaktes sein kann, ein Grundsatz, der nach den oben bereits erwähnten-' §§ 35 und 36 Verwaltungsgerichtsgesetz auch in der Amerikanischen Zone gilt» Hat das Verwaltungsgericht mit der Aufhebung einj Verwaltungsaktes zugleich dessen Rechtswidrigkeit rechtskräftig festgestellt, so bindet diese Entschei-J dung die ordentlichen (Zivil-) Gerichte in dem Streit] über den aus dem Verwaltungsakt hergeleiteten Entschädigungsanspruch» Das ergibt sich aus der grundsätzlichen Gleichwertigkeit der ordentlichen Ver-waltungsgerichte und .der ordentlichen Zivilgerichte» Beide sind als verschiedene Zweige der Gerichtsbarkeit gleichgeordnete Träger der rechtsprechenden Gewalt (Art 92 GrundG; Bonner Kommentar Art 96 S 94) Im Gegensatz zur Regelung in § 28 der MilRegVO Nr 165 entscheiden gemäss dem in der amerikanischen Zone noch geltenden § 17 GVG- allerdings allein die Zivilgerichte nach wie vor noch über die Zulässigkeit) des Rechtsweges mit bindender Wirkung gegenüber den Bemerkenswert ist in diesem z-usammennang/ auch ciie Bestimmung des § 81 des u 11 cl e s v e x • w a 11 u n g s g e r i c h t s g esetze s, # o n a c h d i e ob er-:.sten Bi.uide:sge:richte eine 'Sache mit bindender Wir-g ung .■ ah; .das zu,s bändige l&ericht )d'es: .er st an ::Eecht sgugel ziiruckzhveiweisen haben, wenn sie im anhängigen, uecni-ss'trei t den beschrittenen Rechtsweg nicht für zulassig: halten, : Deshalb bindet auch im Geltungsbereich des Wer-waltungsgerichtsgesetzes der amerikanischen Besatzungszone die .Im verwaltungsgerichtliehern Urteil liegende Feststellung der RechtsWidrigkeit des aufge-nobehen Verwaltungsaktls den Zivilrichter, wenn dieser unter denselben Parteien oder denen, auf die sich die Rechtskraft erstreckt, über einen Anspruch auf Entschädigung wegen des Vorwaltungsnktes an entscheiden hat (vgl Rosenberg, Lehrbuch des deutschen Zivil-prozessrechts. das zwischen denselben Parf teien ergangen ist, steht somit bindend fest, dass die Inj anspruclmahme des Wagens des Klägers einen -anrechtmässigeJS Eingriff in dessen Privatrechtssphäre darstellt. Grund erfolgte, und der Beamte auch die dem Einzelnen gegenüber obliegende Amtspflicht hat, nur rechtund ordnunf| massig in dessen Privatrechtssphäre einzugreifen. .gegensätz 1 ichen Behauptungef der Parteien zur Frage des Verschuldens und auch einer eventuellen sonstigen anderweiten Ersatzmöglichkeit des Klägers, falls nur ein fahrlässiges Verhalten des Br. OÄI IMBNWK bejaht wird,weder Erörterungen angestellt noch ausreichende tatsächliche Feststellungen getroffen. Soweit der Tatbestand des Berufungsgerichts feststell|§ dass der Eerausgabeanspruch des Klägers gegen den Besitzer,:J| des Kraftwagens vom zuständigen Amtsgericht abgewiesen und ,der... Entgegen der Ansicht des beklagten Landes ist in Übereinstimmung’mit der Rechtsprechung des Reichsgerichts (?.GZ 150, 323/3287) dieser Tatbestand" nicht unter -dem ■ Gesichtspunkt/des § .839 Abs 3 RGB., za 1 darauf zu erstrecken, ob damit bei einem nur fahrlässigen Verhalten des Beamten die Voraussetzungen des § 839 Abs .1 Satz 2 BGB vorliegen» Das ist aber zu verneinen. Die Tatsache eines den Herausgabeanspruch des Klägers rechtskräftig abweisenden Urteils des Amtsgerichts ist allein zwar nicht ausreichend, insoweit das Vorliegen einer anderweiten Ersatzmöglichkeit zu verneinen, da jenes Urteil des Amtsgerichts keine Wirkung im Verhältnis zwischen den jetzigen Parteien äusse-rt» Einer Entscheidung, ob der Vorprozess des Klägers gegen den Besitzer des Kraftwagens richtig oder unrichtig entschieden ist, bedarf es aber nicht,'da den Kläger in jedem Palle kein Verschulden an dem für ihn ungünstigen Ausgang des Prozesses trifft, er somit auch eine früher vorhandene andere Ersatzmöglichkeit nicht schuldhaft verloren hat. Wenn schon grundsätzlich ein Verschulden einer Prozesspartei nicht ohne weiteres darin gesehen werden kann, dass sie den Rechtsmittelzug nicht erschöpft - wobei dieser Grundsatz auch gegenüber Urteilen des Einzelrichters gilt (vgl RGZ 150, 329) - so kommt hier hinzu, dass das amtsgerichtliche Urteil sich eingehend mit der damals zu entscheidenden Rechtsfrage, ob der Kraftwagen dem Kläger abhandengekommen ist, unter Berücksichtigung der Piechtsprechung hierzu auseinandergesetzt und sich für seine Reehtsauffassung auch auf Urteile von Oberlandesgerichten bezogen hat. Bei dieser Sachlage kann kein schuldhaftes Verhalten des Klägers darin erblickt werden, dass er unter diesen Umständen eine Berufung für aussichtslos hielt und entsprechend der vom Landgericht in erster Instanz tatsächlich festgestellten Auffassung seines Prozessbevollmächtigten im Vorprozess von der Einlegung eines Rechtsmittels Abstand nahm, . 3. Hiernach ist dem Revisionsgericht auf Grund des bisher festgestellten Sachverhalts ..eine Entscheidung weder im klagezusprechend.en noch hlageabweisenden Sinne möglich Es war daher Unter.Aufhebung des angefochtenen Urteils die Sache zur andefweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revisionsinstanz, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 565 ZPO)-
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Für das Nachschlagewerk l Für die Amtliche Sammlung !
1• -Gesetzs BGB § 839
Rechtssatz; Die Haftung eines nach 1945 neu gebildeten Landes-für Amtspflichtverletzungen, die vorder formellen Gründung' des Landes in seinem späteren Gebietsbereich von Beamten im staatlichen Aufgabenbereich begangen sind, kann sich aus dem Gesichtspunkt der Funktions-nachfolge ergeben.
2» Gesetz; Hessisches Gesetz über die Verwaltungsgerichtsbarkeit von 21.Oktober 1946 (GVB1 Hess S 194)
§ 10.0;
ZPO § 522
RechtsSatz; Der vom Senat in BCHZ 9, 329 aufgestellte
Rechtssatz über die unter den dort bezeichne ten Voraussetzungen bestehende Bindung des Zivilrichters an die rechtskräftige Feststellung der Rechtswidrigkeit eines Verwaltungsaktes durch ein Verwaltungsgericht ist auch für den Geltungsbereich des für die amerikanische Besatzungszone einheitlichen Gesetzes über die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom 31.\ Oktober 1946 (CVB1 Hess S 194) anzuwenden,
Aktenzeichen; III ZR 193/51 OLG Frankfurt a/Main
Urteil des BGH vom 9.'Juli 1953 LG Wiesbaden
111_ ZK_ 193/51
Verkündet as 9 Juli 1953 Di c kemann, Jus t i zahge s t e111 e r,
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle',
In dem Rechtsstreit
des Rechtsanwälte Rr. Richard B TfMBBstrasse flU,
Klägers, Berufangsbeklagten und Revisionsklägers: - Prozessbevollmächtigter; Rechtsanwalt Br<
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das Land Hessen, vertreten durch den Ministerpräsidenten,
dieser vertreten durch den Minister des Innern, WB
•Beklagter, Berufungskläger und 'Revisionsbeklagter,
- prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof.Dr. flHHHl
hat der III, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 91 Juli 1953 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof, Dr. Geiger und der Bundes-richter I5r, Pagendarm, Dr, KreftfPDr. Beyer und Dr,■
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für Recht erkannt; d.
Auf die Revision des'Klägers wird das Urteil des Oberlandesgerichts in Frankfurt/Maih vom 25 Kai 1951 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten;
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Tatbestand;
Der Regierungspräsident in WjHHHHMi nahm durch schriftliche Verfügung vom 1= Juni 1945, die in seinem Auftrag von dem bei ihm beschäftigten Ür, C MBMWHI unterzeichnet war, auf Grund des Reichsleistungsgesetzes den Personenkraftwagen des Klägers zu Gunsten eines Herrn my—I—iB1- in Anspruch» Der Kläger gab den’Wägen'am-3„ Juli' 1945 einem Po 1 izeibeamten, der ihm gewaltsame 1 Wegnahme androhte, heraus. Die Beschlagnahrnnverfüguhg wurde durch Urteil des Verwaltungsgerichts;Wiesbaden ■■.vom 12. August 1949/Prozessliste II 2 (l 3)- 1724/48/ rechtskräftig aufgehoben mit der Begründung, dass sie ihrer wesentlichen rechtlichen Grundlage entbehre und als nichtig anzusehen sei» Der Kraftwagen befindet sich jetzt bei einem Holzgrosshändler SfMMI in 1WHNMI (Bayern). Die gegen erhobene Klage des Klägers
auf Herausgabe des Wagens ist vom Amtsgericht I WBBBBi (Lech) abgewiesen worden; der Kläger legte gegen dieses Urteil keine Berufung ein.
Der Kläger verlangt als Schadensersatz wegen Ärats-
;.pf 1 ichtver 1 etzung vom (be klag ten;: Land für 'die unrechtmässige Inanspruchnahme seines Wagens einen Teilbetrag von
.Das beklagte. Land hat seine Passivlegitimatiön bestritten, ;da. es erst seit dem 16. Oktober 19^-5 zur Entstehung gelangt sei, mithin für etwaige Amtspflichtver-; letzungen des Regierungspräsidenten in Wiesbaden vom Juni/Juli 1945 nicht einzustehen habe. Ausserdem hat es
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dem Urteil des Amtsgerichts IfMNMNHMI (Lech) zufrieden gegeben habe, ohne Berufung einzulegen. Im übrigen hat das beklagte Band ein Verschulden des Regierungspräsidenten be zw. des Br. OVHHHHHI bestritten und darauf hingewiesen, dass der Kläger auch anderweite Ersatz-möglichkeiten habe«,
Das Landgericht hat das beklagte Land nach dem Klage antrag verurteilt. Auf die von ihm hiergegen eingelegte Berufung hat das Oberlandesgericht die Klage abgewiesen, Hiergegen richtet sich die Revision des Klägers. Das beklagte Land bittet um Zurückweisung der Revision.
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Die Revision ist begründet, da - im Gegensatz zur Ansicht des Berufungsgerichts - das beklagte Land für den geltend gemachten Anspruch passiv legitimiert ist.
1. Die Auffassung des Berufungsgerichts, die nach der Besetzung oder der Kapitulation im Frühjahr 1945 bei deu sehen Verwaltungsstellen tätigen Beamten und Angestellten seien Beauftragte der Besatzungsmacht, die deutschen Dienststellen praktisch also Organe der Besatzungsmacht,
ist rechtsirrig, und zwar auch für den Fall, dass ein Am'
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träger von der Besatzungsmacht selbst in sein Amt eingesetzt ist.
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat bereits in seinem Urteil vom 11. Oktober 1951 (LM l\Tr 2 zu
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Verbindlichkeiten des Reiches oder des ehemaligen Landes' Preussen beantworte, ist irrig; ebensowenig taucht hier das Problem der Identität und der Staatensukzession im Verhältnis des beklagten Landes zu dem Reich und ehemaligen Land Preussen auf«
Auszugehen ist zunächst davon, dass die angeblich eine Amtspflichtverletzung'darstellende Handlung des' bei Regierungspräsidenten in tätigen Dr« 0
im Juni/Juli 1945, also nach der Besetzung und der Kapitulation erfolgte, mithin nicht vor den Zeitpunkten, vor denen das Deutsche Reich und das ehemalige Land Preussen unzweifelhaft staatsrechtlich noch existent und auch hand! :s- sowie funktionsfähig waren»
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Da die" von der Besatzungsmacht zunächst auf der untej ren und mittleren Verwaltungsebene eingesetzten neuen Ami träger nicht Organe der.Besatzungsmacht waren, übten sie - soweit sie im staatlichen Hoheitsbereich tätig wurden bereits zu dieser Zeit staatliche Funktionen als Träger deutscher Hoheitsgewalt aus« Der Regierungspräsident in ^<■■■■■1 ist somit zu der hier fraglichen Zeit für das ihm- unterstehende Gebiet -und innerhalb seines Zuständigkeitsbereichs als Träger deutscher Regierungsgewalt anzu-| sehen» Hierbei kann für den vorliegenden Fall dahingestellt bleiben, ob der Regierungspräsident kraft des ihm von der Besatzungsmacht erteilten Auftrages und mangels Vorhandenseins anderer höherer deutscher Eegierungsstel-len insoweit ’’oberster" Träger deutscher Hoheitsgewalt innerhalb des von ihm verwalteten Bezirks war oder Hoheitsbefugnisse für das nicht mehr handlungsfähige Reich oder Land Preussen ausübte oder solche der damals.im Ent-
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stehen begriffenen, im Sinne eines föderativen Staatsaufbaues gegenüber Reich und land Preussen sole ständigen, vöj-ig neuen Länder. Selbst wenn das beklagte Land zeitlich erst später durch: die'-Proklamation !r 2 vom" 19, Sep-tember 1945 als neu gegründeter Staat u.a, aus ehemale preussischen Gel rieten - Insbesondere dem hier in Rede stehenden In: gierungsbezirk - gebildet
durch caine eigene selbständige Eecutspersent1chkeim wurde, haftet es für im 9 uni/juli 1945 begangene Amte--pflichtverletzungen des ’Regierungspräsidenten in 17 (HMD Wt/HB oder dessen Beamten in jedem Palle aus dem Ge-sichtspunkt der Punktionsnachfolge.
3. Der erkennende Senat hat, anknüpfend an die Darlegungen von Sehroer in DRZ 1948, 228 und insbesondere Bei nhardt in NJW 1952, 441, bereits in seinem Urteil vom 1 Dezember 1952 (ilHZ 8; 169/117.7) für Schadensersatz-
ansprüche aus § 839 BGB'' und auf Gesetz beruhende Er.
Satzansprüche die Auffassung vertreten,'dass die Über...
nähme einer Punktion des Reiches zwangsläufig auch die t|b er nähme der Verbindlichkeiten nach sich zieht, die aus der Erfüllung der hoheitlichen Aufgabe durch den früheren Träger der Hoheitsgewalt entstanden sind. Dieser Rechts-geüank:e ist auch inr vorliegenden Pa 11 anzuwenden, in dem der Regierungspräsident' als' damals zuständiger Träger deutscher Eegieriingsgewalt•sxaä11iche Hoheitsfunktionen ausübte, die heute dem beklagten Land zukommen
Wie Reinhardt aaO S 445 zutreffend ausführt, kann man" es'bei 'der 'Entscheidung dieser Präge nicht auf die
Köntinuität 'der äusseren Rechtöform abstellen. Im. Si.nne
eines gerechten 'Int e r e s s e na usg 1 eichs und der ,Aufrecht.
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In diesem Zusammenhang if st -.erheblich,'dass das be-; Verwaltungshandlangen die-ihren Auswirkungen,'. für ;g nfalls ist hi; I i bekannt, I on diesen Deanten sorge-nomcii-n lü.;rvrbl.tuugcakte nicht als für sieb Irin dead ar-gesohsr .bat. Insbesondere hat es die von. diesen leerten ein gesogenen otaatseinkünfte ;joder Art für sieb in An-spruon geronnen, wie es umgekehrt auch alle Yervialtungs-ausgabon bestritten und i rrboosondere die zunächst von der Inhliiärregi erung eingesetzter: Beamter: ■- offensichtlich nun grössten feil - ohne besondere llr-ni ir-hkeiter wei-iorbenchäf i i gi town überuo ns.en hat. Jedenfalls hat : i n t a t s öc n 11 c b e r h in s i cht i r d e r V e r wa b t angst: i.t i g u e i ‘ eamien euren die formelle heugrihidung des be-
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Verwaltungsakt in einem ihm zustehenden Hechte verletzt öder 'einer' ihm nicht1 obliegenden Verbindlichkeit >,be~ lastet sei» Auch hier icann also die'' Anfechtung eines Verwaltungsaktes nur darauf gestützt werden, dass der Verwalt ungs alt rechtswidrig, sei» Sind die,:Vervm.ltungsbehc5rden . ermachtlgt, nach, .ihrem. Erraessen zu handeln,:so : kann die Anfechtungsklage, wenn nicht .gesetzlich etwas anderes bestimmt ist;vcge^äss'''§';v361nur,/dara.uf gestützt werden, dass von diesem Ermessen nicht im."'Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht sei, insbesondere, dass Ermessensmissbrauch vorliege » Soweit das Gericht die gegen einen Verwaltungsakt gerichtete Klage1 für begründet:. hält, hebt 'es den Einspruchs-oder Beschw^rdebescheid, der im Veirwa 11Üngswege vor Erhebung der Anfechtungsklage herbeizuführen war (§§ 38, 48), und den angefochtenen Verwaltungsakt auf (.§ 79 Abs 1 Satz tl) » Hat der';Verwaltungsakt .vorher durch Zurücknahme oder auf andere Weise seine Erledigung gefunden, so spricht das Gericht im Urteil aus, dass der Verwaltungsakt unzulässig ;war ;.(|..79.. Abs . 1 Satz 2)= Diese Regelung entspricht der in § 75 Abs 1 HilltegVO Nr 165 enthaltenen Bestimmung» Dass verwaltungsgerichtliche Entscheidungen materielle Rechtskraft besitzen, wenn sie formell nicht mehr anfechtbar, sind, wird durch die Vorschrift des § 100 ausser Zweifel gestellt, der bestimmt, dass die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Rechtskraft (§§ 322, 323, 325-327) für das Urteil des Verwaltungsgerichts entsprechend gelten»^ Danach binden rechtskräftige Urteile die Beteiligten und ihre Rechtsnachfolger geradeso wie zivilprozessuale Urteile»
Enthält die Urteilsformel nur den Ausspruch, dass der Verwaltungsakt aufgehoben oder für nichtig || erklärt werde, und ist lediglich in den Gründen aus-geführt, dass die Aufhebung oder die Erklärung der Nichtigkeit wegen Rechtswidrigkeit erfolge, so muss auch diese Begründung an der Rechtskraft des Urteilsspruchs teil haben, weil die Peststellung der Rechtswidrigkeit der Aufhebung des Aktes durch das Verwaltungsgericht immanent ist, wie der Senat i]J dem bereits angeführten Urteil daraus hergeleitet ha| dass im verwaltungsgerichtlichen Verfahren die Rechtgj Widrigkeit nach § 23 MilRegVO Nr 165 der einzige Grund für die Aufhebung des Verwaltungsaktes sein kann, ein Grundsatz, der nach den oben bereits erwähnten-' §§ 35 und 36 Verwaltungsgerichtsgesetz auch in der Amerikanischen Zone gilt»
Hat das Verwaltungsgericht mit der Aufhebung einj Verwaltungsaktes zugleich dessen Rechtswidrigkeit rechtskräftig festgestellt, so bindet diese Entschei-J dung die ordentlichen (Zivil-) Gerichte in dem Streit] über den aus dem Verwaltungsakt hergeleiteten Entschädigungsanspruch» Das ergibt sich aus der grundsätzlichen Gleichwertigkeit der ordentlichen Ver-waltungsgerichte und .der ordentlichen Zivilgerichte» Beide sind als verschiedene Zweige der Gerichtsbarkeit gleichgeordnete Träger der rechtsprechenden Gewalt (Art 92 GrundG; Bonner Kommentar Art 96 S 94) Im Gegensatz zur Regelung in § 28 der MilRegVO Nr 165 entscheiden gemäss dem in der amerikanischen Zone noch geltenden § 17 GVG- allerdings allein die Zivilgerichte nach wie vor noch über die Zulässigkeit) des Rechtsweges mit bindender Wirkung gegenüber den
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Lil to§e'Set2 für Bayern,' -Bremen, Hessen und Wiirt-J 1 l:' ”:i § 22 Annr II 1 d). Diese Abweichung
uer ive filing der britischen Zone betrifft je-
ä2 11 ein-eh untergeordneten. Dünkt und ändert
L‘.L uh undsätzlichen Glelcliordnung -'der Zivil.
gerichte und Verw-aitungsgerichte, von denen .das G-rundgesein: aasgehtd nichts. Bemerkenswert ist in diesem z-usammennang/ auch ciie Bestimmung des § 81 des u 11 cl e s v e x • w a 11 u n g s g e r i c h t s g esetze s, # o n a c h d i e ob er-:.sten Bi.uide:sge:richte eine 'Sache mit bindender Wir-g ung .■ ah; .das zu,s bändige l&ericht )d'es: .er st an ::Eecht sgugel ziiruckzhveiweisen haben, wenn sie im anhängigen, uecni-ss'trei t den beschrittenen Rechtsweg nicht für zulassig: halten, :
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Deshalb bindet auch im Geltungsbereich des Wer-waltungsgerichtsgesetzes der amerikanischen Besatzungszone die .Im verwaltungsgerichtliehern Urteil liegende Feststellung der RechtsWidrigkeit des aufge-nobehen Verwaltungsaktls den Zivilrichter, wenn dieser unter denselben Parteien oder denen, auf die sich die Rechtskraft erstreckt, über einen Anspruch auf Entschädigung wegen des Vorwaltungsnktes an entscheiden hat (vgl Rosenberg, Lehrbuch des deutschen Zivil-prozessrechts. 5,’Aufl § 11 IV 5 S 4ß.r'Eyemann-Rröhler
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0 '■ §
84 Anm 2 cc ;B 258; ■■ Baumbach ZPO 21, Aufl Ein-
füBrtülgczu § 322 Anm 4c; KG in liJW J.950, 29; - Riese
jz 1952, 353 I; Bachef SJZ 1950, 483 unter IV),
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Mit des rechtskräftigen Urteil des Verwaltangsgerichfj WtHIIK vom 12, August 1949? das zwischen denselben Parf teien ergangen ist, steht somit bindend fest, dass die Inj anspruclmahme des Wagens des Klägers einen -anrechtmässigeJS Eingriff in dessen Privatrechtssphäre darstellt. Ein sol-ff eher rechtswidriger Eingriff stellt aber zugleich eine Anrl Pflichtverletzung des sachbearbeitenden Beamten dar, da da Entziehung des Besitzes und des Eigentums ohne rechtlicher! Grund erfolgte, und der Beamte auch die dem Einzelnen gegenüber obliegende Amtspflicht hat, nur rechtund ordnunf| massig in dessen Privatrechtssphäre einzugreifen.
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Der Vorderrichter hat jedoch über die vor allem in dep
Berufungsinstar.z vorget.ragenen .gegensätz 1 ichen Behauptungef der Parteien zur Frage des Verschuldens und auch einer eventuellen sonstigen anderweiten Ersatzmöglichkeit des Klägers, falls nur ein fahrlässiges Verhalten des Br. OÄI IMBNWK bejaht wird,weder Erörterungen angestellt noch ausreichende tatsächliche Feststellungen getroffen.
Soweit der Tatbestand des Berufungsgerichts feststell|§ dass der Eerausgabeanspruch des Klägers gegen den Besitzer,:J| des Kraftwagens vom zuständigen Amtsgericht abgewiesen und ,der... Kläger gegen dieses. Urteil; keine Berufung singe- ;f 1 egt hat, / i st dieser Sachverhalt jedenfal 1 s -""hi cht gee i gnetj den geltend gemachten Schadensersatzanspruch aus § 839 BGB zu Fall zu bringen. Entgegen der Ansicht des beklagten Landes ist in Übereinstimmung’mit der Rechtsprechung des Reichsgerichts (?.GZ 150, 323/3287) dieser Tatbestand" nicht unter -dem ■ Gesichtspunkt/des § .839 Abs 3 RGB., za 1
prüfen, da die genannte Vorschrift sich nur auf Rechtsmit-J tel gegen die schädigende Amtshandlung selbst - hier die Be orderungsverfügung - bezieht. Die Prüfung hat sich vielmehr!
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darauf zu erstrecken, ob damit bei einem nur fahrlässigen Verhalten des Beamten die Voraussetzungen des § 839 Abs .1 Satz 2 BGB vorliegen» Das ist aber zu verneinen. Die Tatsache eines den Herausgabeanspruch des Klägers rechtskräftig abweisenden Urteils des Amtsgerichts ist allein zwar nicht ausreichend, insoweit das Vorliegen einer anderweiten Ersatzmöglichkeit zu verneinen, da jenes Urteil des Amtsgerichts keine Wirkung im Verhältnis zwischen den jetzigen Parteien äusse-rt» Einer Entscheidung, ob der Vorprozess des Klägers gegen den Besitzer des Kraftwagens richtig oder unrichtig entschieden ist, bedarf es aber nicht,'da den Kläger in jedem Palle kein Verschulden an dem für ihn ungünstigen Ausgang des Prozesses trifft, er somit auch eine früher vorhandene andere Ersatzmöglichkeit nicht schuldhaft verloren hat. Wenn schon grundsätzlich ein Verschulden einer Prozesspartei nicht ohne weiteres darin gesehen werden kann, dass sie den Rechtsmittelzug nicht erschöpft - wobei dieser Grundsatz auch gegenüber Urteilen des Einzelrichters gilt (vgl RGZ 150, 329) - so kommt hier hinzu, dass das amtsgerichtliche Urteil sich eingehend mit der damals zu entscheidenden Rechtsfrage, ob der Kraftwagen dem Kläger abhandengekommen ist, unter Berücksichtigung der Piechtsprechung hierzu auseinandergesetzt und sich für seine Reehtsauffassung auch auf Urteile von Oberlandesgerichten bezogen hat. Bei dieser Sachlage kann kein schuldhaftes Verhalten des Klägers darin erblickt werden, dass er unter diesen Umständen eine Berufung für aussichtslos hielt und entsprechend der vom Landgericht in erster Instanz tatsächlich festgestellten Auffassung seines Prozessbevollmächtigten im Vorprozess von der Einlegung eines Rechtsmittels Abstand nahm, . .
3. Hiernach ist dem Revisionsgericht auf Grund des bisher festgestellten Sachverhalts ..eine Entscheidung weder im klagezusprechend.en noch hlageabweisenden Sinne möglich Es war daher Unter.Aufhebung des angefochtenen Urteils die Sache zur andefweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revisionsinstanz, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 565 ZPO)-
Uro Geiger Dr, Pagendarm Dr, Kreft
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